Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rostock-Toitenwinkel
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Gebührenordnung (Originalwortlaut)
Friedhofsgebührenordnung
für den Friedhof in Toitenwinkel vom 21.10.2022
Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in
Norddeutschland und § 36 der Friedhofsordnung erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu
veröffentlichende Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof in Toitenwinkel. Dieser Beschluss
bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
Inhaltsübersicht
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren
§ 5 Gebührenhöhe
§ 6 Zusätzliche Leistungen
§ 7 Zurücknahme des Nutzungsrechts
§ 8 Inkrafttreten
§1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstige nachstehend
aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser
Gebührenordnung erhoben.
§2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist in folgender Reihenfolge derjenige verpflichtet:
1. der Inhaber des Grabnutzungsrechts ist,
2. der für die Totenfürsorge im Sinne des Bestattungsgesetzes verantwortlich ist,
3. der ein eigenes Recht an der Bestattung hat,
4. der zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
5. der zuletzt einen Antrag stellt auf die Benutzung des Friedhofs oder der
Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder Verleihung eines unmittelbaren
oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder die Durchführung sonstiger Leistungen.
(2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
(3) Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtung
können, falls mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen wurde,
die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt und erhoben werden.
§3
Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In
denjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erforderlich sind, entsteht die
Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht sind.
(2) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(3) Der Friedhofsträger kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs untersagen
und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine
entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
§4
Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet sowie
ganz oder teilweise erlassen werden.
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§5
Gebührenhöhe
1. Grabnutzungsgebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten gemäß der
Friedhofsordnung an
Reihengrabstätte
-für Särge und Urnen 350,00 EUR
Wahlgrabstätten
-für Särge und Urnen je Grabbreite für 20 Jahre 420,00 EUR
-Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer
Wahlgrabstätte je Grabbreite und Jahr 21,00 EUR
Urnengemeinschaftsanlage
- 1155,00 EUR
Rasengrabstätten
Rasenreihengrabstätte für 20 Jahre 1455,00 EUR
Rasenwahlgrabstätte je Grabbreite für 20 Jahre 1530,00 EUR
-Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer
Rasenwahlgrabstätte je Grabbreite und Jahr 73,00 EUR
Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden für
die gesamte Dauer im Voraus erhoben.
2. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Von den Nutzungsberechtigten wird zur Unterhaltung des Friedhofs eine
Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 30,00 Euro je Grabbreite und Jahr erhoben. Die
Friedhofsunterhaltungsgebühr wird auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert:
a anteilige Personalkosten und Personalnebenkosten
b Wasser
c anteilige Kosten für Maschinen, Geräte, Material, Reparaturen und Betriebsmittel
d Versicherungen
e anteilige Kosten für Verkehrsicherungen
f anteilige Verwaltungskosten
Die Gebühr wird im Voraus erhoben.
3. Gebühr für die vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts nach schriftlicher Genehmigung des
Friedhofsträgers
Vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts pro Jahr und Grabbreite 25,00 EUR
(zuzüglich der Friedhofsunterhaltungsgebühr)
Die Gebühren für die vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts werden im Voraus für die verbleibende
Ruhezeit der Grabstätte in einer Summe erhoben
4. Benutzungsgebühren
Benutzung der Kapelle (incl. Reinigung) 75,00 EUR
5. Verwaltungsgebühren
Bestattungsgebühr je Sargbestattung 103,00 EUR
Bestattungsgebühr je Urnenbestattung (inkl. Gruftgraben) 194,00 EUR
Ausfertigung oder Umschreibung einer Graburkunde 25,00 EUR
Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals 30,00 EUR
Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes pro Jahr 40,00 EUR
Überlassung eines Exemplars der Friedhofsordnung 5,00 EUR
Verwaltungskosten pro angefangene Stunde 34,50 EUR
6. Gebühren für Ausgrabungen
Gebühr zur Ausgrabung einer Urne 280,00 EUR
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§6
Zusätzliche Leistungen
Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 5 nicht vorgesehen ist, setzt der Friedhofsträger
das zu entrichtende Entgelt fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§7
Zurücknahme des Nutzungsrechts
Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit, aber nach
Ablauf der Ruhezeit, genehmigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Grabnutzungsgebühren für
die nicht ausgenutzte Zeit.
§8
In-Kraft-Treten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisher gültige
Friedhofsgebührenordnung vom 19.05.2015 sowie deren Änderungen außer Kraft.
Der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Toitenwinkel am 21.10.2022
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