Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Biestow
Satzung (Originalwortlaut)
Friedhofsordnung für die Friedhöfe der Kirche Biestow
vom 19. April 2012
Auf Grund des § 32 Nrn. 7 und 8 Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs hat der
Kirchgemeinderat Biestow die nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsordnung für die Friedhöfe der Kirchgemeinde
Biestow beschlossen:
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofs §1
Verwaltung §2
Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften
Ordnung auf dem Friedhof §3
Trauerfeier, Totengedenkfeier §4
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof §5
Durchführung der Ordnung und Befolgung der Anordnungen §6
Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften
Anmeldung der Bestattung §7
Verleihung des Nutzungsrechts §8
Grabstätte §9
Ausheben, Tiefe und Schließen eines Grabes § 10
Särge § 11
Ruhezeit § 12
Grabbelegung § 13
Umbettung § 14
Grab- und Bestattungsregister § 15
Vierter Abschnitt: Grabstätten
Arten der Grabstätten § 16
Reihengrabstätten § 17
Wahlgrabstätten § 18
Urnengrabstätten § 19
Rasengrabstätten § 20
Fünfter Abschnitt: Leichenhalle
Benutzung der Leichenhalle § 21
Ausschmückung der Kirche § 22
Sechster Abschnitt: Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
Mindeststärke der Grabmale § 23
Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen § 24
Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen § 25
Fundamentierung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen § 26
Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen § 27
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und Grabmale
bedeutender Persönlichkeiten § 28
Entfernung von Grabmalen § 29
Siebter Abschnitt: Gestaltung und Pflege der Grabstätten
Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten § 30
Vernachlässigung der Grabstätte § 31
Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen
Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften § 32
Pastorengrabstätten § 33
Gebühren § 34
Schließung und Entwidmung § 35
Rechtsbehelfe § 36
Inkrafttreten § 37
Friedhofsordnung für die Friedhöfe der Kirche Biestow
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§1
Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofs
(1) Die Friedhöfe in Biestow stehen im Eigentum der Evangelisch-Lutherischen Kirche zu Biestow.
Träger ist die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Biestow.
(2) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt und dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Able-
ben Glied der Kirchgemeinde Biestow waren, im Bereich der politischen Gemeinden Hansestadt Rostock, Gemeinde
Kritzmow, Gemeinde Papendorf bzw. im Bereich der Kirchgemeinde ihren Wohnsitz hatten oder vor ihrem Tode auf
dem Friedhof ein Grabnutzungsrecht erworben haben.
(3) Auswärtige können auf Antrag Grab- und Bestattungsrechte auf dem Friedhof mit Genehmigung der Friedhofsverwal-
tung erwerben.
§2
Verwaltung
(1) Leitung und Aufsicht liegen beim Kirchgemeinderat. Dieser bildet zur Verwaltung des Friedhofs einen Friedhofsaus-
schuss oder setzt hierfür eine Friedhofsverwaltung ein.
(2) Die örtliche Verwaltung des Friedhofs erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Kirchenkreisverwaltung oder ein
Berechner nehmen die finanzielle Verwaltung gemäß den Vorschriften der Kirchgemeindeordnung wahr.
(3) Für die Ausübung der Aufsicht kann sich der Kirchgemeinderat eines Friedhofswärters bedienen. Dieser führt sein Amt
nach einer vom Anstellungsträger zu erlassenden Dienstanweisung.
Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften
§3
Ordnung auf dem Friedhof
(1) Das Betreten des Friedhofs ist nur während der Tageslichtzeit gestattet.
(2) Die Besucher haben sich ruhig und dem Ernst sowie der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter 7
Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen betreten.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Bereiche des Fried-
hofs vorübergehend untersagen.
(4) Nicht gestattet ist insbesondere:
a) Grabstätten und die Friedhofsanlagen und Einrichtungen außerhalb der Wege unberechtigt zu betreten, zu beschä-
digen oder zu verunreinigen,
b) Abraum und Kehricht außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen,
c) Gegenstände von den Gräbern und Anlagen wegzunehmen,
d) in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
e) an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,
f) das Rauchen auf dem Friedhof,
g) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Genehmigung erteilt ist,
h) das Feilbieten von Waren aller Art sowie das Anbieten gewerblicher Dienste,
i) das Führen von Hunden ohne Leine,
j) das Verteilen von Druckschriften mit Ausnahme der Druckschriften, die im Rahmen von Bestattungsfeiern üblich
sind.
§4
Trauerfeiern, Totengedenkfeiern
(1) Bei evangelisch-lutherischen kirchlichen Trauerfeiern sind Ansprachen im Gottesdienst und am Grab, die nicht Be-
standteil der kirchlichen Handlung sind, erst nach Beendigung der kirchlichen Feier zulässig. Dies gilt ebenfalls für die
Mitwirkung von nichtkirchlichen Musikvereinigungen.
(2) Die Beisetzung Andersgläubiger oder Konfessionsloser ist unter den für sie üblichen Formen gestattet.
(3) Eine für regelmäßige Gottesdienste geweihte Kirche darf nur auf der Grundlage der Konzeption der Landeskirche für
weltliche Trauerfeiern zur Verfügung gestellt werden.
