Friedhofsgebühren Hetzerath 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Hetzerath · Rheinland-Pfalz · PLZ 54523

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2011 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Friedhofsgebührensatzung - Ortsgemeinde Hetzerath .../ 2 S A T Z U N Gder Gemeinde Hetzerathüber die Erhebung von Friedhofsgebührenvom 07. Janaur 2011 Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind: 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sindund der Antragsteller, 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Friedhofsgebührensatzung - Ortsgemeinde Hetzerath .../ 3

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Hetzerath, den 07. Januar 2011 Ortsgemeinde Hetzerathgez. Otmar Mischo (S) Ortsbürgermeister Friedhofsgebührensatzung - Ortsgemeinde Hetzerath .../ 4 A n l a g ezur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Hetzerath I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte auch für Urnenbestattung an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbenea) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 160,00 €
    • b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 320,00 €
    • c) Zubettung einer Urne innerhalb der Ruhezeit 250,00 €
  2. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1. 250,00 € II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
  3. 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzungaa) für eine einfache Doppelgrabstätte 1.500,00 € bb) für ein Tiefgrab 1.000,00 € b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchst. a) bei späteren Bestattungenje Jahr füraa) eine einfache Doppelgrabstätte 50,00 € bb) ein Tiefgrab 40,00 €
    • c) Zubettung einer Urne innerhalb der Nutzungszeit 250,00 €
  4. 2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstättefür Berechtigte nach Nr. 1. a) 600,00 €
    • b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchst. A) bei späteren Bestattungen je Jahr 20,00 € III. Ausheben und Schließen der Gräber Das Ausheben und Schließen der Gräber erfolgt durch die Ortsgemeinde. Es ist der Ortsgemeinde unbenommen, diese Aufgabe einem Unternehmen zu übertragen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu übernehmen. Wird die Aufgabe nicht übertragen, sind folgende Gebühren zu berechnen. Friedhofsgebührensatzung - Ortsgemeinde Hetzerath
  5. 1. Reihengräber für Verstorbene (§ 13 Friedhofssatzung)
    • a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 160,00 €
    • b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 320,00 €
    • c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 160,00 €
  6. 2. Wahlgräber - Einfachgräber - (§ 14 Abs. 3 Friedhofssatzung)
    • a) Doppelgrabstellenfür die erste Bestattung 320,00 € für die weitere Bestattung 320,00 €
    • b) Urnenbeisetzung je Beisetzung 160,00 €
  7. 3. Wahlgräber - Tiefgräber - (§ 14 Abs. 3 Friedhofssatzung)
    • a) für die erste Bestattung 400,00 €
    • b) für die zweite Bestattung 300,00 €
  8. 3. Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstättenje Bestattung 160,00 € IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. V. Benutzung der Leichenhalle
  9. 1. Für die Aufbewahrunga) einer Leiche bis zu 4 Tagen 60,00 € für Kinder bis 14 Jahre 20,00 €
    • b) einer Urne bis zu 10 Tagen 60,00 €
  10. 2. Für die Reinigung der Halle, sofern von der Gemeinde durchgeführt 40,00 €
📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzungder Ortsgemeinde Hetzerath vom 26.05.2021 Der Gemeinderat von Hetzerath hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der § 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestaftungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Vorschriften § Geltungsbereich

§ 2 – Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

§ 3 – Schließung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

3. Allgemeine Bestaftungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8 – Särge

§ 9 – Grabherstellung

§ 10 – Ruhezeit

§ 11 – Umbeftungen

4. Grabstäften

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstäften

§ 13 – Reihengrabstätten

§ 13 a

Rasengrabstätten

§ 14 – Wahlgrabstätten

5. Gestaltung der Grabstäften und Grabmale

§ 15 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 16 – Gestaltung der Grabmale

§ 17 – Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 18 – Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

§ 19 – Standsicherheit der Grabmale

§ 20 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 21 – Entfernen von Grabmalen

6. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 22 – Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

§ 23 – Vernachlässigte Grabstätten

7. Leichenhalle

§ 24 – Benutzen der Leichenhalle

8. Schlussvorschriften

§ 25 – Alte Rechte

§ 26 – Haftung

§ 27 – Ordnungswidrigkeiten

§ 28 – Gebühren

§ 29 – Inkrafttreten

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Hetzerath gelegenen Friedhof, der in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Hetzerath steht.

