Friedhofsgebühren Meerfeld 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Meerfeld · Rheinland-Pfalz · PLZ 54531

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 10.04.2013 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌​‍

SATZUNG der Ortsgemeinde Meerfeld über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 16.01.2018 Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind: 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 20.12.2006 außer Kraft. Friedhofsgebührensatzung — Ortsgemeinde Meerfeld /2

[2] 54531 Meerfeld, den 29.11.2017 Ortsgemeinde Meerfeld Eugen Weiler Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1

  1. 3. Überlassung und Pflege einer Rasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 I. Reihengrabstätten
  2. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
    • a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 140,00 € 280,00 € 200,00 € für eine Urnenreihengrabstätte 1.200,00 € Die Pflege der Grabplatten obliegt den Nutzungsberechtigten zu deren Lasten. II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
  3. 1. Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für a) eine Einzelgrabstelle (Sargbestattung) 300,00 € b) eine Doppelgrabstelle (Sargbestattung) 570,00 € c) eine Einzelgrabstelle (Urnenbestattung) 150,00 € d) eine Doppelgrabstelle (Urnenbestattung) 285,00 €
  4. 2. Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Abschnitt II Nr. 1 erhoben.
  5. 3. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr Beim Nacherwerb des Nutzungsrechts für Restzeiträume ist der entsprechende Bruchteil der Gebühren nach Nr. 1 zu zahlen, wobei angefangene Jahre als volle Jahre gerechnet werden. Friedhofsgebührensatzung — Ortsgemeinde Meerfeld

[3] Ill. Gemischte Grabstätten Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Zubettung innerhalb der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit je Grabstelle 120,00 € IV. Ausheben und Schließen der Gräber Grabherrichtung bei Reihengräbern und Doppelgräbern für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab c) Urnenbeisetzung je Beisetzung *) oder die tatsächlich angefallenen Kosten 200,00 € *) 300,00 € *) 100,00 € *) V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen muss durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen werden. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. VI. Benutzung der Leichenhalle Für die Aufbewahrung 1. einer Leiche 2. einer Asche 60,00 € 40,00 € Hinweis: Die Bestattung von Ortsfremden kann im Einzelfall zugelassen werden. Die Höhe der zusätzlichen Gebühren (Ortsfremdenzuschlag) ist mit den Gebührenschuldnern einzelvertraglich zu regeln. Friedhofsgebührensatzung — Ortsgemeinde Meerfeld

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzungder Ortsgemeinde Meerfeldvom 20. Dezember 2006

  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung
  2. 2. Ordnungsvorschrlften § 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
  3. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestallungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung §10 Ruhezeit §11 Umbettungen
  4. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten ( § 13 Reihengrabstätten § 13a Gemischte Grabstätten (Reihengrabstätten) § 14 Wahlgrabstätten § 14a Gemischte Grabstätten (Wahlgrabstäften) § 15 Urnengrabstätten § 16 Rasengrabstätten § 17 Ehrengrabstäften
  5. 5. Gestaltung der Grabstäften § 18 Wahlmöglichkeit § 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
  6. 6. Grabmale § 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungs vorschriften § 21 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldem mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 22 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Andern von Grabmalen § 23 Standsicherheit der Grabmale § 24 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 25 Entfernen von Grabmalen
  7. 7. Herrichten und Pflege von Grabstäften § 26 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten § 27 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 28 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschdften § 29 Vernachlässigte Grabstätten
  8. 8. Leichenhalle § 30 Benutzung der Leichenhalle
  9. 9. Schlußvorschriften § 31 Alte Rechte § 32 Haftung § 33 Ordnungswidrigkeiten §34 Gebühren § 35 Inkrafttreten Der Gemeinderat von Meerfeld hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemQ) sowie der § 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestaftungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, diehiermit bekanntgemacht wird:
  10. 1. Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Meerfeld gelegenen und von ihrverwalteten Friedhof. §2 Friedhoftaweck (1) Der Friedhofist einenichtrechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung deijenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
    • b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstäfte haben oderc) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. §3 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungenoder Beisetzungengesperrt (Schließung) oderanderen Zweckengewidmet werden (Aufhebung)
  • vgl. § 7 BestG -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungenausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungenin Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für dierestliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfallesauf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Totenverloren. Die in Reihen-, Urnenreihen- oder Rasengrabstäften Bestatteten werden, fallsdie Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeitnoch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstäfte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wennsein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungsterminewerdeneinen Monatvorheröffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen-, Umenreihen- oder Rasengrabstätten

  • soweit möglich
  • einem Angehörigen des

Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstäften werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstättenaufdemaufgehobenenbzw. geschlossenen Friedhofoderdem Friedhofsteilhergerichtet. Die Ersa&wahlgrabstättenwerden Gegenstanddes Nutzungsrechts.

  1. 2. Ordnungsvorschriften §4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zuanderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betretenwerden. (2) Die Friedhofsverwaftung kann aus besonderem Anlaß das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. §5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zuverhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
    • b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
    • c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
    • d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
    • e) Druckschriften zu verteilen,
    • f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstäften zu verunreinigenoder zu beschädigen,
    • g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
    • h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
    • i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungenbedürfender Zustimmungder Friedhofsveiwaltung; siesindspätestens vier Tage vorher anzumelden. §6 Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltungvon Grabstätten befaßte Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhofder vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfangder Tätigkeiten festlegt. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicherund persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragungen indie Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangenvorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des ( Absatzes nichtmehr vorliegenunddie Gewerbetreibendentrotzzweimaligerschriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
  2. 3. Allgemeine Bestaftungsvorschriften §7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestaftungszelt (1) Jede Bestattungist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4. ( (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstäftebeantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gemäß § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabställe beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 5 Jahre alten Kindin einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahrenin einem Sarg bestattet werden. §8 Särge (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichtsanderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breitsein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,15 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,55 m breitsein. §9 Grabhentellung (1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestaftungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 mstarke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zulassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehördurch die Fdedhofsverwaftung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhoftveiwaltung zu erstatten. §10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre und die für Aschen 15 Jahre. §11 Umbeftungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegeneines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstäfte / Urnenreihengrabstätte / Rasengrabstätte eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte / Rasengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mitvorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettetwerden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Umenreihengrabstäften die Verantwortlichen nach § 9 Abs. BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstäften der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeindeistbeidringendemöffentlichen Interesseberechtigt, Umbeftungen ( vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabeiauch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstatten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zutragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nichtunterbrochen oder gehemmt. (8) Leichenund Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufbehörd{iche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
  3. 4. Grabstätten §12 Allgemeines, Arten der Grabstäften (1) Die Grabstaften werden unterschieden ina) Reihengrabställen,
    • b) Wahlgrabstätten,
    • c) Urnengrabstätten,
    • d) Rasengrabstäften,
    • e) Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstäfte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. §13 Reihengrabstäften (1) Reihengrabstäften sind Grabstäften (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattendenschriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet; Einzeigrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Einzeigrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstäfte darf— außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13 Abs. 4 und des § 1 3a - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Auf Antrag kannin einer Reihengrabstätte anstelle eines Sarges eine Aschebeigesetzt werden. Die Nutzungszeit für die Reihengrabstäfte beträgt für diesen Fall 30 Jahre. (5) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht oder durch ein Hinweisschild auf dembetreffenden Grabfeld bekannt gemacht. § 13a Gemischte Grabstäften (Reihengrabstäften) (1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 Buchstabe b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstäften sind bereits durch eine Erdbestaftung belegte Einzelgräber ( 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzungeiner Asche gestattet werdenkann. Die Grabstäftegilthinsichtlichder zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs. 3. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit derersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dannerfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt. §14 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstäften sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 3D Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und deren Lageim Benehmenmit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit biszum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabställe wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunktgeltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nu&ungsrechts soll der Nutzungsberechtlgte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wirdbiszuseinem Ablebenkeinederartige Regelunggetroffen, gehtdas Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
    • a) auf den überlebenden Ehegatten,
    • b) auf die Kinder,
    • c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
    • d) auf die Eltern,
    • e) auf die Geschwister,
    • f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluß der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person ausdem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolgerhat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sichumschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazuergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestaftungsfalles über andere Bestattungenundüber die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstäfte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahigrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahigrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. § 14a Gemischte Grabstätten (Wahlgrabstäften) (1) Eine Wahlgrabstätte nach § 14 kann durch Beschluss des Ortsgemeinderates ineine Grabstäfte mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. ( (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestaftung belegte Grabstätten, indenen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Aschegestattet werden kann. Die Grabstäftegilt hinsichtlich der Aschenbestaftungals Urnenwahlgrabstäfte nach § 15 Abs. 3. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit derersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dannerfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt. §15 Urnengrabstäften (flAschen dürfen beigesetzt werdenin Urnenreihengrabstäften, in Reihengrabstätten bis zu einer Asche, in gemischten Grabstäften (Reihengrabstätten) bis zu einer Asche, in gemischten Grabstätten (Wahlgrabstätten) bis zu einer Asche in einstelligen und biszu zwei Aschen in mehrstelligen, in Rasengrabstäften. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erstim Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstäftensindbereitsdurcheine Erdbestaftungbelegte Reihengrabstätten ( 13a) oder Wahlgrabstäften ( 14a), in denen auf Antrag zusätzlichdie Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Dies setzt ein noch vorhandenes Nutzungsrechtfürdie Dauervonmindestens Jahren (Nutzungszeit) derentsprechenden Reihen- bzw. Wahlgrabstäfte voraus. (4) Die Beisetzungistbei der Friedhofsverwaltungrechtzeitiganzumelden. Der Anmeldungsindeine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkundeunddie Bescheinigungdes Trägersder Feuerbestattungsanlageüberdie Einäscherungbeizufügen. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstäften entsprechend auch für Urnengrabstäften. §16 Rasengrabstäften (1) Auf dem Friedhof wird ein Gräberfeld als Rasengräber für Urnenbestaftungenangelegt. (2) Rasengräber sind diejenigen Gräber, die ohne Gestaftung der Auswahl einesin der Reihenfolge der Beerdigung auf einem besonders hierfür ausgewiesenen C Gräberfeld zur Verfügung gestellt werden. ( (3) Rasengrabstätten werden von der Gemeinde in ihrer gesamten Flache mit Rasenbepflanzt und für die Dauer der Ruhezeit gemäht. (4) Rasengräber werden als namentlich bekannte oder als anonyme Gräber zur Verfügung gestellt. (5) Das Bepflanzen der Grabstätte mit Blumen, Bodendeckern oder Hochgrün sowiedas Aufstellen von Pflanzschalen, Kerzenständern u. ä. ist nicht gestattet. Ebenso istnicht gestattet das Einfheden, das Abgrenzen oder das Kennzeichnen der Grabstätte injeglicher Form mit Ausnahme des Absatzes 7. (6) Es erfolgt keine Anlegung von Wegen sowie keine Abgrenzung der einzelnen Gräber. (7) Sollten Grabmale errichtet werden, müssen diese in ihrer Gestaltung folgenden ( Anforderungen entsprechen:
    • a) Es sind nur liegende Grabmale in Form einer Bodenplaffe ohne aufstehenden Stein abschließend mit der Kopfseite der Grabstäfte zugelassen. Die Grabplafte (Grabmal) darfinkeiner Formfundamenfiertseinundmusserdgleichabschließen.
    • b) Die Größe der Grabmale muss in der Länge 0,30 m, in der Breite 0,40 m und inder Tiefe 0,06 m betragen. Die Ausführung der Grabmale ist nur in Natursteinzulässig.
    • c) Holzkreuzesindinderbeidenallgemeinen Bestattungenüblichen Formzugelassen. Sie sind spätestens nach einem Jahr nach der Bestattung durch Grabplatten in der vorgeschriebenen Form zu ersetzen.
    • d) Beider Gestaltungund Bearbeitungder Grabmaleund Holzkreuzesind Malereien, Anstriche sowie Aufsätze aus Kunststoff, Beton, Glas usw. nichtzulässig.