(4) Trauerfeiern, die ohne Mitwirkung einer Pastorin oder eines Pastors auf dem Friedhof abgehalten werden, müssen der
Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. Sie dürfen keine Ausführungen
enthalten, die als Angriff auf die Kirche, ihre Lehre, ihre Gebräuche oder ihre Diener empfunden werden können. Bei
zu erwartenden Zuwiderhandlungen darf die Trauerfeier nur gewährt werden, wenn der Antragsteller versichert, nicht
gegen die Regelung des Absatzes 4 zu verstoßen.
(5) Totengedenkfeiern und nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der vorherigen
schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der diesbezügliche Antrag ist spätestens drei Tage vorher an die
Friedhofsverwaltung zu stellen.
Die Religionsgemeinschaften bedürfen für die Osterfeier am Kreuz und für die Totengedenkfeier zu Allerheiligen und
am Ewigkeitssonntag keiner Zustimmung. Ebenso kann der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge am Volkstrau-
ertag ohne Zustimmung, nach vorheriger Information der Friedhofsverwaltung, Kranzniederlegungen mit einer Feier
vornehmen.
§5
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
(1) Bestatter, Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die ihrem jeweiligen Berufsbild
entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Fried-
hofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt.
(2) Auf ihren Antrag werden nur solche Gewerbetreibenden zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher
Hinsicht zuverlässig sind. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des
handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das nach der Handwerksordnung zu erstellende Verzeichnis und An-
tragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer bzw. der IHK nachzuwei-
sen.
(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, daß der Antragsteller einen für die Ausführung
seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte durch die Friedhofsverwaltung. Die zugelassenen
Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der
Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Berechtigung
zur Vornahme der Arbeiten ist auf Verlangen durch schriftliches Einverständnis des Auftraggebers nachzuweisen.
(5) Die Zulassung kann befristet werden.
(6) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur an Werktagen zwischen 7.00 und 18.00 Uhr, außer am Buß- und
Bettag, ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof grundsätzlich unter-
sagt.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofs-
verwaltung hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Bestattungen oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit
sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder
in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(8) Die Gewerbetreibenden haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und diese bei
Erteilung der Gewerbegenehmigung schriftlich anzuerkennen. Exemplare sind gegen Zahlung der dafür vorgesehenen
Gebühr erhältlich
(9) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit
auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(10) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Friedhofsordnung verstoßen oder bei denen
die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit
oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Gegen diesen Bescheid kann Widerspruch beim Oberkirchenrat
eingelegt werden.
(11) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden,
wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 2 Satz 1 und die Absätze 3 bis 9 gelten entsprechend.
§6
Durchführung der Ordnung und Befolgung der Anordnungen
(1) Jeder hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten. Zuwiderhandelnde können vom Friedhof
verwiesen werden. Eine Strafanzeige kann erstattet werden.
Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften
§7
Anmeldung der Bestattung
(1) Jede Bestattung ist bei der Pastorin oder beim Pastor anzumelden. Bei der Anmeldung ist die Bescheinigung mit dem
Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch oder eine Genehmigung der für den Bestattungsort zuständigen örtlichen
Ordnungsbehörde vorzulegen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung bzw. die Pastorin oder der Pastor setzen Ort, Tag und Stunde der Bestattung fest. Die Bestat-
tungen erfolgen in der Regel montags bis freitags.
§8
Verleihung des Nutzungsrechts
(1) Mit der Überlassung einer Grabstätte und der Zahlung der festgesetzten Gebühren wird dem Berechtigten das Recht
verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe der Friedhofsordnung zu nutzen.
(2) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Friedhofsordnung zu gewähren.
Zudem wird dem Nutzungsberechtigten über die Verleihung des Nutzungsrechts eine Urkunde ausgestellt. Auf Verlan-
gen ist die Friedhofsordnung auszuhändigen.
(3) Die Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte bedarf der schriftlichen Mitteilung an die Friedhofsverwaltung.
(4) Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Todes seinen Nachfolger im Nut-
zungsrecht bestimmen. Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das
Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a. auf den überlebenden Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer
früheren Ehe vorhanden sind,
b. auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c. auf die Stiefkinder,
d. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e. auf die Eltern,
f. auf die leiblichen Geschwister,
g. auf die Stiefgeschwister,
h. auf die nicht unter Buchstaben a bis g fallenden Erben.
Sind keine Angehörigen der Gruppe nach den Buchstaben a bis h vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungs-
recht mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der
Erben zur Übertragung des Nutzungsrechts auf eine andere Person ist mit Zustimmung des Friedhofsträgers möglich.
(5) Das Nutzungsrecht wird unverzüglich nach Erwerb auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben. Ihm obliegt die Gestal-
tung und Pflege der Grabstätte.
(6) Kann unter mehreren Erben eine Einigung über den Berechtigten nicht erzielt werden, so ist - falls ein Rechtsstreit
zwischen den Erben nicht in Betracht kommt - die Friedhofsverwaltung berechtigt, diesen endgültig zu bestimmen.
(7) Hinterlässt der Nutzungsberechtigte keine Erben, fällt die Grabstätte an den Eigentümer zurück.
