Friedhofsgebühren Rheda-Wiedenbrück 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Rheda-Wiedenbrück · Nordrhein-Westfalen · PLZ 33378

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2008
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 10.02.2004, zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 03.01.2008). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.180,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 4.30 (Reihengrab für Personen über 5 Jahre); § 13 Abs. 3 Friedhofssatzung: In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.950,00 €
für 35 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 4.10 (Wahlgrab, 35 Jahre Nutzung) – Gebühr wird je Grabstelle erhoben; § 15 Abs. 3 Friedhofssatzung: Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
250,00 €
für 12 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 4.35 (Urnengrab); § 16 Abs. 2 Friedhofssatzung: Urnenreihengrabstätten werden zur Beisetzung einer Asche abgegeben
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
672,00 €
für 12 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 4.10 (Wahlgrab für Urnen, 12 Jahre Nutzung) – Gebühr wird je Grabstelle erhoben; § 15 Abs. 3 Friedhofssatzung: In einem Urnenwahlgrab können 2 Urnen bestattet werden
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
290,00 €
für 12 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 4.37 (Anonymes Urnengrab); § 14 i. V. m. § 16 Abs. 3 Friedhofssatzung: Anonyme Urnenreihengrabstätten
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
430,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 430 € · Urne: 85 €
📄 Gebührentarif Ziff. 1.2 und 1.3 (Beisetzungsgebühren)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
149,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührentarif Ziff. 7.1 (Benutzung der Leichenhalle); Trauerfeier in der Friedhofskapelle Ziff. 7.2: 147,00 €

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 10.02.2004, zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 03.01.2008 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌‌​​​ Friedhofsgebührenordnung der Stadt Rheda-Wiedenbrück (Stand: 1. Änderungssatzung 2008)

Ortsrecht Friedhofsgebührenordnung 5.4

SATZUNG

über die

Erhebung von Gebühren

für das

Friedhofs- und Bestattungswesen in der

Stadt Rheda-Wiedenbrück

(Friedhofsgebührenordnung)

vom 10.02.2004

  1. 1. Änderungssatzung vom 03.01.2008 Ortsrecht Friedhofsgebührenordnung 5.4

Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Ge-setz vom 29.04.2003 (GV NRW S. 254) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabenge-setzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW S. 610) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.2001 (GV NRW S. 708) hat der Rat der Stadt Rheda-Wiedenbrück in seiner Sitzung vom 02.02.2004 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Friedhofsbenutzung

(1) Die Benutzung des Kommunalfriedhofes und ihrer Friedhofseinrichtungen sowie sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung erfolgen nach näherer Bestimmung der Friedhofssatzung der Stadt Rheda-Wiedenbrück in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die Benutzung sowie für die sonstigen Leistungen werden Gebühren nach Maß-gabe der folgenden Vorschriften erhoben.

§ 2

Gebührenpflichtige

Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag die Benutzung gestattet wird oder die Leistungen bewirkt werden sowie die pri-vatrechtlich zur Tragung der Bestattungskosten verpflichten. Mehrere Gebührenpflichti-ge haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit

Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren beginnt mit dem Tage, an dem die Friedhofseinrichtungen in Anspruch genommen bzw. die Friedhofsverwaltung tätig ge-worden ist. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbe-scheids zu zahlen. Ortsrecht Friedhofsgebührenordnung 5.4

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. März 2004 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 18.12.1996, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 16.10.2001 außer Kraft.

Gebührentarif

  1. 1.0. Beisetzungsgebühren

Für Beisetzungen werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1.1. für Personen bis zu 5 Jahren 235,00 €
  1. 1.2. für Personen über 5 Jahren 430,00 €
  1. 1.3. für Urnen 85,00 €
  1. 1.4. für Totgeburten ohne besonderes Grab 85,00 €
  1. 1.5. für Totgeburten / Sternenfeld 50,00 €
  1. 2.0. Gebühren für Ausgrabungen
  1. 2.1. bei Kindern bis zu 5 Jahren vor Ablauf der Ruhefrist 255,00 € nach Ablauf der Ruhefrist 215,00 €
  1. 2.2. bei Personen über 5 Jahren vor Ablauf der Ruhefrist 575,00 € nach Ablauf der Ruhefrist 490,00 €
  1. 2.3. bei Urnen 85,00 €
  1. 3.0. Gebühren für Umbettungen (Ausgrabungen und Wiederbestattungen)
  1. 3.1. bei Personen bis zu 5 Jahren vor Ablauf der Ruhefrist 510,00 € nach Ablauf der Ruhefrist 300,00 €
  1. 3.2. bei Personen über 5 Jahren vor Ablauf der Ruhefrist 1.000,00 € nach Ablauf der Ruhefrist 765,00 €
  1. 3.3. bei Urnen 150,00 € Ortsrecht Friedhofsgebührenordnung 5.4
  1. 4.0. Vergabe von Nutzungsrechten

Nutzungsrechte können erst bei Eintritt eines Beisetzungsfalles oder

  • unabhängig davon – nur von Personen vom 70. Lebensjahr an er-

worben werden.

Für den Erwerb des Nutzungsrechtes werden je Grabstelle folgende Gebühren erhoben:

4.10 Wahlgrab, 35 Jahre Nutzung 1.950,00 €

4.10 Wahlgrab für Urnen, 12 Jahre Nutzung 672,00 €

4.11 Verlängerung je Grabstelle und Jahr 56,00 €

4.20 Wahlgrab in Verbindung mit einer Grabkammernutzung, 12 Jahre Nutzung 690,00 €

4.21 Verlängerung je Grabstelle und Jahr 58,00 €

4.30 Reihengrab für Personen über 5 Jahre 1.180,00 €

4.31 Reihengrab für Personen über 5 Jahre in Verbindung mit einer Grabkammernutzung, 12 Jahre Nutzung 650,00 €

4.32 Anonymes Erdgrab für Personen über 5 Jahre in Verbin-dung mit einer Grabkammernutzung, 12 Jahre Ruhezeit …650,00 €

4.33 Reihengrab für Personen bis zu 5 Jahren 580,00 €

4.34 Rasenreihengrab in Verbindung mit einer Grabkammer-nutzung, 12 Jahre Ruhezeit 650,00 €

4.35 Urnengrab 250,00 €

4.35 Urnengrab im Sonderreihengrab, 12 Jahre Ruhezeit 250,00 €

4.36 Verlängerung je Grabstelle und Jahr 21,00 €

4.37 Anonymes Urnengrab 290,00 €

4.40 Grabkammern

4.41 Tiefengrabkammer für Wahlgräber, 12 Jahre Nutzung 880,00 €

4.42 Verlängerung je Jahr 70,00 € Ortsrecht Friedhofsgebührenordnung 5.4

4.50 Flachgrabkammer für Wahlgräber, 12 Jahre Nutzung 70,00 €

4.51 Verlängerung je Jahr 60,00 €

4.60 Grabkammer für Reihengräber, 12 Jahre Nutzung 740,00 €

4.70 Anonyme Erdbestattung 720,00 €

4.80 Grabkammern für Rasenreihengrab 720,00 €

  1. 5.0. Rückgabe von Wahlgräbern

Die Rückgabe von Wahlgräbern ist nur nach Ablauf der Ruhefristen möglich.

Die Erstattung beträgt je Grabstelle und Jahr des nicht in Anspruch genommenen Nutzungsrechtes für Wahlgräber 50 % der für den jeweiligen Zeitraum entrichteten Gebühr.

  1. 6.0. Genehmigungsgebühren
  1. 6.1. für Grabdenkmale, Kreuze und dergl. mit Fundament 70,00 €
  1. 6.2. für Steineinfassungen, Liegeplatten und dergl. (ohne Fun- dament) 50,00 €
  1. 6.3. bei gleichzeitiger Beantragung eines Grabdenkmales (6.1) und einer Steineinfassung, Liegeplatte oder dergl. (6.2) 70,00 €
  1. 6.4. für Holzkreuze (ohne Fundament) 25,00 €
  1. 7.0. Benutzungsgebühren

Gebühren für Benutzung

  1. 7.1. der Leichenhalle 149,00 €
  1. 7.2. der Friedhofskapelle 147,00 €
  1. 7.3. des Obduktionsraumes 165,00 € Ortsrecht Friedhofsgebührenordnung 5.4
  1. 8.0. Sonstige Gebühren
  1. 8.1. Ausstellung eines Berechtigungsausweises für die Ausführung gewerblicher Arbeiten 15,00 €
  1. 8.2. Umschreibung/Verlängerung des Nutzungsrechtes auf Antrag 20,00 €
  1. 8.3. Sonderwünsche nach tatsächlichem Aufwand

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.04.2003 (GV NRW S. 254) und § 4 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalen Ortsrecht (Be-kanntmachungsverordnung - BekanntmVO) vom 26.08.1999 (GV NRW S. 516) öffent-lich gemacht.

Auf die Rechtsfolgen des § 7 GO wird hingewiesen:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung kann ge-gen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfah-ren wurde nicht durchgeführt.

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss über die Satzung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Rheda-Wiedenbrück, den 10.02.2004

Jostkleigrewe Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 03.02.2004, zuletzt geändert durch 3. Änderungssatzung vom 21.01.2015 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Rheda-Wiedenbrück (Stand: 3. Änderungssatzung 2015)

Ortsrecht Friedhofssatzung 5.3 Friedhofssatzung der Stadt Rheda-Wiedenbrück

vom 03.02.2004

  1. 1. Änderungssatzung vom 03.01.2008
  2. 2. Änderungssatzung vom 22.10.2009
  3. 3. Änderungssatzung vom 21.01.2015

Ortsrecht Friedhofssatzung 5.3 Inhaltsübersicht

Präambel

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

§ 2 – Friedhofszweck

§ 3 – Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 8 – Särge und Urnen

§ 9 – Ausheben der Gräber

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 12 Arten der Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten

§ 14 Anonyme Reihen-/Urnengrabstätten

§ 15 Wahlgrabstätten

§ 16 Aschenbeisetzungen

§ 17 Aschenbeisetzungen ohne Urnen

§ 18 Ehrengrabstätten

§ 19 Grabkammern

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 20 Grabfelder mit allgemeinen und zusätzlichen

Gestaltungsvorschriften

§ 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Ortsrecht Friedhofssatzung 5.3 VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 22 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 23 Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 24 Zustimmungserfordernis

§ 25 Anlieferung

§ 26 Fundamentierung und Befestigung

§ 27 Unterhaltung

§ 28 Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 29 Herrichtung und Unterhaltung

§ 30 Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften

§ 31 Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 32 Vernachlässigung der Grabpflege

VIII. Leichenhalle und Trauerfeiern

§ 33 Benutzung der Leichenhalle

§ 34 Trauerfeier

IX. Schlussvorschriften

§ 35 Alte Rechte

§ 36 Haftung

§ 37 Gebühren

§ 38 Ordnungswidrigkeiten

§ 39 Inkrafttreten

Anhang

Ortsrecht Friedhofssatzung 5.3 Präambel

Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW und § 7 Abs. 2 i. V. m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV NW S. 245), hat der Rat der Stadt Rheda-Wiedenbrück am 02.02.2004 folgende Fried-hofsatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den Kommunalfriedhof und die kommunalen Friedhofs-einrichtungen der Stadt Rheda-Wiedenbrück, gelegen am Friedhofsweg/Nordring.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt.

(2) Der Friedhof dient der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Rheda-Wiedenbrück waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stam-menden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Rheda-Wiedenbrück sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofs-verwaltung.

(3) Der Friedhof erfüllt aufgrund seiner gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grün-flächenfunktion. Deshalb hat jeder das Recht, den Friedhof als Ort der Ruhe und Besin-nung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten er-lischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines

Ortsrecht Friedhofssatzung 5.3 weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung ge-stellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnen-reihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsbe-rechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleich-zeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhof/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der am Eingang der Leichenhalle bekannt gegebenen Zei-ten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwal-tung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu wer-ben,

Ortsrecht Friedhofssatzung 5.3

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten aus-zuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofs-verwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Be-stattungsfeier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betre-ten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) zu lärmen oder zu lagern, i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

(3) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betre-ten.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Ver-anstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhö-fen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachli-cher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversi-cherungsschutz nachweist.

(4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 4 gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelasse-nen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis aus-zustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

Ortsrecht Friedhofssatzung 5.3 (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öff-nungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 12:00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Fried-höfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ord-nungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.

(9) Die Entnahme von Wasser aus den Zapfstellen ist in Gießkannen oder anderen kleineren Gefäßen statthaft. Ein direkter Anschluss eines Wasserschlauches an den Zapfstellen ist nicht erlaubt.

(10) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Fried-hofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizu-fügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäsche-rung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Bestattungen von Verstorbenen, von denen keine Angehörigen vorhanden oder bekannt sind, oder keine Gewährleistung für die Pflege der Grabstätten bis zum Auslauf der Ruhezeiten gegeben sind, sind in anonyme Reihengrabstätten durchzuführen. Die Bestattungen erfolgen re-

Ortsrecht Friedhofssatzung 5.3 gelmäßig an Werktagen von montags bis freitags. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung be-stattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.

§ 8

Särge und Urnen

(1) Unbeschadet der Regelung des § 17 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen o-der Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Be-stattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, phy-sikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ru-hezeit ermöglicht wird.

Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdich-tungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht ver-rottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydab-spaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Fried-hofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(4) Sofern eine Beisetzung in einem Grab mit Grabkammersystem erfolgt, dürfen für den Sarg nur Hölzer aus Linden-, Pappeln- oder Buchen verwendet werden. Die Sargausstattungen müssen aus leicht verrottbaren Material hergestellt sein.

§ 9

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder einem von der Verwaltung Beauftragten ausgehoben und wieder verfüllt.

Ortsrecht Friedhofssatzung 5.3 (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m star-ke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofs-verwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeiten für Leichen betragen bei Erdbestattungen für

a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

25 Jahre,

b) bei Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

35 Jahre,

c) bei Grabkammernutzung

12 Jahre.

(2) Die Ruhezeiten für Aschen betragen

12 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen ge-setzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zu-stimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbet-tungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines drin-genden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnen-reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnen-reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbet-tungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabnummernkarte nach § 13 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 2, bzw. die Verleihungs-urkunde nach § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 2, vorzulegen. In den Fällen des § 32 Abs. 2 Satz

Ortsrecht Friedhofssatzung 5.3 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 32 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung oder einem von der Verwal-tung beauftragten durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Er-satz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbet-tung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht un-terbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten und Aschenstreufelder

§ 12

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten und Aschenstreufelder bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

• Erdbestattungen o Sarg im Walhgrab; Nutzungszeit 35 Jahre o Sarg im Wahlgrab mit Kammer; Nutzungszeit 12 Jahre o Sarg im Reihengrab; Nutzungszeit 30 Jahre o Sarg im Reihengrab mit Kammer; Nutzungszeit 12 Jahre o Sarg im Reihengrab mit Kammer im Rasenfeld; Nutzungszeit 12 Jahre o Sarg im Reihengrab für Personen bis 5 Jahre (Kindergrabstätte), Nut-zungszeit 25 Jahre

• Feuerbestattungen o Urne im Wahlgrab; Nutzungszeit 12 Jahre o Urne im Reihengrab; Nutzungszeit 12 Jahre o Urne im Reihengrab im Rasenfeld; Nutzungszeit 12 Jahre o Urne unter Baum als Reihengrab; Nutzungszeit 12 Jahre

Ortsrecht Friedhofssatzung 5.3 • Sonstige Grabstätten o Ehrengrabstätten o Kriegsgräberstätten o Sternenkinderfeld

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird außer für anonyme Grabstätten eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlge-burten

b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr,

c) Reihengrabfelder für anonyme Bestattungen,

d) Reihengrabfelder für Grabkammernutzung,

e) Rasengrabfelder für Grabkammernutzung.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zuläs-sig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Ge-schwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhe-zeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

§ 14

Anonyme Reihen-/Urnengrabstätten

(1) In anonyme Reihengrabstätten werden Bestattungen nur in Reihengrabkammern oder als Aschen vorgenommen.

