📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2004🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2004 (Inkrafttreten der V. Nachtragssatzung am 01.01.2004) Volltext anzeigen ▼
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Benutzungsgebührensatzung der Stadt Gütersloh für den städt. Friedhof Avenwedde sowie den Teilbereich Johannesfriedhof inkl. Gebührentarif (Lesefassung, Stand 2004)
- Lesefassung -
Satzung der Stadt Gütersloh über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des städt. Friedhofs im Ortsteil Avenwedde sowie dem Teilbereich Johannesfriedhof, mosl. Begräbnisstätte (Benutzungsgebührensatzungstädt. Friedhof Avenwedde) vom 22.07.1970 in der Fassung der V. Nachtragssatzung vom 19.12.2003¹
Auf Grund der §§ 4, 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1969 (GV NW. S. 656, SGV NW 2020) und der §§ 4, 5 Abs. 7 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712, SGV NW 610) sowie in Verbindung mit den Bestimmungen der Satzung der Stadt Gütersloh über den städt. Friedhof im Ortsteil Avenwedde hat der Rat der Stadt Gütersloh in seiner Sitzung am 17. 07.1970 die Satzung, am 28.06.1974 die I. Nachtragssatzung, am 27.11.1981 die II. Nachtragssatzung, am 13.12.1996 die III: Nachtragssatzung, am 30.11.2001 die IV. Nachtragssatzung und am 19.12.2003 die V. Nachtragssatzung beschlossen:
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenberechnung
- 1. Für die Benutzung der Einrichtungen des städt. Friedhofes werden Gebühren nach dieser Satzung und des dazu gehörenden Gebührentarifs erhoben.
- 2. Die Gebühren werden nach den Sätzen des Gebührentarifs berechnet.
- 3. Gebührenfrei sind:
- a) mündliche Verhandlungen,
- b) Amtshandlungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgen.
§ 2
Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühr wird mit dem Zugang des Gebührenbescheides fällig. Eine Aufrechnung gegen Gebührenforderungen ist unzulässig.
§ 3
Gebührenschuldner
- 1. Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder derjenige verpflichtet, der die Einrichtungen des städt. Friedhofes oder die Leistungen der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt oder in dessen Interesse oder Auftrag die Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen oder die Leistung der Friedhofsverwaltung erfolgt.
¹ In Kraft seit 01.01.2004
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- 2. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 4
Bare Auslagen
- 1. Bare Auslagen (z.B. für Einfassungssteine) sind gesondert zu erstatten. Es können Auslagenvorschüsse erhoben werden, von deren Entrichtung die Vornahme einer Amtshandlung abhängig gemacht werden kann.
- 2. Für die Erhebung der baren Auslagen gelten die Vorschriften über die Gebührenerhebung entsprechend.
§ 5
Stundung, Niederschlagung und Erlaß
Für die Stundung, die Niederschlagung oder den Erlaß von Gebühren gelten die Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen von 26. Januar 1954 (GS NW S. 614).
§ 6
Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen
- 1. Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen auf Grund dieser Gebührensatzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in Lande Nordrhein-Westfalen vom 26. März 1960 (GV NW S. 47, SGV NW 303).
- 2. Für Zwangsmaßnahmen auf Grund dieser Gebührensatzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 1957 (GV NW S. 216, SGV NW 2010).
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Gütersloh, den 17. Juli 1970
Im Auftrage des Rates
Kollmeyer Eichberg Bürgermeister Ratsherr
Veröffentlicht am 22.7.1970
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Anlage
**Gebührentarif zu § 1 der Benutzungsgebührensatzung
städt. Friedhof Avenwedde sowie Teilbereich Johannesfriedhof, mosl. Bestattungsstätte**
I. Grabgebühren
Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 40 Jahre)
- 1.1. Wahlgrabstätte je Grab 572,00 Euro
1.2 Erneuerungsgebühr
Bei Verlängerung der Nutzungszeit ist für das gesamte Wahlgrab für die Erneuerungsgebühr in einer Summe zu entrichten, die je nach Grab und Jahr 1/40 der festgesetzten Grabgebühr beträgt. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist jeweils um 10 Jahre möglich.
