🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 23.06.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
SATZUNG der Ortsgemeinde Eckfeld über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 30.10.2017 Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der § 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Gebührenschuldner sind:
§ 2 – Gebührenschuldner
1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstetlung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. (1) Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
§ 4 – Inkrafttreten
54531 Eckfeld, den 30.10.2017 Ortsgemeinde Eckfeld Osbürgemester /2 (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 30.11.2005 außer Kraft. Friedhofsgebührensatzung — Ortsgemeinde Eckfeld
[2] Anlage zur Friedhofsgebührensatzung 1. Reihengrabstätten 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 140,00 € b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 310,00 € 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 140,00 € II. Gemischte Grabstätten Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung - für die Zubettung in einer Reihengrabstätte innerhalb der Ruhezeit 80,00 € III. Ausheben und Schließen der Gräber 1. Grabherrichtung bei Reihengräbern für Verstorbene Das Ausheben und Schließen der Gräber erfolgt durch die Ortsgemeinde. Es ist der Ortsgemeinde unbenommen, diese Aufgabe einem gewerblichen Unternehmen zu übertragen. Die hierfür entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslage zu ersetzen. Zuzüglich zusätzlicher Aufwand für Gemeindearbeiter 80,00 € 2. Urnenbeisetzung je Beisetzung 70,00 € IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. v. Benutzung der Leichenhalle
- 1. biszu4Tagen 70,00€
- 2. jeder weitere Tag 10,00 € Hinweis: Die Bestattung von Ortsfremden kann im Einzelfall zugelassen werden. Die Höhe der zusätzlichen Gebühren (Ortsfremdenzuschlag) ist mit den Gebührenschuldnern einzelvertraglich zu regeln. Friedhofsgebührensatzung — Ortsgemeinde Eckfeld
Verfahrensablauf der Satzung: . Der Gemeinderat Eckfeld hat die Satzung am 01 .08.201 7 beschlossen.
- 2. Sie wurde den Vorschriften der Hauptsatzung entsprechend in der Wochenzeitung „Das Rathaus“ für den Bereich der Verbandsgemeinde Wittlich-Land Nr. 45 vom 10.11.2017 veröffentlicht. Auf die Rechtsfolgen des § 24 Abs. 6 GemO wurde hingewiesen.
- 3. Die Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
- 4. Der rechtmäßige Ablauf des Verfahrens zum Inkrafttreten dieser Satzung wird bescheinigt. Eckfeld, den 30. Oktober2017 Ortsgemeinde Eckfeld (‘ 1‘ %.‚4i Rainer Stolz Ortsbürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 23.06.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Eckfeld vom 30. November 2005
- 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung
- 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
- 3. Allgemeine Bestaftungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbellungen
- 4. Grabstäften § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabställen § 13a Gemischte Grabställen § 14 Urnengrabstäften § 15 Ehrengrabställen
- 5. Gestaltung der Grabstäften § 16 Wahlmöglichkeit § 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
- 6. Grabmale § 18 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungs vorschriften § 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungs vorschriften § 20 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Andern von Grabmalen § 21 Standsicherheit der Grabmale § 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 23 Entfernen von Grabmalen
- 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten § 24 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten § 25 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 26 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 27 Vernachlässigte Grabstätten
- 8. Leichenhalle § 28 Benutzung der Leichenhalle
- 9. Schlußvorschriften § 29 Alte Rechte §30 Haftung § 31 Ordnungswidrigkeiten §32 Gebühren § 33 Inkrafttreten Der Gemeinderat von Eckfeld hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der § 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des c Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
- 1. Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Eckfeld gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof. §2 Friedhoftzweck (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
- a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
- b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
- c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofs- verwaltung. §3 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere C Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung)
- vgl. § 7 BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. (5) Umbellungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Reihen- oder Umenreihengrabstätten
- soweit möglich
- C einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstäften werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabställen auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet.
- 2. Ordnungsvorschriften §4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten eines Fried hofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. §5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, Kinderwagen und Rollstühle so wie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahr zeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsver waltung sind ausgenommen,
- b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
- c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Ge denkfeier störende Arbeiten auszuführen,
- d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofs- verwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
- e) Druckschriften zu verteilen,
- f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstäften zu verunreinigen oder zu beschädigen,
- g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
- h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde
- mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befaßte Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragungen in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften §7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestaftungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofs- verwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 6. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (3) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gemäß § 9 Bestc) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. C (4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 5 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit C Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden. §8 Särge (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsveiwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,15 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,55 m breit sein. §9 Grabherstel 1 ung (1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Fried hofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Gräber haben folgende Maße:
- a) Reihengräber für Verstorbene bis zu 5 Jahren Länge 1,20 m, Breite 0,60 m,
- b) Reihengräber für Verstorbene über 5 Jahre Länge 1,80 m, Breite 0,75 m,
- c) Urnengräber Länge 0,70 m, Breite 0,70 m. C (3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (4) Die Gräber für Erdbestaftungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (5) Der Nut2ungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. §10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, bei Kindergräbern 15 Jahre und bei Aschen einheitlich 15 Jahre. §11 Umbeftungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen ge setzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbeftungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstäfte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstäfte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebeftet werden. (4) Umbeffungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbeftungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbellungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbeftung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten r Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbellung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbeftungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten §12 Allgemeines, Arten der Grabstäften (1) Die Grabstäften werden unterschieden in
- a) Reihengrabstätten,
- b) Umengrabstäften als Reihengrabstätten,
- c) Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstäften bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. §13 Reihengrabstäften (1) Reihengrabstäften sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestaftungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrab stätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet: Einzeigrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabställe darf — außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 1 3a - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht oder durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht. § 13a Gemischte Grabstätten (1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 Buchstabe b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstäften umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabställen sind bereits durch eine Erdbestaftung belegte Einzeigräber ( 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnengrabstätte nach § 14 Abs. 3. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt. §14 Umengrabstäften (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in Umenreihengrabställen, in Reihengrabstätten, (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestaftungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. §15 Ehrengrabstäften Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
- 5. Gestaltung der Grabstätten §16 Wahlmöglichkeit (1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften ( 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften ( 20 und 26) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstäfte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt. §17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
- 6. Grabmale §18 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
I0
§ 19 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe, greliweiße und tief schwarze Steine sind nicht zugelassen.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein,
- 2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig, außer Politur,
- 3. Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, so fern sie nicht überwiegt,
- 4. die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein, sie dürfen keine Sockel haben,
- 5. nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbil der, Gold, Silber, Bronze und Farben. (2) Auf Grabstäften für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
- a) Reihengrabstäften für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m.
- 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m.
- b) Reihengrabstäften für Verstorbene übers Jahre:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,90 m bis 1,20 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m.
- 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m. (3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: Urnenreihengrabstäften:
- 1. Stehende Grabmale: Grundriß 0,35 m x 0,35 m, Höhe 0,50 m bis 0,70 m.
- 2. Liegende Grabmale: Größe 0,40 mx 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m. (4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 17 für vertretbar hält. § 20 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihen grabstäften die Grabzuweisung vorzulegen.
II (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 21 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 22 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, C und zwar in der Regel jährlich zweimal
- im Frühjahr nach der Frostperiode und im
Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstäften, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte ( 13) gestellt hat. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § Abs. Satz gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstäfte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 23 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsveiwaltung berechtigt, die Grabstäfte abräumen zu lassen. Läßt der Verpflichtete das Grabmallund die sonstigen baulichen Anlagen/ nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/ entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen ( schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten §24 Herrichten und Instandhalten der Grabstäften (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und ( Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG) verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmifteln ist nicht gestattet.
‚3
§ 25 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Grababdeckungen/Grabplaften sind bis zu % der Grabfläche zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstäften sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
§ 26 – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 25 Satz 4 ist zu beachten.
§ 27 – Vernachlässigte Grabstäften
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstäfte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
- 8. Leichenhalle § 28 Benutzung der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
jr Verfahrensablauf: Friedhofssatzung Ortsgemeinde Eckfeld (Textkurzbezeichnung)
- 1. Diese Satzung wurde in der Sitzung des Gemeinderates Eckfeld D Verbandsgemeinderates Manderscheid am 08.11.2005 beschlossen.
- 2. Die Satzung wurde am 30.11.2005 durch den Ortsbürgermeister D Bürgermeister ausgefertigt.
- 3. Die Satzung wurde am 23.12.2005 in der Bürgerzeitung „Das Blättchen“ der Ver bandsgemeinde Manderscheid öffentlich bekanntgemacht und ist mit Ablauf des gleichen Tages vollzogen.
- 4. Nach Abschluß des Verfahrens wurde eine Ausfertigung dieser Satzung der Kreisverwal tung Bernk.-Wittlich (für die Satzungssammlung) zum dortigen Verbleib übersandt. 54531 Manderscheid, den 01.02.2006 Verbandsgemeindeverwaltung 54531 Manderscheid Im Auftrag: /
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Eckfeld
Satzung zur Anderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Eckfeld vom 30.11.2005 Der Ortsgemeinderat von Eckfeld hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der § 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
§ 14 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Eckfeld vom 30.11.2005 erhält folgende
Fassung: (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in Urnenreihengrabstäften bis zu zwei Aschen und in Reihengrabstäften eine Erdbestaftung (Sarg) mit einer Asche oder nur 2 Aschen.
§ 2
§ 14 der vorgenannten Satzung wird um folgenden Absatz ergänzt:
(5) Durch die weitere Beisetzung einer Asche in eine Urnenreihengrabstäfte darf sich die Ruhezeit maximal um 10 Jahre auf insgesamt 25 Jahre verlängern.
§ 3 – Diese Satzung trift am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
54531 Eckfeld, den 10. März 2010 Ortsgemeinde 54531 Eckfeld (Stolz)
- Ortsbürgerm
Verfahrensablauf: Friedhofsänderungssatzung Ortsgemeinde Eckfeld (Textkurzbezeichnung)
- 1. Diese Satzung wurde in der Sitzung des Gemeinderates Eckfeld D Verbandsgemeinderates Manderscheid am 04.03.2010 beschlossen.
- 2. Die Satzung wurde am 10.03.2010 durch den Odsbürgermeister D Bürgermeister ausgefertigt.
- 3. Die Satzung wurde am 02.04.2010 in der Bürgerzeitung „Das Blättchen“ der Ver bandsgemeinde Manderscheid öffentlich bekanntgemacht und ist mit Ablauf des gleichen Tages vollzogen.
- 4. Nach Abschluß des Verfahrens wurde eine Ausfertigung dieser Satzung der Kreisverwal tung Bernk.-Willlich (für die Satzungssammlung) zum dortigen Verbleib übersandt. 54531 Manderscheid, den 30.04.2010 Verbandsgemeindeverwaltung 54531 Manderscheid Im Auftrag-2
Aenderungssatzung der Eckfeld
Satzung zur Anderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Eckfeld vom 30.11.2005 Der Ortsgemeinderat von Eckfeld hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der § 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Anderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
§ 5 Abs. 3 der Friedhofssatzung der Orisgemeinde Eckfeld vom 30,11.2005, geändert durch Satzung
vom 10.03.2010, erhält folgende Fassung: (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren: Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) Druckschriften zu verteilen, e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, fl Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, g) Tiere — ausgenommen Blindenhunde — mitzubringen, h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. Satz 2 und 3 entsprechend.“
§ 2
§ 6 der vorgenannten Friedhofssatzung erhält folgende Fassung:
„ 5*) Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und lnslandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § Abs. des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBI. 5. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
Verfahrensablauf: Änderung Friedhofssatzung Ortsgemeinde Eckfeld (Textkurzbezeichnung)
- 1. Diese Satzung wurde in der Sitzung des Gemeinderates Eckfeld Verbandsgemeinderates Manderscheid am 06.10.2011 beschlossen.
- 2. Die Satzung wurde am 30.11.2011 durch den Ortsbürgermeister D Bürgermeister ausgefertigt.
- 3. Die Satzung wurde am 23.12.2011 in der Bürgerzeitung ‚Das Blättchen“ der Ver bandsgemeinde Manderscheid öffentlich bekanntgemacht und ist mit Ablauf des gleichen Tages vollzogen.
- 4. Nach Abschluß des Verfahrens wurde eine Ausfertigung dieser Satzung der Kreisverwal tung Bernk.-Wittlich (für die Satzungssammlung) zum dortigen Verbleib übersandt. 54531 Manderscheid, den 13.01.2012 Verbandsgemeindeverwaltung 54531 Manderscheid Im Auftrag: (7