Friedhofsgebühren Altrich 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Altrich · Rheinland-Pfalz · PLZ 54518

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 14.11.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Satzung der Ortsgemeinde Altrich über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 14.11.2024 Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind: 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. Friedhofsgebührensatzung - Ortsgemeinde Altrich .../ 2

Altrich, den 14.11.2024 Ortsgemeinde Altrich Sylvia Stoffel-Leuchter Ortsbürgermeisterin mo t met?t» e e a fiS>t

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  • •

(2) Die Gebühren werden innerhalb von Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Friedhofsgebührensatzung - Ortsgemeinde Altrich .../ 3 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Altrich I. Reihengrabstätten (Einzelgrabstätten)

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte auch für Urnenbestattung an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
    • a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 75,00 €
    • b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 300,00 €
    • c) Zubettung einer Urne innerhalb der Ruhezeit 350,00 €
  2. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1
    • a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 75,00 €
    • b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 200,00 €
  3. 3. Überlassung einer Rasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 einschließlich der Pflegearbeiten für die Dauer der Ruhezeit*
    • a) für Urnenbestattungen
    • b) für Sargbestattungen
    • c) Zubettung einer Urne innerhalb der Ruhezeit 1.150,00 € 1.500,00 € 350,00 € *) Die Rasengrabplatte ist von den Angehörigen herstellen zu lassen. Die Maße sind der Friedhofssatzung zu entnehmen.
  4. 4. Überlassung einer Baumgrabstätte an Berechtigte nach Nr.1 einschließlich der Pflegearbeiten für die Dauer der Ruhezeit für eine Urnenbeisetzung inkl. Namensschildchen
    • a) halbanonyme Baumgrabstätte 1.150,00 € II. Doppelgrabstätten
  5. 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
    • a) eine Doppelgrabstätte
    • b) eine Urnendoppelgrabstätte 1.200,00 € 600,00 € Friedhofsgebührensatzung - Ortsgemeinde Altrich .../ 4
    • b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchst. a) bei späteren Bestattungen je Jahr für aa) eine Doppelwahlgrabstätte bb) eine Urnendoppelgrabstätte 40,00 € 20,00 €
    • c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. a) erhoben.
    • d) Zubettung einer Urne innerhalb der Nutzungszeit 350,00 € Ill. Ausheben und Schließen der Gräber Das Ausheben und Schließen der Gräber erfolgt durch die Ortsgemeinde. Es ist der Ortsgemeinde unbenommen, diese Aufgabe einem Unternehmen zu übertragen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen:
    • a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
    • b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab
    • c) Urnenbeisetzung je Beisetzung *) oder die tatsächlich anfallenden Kosten 200,00 €* 360,00 €* 100,00 €* IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. V. Benutzung der Leichenhalle
  6. 1. Benutzung der Aussegnungshalle inkl. Reinigung
  7. 2. Benutzung der Kühlzelle 85,00 € 50,00 € Friedhofsgebührensatzung - Ortsgemeinde Altrich
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 14.11.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Altrich vom 14.11.2024 Inhaltsverzeichnis

  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung
  2. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
  3. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
  4. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Art der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 13 a Rasengrabstätten § 13 b Baumgrabstätten (ausschließlich für Urnen) § 14 Doppelgrabstätten § 15 Urnengrabstätten § 16 Ehrengrabstätten
  5. 5. Gestaltung der Grabstätten § 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
  6. 6. Grabmale § 18 Gestaltung der Grabmale § 19 Errichten und Ändern von Grabmalen § 20 Standsicherheit der Grabmale § 21 Verkehrssicherungspflicht der Grabmale Friedhofssatzung - Ortsgemeinde Altrich .../ 2 § 22 Entfernen von Grabmalen
  7. 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten § 23 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten § 24 Grababdeckungen § 25 Vernachlässigte Grabstätten
  8. 8. Leichenhalle § 26 Benutzen der Leichenhalle
  9. 9. Schlussvorschriften § 27 Alte Rechte § 28 Haftung § 29 Ordnungswidrigkeiten § 30 Gebühren § 31 Inkrafttreten Der Gemeinderat von Altrich hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
  10. 1. Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Altrich gelegenen und von ihr verwalte- ten Friedhof. §2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
    • a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
    • b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
    • c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsver- waltung. §3 Schließung und Aufhebung Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattun- gen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG Friedhofssatzung - Ortsgemeinde Altrich .../ 3 (3) (1) (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestat- tungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungs- zeit noch nicht aufgelaufen ist. Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten ver- loren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhe- zeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nut- zungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberech- tigte einer Doppel- oder Urnendoppelgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermit- teln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleich- zeitig werden sie bei Doppel- oder Urnendoppelgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grab- stätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
  11. 2. Ordnungsvorschriften §4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu an- deren Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten wer- den. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. §5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu ver- halten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge Friedhofssatzung - Ortsgemeinde Altrich .../ 4 (3) von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
    • c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Ge- denkfeier störende Arbeiten auszuführen
    • d) Druckschriften zu verteilen,
    • e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben, i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn: aa) ein entsprechender Antrag des Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veran- staltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. §6 Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vor- behaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung der Fried- hofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBI. S. 355 abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind. Fachlich geeignet ist die Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist unter Be- achtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Funda- mentabmessungen zu berechnen. Sie ist in der Lage für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Friedhofssatzung - Ortsgemeinde Altrich .../ 5 Weiterhin kann sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Fried- hofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzei- gen (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuld- haft verursachen. (5) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung ge- gen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
  12. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften §7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Ur- nenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Ange- hörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, an- dernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (6) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg be- stattet werden. §8 Särge (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eichensärge sind nicht zugelassen. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Fried- hofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergrä- ber dürfen höchstens 1,10 m lang, 0,45 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein. Friedhofssatzung - Ortsgemeinde Altrich .../ 6 (3) (4) § 9 Grabherstellung (1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofs- verwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. § 10 Ruhezeit (1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre. (2) Bei Zubettungen kann die Ruhezeit für Aschen auf 15 Jahre reduziert werden. (Zubettung = 2. Beisetzung in ein Reihengrab oder 3. Beisetzung in ein Doppelgrab) § 11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzli- chen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustim- mung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnen- reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind inner- halb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vor- heriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet wer- den. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG., bei Umbettungen aus Doppelgrabstätten/Urnendoppelgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berech- tigt, Umbettungen vorzunehmen. Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Um- bettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstät- ten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Friedhofssatzung - Ortsgemeinde Altrich .../ 7 (3) (3) (4) (5) (7) (8) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unter- brochen oder gehemmt. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
  13. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabenstätten werden unterschieden in
    • a) Reihengrabstätten (Einzelgrab für Sargbestattungen),
    • b) Doppelgrabstätten (Doppelgrab für Sargbestattungen),
    • c) Urnengrabstätten als Reihen- und Doppelgrabstätten,
    • d) Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlich- keit der Umgebung. § 13 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet: a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in den Grabaußenmaßen Länge: 1,20 m, Breite: 0,60 m. b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr in den Grabaußenmaßen Länge: 2,20 m, Breite: 0,90 m. (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 nur eine Leiche be- stattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte zusätzliche eine Urne beizusetzen. Die vorgeschriebene Ruhezeit der Aschen gemäß § 10 Abs. 2 muss eingehalten werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird zwei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. Friedhofssatzung - Ortsgemeinde Altrich .../ 8 § 13 a Rasengrabstätten (1) Rasengrabstätten werden als Reihengrabstätten (Einzelgräber) vergeben Es kann je- weils nur ein Sarg oder eine Urne bestattet werden. Für die Zubettung einer Asche gilt § 13 Abs. 3 Satz 2 und 3 entsprechend. (2) Für die Kenntlichmachung der Gräber ist eine steinerne Gedenkplatte in weißem Granit mit schwarzer Schrift in den Abmessungen 50 x 50 cm für Sargrasengräber und 40cm x 40 cm für Urnenrasengräber mit einer Dicke von 4 cm zulässig. Die Gedenkplatte mit dem Namen des/der Verstorbenen ist von den Angehörigen herstellen zu lassen und darf nicht mit erhabenen Buchstaben versehen sein. Die Gräber können auch ohne Namenskenntlichmachung (anonym) bleiben. Der Einbau der Gedenkplatten erfolgt durch die Ortsgemeinde und zwar in der Form, dass nach Verlegung der Platten die Fläche mit einem Rasenmäher befahren und ge- pflegt werden kann. (3) Außerhalb der Vegetationszeit, von Allerheiligen bis Ostern, sind einfacher Grab- schmuck sowie Grableuchten zulässig. Während der Vegetationszeit sind die Gräber von jeglichem Grabschmuck und Grab- leuchten frei zu halten, ansonsten werden die Gegenstände von der Friedhofsverwal- tung entsorgt. (4) Die Pflege und das Mähen der Rasenfläche wird für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jah- ren von der Ortsgemeinde durchgeführt. Für die Pflegearbeiten des Rasens, die wiederkehrenden Verfüllungen der Gräber, das wiederholte Einsähen sowie die Verlegung der Tafel erhebt die Ortsgemeinde eine Ge- bühr für den gesamten Zeitraum der Ruhezeit von 25 Jahren. Die Höhe der zu erhebenden Gebühr wird in der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung festgelegt. § 13 b Baumgrabstätten (1) Baumgrabstätten werden als halbanonyme Einzelgrabstätten ausschließlich für Urnenbe- stattungen vergeben. (2) Die Kenntlichmachung der Einzelgrabstätten erfolgt durch ein kleines Namensschild an der dafür vorgesehenen Stelle. Die Beschaffung, Beschriftung und Anbringung dieser Schilder erfolgt durch die Ortsgemeinde. (3) Grabschmuck ist ganzjährig nicht zugelassen. (4) Die Pflege und das Mähen der Rasenfläche wird für die Dauer der Ruhezeit von der Ort- gemeinde durchgeführt. Für die wiederkehrenden Pflegearbeiten erhebt die Ortsge- meinde eine Gebühr für den gesamten Zeitraum der Ruhezeit. Die Höhe der Gebühr ist in der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung festgelegt. Friedhofssatzung - Ortsgemeinde Altrich .../ 9 §14 Doppelgrabstätten (1) Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zah- lung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungs- zeit) verliehen. Die Wahlgrabstätten werden der Reihe nach belegt. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Doppelgrabstätten werden ausschließlich als mehrstellige Grabstätten vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhe- zeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. In Doppelgrabstätten sollen bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nicht mehr als 2 Urnen zusätzlich beigesetzt werden. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung oder durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes für die gesamte Grabstätte ist grundsätzlich nicht möglich. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall sei- nes Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungs- recht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachste- hender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit de- ren Zustimmung über:
    • a) auf den überlebenden Ehegatten,
    • b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
    • d) auf die Eltern,
    • e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergange- nen Regelungen das Recht, in der Doppelgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhe- zeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Friedhofssatzung - Ortsgemeinde Altrich ../ 10 § 15 Urnengrabstätten/Urnenbestattungen (1) Aschen dürfen beigesetzt werden 1. in Urnenreihengrabstätten 2. in Urnendoppelgrabstätten 3. in Reihengrabstätten (§ 13) 4. in Rasengrabstätten (§ 13 a) 5. in Baumgrabstätten (§ 13 b) 6. in Doppelgrabstätten (§ 14) (2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im To- desfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnendoppelgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnendoppelgrabstätte dürfen 2 Urnen beigesetzt werden. (4) Urnengrabstätten sind 1,20 m x 0,60 m groß und erhalten keine Einfassung. Grabmale sind bis zu einer Höhe von max. 0,80 m zulässig. Für die übrige Gestaltung gelten die §§ 17 und 18 entsprechend. (5) Die Beisetzung von Aschen darf nur in Urnen erfolgen, die aus einem verrottbaren bzw. vergänglichen Material hergestellt sind. (6) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (7) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Rei- hen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. § 16 Ehrengrabstätten Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt dem Fried- hofsträger falls die Pflege nicht anderweitig sichergestellt ist.
  14. 5. Gestaltung der Grabstätten § 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Friedhofssatzung - Ortsgemeinde Altrich .../ 11
  15. 6. Grabmale § 18 Gestaltung der Grabmale (1) Die Grabmale sollen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
    • a) Für die Grabmale sollen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegos- senes Metall verwendet werden.
    • b) Für die Gestaltung und Bearbeitung werden folgende Vorschriften empfohlen: 1.Alle Steine sollen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein,
  16. 2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig,
  17. 3. nicht aufgeführte Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbe- sondere Glas, Emaille, Lichtbilder, Gold, Silber und Bronze dürfen verwendet wer- den (2) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 und auch sons- tige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 17 für vertretbar hält. § 19 Errichten und Ändern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzu- zeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung und den Vor- gaben des technischen Regelwerkes (§ 20) entspricht. (2) Der Anzeige sind eine zeichnerische Darstellung des Grabmalentwurfes mit Grundriss und Seitenansicht in einem geeigneten Maßstab beizufügen. Aus dem Antrag müssen alle wesentlichen Teile der Anlage erkennbar sein. Ferner müs- sen sich die Darstellung der Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben und die Gründungstechnik mit Maßangaben und Materialbenennung aus den Antragsunterla- gen ergeben. Nach der Errichtung oder Veränderung der grabbaulichen Anlage hat der Ausführende der Friedhofsverwaltung unverzüglich eine Abnahmebescheinigung zukommen zu lassen. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Grabanlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen ei- nes Verstoßes gegen die Friedhofssatzung und dem technischen Regelwerk geltend ge- macht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung und die Vollständigkeit der An- zeige der sicherheitsrelevanten Daten bestätigt. (5) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche An- lage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert wor- den ist. Friedhofssatzung - Ortsgemeinde Altrich .../ 12 § 20 Standsicherheit der Grabmale (1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind ent- sprechend ihrer Größe nach den allgemein angekannten Regeln der Baukunst zu funda- mentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen der benachbarten Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist ausschließlich die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deut- schen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK) in der jeweils geltenden Fassung. Die TA-Grabmale gilt für die Planung, Erstellung/Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung (Sicherheitsprüfung/Sicherheitsbeurteilung) der Grabmalanlagen. (2) Für alle neu errichteten, versetzten oder reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Pla- nung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung nach Ziffer 4 der TA-Grabmal vorzunehmen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren und der Friedhofsverwaltung anzu- zeigen. §21 Verkehrssicherungspflicht der Grabmale (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr und nach der Frostperiode im Herbst -. Verant- wortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zutei- lung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nut- zungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Si- cherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kos- ten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwoh' nermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntma- chung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat auf- gestellt wird. § 22 Entfernen von Grabmalen (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zu- stimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Friedhofssatzung - Ortsgemeinde Altrich .../ 13 (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nut- zungszeit bei Doppel- und Urnendoppelgrabstätten oder nach Entziehung von Grabstät- ten und Nutzungsrechten sind die Grabmale einschließlich Fundamente innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräu- men zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
  18. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blu- men und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Ausgenommen hiervon sind Rasengrabstätten; eine Bepflanzung von Rasengrabstätten ist nicht zulässig. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Doppel- und Urnendoppelgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestat- tung, Doppel- und Urnendoppelgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Ver- leihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (3) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (4) Die Herrichtung und Unterhalten der Rasengrabstätten, außer der Errichtung der Grab- platten obliegt der Friedhofsverwaltung. Die §§ 21 und 22 dieser Satzung gelten entspre- chend. § 24 Grababdeckungen Grababdeckungen/Grabplatten sind zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Rest- fläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Friedhofssatzung - Ortsgemeinde Altrich .../ 14 (3) § 25 Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verant- wortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte inner- halb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ih- rem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
  19. 8. Leichenhalle § 26 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Er- laubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beiset- zung endgültig zu schließen. Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krank- heit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
  20. 9. Schlussvorschriften § 27 Alte Rechte Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. § 28 Haftung Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. § 29 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt, 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), Friedhofssatzung - Ortsgemeinde Altrich .../ 15 (3) 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), 6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grab- male oder sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige errichtet oder verändert (§ 19), 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1), 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21, und 23), 9. Grabstätten vernachlässigt (§ 25), 10. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro, geahndet wer- den. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. § 30 Gebühren Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. §31 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Altrich, den 14.11.2024 Ortsgemeinde Altrich Sylvia Stoffel-Leuchter Ortsbürgermeisterin Friedhofssatzung - Ortsgemeinde Altrich