(2) Ansonsten gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten § 13 Abs. 1 und 3 - 4 sowie für Urnengrabstätten § 16 Abs. 2 entsprechend für anonyme Grabstätten.

Ortsrecht Friedhofssatzung 5.3 (3) Im Sternenkinderfeld können die Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht beigesetzt, die nicht in einem an-deren Grab beigesetzt werden. Beigesetzt werden können die Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht von Einwoh-ner der Stadt Rheda-Wiedenbrück oder von der sich in einem örtlichen Krankenhaus befindlichen Frau. Nutzungsrechte an einzelne Teilflächen des Grabfeldes können nicht vergeben werden.

§ 15

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten

• für Erdbestattungen sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) oder bei Grabkammernutzung von 12 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird, • für Urnenbestattungen sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 12 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und deren Lage im Be-nehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.

(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wieder-erwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein mehrma-liger Wiedererwerb ist möglich, wenn in den letzten 30 Jahren, bei Grabkammernutzung 12 Jahren vor Ablauf der Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgt ist. Die Fried-hofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Flachgrabkam-mern oder Tiefengrabkammern vergeben. In einem Urnenwahlgrab können 2 Urnen bestattet werden. In einem Einfachgrab kann eine Leiche und auf dem Sarg zwei Ur-nen, in einer Flachgrabkammer kann 1 Leiche, in einer Tiefengrabkammer können 2. Leichen bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nut-zungsrecht für die gesamte Grabstätte mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ru-hezeit wiedererworben worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Mo-nate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

Ortsrecht Friedhofssatzung 5.3 (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungs-recht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungs-recht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsbe-rechtigten mit deren Zustimmung über:

a) Auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartner-schaft

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern,

g) auf die vollbürtigen Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsbe-rechtigt.

Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Ge-staltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben wer-den. Freie Grabstellen von teilbelegten Grabstätten können der Friedhofsverwaltung zur Rücknahme angeboten werden. Eine Verpflichtung zur Annahme des Angebotes be-steht nicht.

(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

Ortsrecht Friedhofssatzung 5.3

§ 16

Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) anonymen Urnenreihengrabstätten,

c) Wahlgrabstätten (außer Grabstellen mit Grabkammern),

d) Reihengrabstätten,

e) Sonderreihengrabstätten für Urnen.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich

(3) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m mal 0,50 m.

(4) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen und Ehrengrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu 2 Urnen beigesetzt werden

(5) In Reihengrabstätten dürfen bei gleichzeitiger Beisetzung 2 Aschen ansonsten 1 Asche, in Wahlgrabstätten 2 Aschen, in Urnengrabstätten 1 Asche beigesetzt werden.

(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vor-schriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.

(7) Sonderreihengrabfeld für Urnenbestattungen

• Die Gräber im Sonderreihengrab für Urnenbestattungen werden von der Fried-hofsverwaltung oder von deren Beauftragten gemeinschaftlich angelegt. • Für die dauernde Pflege des Pflanzbeetes ist der Abschluss eines Dauergrabpfle-gevertrages in Verbindung mit einer Treuhandgesellschaft über die Dauer der Ru-hefrist /Zeitraum des Erwerbs nachzuweisen. Der Nachweis hat vor der Bestattung zu erfolgen. Der Pflegevertrag muss über die dauernde Pflege hinaus die gärtneri-sche Anlage des Grabes sowie notwendige Teilerneuerungen regeln. • Wahlweise kann der Nutzungsberechtigte einen Dauergrabpflegevertrag abschlie-ßen, der die jahreszeitliche Bepflanzung eines Beetes beinhaltet. Dieses wird von dem ausführenden Betrieb saisonal neu bepflanzt und hat die Größe von ca. 0,1 qm • Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, ein Grabmal für Urnenbestattungen zu er-richten.

Ortsrecht Friedhofssatzung 5.3

§ 17

Aschenbeisetzung ohne Urne

  1. 1. Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene dies durch Verfü- gung von Todes wegen bestimmt hat. Dem Friedhofsträger ist vor Verstreuung der Asche die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen.
  2. 2. Ebenso kann die Asche, sofern der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat, ohne Urne in einem Aschengrabfeld beigesetzt werden.
  3. 3. Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Aschen nach Absatz 1 oder 2 die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen. Am Aschenstreufeld und auf dem Aschengrabfeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabma- le und bauliche Anlagen sind nicht zulässig.

§ 18

Ehrengrabstätten, Kriegsgräberstätte, Sternenkinderfeld

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt.

(2) Für Kriegsgräber gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

(3) In dem Sternenkinderfeld können Tot- und Fehlgeburten gemeinschaftlich beigesetzt werden. Die Beisetzung erfolgt anonym. Die Anlage und die Unterhaltung des Sternen-kinderfeldes (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt.

§ 19

Grabkammern

(1) Grabkammern können in den von der Friedhofsverwaltung festgelegten Teilen be-stimmter Grabfelder verwendet werden.

(2) Die Grabkammern werden von der Friedhofsverwaltung oder einem von der Verwal-tung beauftragten eingebaut.

(3) In Wahlgrabstätten können Flachgrab- oder Tiefengrabkammern, in Reihengrabstät-ten Reihengrabkammern verwendet werden.

(4) Die Ruhezeiten für Leichen betragen bei Nutzung von Grabkammern einheitlich 12 Jahre.

Ortsrecht Friedhofssatzung 5.3 V. Gestaltung der Grabstätten

§ 20

Grabfelder mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit zusätzli-chen Gestaltungsvorschriften eingerichtet

(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Grabfeld mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.

§ 21

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit zusätzli-chen Gestaltungsvorschriften (§§ 23 und 31) – so zu gestalten und so an die Umge-bung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2)Anonyme Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung hergerichtet und unter-halten.

(3) Die einzelnen Grabfelder werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 22

Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvor-schriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 21 in ihrer Gestaltung, Be-arbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m - 1,30 m Höhe 0,14 m, ab 1,30 m Höhe 0,16 m.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

Ortsrecht Friedhofssatzung 5.3

§ 23

Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ih-rer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zuge-lassen.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
  2. 2. Hochglanzpolitur ist nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Or- namente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Flä- che einnehmen dürfen.
  3. 3. Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.
  4. 4. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunst- stoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.
  5. 5. Farben dürfen nur zur Tönung des Relief- und Schriftgrundes im angepassten Grundfarbton des Grabmales verwendet werden.
    • c) Auf anonyme Grabstätten dürfen keine Grabmale errichtet werden

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Auf Reihengräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe 0,60 bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m;
  2. 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,35 m, Höchstlänge 0,40 m, Mindeststärke 0,12 m;

b) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,10 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m;
  2. 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,12 m;

c) Auf Rasengrabfelder nur Liegeplatten:

Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,10 m. Die Grabmale müs-sen mindestens 3 cm unterhalb der Grasnarbe eingearbeitet sein.

Ortsrecht Friedhofssatzung 5.3

d) Auf Wahlgrabstätten:

  1. 1. Stehende Grabmale:

aa) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe 0,80 m bis 1,30 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,14 m

bb) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig: Höhe 0,80 m bis 1,30 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,14 m

  1. 2. Liegende Grabmale:

aa) bei einstelligen Grabstätten: Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,90 m, Mindesthö-he 0,12 m

bb) bei zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,00 m, Länge bis 1,20 m Mindest-höhe 0,12 m

cc) bei mehr als zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,20 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,12 m Es darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden.

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) Auf Urnenreihengrabstätten:

b) 1. stehende Grabmale: Grundriss max. 0,35 x 0,35 m, Höhe bis 0,80 m;

c) 2. liegende Grabmale: Größe 0,40 x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,12 m;

(4) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 20 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

§ 24

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftli-chen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustim-mungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter An-gabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Auf-stellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

Ortsrecht Friedhofssatzung 5.3 (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absät-ze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nicht-zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Bei-setzung verwendet werden.

