📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024/2025 (Friedhofsgebührensatzung vom 07.03.2024, geändert durch 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 11.03.2025, in Kraft 19.03.2025 – betrifft nur Nr. 1.5 ordnungsrechtliche Bestattungen: 100,00 €) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Gelbensande für den kommunalen Friedhof (2024)
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Gelbensande für den kommunalen Friedhof
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG MV) derzeit gültigen Fassung sowie § 14 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz — BestattG M-V) in der derzeit gültigen Fassung sowie § 25 der Satzung der Gemeinde Gelbensande für den kommunalen Friedhof vom 21.11.2019 in Verbindung mit der 1. Änderung Satzung der Gemeinde Gelbensande für den kommunalen Friedhof vom 26.10.2023 hat die Gemeindevertretung Gelbensande am 07.03.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gebührengegenstand
Für die Benutzung des kommunalen Friedhofs in Gelbensande, der Nutzung der Trauerhalle und Kapelle, für Amtshandlungen und sonstigen Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Soweit in dieser Satzung nichts oder nichts anderes bestimmt ist, richtet sich im Übrigen die Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und sonstige Tätigkeit der Friedhofsverwaltung nach der „Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Rostocker Heide“.
§ 2 Gebührenschuldnerin und Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Grabnutzungsgebühr ist verpflichtet, wer die gebührenpflichtige Leistung beauftragt oder wer die Kosten der Leistung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder letztwilliger Verfügung zu tragen hat. Dieser ist dann Nutzungsberechtigter der Grabstelle.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Erteilung des Auftrages, ansonsten mit Erbringung der Leistung. Im Übrigen entsteht die Gebühr mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Leistung.
(2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides, innerhalb eines Monats nach Zustellung an den Gebührenschuldner fällig.
§ 4 Gebührenhöhe
(1) Grabnutzungsgebühren
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1.1 | Wahlgräber und Reihengräber – Erwerb des Nutzungsrechtes für 25 Jahre | 750,00 € |
| 1.2 | Urnenwahl- und -reihengräber – Erwerb des Nutzungsrechts für 20 Jahre | 550,00 € |
| 1.3 | Urnengemeinschaftsanlagen – Nutzungsrecht für 20 Jahre | 610,00 € |
| 1.4 | Halbanonyme Urnengemeinschaftsanlage mit Stele – Erwerb des Nutzungsrechts für 20 Jahre (Die Inschrift veranlasst der Erwerber auf eigene Kosten.) | 610,00 € |
| 1.5 | Ordnungsrechtliche Bestattungen – Erwerb des Nutzungsrechts für 20 Jahre | 610,00 € |
| 1.6 | Urnenbeisetzung auf belegtem Wahlgrab, einmalig pro Urne | entfällt |
| 1.7 | Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes für Erdbestattungen wird pro Jahr 1/25 der Gebühr unter Pkt. 1.1 erhoben. | – |
| 1.8 | Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes für Urnengräber wird pro Jahr 1/20 der Gebühr unter Pkt. 1.2 erhoben. | – |
(2) Gebühren für die Nutzung der Feierhalle und Kapelle
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 2.1 | Nutzungsgebühr Feierhalle | 200,00 € |
| 2.2 | Nutzungsgebühr Kapelle | 200,00 € |
Verwaltungsgebühren werden auf der Grundlage der „Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Rostocker Heide“ erhoben.
(3) Gebühren für zusätzliche Leistungen
Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in den Punkten 1.1 bis 2.2 nicht vorgesehen sind, setzt die Gemeinde Gelbensande das zu entrichtende Entgelt nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung für den kommunalen Friedhof Gelbensande vom 19.11.2019 außer Kraft.
Gelbensande, den [im Original handschriftliche Datums-/Unterschrifts-Scan-Artefakte: „/tr rez-12(2.217“, „leVani-43o(oe a-m c7.3 Vve41-4---Wiev, can 20.03 2o 2ise-“]
Maryrédabitzke Bürgermeister
Hinweis: Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
2. Friedhofssatzung Stand: 2019 (Friedhofssatzung vom 21.11.2019, zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 26.10.2023) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung der Gemeinde Gelbensande für den kommunalen Friedhof
Aufgrund des § 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg – Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOB1. M-V S.777) und des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz – BestattG M-V) vom 03.07.1998 (GVOB1. M-V, S. 617) zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 01.12.2008 (GVOB1. M-V, S.461) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Gelbensande vom 07.11.2019 folgende Satzung erlassen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Gelbensande.
§ 2 Friedhofszweck
- 1. Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung der Gemeinde Gelbensande. Die Verwaltung obliegt dem Amt Rostocker Heide (Friedhofsverwaltung).
- 2. Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Gelbensande waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen.
- 3. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag die Bestattung anderer Personen zulassen.
- 4. Folgende geschützte Grabstellen und Friedhofsbereiche, die dazu dieren, den Opfern von Krieg und Gewaltverbrechen in besonderer Weise zu gedenken und die Erinnerung an Herausragende historische Persönlichkeiten wach zu halten, erhalten ein unbefristetes Nutzungsrecht:
- 5. Bereich für die ermordeten polnischen Zwangsarbeiterinnen
- Bereich für die im damaligen Krankenhaus Gelbensande verstorbenen Seuchenkranken
- Grabstätte für Prof. Dr. Friedrich Brunnstad (1883 - 1944)
- Adolf von Oertzen (1881 -1940)
- Karl von Oertzen (1889 -1974)
- Christopher Drahtmann (1856 - 1932)
- Grete Cords (1887 - 1945)
- Lisbeth Cords (1889 -1974)
- Katharina von Freier (1883 -1951)
- August Prillwitz (1837 -1933)
- Wilhelm Warnke (1884 -1957)
- Ludwig Köster (1859 -1940)
- Hans Wendt (1882 - 1978)
- Heinrich Kallies (1900 - 1942)
- Gedenkstelle Ritula Ekatarina Siminica (verst. 1991)
- Ilse Schmid (gest. 1945)
Für die genannten Grabstellen und Friedhofsbereiche werden keine Gebühren erhoben.
Die Pflege der Grabstellen wird durch die Gemeinde durchgeführt.
21.11.19
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§ 3 Schließung und Entwidmung
- 1. Der Friedhof kann aus wichtigem öffentlichen Interesse für weitere Bestattungen gespert (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführ (Entwidmung) werden.
- 2. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung eines Friedhofsteils das Recht auf weitere Bestattungen bei bestehendem Nutzungsrecht erlischt, wird den Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines weiteren Sterbefalls eine andere Grabstände kostenlos zur Verfugung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
- 3. Durch die Entwidmung Geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Falls die Ruhezeit und Nutzungszeit noch nicht abgelaufen sind, werden auf Kosten der Gemeinde Gelbensande Umbettungen in andere Grabstände vorgenommen.
- 4. Schliebung oder Entwidmung werden öffentlichbekanntgegeben.
- 5. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich besteht gemacht. Gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
- 6. Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde Gelbensande auf andere Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen.
- 2. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
- 3. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, Sargtransportwagen und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung;
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben bzw. die Durchführung von Sammlungen;
c) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungsfeier notwendig und üblich sindd) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Bestattungsflächen zu betreten, Gegenstände und Blumen von Gräbern zu entfernen;
e) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe von Bestattungen störende Arbeitsen auszuführen;
f) Abraum und Abfälle außerhalb der damit bestimmten Stellen abzulagern;
g) das Begraben von Tieren jeglicher Arth) zu lärmen und zu speilen,
i) gewerbsmäßig zu fotografieren;
j) Hunde frei laufen zu halten sowie Verunreinigungen durch diese zuzulassen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes vereinbar sind.
- 4. Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die der Satzung wiederholt zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.
§ 5 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
- 1. Steinmetze, Bildhauer, Gartner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechend gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Genehmigung. 2)Zuzulassen sind Gewerbetriebende, diea. in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind, b. selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen
- 3. Eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung oder eine auf Grund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung muss nachgewiesen werden.
- 4. Gewerbliche Arbeitsen auf dem Friedhof)durfen nur werktags zwischen 7.00 und 18.00 Uhr ausgeführrt werden.
- 5. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den darauf vorgesehenen Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Wahrend einer Bestattung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen verkehrssicheren und ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen keinerlei Abraum auf dem Friedhof lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. Anfallender Unratarf nicht in friedhofseigene Abfallbehälter entsorgt werden.
- 6. Die Gewerbetriebenden und ihre Erfüllungsgehilfen haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
- 7. Gewerbetriebenden, die trotcz schriftlicher Ermahnung gegen die Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen dieser Satzung ganz oder teilweise nicht gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
- 8. Sonstigen Gewerbetriebenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2 Buchstabe a) und Absätze 3 bis 7 gelten entsprechend.
- 9. Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Ausweis zu beantragen. Die Ausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 6 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
- 1. Jede Bestattung ist nach Beurkundung des Sterbefalls durch den Bestattungspflichtigen oder dessen Beauftragten bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
- 2. An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen finden in der Regel keine Erdbestattungen und Urnenbeisetzungenstatt.
- 3. Wird eine Bestattung aufgrund eines bestehenden Nutzungsrechtes beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Ohne gultiges Nutzungsrecht findet keine Bestattungstatt.
- 4. Erdbestattungen, Urnenbeisetzungen sowie Ausgrabungen und Umbettungen sind ausschließlich von der Friedhofsverwaltung zu verlassen.
§ 7 Benutzung der Leichenhalle und Trauerfeier
- 1. Die Gemeinde stellt die Leichenhalle für die Aufnahme des Verstorbenen bis zur Bestattung zur Verfügung.
- 2. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstobenen aufgebahrt sehen. Die Säre sind spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung zu schreiben.
- 3. Die Trauerfeier kann in einem darauf bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Der Friedhofsträger stellt die Trauerhalle und die Kapelle (Kirche) zur Durchführung von Abschiednahmen und Trauerfeiern bereit.
§ 8 Särge
- 1. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särege, Sargausstattungen und Sargabdichtungen)dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
- 2. Die Särge)dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Säre erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 Ausheben der Gräber
- 1. Die Gräber werden von dem beauftragten Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfüllt.
- 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
- 3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
- 4. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundament oder Grabzubehör auf Anlass der Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.
§ 10 Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre und für Urnenbeisetzungen 20 Jahre.
§ 11 Umbettungen
- 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- 2. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, vor Ablauf der Ruhezeit, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur nach Antragstellung und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Antragsberechtigt ist nur die Nutzungsberechtigte bzw. der Nutzungsberechtigte der Grabstände.
- 3. Ein Rechtsanspruch auf Umbettung besteht nicht.
- 4. Der Ablauf der Ruhezeit (§ 10) wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- 5. Leichen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder gerichtlicher Anforderungen ausgegraben werden. Die schriftliche Anweisung dieser Stellen ist vor der Durchführung der Arbeiten bei der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
- 6. Für alle Schäden, die durch eine Umbettung an benachbarten Grabstätten oder Anlagen entstehen, haftet der Veranlasser oder die Veranlasserin.
- 7. In den Fällen des § 3 oder § 16 konnen Leichen oder Urnen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in bestimmte Grabstätten umgebettet werden.
- 8. Alle Umbettungen werden in der Regel von einem Bestattungsunternehmen durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeine Vorschriften
Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Gelbensande. Rechte können nach dieser Satzung nur als Nutzungsrechte erworben werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Das Nutzungsrecht bezieht sich ausschließlich auf die Fläche einer Grabstätte.
- 1. Die Grabstätten werden unterschieden in
| a) | Reihengrabstätten | Länge 2,40 m Breite 1,30 m |
|---|---|---|
| b) | Wahlgrabstätten | Länge 2,40 m Breite 1,30 m |
| c) | Urnenreihengrabstätten | Länge 0,80 m Breite 0,80 m |
| d) | Urnenwahlgrabstätten | Länge 0,80 m Breite 0,80 m |
| e) | Urnengemeinschaftsanlagen (UGA) und halbanonyme UGA | Länge 0,40 m Breite 0,40 m je Grabstelle |
- 2. Nutzungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer bestimmten Grabstätte und auf die Gestaltung der Umgebung.
§ 13 Reihengrabstätten
- 1. Erdreihengrabstätten sind Grabstätten zur Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (25 Jahre) zugeteilt werden. In jeder Erdreihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
- 2. Urnenreihengraber sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) zugeteilt werden. In jeder Urnenreihengrabstätte wird nur eine Urne beigesetzt.
- 3. Das Abräumen von Reihengrabstätten oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher öffentlich besteht gegeben. Das betreffende Grabfeld erhält ein Hinweisschild. Die Angehörigen haben Grabmale und Einfassungen innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung zu entfernen. Geschieht these nicht, gehen Grabmale, Einfassungen und sonstiges Grabzubehör in das Eigentum des Friedhofes über. Eine Aufbewährungspflicht besteht nicht.
- 4. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber zur Bestattung in einer Reihengrabstätte ist verpflichtet, die Grabstelle anzulegen und zu pflegen.
§ 14 Wahlgrabstätten
- 1. Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten (ein- bzw. mehrstellig) für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit der Erwerberin oder dem Erwerber bestimmt wird. Je Grabstelle kann nur ein Sarg in einfacher Tiefe beigesetzt werden. Je Erdwahlgrabstätte können 3 Urnen beigesetzt werden.
- 2. Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit der Erwerberin oder dem Erwerber stimmt wird. Es kann 1 Urne beigesetzt werden.
- 3. Eine Veränderung des Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag nach Ablauf des bisherigen Nutzungsrechtes und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ab der zweiten Beisetzung muss das Nutzungsrecht derart verlangert werden, dass auch für die letzte Bestattung die Ruhezeit erreicht wird.
§ 15 Vergabe und Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. Mit der Überlassung einer Wahlgrabstätte und der Zahlung der festgesetzten Gebühren, die sich aus der Friedhofsgebührensatzung ergibt, wird dem Nutzungsberechtigten das Recht verliehen, die Grabstätte unter Beachtung der Forderungen dieser Friedhofssatzung zu nutzen = Nutzungsrecht.
- 2. Die oder der Nutzungsberechtigte übernimmt alle sich aus dieser Friedhofssatzung ergebenden Rechte und Pflichten. Er hat das Recht, im Rahmen der Friedhofssatzung in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und über Bestattungen Dritter auf der Grabstelle zu entscheiden, er hat die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstelle.
- 3. Übertragen die Nutzungsberechtigten zu Lebzeiten ihr Nutzungsrecht nicht, Goes es mit samtlichen Verpflichten auf die Erben über. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechtes auf eine andere Person ist zulässig. Die Übertragung bedarf der Bestätigung der Friedhofsverwaltung.
- 4. Eine neue Nutzungsberechtigte oder ein neuer Nutzungsberechtigter (durch Erfall oder Übertragung) hat innerhalb von sechs Monaten die ordnungsgemäß Umschreibung vorzunehmen. Die Grabstände fällt sonst an die Friedhofsverwaltung ohne Entscheidigung zurück. Die oder der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung zur Aktualisierung der vorliegenden Daten jeder Änderung der Anschrift mitzuteilen.
§ 16 Erlöschen und Entzug des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten
- 1. Das Nutzungsrecht erlischta) nach Ablauf der Nutzungszeit, wenn keine Veränderung nach Friedhofsgebührensatzung erfolgt.
- b) Nach Ablauf der Ruhezeit durch Rückgabe der gesamten Grabstände.
- c) Durch Entzug (Abs. 2)
- 2. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet und gepflegt, hat die oder der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die oder der Nutzungsberechtigte nichtbekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch die öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die oder der Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis sechs Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht an der Grabstätte entziehen und die Grabstätte beräumen, einebnen, einsaen sowie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen und Grabzubehör beseitigen halten. Mit der Entziehung des Nutzungsrechtes endet jeder Anspruch auf die Grabstätte. Eine Entscheidigung erfolgt nicht.
- 3. Erlischt das Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhezeit, so ist das Grab einzuebnen und bis zum Ablauf der Ruhezeit einzusam.
§ 17 Urnengemeinschaftsanlagen
- 1. In der Urnengemeinschaftsanlage (UGA) werden in Rasengrabfeldern, ohne Grabkennzeichnung, Urnen fortlaufend beigesetzt. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre. Eine Ausbettung ist nicht statthaft. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen.
- 2. In der halbanonymen Urnengemeinschaftsanlage werden in Rasenfeldern ohne Grabkennzeichnung, Urnen fortlaufend beigesetzt. Die Name der Verstorbenen werden in einen Gedenkstein (Stele) graviert. Der Gedenksteine befindet sich auf der Fläche der halbanonymen Urnengemeinschaftsanlage. Die Erlaubnis zur Gravur auf dem Gedenkstein ist von den Angehörigen bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen und nach Genehmigung bei einem zugelassenen Steinmetzbetrieb zu beauftragen.
- 3. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen, eine Ausbettung ist nicht statthaft.
- 4. Die Gestaltung und Pflege erfolgt durch die Gemeinde Gelbensande. Das Niederlegen von Gebunden und Blumen darf nur an den darauf vorgesehenen Stellen erfolgen. Das Betreten der Bestattungsfläche ist nicht gestattet. Individuelle Grabmale)dürfen nicht aufgestellt werden.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
- 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
- 2. Grabstätten sollen spätestens 6 Wochen nach der Beisetzung wurde hergerichtet werden und nach 6 Monaten gartnerisch angelegt sein.
- 3. Die Nutzungsberechtigten oder deren Rechtsnachfolger konnen die Grabstätten personlich anlagen oder Anlage und Pflege in Auftrag geben.
- 4. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde Gelbensande.
- 5. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
- 6. Auf der Grabfläche)dürfen keine Gehölze und Stauden angepflanzt werden, die benachbarte Grabstätten beeinträchtigen konnen. Hecken dürfen eine Höhe von 0,50 m und Gehölze eine Höhe von 1,00 m nicht überschreiben. Das Pflanzen von Bäumen ist nicht gestattet. Ist die Grabstätte von Hecken eingefasst, obliegt Pflege und Gestaltung der Hecke zwischen den Gräbern demjenigen, dessen Grabstätte links von der Hecke liegt.Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde oder absterbende Hecken, Bäume und Straucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze und Gebinde sind von der Grabstelle zu entfernen und in den darauf vorgesehenen Behältnissen zu entsorgen.
§ 19 Grabmale
- 1. Auf jeder Grabstätte soll nur ein Grabmal aufgestellt werden. Zusätzliche Liegeplatten bzw. keine Grabsteine konnen bei mehrstelligen Grabstätten von der Friedhofsverwaltung auf Antrag genehmigt werden.
- 2. Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers und ist vom Nutzungsberechtigten zu beantragen.
§ 20 Fundamentierung und Befestigung
Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks grundsätzlich durch einen Steinmetz/in bzw. Steinbildhauer/in so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 21 Unterhaltung der Grabmale
- 1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauern in einem wurdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
- 2. Die Standsicherheit der Grabmale wird einmal jährlich durch den Friedhofsträger geprüft. Sind Grabmale oder Grabzubehör nicht verkehrssicher, hat der Nutzungsberechtigte den ordnungsgemäßen Zustand umgehend zu beheben. Ist die oder der Nutzungsberechtigte nichtbekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentlichen Aushang auf die Verpflichtung zur Herrichtung der Standsicherheit hingewiesen. Nach Ablauf Der im Aushang besteht gegebenen Frist beraumt der Friedhofsträger das Grabmal. Eine Aufbewährungspflicht besteht nicht. Grabmale, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen des Verfalls aufweisen, kann der Friedhofsträger ohne vorherige Benachrichtigung auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten befestigen oder entfern.
§ 22 Entfernung der Grabmale
- 1. Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
- 2. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers. Das gilt auch für Grabzubehör.
VI. Schlussvorschriften
§ 23 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde Gelbensande bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 24 Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes und seiner Anlage, durch dritte Personen, Naturgewalten oder durch Tiere entstehen. Dem Friedhofsträger obliegt keine über die Verkehrssicherheit hinausgehende Obhuts- und Bewachungspflicht.
§ 25 Gebühren
Für die Nutzung des Friedhofes, der Feierhalle und Kapelle werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
- 1. Ordnungswidrig handelt, wer gemäß § 5 Abs.3 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstößt, insbesondere wera) sich als Besucher entgegen des § 4 Abs.1 nicht in der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 4 Abs. 3 missachtetc) als Gewerbetreibender entgegen § 5 ohne vorherige Zulassung tätig wirdd) außerhalb der festgesetzten Zeiten des § 5 Abs. 4 Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagerte) entgegen § 19 ohne vorherige Zustimmung Grabmale, oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entferntf) Grabmale entgegen § 20 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 21 nicht in verkehrssicherem Zustand erhältg) sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 27 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Gelbensande vom 30.03.2017 außer Kraft.
Gelbensande, den 21.11.2019
Bürgermeister Manfred Labitzke
Bekanntgabe am : 22.11.2019
In Kraft treten am : 23.11.2019
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Gelbensande für den kommunalen Friedhof
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG MV) derzeit gültigen Fassung sowie § 14 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz – BestattG M-V) in der derzeit gültigen Fassung sowie § 25 der Satzung der Gemeinde Gelbensande für den kommunalen Friedhof vom 21.11.2019 in Verbindung mit der 1. Änderung Satzung der Gemeinde Gelbensande für den kommunalen Friedhof vom 26.10.2023 hat die Gemeindevertretung Gelbensande am 20.02.2025 folgende 1. Änderungssatzung beschlossen:
Artikel I - Änderungen
1. § 4 Gebührenhöhe – wird wie folgt geändert
(1) Grabnutzungsgebühren
- 1.5. Ordnungsrechtliche Bestattungen Erwerb des Nutzungsrechts 20 Jahre 100,00 €
Artikel II - Inkrafttreten
Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gelbensande, den
11. März 2025
Manfred Labitzke Bürgermeister
Hinweis:
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Bekanntgabe am : 18.03.2025
In Kraft treten am : 19.03.2025
1. Änderung der Satzung der Gemeinde Gelbensande für den kommunalen Friedhof (2023)
1. Änderung der Satzung der Gemeinde Gelbensande für den kommunalen Friedhof
Aufgrund des § 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg – Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOB1. M-V S.777) in der derzeit geltenden Fassung und des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz – BestattG M-V) vom 03.07.1998 (GVOB1. M-V, S. 617) zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOB1. M-V, S.1164,1326) in der derzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Gelbensande vom 28.09.2023 folgende Satzung erlassen:
Artikel I - Änderungen
1. § 2 Friedhofszweck – wird wie folgt hinzugefügt
Abs.6 Bereich für ordnungsbehördliche Bestattungen In diesem Bereich sind ausschließlich ordnungsbehördliche Bestattungen zulässig.
2. § 12 Allgemeine Vorschriften - wird wie folgt hinzugefügt
Abs. 1 f Urnenreihengräber für ordnungsbehördliche Bestattungen Länge 0,40 m Breite 0,40m je Grabstelle
3. § 18 allgemeine Gestaltungsvorschriften - wird neu gefasst
§ 18 Ordnungsbehördliche Bestattungen
- 1. Die Urnengrabstellen werden fortlaufend in Rasengrabfeldern mit Grabkennzeichnung in Form einer Grabplatte namentlich gekennzeichnet. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre.
- 2. Die Gestaltung und Pflege erfolgt durch die Gemeinde Gelbensande. Individuelle Grabmale)durfen nicht aufgestellt werden.
- 4. ehemals § 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften wird geändert in § 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
- 5. ehemals § 19 Grabmale wird geändert in § 20 Grabmale
- 6. ehemals § 20 Fundamentierung und Befestigung wird geändert in § 21 Fundamentierung und Befestigung
- 7. ehemals § 21 Unterhaltung der Grabmale wird geändert in § 22 Unterhaltung der Grabmale
- 8. ehemals § 22 Entfernung der Grabmale wird geändert in § 23 Entfernung der Grabmale
- 9. ehemals § 23 Alte Rechte wird geändert in § 24 Alte Rechte
- 10. ehemals § 24 Haftung wird geändert in § 25 Haftung
- 11. ehemals § 25 Gebühren wird geändert in § 26 Gebühren
- 12. ehemals § 26 Ordnungswidrigkeiten wird geändert in § 27 Ordnungswidrigkeiten
- 13. ehemals § 27 Inkrafttreten wird geändert in § 28 Inkrafttreten
Artikel II – Inkrafttreten
Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gelbensande, den 26.10.2023
Manfred Labitzke Bürgermeister
Hinweis:
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Gelbensande?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Gelbensande mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!