§ 2 – Friedhofszwecklßestaftungsanspruch

(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung vona) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren, b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstäffe haben, c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oderd) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestattensind. (2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat undseine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassenwerden.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungenoder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung)

  • vgl. § 7 BestG

-. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungenausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällendie Umbeffung dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nichtabgelaufen ist, in die Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nichtabgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebeffet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigteeiner Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wennsein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei

Reihen- oder Urnenreihengrabstätten

  • soweit möglich
  • einem Angehörigen des Verstorbenenmitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstättenauf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes odereinzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers sind ausgenommen, b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zuwerben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeierstörende Arbeiten auszuführen, d) Druckschriften zu verteilen, e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zubeschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, g) Tiere

  • ausgenommen Blindenhunde
  • mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihmvereinbar sind. i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabställen zu fotografieren oder zu filmen, es seidenn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oderbb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens 14 Tagevorher anzumelden.

§ 6E )

Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlichanderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach

§ 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen

Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBI. S. 355, in der jeweilsgeltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher undpersönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nichtmehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. 3. Allgemeine Bestaftungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltunganzumelden. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahigrabstäffe beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklichvorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründenvon der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keinegesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen.

§ 13 Best

G bleibt unberührt. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltungbei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,10. m lang, 0,45 m hoch und im Mittelmaß 0,45. m breit sein.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern ( 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt mindestens 15 Jahre, höchstens 20 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mitvorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbeffungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch einesgewerblichen Unternehmers bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstättenund Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochenoder gehemmt.

  1. 8. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oderrichterliche Anordnung hin ausgegraben werden. 4. Grabstätten §12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen, b) Wahlgrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentürners. An ihnen können Rechte nurnach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihenund Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. §13 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstäffen (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit deszu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet: a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten) b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, ineiner Reihengrabstätte zusätzlich eine Urne beizusetzen. Die vorgeschriebene Ruhezeit der Aschen gern. § 10 Abs. 2 muss eingehalten werden. Die Grabstäffe gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte § 13a Rasengrabstätten (1 )Rasengräber werden als Reihengrabstätten für Sarg — und Urnenbestattungen vergeben. In jeder Rasengrabstätte darf nur eine Bestattung erfolgen. (2)Die Kenntlichmachung der einzelnen Grabstätten erfolgt durch eine steinerne Narnenstafel inder Größe von 0,40 m x 0,40 rn.

(3)Die Beschaffung, Beschriftung (Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum) und Verlegungder Gedenktafel erfolgt durch den Friedhofsträger Der Einbau der Gedenkplatten erfolgt durchdie Gemeinde und zwar in der Form, dass nach Verlegung der Platten die Fläche mit einem Rasenmäher befahren und gepflegt werden kann .Die Gräber können auch ohne Namenskennung (anonym) bleiben. (4)Außerhalb der Vegetationszeit (von Allerheiligen bis Ostern) sind einfacher Grabschmucksowie Grableuchten zulässig. Während der Vegetationszeit sind die Gräber von jeglichem Grabschmuck und Grableuchten frei zu halten. Grabschmuck und Grableuchten sind bis 4 Wochen nach der Beisetzung erlaubt. (5)Die Pflege und das Mähen der Rasenfläche werden für die Dauer der Ruhezeit von der Gemeinde durchgeführt. Für die wiederkehrenden Pflegearbeiten erhebt die Gemeinde eine Gebühr für den gesamten Zeitraum der Ruhezeit. Die Beschaffung, Beschriftung und Verlegungder Namenstafeln wird zusätzlich nach Aufwand berechnet.

§ 14 – Wahigrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denenauf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Ausdem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräbervergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeitdie Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann in diesen Grabstätten nur einmal für die gesamte Wahlgrabstättefür die satzungsmäßige Nutzungszeit wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fallseines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird biszu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht innachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mitderen Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppedie nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolgerhat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 15 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitungkeinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 16 – Gestaltung der Grabmale

(1)Die Grabmale sollen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungenentsprechen:

a) Für die Grabmale sollen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes odergegossenes Metall verwendet werden. b) Für die Gestaltung und Bearbeitung werden folgende Vorschriften empfohlen: . Alle Steine sollen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein,

  1. 2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig, außer Politur, 3. Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofernsie nicht überwiegt,
  2. 4. die Grabmale sollen aus einem Stück hergestellt sein 5. nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Bronze und Farben sollen nicht verwendet werden. (2)Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 und auchsonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 15 für vertretbar hält. §17 Errichten und Ändern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltunganzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.

(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnenwerden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darfbegonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit dergeltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlagenicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 18 – Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sienachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte vonder Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 19 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind undauch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt fürsonstige bauliche Anlagen entsprechend.“

§ 20 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regeljährlich / zweimal / im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte ( 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einerfestzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeindeist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eineöffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer voneinem Monat aufgestellt wird.

§ 21 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeitwird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen Für das Abräumen der Grabstellen erhebtder Friedhofsträger bereits bei der Vergabe der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlichvereinbart wurde. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet. 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 22 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der 15, 16 hergerichtet unddauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegenoder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätteninnerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 23 – Vernachlässigte Grabstäften

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalbeiner jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser

Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstäffe nach ihrem Ermessen aufseine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügtfür die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstäffe. 7. Leichenhalle

§ 24 – Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfürbestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglichsind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzungendgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutrittzu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. 8. Schlussvorschriften

§ 25 – Alte Rechte

Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richtensich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften.

§ 26 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofssowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 27 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt ( 5 Abs. 1), 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt, 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt ( 6 Abs. 1),

5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt( 11), 6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale odersonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert ( 17 Abs. 1 und 3,4), 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt ( 21 Abs. 1), 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält ( 19, 20 und 22), 9. Pflanzenschutz und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet ( 22 Abs. 6),

  1. 10. Grabstätten entgegen § 16 gestaltet oder bepflanzt,
  2. 11. Grabstätten vernachlässigt ( 23),
  3. 12. die Leichenhalle entgegen § 24 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1 .000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBI. l S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. § 28 Gebühren Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung/Haushaltssatzung zuentrichten. § 29 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 07.01 .2011 in der Fassung vom 01.12.2016 und alle übrigenentgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Ortsgemeinde Hetzerath Hetzerath, den 23.06.2021 Wemonzel Ortsbürgermeister

Friedhofssatzung

F r i e d h o f s s a t z u n gder Ortsgemeinde Hetzerathvom 07. Januar 2011 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

§ 2 – Friedhofszweck

§ 3 – Schließung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8 – Särge

§ 9 – Grabherstellung

§ 10 – Ruhezeit

§ 11 – Umbettungen

4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13 – Reihengrabstätten

§ 14 – Wahlgrabstätten

§ 15 – Urnengrabstätten

§ 16 – Ehrengrabstätten

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

6. Grabmale

§ 18 – Gestaltung der Grabmale

§ 19 – Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 20 – Standsicherheit der Grabmale

§ 21 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 22 – Entfernen von Grabmalen

7. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 23 – Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