(8) Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstäften auch für Rasengrabstätten entsprechend.

§ 17 – Ehrengrabstäften

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstäften obliegtausschließlich dem Friedhofsträger.

  1. 5. Gestaltung der Grabstäften §18 Wahlmöglichkeit (1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften ( 19) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften ( 21 und 27) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplanfestgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, sobestehtdie Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriftendieser Friedhofssatzungeinzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zuunterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestaftung Gebrauch ( gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriftenzugeteilt. §19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften (1) Jede Grabstäfte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrtwird. (2) Die Grabeinfassungen müssen folgende Außenmaße haben: Einzelgrabstäften für Verstorbene bis zu 5 Jahren 1,40 m Länge und 0,60 m Breite Einzelgrabställen für Verstorbene ab 5 Jahren 2,00 m Länge und 0,90 m Breite Doppelgrabstätten 2,00 m Länge und 2,00 m Breite Urnengrabstätten 0,80 m Länge und 0,80 m Breite Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt 0,50 m.
  2. 6. Grabmale §20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriftenunterliegeninihrer Gestaltungund Bearbeitungkeinenbesonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. § 21 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (1) Die Grabmale in Grabfeldem mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen inihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
    • a) Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.
    • b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
  3. 1. Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein,
  4. 2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig, außer Politur,
  5. 3. Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt,
  6. 4. die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein, sie dürfen keine Sockelhaben,
  7. 5. nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungsund Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Bronze und Farben. (2) Auf Grabstäften für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
    • a) Reihengrabställen für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
  8. 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m.
  9. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m.
    • b) Reihengrabställen für Verstorbene über 5 Jahre:
  10. 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,70 m bis 0,95 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m.
  11. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m.
    • c) Wahlgrabstätten:
  12. 1. Stehende Grabmale: bei einstelligen Wahigräbern: Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 0,6Cm, Mindeststärke 0,18 m; bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe 1,00 m bis 1,20 m, Breite je Grabstelle bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m.
  13. 2. Liegende Grabmale: bei einstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,50 m, Länge 0,70 m bis 0,90 m, Höhe 0,14 m bis 0,30 m; bei mehrstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,75 m, Länge 0,60 bis 1,20 m, Höhe 0,14 bis 0,30 m. (3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
    • a) Urnengrabstäften:
  14. 1. Stehende Grabmale: Grundriß 0,35 m x 0,35 m, Höhe 0,70 m bis 0,90 m.
  15. 2. Liegende Grabmale: Größe 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m. (4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 undauch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 19 fürvertretbar hält. §22 Errichten und Andern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltunganzuzeigenmit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzungentspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeigebegonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenkenwegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf eines Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlichdie Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichung der Anzeige errichtet bzw. geändertworden ist. § 23 Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauerndstandsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sichsenken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. § 24 Verkehrsslcherungspflicht für Grabmale (1) Die Grabmaleunddiesonstigenbaulichen Anlagensinddauerndinverkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, rund zwar in der Regel jährlich zweimal
  • im Frühjahr nach der Frostperiode und im

Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Umenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (

  1. 13. gestellt hat; bei Wahlgrabstäften der ( Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage odervon Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahrim Verzugekanndie Fdedhofsverwaltungauf Kostendes Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wirdder ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltungnichtinnerhalbeinerfestzusetzendenangemessenen Fristbeseitigt, istdie Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenständedrei Monateaufzubewahren. § Abs. Satz giltentsprechend. Istder Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, rgenügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild aufder Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. §25 Entfernen von Grabmalen (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabställen oder nach der Entziehung von Grabstäften und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeitwird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstäfte abräumen zu lassen. Läßt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen! nicht binnen drei Monaten abholen, geht es!gehen sie/ entschädigungslos indas Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oderbei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltungabgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zutragen.
  2. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 26 Herrichten und Instandhalten der Grabstäften (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet unddauerndinstand gehalten werden. Diesgilt entsprechend für den Grabschmuck. C Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Fürdie Herrichtungunddie Instandhaltungistbei Reihenund Umenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstäften selbst anlegen undpflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltungund Veränderungdergärtnerischen Anlagenaußerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsveiwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmiftelnist nichtgestattet. § 27 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvonchriften Grababdeckungen ! Grabplaftensindbis zu 2!3 der Grabfläche zulässig. Die Grabstäften sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darfdieanderen Grabstättensowiedieöffentlichen Anlagenund Wegenichtbeeinträchtigen. Nichtzugelassensindinsbesondere Bäumeundgroßwüchsige Sträucher. §28 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Die Herrichtung der Grabstäften unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 27 Satz 4 ist zu beachten. §29 Vernachlässigte Grabstäften (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsveiwaltung die Grabstäfteinnerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstättenach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ( für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachungoder ein Hinweis auf der Grabstäfte.
  3. 8. Leichenhalle §30 Benutzung der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen und Aschen bis zur Bestattung. Siedarfnurmit Erlaubnisder Friedhofsveiwaltungbetretenwerden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen ( Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestelltwerden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfenzusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
  4. 9. Schlußvorschriften § 31 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworbensind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im übrigen gilt diese Satzung.

