Friedhofsgebühren Kühlungsborn 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Kühlungsborn · Mecklenburg-Vorpommern · PLZ 18225

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2000
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 04.09.2000). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
360,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. a) GebS i.V.m. § 14 Abs. 1 Friedhofssatzung (Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
460,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. b) GebS i.V.m. § 15 Abs. 1 Friedhofssatzung (Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellig; Tarif ohne Stellen-Zuschlag, hier 1-stelliges Einzelwahlgrab)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
260,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. c) GebS i.V.m. § 14 Abs. 1 Friedhofssatzung (Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Särge und Urnen)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
360,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. d) GebS i.V.m. § 15 Abs. 1 Friedhofssatzung (Wahlgrabstätten ein- oder mehrstellig; Tarif ohne Stellen-Zuschlag, hier 1-stellig)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
660,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. e) GebS i.V.m. § 16 Friedhofssatzung (Rasengrabfeld; Preis inkl. sämtlicher Pflegearbeiten für die gesamte Nutzungsdauer – daher höher als Urnenreihengrab, Relations-Alarm entkräftet)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
200,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 200 € · Urne: 100 €
📄 § 5 Ziff. h) und i) GebS (Leistungen der Friedhofsverwaltung nur in Ausnahmefällen aus wichtigem Grund gem. § 8 und § 9 Friedhofssatzung; Gräber werden in der Regel vom Bestatter ausgehoben)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 04.09.2000 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​ Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Stadt Ostseebad Kühlungsborn („Neuer Friedhof“) vom 04.09.2000

Ostseebad Kühlungsborn Seite 1 von 3 Friedhofsgebührensatzung

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Stadt Ostseebad Kühlungsborn („Neuer Friedhof“) Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBI. M-V S. 29) und des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juni 1993 (GVOBI. M-V S. 522; berichtigt S. 916) und des § 24 der Friedhofssatzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn vom 16. 06. 2000 wird nach Beschlussfassung in der Stadtvertretersitzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn vom 31. August 2000 folgende Gebührensatzung erlassen.

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes der Stadt Ostseebad Kühlungsborn („Neuer Friedhof“ am Ortseingang in der Doberaner Straße – Flur 2, Flurstück 251/6) sowie für sonstige in dieser Satzung aufgeführten Leistungen werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in deren Interesse oder Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtung benutzt wird.

§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren entstehen im Zeitpunkt der Beisetzung der Urne bzw. des Sarges oder mit Unterzeichnung des Nutzungsvertrages. Die Gebühren für die besonderen Leistungen nach § 5 (h-m) entstehen mit der Erbringung dieser. (2) Die Gebühren sind innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Gebühren-bescheides fällig. (3) Die Friedhofsverwaltung kann, abgesehen von Notfällen, die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet worden ist. (4) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangverfahren eingezogen. Ostseebad Kühlungsborn Seite 2 von 3 Friedhofsgebührensatzung

§ 4

Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 5 – Gebührentarif

a) Reihengrabstätte für 25 Jahre 700,00 DM 360,00 €

b) Wahlgrabstätte für 25 Jahre 900,00 DM 460,00 €

c) Urnenreihengrabstätte für 20 Jahre 500,00 DM 260,00 €

d) Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre 700,00 DM 360,00 €

e) anonyme Urnengrabstätte für 20 Jahre

  • incl. sämtlicher Pflegearbeiten

für die gesamte Nutzungs-dauer 1.300,00 DM 660,00 €

f) anonyme Sarggrabstätte für 25 Jahre 2.400,00 DM 1.220,00 €

g) Wiedererwerb von Nutzungsrechten Für jedes Jahr des Wiedererwerbs (Verlängerung der Nutzungsrechte) wird der Jahresbetrag der Gebühren unter den Punkten a) bis d) berechnet.

Leistungen der Friedhofsverwaltung in Ausnahmefällen aus wichtigem Grund entsprechend § 8 und § 9 der Friedhofssatzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn:

h) Ausheben und Verfüllen einer Sarggrabstätte 400,00 DM 200,00 €

i) Ausheben und Verfüllen einer Urnengrabstätte 200,00 DM 100,00 €

j) Bereitstellung von 4 Sargträgern x 1 Std. 200,00 DM 100,00 €

k) Bei Bestattungsvorbereitung durch die Friedhofsverwaltung entsprechend § 8 Abs. 1 Friedhofssatzung erfolgt die Gebüh-renermittlung nach tatsächlichem Aufwand Ostseebad Kühlungsborn Seite 3 von 3 Friedhofsgebührensatzung

l) Bei besonderen Witterungslagen (z. B. starker Frost) erfolgt die Gebührenermittlung für Aushub und Ver-füllen nach tatsächlichem Aufwand.

m) Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Ge-bührentarif nicht vorgesehen sind, werden die Gebühren bzw. Entgelte nach den tatsächlichen Aufwendungen festgesetzt.

n) Verwaltungsgebühren für das Ausstellen von z. B. Urkunden, Bescheinigungen usw. und den Erwerb der Satzung werden nach der jeweils gültigen Ver-waltungsgebührensatzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn erhoben.

§ 6 – Schlussbestimmungen

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung treten alle bisherigen Gebührenordnungen, die diesen Friedhof betreffen, außer Kraft.

Ausgefertigt Ostseebad Kühlungsborn, 04.09.2000

Diethelm Hinz Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 16.06.2000 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn vom 16.06.2000

Friedhofssatzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn vom 16.06.2000

Präambel

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29) und § 14 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 3. Juli 1998 in der Fassung vom 16. 06. 2000 wird nach Beschlussfassung in der Stadtvertretersitzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn vom 08. Juni 2000 folgende Satzung erlassen:

  1. 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den von der Stadt selbst verwalteten „Neuen Friedhof“ am Ortsausgang Doberaner Straße (Flur 2, Flurstück 251/6).

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Anstalt der Stadt Ostseebad Kühlungsborn. Seine Verwaltung obliegt dem Ordnungsamt, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.

(2) Der städtische Friedhof dient der Bestattung von Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Ostseebad Kühlungsborn waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besitzen. Die Bestattung anderer Personen kann von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 3 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhofsverwaltung kann Öffnungszeiten für den Friedhof festlegen und aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile begründet vorübergehend untersagen.

§ 4 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung bzw. deren Beauftragten sind zu befolgen.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, zu befahren.

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben.

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.

d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungsfeier notwendig und üblich sind.

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten.

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.

g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde und angeleinte Hunde.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängenden Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens 4 Werktage vorher anzumelden.

§ 5 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Friedhofstypische Gewerbe wie Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt schriftlich durch Vertrag oder Erlaubnis.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft oder fahrlässig verursachen.

(4) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags von 8.00 bis 18.00 Uhr ausgeführt werden.

(5) Während einer Bestattung sind störende gewerbliche Arbeiten in der Nähe zu unterlassen.

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 6 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Die Bestattung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

(2) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen bis zum fünften Tag nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.

§ 7 – Särge

(1) Särge müssen so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

§ 8 – Bestattungsvorbereitung

(1) Mit einer Bestattung ist in der Regel ein Bestattungsunternehmen, nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Friedhofsverwaltung zu beauftragen

(2) Gesamtschuldner für in Auftrag gegebene Leistungen sowie zu entrichtende Gebühren bleiben die bestattungspflichtigen Hinterbliebenen.

§ 9 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden in der Regel vom Bestatter bzw. in begründeten Ausnahmefällen durch die Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattung müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 10 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit beträgt: – Erdbestattung von Verstorbenen über 6 Jahre alt 25 Jahre – Urnenbestattung 20 Jahre – Erdbestattung von verstorbenen Kindern bis 6 Jahre 20 Jahre

§ 11 – Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Ostseebad Kühlungsborn. An ihnen sind Nutzungsrechte zur Durchführung von Beisetzungen nach dieser Satzung zu erwerben.

(2) Die Dauer der Nutzungsrechte entspricht den unter § 10 dargestellten Ruhefristen.

(3) Nutzungsrechte an Grabstätten können nach Ablauf der Ruhefristen für mindestens 5, jedoch längstens für 20 Jahre verlängert werden. Nach Ablauf der Verlängerung gilt wiederum Satz 1 dieses Absatzes.

§ 12 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Die Umsetzung von Leichen und Aschen bedarf unbeschadet gesetzlicher Bestimmungen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(3) Die Zustimmung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein Rechtsanspruch auf Umbettung besteht nicht. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch berechtigt, Umbettungen aus zwingendem öffentlichen Interesse vorzunehmen.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.

(5) Der Ablauf der Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen.

  1. 4. Grabstätten

§ 13 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Urnenreihengrabstätten

d) Urnenwahlgrabstätten

e) anonyme Urnengrabstätten

f) anonyme Sarggrabstätten

g) Ehrengrabstätten

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Grabstätten werden mit folgenden Abmessungen angelegt:

  • Einzelgrabstätte 1,3 m x 2,6 m
  • Urnengrabstätten 1,3 m x 1,3 m

Für Mehrfachgrabstätten addieren sich die Abmaße entsprechend.

§ 14 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Särge und Urnen. Sie werden der Reihe nach belegt.

(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren zu bestatten. Weiterhin ist es möglich, in einer Reihengrabstätte für Särge zusätzlich bis zu zwei Urnen beizusetzen.

§ 15 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Särge und Urnen. Die Lage kann vom Erwerber aus den von der Friedhofsverwaltung vorgeschlagenen Stellen gewählt werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht. (2) In Wahlgrabstätten für Särge dürfen vor Ablauf der Ruhefrist je Grabstätte bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. In Wahlgrabstätten für Urnen dürfen je Grabstätte bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

(3) Jede auf die erste Beisetzung folgende weitere Beisetzung bedarf der Verlängerung der Nutzungsrechte für die ganze Grabstätte bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.

(4) Die Überlassung einer Wahlgrabstätte berechtigt zur Beisetzung des Nutzungsberechtigten und seiner Angehörigen. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten die Beisetzung anderer Personen zulassen.

(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Geschieht das nicht und liegt auch keine letztwillige Verfügung vor, so geht das Nutzungsrecht in nachfolgender Reihenfolge auf seine Angehörigen über:

a) den Ehegatten

b) die Eltern

c) die ehelichen und nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder

d) die Stiefkinder

e) die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter

f) die vollbürtigen Geschwister

g) die Stiefgeschwister

h) die nicht unter Buchstaben a bis g fallenden Erben

Innerhalb der Gruppenbuchstaben b bis d und f bis h wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

(6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(7) Jeder Nutzungsberechtigte hat Adressenänderungen in der Friedhofsverwaltung anzugeben.

(8) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten können im voraus erworben werden, wenn der Erwerber das 60. Lebensjahr überschritten hat.

(9) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit schriftlich verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 16 – Grabstätten für die anonyme Beisetzung von Urnen

Grabstätten für die anonyme Beisetzung von Särgen und Urnen werden jeweils in einem Rasengrabfeld bereitgestellt. Über die Beisetzung wird von der Friedhofsverwaltung ein Verzeichnis geführt.

§ 17 – Ehrengrabstätten

Ehrengrabstätten werden aus besonderem Anlass auf Beschluss der Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn angelegt oder zu solchen erklärt. Alle für Ehrengrabstätten geltenden Bestimmungen werden nicht nach dieser Satzung, sondern nach gesondertem Beschluss der Stadtvertreterversammlung getroffen.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 – Grabmale

(1) Grabmale sind bis zu einer Höhe von maximal 1,5 m über dem Boden zulässig. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt bis 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,0 m bis 1,5 m Höhe 0,16 m.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(3) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich nicht senken können. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob eine ausreichende Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(4) Die Grabmale sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, nach schriftlicher Aufforderung Grabmale, die dann nicht den Anforderungen an die Standsicherheit entsprechen, umzulegen. Bei Gefahr in Verzug muss die Friedhofsverwaltung die Grabmale ohne vorherige Aufforderung umlegen.

§ 19 – Entfernung

Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit sind die Grabmale nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung von den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, nach schriftlicher Aufforderung die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige Anlagen zu verwahren. Der Nutzungsberechtigte hat die Kosten der Beräumung zu tragen.

  1. 6. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 20 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von der Grabstätte zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung bzw. nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(5) Unzulässig ist

a) die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege.

b) die Verwendung von Kunststoffen und sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, dem Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die in der Pflanze verbleiben (ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen).

c) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, die das Grabmal um mehr als 0,3 m überragen oder die aus der Umgebung herausragen.

d) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen.

e) das Aufstellen von Schnittblumenbehältnissen, die nicht Grabvasen sind (z. B. Konservengläser).

(6) Soweit die Friedhofsverwaltung es für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den genannten Vorschriften im Einzelfall zulassen.

§ 21 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Außerdem kann der Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert werden, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen. Der Nutzungsberechtigte ist in diesen Fällen kostenersatzpflichtig.

(2) Bei nach dieser Satzung ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

§ 22 – Friedhofskapelle

(1) Die Friedhofskapelle dient ausschließlich zur Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung und zur Gestaltung von Trauerfeiern.

(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen

  1. 7. Schlussvorschriften

§ 23 – Haftung

Die Stadt Ostseebad Kühlungsborn haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Stadt Ostseebad Kühlungsborn nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 24 – Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes sind Gebühren nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 25 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung für den kommunalen Friedhof in Ostseebad Kühlungsborn vom

  1. 10. 04. 1987 außer Kraft.

Ausgefertigt

Ostseebad Kühlungsborn, 16. Juni 2000

Diethelm Hinz Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Kühlungsborn?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Kühlungsborn mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 18xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Kühlungsborn anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Kühlungsborn
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 100 € (Urne) bzw. 200 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🔶 Optionaler Schätzwert
Optional zuschaltbar, falls eine Trauerhalle / Feierhalle genutzt wird. (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 18xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Kühlungsborn:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €

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