1.3 Ausgleichsgebühr
Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgräbern die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist für die Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre die Ausgleichsgebühr für das gesamte Wahlgrab zu entrichten. Sie wird nach der Zeit der notwendigen Jahre auf der Grundlage der Erneuerungsgebühr anteilig berechnet und sofort fällig.
1.4 Rückgabe der von Wahlgräbern
Bei Rückgabe von Wahlgräbern ist eine Erstattung von Grabgebühren nicht zulässig. In Härtefällen kann ein Teil der Grabgebühren erstattet werden.
2. Reihengrabstätten (Ruhezeit 25 Jahre)
| 2.1 Verstorbene bis zu 5 Jahren | 161,00 Euro |
|---|---|
| 2.2 Verstorbene ab 5 Jahren | 314,00 Euro |
3. Urnengrabstätten
| 3.1 Urnenwahlgrab je Grab (Nutzungszeit 40 Jahre) | 191,00 Euro |
|---|---|
| 3.2 Urnenreihengrab je Grab (Nutzungszeit 25 Jahre) | 76,00 Euro |
| 3.3 Urnenrasenfeld je Grab (Nutzungszeit 25 Jahre) | 30,00 Euro |
- 4. Kantensteine setzen pro m 25,00 Euro
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II. Friedhofsunterhaltungsgebühren
Für die Unterhaltung des Friedhofes wird eine Gebühr je Grab und Jahr erhoben in Höhe von:
| 1. für Wahlgräber | 20,00 Euro |
|---|---|
| 2. für Reihengräber mit Ausnahme von Kindergräbern | 18,00 Euro |
| 3. für Urnenwahlgräber | 7,00 Euro |
| 4. für Urnenreihengräber | 4,00 Euro |
| 5. Urnenrasenfeld | 6,00 Euro |
III. Bestattungsgebühren
1. Grundgebühr
| 1.1 Verstorbene bis 5 Jahre | 222,00 Euro |
|---|---|
| 1.2 Verstorbene ab 5 Jahre | 378,00 Euro |
| 1.3 Urnen | 171,00 Euro |
2. Besondere Gebühren
| 2.1 Benutzung der Ruhekammer | 57,00 Euro |
|---|---|
| 2.2 Benutzung der Ruhekammer mit Kühlung | 70,00 Euro |
| 2.3 Benutzung der Kapelle | 184,00 Euro |
IV. Gebühren für Um- und Ausbettungen
1. Umbettung zwecks Bestattung auf demselben Friedhof
| 1.1 Verstorbene bis 5 Jahre | 650,00 Euro |
|---|---|
| 1.2 Verstorbene ab 5 Jahre | 961,00 Euro |
| 1.3 Urnen | 342,00 Euro |
2. Ausbettung zwecks Umbettung auf einem anderen Friedhof
| 2.1 Verstorbene bis 5 Jahre | 428,00 Euro |
|---|---|
| 2.2 Verstorbene ab 5 Jahre | 583,00 Euro |
| 2.3 Urnen | 171,00 Euro |
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V. Sonstige Gebühren
| 1. Erstbepflanzung Sozialgrab | 57,00 Euro |
|---|---|
| 2. Pflege der Sozialgräber im Jahr | 68,00 Euro |
| 3. Überstundenzuschlag je angefangene Stunde | 23,00 Euro |
2. Friedhofssatzung Stand: 1970 (22.07.1970, zuletzt V. Nachtragssatzung vom 19.12.2003) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Gütersloh über den Friedhof im Ortsteil Avenwedde sowie den Teilbereich Johannesfriedhof, mosl. Bestattungsstätte (Lesefassung, Stand 2004)
- Lesefassung -
Satzung der Stadt Gütersloh über den Friedhof im Ortsteil Avenwedde sowie den Teilbereich Johannesfriedhof, mosl. Bestattungsstätte, vom 17.12.1996 in der Fassung der I. Nachtragssatzung vom 27.02.2004
Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17.06.2003 und der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2 Ziffer f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW Seite 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.04.2003 (GV NRW Seite 254), hat der Rat der Stadt Gütersloh in seiner Sitzung am 17.12.1996 die Satzung und am 27.02.2004 die I. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Gütersloh über den Friedhof im Ortsteil Avenwedde beschlossen:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 8 Särge
§ 9 Ausheben der Gräber
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 12 Arten der Grabstätten
§ 13 Reihengrabstätten
§ 14 Wahlgrabstätten
§ 15 Urnengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 16 Gestaltungsvorschriften
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 17 Allgemeine Anforderungen und Standsicherheit
§ 18 Zustimmungserfordernis
§ 19 Anlieferung
§ 20 Fundamentierung und Befestigung
§ 21 Unterhaltung
§ 22 Entfernung
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VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 23 Herrichtung und Unterhaltung
§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 25 Benutzung der Leichenhalle
§ 26 Trauerfeier
IX. Schlussvorschriften
§ 27 Haftung
§ 28 Gebühren
§ 29 Inkrafttreten