(8) Angehörigen der Verstorbenen darf bei einem Wechsel des Berechtigten der Zutritt zu der Grabstätte und die Pflege
derselben nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung der Grabstätte darf dadurch nicht geändert oder gestört
werden.
(9) Soll die Beerdigung in einer Wahlgrabstätte erfolgen, für welche das Nutzungsrecht bereits zu einem früheren Zeit-
punkt erworben wurde, ist der Nachweis der Nutzungsberechtigung zu erbringen.
(10) Es besteht kein Anspruch darauf, daß die Umgebung der Grabstätten unverändert bleibt oder in einer bestimmten Art
und Weise gestaltet wird.
(11) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden, wenn die Grabstätten noch nicht belegt
sind. Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten, die teilweise belegt sind, kann zurückgegeben werden, wenn die letzte
Ruhezeit abgelaufen ist. Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Grabstätte zurückgegeben werden.
(12) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts kann zwischen Grabstätten in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvor-
schriften und Grabstätten in Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften gewählt werden.
(13) Bei Umzug des Nutzungsberechtigten hat dieser umgehend die Friedhofsverwaltung über seine neue Anschrift zu
unterrichten.
§9
Grabstätte
(1) Ein Grab dient der Aufnahme eines Verstorbenen oder der Aufnahme der Asche eines Verstorbenen.
(2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein.
(3) Bei Anlage der Gräber für Erdbestattungen sind grundsätzlich folgende Maße einzuhalten:
- Einzelgrab: Länge 2,30 m, Breite: 1,65 m
- Doppelgrab: Länge 2,30 m, Breite: 3,20 m
- Urnenwahlgrab: Länge 1,00 m, Breite: 1,20 m
§ 10
Ausheben, Tiefe und Schließen des Grabes
(1) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben des Grabes entfernen zu lassen. Sofern vor und beim
Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müs-
sen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
(2) Ein Grab darf nur von denjenigen ausgehoben und geschlossen werden, die mit dieser Aufgabe von der Friedhofsver-
waltung beauftragt worden sind.
(3) Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des
Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(4) Die bei dem Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Bestattung werden auf dem Boden der Grab-
stätte eingegraben.
(5) Nach der Beerdigung ist das Grab wieder zu schließen.
(6) Das Tragen des Sarges in die Kirche bzw. von der Kirche zum Grab und das Beisetzen des Sarges in die Gruft erfolgt
grundsätzlich durch die entsprechend § 5 dieser Ordnung zugelassenen Bestattungsunternehmen.
Urnen werden grundsätzlich vom Friedhofswärter bzw. einer durch die Friedhofsverwaltung bestimmten Person getra-
gen und beigesetzt.
Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag die Friedhofsverwaltung.
§ 11
Särge
Die Abmessungen der Särge dürfen 2,05 m in der Länge und 0,65 m in der Höhe und Breite im Mittelmaß nicht überschrei-
ten. Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist einzuholen, wenn im Ausnahmefall größere Särge erforderlich sind.
§ 12
Ruhezeit
(1) Die allgemeine Ruhezeit beträgt 20 Jahre.
(2) Die Gräber Gefallener und verstorbener Kriegsgefangener sowie unter Kriegseinwirkung verstorbener ausländischer
Zivilpersonen haben entsprechend des Genfer Abkommens zum Schutz von Kriegsopfern vom 12. August 1949 dau-
erndes Ruherecht. Sofern die Pflege der Grabstätten nicht durch Privatpersonen erfolgt, wird sie von der Friedhofsver-
waltung veranlasst.
§ 13
Grabbelegung
(1) Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit grundsätzlich nur einmal belegt werden.
(2) Für die Beisetzung von Aschenurnen in belegte Wahlgräber zur Erdbestattung gelten besondere Bestimmungen.
§ 14
Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf der Träger des Friedhofs vor Ablauf der Ruhezeit nur
zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Lei-
chen bedürfen der Zustimmung des Gesundheitsamtes. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis
zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig.
(3) Derjenige, der das Nutzungsrecht an der Grabstelle hat, kann eine Umbettung bei der Friedhofsverwaltung schriftlich
unter Beifügung der Zustimmung des Gesundheitsamtes beantragen.
(4) Die Kosten der Umbettung und der0 Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine
Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Dies gilt nicht, wenn die Umbettung auf Veranlassung des
Friedhofsträgers erfolgt.
(5) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund behördlicher oder richterlicher An-
ordnung ausgegraben werden.
§ 15
Grab- und Bestattungsregister
(1) Für jeden Friedhof ist ein Grabregister und ein chronologisches Bestattungsregister über alle Gräber und Bestattungen
sowie eine Übersicht über die Dauer der Ruhefristen und Nutzungsrechte zu führen.
(2) Die zeichnerischen Unterlagen (Belegungsplan) sind stets zu aktualisieren.
Vierter Abschnitt: Grabstätten
§ 16
Arten der Grabstätten
Die Grabstätten werden unterschieden in
- Reihengrabstätten zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
- Wahlgrabstätten zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
- Rasengrabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 30 (12))
- Urnengemeinschaftsanlagen mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 30 (13))
- Urnenwahlgrabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 30 (14))
§ 17
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die im Bestattungsfall der Reihe nach oder an nächst freier Stelle abgegeben wer-
den. Zu den Reihengrabstätten zählen ebenfalls die Grabstätten der Urnengemeinschaftsanlage.
(2) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhezeit (§ 12) überlassen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer
Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern, deren Ruhezeit abgelaufen ist, wird sechs Monate vorher bekannt gegeben und
durch ein Hinweisschild auf dem jeweiligen Grab angekündigt. Nicht entfernte Grabmale und sonstige Ausstattungs-
gegenstände gehen nach dieser Zeit ohne Entschädigung in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
§ 18
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen das Nutzungsrecht auf Wunsch einzeln (Einzelgräber) oder zu mehreren
nebeneinander (Familiengräber) für eine Nutzungszeit von 20 Jahren vergeben wird. Die Lage der Wahlgrabstätte wird
mit dem Erwerber des Nutzungsrechts abgestimmt.
(2) Der Nutzungsberechtigte erwirbt das Recht, in der Grabstelle bestattet zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfal-
les über andere Bestattungen in dieser Wahlgrabstätte zu entscheiden.
(3) Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr verlängert werden.
(4) Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit (§ 12) überschritten, so ist vor der Beisetzung das
Nutzungsrecht für sämtliche Grabbreiten bis mindestens zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt beigesetzten zu verlän-
gern. Das Nutzungsrecht wird nur um volle Jahre verlängert.
(5) Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe des Nutzungs-
rechts an teilbelegten Wahlgrabstätten ist erst nach Ablauf der Ruhezeit möglich. Die Rückgabe ist in der Regel nur für
die gesamte Grabstätte möglich. Gebühren werden nicht erstattet.
§ 19
Urnengrabstätten
(1) In Wahlgrabstätten können zwei Urnen beigesetzt werden.
(2) In bereits belegte Wahlgrabstätten für Erdbestattungen kann je Grabbreite eine Urne beigesetzt werden. Die Bestim-
mungen des § 8 Abs. 9 gelten entsprechend.
(3) Soweit sich nicht aus dieser Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, finden die Vorschriften über Reihen- und Wahl-
grabstätten entsprechende Anwendung.
(4) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten, deren Nutzungsrecht auf einer vom Kirchgemeinderat auf dem Neuen Friedhof
ausgewiesenen Sonderfläche verliehen wird.
Urnenwahlgrabstätten werden auf Wunsch einzeln (Einzelgräber) oder zu mehreren nebeneinander (Familiengräber)
für eine Nutzungszeit von 20 Jahren vergeben.
Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten auch für
Urnenwahlgrabstätten.
(5) Der Beisetzung von Urnen dient auch die Urnengemeinschaftsanlage. Diese besteht aus einem Rasenfeld, welches in
Raster von 50 x 50 cm aufgeteilt ist und pro Raster den Platz für eine Urne vorsieht.
Nach der Bestattung wird das zuvor entfernte Rasenstück wieder eingesetzt.
Die Friedhofsverwaltung läßt den Name sowie das Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen auf dem Gemeinschafts-
grabmal eintragen. Das Nutzungsrecht für eine solche Grabstelle wird nur bei Zustimmung der Angehörigen zu dieser
Gestaltungsvorschrift vergeben. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden (§17 gilt analog.)
§ 20
Rasengrabstätten
(1) Rasengrabstätten sind Grabstätten, deren Nutzungsrecht im Bestattungsfall der Reihe nach auf einer vom Kirchgemein-
derat auf dem Neuen Friedhof ausgewiesenen Sonderfläche abgegeben wird.
Rasengrabstätten werden auf Wunsch einzeln (Einzelgräber) oder zu mehreren nebeneinander (Familiengräber) für eine
Nutzungszeit von 20 Jahren vergeben.
(2) In der Rasengrabanlage sind sowohl Erdbestattungen, als auch Urnenbestattungen erlaubt. Die Grabgröße richtet sich
nach § 9 dieser Friedhofsordnung.
(3) Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit der Einzel- oder Familienrasengrabstelle durch die Ruhezeit (§ 12)
überschritten, so ist vor der Beisetzung das Nutzungsrecht für die gesamte Grabbreite bis mindestens zum Ablauf der
Ruhezeit des zuletzt beigesetzten zu verlängern. Das Nutzungsrecht wird nur um volle Jahre verlängert.
(4) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhezeit (§ 12) überlassen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer
Rasengrabstätte ist nicht möglich.
Ausgenommen ist hiervon die Regelung gemäß § 20 (3).
(5) Das Abräumen von Rasengrabfeldern, deren Ruhezeit abgelaufen ist, wird sechs Monate vorher bekannt gegeben und
durch ein Hinweisschild auf dem jeweiligen Grab angekündigt. Nicht entfernte Grabmale und sonstige Ausstattungsge-
genstände gehen nach dieser Zeit ohne Entschädigung in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) Der Umfang der Beisetzung von Urnen erfolgt analog § 19 dieser Friedhofsordnung.
Fünfter Abschnitt: Leichenhalle
§ 21
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient zur Aufnahme der Verstorbenen bis zu ihrer Bestattung.
(2) Das Öffnen und Schließen der Leichenhalle sowie der Särge darf nur von dem Beauftragten der Friedhofsverwaltung
vorgenommen werden. Das Öffnen der Särge erfolgt auf Wunsch der Angehörigen, sofern in gesundheitlicher Hinsicht
oder aus sonstigen Gründen keine Bedenken dagegen vorliegen.
(3) Särge der an anzeigepflichtigen und ansteckenden Krankheiten Verstorbenen dürfen nur mit Genehmigung des zustän-
digen Amtsarztes geöffnet werden. Über die Öffnung von Särgen, die über eine größere Entfernung oder über einen
längeren Zeitraum transportiert wurden, entscheidet ebenfalls der Amtsarzt.
§ 22
Ausschmückung der Kirche
Vorschriften über die Art der Ausschmückung der Kirche und Leichenhalle kann sich der Friedhofsträger vorbehalten. Diese
Vorschriften sind ortsüblich und durch Aushang innerhalb des Friedhofs bekannt zu machen.
Sechster Abschnitt: Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 23
Mindeststärke der Grabmale
In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beträgt die Mindeststärke der Grabmale:
- ab 0,40 m bis 0,70 m Höhe 0,12 m,
- ab 0,70 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m,
- ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m,
- über 1,50 m Höhe 0,18 m.
Voraussetzung ist jeweils eine ordnungsgemäße und standsichere Verdübelung.
§ 24
Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
(1) Grabmale sollen sich in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen und in ihrer Gestaltung und Aussage mit christlichen
Glaubensgrundsätzen vereinbar sein.
(2) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofs-
verwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Bei Grabmalen sowie bei Findlingen ist dem Antrag der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab
1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole so-
wie der Fundamentierung zweifach beizufügen.
Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung sind Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1
zweifach vorzulegen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer
Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(4) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der
Zustimmung errichtet worden ist.
§ 25
Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
Bei der Anlieferung von Grabmalen oder von Findlingen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag
vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung muß die Möglichkeit haben, die Grabmale vor ihrer Aufstellung auf dem Friedhof zu
überprüfen.
§ 26
Fundamentierung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
(1) Die Grabmale sind nach den in den Versetzrichtlinien des Bundesinnungsverbandes in der jeweils gültigen Fassung
festgelegten, allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, daß sie dauerhaft
standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt ist.
§ 27
Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten.
Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Zur Prüfung der Standsicherheit hat der Nutzungsberechtigte das Betreten der Grabstätte durch die Friedhofsverwal-
tung bzw. dessen Beauftragte zu dulden. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anla-
gen gefährdet, sind die Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann
die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen)
treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb
einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile da-
von auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate
aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als
Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem
Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen
verursacht wird.
§ 28
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und
Grabmale bedeutender Persönlichkeiten
(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen sowie Grabmale und bauliche Anlagen bedeu-
tender Persönlichkeiten oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten werden sollen, werden in einem
Verzeichnis geführt.
(2) Sowohl die Grabstätten, die mit derartigen Grabmalen oder baulichen Anlagen ausgestattet sind, als auch die betref-
fenden Grabmale und baulichen Anlagen selbst, können nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert wer-
den. Vor Erteilung der Zustimmung sind gegebenenfalls die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 29
Entfernung von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung
entfernt werden.
(2) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten sind die Grabmale, ihre Funda-
mente und die sonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen
drei Monaten, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Grabmale, Fundamente
und sonstige baulichen Anlagen werden von der Friedhofsverwaltung nicht aufbewahrt. Sie gehen entschädigungslos in
das Eigentum des Friedhofsträgers über. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat die entstandenen Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen
einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
Siebter Abschnitt: Gestaltung und Pflege der Grabstätten
§ 30
Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten sind so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, daß der Friedhofszweck und die Würde des
christlichen Friedhofs gewahrt werden. Dementsprechend sind die Grabstätten herzurichten und dauernd instand zu
halten. Dies gilt auch für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu
entfernen.
(2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und
Wege nicht beeinträchtigen. Hecken sind so zu pflanzen, dass sie im Wachstum nicht über die Grabstättengrenze hin-
aus ragen und eine Höhe von 0,60 m nicht überschreiten.
(3) Der Nutzungsberechtigte übernimmt die Verpflichtung, die Grabstätte und den Weg davor nach der Pflege sauber zu
hinterlassen. Die Grabstätte ist von Unkraut, wuchernden und schattenden Pflanzen reinzuhalten. Bäume dürfen nicht
gepflanzt werden.
(4) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung er-
lischt mit Ablauf des Nutzungsrechts, bei Reihengrabstätten mit Ablauf der Ruhezeit. Jede wesentliche Änderung der
Gestaltung der Grabstätte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller
hat auf Verlangen sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(5) Angehörigen und Bekannten der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und das Ablegen von Blumen und
Gestecken nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung der Grabstätte darf dadurch nicht gestört werden.
(6) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen auf dem
Friedhof zugelassenen Gärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Her-
richtung und die Pflege übernehmen.
(7) Wahlgrabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts, Reihengrabstätten innerhalb von
sechs Monaten nach der Bestattung zu bepflanzen bzw. gärtnerisch herzurichten. Grabsteine oder Grabzeichen sind in-
nerhalb eines Jahres nach der Bestattung anzubringen.
(8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt aus-
schließlich der Friedhofsverwaltung.
(9) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(10) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, im Grab-
schmuck und Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nur im geringen Maß verwendet werden.
Jegliche Abdeckung der Grabstätte mit Folie sowie die Verwendung von Grabeinfassungen aus Kunststoff sind nicht
gestattet. Ausgenommen von diesem Kunststoffverbot sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
(11) Ganzflächige Abdeckung der Grabstätten mit Stein oder steinähnlichen Materialien ist unzulässig. Ganzflächige Abde-
ckung der Grabstätten mit Tannengrün oder ähnlichen Material ist unerwünscht.
(12) Folgende besondere Gestaltungsvorschriften gelten bei der Rasengrabanlage:
- Die Rasengrabanlage einschließlich der Rahmenbepflanzung und die Pflege erfolgt durch den Friedhofsträger.
- Es werden keine Hecken oder sonstigen Begrenzungen zwischen den einzelnen Plätzen angelegt.
- Jegliche Bepflanzung durch den Nutzungsberechtigten ist untersagt, Einfassungen dürfen nicht gesetzt werden.
- Das verbindende Grün des Rasens ist das Hauptmerkmal dieser Anlage.
- An das Grabmal werden folgende Bedingungen gestellt:
Das Grabmal soll aus Naturstein bestehen, seine Größe darf maximal 45 cm (Breite) x 35 cm (Höhe) betragen.
Über Abweichungen von diesem Maximalmaß entscheidet die Friedhofsverwaltung auf schriftlichen Antrag des
Nutzungsberechtigten. Das Grabmal sollte eine Mindeststärke von 3 cm besitzen.
Das Grabmal ist auf seinem Stützsockel, der vorzugsweise aus Naturstein besteht, so aufzustellen, dass seine Un-
terkante 30 cm von der Erdoberfläche entfernt ist.
Ein gemeinsames Grabmal für ein Familienrasengrab ist zulässig.
- Das Ablegen von Kränzen, Kissen u.ä. ist auf der Rasenfläche nicht erlaubt.
Lediglich nach der Beisetzung und im Rahmen der Stillen Feiertage im November (hier längstens bis zum 3. Ad-
vent, danach kann die Friedhofsverwaltung Kränze, Kissen u.ä. ohne weitere Aufforderung entfernen) ist pro Grab
1 Kranz oder Kissen in direkter Nähe zum Grabmal erlaubt.
Während des Jahres ist pro Grab gleichzeitig maximal 1 Blumenstrauß in Verbindung mit einer Steckvase in direk-
ter Nähe zum Grabmal erlaubt.
Wird pro Rasengrab mehr als 1 Blumenstrauß abgelegt bzw. wird im Rahmen der Stillen Feiertage im November
mehr als 1 Kranz oder Kissen oder ähnliches abgelegt, so werden diese ohne weitere Vorankündigung zu Lasten
des jeweiligen Nutzungsberechtigten bei Inaugenscheinnahme von der Friedhofsverwaltung vom Rasengrab ent-
fernt und kostenpflichtig entsorgt.
(13) Folgende besondere Gestaltungsvorschriften gelten bei der Urnengemeinschaftsanlage:
- Die Gestaltung erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. An geeigneter und gekennzeichneter Stelle
gibt es die Möglichkeit, Blumen u.ä. abzustellen.
(14) Folgende besondere Gestaltungsvorschriften gelten bei Urnenwahlgräbern:
- Es dürfen keine Hecken als Begrenzungen zwischen den einzelnen Urnenwahlgräbern angepflanzt werden.
§ 31
Vernachlässigung der Grabstätte
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher
Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist
der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekannt-
machung auf die Verpflichtung zur Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein
Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die
Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Ent-
schädigung entziehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. Weiter kann er
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. Die Ruhezeit wird hiervon nicht berührt.
(2) Ist der Verantwortliche bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, ist ihm ein Entziehungsbescheid zuzu-
stellen. Darin wird er aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach
Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand
zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 32
Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften
Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe und zur Festsetzung und Einziehung von Gebühren dürfen vom Fried-
hofsträger oder in seinem Auftrage die zu den vorgenannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten der
Verstorbenen und der Nutzungsberechtigten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
§ 33
Pastorengrabstätten und andere für die Geschichte bedeutsame Grabstätten
(1) Pastorengrabstätten und andere für die Geschichte der Kirchgemeinde bedeutsamen Grabstätten sollen erhalten bleiben.
Diese Grabstätten sind im Friedhofsregister zusätzlich gesondert aufzuführen.
(2) Sind Angehörige der verstorbenen Pastorin oder des verstorbenen Pastors nicht mehr ausfindig zu machen und droht
eine Verwahrlosung der Grabstätte, soll die Kirchgemeinde die Verpflichtung für die Grabpflege übernehmen.
§ 34
Gebühren
Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige Friedhofsgebührenordnung maßgebend.
§ 35
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, Teile des Friedhofs oder einzelne Grabstätten dürfen nur aufgehoben werden, wenn alle Mindestruhezei-
ten abgelaufen sind.
(2) Der Friedhof oder Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung). In diesem Fall finden
auf dem geschlossenen Friedhofsteil keine weiteren Bestattungen statt.
Soweit durch Schließung eines Friedhofsteiles das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstät-
ten/Rasengrabstätten/Urnengemeinschaftsanlagen erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines weiteren
Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Zusätzliche Kosten entstehen dem
Nutzungsberechtigten dadurch nicht.
(3) Der Friedhofsträger kann das Friedhofsgelände auch einer anderen Verwendung zuführen (Entwidmung), wenn diese
nach Abwägung aller in Betracht kommenden Kriterien geboten ist. Die Entwidmung hat zur Folge, daß das Grund-
stück oder einzelne Grabstätten ihre Eigenschaft als Ruhestätte verlieren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhe- bzw.
Nutzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Umbettungen werden den Nutzungsberechtigten
mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt, soweit deren Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand
zu ermitteln ist.
(5) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf dessen Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem ent-
widmeten oder geschlossenen Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungs-
rechts.
(6) Auf Antrag kann die Umbettung bereits Bestatteter verlangt werden, wenn durch die Schließung ein noch lebender
Familienangehöriger nicht in dem gemeinsamen Familiengrab bestattet werden kann.
§ 36
Rechtsbehelfe
(1) Der Empfänger eines vom Friedhofsträger oder im Auftrag des Friedhofsträgers erlassenen Bescheides nach Maßgabe
der Friedhofsordnung oder der Friedhofsgebührenordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich
oder zur Niederschrift Widerspruch gegen diesen Bescheid beim Friedhofsträger einlegen. Die Frist wird auch durch
Einlegung des Widerspruches beim Oberkirchenrat gewahrt.
(2) Der Friedhofsträger ändert auf den Widerspruch seinen Bescheid ab oder leitet den Widerspruch sowie den ihm zu-
grunde liegenden Bescheid mit einer Stellungnahme an den Oberkirchenrat weiter. Der Oberkirchenrat entscheidet
durch Widerspruchsbescheid. Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Anfech-
tungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
§ 37
Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofsordnung einschließlich Anlagen tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie kann jederzeit mit kirchenaufsichtlicher Genehmigung ergänzt und abgeän-
dert werden.
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsordnung vom 20. Januar 2005, in der Fassung der 1. Änderung der Friedhofs-
ordnung vom 26. Februar 2009.außer Kraft.
Der Kirchgemeinderat der Kirchgemeinde Biestow am 19. April 2012
Die Veröffentlichung der Friedhofsordnung erfolgte am:
1. 4. Mai 2012 in den öffentlichen Bekanntmachungen auf der Homepage des Amt Warnow West (www.amt-
warnow-west.de),
2. 16. Mai 2012 im „Städtischer Anzeiger“, Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock, Seite 7-9.
Diese Friedhofsordnung ist somit am 17. Mai 2012 in Kraft getreten.
Gebührenordnung (Originalwortlaut)
Friedhofsgebührenordnung
für die Friedhöfe der Kirche Biestow vom 12.Mai 2005,
in der Fassung der 2. Änderung der Friedhofsgebührenordnung vom 19. April 2012
Auf Grund des § 32 Nrn. 7 und 8 Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Lan-
deskirche Mecklenburgs hat der Kirchgemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende
Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe in Biestow beschlossen.
Inhaltsübersicht
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren
§ 5 Gebührenhöhe
§ 6 Zusätzliche Leistungen
§ 7 Zurücknahme des Nutzungsrechts
§ 8 In-Kraft-Treten
§1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstige nachstehend
aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebüh-
renordnung erhoben.
§2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet,
a.) derjenige, der Inhaber des Nutzungsrechts ist,
b.) der für die Totenfürsorge im Sinne des Bestattungsgesetzes verantwortlich ist,
c.) der ein eigenes Recht an der Bestattung hat,
d.) wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
e.) derjenige, der zuletzt einen Antrag stellt auf Benutzung des Friedhofes oder der Fried-
hofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder Verleihung eines unmittelbaren
oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder die Durchführung sonstiger Leistungen.
(2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
(3) Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofsein-
richtungen können, falls mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits
begonnen wurde, die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt werden.
§3
Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch den Friedhofs-
ausschuss bzw. den Pastor. In denjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistun-
1/4 Friedhofsgebührenordnung, Stand 19. April 2012
gen aber erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht
sind.
(2) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.
Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt die-
ser.
(3) Der Friedhofsträger kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs unter-
sagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden
sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
§4
Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet
sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§5
Gebührenhöhe
1. Grabnutzungsgebühren
Reihengrabstätte:
- für Särge je Grabbreite für 20 Jahre 500,00 EUR
- für Urnen je Grabbreite für 20 Jahre 500,00 EUR
Wahlgrabstätten:
- für Särge je Grabbreite für 20 Jahre 600,00 EUR
- für Urnen je Grabbreite für 20 Jahre 600,00 EUR
- Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Erdwahlgrabstätte
je Grabbreite und Jahr 30,00 EUR
- Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte
je Grabbreite und Jahr 30,00 EUR
Rasenreihengrabstätte auf dem Neuen Friedhof auf
ausgewiesenen Sonderflächen:
- für Särge je Grabbreite für 20 Jahre (inkl. Pflege
und Friedhofsunterhaltungsgebühr) 2.585,00 EUR
- für Urnen je Grabbreite für 20 Jahre (inkl. Pflege
und Friedhofsunterhaltungsgebühr) 2.585,00 EUR
Rasenwahlgrabstätte auf dem Neuen Friedhof auf
ausgewiesenen Sonderflächen:
- für Särge je Grabbreite für 20 Jahre (inkl. Pflege
und Friedhofsunterhaltungsgebühr) 2.685,00 EUR
- für Urnen je Grabbreite für 20 Jahre (inkl. Pflege
und Friedhofsunterhaltungsgebühr) 2.685,00 EUR
- Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer
Rasengrabstätte je Grabbreite und Jahr gem.
Friedhofsordnung § 20 (3): 134,25 EUR
2/4 Friedhofsgebührenordnung, Stand 19. April 2012
Urnenwahlgrabstätte auf dem Neuen Friedhof auf
ausgewiesenen Sonderflächen:
- für Urnen je Grabbreite für 20 Jahre 600,00 EUR
- Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer
Urnenwahlgrabstätte je Grabbreite und Jahr 30,00 EUR
Urnengemeinschaftsanlage auf dem Neuen Friedhof
auf ausgewiesenen Sonderflächen:
- für ein Urnenreihengrab je Grabbreite für 20 Jahre
(inkl. Pflege und Friedhofsunterhaltungsgebühr): 1.500,00 EUR
Die Eintragung des Namens und der Lebensdaten
des verstorbenen ist eine Sonderleistung und wird
pro Buchstabe/Zeichen gesondert berechnet.
2. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird je Grabbreite und Jahr berechnet.
Sie beträgt 25,00 EUR
Die Gebühr für jede Grabbreite wird für 2 Jahre im Voraus erhoben.
3. Verwaltungsgebühren
- Ausfertigung oder Umschreibung einer Graburkunde 15,00 EUR
- Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals 31,00 EUR
- Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes 50,00 EUR
- Überlassung eines Exemplars der Friedhofsordnung 5,00 EUR
4. Bestattungsgebühren
- für einen Sarg 103,00 EUR
- für eine Urne, einschließlich Gruft graben 140,00 EUR
5. Gebühren für Ausgrabungen (Genehmigung)
- Ausgrabung eines Sarges 400,00 EUR
- Ausgrabung einer Urne 200,00 EUR
§6
Zusätzliche Leistungen
Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 5 nicht vorgesehen ist, setzt der Fried-
hofsträger das zu entrichtende Entgelt fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§7
Zurücknahme des Nutzungsrechts
Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit, aber
nach Ablauf der Ruhezeit, genehmigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Grabnut-
zungsgebühren für die nicht ausgenutzte Zeit.
§8
In-Kraft-Treten
3/4 Friedhofsgebührenordnung, Stand 19. April 2012
(1) Diese 2. Änderung der Friedhofsgebührenordnung tritt nach kirchenaufsichtlicher Geneh-
migung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie kann jederzeit mit
kirchenaufsichtlicher Genehmigung ergänzt und abgeändert werden.
(2) Mit Inkrafttreten dieser 2.Änderung behalten die nicht geänderten Bestimmungen der
Friedhofsgebührenordnung vom 12. Mai 2005 in der Fassung der 1. Änderung vom 26.
Februar 2009 ihre Rechtskraft.
Der Kirchgemeinderat der Kirchgemeinde Biestow am 19. April 2012.
Die Veröffentlichung der vorstehenden Friedhofsgebührenordnung erfolgte am:
1. 11.Juli 2005 im „Der Landbote“ – Amtliches Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow West, Seite
10–11 und am
2. 20.Juli 2005 im „Städtischen Anzeiger“ – Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock, Seite 10.
Die Friedhofsgebührenordnung ist somit am 21.Juli 2005 in Kraft getreten.
Die Veröffentlichung der 1. Änderung der Friedhofsgebührenordnung erfolgte am:
1. 8. April 2009 im „Städtischer Anzeiger“ Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock, Seite 9
und am
2. 14. April 2009 im „Der Landbote“ - Amtliches Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow West, Seite
6-8
Die 1. Änderung der Friedhofsgebührenordnung ist somit am 15. April 2009 in Kraft getreten.
Die Veröffentlichung der2. Änderung der Friedhofsgebührenordnung erfolgte am:
1. 4. Mai 2012 in den öffentlichen Bekanntmachungen auf der Homepage des Amt Warnow West ( www.amt-
warnow-west.de),
2. 16. Mai 2012 im „Städtischer Anzeiger“, Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock, Seite 10.
Die 2. Änderung der Friedhofsgebührenordnung ist somit am17. Mai 2012 in Kraft getreten.
4/4 Friedhofsgebührenordnung, Stand 19. April 2012