§ 32 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 33 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befoTgt( 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3 verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt ( 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt( 11),
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält ( 21 Abs. 2 und 3),
  7. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstaftungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert ( 22 Abs. 1 und 3),
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung enffernt( 25 Abs. 1),
  9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält ( 23, 24 und 26),
  10. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmiftel verwendet ( 26 Abs. 6), (
  11. 11. Grabstätten entgegen § 27 mit Grababdeckungen versiehtodernichtoderentgegen § 27 und 28 bepflanzt,
  12. 12. Grabstätten vernachlässigt ( 29),
  13. 13. die Leichenhalle entgegen § 30 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBI. 1 S. 481) in derjeweils geltenden Fassung findet Anwendung. § 34 Gebühren Fürdie Benutzungdesvonder Gemeindeverwalteten Friedhofesundseiner Einrichtungensinddie Gebührennachderjeweilsgeltenden Friedhofsgebührensatzung sowie der Haushaltssatzung zu entrichten. §35 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 10.03.1985 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. 54531 Meerfeld, den 20.12.2006 Ortsgemeinde M 54531 Meerfeldtt,_ Ortsbürgermeister - “m.

Verfahrensablauf: Friedhofssatung Oftsgemeinde Meerfeld (Textkurzbezeichnung)

  1. 1. Diese Satzung wurde in der Sitzung des Gemeinderates Meerfeld D Verbandsgemeinderates Manderscheidam 11.12.2006 beschlossen.
  2. 2. Die Satzung wurde am 20.12.2006 durch den [] Ortsbürgermeister D Bürgermeisterausgefertigt.
  3. 3. Die Satzung wurde am 05.01.2007 inder Bürgerzeitung ‚Das Blättchen“ der Verbandsgemeinde Manderscheid öffentlich bekanntgemacht und ist mit Ablauf des gleichen Tages vollzogen.
  4. 4. Nach Abschluß des Verfahrens wurde eine Ausfertigung dieser Satzung der Kreisverwaltung Bemk.-Wittlich (für die Satzungssammlung) zum dortigen Verbleib übersandt. 54531 Manderscheid, den 10.01.2007 Verbandsgemeindeverwaltung 54531 Manderscheid Im Auftrag:
📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Meerfeld

Satzungzur Anderung der Friedhofssatzungder Ortsgemeinde Meerfeld vom 20.12.2006 Der Ortsgemeinderat von Meerfeld hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der § 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

§ 14 Abs.

1 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Meerfeld vom 20.12.2006 in der Fassung vom 30.11.2011 wird folgendermaßen geändert: ‚(1) Wahlgrabstätten sinda) Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebührein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird;

b) Grabstätten für Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.“

§ 2 – Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

54531 Meerfeld, den 10.04.2013 Ortsgemeinde 54531 Meerfeld (Weiler)

  • Ortsbürgermeister -

Verfahrensablauf: Änderunyssatzung zur Friedhofssatzung Ortsgemeinde Meerfeld (Textkurzbezeichnung)

  1. 1. Diese Satzung wurde in der Sitzung des Gemeinderates Meerfeld D Verbandsgemeinderates Manderscheidam 03.04.2013 beschlossen.
  2. 2. Die Satzung wurde am 10.04.2013 durch den Ortsbürgermeister D Bürgermeisterausgefe rtigt.
  3. 3. Die Satzung wurde am 10.05.2013 inder Bürgerzeitung Das Blättchen“ der Verbandsgemeinde Manderscheid öffentlich bekanntgemacht und ist mit Ablauf des gleichen Tages vollzogen.
  4. 4. Nach Abschluß des Verfahrens wurde eine Ausfertigung dieser Satzung der Kreisverwaltung Bemk.-Wittlich (für die Satzungssammlung) zum dortigen Verbleib übersandt. 54531 Manderscheid, den 13.05.2013 Verbandsgemeindeverwaltung 54531 Manderscheid Im Auftrag: