🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2018 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
SATZUNGder Ortsgemeinde Laufeldüber die Erhebung von Friedhofsgebührenvom 29.08.2017
Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) These Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 20.12.2005 außer Kraft
54533 Laufeld, den 05.10.2017
Ortsgemeinde Laufeld
Karl-Josef Junk
Ortsbürgermeister
Friedhofsgebührensatzung – Ortsgemeinde Laufeld
.../ 2
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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbenea) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 160,00 €
- b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 310,00 €
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 310,00 €
- 3. Überlassung einer Rasengrabstätte einschließlich Pflege für die Dauer der Ruhezeit an Berechtigte nach Nr. 1
a) Sargbestattung 2.810,00 €
b) Urnenbestattung 1.560,00 €
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung füra) eine Doppelgrabstätte 750,00 €
- b) eine Urnendoppelgrabstätte 750,00 €
- 2. Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit
Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Abschnitt II Nr. 1 erhoben.
- 3. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr füra) eine Doppelgrabstätte 30,00 €
- b) eine Urnendoppelgrabstätte 30,00 €
III. Ausheben und Schließen der Gräber
Grabherrichtung für Verstorbenea) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 240,00 €*)
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 400,00 €*)
c) Urnenbeisetzung, je Beisetzung 120,00 €*)
*) oder die tatsächlich anfallenden Kosten
Friedhofsgebührensatzung – Ortsgemeinde Laufeld
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IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen muss durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen werden. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
V. Benutzung der Leichenhalle
Für die Aufbewahrung einer Leiche
60,00 €
Hinweis:
Die Bestattung von Ortsfremden kann im Einzelfall zugelassen werden. Die Höhe der zusätzlichen Gebühren (Ortsfremdenzuschlag) ist mit den Gebührenschuldnern einzelvertraglich zu regeln.
Gemeindeverwaltung 54533 Laufeld Onstürgemeinde
Friedhofsgebührensatzung – Ortsgemeinde Laufeld
2. Friedhofssatzung Stand: 29.08.2017 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
FRIEDHOFSSATZUNGder Ortsgemeinde Laufeldvom 15. Oktober 2019 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
§ 2 – Friedhofszweck
§ 3 – Schließung und Aufhebung
- 2. Ordnungsvorschriften §4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten 3. Allgemeine Bestaftungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbeftungen 4. Grabstäften § 12 Allgemeines, Arten der Grabstäften § 13 Reihengrabstäften § 1 3a Gemischte Grabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Ehrengrabstätten 5. Gestaltung der Grabstäften und Grabmale § 16 Wahlmöglichkeit § 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften § 18 Besondere Gestaltungsvorschriften § 19 Gestaltung der Grabstäften § 20 Errichten und Andern von Grabmalen § 21 Standsicherheit der Grabmale § 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 23 Enifernen von Grabmalen 6. Herrichten und Pflege von Grabstäften § 24 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten § 25 Vernachlässigte Grabstätten 7. Leichenhalle § 26 Benutzen der Leichenhalle
8. Schlussvorschrjften
§ 27 Alte Rechte
§ 28 Haftung
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
§ 30 Gebühren
§ 31 Inkrafttreten
Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der § 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzungbeschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Laufeld gelegenen Friedhof.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe im Sinne des § 1 der Satzung dienen der Bestattung vona) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde/Stadt waten, b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstättehaben, c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG; soweit diesein der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeindeist oderd) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zubestatten sind. (2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde Laufeldgewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zuauswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer dergenannten Einrichtungen aufgegeben hat. Ebenso sind Personen zu bestatten, dieaufgrund beruflicher oder persönlicher Erfordernisse Laufeld verlassen haben und auchin der Abwesenheit Laufeld verbunden waren. Der Ortsbürgermeister kann im Einzelfalldie Entscheidung im Einvernehmen mit seinen Beigeordneten treffen. (3) Die Bestattung ortsfremder Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträgerzugelassen werden.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zweckengewidmet werden (Aufhebung)
- vgl. § 7 BestG
-. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungenausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitete Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstäften (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstäftein der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufenist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Totenverloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in die Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die
Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde Laufeld in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstäfte erhält außerdem eineschriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen oder Urnenreihengrabstätten
- soweit möglich
- einem
Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstäften werden von der Gemeinde Laufeld auf ihre Kosten entsprechend den Grabstäften auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteilhergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstäften werden Gegenstand des Nutzungsrechts. 2.Ordnungsvorschriften
§ 4 – Offn ungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zuanderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betretenwerden. (2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes odereinzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zuverhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderungvon Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers/ der Ortsgemeinde sind ausgenommen,
b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zuwerben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) Druckschriften zu verteilen, e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigenoder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere
- ausgenommen Blindenhunde
- mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträgerkann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, i. ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oderii. der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens 7 Tage vorher anzumelden.
§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten1
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durchdie Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dassdie Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kannüber einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzesüber die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBI. 5. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher undpersönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
- 1. Allgemeine Bestaftungsvorschriften §7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestaftungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltunganzumelden. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrechtnachzuweisen. (3) Der Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gemäß § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Muttermit ihrem nicht über 5 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sargbestattet werden. Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wirdinsbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBI. 1 S.509) und auf die § 4ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
§ 8 Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetztwerden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderesausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Miftelmaß 0,65 m breitsein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,10 m lang, 0,45 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breitsein. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 9 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gtäber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern ( 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Bei Reihengräbern sind 0,60m Wandstärke einzuhalten. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kostendurch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt für Leichen und Aschen einheitlich 25 Jahre. Bei der Zubettung einer Urne kann die Ruhezeit auf 15 Jahre reduziert werden.
§ 11 Umbeftungen
(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigengesetzlichen Vorschriften2, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde Laufeld im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbeftungen aus einer Reihengrabstäfte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstäfte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde/Stadt nichtzulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mitvorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstäften ausgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstäften/Urnenreihengrabstäften die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbeftungen aus Wahlgrabstäften/Urnenwahlgrabstäften der jeweilige 2 Die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen ist nur mit schriftlicher Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulassig ( 17 Abs.1 S.1 BestG).
Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde Laufeld ist bei dringendem öffentlichem Interesseberechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbeftungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch einesgewerblichen Unternehmers bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zutragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nichtunterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördlicheoder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. 2. Grabstäften
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstäften
(1) Die Grabstäften werden unterschieden ina) Reihengrabstäften für Erd- und für Urnenbestattungen, b) Reihengrabstäften als Rasengrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen, c) Wahlgrabstäften für Erd- und für Urnenbestattungen, d) Ehrengrabstäften. (2) Die Grabstäften bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechtenur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihungdes Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 13 Reihengrabstäften
(1) Reihengrabstäften sind Grabstäften (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestaftungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet: a) Kindergrabstäften (Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) b) Reihengrabstäften (Sarg) c) Reihengrabstäften (Urne) d) Rasengrabstäften (Sarg und Urne) (3) In jeder Reihengrabstäfte darf - außer in den Fällen des § 1 3a sowie bei gleichzeitig zubestattenden Personen/Familienangehörigen mit Tieferlegung oder mindestens einer Urnenbestattung mit Zustimmung des Friedhofsträgers - nur eine Leiche bestattetwerden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeitenwird ggf. vorher veröffentlicht oder anderweitig durch die Friedhofsverwaltung bekanntgegeben.
§ 13a Gemischte Grabstäften
(1) Eine Reihengrabstäfte nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann in ein Grabfeld als gemischten Grabstäfte umgewidmet werden.
(2) Gemischte Grabstätten sind unter § 13 Abs. 2) Buchstabe b-d) aufegführte Gräber indenen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Aschegestattet werden kann. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstäfte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahrebeträgt.
§ 14 Wahlgrabstäften
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestaftungen, an denen auf Antragnach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahrenverliehen und deren Lage durch die Friedhofsverwaltung bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstäften werden als mehrstellige Grabstäften (für Särge und Urnen) vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn dieverbleibende Nutzungszeit wieder auf 25 Jahre verlängert wird. (5) Das Nutzungsrecht kann in diesen Grabstätten nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte für die satzungsgemäße Nutzungszeit wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungenüber den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fallseines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrechtin nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazuergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstäfte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstäfte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstäften kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung und derverbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
§ 15 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegtausschließlich dem Friedhofsträger.
- 5. Gestaltung der Grabstäften und Grabmale §16 Wahlmöglichkeit (1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften ( 17) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften ( 18) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplanfestgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstäfte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, sobesteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzungeinzuhalten (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstäfte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt. §17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstafte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. §18 Besondere Gestaltungsvorschriften (1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplanfestgelegt. §19 Gestaltung der Grabstäften Die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. (1) Es sollen lediglich Naturgesteine, Findlinge, Holz und Metall verwendet werden. (2) Grabmale sollen nicht höher als 1,20 m sein. (3) Eine Herstellerbezeichnung darf nicht vorne, sondern nur in unauffälliger Weise untenseitlich am Grab angebracht werden. Für Rasengräber (Erd- und Urnenbestaftung) gelten folgende Vorgaben:
(1) Grabschmuck ist wegen der besseren Grabpflege nur in der Zeit vom 15.10. bis 01.04. eines jeden Jahres zulässig. (2) Die Größe der Grabplatten wird wie folgt festgelegt: a) Urne, Einzelgrab: 30 cm (Breite) x 20 cm (Länge), b) Sarg, Einzelrasengrab: 50 cm (Breite) x 40 cm (Länge). (3) Die Platten müssen aus Granit hergestellt und mit dunkler, eingelassener Schriftversehen sein. Die Pflege obliegt ausschließlich den Nutzungsberechtigten.
§ 20 – Errichten und Andern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltunganzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzungentspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnenwerden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegeneines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändertworden ist.
§ 21 – Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Siesind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst zufundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen der benachbarten Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist ausschließlich die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK) in der jeweils geltenden Fassung. Die TA-Grabmale gilt für die Planung, Erstellung/Ausführung, die Abnahmeprüfung unddie jährliche Prüfung (Sicherheitsprüfung/Sicherheitsbeurteilung) der Grabmalanlagen. (2) Für alle neu errichteten, versetzten oder reparierten Grabmale hat der Steinmetz odersonstige Gewerbetreibende (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung nach Ziffer 4 der TA-Grabmal vorzunehmen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren und der Friedhofsverwaltunganzuzeigen
§ 22 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustandzu haften. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlichzweimal — im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihenund Umengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte ( 13) gestellt hat; bei Doppelgrabstätten der Nuizungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheft eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilendavon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich dieerforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Fnedhoftverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Fnedhofsverwaltung nicht innerhalb einerfestzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Fnedhoftverwaftung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde istverpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. §24 Abs. 2 Satz 4 giltentsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zuermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild aufder Grabstäfte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 23 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstäften, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstäften oder nach der Entziehung von Grabställen und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlageninnerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Läßt der Verpflichtete das Grabmal/und diesonstigen baulichen Anlagen / nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/ entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales odersonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstäften von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zutragen.
- 6. Herrichten und Pflege der Grabstäften § 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstäften (1) Alle Grabstäften müssen im Rahmen der Vorschriften der § 18, 19 hergerichtet unddauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstäften der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstäften Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen undpflegen oder damit ein Unternehmen beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalbder Grabstäften obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmifteln ist nichtgestattet.
§ 25 – Vernachlässigte Grabstäften
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätteinnerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstättenach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstäfte.
- 7. Leichenhalle § 26 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kannhierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestelltwerden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfenzusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
- 8. Schlussvorschriften § 27 Alte Rechte (1) Bei Grabstäften, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworbensind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach denbisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf die Nutzungszeiten nach dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nichtvor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletztbeigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung. § 28 Haftung Die Gemeinde Laufeld haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiereentstehen.
§ 29 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen 3. des Friedhofspersonals nicht befolgt ( 5 Abs. 1), 4. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt, 5. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt ( 6 Abs. 1), 6. Umbeftungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt( 11), 7. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält ( 19), 8. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmaleoder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert ( 20 Abs. 1 und 34), 9. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt ( 23 Abs. 1),
- 10. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält ( 21, 22 und 24),
- 11. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet ( 24 Abs. 6),
- 12. Grabstäften entgegen § 19 gestaltet oder bepflanzt,
- 13. Grabstätten vernachlässigt ( 25),
- 14. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBI. 1 5. 481) in derjeweils geltenden Fassung findet Anwendung. § 30 Gebühren Für die Benutzung der von der Gemeinde/Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung/Haushaltssatzung zu entrichten. §31 Inkraffireten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 20.12.2005 (inklusive aller Anderungssatzungen) und alle übrigenentgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Ortsgemeinde Laufeldden 22.01.2020