Friedhofsgebühren Wallscheid 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Wallscheid · Rheinland-Pfalz · PLZ 54531

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 05.10.2017 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

SATZUNGder Ortsgemeinde Wallscheidüber die Erhebung von Friedhofsgebührenvom 07.09.2017 Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebührenerhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind: 1.

Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, beiantragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 30.11.2006 sowie die

📖 2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

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Änderungssatzung vom 08.06.2016 außer Kraft.

54531 Wallscheid, den 05.10.2017 Ortsgemeinde Wallscheidgez. Uwe Kröffges Ortsbürgermeister

Friedhofsgebührensatzung – Ortsgemeinde Wallscheid

.../ 2

[2] Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I.

Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung füra) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 160,00 €
    • b) Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 320,00 €
  2. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1

200,00 €

  1. 3. Überlassung einer Rasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 inkl. Beschaffung/Beschriftung/Verlegung der Grabplatte*) und Pflege für die Dauer der Ruhezeita) Sargbestattung – Grabgebühr - für Verstorbene bis zu 5 Jahren 160,00 €
  • für Verstorbene über 5 Jahren

320,00 €

  • Pflege für die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre)

3.000,00 €

b) Urnenbestattung

  • Grabgebühr

200,00 €

  • Pflege für die Dauer der Ruhezeit (15 Jahre)

1.500,00 € *) Die Pflege der Grabplatten obliegt den Nutzungsberechtigten zu deren Lasten

II.

Gemischte Grabstätten Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzungfür die Zubettung einer Urne in eine bestehende Grabstätte 200,00 €

III.

Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzungan einer Doppelgrabstätte 900,00 €
  2. 2. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Bestattungen Je Jahr 30,00 €
  3. 3. Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden diegleichen Gebühren wie nach Abschnitt III Nr. 1 erhoben.
  4. 4. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzungfür die Überlassung einer Urnendoppelgrabstätteerste Urnenbelegung 200,00 € zweite Urnenbelegung 200,00 €

IV.

Ausheben und Schließen der Gräber

  1. 1. Ausheben eines Grabes für Verstorbenea) bis zum vollendeten 5. Lebensjahrb) vom vollendeten 5. Lebensjahr abc) Urnenbeisetzung, je Beisetzung
  2. 2. Schließen eines Grabes für Verstorbenea) bis zum vollendeten 5. Lebensjahrb) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

130,90 € 190,40 € 83,30 € 178,50 € 297,50 € .../ 3

Friedhofsgebührensatzung – Ortsgemeinde Wallscheid

[3]

c) Urnenbeisetzung, je Beisetzung

59,50 €

Die Gebühr nach Nr. 2 wird erhoben, falls das Schließen des Grabes nicht durch Nachbarschaftshilfe erfolgt.

Soweit die Grabherstellung durch ein gewerbliches Unternehmen erfolgt, sind die hierfürentstehenden Kosten von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

V.

Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wir durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Diehierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

VI.

Benutzung der Leichenhallefür die Aufbewahrung einer Leiche/Asche

80,00 €

Hinweis: Die Bestattung von Ortsfremden kann im Einzelfall zugelassen werden. Die Höhe der zusätzlichen Gebühren (Ortsfremdenzuschlag) ist mit den Gebührenschuldnern einzelvertraglich zu regeln.

Friedhofsgebührensatzung – Ortsgemeinde Wallscheid