Friedhofsgebühren Rostock 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Universitätsstadt Rostock · Mecklenburg-Vorpommern · PLZ 18055

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2015
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2008 (Friedhofsgebührensatzung, Amts- und Mitteilungsblatt Nr. 26 vom 24.12.2008), Stand 2015; Entgeltordnung Ruheforst 2006). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
940,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich C Nr. 1 (Erdreihengrabstätte; gem. § 15 Abs. 1 Friedhofssatzung nur 1 Leichnam je Grabstätte)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
940,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich A Nr. 1 (Erdwahlgrabstätte einstellig = 1-stelliges Einzelwahlgrab)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
260,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich C Nr. 3 (Urnenreihengrabstätte 1 Urne)
🕊️ Urnenwahlgrab (2 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Urnen
455,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 20 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 228 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 455 € für 2 Urnen (= Ø 228 € je Urne)
📄 Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich A Nr. 2 (kleinstes Urnenwahlgrab; Satzung kennt keinen 1-Urnen-Tarif — nur 2/4/8 Urnen, A 2 bis A 4, sowie Kolumbarium A 5)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
695,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich C Nr. 4 (Stelle auf der Urnengemeinschaftsanlage/Aschestreuwiese; Gemeinschaftsanlage ohne individuelle Grabmale und ohne Nutzungsrecht gem. § 19 Abs. 1 und 3 Friedhofssatzung; Beisetzungsgebühr D 3 NICHT enthalten; Preis inkl. 20 Jahre Pflege und Unterhaltung laut Anlagenotiz zu Bereich C)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
475,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Entgeltordnung für den Ruheforst 'Rostocker Heide', § 6 Nr. 1 (anteiliges Nutzungsrecht an einem Gemeinschafts-Ruhebiotop, Kategorie 1, Entgelt je Urne; zuvor irrtümlich exklusives Einzelperson-Ruhebiotop § 4 Nr. 1 für 2.750 EUR angesetzt)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
560,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 560 € · Urne: 190 €
📄 Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich D Nr. 2 und Nr. 3
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
150,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung, Gebührenbereich F Nr. 1

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2008 (Friedhofsgebührensatzung, Amts- und Mitteilungsblatt Nr. 26 vom 24.12.2008), Stand 2015; Entgeltordnung Ruheforst 2006 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​ Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Rostock mit Gebührenverzeichnis (Stand 2015)

Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)

(Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 26 vom 24. Dezember 2008)

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V, S. 410, 413) in Verbindung mit §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes - KAG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005 S. 146), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V, S. 410, 427), und der Satzung der Hansestadt Rostock für die kommunalen Friedhöfe (Friedhofssatzung) vom 15. März 2006 hat die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock in ihrer Sitzung am 19. November 2008 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gegenstand der Gebühren

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe, Neuer Friedhof Rostock, Westfriedhof Rostock und Neuer Friedhof Warnemünde sowie ihrer Einrichtungen und für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 2 Gebührenhöhe

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem beiliegenden Gebührenverzeichnis, das als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 3 Gebührenschuldnerin und Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner ist, wer die gebührenpflichtige Leistung beauftragt oder wer die Kosten der Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder letztwilliger Verfügung zu tragen hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldnerinnen und/oder Gebührenschuldner haften gesamtschuldnerisch.

§ 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Erteilung des Auftrages, ansonsten mit Erbringung der Leistung.

(2) Der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner wird ein Bescheid erteilt. Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides fällig.

§ 5 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Hansestadt Rostock (Friedhofsgebührensatzung), vom 15. März 2006 außer Kraft.

Rostock, 5. Dezember 2008

Der Oberbürgermeister Roland Methling

Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Hansestadt Rostock (Friedhofsgebührensatzung)

GebührenbereichNr.GebührentatbestandGebühr (in EUR)
AGebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes (20 Jahre) an einer
A1Erdwahlgrabstätte einstellig940
Aje weitere Grabstelle855
A2Urnenwahlgrabstätte bis zu 2 Urnen455
A3Urnenwahlgrabstätte bis zu 4 Urnen635
A4Urnenwahlgrabstätte bis zu 8 Urnen960
A5Urnenstelle im Kolumbarium4.140

Die Gebühren beinhalten die anteilige Unterhaltung der Friedhofseinrichtungen und Friedhofsanlagen sowie die Genehmigung für Grabmale sowie für 20 Jahre Pflege und Unterhaltung bei der Gebühr 5 aus dem Gebührenbereich A.

GebührenbereichNr.GebührentatbestandGebühr (in EUR)
BGebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes (Gebührenbereich A 1 bis A 5)
B1Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes wird pro Jahr 1/20 der Gebühr erhoben.
B2Für mehrstellige Erdwahlgrabstätten, in denen nur noch Urnen beigesetzt werden können, wird bei Verlängerung pro Jahr 1/20 der Gebühr Nr. 4 aus dem Gebührenbereich A erhoben.
GebührenbereichNr.GebührentatbestandGebühr (in EUR)
CGebühr für die Bereitstellung (20 Jahre) einer
C1Erdreihengrabstätte940
C2Erdgrabstätte anonym2.075
C3Urnenreihengrabstätte 1 Urne260
C4Stelle auf der Urnengemeinschaftsanlage/Aschestreuwiese695
C5Stelle auf der Urnengemeinschaftsanlage mit Namensstele1.045

Die Gebühren beinhalten die anteilige Unterhaltung der Friedhofseinrichtungen und Friedhofsanlagen, die Genehmigung für Grabmale bei den Gebühren 1 und 3 sowie für 20 Jahre Pflege und Unterhaltung bei den Gebühren 2, 4 und 5 aus dem Gebührenbereich C. Die Anfertigung und Befestigung des Namens unter dem Gebührenbereich C 5 ist eine Sonderleistung und wird pro Buchstabe gesondert berechnet.