§ 25

Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Fried-hofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Fried-hofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 26

Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Funda-mentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des „Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhand-werks“) und der „Unfallverhütungsvorschrift der Gartenbau-Berufsgenossenschaft (Friedhöfe und Krematorien-, Anlage 1“), in der jeweils gültigen Fassung, so zu funda-mentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindest-stärke der Grabmale bestimmt sich nach den §§ 22 und 23 und den Richtlinien des Bundesinnungsverbandes.

Ortsrecht Friedhofssatzung 5.3

§ 27

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstät-ten/Urnen-Reihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, un-verzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforde-rung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforde-rung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstür-zen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derar-tiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denk-malschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 28

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 27 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das

Ortsrecht Friedhofssatzung 5.3 Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauli-che Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 29

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Ver-welkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonde-ren Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/ Urnenreihen-grabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsbe-rechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtig-te nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten, ausgenommen anonyme Grabstätten, müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung mit einer Steineinfassung aus Naturstein versehen werden, Wahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Er-werb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außer-halb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Die Wege in den Grabfeldern 21 – 29 und 51 – 62 dürfen nicht zur "Verschönerung" geharkt werden.

Ortsrecht Friedhofssatzung 5.3 (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produk-ten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markie-rungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorge-sehenen Behältnissen abzulegen.

§ 30

Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften

In Grabfeldern ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Her-richtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 21 und 29 keinen zusätzlichen Anforderungen.

§ 31

Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten können in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Die Friedhofs-verwaltung kann für die Gestaltung besondere Vorgaben machen.

(2) Unzulässig ist

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,

b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem,

d) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

e) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit,

f) das Anlegen von Grabbeeten.

(3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 29 und 21 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.

§ 32

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte nicht ord-nungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 28 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer ange-messenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Ver-pflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann

Ortsrecht Friedhofssatzung 5.3 auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortli-chen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbe-scheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen bau-lichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbe-scheides zu entfernen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermit-teln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Ver-bindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auf-forderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne be-sonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck ent-fernen.

VIII. Leichenhalle und Trauerfeiern

§ 33

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenkammern der Leichenhalle dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgül-tig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonders gekennzeichneten Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

Ortsrecht Friedhofssatzung 5.3

§ 34

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt wer-den, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

(5) Die Ausschmückung der Friedhofskapelle ist grundsätzlich Sache der Friedhofsver-waltung, wobei auf die Wünsche der Angehörigen nach Möglichkeit Rücksicht genom-men wird.

IX. Schlussvorschriften

§ 35

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Sat-zung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bis-herigen Vorschriften.

§ 36

Haftung

Die Stadt Rheda-Wiedenbrück haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemä-ße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Perso-nen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwa-

Ortsrecht Friedhofssatzung 5.3 chungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 37

Gebühren

Für die Benutzung des von der Stadt verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 38

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,

c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofs-verwaltung durchführt,

d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzu-lässig lagert,

e) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,

f) entgegen § 24 Abs. (1) und (3), § 28 Abs. (1) ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

g) Grabmale entgegen § 26 Abs. (1) nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 27 Abs. (1) nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 29 Abs. (9) ver-wendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

i) Grabstätten entgegen § 32 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

§ 39

Inkrafttreten

Die 3. Änderungssatzung vom 21.01.2015 tritt am 01.02.2015 in Kraft. Gleichzeitig tre-ten alle entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Ortsrecht Friedhofssatzung 5.3 Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.04.2003 (GV NW S. 254) und § 4 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalen Ortsrecht (Be-kanntmachungsverordnung - BekanntmVO) vom 26.08.1999 (GV NRW S. 516) öffent-lich gemacht.

Auf die Rechtsfolgen des § 7 GO wird hingewiesen:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung kann ge-gen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfah-ren wurde nicht durchgeführt.

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss über die Satzung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Rheda-Wiedenbrück, den 03.02.2004

Jostkleigrewe Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Rheda-Wiedenbrück?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Rheda-Wiedenbrück mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 33xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Rheda-Wiedenbrück anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Rheda-Wiedenbrück
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 85 € (Urne) bzw. 430 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Rheda-Wiedenbrück (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 33xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Rheda-Wiedenbrück:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Rheda-Wiedenbrück:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: