🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.10.2012 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzung - Ortsgemeinde Bruch .../ 2 S A T Z U N Gder Ortsgemeinde Bruchüber die Erhebung von Friedhofsgebührenvom 15. November 2010 Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind: 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sindund der Antragsteller 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
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§ 4 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Bruch, den 15. November 2010 Ortsgemeinde Bruchgez. Fritz Kohl (S) Ortsbürgermeister
Friedhofsgebührensatzung - Ortsgemeinde Bruch .../ 4 A n l a g ezur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Bruch I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte auch für Urnenbestattung an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbenea) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 50,00 €
- b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 300,00 €
- c) Zubettung einer Urne innerhalb der Ruhezeit 300,00 €
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstättean Berechtigte nach Nr. 1 300,00 € II. Verleihung von Nutzungsrechten an Doppelgrabstättenauch für Urnenbestattungen
- 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzungaa) für ein einfaches Doppelgrab 600,00 bb) für ein Tiefgrab 600,00
- b) Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Bestattungen je Jahraa) für ein einfaches Doppelgrab 24,00 bb) für ein Tiefgrab 24,00
- c) Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einembereits belegten Doppelgrab (§ 14 Abs. 5) 300,00
- 2. a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzungfür eine Urnendoppelgrabstätte 600,00
- b) Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Bestattungen je Jahrfür eine Urnendoppelgrabstätte 24,00
- 3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werdendie gleichen Gebühren wie nach 1. und 2. Buchstabe a) erhoben.
Friedhofsgebührensatzung - Ortsgemeinde Bruch III. Ausheben und Schließen der Gräber Das Ausheben und Schließen der Gräber erfolgt durch das Bestattungsunternehmen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu übernehmen. IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. V. Benutzung der Leichenhalle Die Verstorbenen der Ortsgemeinde Bruch werden in der Leichenhalle Dreis aufgewahrt (siehe § 26 der Friedhofssatzung). Die Gebühren hierfür richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Dreis.
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Bruch
Satzungder Ortsgemeinde Bruchzur Änderung der Friedhofssatzungvom 13. September 2012 Der Gemeinderat von Bruch hat auf Grund des § 34 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der Vorschriften des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen:
§ 1
§ 13 a – Rasengrabstätten – wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung:
(1) Rasengrabstätten werden als Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten (Einzelgräber) vergeben. Für die Zubettung einer Asche gilt § 13 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. (2) Für die Kenntlichmachung der Grabstätten gilt folgendes: Zulässig ist eine steinerne Gedenkplatte (Granit Bohus-rot) in einer Größe von 40 cm x 40 cm, die vom Friedhofsträger gegen Kostenerstattung zur Verfügung gestellt wird. Die Namenskennung der/des Verstorbenen ist von den Nutzungsberechtigten vornehmen zu lassen und darf nicht mit erhabenen Buchstaben versehen sein. Der Einbau der Platte erfolgt durch die Ortsgemeinde und zwar in der Form, dass nach Verlegung der Platte die Fläche mit einem Rasenmäher befahren und gepflegt werdenkann. Die Gräber können auch ohne Namenskenntlichmachung (anonym) bleiben (3) Außerhalb der Vegetationszeit (von Allerheiligen bis Ostern) sind einfacher Grabschmuck sowie Grableuchten zulässig. Während der Vegetationszeit sind die Gräber von jeglichem Grabschmuck und Grableuchten frei zu halten. (4) Die Pflege und das Mähen der Rasenfläche wird für die Dauer der Ruhezeit von der Ortsgemeinde durchgeführt. Für die Pflegearbeiten des Rasens, die wiederkehrenden Verfüllungen der Gräber, daswiederholte Einsähen sowie das Verlegung der Gedenkplatte erhebt die Ortsgemeindeeine Gebühr für den gesamten Zeitraum der Ruhezeit. Die Höhe der zu erhebenden Gebühr ist in der Anlage zur Friedhofsgebührensatzungfestgelegt.
§ 2 – Die Satzung tritt am 01.10.2012 in Kraft.
Bruch, den 13. September 2012 Ortsgemeinde Bruchgez. Fritz Kohl (S) Ortsbürgermeister
Aenderungssatzung der Bruch
S a t z u n gder Ortsgemeinde Bruchzur Änderung der Friedhofsgebührensatzungvom 13. September 2012 Der Gemeinderat von Bruch hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wird wie folgt ergänzt: I. Reihengrabstätten
- 3. Überlassung einer Rasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 einschließlich der Pflegearbeiten für die Dauer der Ruhezeita) für eine Reihengrabstätte 1.800,00 € aa) Zubettung einer Urne innerhalb der Ruhezeit 200,00 €
- b) für eine Urnenreihengrabstätte 900,00 € § 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.10.2012 in Kraft. Bruch, den 13. September 2012 Ortsgemeinde Bruch (S) gez. Fritz Kohl Ortsbürgermeister