GebührenbereichNr.GebührentatbestandGebühr (in EUR)
DGebühren für
D1Aufbewahrung eines Verstorbenen bis zur Bestattung bzw. Einäscherung80
D2Erdgrabstelle öffnen und schließen560
D3Beisetzung einer Urne bzw. Verstreuung der Asche190
D4Nachbestattung auf einer belegten Erdgrabstelle, wenn die Ruhezeit bereits abgelaufen ist und die Bodenverhältnisse dies zulassen920
D5zusätzliche Beisetzung einer Urne, wenn die Größe der Grabstelle dies zulässt260

Die Gebühren beinhalten die Bereitstellung der Kühleinrichtungen, das Abräumen und Sicherstellen der Grabbepflanzung von der aufzugrabenden Stelle, die Gestellung sowie An- und Abfuhr des Grabverbaumaterials, das Ausheben des Grabes bzw. Urnenloches sowie die Verfüllung nach der Beisetzung, die Aufstellung der Streubecher, die Stellung des Urnenträgers bei Urnenbeisetzungen, Kranz- und Gebindefahrten zur Grabstätte und Auflegen der Kränze und Gebinde nach der Beisetzung, die Bereitstellung der Urnen zur Beisetzung.

GebührenbereichNr.GebührentatbestandGebühr (in EUR)
EGebühr für Feuerbestattungen
E1Einäscherungsgebühr240
GebührenbereichNr.GebührentatbestandGebühr (in EUR)
FGebühren für eine Trauerfeier
F1Benutzung einer Feierhalle mit Trauerfeier150
F2Benutzung einer Feierhalle ohne Trauerfeier75
F3Benutzung eines Abschiedsraumes65

Die Gebühren beinhalten den Empfang der Trauergäste, die Ausgestaltung der Abschiedsräume und Feierhallen mit einer Standarddekoration und die musikalische Umrahmung der Trauerfeier mit technischem Tonträger.

GebührenbereichNr.GebührentatbestandGebühr (in EUR)
GGebühren für Ausbettungen
G1Ausbettung einer Urne220
G2Ausbettung eines Sarges2.200

Die Gebühren beinhalten das Öffnen und Schließen des Grabes bzw. Urnenlochs.

GebührenbereichNr.GebührentatbestandGebühr (in EUR)
HGebühr für die
H1Neuvermittlung einer Grabstätte, Beurkundungen und Bescheiderstellung35
H2Beurkundungen und Bescheiderstellung bei vorhandener Grabstätte25
H3Urnenversand55
H4Genehmigung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeit auf den Friedhöfen56

Die Gebühren beinhalten die Tätigkeit der Verwaltung.

Für Verstorbene bis zu 6 Jahren wird die Gebühr 50 v. H. für folgende Gebührentatbestände erhoben:

  • Gebührenbereich C Gebührentatbestände 1 und 3;
  • Gebührenbereich D Gebührentatbestände 1, 2 und 3;
  • Gebührenbereich E Gebührentatbestand 1.

Für perinatal verstorbene Kinder wird eine Gebühr von 200 EUR erhoben. Diese Gebühr beinhaltet die Aufbewahrung, Einäscherung und Beisetzung auf einer anonymen Urnengemeinschaftsanlage.

Ein Verzicht auf einzelne Bestandteile der Leistungen begründet keinen Anspruch auf Erstattung eines Teiles der Gebühren.

Entgeltordnung für den Ruheforst 'Rostocker Heide' der Hansestadt Rostock (2006)

Entgeltordnung für den Ruheforst „Rostocker Heide“ der Hansestadt Rostock (Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 16 vom 9. August 2006)

Auf der Grundlage des § 44 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194), wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock vom 5. Juli 2006 folgende Entgeltordnung erlassen:

§ 1 Allgemeines

(1) Für die Benutzung des Ruheforstes Rostocker Heide und seiner Einrichtungen sowie für die damit zusammenhängenden Leistungen der Hansestadt Rostock werden Entgelte nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

(2) Das für ein bis zu 99-jähriges Nutzungsrecht am Ruhebiotop zu zahlende Entgelt richtet sich nach der Werteinstufung des Ruhebiotops entsprechend Ruhebiotopregister; für die Werteinstufung sind die Ausstattung und Lage des Ruhebiotops maßgeblich.

(3) Für besondere zusätzliche Leistungen setzt der Friedhofsträger das zu zahlende Entgelt im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

(4) Werden im Zusammenhang mit Leistungen Auslagen notwendig, die nicht in die Entgelte einbezogen sind, so sind diese zu erstatten, auch wenn keine Entgeltpflicht besteht.

§ 2 Zahlungspflichtiger

(1) Zur Zahlung der Entgelte ist verpflichtet:

  • wer die Erbringung einer entgeltpflichtigen Leistung durch Abschluss eines Vertrages veranlasst hat,
  • wer eine Leistung in Anspruch genommen hat und
  • wer zum Tragen der Kosten gesetzlich oder aufgrund letztwilliger Verfügung verpflichtet ist.

(2) Mehrere Entgeltschuldnerinnen und/oder Entgeltschuldner haften gesamtschuldnerisch.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Ansprüche

(1) Die Entgelte entstehen mit Vertragsabschluss. Müssen Leistungen ohne Vertrag erbracht werden, entsteht die Entgeltpflicht mit Erbringung der Leistung.

(2) Das Entgelt wird innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang fällig.

§ 4 Entgelt für das Nutzungsrecht an einem Ruhebiotop für eine Einzelperson

Nr.LeistungEntgelt
(1)Ruhebiotop der Kategorie 1 (durchschnittliche Naturausstattung/Lage)2.750,00 €
(2)Ruhebiotop der Kategorie 2 (gehobene Naturausstattung/Lage)3.800,00 €
(3)Ruhebiotop der Kategorie 3 (sehr gute Naturausstattung/Lage)4.900,00 €
(4)Ruhebiotop der Kategorie 4 (herausragende Naturausstattung/Lage)8.000,00 €

(5) Das Entgelt beinhaltet das Nutzungsrecht für das Ruhebiotop. Auf dem Ruhebiotop darf eine Urne beigesetzt werden.

§ 5 Entgelt für das Nutzungsrecht an einem Ruhebiotop für Familien

Nr.LeistungEntgelt
(1)Ruhebiotop der Kategorie 1 (durchschnittliche Naturausstattung/Lage)2.750,00 €
(2)Ruhebiotop der Kategorie 2 (gehobene Naturausstattung/Lage)3.800,00 €
(3)Ruhebiotop der Kategorie 3 (sehr gute Naturausstattung/Lage)4.900,00 €
(4)Ruhebiotop der Kategorie 4 (herausragende Naturausstattung/Lage)8.000,00 €

(5) Das Entgelt beinhaltet das Nutzungsrecht für das Ruhebiotop. Auf dem Ruhebiotop dürfen bis zu zehn Urnen beigesetzt werden.

§ 6 Entgelt für das anteilige Nutzungsrecht an einem Gemeinschafts-Ruhebiotop

Nr.LeistungEntgelt
(1)Ruhebiotop der Kategorie 1 (durchschnittliche Naturausstattung/Lage)475,00 €
(2)Ruhebiotop der Kategorie 2 (gehobene Naturausstattung/Lage)750,00 €
(3)Ruhebiotop der Kategorie 3 (sehr gute Naturausstattung/Lage)930,00 €
(4)Ruhebiotop der Kategorie 4 (herausragende Naturausstattung/Lage)1.475,00 €

(5) Das Entgelt beinhaltet das Nutzungsrecht für die Beisetzung einer Urne. Auf dem Ruhebiotop dürfen bis zu zehn Urnen beigesetzt werden.

§ 7 Entgelt für eine Urnenbeisetzung

Öffnen und Schließen des Urnenloches einschließlich Urnenbeisetzung: 180,00 €.

§ 8 Entgelt für besondere zusätzliche Leistungen

Für besondere zusätzliche Leistungen, wie bspw.

  • Beisetzungen an Samstagen,
  • die Gestellung einer biologisch abbaubaren, durch ein Krematorium abfüll- und versiegelbaren Schmuckurne (einschließlich des Versands an ein Bestattungsunternehmen oder ein Krematorium),
  • die Gestellung, Beschriftung und Anbringung eines Markierungsschildes an einem Ruhebiotop bzw. die Ergänzung der Beschriftung

wird ein Entgelt nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben.

§ 9 Schlussbestimmungen

Diese Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Rostock, 19. Juli 2006

Der Oberbürgermeister Roland Methling

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2009 (Friedhofssatzung, Amts- und Mitteilungsblatt Nr. 26 vom 16.12.2009) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Hansestadt Rostock für die kommunalen Friedhöfe (2009)

7/6

Satzung der Hansestadt Rostock für die kommunalen Friedhöfe (Friedhofssatzung)

(Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 26 vom 16. Dezember 2009)

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 413), §§ 14, 15 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (BestattG M-V) vom 3. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461), und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Amtsblatt der Europäischen Union 27. Dezember 2006 L 376/36) wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock vom 2. Dezember 2009 folgende Satzung erlassen:

I. ABSCHNITT - ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende auf dem Gebiet der Hansestadt Rostock eingerichteten und von ihr verwalteten Friedhöfen:

  • Neuer Friedhof Rostock,
  • Westfriedhof Rostock,
  • Neuer Friedhof Warnemünde,
  • Ruheforst „Rostocker Heide“.

(2) Die Vorschriften des I. bis V. Abschnitts (§§ 1 bis 24) und des VII. Abschnitts (§§ 32 bis 37) gelten für den Neuen Friedhof Rostock, den Westfriedhof Rostock und den Neuen Friedhof Warnemünde. Für den Ruheforst „Rostocker Heide“ gelten die §§ 1, 12, 13 sowie die Vorschriften des VI. und VII. Abschnitts (§§ 25 bis 36).

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtungen der Hansestadt Rostock (Friedhofsträger) von hohem kulturhistorischem und sozialem Wert. Ihre Verwaltung obliegt dem Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Landschaftspflege.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen und Einwohner der Hansestadt Rostock waren oder ein Recht auf Beisetzung (Nutzungsrecht) in einer bestimmten Grabstätte besitzen. Die Bestattung anderer Personen kann der Friedhofsträger zulassen.

ORS 7_06.doc -7- S. 1/14 123. Ergänzung, 16. Dezember 2009 7/6

§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Beisetzungen außer Dienst gestellt (Außerdienststellung) oder anders verwendet werden (Entwidmung). Dasselbe gilt für einzelne Grabstätten.

(2) Nach Außerdienststellung eines Friedhofes werden keine Beisetzungen mehr vorgenommen. Die Entwidmung führt zum Verlust der Eigenschaft als Ruhestätte. Soweit dadurch Nutzungsrechte berührt sind, besteht ein Anspruch auf eine Ersatzgrabstätte gleicher Art. Die Umbettung erfolgt zu Lasten des Friedhofsträgers. Weitere Ansprüche stehen den Nutzungsberechtigten nicht zu.

(3) Die Außerdienststellung und Entwidmung eines Friedhofes oder von Friedhofsteilen wird öffentlich bekannt gegeben.

(4) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 2 werden vom Friedhofsträger in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten hergerichtet. Die Ersatzgrabstätte wird Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. ABSCHNITT - ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, kann vom Friedhof verwiesen werden.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen zu befahren, ausgenommen sind Fahrräder. Die Bevorrechtigung der Fußgängerinnen und Fußgänger ist zu beachten;

b) Waren aller Art anzubieten und zu verkaufen;

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe von Bestattungen störende Arbeiten auszuführen;

d) Drucksachen zu verteilen, ausgenommen sind die Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig sind;

ORS 7_06.doc -7- S. 2/14 123. Ergänzung, 16. Dezember 2009 7/6

e) die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Bestattungsflächen zu betreten; Gegenstände von Gräbern und Anlagen zu entwenden;

f) Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;

g) zu lärmen, zu spielen;

h) gewerbsmäßig zu fotografieren und zu filmen;

i) Hunde unangeleint laufen zu lassen sowie Verunreinigungen durch diese zuzulassen. (3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen gestatten, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes vereinbar sind. (4) Spezielle Veranstaltungen, die nicht direkt mit einer Bestattung zusammenhängen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.

§ 6 Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind vor Beginn der Arbeiten beim Friedhofsträger anzuzeigen. Die Verhaltensregeln gemäß § 5 sind zu beachten. (2) Die Gewerbetreibenden haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für Schäden, die sie und ihre Erfüllungsgehilfen auf den Friedhöfen verursachen. (3) Die Gewerbetreibenden haben sich bei der Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeiten auf den Friedhöfen der erforderlichen Zurückhaltung zu befleißigen und auf Trauernde Rücksicht zu nehmen. (4) Gewerbliche Arbeiten sind in der Regel nur zu den Friedhofsöffnungszeiten gemäß § 4 Abs. 1 zulässig. Gerätschaften dürfen nur vorübergehend und an solchen Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören. Bei Beendigung oder bei Unterbrechungen der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Erde und sonstige Materialien sind auf die dafür bestimmten Plätze zu bringen. Abgeräumte Grabmale, Einfassungssteine und Fundamentplatten sind von den Friedhöfen zu entfernen. Geräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen gereinigt werden. (5) Zur Ausübung der Tätigkeit sind ausschließlich die befestigten Friedhofswege zu nutzen. Zugelassen sind nur nach Größe und Gewicht geeignete Fahrzeuge. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht übersteigen. (6) Bei Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Paragrafen kann die oder der Gewerbetreibende durch den Friedhofsträger des Friedhofs verwiesen werden.

ORS 7_06.doc -7- S. 3/14 123. Ergänzung, 16. Dezember 2009 7/6

III. ABSCHNITT - BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 7 Allgemeines

(1) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Erdbestattung oder Urnenbeisetzung fest. Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen finden in der Regel keine Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen statt.

(2) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich beim Friedhofsträger anzumelden. Alle erforderlichen Unterlagen sind mindestens 24 Stunden vor der Bestattung vorzulegen. Bei Anmeldung der Feuerbestattung ist die Art der Beisetzung (Urnenbeisetzung, Ascheverstreuung, Seebestattung, Ruheforst) anzugeben.

(3) Wird eine Erdbestattung bzw. Urnenbeisetzung aufgrund eines bestehenden Nutzungsrechtes (§ 17) an einer Grabstätte beantragt, ist dieses Recht nachzuweisen.

(4) Leichen, die nicht innerhalb der gesetzlichen Frist nach Eintritt des Todes bestattet und Urnen, die nicht binnen eines Jahres nach Einäscherung beigesetzt sind, werden von Amts wegen auf Kosten der oder des Bestattungspflichtigen in der Regel in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(5) Erdbestattungen, Urnenbeisetzungen sowie Aus- und Umbettungen auf den Friedhöfen veranlasst ausschließlich der Friedhofsträger. Dies umfasst die Arbeitsabläufe in den Feierhallen und technologischen Einrichtungen, bei Erdbestattungen das Öffnen und Verschließen der Gräber, bei Feuerbestattungen die Einäscherung sowie die Urnenbeisetzung oder deren Versand.

(6) Der Friedhofsträger kann gestatten, dass der Sarg von anderen Personen zur Grabstätte getragen wird. Das Tragen der Urnen obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

§ 8 Benutzung der Leichenräume (Kühlzellen im Krematorium)

(1) Der Friedhofsträger stellt im Krematorium Kühlzellen zur Aufbewahrung von Leichen bereit. Bis zur Übergabe der Leichen mit samt allen erforderlichen Unterlagen an den Friedhofsträger bleibt die Verantwortung für die aufbewahrte Leiche beim Bestattungsunternehmen.

(2) Särge dürfen nur vom Friedhofsträger oder vom beauftragten Bestattungsunternehmen geöffnet und geschlossen werden.

(3) Der Friedhofsträger ist befugt den Sarg endgültig zu schließen, wenn der Zustand der Verstorbenen dies erforderlich macht.

§ 9 Trauerfeiern

(1) Der Friedhofsträger stellt Abschiedsräume und Feierhallen zur Durchführung von Abschiednahmen und Trauerfeiern bereit.

ORS 7_06.doc -7- S. 4/14 123. Ergänzung, 16. Dezember 2009 7/6

(2) Sofern keine behördlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen von den aufgebahrten Verstorbenen in den Abschiedsräumen Abschied nehmen. Die Särge sind rechtzeitig vor der anschließenden Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.

(3) Das Aufstellen eines Sarges in einer Feierhalle kann untersagt werden, wenn die oder der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) Die Trauerfeier beginnt mit dem Öffnen der Feierhalle und sollte jeweils nicht länger als 25 Minuten dauern. Längere Zeiten, Musik- und Gesangsdarbietung sowie zusätzliche Ausstattungen in den Feierhallen bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem Friedhofsträger.

§ 10 Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge und Sargausstattungen dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Zur Feuerbestattung vorgesehene Särge und Sargausstattungen dürfen nur aus Material bestehen, welches zur Feuerbestattung zugelassen ist.

(2) Die Särge dürfen nicht mehr als 2,05 m lang, 0,80 m breit und 0,65 m hoch sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dieses bei der Anmeldung der Bestattung anzugeben.

(3) Um Verwechslungen auszuschließen hat das Bestattungsunternehmen am Kopfende des Sarges ein Schild anzubringen, auf dem Vor- und Nachname, Bestattungsart, Beisetzungszeit und das Bestattungsunternehmen vermerkt sind.

(4) Die Beisetzung von Urnen in Steinkästen oder nicht innerhalb der Nutzungszeit vergänglichen Überurnen ist nicht gestattet. Die Beisetzung von Urnen in einem Urnenfach des Kolumbariums ist hiervon ausgenommen.

§ 11 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Friedhofsträgers ausgehoben und verfüllt. Bei einem bestehenden Nutzungsrecht ist das Grabzubehör vorher zu entfernen, wenn dies das Ausheben des Grabes behindert; verpflichtet ist die Auftraggeberin oder der Auftraggeber. Erfolgt dies nicht in angemessener Zeit, kann der Friedhofsträger die Entfernung kostenpflichtig veranlassen.

(2) Erdbestattungen werden nur in einfacher Tiefe vorgenommen.

§ 12 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Erdbestattung und Urnenbeisetzung beträgt 20 Jahre.

ORS 7\_06.doc -7- S. 5/14 123. Ergänzung, 16. Dezember 2009 7/6

§ 13 Umbettungen und Ausbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Zugestimmt wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Antragsberechtigt ist nur die Nutzungsberechtigte oder der Nutzungsberechtigte der Grabstätte.

(3) Alle Umbettungen werden von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Friedhofsträgers durchgeführt. Dieser bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen von Erdbestattungen erfolgen nur in den Monaten November bis März unter Einbeziehung eines Bestattungsunternehmens.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Umbettung besteht nicht.

(5) Der Ablauf der Ruhezeit (§ 12) wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(6) Zusätzliche Aufwendungen, die durch eine Umbettung entstehen, sind von der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber zu übernehmen.

(7) In den Fällen des § 3 und § 18 können Leichen oder Urnen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in bestimmte Grabstätten umgebettet werden.

(8) Ausbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind grundsätzlich ausgeschlossen.

IV ABSCHNITT - GRABSTÄTTEN

§ 14 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Rechte können nach dieser Satzung nur als Nutzungsrechte erworben werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Das Nutzungsrecht bezieht sich ausschließlich auf die Fläche einer Grabstätte.

(2) Nutzungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer bestimmten Grabstätte und auf die Gestaltung der Umgebung.

(3) Individuelle Grabgebäude und gemauerte Grüfte sind grundsätzlich nicht zugelassen.

(4) Die Grabstätten werden unterschieden in

  • Erdreihengrabstätten,
  • Erdwahlgrabstätten,
  • Urnenreihengrabstätten,
  • Urnenwahlgrabstätten, einschließlich Kolumbarium,

ORS 7_06.doc -7- S. 6/14 123. Ergänzung, 16. Dezember 2009 7/6

  • Urnengemeinschaftsanlagen,
  • Ehrengrabstätten.

§ 15 Reihengrabstätten

(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten zur Erdbestattung mit einer Mindestfläche von 3,125 m². Diese werden mit Anmeldung der Erdbestattung der Reihe nach, für die Dauer der Ruhezeit (§ 12) vergeben. In jeder Erdreihengrabstätte wird nur ein Leichnam beigesetzt.

(2) Urnenreihengräber sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen mit einer Mindestfläche von 0,500 m². Diese werden mit Anmeldung der Urnenbeisetzung der Reihe nach, für die Dauer der Ruhezeit (§ 12) vergeben. In jeder Urnenreihengrabstätte wird nur eine Urne beigesetzt.

(3) Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber der Erdbestattung oder Urnenbeisetzung in einer Reihengrabstätte ist verpflichtet, die Grabstelle anzulegen und zu pflegen.

(4) Die Reihengrabstätten werden nach Ablauf der Ruhezeit abgeräumt. Die Beräumung wird drei Monate vorher durch öffentlichen Aushang auf dem Friedhof bekannt gegeben. Das betreffende Grabfeld erhält ein Hinweisschild. Grabmale und Einfassungen können nach Bekanntgabe vor der Beräumung entfernt werden. Ansonsten werden Grabmale, Einfassungen und sonstiges Grabzubehör ohne Entschädigung vom Friedhofsträger entsorgt. Ein Anspruch auf Aufbewahrung besteht nicht.

§ 16 Wahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind ein- bzw. mehrstellige Grabstätten für Erdbestattungen mit einer Mindestfläche von 3,125 m² und je weitere Stelle von 2,500 m². Je Grabstelle können nur ein Sarg in einfacher Tiefe bestattet und zusätzlich vier Urnen beigesetzt werden.

(2) Gelten alte Nutzungsrechte über den Ablauf der Ruhezeit hinaus, kann auf Antrag in der Wahlgrabstätte erneut bestattet werden, sofern die Bodenverhältnisse dies zulassen.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten mit einer Mindestfläche von 0,750 m². Es können in Urnenwahlgrabstätten je nach Größe bis zu zwei, vier oder acht Urnen beigesetzt werden.

(4) Im Kolumbarium sind je Urnenfach maximal zwei Urnenbeisetzungen möglich.

§ 17 Vergabe und Verlängerung von Nutzungsrechten für Wahlgrabstätten

(1) Der Friedhofsträger vergibt Wahlgrabstätten nur an einen Nutzungsberechtigten. Das Nutzungsrecht unterliegt den Bestimmungen dieser Satzung. Es entsteht erst nach Zahlung der Gebühr, die sich aus der Friedhofsgebührensatzung ergibt.

ORS 7_06.doc -7- S. 7/14 123. Ergänzung, 16. Dezember 2009 7/6

(2) Das Nutzungsrecht wird für 20 Jahre (Nutzungszeit) verliehen. Die Grabstättenlage wird soweit möglich nach Wunsch des Nutzungsberechtigten bestimmt.

(3) Sämtliche Rechte an Wahlgrabstätten stehen ausschließlich den Nutzungsberechtigten zu. Außer dem Recht, selbst in der Wahlgrabstätte bestattet bzw. beigesetzt zu werden, können sie über die Erdbestattung bzw. Urnenbeisetzung Dritter befinden. Sie oder ihre Rechtsnachfolger trifft die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.

(4) Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Reicht die verbleibende Nutzungszeit nicht aus, um die gesetzlich festgelegte Ruhezeit zu gewähren, verlängert sich das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhezeit. Nutzungsgebühren werden anteilig fällig.

(5) Das Nutzungsrecht ist nur auf eine Person übertragbar. Die Übertragung kann nur beim Friedhofsträger erfolgen und wird beurkundet.

(6) Übertragen die Nutzungsberechtigten zu Lebzeiten ihr Nutzungsrecht nicht, geht es mit sämtlichen Verpflichtungen auf die Auftraggeberin oder den Auftraggeber, der die Erdbestattung bzw. Urnenbeisetzung des Nutzungsberechtigten veranlasst hat, über.

(7) Die oder der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung zur Aktualisierung der vorliegenden Daten jede Anschriftenänderung anzuzeigen.

§ 18 Erlöschen des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht erlischt

a) nach Ablauf der Nutzungszeit, wenn keine Verlängerung des Nutzungsrechtes erfolgt,

b) durch Rückgabe des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhezeit,

c) durch Entzug des Nutzungsrechtes.

(2) Der Friedhofsträger entzieht das Nutzungsrecht, bei grober Vernachlässigung der Pflichten zur Herrichtung und Pflege. Vor der Entziehung wird auf die Verpflichtung durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte und durch öffentlichen Aushang am Friedhof aufmerksam gemacht. Bleibt der Hinweis sechs Monate unbeachtet, ist der Friedhofsträger zum Entzug berechtigt. Nach Entzug wird die Grabstätte auf Kosten der Nutzungsberechtigten beräumt und eingeebnet. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen und Grabzubehör können beseitigt werden. Eine Entschädigung erfolgt nicht.

§ 19 Gemeinschaftsanlagen

(1) In Gemeinschaftsanlagen wird auf besonderen Grabfeldern ohne individuelle Grabmale bestattet und beigesetzt. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen. Eine Ausbettung (§ 13) ist nicht statthaft.

ORS 7_06.doc -7- S. 8/14 123. Ergänzung, 16. Dezember 2009 7/6

(2) Zu den Gemeinschaftsanlagen gehören

  • Erdgemeinschaftsanlagen,
  • Urnengemeinschaftsanlagen,
  • Aschestreuwiese

(3) Der Friedhofsträger gestaltet und pflegt die Gemeinschaftsanlagen. Individuelle Grabmale dürfen nicht aufgestellt werden. Das Betreten der Erdbestattungs- bzw. Urnenbeisetzungsflächen ist nicht gestattet. Gebinde und Blumen dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Mit der Ablage erlöschen alle individuellen Eigentumsrechte.

(4) Auf ausgewählten Gemeinschaftsanlagen können durch den Friedhofsträger in geeigneter Weise zusätzliche Angebote u. a. zum Anbringen der Namen der Verstorbenen erbracht werden. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

§ 20 Ehrengrabstätten

Grabstätten verdienter Persönlichkeiten oder Grabmale von besonderem Wert können als Ehrengrabstätte geführt werden. Ehrengrabstätten werden vom Friedhofsträger gepflegt. Der Friedhofsträger führt ein Register.

V. ABSCHNITT - GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN

§ 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Die Friedhöfe bzw. Grabfelder können besonderen Gestaltungsvorschriften unterworfen werden, die in gesonderten Regelungen auf den Friedhöfen bekannt gegeben werden.

(3) Grabstätten sollen spätestens sechs Wochen nach der Erdbestattung oder Urnenbeisetzung würdig hergerichtet werden und nach sechs Monaten gärtnerisch angelegt sein.

(4) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten persönlich anlegen oder Anlage und Pflege in Auftrag geben.

(5) Auf der Grabfläche dürfen keine Pflanzungen vorgenommen werden, die benachbarte Grabstätten beeinträchtigen können. Das Pflanzen von Bäumen ist grundsätzlich nicht gestattet. Ist die Grabstätte von Hecken eingefasst, obliegt Pflege und Gestaltung der Hecke zwischen den Gräbern demjenigen, dessen Grabstätte links von der Hecke liegt. Der Friedhofsträger ist berechtigt, Pflanzungen, die benachbarte Grabstätten unzumutbar beeinträchtigen, zu entfernen.

