🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01. April 2012 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzung - Ortsgemeinde Salmtal .../ 2 S A T Z U N Gder Gemeinde Salmtalüber die Erhebung von Friedhofsgebührenvom 07. Januar 2011 Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) undder Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind: 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind undder Antragsteller, 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheidesfällig.
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§ 4 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Salmtal, den 07. Januar 2011 Ortsgemeinde Salmtalgez. Reinhard Berg (S) Ortsbürgermeister
Friedhofsgebührensatzung - Ortsgemeinde Salmtal .../ 4 A n l a g ezur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Salmtal
I. Reihengrabstätten
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 1. a) | Überlassung einer Reihengrabstätte auch für Urnenbestattungen an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 150,00 |
| 1. b) | Überlassung einer Reihengrabstätte auch für Urnenbestattungen an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 300,00 |
| 1. c) | Zubettung einer Urne innerhalb der Ruhezeit | 200,00 |
| 2. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | 200,00 |
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Doppelgrabstätten
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 1. a) | Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Doppelgrabstätte | 1.200,00 |
| 2. a) | Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Bestattungen je Jahr für eine Doppelgrabstätte | 40,00 |
| 3. | Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. a) erhoben. | |
| 4. | Zubettung einer Urne innerhalb der Nutzungszeit | 200,00 |
III. Ausheben und Schließen der Gräber
Das Ausheben und Schließen der Gräber erfolgt durch die Ortsgemeinde. Es ist der Ortsgemeinde unbenommen, diese Aufgabe einem gewerblichen Unternehmen zu übertragen. Die hierbeientstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu übernehmen. Wir die Aufgabe nicht übertragen, sind folgende Gebühren zu berechnen:
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 1. | Reihengrabstätten (§§ 13, 13a, 15 der Friedhofssatzung) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 100,00 |
| vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 250,00 | |
| Urnenbeisetzung je Beisetzung | 150,00 |
Friedhofsgebührensatzung - Ortsgemeinde Salmtal
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 2. | Doppelgrabstätten (§ 14 der Friedhofssatzung) für die erste Bestattung | 250,00 |
| für die zweite Bestattung | 250,00 | |
| Urnenbeisetzung je Beisetzung | 150,00 |
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
V. Benutzung der Leichenhalle
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 1. | Aufbewahrung einer Leiche oder Urne für die Dauer eines Tages | 30,00 |
| länger als 1 Tag | 60,00 | |
| 2. | Nutzung der Kühlzelle | 50,00 |
| 3. | Reinigung der Halle, sofern, von der Gemeinde durchgeführt | 30,00 |
Gebuehrenordnung
FRIEDSHOFSSATZUNGder Ortsgemeinde Salmtalvom 07. Januar 2011 Inhaltsverzeichnis
- 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung 2.
Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
3.
Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 – Särge
§ 9 – Grabherstellung
§ 10 – Ruhezeit
§ 11 – Umbettungen
4.
Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 – Reihengrabstätten
§ 14 – Doppelgrabstätten
§ 15 – Urnengrabstätten
§ 16 – Ehrengrabstätten
5.
Gestaltung der Grabstätten
§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
6.
Grabmale
§ 18 – Gestaltung der Grabmale
§ 19 – Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 20 – Standsicherheit der Grabmale
§ 21 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 22 – Entfernen von Grabmalen
7.
Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 23 – Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
§ 24 – Grababdeckungen
§ 25 – Vernachlässigte Grabstätten
8.
Leichenhalle
§ 26 – Benutzen der Leichenhalle
9.
Schlussvorschriften
§ 27 – Alte Rechte
§ 28 – Haftung
§ 29 – Ordnungswidrigkeiten
§ 30 – Gebühren
§ 31 – Inkrafttreten
Der Gemeinderat/Stadtrat von Salmtal hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der Vorschriften des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
- 1. Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Salmtal gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe in den Ortsteilen Salmrohr und Dörbach. §2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
- b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oderc) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmetwerden (Aufhebung) - vgl.
§ 7 Best
G -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungenausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen Doppelgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrageine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Totenverloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Doppelgrabstätten, falls die Nutzungszeit nochnicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigteeiner Doppelgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden bei Doppelgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihenoder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenenmitgeteilt. Friedhofssatzung - Ortsgemeinde Salmtal
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(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstättenauf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. Ordnungsvorschriften §4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zuanderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betretenwerden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes odereinzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zuverhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeugevon zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sindausgenommen,
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigenoder zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn: aa) ein entsprechender Antrag des Nutzungsberechtigten liegt vor oderbb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Friedhofssatzung - Ortsgemeinde Salmtal
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(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestensvier Tage vorher anzumelden.
§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung der Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktionnach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheitenvom 27.10.2009, GVBl. S. 355 abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher undpersönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Fachlich geeignet ist die Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zuwählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie ist in der Lage für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittelauszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin kann sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangenvorzuzeigen (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazuergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für Schäden, die sieoder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfenschuldhaft verursachen. (5) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nichtmehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegendie Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
Friedhofssatzung - Ortsgemeinde Salmtal
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- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften §7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltunganzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 3. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Doppelgrabstättebeantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Or
t und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Muttermit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sargbestattet werden.
§ 8 – Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichtsanderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,10 m lang, 0,45 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breitsein.
§ 9 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kostendurch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Friedhofssatzung - Ortsgemeinde Salmtal
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§ 10 – Ruhezeit
(1)
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre:
(2)
Bei Zubettungen kann die Ruhezeit für Aschen auf 15 Jahre reduziert werden.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmungkann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungeninnerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringendenöffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte ineine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nichtzulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mitvorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettetwerden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Doppelgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungenvorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabeiauch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstättenund Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nichtunterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördlicheoder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten,
- b) Doppelgrabstätten,
- c) Urnengrabstätten als Reihengrabstätten, Friedhofssatzung - Ortsgemeinde Salmtal
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d) Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nurnach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihenach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlichzugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nichtmöglich. (2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahrin den Grabaußenmaßen Länge: 1,10 m, Breite: 0,50 mb) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. in den Grabaußenmaßen Länge: 2,00 m, Breite: 0,90 m (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 nur eine Leichebestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte zusätzlich eine Urne beizusetzen. Dievorgeschriebene Ruhezeit gemäß § 10 Abs. 2 muss eingehalten werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeitenwird zwei Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dembetreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 14 – Doppelgrabstätten
(1) Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Das Nutzungsrecht kann erst bei Eintritt eines Todesfalles und unter der Voraussetzung erworben werden, dass der überlebende Ehegatte das 70. Lebensjahrvollendet hat. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. Doppelgrabstätten haben die Grabaußenmaße Länge: 2,00 m, Breite: 2,00 m (3) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeitdie Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablaufder Ruhezeit verlängert worden ist.
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In Doppelgrabstätten sollen bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nicht mehr als 2 Urnenzusätzlich beigesetzt werden. (4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eineöffentliche Bekanntmachung oder durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Doppelgrabstätte wiederverliehenwerden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fallseines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrechtin nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister, f)
auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreisder in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreibenzu lassen. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazuergangenen Regelungen das Recht, in der Doppelgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltungund der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (8) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeitzurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (9) Bei Rückgabe von Doppelgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Doppelgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
§ 15 – Urnengrabstätten/Urnenbestattungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werdena)
in Urnenreihengrabstätten, Friedhofssatzung - Ortsgemeinde Salmtal
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b)
in Reihengrabstättenc)
in Doppelgrabstätten
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenreihengrabstätten sind 1m x 1m groß und erhalten weder ein Grabmal noch eine Grabeinfassung. Grababdeckungen bzw. Gedenkplatten werden bei freier Gestaltungsmöglichkeit bis zu einer Größe von 40 x 50 cm zugelassen und sindebenerdig zu verlegen Die nach Verlegung der Grababdeckungen bzw. Gedenkplattenverbleibenden Grabflächen im Bereich des Urnengrabfeldes werden als Rasenbeetangelegt und seitens der Ortsgemeinde gepflegt. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldungsind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (5) Die Beisetzung von Aschen darf nur in Urnen erfolgen, die aus einem verrottbaren bzw. vergänglichen Material hergestellt sind. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Doppelgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegtausschließlich dem Friedhofsträger.
- 5. Gestaltung der Grabstätten § 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
- 6. Grabmale § 18 Gestaltung der Grabmale (1) Die Grabmale sollen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungenentsprechen: a)
Für die Grabmale sollen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes odergegossenes Metall verwendet werden.
b)
Für die Gestaltung und Bearbeitung werden folgende Vorschriften empfohlen: 1.
Alle Steine sollen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein,
2.
alle Bearbeitungsarten sind zulässig, außer Politur, Friedhofssatzung - Ortsgemeinde Salmtal
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3.
Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt,
4.
die Grabmale sollen aus einem Stück hergestellt sein,
5.
nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Bronze und Farben sollen nicht verwendet werden.
6.
Die Höhe des Grabmales beträgt maximal einschließlich Sockel 1,20 m.
(2) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absatzes 1 und auchsonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 17 für vertretbarhält.
§ 19 – Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltunganzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung und den Vorgaben des technischen Regelwerkes (§ 20) entspricht. (2) Der Anzeige sind eine zeichnerische Darstellung des Grabmalentwurfes mit Grundriss und Seitenansicht in einem geeigneten Maßstab beizufügen. Aus dem Antrag müssen alle wesentlichen Teile der Anlage erkennbar sein. Ferner müssensich die Darstellung der Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben und die Gründungstechnik mit Maßangaben und Materialbenennung aus den Antragsunterlagenergeben. Nach der Errichtung oder Veränderung der grabbaulichen Anlage hat der Ausführende der Friedhofsverwaltung unverzüglich eine Abnahmebescheinigung zukommen zu lassen. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Grabanlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnenwerden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung und dem technischen Regelwerk geltend gemachtwerden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlichdie Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung und die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten bestätigt. (5) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlagenicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 20 – Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sindentsprechend ihrer Größe nach den allgemein angekannten Regeln der Baukunst zufundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Friedhofssatzung - Ortsgemeinde Salmtal
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Öffnen der benachbarten Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist ausschließlich die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK) in der jeweils geltenden Fassung. Die TA-Grabmale gilt für die Planung, Erstellung/Ausführung, die Abnahmeprüfung unddie jährliche Prüfung (Sicherheitsprüfung/Sicherheitsbeurteilung) der Grabmalanlagen. (2) Für alle neu errichteten, versetzten oder reparierten Grabmale hat der Steinmetz odersonstige Gewerbetreibende (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung nach Ziffer 4 der TA-Grabmal vorzunehmen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren und der Friedhofsverwaltunganzuzeigen.
§ 21 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Doppelgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einerfestzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davonentfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.
§ 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das
Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 22 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Doppelgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Fristvon drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wirddurch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Friedhofssatzung - Ortsgemeinde Salmtal
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Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätteabräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monatenabholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauerndinstand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumenund Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstättender Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Doppelgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen undpflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Doppelgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 24 – Grababdeckungen
Grababdeckungen/Grabplatten sind zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie dieöffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
§ 25 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätteinnerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstättenach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. Friedhofssatzung - Ortsgemeinde Salmtal
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- 8. Leichenhalle § 26 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kannhierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestelltwerden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfenzusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
- 9. Schlussvorschriften § 27 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 28 – Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofssowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 29 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmaleoder sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),
- 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1), Friedhofssatzung - Ortsgemeinde Salmtal
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- 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),
- 9. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 6),
- 10. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
- 11. die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 30 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sinddie Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 31 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. Gleichzeitig treten alle entgegenstehendenortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Salmtal, den 07. Januar 2011 Ortsgemeinde Salmtalgez. Reinhard Berg
(S)
Ortsbürgermeister
Friedhofssatzung - Ortsgemeinde Salmtal
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Salmtal
.../ 2 Satzungder Ortsgemeinde Salmtalzur Änderung der Friedhofssatzungvom 22. Mai 2012 Der Gemeinderat von Salmtal hat auf Grund des § 34 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der Vorschriften des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzungbeschlossen:
§ 1
§ 10 – Ruhezeit –erhält folgende Fassung
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen wird auf 25 Jahre festgelegt. Bei Zubettungen oder auf Antrag beträgt die Ruhezeit mindestens 15 Jahre.
§ 2
§ 13 a – Rasengrabstätten – wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung:
(1) Rasengrabstätten werden als Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten (Einzelgräber) vergeben. Für die Zubettung einer Asche gilt § 13 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. (2) Für die Kenntlichmachung der Grabstätten gilt folgendes: Zulässig ist eine steinerne Gedenkplatte in einer Größe von max. 40 x 40 cm Die Gedenkplatte besteht aus anthrazitfarbenem Granit, 4cm dick und wird von der Ortsgemeinde bereitgestellt. Von den Nutzungsberechtigten ist eine Messingplatte in der Größe 25cm x 20cm (BxH) mit dem Namen der/des Verstorbenen herstellen zu lassen. Die Schrift muss als Gravur hergestellt werden. Diese Messingplatte ist dann von den Nutzungsberechtigten auf der Gedenkplatte befestigen zu lassen. Der Einbau der Platte erfolgt durch die Ortsgemeinde und zwar in der Form, dass nach Verlegung der Platte die Fläche mit einem Rasenmäher befahren und gepflegt werdenkann. Die Gräber können auch ohne Namenskenntlichmachung (anonym) bleiben (3) Außerhalb der Vegetationszeit (von Allerheiligen bis Ostern) sind einfacher Grabschmuck sowie Grableuchten zulässig. Während der Vegetationszeit sind die Gräber von jeglichem Grabschmuck und Grableuchten frei zu halten. (4) Die Pflege und das Mähen der Rasenfläche wird für die Dauer der Ruhezeit von der Ortsgemeinde, nach deren Ermessen, durchgeführt. Für die Pflegearbeiten des Rasens, die wiederkehrenden Verfüllungen der Gräber, daswiederholte Einsähen sowie das Verlegung der Gedenkplatte erhebt die Ortsgemeindeeine Gebühr für den gesamten Zeitraum der Ruhezeit.
Die Höhe der zu erhebenden Gebühr ist in der Anlage zur Friedhofsgebührensatzungfestgelegt.
§ 3
§ 15 – Urnengrabstätten/Urnenbestattungen - erhält folgende Fassung:
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden 1. in Urnenreihengrabstätten 2. in Urnendoppelgrabstätten 3. in Reihengrabstätten (§ 13) 4. in Rasengrabstätten (§ 13 a) 5. in Doppelgrabstätten (§ 14) (2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnendoppelgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnendoppelgrabstättedürfen 2 Urnen beigesetzt werden. (4) Urnenreihengrabstätten sind 60cm x 80cm (BxH) groß. Urnendoppelgrabstätten sind 80cm x 100cm (BxH) groß. Grabmale dürfen eine Höhe von 0,50 m nicht überschreiten. Für die übrige Gestaltung gelten die §§ 17 und 18 entsprechend. (5) Die Beisetzung von Aschen darf nur in Urnen erfolgen, die aus einem verrottbaren bzw. vergänglichen Material hergestellt sind. (6) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldungist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (7) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 3 – Die Satzung tritt am 01. April 2012 in Kraft.
Salmtal den 22.05.2012 Ortsgemeinde Salmtalgez. Reinhard Berg (S) Ortsbürgermeister
Aenderungssatzung der Salmtal
Satzungder Ortsgemeinde Saimtalzur Änderung der Friedhofsgebührensaftungvom 22. Mai 2012 Der Gemeinderat von Salmtal hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wird wie folgt ergänzt:
- 1. Reihengrabstäften
- 3. Überlassung einer Rasengrabstäfte an Berechtigte nach Nr. 1 einschließlich der Pflegearbeiten für die Dauer der Ruhezeita) für eine Reihengrabstätte 180000 € aa) Zubettung einer Urne innerhalb der Ruhezeit 200,00 €
- b) für eine Urnenreihengrabstätte 900,00 € II. Verleihung von Nut2ungsrechten an Doppeigrabstäften
- 1. Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzungb) für eine Urnendoppelgrabstätte 600,00 € Q
- 2. Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Bestattungen je Jahrb) für eine Urnendoppelgrabstätte 2000€ VI. Gedenkplaften
- 1. Gedenkplatte aus anthrazitfarbenem Granit 40cm x 40cm, 4cm dicka) für eine Rasengrabstätte 100,00€ §2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. April 2012 in Kraft. Salmtal, den 22. Mai 2012.— Ortsgemeinde Salmta[/S»