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I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Stadt Gütersloh gelegenen Kommunalfriedhof im Ortsteil Avenwedde sowie den Teilbereich Johannesfriedhof, mosl. Begräbnisstätte im Ortsteil Pavenstädt.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Gütersloh. (2) Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Gütersloh waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof oder Friedhofsteile können aus zwingendem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere gleichwertige Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere gleichwertige Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten, mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in gleichwertiger Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhofs/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
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II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem zu benennenden Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des ausgewiesenen Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen davon sind Kinderwagen, Rollstühle, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit die mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammen hängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 6
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nach-
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zuweisen. Ein Antragsteller des Handwerks oder des Gartenbaus hat ferner nachzuweisen, dass er selbst oder sein fachlicher Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt hat.
(3) Sonstigen Gewerbetreibenden wird die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 gelten entsprechend.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung einer Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die Zulassung kann befristet werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen dies gebieten.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die darauf gestützten Anordnungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind ½ Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind der Arbeits- und Lagerplatz wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Im erstgenannten Fall ist Voraussetzung, dass eine schriftliche Abmahnung ohne Erfolg geblieben ist.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
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(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.
(5) Erdbestattungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnengrabstätte bestattet.
§ 8
Särge
(1) Bei einer Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen sind die Leichen in Särge zu betten.
(2) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sind, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Aus religiösen Gründen ist im moslemischen Teilbereich eine Öffnung des Sargdeckels vor Verfüllung der Grabstätte zulässig.
§ 9
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt für Leichen und Aschen 25 Jahre.
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§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte innerhalb des Friedhofes sind nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Verleihungsurkunde nach § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 5 vorzulegen. In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 24 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung ohne Verschulden der umbettenden Personen entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden
IV. Grabstätten
§ 12
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten
e) Urnenrasenfeldgrabstätten
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
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§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabbescheinigung ausgestellt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mit folgender Grabfläche: Länge: 1,50 m Breite: 0,90 m
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr mit folgender Grabfläche: Länge: 2,40 m Breite: 1,10 m
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit ist Anfang des betreffenden Jahres durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld oder vorher öffentlich bekannt zu machen.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Die Größe einer Grabstelle beträgt: Länge: 2,50 m Breite: 1,20 m
(2) Das Nutzungsrecht kann wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte für jeweils 10 Jahre möglich.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
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(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte oder durch eine öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben ist.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens auf dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) - d) und f) - h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(12) In Ausnahmefällen ist eine zusätzliche Urnenbestattung in einem bereits belegten Wahlgrab zulässig.
(13) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
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§ 15
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten mit folgender Grabfläche:
Länge: 0,80 m Breite: 0,80 m
b) Urnenwahlgrabstätten mit folgender Grabfläche:
Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m
c) Urnenrasenfeldgrabstätten mit folgender Grabfläche:
Länge: 0,50 m Breite: 0,50 m
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Bescheinigung ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte können bis zu zwei Aschen bestattet werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit der zuerst bestatteten Asche nicht übersteigt.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In einer Stelle eines Urnenwahlgrabes können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
(4) Urnenrasenfeldgrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Es handelt sich hierbei um eine anonyme Bestattung in einem hierfür angelegten Rasenfeld. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 16
Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass der Friedhofszweck -"würdige Ruhestätte, Pflege des Andenkens der Verstorbenen" - gewahrt wird und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit entspricht.
(2) Kantensteine als Grab- und Wegeeinfassung werden von der Friedhofsverwaltung gesetzt. Andere Einfassungen, Sockel und Abdeckplatten sind nicht zulässig.
(3) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Gütersloh (Baumschutzsatzung) in der jeweils gültigen Fassung.
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VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 17
Allgemeine Anforderungen und Standsicherheit
(1) Für Grabmale dürfen nur solche Werkstoffe - Naturstein, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall - verwendet werden, die der Würde des Ortes entsprechen (§ 16). (2) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt von 0,40 m - 0,80 m Höhe 0,12 m, von 0,80 m - 1,20 m Höhe 0,14 m, von 1,20 m - 1,50 m Höhe 0,16 m und von 1,50 m Höhe 0,18 m. Im Übrigen gilt § 20. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 18
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten die Bescheinigung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie Fundamentierung.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die beantragte Gestaltung des Grabmals nicht objektiv störend auf die Würde des Friedhofs (§ 16) wirkt. (5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen zweier Jahre nach der Zustimmung errichtet worden ist. (6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
- Lesefassung -
§ 19
Anlieferung
Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
§ 20
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks in diesem Sinne sind insbesondere Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien).
(2) Die Steinstärke muss in Verbindung mit einer fachgerechten Verdübelung die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 17.
§ 21
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Bescheinigung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal auf Kosten des Verantwortlichen in den ordnungsgemäßen Zustand versetzen zu lassen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Nach Ablauf dieser Frist ist die Gemeinde berechtigt, das Grabmal kostenpflichtig zu entfernen; sie hat es dann drei Monate aufzubewahren.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen, wenn die Änderung zu einer Beeinträchtigung des Wesens des überlieferten Erscheinungsbildes oder künstlerischen Wirkung des Grabmals führen würde oder gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen.
- Lesefassung -
Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 22
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, nach einmaliger Aufforderung die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung bzw. von einem hierzu beauftragten Steinmetzbetrieb abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Anordnung der Beseitigung gegenüber dem Inhaber der Bescheinigung oder gegenüber dem Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen (Ersatzvornahme).
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 23
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 16 und 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Grabflächen ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Bescheinigung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.
(4) Jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Bescheinigung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
- Lesefassung -
(6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe)dürfen in samtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kranzen, Trauergebinden, Trauergestecken und im Grabschmuck sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
§ 24
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 23 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Bleibt die Aufforderung oder Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung auf seine Kosten a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen halten. (2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen, kann oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen; die Entziehung muss besondern angedroht worden sein. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfern.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 25
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schreiben.
- Lesefassung -
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem separaten Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
(4) Die Stadt stellt für den Weg von der Leichenhalle zur Begräbnisstätte einen Bahrwagen zur Verfügung. Sargträger sind von den Angehörigen des (der) Verstorbenen oder über das Bestattungsinstitut zu stellen.
§ 26
Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle) oder am Grab abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf dem Friedhof bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung.
IX. Schlussvorschriften
§ 27
Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 28
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Benutzungsgebührensatzung städtischer Friedhöfe zu entrichten.
§ 29
Inkrafttreten
Diese Nachtragssatzung tritt am 01.04.2004 in Kraft.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Gütersloh?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Gütersloh mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!