ORS 7_06.doc -7- S. 9/14 123. Ergänzung, 16. Dezember 2009 7/6

(6) Alle verrottbaren Abfälle sind zu entfernen und in den bereitgestellten Behältnissen für kompostierbare Abfälle zu entsorgen. Nicht verrottbare Abfälle sind in den dafür bereitgestellten Behältnissen zu entsorgen. Abfälle zu verbrennen, ist verboten.

(7) Auf den Grabstätten oder den sie umgebenden Zwischenwegen ist jeglicher Einsatz von chemischen Mitteln untersagt.

§ 22 Grabmale

(1) Auf jeder Grabstätte darf nur ein Grabmal aufgestellt werden. Zusätzliche Liegeplatten bzw. kleine Grabsteine können bei mehrstelligen Grabstätten vom Friedhofsträger genehmigt werden.

(2) Breitsteine dürfen nur auf mehrstelligen Grabstätten aufgestellt werden.

§ 23 Zustimmungserfordernis und Unterhaltung der Grabmale

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers und ist von den Nutzungsberechtigten zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials sowie der Fundamentierung beizufügen.

(3) Bei Antragstellung ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(4) Wird ein Grabmal anders ausgeführt als genehmigt, kann der Friedhofsträger es auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten entfernen. Vor Entfernung wird eine Frist zur Anpassung mindestens von einem Monat eingeräumt. Der Hinweis kann durch Aufstellung eines Schildes an der Grabstätte erfolgen.

(5) Jedes Grabmal muss nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks („Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ der Deutschen Naturstein Akademie e.V.) errichtet werden.

(6) Die oder der Nutzungsberechtigte ist ständig für die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Standsicherheit von Grabmal und sonstigem Grabzubehör verantwortlich. Sind diese nicht verkehrssicher, hat die oder der Nutzungsberechtigte den ordnungsgemäßen Zustand umgehend herzustellen. Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger ohne vorherige Benachrichtigung durch geeignete Sofortmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) die Sicherheit wieder herstellen. Der Friedhofsträger prüft jährlich die Standsicherheit. Bei festgestellten Mängeln wird die oder der Nutzungsberechtigte unter Fristsetzung über die Verpflichtung zur Instandsetzung informiert. Öffentlicher Aushang ist ausreichend. Nach Ablauf der bekannt gegebenen Frist beräumt der Friedhofsträger das Grabmal. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht

(7) Die oder der Nutzungsberechtigte ist für den Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen verursacht wird.

ORS 7\_06.doc -7- S. 10/14 123. Ergänzung, 16. Dezember 2009 7/6

§ 24 Entfernung von Grabmalen und Grabzubehör

(1) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale zu entfernen. Hat die oder der Nutzungsberechtigte die Grabmale nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers. Das gilt analog für Grabzubehör.

(2) Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmale, werden in einem Verzeichnis beim Friedhofsträger geführt und dürfen ohne Genehmigung nicht entfernt werden.

VI. ABSCHNITT - RUHEFORST „ROSTOCKER HEIDE“

§ 25 Ruheforst

(1) Der Friedhof „Ruheforst Rostocker Heide“ ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung der Hansestadt Rostock (Friedhofsträger). Seine Verwaltung obliegt dem Stadtforstamt.

(2) Er dient der Bestattung aller, die ein vertragliches Recht zur Bestattung auf einem Ruhebiotop im Ruheforst erworben haben.

§ 26 Ruhebiotope

(1) Ruhebiotope sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Flächen mit einem charakteristischen Naturmerkmal (bspw. ein Baum, ein Strauch oder Ähnliches), um welche bis zu 10 Grabstätten für Urnen angeordnet sind. Die Ruhebiotope werden vom Friedhofsträger festgelegt und in einem Register erfasst. Sie erhalten zum Auffinden eine Registriernummer. In Ruhebiotopen werden ausschließlich Urnen beigesetzt.

(2) Der Friedhofsträger führt eine Liste, aus der die vergebenen Ruhebiotope und die beigesetzten Personen unter Angabe des Bestattungstages sowie der Registriernummer des jeweiligen Ruhebiotops ersichtlich sind.

§ 27 Nutzungsrechte

(1) Nutzungsrechte an Ruhebiotopen werden vergeben für die Beisetzung einzelner Personen (Ruhebiotop für eine Einzelperson, eine Urne), für Familien oder einen Freundeskreis (Ruhebiotop für Familien, bis zu 10 Urnen). Die Vergabe anteiliger Nutzungsrechte für die Beisetzung auf einem Gemeinschafts-Ruhebiotop (Gemeinschafts-Ruhebiotop, 10 Urnen) ist ebenfalls möglich.

(2) Das Nutzungsrecht wird durch Vertrag verliehen. Die Nutzungsdauer beträgt bis zu 99 Jahre.

(3) Die Ruhebiotope bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Der Nutzungsanspruch bezieht sich nur auf das Recht der Beisetzung.

ORS 7\_06.doc -7- S. 11/14 123. Ergänzung, 16. Dezember 2009 7/6

§ 28 Betretungszeiten

(1) Der Ruheforst unterliegt den Rechtsvorschriften des Waldgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern. Er darf grundsätzlich täglich von einer Stunde nach Sonnenaufgang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang von jedermann auf eigene Gefahr betreten werden.

(2) Der Friedhofsträger kann bei Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.

(3) Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen darf der Ruheforst nicht betreten werden.

§ 29 Verhalten im Ruheforst

(1) Jede Besucherin und jeder Besucher des Ruheforstes hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des zur Aufsicht befugten Personals ist Folge zu leisten.

(2) Im Ruheforst ist untersagt:

a) Beisetzungen zu stören;

b) den Ruheforst und die Anlage zu verunreinigen;

c) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu picknicken oder zu campieren, zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben;

d) offenes Feuer anzuzünden, Kerzen aufzustellen und zu rauchen;

e) bauliche Anlagen zu errichten;

f) die Wege mit Fahrzeugen zu befahren ausgenommen sind Fahrräder; die Bevorrechtigung der Fußgängerinnen und Fußgänger ist zu beachten;

g) Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze zu entsorgen;

h) Waren aller Art anzubieten und zu verkaufen;

i) Drucksachen zu verteilen, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig sind.

(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Ruheforstes und dessen Ordnung vereinbar sind.

§ 30 Beisetzung von Urnen

(1) Jede Beisetzung ist beim Friedhofsträger anzumelden. Der Friedhofsträger setzt den Zeitpunkt der Urnenbeisetzung fest. Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. An Sonn- und Feiertagen finden keine Beisetzungen statt. Wird eine Beisetzung auf Grund eines bereits erworbenen Nutzungsrechtes beantragt, so ist dieses nachzuweisen.

(2) Urnenbeisetzungen einschließlich der zugehörigen Arbeitsabläufe (Öffnen und Schließen des Urnenloches) veranlasst ausschließlich der Friedhofsträger.

ORS 7_06.doc -7- S. 12/14 123. Ergänzung, 16. Dezember 2009 7/6

(3) Die Auswahl des Ruhebiotops sowie die Beisetzung sind zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr möglich, soweit die Lichtverhältnisse es zulassen. Lautsprecher und Kunstlicht dürfen im Ruheforst nicht eingesetzt werden.

(4) Im Ruheforst dürfen nur biologisch abbaubare Urnen beigesetzt werden.

§ 31 Gestaltung und Pflege

(1) Der Ruheforst ist ein naturnaher Wald. Es ist Ziel, diesen Zustand zu erhalten und lediglich die Natur walten zu lassen. Der gewachsene, weitgehend naturbelassene Ruheforst darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Es ist untersagt, die Ruhebiotope zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Im oder auf dem Waldboden oder an den Ruhebiotopen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:

a) Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,

b) Grabschmuck jeglicher Art, insbesondere Kränze, Blumen, Erinnerungsstücke Kerzen oder sonstige Gegenstände niederzulegen oder eine Grabpflege vorzunehmen.

(2) Pflegeeingriffe werden ausschließlich durch den Friedhofsträger vorgenommen. Sie erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Ruhebiotope und vor allem, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherung geboten bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind. Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritte sind nicht zulässig.

(3) Auf Wunsch der oder des Nutzungsberechtigten kann durch den Friedhofsträger am Ruhebiotop ein Erinnerungsschild angebracht bzw. ein bereits vorhandenes Erinnerungsschild um einen Eintrag ergänzt werden. Je Urnenplatz stehen in der Regel zwei Zeilen zu je 30 Zeichen für eine freie Beschriftung, die nicht gegen die guten Sitten oder die Würde des Ruheforstes verstößt, zur Verfügung. Beschriftet und angebracht wird das Erinnerungsschild durch den Friedhofsträger.

VII.ABSCHNITT - SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 32 Alte Rechte

(1) Auf die vor dem Inkrafttreten der Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte finden die Bestimmungen dieser Satzung Anwendung.

(2) Nutzungsrechte von zeitlich unbegrenzter oder unbestimmter Dauer (Friedhofsdauer) werden auf zwei Nutzungszeiten (40 Jahre) beginnend vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 2031 begrenzt.

ORS 7_06.doc -7- S. 13/14 123. Ergänzung, 16. Dezember 2009 7/6

§ 33 Haftung

(1) Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, Naturgewalten oder durch Tiere entstehen. Dem Friedhofträger obliegt keine über die Verkehrssicherheit hinausgehende Obhuts- und Bewachungspflicht.

(2) Das Betreten des Ruheforstes „Rostocker Heide“ erfolgt nach § 28 des Waldgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf eigene Gefahr. Im Ruheforst besteht grundsätzlich nur die allgemein für Waldflächen geltende Verkehrssicherungspflicht.

§ 34 Gebühren

Für die Nutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen, Neuer Friedhof Rostock, Westfriedhof Rostock und Neuer Friedhof Warnemünde sind Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 35 Entgelte

(1) Für die Nutzung des Friedhofes „Ruheforst Rostocker Heide“ sind Nutzungsentgelte nach der Entgeltordnung zu entrichten.

(2) Für die unter § 34 genannten Friedhöfe können für weitere Dienstleistungen (zum Beispiel: Grabanlage, Grabpflege) Entgelte auf privat-rechtlicher Grundlage berechnet werden.

§ 36 Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften

Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe und zur Festsetzung und Einziehung von Gebühren dürfen von dem Friedhofsträger oder in seinem Auftrag die zu den vorgenannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten der Verstorbenen, der Nutzungsberechtigten und der Zahlungspflichtigen erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

§ 37 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Hansestadt Rostock für die kommunalen Friedhöfe (Friedhofsatzung) vom 15. März 2006, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 6 am 22. März 2006, außer Kraft.

Rostock, 3. Dezember 2009

Der Oberbürgermeister Roland Methling

ORS 7\_06.doc -7- S. 14/14 123. Ergänzung, 16. Dezember 2009

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Rostock?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Rostock mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 18xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Rostock anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Rostock
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 190 € (Urne) bzw. 560 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Rostock (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 18xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Rostock:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Rostock: