Friedhofsgebühren Stäbelow 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Stäbelow · Mecklenburg-Vorpommern · PLZ 18198

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 18.08.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌‌​​​‍

Friedhofsgebührenordnung

für die Friedhöfe in Parkentin und Stäbelow vom 18.08.2022

Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und § 35 der Friedhofsordnung erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe in Parkentin und Stäbelow. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß

Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in

Norddeutschland.

Inhaltsübersicht

§ 1 Allgemeines

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen

§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren

§ 5 Gebührenhöhe

§ 6 Zusätzliche Leistungen

§ 7 Zurücknahme des Nutzungsrechts

§ 8 Inkrafttreten

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstige nachstehend aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist in folgender Reihenfolge derjenige verpflichtet:

  1. 1. der Inhaber des Grabnutzungsrechts ist,
  2. 2. der für die Totenfürsorge im Sinne des Bestattungsgesetzes verantwortlich ist,
  3. 3. der ein eigenes Recht an der Bestattung hat,
  4. 4. der zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
  5. 5. der zuletzt einen Antrag stellt auf die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder die Durchführung sonstiger Leistungen. (2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. (3) Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtung können, falls mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt und erhoben werden.

§ 3 – Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht sind. (2) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Der Friedhofsträger kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.

§ 4 – Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 5 – Gebührenhöhe

  1. 1. Grabnutzungsgebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten gemäß der Friedhofsordnung an Reihengrabstätte -für Särge für 30 Jahre 350,00 EUR -für Urnen für 30 Jahre 330,00 EUR

Wahlgrabstätten -für Särge je Grabbreite für 30 Jahre 510,00 EUR -Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte je Grabbreite und Jahr 17,00 EUR -für Urnen je Grabbreite für 30 Jahre 420,00 EUR -Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte je Grabbreite und Jahr 14,00 EUR

Urnengemeinschaftsanlage -Urnengemeinschaftsanlage für 30 Jahre 1.500,00 EUR

Rasengrabstätten Rasengrabstätte für 30 Jahre 1.680,00 EUR -Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Rasengrabstätte je Grabbreite und Jahr 56,00 EUR

Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden für die gesamte Dauer im Voraus erhoben.

  1. 2. Friedhofsunterhaltungsgebühr

Von den Nutzungsberechtigten wird zur Unterhaltung des Friedhofs eine Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 25,00 Euro je Grabbreite und Jahr erhoben. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert:

a) Verkehrssicherheit

b) Werkzeug und Geräte

c) Versicherung

d) Personalkosten

e) Müll- und Wasserkosten

f) anteilige Verwaltungskosten

g) Benzin- und Reparaturkosten

Die Gebühr wird jährlich im Voraus erhoben.

  1. 3. Gebühr für die vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts nach schriftlicher Genehmigung des Friedhofsträgers Vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts pro Jahr und Grabbreite 25,00 EUR (zuzüglich der Friedhofsunterhaltungsgebühr) Die Gebühren für die vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts werden im Voraus für die verbleibende Ruhezeit der Grabstätte in einer Summe erhoben
  1. 4. Verwaltungsgebühren Bestattungsgebühr je Bestattung 50,00 EUR Ausfertigung oder Umschreibung einer Graburkunde 15,00 EUR Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals 25,00 EUR Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes pro Jahr 40,00 EUR
  1. 5. Gebühren für Ausgrabungen (Genehmigung) Gebühr zur Ausgrabung eines Sarges oder einer Urne 80,00 EUR

§ 6 – Zusätzliche Leistungen

Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 5 nicht vorgesehen ist, setzt der Friedhofsträger das zu entrichtende Entgelt fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 7 – Zurücknahme des Nutzungsrechts

Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit, aber nach Ablauf der Ruhezeit, genehmigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Grabnutzungsgebühren für die nicht ausgenutzte Zeit.

§ 8 – In-Kraft-Treten

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisher gültige Friedhofsgebührenordnung vom 25.10.2017 sowie deren Änderungen außer Kraft.