§ 24 – Grababdeckungen

§ 25 – Vernachlässigte Grabstätten

8. Leichenhalle

§ 26 – Benutzen der Leichenhalle

Friedhofssatzung - Ortsgemeinde Hetzerath .../ 3 9. Schlussvorschriften

§ 27 – Alte Rechte

§ 28 – Haftung

§ 29 – Ordnungswidrigkeiten

§ 30 – Gebühren

§ 31 – Inkrafttreten

Der Gemeinderat von Hetzerath hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der Vorschriften des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzungbeschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Hetzerath gelegenen und von ihrverwalteten Friedhof. § 2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde Hetzerath (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
    • b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oderc) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. § 3 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmetwerden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungenausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigtenfür die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Friedhofssatzung - Ortsgemeinde Hetzerath .../ 4 Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nichtabgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Totenverloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit nochnicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigteeiner Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthaltbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitigwerden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenenmitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstättenauf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
  2. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zuanderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betretenwerden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes odereinzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. § 5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zuverhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagenund Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung.
    • b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
    • c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, Friedhofssatzung - Ortsgemeinde Hetzerath .../ 5
    • d) Druckschriften zu verteilen,
    • e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigenoder zu beschädigen,
    • f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
    • g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
    • h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
    • i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn: aa) ein entsprechender Antrag des Nutzungsberechtigten liegt vor oderbb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestensvier Tage vorher anzumelden. § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung der Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochenbeträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355 abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher undpersönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Fachlich geeignet ist die Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsartzu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie ist in der Lage für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittelauszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin kann sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangenvorzuzeigen Friedhofssatzung - Ortsgemeinde Hetzerath .../ 6 (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazuergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für Schäden, diesie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfenschuldhaft verursachen. (5) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nichtmehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnunggegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
  3. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltunganzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 3. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstättebeantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Muttermit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sargbestattet werden. § 8 Särge (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichtsanderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,10 m lang, 0,45 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breitsein. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. § 9 Grabherstellung (1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Friedhofssatzung - Ortsgemeinde Hetzerath .../ 7 (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kostendurch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. § 10 Ruhezeit (1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre. (2) Bei Zubettungen kann die Ruhezeit für Aschen auf 15 Jahre reduziert werden § 11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmungkann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungeninnerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringendenöffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte ineine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nichtzulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mitvorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettetwerden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeindeist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabeiauch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstättenund Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nichtunterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördlicheoder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. Friedhofssatzung - Ortsgemeinde Hetzerath .../ 8
  4. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstättenb) Wahlgrabstättenc) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstättend) Ehrengrabstätten (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nurnach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. § 13 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nachbelegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlichzugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nichtmöglich. (2) Es werden eingerichtet:
    • a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, in den Grabaußenmaßen Länge: 1,00 m, Breite: 0,50 mb) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. in den Grabaußenmaßen Länge: 1,90 m, Breite: 0,80 m (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leichebestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte zusätzlich eine Urne beizusetzen. Dievorgeschriebene Ruhezeit der Aschen gem. § 10 Abs. 2 muss eingehalten werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeitenwird zwei Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dembetreffenden Grabfeld bekannt gemacht. § 14 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlungder festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Das Nutzungsrecht kann erst bei Eintritt eines Todesfalles und unter der Voraussetzung Friedhofssatzung - Ortsgemeinde Hetzerath .../ 9 erworben werden, dass der Verstorbene das 70. Lebensjahr vollendet hat. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als Doppelgrabstätten, als Einfach- und Tiefgräber vergeben, vorausgesetzt, dass Belegflächen zur Verfügung stehen. einfache Doppelgräber haben die Grabaußenmaße Länge: 1,90 m, Breite: 1,80 m Tiefgräber haben die Grabaußenmaße Länge: 1,90 m, Breite: 0,80 m (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeitdie Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablaufder Ruhezeit verlängert worden ist In Wahlgrabstätten sollen bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nicht mehr als 2 Urnenbeigesetzt werden. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eineöffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes für die gesamte Grabstätte ist grundsätzlich nichtmöglich. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fallseines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrechtin nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreisder in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreibenzu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazuergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritteines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der Ruhezeitzurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Friedhofssatzung - Ortsgemeinde Hetzerath .../ 10 (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. § 15 Urnengrabstätten/Urnenbestattungen (1) Aschen dürfen beigesetzt werdena) in Urnenreihengrabstättenb) in Urnenwahlgrabstättenc) in Reihengrabstätten, (§ 13) d) in Wahlgrabstätten (§ 14) (2) Urnengrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Wänden pp. eingerichtetwerden. (3) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (4) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfenbis zu 3 Aschen beigesetzt werden. (5) Für die Gestaltung der Urnengrabstätten in dem neu eingerichteten Gräberfeld auf demunteren Teil des Friedhofes gilt folgendes: - Die Grabstätten sind 75 x 75 cm groß und erhalten keine Einfassungen. - Grabmale sind bis zu einer Höhe von maximal 80 cm zulässig. - Ebenfalls zulässig sind ebenerdig zu verlegende Gedenkplatten sowie Grababdeckungen mit einer maximalen Erhöhung von 5 cm über Wegeniveau. - Für die übrige Gestaltung gilt § 17 entsprechend. (6) Die Beisetzung von Aschen soll nur in Urnen erfolgen, die aus einem verrottbaren bzw. vergänglichen Material hergestellt sind. (7) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldungsind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (8) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. § 16 Ehrengrabstätten Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegtausschließlich dem Friedhofsträger. Friedhofssatzung - Ortsgemeinde Hetzerath .../ 11
  5. 5. Gestaltung der Grabstätten § 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
  6. 6. Grabmale § 18 Gestaltung der Grabmale (1) Die Grabmale sollen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungenentsprechen:
    • a) Für die Grabmale sollen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes odergegossenes Metall verwendet werden.
    • b) Für die Gestaltung und Bearbeitung werden folgende Vorschriften empfohlen:
  7. 1. Alle Steine sollen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein,
  8. 2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig, außer Politur,
  9. 3. Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt,
  10. 4. die Grabmale sollen aus einem Stück hergestellt sein 5. nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Bronzeund Farben sollen nicht verwendet werden. (2) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 und auchsonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 17 fürvertretbar hält. § 19 Errichten und Ändern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltunganzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung und den Vorgaben des technischen Regelwerkes (§ 20) entspricht. (2) Der Anzeige sind eine zeichnerische Darstellung des Grabmalentwurfes mit Grundrissund Seitenansicht in einem geeigneten Maßstab beizufügen. Aus dem Antrag müssen alle wesentlichen Teile der Anlage erkennbar sein. Fernermüssen sich die Darstellung der Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangabenund die Gründungstechnik mit Maßangaben und Materialbenennung aus den Antragsunterlagen ergeben. Nach der Errichtung oder Veränderung der grabbaulichen Anlage hat der Ausführende der Friedhofsverwaltung unverzüglich eine Abnahmebescheinigung zukommen zu lassen. Friedhofssatzung - Ortsgemeinde Hetzerath .../ 12 (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Grabanlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnenwerden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung und dem technischen Regelwerk geltend gemachtwerden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlichdie Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung und die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten bestätigt. (5) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlagenicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist. § 20 Standsicherheit der Grabmale (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sindentsprechend ihrer Größe nach den allgemein angekannten Regeln der Baukunst zufundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen der benachbarten Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist ausschließlich die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK) in der jeweils geltenden Fassung. Die TA-Grabmale gilt für die Planung, Erstellung/Ausführung, die Abnahmeprüfung unddie jährliche Prüfung (Sicherheitsprüfung/Sicherheitsbeurteilung) der Grabmalanlagen. (2) Für alle neu errichteten, versetzten oder reparierten Grabmale hat der Steinmetz odersonstige Gewerbetreibende (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung nach Ziffer 4 der TA-Grabmal vorzunehmen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren und der Friedhofsverwaltunganzuzeigen § 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einerfestzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davonentfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Friedhofssatzung - Ortsgemeinde Hetzerath .../ 13 § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. § 22 Entfernen von Grabmalen (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Fristvon drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wirddurch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätteabräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monatenabholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
  11. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauerndinstand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumenund Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstättender Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstättender Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen undpflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. Friedhofssatzung - Ortsgemeinde Hetzerath .../ 14 § 24 Grababdeckungen Grababdeckungen/Grabplatten sind zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie dieöffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. § 25 Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätteinnerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstättenach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
  12. 8. Leichenhalle § 26 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kannhierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestelltwerden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfenzusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
  13. 9. Schlussvorschriften § 27 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Friedhofssatzung - Ortsgemeinde Hetzerath .../ 15 § 28 Haftung Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofssowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. § 29 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt, 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt(§ 6 Abs. 1), 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), 6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 4), 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1), 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 23 und 24), 9. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 6) 10. Grabstätten vernachlässigt (§ 25), 11. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. § 30 Gebühren Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sinddie Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 31 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. Gleichzeitig treten alle entgegen stehendenortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Friedhofssatzung - Ortsgemeinde Hetzerath Hetzerath, den 07. Januar 2011 Ortsgemeinde Hetzerathgez. Otmar Mischo (S) Ortsbürgermeister
📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Hetzerath

Friedhofssatzung - Ortsgemeinde Hetzerath - .../ 2 Satzungder Ortsgemeinde Hetzerathzur Änderung der Friedhofssatzungvom 01. Dezember 2016 Der Gemeinderat von Hetzerath hat auf Grund des § 34 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der Vorschriften des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen:

§ 1

§ 13 a – Rasengrabstätten – wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung:

(1)Rasengräber werden als Reihengrabstätten für Urnenbestattungen vergeben. In jeder Rasengrabstätte darf nur eine Bestattung erfolgen. (2)Die Kenntlichmachung der einzelnen Grabstätten erfolgt durch eine steinerne Namenstafel in der Größe von 0,40 m x 0,40 m. Die Beschaffung, Beschriftung (Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum) und Verlegung der Gedenktafel erfolgt durch den Friedhofsträger. Die Namenstafel darf nicht mit erhabenen Buchstaben und Zahlen versehen sein. Der Einbau der Gedenkplatten erfolgt durch die Ortsgemeinde und zwar in der Form, dassnach Verlegung der Platten die Fläche mit einem Rasenmäher befahren und gepflegtwerden kann. Die Gräber können auch ohne Namenskennung (anonym) bleiben. (3)Außerhalb der Vegetationszeit (von Allerheiligen bis Ostern) sind einfacher Grabschmucksowie Grableuchten zulässig. Während der Vegetationszeit sind die Gräber von jeglichem Grabschmuck und Grableuchten frei zu halten. (4)Die Pflege und das Mähen der Rasenfläche wird für die Dauer der Ruhezeit von der Ortsgemeinde durchgeführt. Für die wiederkehrenden Pflegearbeiten erhebt die Ortsgemeinde eine Gebühr für dengesamten Zeitraum der Ruhezeit. Die Höhe der Gebühr ist in der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung festgelegt. Die Beschaffung, Beschriftung und Verlegung der Namenstafeln wird zusätzlich nach Aufwand erhoben. Friedhofssatzung – Ortsgemeinde Hetzerath -

§ 2 – Die Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.

54523 Hetzerath, den 01. Dezember 2016 Ortsgemeinde Hetzerath Gez. Werner Monzel (S) Ortsbürgermeister