📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 11.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Strausberg vom 11.12.2025 (in Kraft ab 01.01.2026)
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Strausberg
Stand: 11.12.2025 vom 11.12.2025 Satzung Version: 1.0
Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl. I/24 [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2025 (GVBl. I/25, [Nr. 8]), in Verbindung mit den §§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntgabe vom 31. März 2004 (GVBl. I/04, [Nr. 8], S. 174), zuletzt geändert durch den Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 31]), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Strausberg in ihrer Sitzung am 11.12.2025 die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Strausberg beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
- § 1 Gegenstand der Gebühren
- § 2 Gebührenschuldner
- § 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
- § 4 Gebührentatbestand, -maßstab und Gebührensatz
- § 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Änderungshistorie
| Version | Änderungsgrund | Geänderte Abschnitte | Beschluss |
|---|---|---|---|
| 1.0 | Überarbeitung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen | SVV-Beschluss BV-SVV2025/0167 vom 11.12.2025 |
§ 1 Gegenstand der Gebühren
Für die Benutzung des Waldfriedhofs der Stadt Strausberg, 15344 Strausberg, Eggersdorfer Weg 15a, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Art und Dauer der durch die Gebührenzahlung erworbenen Nutzungsrechte richten sich nach der Friedhofssatzung der Stadt Strausberg.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer:
a) gesetzlich verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen,
b) ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt,
c) Einrichtungen des gemeindlichen Friedhofs benutzt,
d) sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt.
(2) Erfolgt die Inanspruchnahme auf Antrag oder im Interesse mehrerer Personen, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner. Daneben haftet für die Gebührenschuld auch derjenige, der die Leistung im Interesse eines Dritten in Auftrag gibt.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren entstehen mit dem Erbringen der Leistung durch die Stadt Strausberg. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden müssen, entstehen die Gebühren ebenfalls mit dem Erbringen der Leistung.
(2) Die Gebühren sind 14 Tage nach Erlass des Bescheides fällig und sind bis zu diesem Zeitpunkt zu entrichten.
§ 4 Gebührentatbestand, -maßstab und Gebührensatz
| Nr. | Gebührentatbestand und -maßstab | Gebührentarif |
|---|---|---|
| 1. | Grabberechtigungsgebühr je Stelle für 20 Jahre | |
| 1.1. | Erdreihengrabstätten für verstorbene Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 867,00 € |
| 1.2. | Erdreihengrabstätten für verstorbene Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr und verstorbene Personen einer anonymen Grabstätte | 2.348,00 € |
| 1.3. | Erdwahlgrabstelle für 1 Sarg und 2 Urnen | 2.348,00 €* |
| 1.4. | Erdwahlgrabstelle für 2 Särge und 4 Urnen | 4.516,00 €* |
| 1.5. | Erdwahlgrabstelle für 3 Särge und 6 Urnen | 6.684,00 €* |
| 1.6. | Urnenreihengrabstelle | 235,00 € |
| 1.7. | Urnenwahlgrabstelle für 1 Urne | 235,00 € |
| 1.8. | Urnenwahlgrabstelle für 2 Urnen | 455,00 € |
| 1.9. | Urnenwahlgrabstelle für bis zu 4 Urnen | 723,00 € |
| 1.10. | Urnengemeinschaftsanlage | 116,00 € |
| 1.11. | Urnengemeinschaftsanlage mit Stele | 390,00 € |
| 1.12. | Aschestreuwiese | 116,00 € |
| 1.13. | Urnengrabstätte im Friedhain | 316,00 € |
| 1.14. | Verlängerung der Nutzungsrechte von Wahlgrabstellen (mindestens 5 Jahre) | 5/20 pro 5 Jahre |
| 1.15. | Grabpflege (zu 1.2. anonym, 1.10.-1.12) | 7,00 € |
| 2. | Beisetzungsgebühr | |
| 2.1. | Erdbeisetzung (Herstellen und Schließen der Gruft einschließlich Grabschmuck) | 655,00 € |
| 2.2. | Erdbeisetzungen für verstorbene Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 369,00 € |
| 2.3. | Urnenbeisetzungen (Herstellen und Schließen der Urnengruft einschließlich Grabschmuck) | 164,00 € |
| 2.4. | Urnenbeisetzungen Urnengemeinschaftsanlage | 164,00 € |
| 2.5. | Urnenbeisetzungen im Friedhain | 164,00 € |
| 2.6. | Aschestreuwiese | 88,00 € |
| 2.7. | Anbringen der Namen sowie des Geburts- und Sterbejahres an der Stele je Buchstabe/Zeichen | 7,14 € |
| 2.8. | Benutzung der Feierhalle (je 30 Minuten) | 128,00 € |
| 2.9. | Benutzung des Abschiedsraumes (je 30 Minuten) | 67,00 € |
| 3. | Ausbetten und Versenden | |
| 3.1. | Ausbetten von Aschen einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes | 55,00 € |
| 3.2. | Übersenden einer Urne | Erstattung der Auslagen |
| 3.3. | Ausbetten von Leichen einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes bis voll. 5. Lebensjahr | 123,00 € |
| 3.4. | Ausbetten von Leichen einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes ab voll. 5. Lebensjahr | 218,00 € |
| 4. | Friedhofsunterhaltung | |
| 4.1. | Gebühr zur Friedhofsunterhaltung je Grabstelle | 227,00 € |
| 5. | Verwaltungsgebühren | |
| 5.1. | Beisetzungsgenehmigung für ortsfremde Personen | 25,00 € |
| 5.2. | Erteilung einer Zustimmung für die Durchführung einer Totengedenkfeier | 25,00 € |
| 5.3. | Erteilung einer Zustimmung zum Aufstellen von Grabmalen oder Grabeinfassungen | 25,00 € |
| 5.4. | Erteilung einer Zustimmung zum Aufstellen von Grabmalen und Grabeinfassungen | 25,00 € |
| 5.5. | Zustimmung oder Verlängerung einer gewerblichen Tätigkeit | 25,00 € |
| 5.6. | Zustimmung zur Verlängerung des Nutzungsrechtes | 25,00 € |
| 5.7. | Erteilung einer Genehmigung zur Ausgrabung und Umbettung von Leichen und Aschen | 25,00 € |
\* Erhöhung der Gebühr bei Verlängerung der Nutzungszeit durch Hinzukommen von Urnen entsprechend Nr. 1.14.
Zu den Gebührentarifen Nr. 1.1.-4.1. wird bei gesetzlichem Erfordernis die Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe hinzugerechnet.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die Friedhofsgebührensatzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung am 01.01.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Strausberg vom 15.12.2022 außer Kraft.
Strausberg, 11.12.2025
Elke Stadeler Bürgermeisterin
Die vorstehende Satzung wird im Amtsblatt Jahrgang 34 – Nr. 08/2025 am 22.12.2025 bekannt gemacht.
Elke Stadeler Bürgermeisterin
Erläuterung der Gebührentarife
In den Gebühren enthaltene Leistungen:
Leistungsbestandteile der Grabnutzung (Nr. 1):
- Bereitstellung der Grabstätte für die Bestattung/ Beisetzung
- Nutzung der Grabstätte für die Ruhe- bzw. Nutzungszeit
- Pflege der Gemeinschaftsanlagen, im Friedhain auch des Baumbestandes
- Beratung, Antragsannahme, Ausfertigung des Nutzungsvertrages
- Änderung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte
- Kontrolle der Standfestigkeit der Grabmale
Leistungsbestandteile der Beisetzungen (Nr. 2):
- Öffnen und Schließen der Grabstätte
- Grabschmuck, Aussteifung und Laufroste anbringen, Grabmatten auslegen
- Benutzung der Transportwagen und Senktücher
- Entfernen des Grabschmucks
- Abtragen des Erdhügels
- Herrichten der Grabstätte zur Bepflanzung, bei neuen Grabstätten Mutterboden anfüllen
- Verwaltungsaufwand
Leistungsbestandteile für die Nutzung der Feierhalle / des Abschiedsraumes (Nr. 2):
- Bereitstellung der Feierhalle bzw. des Abschiedsraumes
- Nutzung des Standardschmucks und der Kerzen
- Benutzung der musikalischen Anlagen
- Heizung und Beleuchtung
- Nutzung der Toiletten
- Reinigung
- Abfallentsorgung
Leistungsbestandteile der Öffnungen von Grabstellen / Ausgrabungen (Nr. 3):
- Öffnung einer Erdgrabstätte bis zum Sargdeckel, Verfüllen des leeren Grabes
- Öffnung einer Urnengrabstätte, Entnahme der Urne, Verfüllen des leeren Grabes, Versand der Urne
Leistungsbestandteile der Friedhofsunterhaltung (Nr. 4):
- Pflege der Friedhofsanlage, der Wege, Zäune und Ausstattungselemente
- Unterhaltung des Wasserleitungssystems
- Pflege der Grabfelder (außerhalb der Grabflächen) und Freiflächen sowie deren Bepflanzung
- Benutzung der Friedhofseinrichtungen (Toiletten)
- Abfallentsorgung
- Reinigung
- Heizung
- Wasserverbrauch
2. Friedhofssatzung Stand: 17.11.2016 (Friedhofssatzung Waldfriedhof), in Kraft ab 01.01.2017 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Strausberg (Waldfriedhof) vom 17.11.2016
Friedhofssatzung der Stadt Strausberg vom 17.11.2016
Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07 [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch den Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, [Nr. 32]) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 07. November 2001 (GVBl. I/01 [Nr. 16], S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I/12, [Nr. 16]) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Strausberg auf ihrer Sitzung vom 17.11.2016 die Friedhofssatzung der Stadt Strausberg beschlossen:
§ 1 – Geltungsbereich
Die Friedhofssatzung gilt für den Waldfriedhof der Stadt Strausberg in 15344 Strausberg, Eggersdorfer Weg 15 a.
§ 2 – Friedhofszweck
Der Waldfriedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Strausberg. Er dient der Beisetzung aller Personen, die bei Ihrem Ableben Einwohner der Stadt Strausberg waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadtverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 3 – Friedhofsverwaltung
Die Aufgaben der Friedhofsverwaltung werden durch die Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Stadtverwaltung wahrgenommen.
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Der Waldfriedhof ist während der an dem Haupteingang bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Stadt kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. (3) Bestattungen/Beisetzungen finden montags bis freitags in der Zeit von 09-16 Uhr sowie samstags von 09-12 Uhr statt. Am 1. Samstag im Monat finden keine Bestattungen/Beisetzungen statt.
§5 Verhalten
auf dem Waldfriedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Waldfriedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Stadtverwaltung sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Waldfriedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Waldfriedhof ist insbesondere nicht gestattet: a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Fahrzeuge des KSS (Kommunal-Service Strausberg) und zugelassene Gewerbetreibender, zu befahren b. der Verkauf von Waren aller Art sowie das Anbieten von gewerblichen Diensten c. an Sonn-und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen d. die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken e. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind f. den Waldfriedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten g. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern h. zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern i. mitgeführte Hunde frei laufen zu lassen. Ist es zu Verunreinigungen gekommen, sind diese von dem Halter/Führer unverzüglich zu beseitigen. Hundeführer haben dafür geeignete Reinigungsmaterialien mitzuführen (4) Die Stadtverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Waldfriedhofs und der Ordnung vereinbar sind.
§ 6 – Gewerbliche Tätigkeit
(1) Alle Gewerbetreibenden bedürfen für Tätigkeit auf dem Waldfriedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadtverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die a. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b. selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und c. eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Waldfriedhof schuldhaft verursachen. (4) Unbeschadet § 5 Absatz 3 Buchstabe c. dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Waldfriedhof nur während der von der Stadt Strausberg festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Absatz 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Waldfriedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Waldfriedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Waldfriedhofs gereinigt werden. (6) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absatz 3 bis 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadtverwaltung die Zustimmung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid versagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (7) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Waldfriedhof anzuzeigen. Absatz 1 – 2, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über den Einheitlichen Ansprechpartner des Landes Brandenburg abgewickelt werden.
§ 7 – Allgemeine Bestattungsvorschriften
(1) Die Stadtverwaltung Strausberg setzt Zeit und Ort für die Trauerfeier und Beisetzung im Einvernehmen mit den Beteiligten fest. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Trauerfeiern finden in der Feierhalle oder dem Abschiedsraum für die Dauer von 30 min. statt. (4) Sargfeiern werden nur in der Feierhalle durchgeführt. (5) Die Benutzung der Feierhalle oder des Abschiedsraumes kann untersagt werden, wenn die verstorbene Person an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (6) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht abbaubaren Werkstoffen hergestellt sein.
(7) Die Särge dürfen höchsten 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadtverwaltung Strausberg bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (8) Das Offenlassen bzw. das Öffnen des Sarges während der Bestattungsfeierlichkeiten ist nicht gestattet. (9) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt Strausberg.
§ 8 – Ausheben von Gräbern
(1) Die Gräber werden vom den Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen des KSS oder deren Beauftragten ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Bodenüberdeckung der Särge muss (ohne Hügel) mindestens 0,90 m und bei Urnen mindestens 0,50 m betragen. (3) Die Gräber für Sargbeisetzungen müssen durch mindesten 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 9 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Verstorbene und Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 10 Nutzungsrechte
an Gräbern
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Strausberg. An ihnen können Nutzungsrechte nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt 20 Jahre. (3) Bei Wahlgrabstätten sind Verlängerungen von mind. 5 Jahren bis max. 20 Jahren möglich.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen Zustimmung der Stadtverwaltung Strausberg. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen sind während der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit, können noch vorhandene Leichen- oder Aschereste mit vorheriger Zustimmung der Stadtverwaltung Strausberg auch in belegten Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag, des jeweiligen Nutzungsberechtigten. Bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 23 Absatz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen umgebettet werden. (5) Neben der Zahlung der Gebühr für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstanden sind. (6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
§ 12 – Art und Größe der Grabstätten
(1) Auf dem Waldfriedhof werden folgende Gräber mit folgenden Abmessungen angelegt: a. Erdreihengrabstätten für verstorbene Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge 1,20 m x Breite 1,00 m b. Erdreihengrabstätten für verstorbene Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr und verstorbene Personen einer anonymen Grabstätte Länge 2,50 m x Breite 1,30 m
c. Erdwahlgrabstelle für 1 Sarg und 2 Urnen Länge 2,50 m x Breite 1,30 m d. Erdwahlgrabstelle für 2 Särge und 4 Urnen Länge 2,50 m x Breite 2,50 m e. Erdwahlgrabstelle für 3 Särge und 6 Urnen Länge 2,50 m x Breite 3,70 m f. Urnenreihengrabstelle Länge 0,50 m x Breite 0,65 m g. Urnenwahlgrabstelle für 1 Urne Länge 0,50 m x Breite 0,65 m h. Urnenwahlgrabstelle für 2 Urnen Länge 0,70 m x Breite 0,90 m i. Urnenwahlgrabstelle für bis zu 4 Urnen Länge 1,00 m x Breite 1,00 m j. Urnengemeinschaftsanlage / Urnengemeinschaftsanlage mit Stele Länge 0,40 m x Breite 0,40 m k. Aschestreuwiese Länge 0,40 m x Breite 0,40 m l. Urnengrabstätte im Friedhain Länge 0,40 m x Breite 0,40 m
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 – Reihengrabstellen
(1) Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten werden erst im Beerdigungsfall, nach der Reihe für die Dauer der Ruhezeit abgegeben. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Sarg bzw. eine Urne beigesetzt werden. (3) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten ist nicht möglich. (4) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes von Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen von den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Stadtverwaltung ist darüber zu informieren. Sind die Grabmale und baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist entfernt, wird die Räumung auf Kosten des Nutzungsberechtigten durch die Stadtverwaltung veranlasst.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Särge und Urnen, die unter Einräumung eines besonderen Nutzungsrechts für die Dauer von 20 Jahren zur Verfügung gestellt werden und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Stadtverwaltung kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung beabsichtigt ist. (2) In Wahlgrabstätten für 1 Sarg dürfen vor Ablauf der Ruhefrist bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. In Wahlgrabstätten für 2 Särge dürfen vor Ablauf der Ruhefrist bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. In Wahlgrabstätten für 3 Särge dürfen vor Ablauf der Ruhefrist bis zu 6 Urnen beigesetzt werden. In Wahlgrabstätten für Urnen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. (3) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. (4) Schon bei der Verleihung der Nutzungsrechte soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Geschieht das nicht und liegt auch keine letztwillige Verfügung vor, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf seine Angehörigen über: a. die durch Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft verbundene Person, b. die Kinder, c. die Eltern, d. die Geschwister, e. die Enkelkinder, f. die Großeltern, g. die Person, mit der die verstorbene Person in einer auf Dauer angelegte nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat, h. die Stiefkinder, i. die Stiefgeschwister.
§ 15 Aschestreuwiese
(1) Auf der Aschestreuwiese werden erst im Beerdigungsfall, nach der Reihe für die Dauer der Ruhezeit die Grabstätten abgegeben. (2) In jeder Grabstätte auf der Aschestreuwiese darf nur die Asche von einer verstorbenen Person beigesetzt werden. (3) Die Asche der verstorbenen Person wird unter der Rasendecke beigesetzt. Eine Kennzeichnung erfolgt nicht. Die Rasendecke wird angehoben, die Asche auf dieser Fläche ausgebracht und das Rasenstück wieder eingesetzt. (4) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Aschestreuwiese ist nicht möglich. (5) Die Grabstätten werden durch die Stadtverwaltung gestaltet und gepflegt. Blumenschmuck darf nur auf den dafür vorgesehenen Flächen abgelegt werden. (6) Aus den Grabstätten erfolgt keine Ausgrabung oder Umbettung.
§ 16 – Urne im Friedhain
(1) Beim Friedhain handelt es sich um Grabstätten für Urnenbeisetzungen ohne Kennzeichnung, die sich in einem besonderen Umfeld befinden. Hierbei handelt es sich um einzeln stehende Bäume. Es ist Ziel, diesen Zustand zu erhalten. (2) Es können bis zu 10 Aschen pro Baum beigesetzt werden. Die Beisetzung erfolgt ohne Überurne bzw. nur mit Bio-Überurnen. (3) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes auf dem Friedhain ist nicht möglich. (4) Die Stadtverwaltung kann Pflegeeingriffe durchführen, vor allem, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht unumgänglich geboten bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind. Die Eingriffe erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die RuheBiotope. (5) Die Beisetzungsflächen verbleiben weitestgehend naturbelassen bzw. es erfolgt eine Extensivpflege durch die Stadtverwaltung. (6) Das Ablegen von Blumen und sonstigen Grabschmuck sowie die Bepflanzung der Grabstätten ist untersagt. (7) Aus den Grabstätten erfolgt keine Ausgrabung oder Umbettung.
§ 17 – Urnengemeinschaftsanlagen mit und ohne Stele
(1) Die Grabstätten werden durch die Stadtverwaltung gestaltet und gepflegt. Blumenschmuck darf nur auf den dafür vorgesehenen Flächen abgelegt werden. (2) Aus den Grabstätten erfolgt keine Ausgrabung oder Umbettung.
§ 18 – Grabstätten für die anonyme Beisetzung von Urnen
Grabstätten für die anonyme und halbanonyme Beisetzung von Urnen werden in Form von Urnengemeinschaftsanlagen (UGA) bereitgestellt. Über Beisetzungsplätze wird ein Verzeichnis geführt.
§ 19 Allgemeine
Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. (2) Die Grabmale sind dauernd in einem standfesten und verkehrssicheren Zustand zu halten. Die zuständigen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Stadt Strausberg können nicht standfeste Grabmale niederlegen. (3) Der Baumbestand auf den Friedhof steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung der Stadt Strausberg zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzsatzung) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 20 – Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 20 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den Anforderungen der TA Grabmal (Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. Mayen (DENAK) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für stehende Grabmale gelten folgende Maße: Höhe max. Breite Stärke Reihengrabstätten für Särge 0,60 - 1,00 m 0,60 m 0,12 - 0,25 m Wahlgrabstätten für 1 Sarg 0,60 - 1,20 m 0,80 m 0,12 - 0,25 m Wahlgrabstätten für 2 Särge 0,80 - 1,20 m 1,20 m 0,12 - 0,30 m Reihengrabstätten für Urnen 0,30 - 0,50 m 0,50 m 0,12 - 0,15 m Wahlgrabstätten für Urnen 0,60 - 0,80 m 0,60 m 0,12 - 0,20 m Kindergrabstätten 0,60 - 0,80 m 0,70 m 0,12 – 0,25 m (3) Für liegende Grabmale gelten die Breiten und Stärken wie in Abs. 2. Die Länge darf bis zu zwei Drittel der Grabstätte betragen. (4) Für Grabeinfassungen gelten die Maße der Grabstätten gemäß § 12 der Satzung. Einfassungen können aus Natur- oder Kunststein, Holz oder Pflanzen (Hecken) bestehen. Die Hecken müssen so angelegt und unterhalten werden, dass sie weder über die Grabmale noch über die Grabstätten hinausragen und die Heckenbreite von jeweils 0,30 m nicht überschreiten.
§ 21 – Genehmigung von Grabmalen und baulichen Anlagen
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen, der dazugehörigen Fundamente und baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt Strausberg. (2) Den Anträgen sind beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials. seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. (3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet wurden ist.
§ 22 Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist den zuständigen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Stadt der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. (2) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie vor Einbau von dem zuständigen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen von der Stadt überprüft werden können.
§ 23 – Aufstellung und Unterhaltung
(1) Die Grabmale sind nach den Anforderungen der TA Grabmal so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten der Grabstellen. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte (§ 25 Abs. 4) auf schriftliche Aufforderung der Stadt, die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Grabstätten von der Stadt abgeräumt und eingeebnet werden. Die Stadt kann in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen zu lassen. (3) Ist die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten der Grabstellen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Stadt Strausberg auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. Bsp. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Strausberg nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Strausberg berechtigt, das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon zu entfernen. Die Stadt Strausberg ist nicht verpflichtet diese Sachen aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen, ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 6 wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem jeweiligen Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit der Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen und dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des §24 Abs. 2 hinzuweisen.
§ 24 Entfernung
von Grabmalen
(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Nutzungsrechte nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Strausberg von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Nutzungszeit der Grabstätten sind die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen von den jeweiligen Nutzungsberechtigten von der Grabstätte zu entfernen. Dazu bedarf es einer Mitteilung an die Stadt Strausberg. Durch die Entfernung entstehende Schäden sind durch die jeweiligen Nutzungsberechtigten zu beseitigen. Sind die Grabmale nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Nutzungsrechte entfernt, so werden sie auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigt und fallen entschädigungslos in die Verfügung der Stadt Strausberg. (3) Die Stadt Strausberg ist berechtigt, ohne ihre Genehmigung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
§ 25 – Herrichtung und Pflege der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der §§ 20 und 21 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sowie Laub sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und in den dafür vorgesehenen Behältern abzulegen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Unzulässig ist: a. das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern und Hecken, b. das Einfassen der Grabstätte mit Metall, Glas oder ähnlichem, c. das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, d. das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit. (4) Für die Herrichtung und Instandhaltung bei Grabstätten ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich den Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Stadt Strausberg. (6) Die Verwendung von Pflanzschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
§ 26 – Haftungsausschuss
Die Stadt Strausberg haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 27 – Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofs der Stadt Strausberg und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der §§ 5, 6 ,7 oder 21 verstößt a. auf den Friedhof sich nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder den Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt; b. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge des KSS der Stadt Strausberg und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden befährt; c. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anbietet oder diesbezüglich wirbt; d. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten durchführt; e. ohne schriftlichen Auftrag eines Angehörigen bzw. ohne Zustimmung der Stadt Strausberg gewerbsmäßig fotografiert; f. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier not-wendig und üblich sind; g. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt betritt; h. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert; i. mitgeführte Hunde frei laufen lässt; j. gewerbliche Arbeiten außerhalb der von der Stadt Strausberg festgesetzten Zeit durchführt k. Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltung ohne Zustimmung der Stadt Strausberg durchführt; l. Grabmale und Fundamente ohne schriftliche Genehmigung der Stadt Strausberg errichtet oder verändert; m. alle sonstigen baulichen Anlagen ohne schriftliche Genehmigung der Stadt Strausberg errichtet oder verändert. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.
§ 30 – In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 04.11.2010 außer Kraft.
Strausberg, den 18.11.2016
Elke Stadeler Bürgermeisterin
Friedhofssatzung der Stadt Strausberg für den RuheForst 'Am Herrensee' vom 03.12.2009
Friedhofssatzung der Stadt Strausberg für den RuheForst „Am Herrensee“ vom 03.12.2009
Auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 und 2, 28 Abs. 2 Nr. 9 und 19 der Kommunal-verfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl I, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. September 2008 (GVBl. I; S. 202, 207), und des § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs-und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG) vom 07.November 2001 (GVBl. I, S. 226), geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 17.Dezember 2003 (GVBl. I, S. 298), hat die Stadtverordneten-versammlung der Stadt Strausberg auf ihrer Sitzung am 03.12.2009 die folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Beisetzungsfläche
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten im RuheForst
§ 6 Arten der Grabstätten
§ 7 RuheBiotop - Register
§ 8 Nutzungsrecht
§ 9 Markierungen
§ 10 Durchführung von Beisetzungen
§ 11 Ruhezeit
§ 12 Vorschriften zur Grabgestaltung
§ 13 Pflege der Grabstätten
§ 14 Haftung
§ 15 Entgelt
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
§ 17 Inkrafttreten
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt ausschließlich für den Naturfriedhof Ruheforst „Am Herrensee“. Der RuheForst-Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Strausberg. Die RuheForst-Fläche befindet sich im Eigentum der Stadt Strausberg. Die Verwaltung obliegt dem Stadtforst Strausberg – Eigenbetrieb der Stadt Strausberg (im Weiteren Stadtforst Strausberg genannt).
(2) Der RuheForst „Am Herrensee“ umfasst eine Teilfläche des Waldes auf dem Grundstück: Gemarkung Strausberg, Flur 8, Flurstück 50.
(3) Im vorgenannten Geltungsbereich werden zur Festlegung der RuheBiotope vom Stadtforst Strausberg und dem beauftragten Unternehmen RuheForst GmbH gemeinsam geeignete RuheBiotope ausgewählt und in einem Register erfasst.
§2 Friedhofszweck
Der RuheForst „Am Herrensee“ dient neben der Beisetzung von Einwohnern der Stadt Strausberg allen, die ein vertragliches Recht zur Beisetzung in einem RuheBiotop im RuheForst „Am Herrensee“ erworben haben.
§ 3 – Beisetzungsflächen
Die Beisetzungsflächen mit den darauf befindlichen RuheBiotopen werden nach dem Konzept der RuheForst GmbH genutzt. Es werden hierbei Urnen mit der Asche der Verstorbenen in einer Tiefe von mindestens 0,80 m, gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne, in ein RuheBiotop eingebracht. Alle belegten RuheBiotope bleiben bei der RuheForst-Beisetzung naturbelassen. Der Wald wird in seinem Erscheinungsbild nicht verändert. Es werden zur Beisetzung ausschließlich biologisch leicht abbaubare Urnen, wie z.B. aus Kiefernholz oder Maisstärke hergestellt, zugelassen.
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Der RuheForst „Am Herrensee“ unterliegt den Rechtsvorschriften des Brandenburgischen Waldgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Grundsätzlich ist hiernach das Betreten der RuheForst-Flächen täglich von einer Stunde nach Sonnenaufgang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang für jedermann auf eigene Gefahr, d. h. unter Beachtung wald- und naturtypischer Gefahren durch Bäume, durch den Zustand von Wegen, etwaige ungünstige Licht-, Witterungs- und Sichtverhältnisse, gestattet.
(2) Der Stadtforst Strausberg kann bei Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.
(3) Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen ist der RuheForst „Am Herrensee“ geschlossen und darf nicht betreten werden.
§ 5 – Verhalten im RuheForst
(1) Jeder Besucher des Naturfriedhofes RuheForst „Am Herrensee“ hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals der Stadt Strausberg sowie den Beauftragten der RuheForst GmbH ist Folge zu leisten. (2) Im RuheForst „Am Herrensee“ ist es untersagt:
a) Beisetzungen zu stören,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) zu werben oder Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Beisetzungsfeiern notwendig und üblich sind,
d) den RuheForst „Am Herrensee“ zu verunreinigen und zu beschädigen,
e) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu picknicken oder zu campieren, zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben,
f) offenes Feuer anzuzünden, Kerzen aufzustellen und zu rauchen,
g) an Sonn- und Feiertagen oder in zeitlicher Nähe einer Bestattung störende Tätigkeiten auszuüben,
h) bauliche Anlagen zu errichten,
i) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Forstverwaltung,
j) Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen.
(3) Die Stadt Strausberg kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Naturfriedhofes RuheForst „Am Herrensee“ und der Ordnung in ihm vereinbar sind.
§ 6 – Arten der Grabstätten
Es werden im RuheForst „Am Herrensee“ folgende Grabstätten (RuheBiotope) unterschieden:
a) RuheBiotop für eine Einzelperson,
b) RuheBiotop für Familien / Freundschaften oder im Leben verbundene Personen,
c) Gemeinschafts-RuheBiotop.
§ 7 – RuheBiotop-Register
(1) Im RuheForst „Am Herrensee“ erfolgt eine Beisetzung der Urne nur in einem RuheBiotop. Die RuheBiotope erhalten zum Auffinden des RuheBiotops eine Registriernummer.
(2) Der Stadtforst Strausberg führt eine Liste, aus der die veräußerten RuheBiotope und die beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungstages, sowie der Registriernummer des jeweiligen RuheBiotops ersichtlich sind.
(3) Umbettungen aus einem RuheBiotop sind nach § 33 Abs. 2 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes nicht zulässig.
§8 Nutzungsrecht
Das Nutzungsrecht wird mittels Abschlusses eines entsprechenden Vertrages zwischen dem Erwerber und dem Stadtforst Strausberg vergeben. Das Nutzungsrecht an den im RuheForst „Am Herrensee“ registrierten RuheBiotopen wird bis zu 99 Jahren verliehen, maximal bis zum 01.05.2109. In jedem Ruhebiotop können max. 12 Urnen beigesetzt werden.
§ 9 – Markierungen
(1) Der Stadtforst Strausberg kann im Einvernehmen mit den Angehörigen ein Markierungsschild an einem RuheBiotop anbringen bzw. anbringen lassen.
(2) Die Beschriftungen der Markierungsschilder können von den Erwerbern selbst bestimmt werden. Aufschriften, die gegen die guten Sitten oder die Würde des Naturfriedhofes verstoßen sind nicht zulässig.
(3) Die äußeren Grenzen des Naturfriedhofes RuheForst „Am Herrensee“ werden sichtbar gemacht durch Markierungsschilder, die die Aufschrift „RuheForst - Am Herrensee“ tragen.
§ 10 – Durchführung von Beisetzungen
(1) Jede Beisetzung ist rechtzeitig bei dem Stadtforst Strausberg anzumelden. Der Anmeldung ist der Bestattungsschein und eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde beizufügen.
(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Der Stadtforst Strausberg stimmt mit den betroffenen Angehörigen den Beisetzungstermin ab.
(4) Die Urnenbeisetzung im RuheForst „Am Herrensee“ gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit dem Stadtforst Strausberg.
(5) Aschen müssen spätestens zwölf Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden. Sofern in diesem Zeitraum das Benehmen mit den Angehörigen nicht hergestellt werden konnte, wird die Urne beigesetzt.
(6) Beisetzungshandlungen von der Auswahl des RuheBiotops bis zur Beisetzung sind nur eine Stunde nach Sonnenaufgang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang, jedoch nur zwischen 8.00 und 16.00Uhr, zulässig. (7) Alle Handlungen im RuheForst „Am Herrensee“, die mit zusätzlichen Lärmbelästigungen oder visuellen Beunruhigungen verbunden sind, sind unzulässig. Hierunter fällt u. a. die Verwendung von Lautsprechern oder Kunstlicht.
§ 11 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.
§ 12 – Vorschriften zur Grabgestaltung
(1) Der gewachsene, weitgehend naturbelassene RuheForst „Am Herrensee“ darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die RuheBiotope zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Vertragsgemäße Markierungen zur Erinnerung an Verstorbene bzw. zum Auffinden des RuheBiotops sind jedoch erlaubt.
(2) Im oder auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:
a) Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,
b) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen,
c) Kerzen oder Lampen aufzustellen,
d) Anpflanzungen vorzunehmen.
§ 13 – Pflege der Grabstätten
(1) Der RuheForst „Am Herrensee“ ist ein naturnaher Wald. Es ist Ziel, diesen Zustand zu erhalten. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist untersagt.
(2) Der Stadtforst Strausberg kann Pflegeeingriffe durchführen, vor allem, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht unumgänglich geboten bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind. Die Eingriffe erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die RuheBiotope.
(3) Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritte sind nicht zulässig.
§ 14 Haftung
(1) Die Stadt Strausberg als Friedhofsträger sowie deren Beauftragte haften nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des RuheForsts, durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen RuheBiotopen entstehen.
(2) Grundsätzlich besteht für die Fläche des Naturfriedhofes RuheForst „Am Herrensee“ nur eine allgemeine, jedoch keine besondere Verkehrssicherungspflicht. Es erfolgt insbesondere nur ein eingeschränkter Winterdienst an Beisetzungs- und Totengedenktagen. Für Personen- und Sachschäden, die beim Betreten des Naturfriedhofes RuheForst „Am Herrensee“ entstehen, besteht daher im Regelfall keine Haftung.
(3) Die Stadt Strausberg haftet bei Personen- oder Sachschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verursacht wurden.
(4) Im Falle der Zerstörung oder wesentlichen Veränderung des RuheBiotops verpflichtet sich der Stadtforst Strausberg, ein adäquates Ersatzbiotop in Form eines entsprechenden Heisters zur Verfügung zu stellen.
§ 15 – Entgelt
Für die Nutzung der RuheBiotope als Grabstätte sowie für erbrachte Leistungen ist ein Entgelt entsprechend des Entgeltverzeichnisses für den RuheForst „Am Herrensee“ zu entrichten.
§ 16 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt u. a., wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) den Naturfriedhof RuheForst „Am Herrensee“ außerhalb der Öffnungszeiten betritt (§ 4),
b) sich im RuheForst „Am Herrensee“ nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder den Anordnungen der Beauftragten der Stadt Strausberg nicht Folge leistet (§ 5) oder die Bestimmungen des § 5 Abs.2 nicht einhält,
c) nicht genehmigte Markierungen i. S. d. § 9 anbringt oder nutzungs- bzw. ordnungsgemäße Markierungen entfernt,
d) die RuheBiotope bearbeitet, schmückt oder in sonstiger Form verändert (§ 12),
e) Pflegeeingriffe nach § 13 vornimmt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Verwarnung bzw. einer Geldbuße zwischen 5,00 € und 1.000,00 € geahndet werden.
(3) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist der Bürgermeister der Stadt Strausberg.
§ 17 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Strausberg, den 04.12.2009
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Strausberg?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Strausberg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!