Friedhofsgebühren Rietberg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Rietberg · Nordrhein-Westfalen · PLZ 33397

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: Friedhofsgebührensatzung vom 12.12.2019, zuletzt geändert durch 6. Änderungssatzung vom 18.12.2025, gültig ab 01.01.2026). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
891,40 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.02 (Erdreihengrabstätte für Verstorbenen ab 5 Jahren)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.337,10 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.04 (Erdwahlgrabstätte, Gebühr je Grabstelle; einstelliges Wahlgrab gem. § 16 Abs. 2 Friedhofssatzung)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
802,30 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.03 (Urnenreihengrabstätte)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.248,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.05 (Urnenwahlgrabstätte, Gebühr je Grabstelle; 1-stellige Grabstelle gem. § 18 Abs. 2 Friedhofssatzung)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.515,40 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.10 (Baumurnenwahlgrab); § 18 Abs. 6 Friedhofssatzung
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
973,10 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
📄 Gebührentarif Ziff. 2.01 und 2.03
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
325,50 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührentarif Ziff. 3.02

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Friedhofsgebührensatzung vom 12.12.2019, zuletzt geändert durch 6. Änderungssatzung vom 18.12.2025, gültig ab 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Rietberg vom 12.12.2019, zuletzt geändert durch 6. Änderungssatzung vom 18.12.2025 (gültig ab 01.01.2026)

Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Rietberg (Friedhofsgebührensatzung) vom 12.12.2019 zuletzt geändert durch 6. Änderungs-satzung vom 18.12.2025:

§ 1 Gegenstand und Höhe der Gebühren

(1) Für den Erwerb von Nutzungsrechten, die Benutzung der städtischen Friedhofsein-richtungen und die Inanspruchnahme damit zusammenhängender Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren gemäß den nachstehenden Bestimmungen erhoben.

(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. Für darin nicht besonders aufgeführte, vom Benutzer beantragte Leis-tungen werden die entsprechenden Kosten berechnet.

(3) Wird von einer Bestattung oder einer Benutzung der städtischen Friedhofseinrich-tungen nach Beantragung Abstand genommen, sind vom Antragsteller die Kosten zu ersetzen, die durch die Vorbereitung der Bestattung oder der Benutzung der städtischen Friedhofseinrichtungen entstanden sind.

(4) Werden beantragte Leistungen der Friedhofsverwaltung nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Han-deln ihm zuzurechnen ist,

a) die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt,

b) die Amtshandlung oder Leistung der Stadt Rietberg veranlasst oder durch sie unmittelbar begünstigt wird,

c) für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet oder

d) sich gegenüber der Friedhofsverwaltung zur Kostentragung verpflichtet hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften gesamtschuldnerisch.

(3) Sind die Gebührenschuldner nachhaltig zahlungsunfähig, haben sie bzw. ihre Be-vollmächtigten dieses bei Beantragung einer Leistung der Friedhofsverwaltung un-aufgefordert zu offenbaren. Die beantragte Leistung wird dann nur erbracht, wenn unverzüglich nachgewiesen wird, dass die Gebühren über sozialhilferechtliche Leis-tungen oder einen anderen Kostenträger entrichtet werden.

§ 3 Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Beantragung der Leistung der Friedhofsverwal-tung.

(2) Dem Gebührenschuldner wird ein Gebührenbescheid erteilt. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig und auf ein Konto der Stadt Rietberg zu überweisen. Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an dem die Gutschrift auf einem Konto der Stadt erfolgt.

02-07 Friedhofsgebührensatzung der Stadt Rietberg, 12.12.2019 Seite 1 von 4 (3) Die Leistungen der Friedhofsverwaltung können davon abhängig gemacht werden, dass die anfallenden Gebühren ganz oder teilweise vorausgezahlt werden.

§ 4 Billigkeitsmaßnahmen

Für Billigkeitsmaßnahmen gelten die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit der Abgabenordnung in der je-weils gültigen Fassung.

§ 5 Beitreibung

(1) Nicht rechtzeitig gezahlten Gebühren werden gebührenpflichtig angemahnt.

(2) Nach erfolgloser Mahnung können die Gebühren im Verwaltungsvollstreckungsver-fahren beigetrieben werden.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung mit Gebührentarif tritt zum 01.01.2020(*) in Kraft. (*) Die 1. Änderungssatzung vom 12.11.2020 tritt am 01.01.2021 in Kraft. (*) Die 2. Änderungssatzung vom 16.12.2021 tritt am 01.01.2022 in Kraft. (*) Die 3. Änderungssatzung vom 15.12.2022 tritt am 01.01.2023 in Kraft. (*) Die 4. Änderungssatzung vom 14.12.2023 tritt am 01.01.2024 in Kraft. (*) Die 5. Änderungssatzung vom 19.12.2024 tritt am 01.01.2025 in Kraft. (*) Die 6. Änderungssatzung vom 18.12.2025 tritt am 01.01.2026 in Kraft.

02-07 Friedhofsgebührensatzung der Stadt Rietberg, 12.12.2019 Seite 2 von 4 Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Rietberg

lfd. Leistung Gebühr Nr. € 1 Gebühren für den Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten (je Grabstelle) 1.01 Erdreihengrabstätte für Verstorbene unter 5 Jahren 668,60 1.02 Erdreihengrabstätte für Verstorbenen ab 5 Jahren 891,40 1.03 Urnenreihengrabstätte 802,30 1.04 Erdwahlgrabstätte 1.337,10 1.05 Urnenwahlgrabstätte 1.248,00 1.06 Rasenreihengrabstätte für Sarg 1.426,30 1.07 Rasenreihengrabstätte für Urne 1.069,70 1.08 Rasenwahlgrabstätte für Urnen 1.337,10 1.09 Rasenwahlgrabstätte für Sarg 1.604,60 1.10 Baumurnenwahlgrab 1.515,40 1.11 Gärtnerisch gestaltetes Urnengemeinschaftsgrab 1.515,40 1.12 Verlängerung des Nutzungsrechtes einer Erdwahlgrabstätte (pro Jahr) 44,57 1.13 Verlängerung des Nutzungsrechtes einer Urnenwahlgrabstätte (pro 41,60 Jahr) 1.14 Verlängerung des Nutzungsrechtes einer Rasenwahlgrabstätte für Ur- 44,57 nen (pro Jahr) 1.15 Verlängerung des Nutzungsrechtes einer Rasenwahlgrabstätte für 53,49 Sarg (pro Jahr) 1.16 Verlängerung des Nutzungsrechtes eines Baumurnenwahlgrabes (pro 50,51 Jahr) 2 Bestattungsgebühren (Mit den Gebühren nach Ziffer 2.01 – 2.03 werden abgegolten: Verwaltungstätigkeiten der Bestattung, Graböff-nen, Ausheben, Verfüllen des Grabes und Grabschließung) 2.01 Gebühr für Erdbestattung 973,10 2.02 Gebühr für Kindererdbestattung 686,50 2.03 Gebühr für Urnenbestattung 591,00 3 Benutzung der Friedhofskapelle und Leichenkammer 3.01 Benutzung der Leichenzelle (pro Tag) 41,60 3.02 Benutzung der Friedhofskapelle 325,50 4 Sonstige Leistungen - Verwaltungsgebühren 4.01 Gebühr für die Genehmigung eines Grabmals 128,00

02-07 Friedhofsgebührensatzung der Stadt Rietberg, 12.12.2019 Seite 3 von 4 Bekanntmachungsanordnung

Die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Rietberg wird hiermit gem. den Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.04.2019 (GV NRW S. 202), und der Bekanntmachungsverordnung vom 26.08.1999 (GV NW S. 516), zuletzt geändert durch Verordnung vom 05.11.2015 (GV NRW S. 739), öffentlich bekanntgemacht.

Dabei weise ich auf Rechtsfolgen und die Frist des § 7 Abs. 6 GO NRW hin:

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung kann gegen diese Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfah-ren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss über die Satzung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

*

02-07 Friedhofsgebührensatzung der Stadt Rietberg, 12.12.2019 Seite 4 von 4

📜 2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung vom 26.11.2024, Bearbeitungsstand 15.12.2025, gültig ab 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Rietberg (Bearbeitungsstand 15.12.2025, gültig ab 01.01.2026)

Friedhofsatzung der Stadt Rietberg

Bearbeitungsstand: 15.12.2025

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Bestattungsbezirke

§ 4 Begriffsbestimmungen

§ 5 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

§ 7 Verhalten auf dem Friedhof

§ 8 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 10 Grabbereitung

§ 11 Ruhezeit

§ 12 Umbettung

IV. Grabstätten und ihre Belegung

§ 14 Arten der Grabstätten

§ 15 Erdreihengrabstätten

§ 16 Erdwahlgrabstätten

§ 17 Durchführung von Bestattungen

§ 18 Urnengrabstätten und Durchführung von Beisetzungen

§ 19 Pflegefreie Grabstätten

§ 20 Ehrengrabstätten

02-08 Friedhofssatzung der Stadt Rietberg, 01.01.2026 Seite 1 von 29 V. Gestaltung der Grabstätten

§ 21 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 23 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 24 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 25 Errichtung und Änderung baulicher Anlagen

§ 26 Anlieferung

§ 27 Fundamentierung und Befestigung

§ 28 Gewährleistung der Sicherheit

§ 29 Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 30 Herrichtung und Unterhaltung

§ 31 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

§ 32 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 33 Vernachlässigung der Grabpflege

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 34 Leichenhallen und ihre Benutzung

§ 35 Friedhofskapelle und Trauerfeier

IX. Schlussvorschriften

§ 36 Alte Rechte

§ 37 Gebühren

§ 38 Haftung

§ 39 Ordnungswidrigkeiten

§ 40 Inkrafttreten

02-08 Friedhofssatzung der Stadt Rietberg, 01.01.2026 Seite 2 von 29 Friedhofsatzung der Stadt Rietberg

vom 26.11.2024

Auf der Grundlage von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntma-chung vom 1. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Be-kanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV NRW S. 90), hat der Rat der Stadt Rietberg am 16.12.2021 folgende Friedhofsatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

• Friedhof Bokel • Friedhof Mastholte • Friedhof Neuenkirchen • Friedhof Rietberg • Friedhof Varensell • Friedhof Westerwiehe

(2) Friedhofsträger ist die Stadt Rietberg.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Rietberg.

(2) Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Verstorbenen durch Be-stattung. Darunter ist die Einbringung in eine Erdgrabstätte und die Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab zu verstehen die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte in der Stadt inne-hatten.

(3) Die Bestattung anderer Toter als derjenigen im Sinne des Absatzes 2 bedarf der Zu-stimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann im Rahmen der Belegungska-pazitäten erteilt werden.

(4) Die Friedhöfe dienen auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern. Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte.

02-08 Friedhofssatzung der Stadt Rietberg, 01.01.2026 Seite 3 von 29 (5) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grün-flächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zweck einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusu-chen.

§ 3 – Bestattungsbezirke

(1) Im Stadtgebiet Rietberg bestehen folgende kommunale Bestattungsbezirke, welche den gleichnamigen Stadtteilen der Stadt Rietberg entsprechen.

• Bokel • Mastholte • Neuenkirchen • Rietberg (neuer Teil und alter Teil) • Varensell • Westerwiehe

Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

Ebenso soll die Bestattung auf einem anderen Friedhof gestattet werden, wenn

a) Ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderem Friedhof besteht,

b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderem Friedhof bestattet sind,

c) Der Verstorbene in einer Grabstätte einer bestimmen Grabart beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks nicht zur Verfügung stehen.

(2) Bewohner/innen von Altenheimen oder ähnlichen Einrichtungen werden auf dem Fried-hof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt vor dem Umzug in ein Alten-heim Ihren 1. Wohnsitz hatten.

(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

§ 4 – Begriffsbestimmungen

(1) Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grab-stätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist.

(2) Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 16 Absatz 8 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Der Friedhofsträger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberech-tigten von Bedeutung sind.

02-08 Friedhofssatzung der Stadt Rietberg, 01.01.2026 Seite 4 von 29 §5 Schließung und Entwidmung

  1. 1. Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
  1. 2. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. So- weit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten er- lischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung ge- stellt. Im Fall des Satzes 2 kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustim- mung des Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. Ein erhebliches öffent- liches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde. Im Fall des Sat- zes 4 zahlt der Friedhofsträger an den Nutzungsberechtigten eine Entschädigung in Geld. Die nach Satz 6 zu zahlende Entschädigung beträgt zehn Prozent der zum Zeit- punkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte der erworbe- nen Art festgesetzten Grabnutzungsgebühr.
  1. 3. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Toten werden, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die je- weils Gegenstand der Nutzungsrechte werden.
  1. 4. Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben (Anlage 1 und Anlage 2). Der Nutzungsberechtigte erhält außerdem eine gesonderte Mitteilung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine ent- halten.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 7 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

02-08 Friedhofssatzung der Stadt Rietberg, 01.01.2026 Seite 5 von 29 (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

die Wege mit Fahrzeugen, Fahrrädern oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Fried-hofsverwaltung und der auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden, zu befahren.

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu wer-ben;

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten aus-zuführen;

d) ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fo-toaufnahmen anzufertigen;

e) Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestat-tungsfeier notwendig und üblich sind;

f) den Friedhof und oder einzelne Friedhofsteile zu verunreinigen oder zu beschädi-gen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;

h) Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern;

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde, sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern geführt werden. Hundekot ist zu beseiti-gen.

j) Die Friedhofshalle ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung zu betreten.

(3) Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten.

(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(5) Nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustim-mung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens eine Woche vor dem Termin in Schrift-form anzumelden.

§ 8 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Rege-lungen zulässig. Die Arbeiten sind durch geeignetes Personal durchzuführen. Auf Auf-forderung ist die fachliche/ betriebliche und persönliche Befähigung und Zuverlässigkeit durch geeignete Nachweise zu belegen.

02-08 Friedhofssatzung der Stadt Rietberg, 01.01.2026 Seite 6 von 29 (2) Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von dem geltenden Orts-recht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal des Friedhofsträgers auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zu-sammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Der Fried-hofsträger ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen.

(3) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öff-nungszeiten verrichtet werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öff-nungszeit des Friedhofes – spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen, vor kirchlichen Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr – zu beenden. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. Am Tag vor Allerheiligen und Totensonntag sind gewerbli-che Arbeiten nicht zugelassen.

(4) Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Be-endigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsge-mäßen Zustand zu versetzen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spä-testens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. Für die Anzeige ist ein Formblatt (Anlage 3) zu verwenden, dem ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versiche-rungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Eu-ropäischen Freihandelsassoziation in Kopie beizufügen ist; § 27 Absatz 2 bleibt unbe-rührt. Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger gleich.

(6) Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die An-nahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder per-sönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachli-chen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Fried-hofs

  1. 1. die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentab- messungen zu berechnen,
  1. 2. für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und
  1. 3. die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.

Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensio-nierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht

02-08 Friedhofssatzung der Stadt Rietberg, 01.01.2026 Seite 7 von 29 durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofs-träger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.

III. Allgemeine Best attungsvorschriften

§ 9 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist bei dem Friedhofsträger anzumelden. Die Anmeldung hat unver-züglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Schriftform zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Wenn die anmeldende Person nicht gleichzeitig Nut-zungsberechtigte/r ist, muss der Friedhofsverwaltung eine schriftliche Bevollmächti-gung vorgelegt werden.

(3) Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch Beisetzung der Asche erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Termine für Trauerfeiern und der Bestattung werden im Einvernehmen mit den Ange-hörigen/ Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung festgelegt. Die Bestattun-gen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung oder auch am zweiten Feiertag stattfinden.

(5) Bestattungen sind innerhalb der im Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) in der jeweils geltenden Fassung genannten Fristen vorzunehmen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten der/ des Bestattungspflichtigen in einer Ur-nenreihengrabstätte bestattet.

§ 10 – Grabbereitung

(1) Die Gräber werden durch das Personal des Friedhofsträgers ausgehoben und verfüllt.

(2) Die Tiefe der Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor der Grabbereitung zu entfernen. Falls im Rahmen der Grabbereitung die Entfernung von Material durch den Friedhofsträger er-forderlich ist, gilt § 28 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 sowie § 28 Absätze 5 und 6 entsprechend.

§ 11 – Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt auf allen Friedhöfen für Leichen und für Aschen 30 Jahre. Bei ver-storbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 25 Jahre.

02-08 Friedhofssatzung der Stadt Rietberg, 01.01.2026 Seite 8 von 29 § 12 Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen bedürfen der Genehmigung der örtlichen Friedhofsverwaltung. Sie erfolgen nur auf Antrag des zur vollen Kostentragung verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten und – falls jener nicht der Nutzungsberechtigte ist – mit dessen schriftlicher Zustimmung und in der Verant-wortung des Friedhofsträgers. (2) Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder auf Betreiben des Friedhofsträ-gers innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung eines Toten im Sinne des Satzes 1.

(3) Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes spre-chender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung bekannt gewordene Einverständnis des Toten. Eine Umbettung innerhalb des Stadt- oder Ge-meindegebiets soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses geneh-migt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts des To-ten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. Die Befugnisse des Friedhofsträgers zu Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unbe-rührt.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grab-stätte auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraus-setzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. Im Fall des Satzes 1 darf die Umbettung nur in eine Wahlgrabstätte mit noch mindestens zehn Jahre fortdauerndem Nutzungs-recht und mit schriftlicher Einwilligung des Nutzungsberechtigten erfolgen. Eine weitere Umbettung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig.

(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unter-brochen oder gehemmt.

(6) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebüh-ren. Abweichend von Satz 1 bedarf es im Fall des Absatzes 4 Sätze 1 und 2 keiner Verlängerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte.

IV. Grabstätten und ihre Belegung

§ 14 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind und bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Nutzungsrechte wer-den nach dieser Satzung erworben. Die Grabfläche ergibt sich aus dem Belegungsplan.

02-08 Friedhofssatzung der Stadt Rietberg, 01.01.2026 Seite 9 von 29 (2) Die Grabstätten werden wie folgt unterschieden:

a) Reihengrabstätten, nämlich:

aa) Erdreihengrabstätten und

ab) Urnenreihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten, nämlich:

ba) Erdwahlgrabstätten,

bb) Urnenwahlgrabstätten und

c) pflegefreie Grabstätten:

ca) Rasenreihengrabstätte für Sarg,

cb) Rasenwahlgrabsätte für Sarg,

cc) Rasenreihengrabstätte für Urne,

cd) Rasenwahlgrabstätte für Urne,

ce) gärtnerisch gestaltetes Urnengemeinschaftsgrab,

cf) Baumurnenwahlgrabstätten und

d) Ehrengrabstätten.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Art oder Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umge-bung. Des weiteren ist die Stadt nicht verpflichtet, auf jedem Friedhof jeweils alle in Absatz 2 genannten Arten von Grabstätten vorzuhalten bzw. anzubieten.

§ 15 – Erdreihengrabstätten

(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, die der Reihe nach belegt wer-den und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Ver-storbenen verliehen wird. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte ausgestellt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Erdreihengrabstätten ist nicht möglich. Die Nutzungsberechtigten können die Grabstelle mit einer 0,06 m breiten Natursteineinfas-sung, passend zum Grabmal gestalten.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet

a) für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr und Breite: 0,90 m Länge: 1,50 m

02-08 Friedhofssatzung der Stadt Rietberg, 01.01.2026 Seite 10 von 29 b) für Tote ab dem vollendeten fünftem Lebensjahr. Breite: 1,20 m Länge: 2,50 m

(3) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zuläs-sig, in einer Erdreihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter 1. Jahr, Tot- und Fehl-geburten sowie aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und ei-nes Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(4) Bereits bestehende Grabstätten können in den Maßen abweichen

§ 16 – Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. Nutzungsrechte an Erdwahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles, für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzah-lung verliehen. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist.

(2) Wahlgrabstätten werden mit ein oder mehreren Grabstellen vergeben.

Breite: 1,20 m Länge: 2,50 m,

Bereits bestehende Grabstätten können in den Maßen abweichen.

(3) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich und beträgt mindestens 5 Jahre. Der Friedhofsträger kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist.

(4) Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ab-lauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungs-zeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung des jeweiligen Gebührenbescheides.

(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte zwei Mo-nate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von zwei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

02-08 Friedhofssatzung der Stadt Rietberg, 01.01.2026 Seite 11 von 29 (8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungs-recht bestimmen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbe-nen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) Ehegatte,

b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) Kinder,

d) Stiefkinder,

e) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) Eltern,

g) Geschwister,

h) Stiefgeschwister,

i) nicht unter a) bis h) fallende Erben und

j) Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und f) bis i) wird die älteste Person nutzungs-berechtigt.

(9) Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsberechtigten zu dessen Lebzeiten erfolgt grundsätzlich nur auf eine der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(10) Jeder neue Nutzungsberechtigte hat die Übertragung des Nutzungsrechts unverzüg-lich der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen (insbesondere zu Belegungskapazitäten) das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Todesfalls über andere Bestat-tungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grab-stätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Abweichend von Satz 1 ist die Rückgabe einer Grabstätte mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit möglich, wenn die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung des Friedhofsträgers durch Zahlung einer Grabpfle-gegebühr sichergestellt ist. Im Übrigen hat die Rückgabe keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.

(13) Das Ausmauern von Erdwahlgrabstätten ist nicht zulässig.

02-08 Friedhofssatzung der Stadt Rietberg, 01.01.2026 Seite 12 von 29 (14) In Erdwahlgrabstätten und Ehrengrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Bei Grabstellen mit einem bereits beigesetzten Sarg, ist die Beisetzung einer weiteren Urne möglich. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulas-sen.

§ 17 – Durchführung von Bestattungen

(1) Vor der Bestattung ist der Tote in einen festen und geschlossenen Sarg aus Holz oder holzähnlichem und leicht verrottbarem Material zu betten, dessen Boden mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Holzkohlepulver, Torfmull oder anderen aufsau-genden Stoffen auszukleiden ist. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen dergestalt zu-lassen, dass in bestimmten Friedhofsteilen die Bestattung in Erdwahlgrabstätten ohne Sarg in einem Leinentuch erfolgen darf, sofern der Tote dies schriftlich bestimmt hat. Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein; der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

(2) Sofern eine Bestattung in einem Grab mit Grabkammersystem erfolgt, dürfen für den Sarg nur die durch den Friedhofsträger vorgegebenen Hölzer (Anlage 4) verwendet werden.

(3) Bestattungsbehältnisse, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müs-sen biologisch abbaubar und im Übrigen so beschaffen sein, dass die chemische, phy-sikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt wer-den, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.

§ 18 – Urnengrabstätten

(1) Eingeäscherte Tote dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) Baumurnenwahlgrabstätten,

d) anonymen Urnenreihengrabstätten und

e) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Erdreihengrabstätten.

§ 17 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Grabstellen einer Urnenreihengrabstätte und der Grabstelle einer Urnenwahlgrab-stätte hat jeweils folgende Maße:

Länge: 1,10 m

02-08 Friedhofssatzung der Stadt Rietberg, 01.01.2026 Seite 13 von 29 Breite: 0,90 m

oder

Länge: 0,80 m Breite: 0,80 m

Bereits bestehende Grabstätten können in den Maßen abweichen.

(3) Baumurnenwahlgrabstätten haben jeweils folgende Maße:

Länge: 0,80 m Breite: 0,60 m

oder

Länge: 0,30 m Breite: 0,45 m

(4) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte ausgestellt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Urnenreihengrabstätten ist nicht möglich. § 15 Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabstätten werden nur anläss-lich eines Todesfalles, für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebühren-zahlung verliehen. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ab-lehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsich-tigt ist. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern (Kolumbarien), Terrassen und Hallen oder im Wurzelbe-reich von Bäumen eingerichtet werden. § 16 Absatz 2 und § 16 Absätze 4 bis 10 sowie

§ 16 Absatz 12 gelten entsprechend.

(6) Baumurnenwahlgrabstätten sind Grabstätten, die für die Dauer von 30 Jahren vergeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts kann jederzeit um mindestens 5 Jahre erfolgen. Die Vergabe der Grabstellen erfolgt der zeitlichen Abfolge nach und wird durch den Friedhofsträger vorgenommen. Eine Baumurnenwahlgrabstätte bietet die Möglichkeit, zwei Urnen beizusetzen.

(7) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, sofern der Tote dies schriftlich be-stimmt hat. Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche die schriftliche Erklä-rung des Toten im Original vorzulegen. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m x 0,50 m. Absatz 2 gilt entsprechend.

(8) Ein Toter wird auf einem hierfür durch den Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes (Aschestreufeld) durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn er dies schriftlich bestimmt hat. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Am Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und sonstige bauliche An-lagen wie Grabeinfassungen sind nicht zulässig.

02-08 Friedhofssatzung der Stadt Rietberg, 01.01.2026 Seite 14 von 29 (9) Ein Toter wird mit oder ohne Urne im Wurzelbereich besonders bestimmter Bäume bei-gesetzt, wenn er dies schriftlich bestimmt hat. Absatz 5 Sätze 2 bis 4 gelten entspre-chend; in Ansehung des Absatzes 5 Sätze 3 und 4 kann der Friedhofsträger Ausnah-men zulassen.

§ 19 – Pflegefreie Grabstätten

(1) Zu den pflegefreien Grabstätten gehören die gärtnerisch gestalteten Urnengemein-schaftgräber, Baumurnenwahlgräber, Rasenreihen- und Rasenwahlgräber für Sarg und Urne. Pflegefreie Grabstätten sind Reihen- oder Wahlgrabstätten ohne private gärtne-rische Gestaltung. Die Graboberfläche besteht aus Rasen oder Bepflanzungen, die der Friedhofsträger vornimmt und pflegt. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als einmalige Gebühr erhoben und sind in den Kosten für die Grabstätte bereits enthalten.

(2) Jegliche Anbringung von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichtern und ähnlicher Dekoration sind nicht zulässig Für das Ablegen von Blumenschmuck und Trauerfloristik jeglicher Art sowie das Aufstellen von Grabvasen und Lichtern ist aus pflegetechnischen Gründen ausschließlich auf den eigens dafür vorgesehenen Ablage-flächen erlaubt. Abgängige Grabdekoration wird in regelmäßigen Abständen von dem Personal der Friedhofsverwaltung abgeräumt und entsorgt.

(3) Die Grabplatten und Steine der pflegefreien Grabstätten werden von dem Friedhofsträ-ger gestellt (Ausnahme sind die Baumurnenwahlgräber auf dem Friedhof am Johannes-weg in Rietberg). Die Beschriftung der Grabplatten und Steine erfolgt durch die Nut-zungsberechtigten. Bei der individuellen Beschriftung der liegenden Grabplatten der Rasengräber, sind aus pflegetechnischen Gründen keine aufgesetzten Buchstaben und Zeichen erlaubt.

§ 20 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt dem Friedhofsträger.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 21 – Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzli-chen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Bei einzelnen Friedhöfen ist die ausschließ-liche Geltung der Bestimmungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschrif-ten zulässig, wenn dort bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung ausschließlich Abteilun-gen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet waren und wenn der Erwerb einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften auf einem anderen Friedhof im Stadt- oder Gemeindegebiet zugemutet werden kann.

02-08 Friedhofssatzung der Stadt Rietberg, 01.01.2026 Seite 15 von 29 (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zu-sätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Der Friedhofsträger weist auf diese Wahl-möglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hin. Wird von der Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, wird dieses Recht aufge-geben und es erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvor-schriften.

(3) Die Gestaltungsvorschriften gelten nicht für anonyme Grabfelder.

§ 22 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in sei-nen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Dekorationsgegen-stände und zusätzliche Aufbauten müssen in einer dimensionalen Verhältnismäßigkeit hergerichtet sein. Die in der Friedhofssatzung vorgegebenen Maße für ein stehendes Grabmal dürfen hierbei nicht überschritten werden.Werbezeichen dürfen nur in unauf-fälliger Weise, möglichst seitlich oder auf der Rückseite der Grabmäler angebracht wer-den.

(2) Bei Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten, welche in Ihrer baulichen Art unmittelbar hintereinander angeordnet sind, sind die Grabmäler und deren Beschriftung zum Hauptweg auszurichten. Bei den vorderen Grabstätten dürfen nur liegende Grab-male (Denkmäler mit maximal 30 cm Höhe) verwendet werden. Es dürfen keine stehen-den Grabmale (Stelen) genutzt werden, damit die hinteren Grabstätten nicht verdeckt oder beinträchtigt werden (s. auch § 30 Abs. 6).

(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 23 – Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 22 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m.

(2) Der Friedhofsträger kann die Erfüllung weitergehender Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 24 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

02-08 Friedhofssatzung der Stadt Rietberg, 01.01.2026 Seite 16 von 29 (1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: Für Grab-male dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwen-det werden. Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

Die Grabmale müssen werkstoffgerecht, handwerklich einwandfrei hergestellt, der Toten-ruhe angemessen und gestaltet sein.

(2) Auf Erdgrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) auf Erdreihengrabstätten für Tote bis zu fünf Jahren

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe 0,60 bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,12 m;
  1. 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,35 m, Höchstlänge 0,40 m, Mindeststärke 0,12 m;

b) auf Erdreihengrabstätten für Tote über fünf Jahren

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,50 m, Breite bis 0,80 m, Mindeststärke 0,14 m;
  1. 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,70 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,12 m;

c) auf Erdwahlgrabstätten:

  1. 1. stehende Grabmale:

aa) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe bis 1,00 m, Breite 0,80 m, Mindeststärke 0,14 m und ab 1,50 m, Breite bis 0,80 m, Mindeststärke 0,16 m

bb) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig: Höhe 1,60 m, Breite bis 1,80 m, Mindeststärke 0,16 m; zusätzliche Breite von 0,80 m je Grabstelle.

  1. 2. liegende Grabmale:

aa) bei einstelligen Grabstätten: Breite bis 0,70 m, Länge bis 0,90 m, Mindest-höhe 0,12 m;

bb) bei zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,20 m, Länge bis 1,20 m, Mindest-höhe 0,12 m;

cc) bei mehr als zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,20 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,12 m.

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) auf Urnenreihengrabstätten:

02-08 Friedhofssatzung der Stadt Rietberg, 01.01.2026 Seite 17 von 29 1. liegende Grabmale: Größe 0,80 x 0,80 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m;

  1. 2. stehende Grabmale: Grundriss maximal 0,80 x 0,80 m,; Stärke 0.12 m.

b) auf Urnenwahlgrabstätten:

  1. 1. liegende Grabmale: 0,80 m x 0,80 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m.
  1. 2. stehende Grabmale bis 0,80 x 0,80 m, Stärke 0,14 m.

c) Baumurnenwahlgrabstätten

  1. 1. stehende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höhe bis 0,80 m, Stärke min. 0,14 m

(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

§ 24a – Gemeinschaftsgrabstätten für muslimische Glaubensgemeinschaften

(1) Auf den Friedhöfen können im Rahmen der vorhandenen räumlichen Möglichkeiten auf gesonderten Grabfeldern Gemeinschaftsgrabstätten für die Bestattung von Angehöri-gen von muslimischen Glaubensgemeinschaften errichtet werden. Zulässig sind Erd-bestattungen und Urnenbeisetzungen. Auf Antrag kann somit das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte oder an einer Urnenwahlgrabstätte in einer solchen Gemein-schaftsgrabstätte erworben werden.

(2) Die Belegung der Grabstellen sowie die Durchführung der Bestattungen erfolgt in Ab-sprache mit der Friedhofsverwaltung.

§ 25 – Errichtung und Änderung baulicher Anlagen

(1) Die Errichtung sowie jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anla-gen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof bedarf der vorherigen schriftlichen Zustim-mung der Friedhofsverwaltung. Dies gilt auch für provisorische Grabmale, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuwei-sen.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen zweifach beizufügen:

  1. 1. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung und
  1. 2. soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Bilder der Schrift, der Ornamente und der Symbole mit Bezugsmaßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Auf-stellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

02-08 Friedhofssatzung der Stadt Rietberg, 01.01.2026 Seite 18 von 29 (3) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungs-stelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränder-lich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.

(4) Ein Übergang der Planungsverantwortung auf den Friedhofsträger ist mit der Erteilung der Zustimmung nicht verbunden.

(5) Die Zustimmung erlischt, wenn die Tätigkeit nicht binnen eines Jahres ausgeführt wird.

(6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung verwendet werden.

§ 26 – Anlieferung

Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von dem Friedhofsträger überprüft werden können; Einzel-heiten hierzu kann der Friedhofsträger durch Aushang bestimmen. Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen Anlagen ist dem Friedhofsträger der genehmigte Aufstellungsantrag auf Verlangen vorzulegen.

§ 27 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutze der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind Grabmale und sons-tige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalan-lagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gül-tigen Fassung einzubringen.

(2) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassun-gen darf nur durch zuverlässige und fachkundige Gewerbetreibende erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebs-haftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber dem Friedhofsträger nachge-wiesenem Haftpflichtversicherungsschutz die Maßnahme begleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger verantwortet.

02-08 Friedhofssatzung der Stadt Rietberg, 01.01.2026 Seite 19 von 29 § 28 Gewährleistung der Sicherheit

(1) Der Friedhofsträger sorgt für die Anwendung der Vorschriften über den Denkmalschutz auch auf dem Friedhof.

(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind durch den Nutzungsberechtigten in verkehrssicherem Zustand zu halten.

(3) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung des Friedhofsträgers im Außenverhältnis bleibt unberührt. Im Innenverhältnis haftet der Nut-zungsberechtigte dem Friedhofsträgers gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen wie Gra-beinfassungen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kos-ten des Nutzungsberechtigten aufzubewahren; anschließend gilt § 29 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Auf-wand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(5) Als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist die Stadt Rietberg dazu berechtigt, ihre Forderungen per Verwaltungsakt geltend zu machen und im Wege der Verwaltungsvoll-streckung durchzusetzen.

§ 29 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nur mit schriftlicher Zustimmung der Friedhofverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bau-liche Anlagen einschließlich der Fundamente zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofs-verwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauli-che Anlagen zu verwahren.Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädi-gungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals odersonstiger baulicher Anla-gen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abge-räumt werden, hat der jeweilige Nutzungs-berechtigte die Kosten zu tragen.

02-08 Friedhofssatzung der Stadt Rietberg, 01.01.2026 Seite 20 von 29 (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zulassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabst ätten

§ 30 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorgaben des § 22 Absatz 1 hergerichtet und dauernd in würdigem Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grab-schmuck.Blumen und Kränze sind spätestens zwei Wochen nach der Auflegung unver-züglich von der Grabstätte zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grab-stätten sind dergestalt zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie öffentliche Anla-gen und Wege nicht beeinträchtigt werden.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder der Ruhezeit die Grabstätte abräumt.

(4) Die Grabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungs-rechts herzurichten.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätte selbst anlegen und pfle-gen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Herrichtung, Un-terhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten ob-liegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

(6) Bei Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten, welche in Ihrer baulichen Art unmittelbar hintereinander angeordnet sind in der Gestaltung zum Hauptweg auszurichten. Die vorderen Grabstätten dürfen nicht mit Bepflanzung oder ähnlichem höher als 30 cm gestaltet werden, damit die hinteren Grabstätten nicht verdeckt oder beeinträchtigt werden (s. auch § 22 Abs. 2).

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grab-pflege ist nicht gestattet.

(8) Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergeste-cken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung von Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderem Kleinzu-behör zulässig. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

§ 31 – Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

02-08 Friedhofssatzung der Stadt Rietberg, 01.01.2026 Seite 21 von 29 In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Her-richtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 22 und 30 keinen zusätzlichen Anforderungen.

§ 32 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Anpflanzungen auf Gräbern dürfen eine maximale Höhe von 2 m nicht überschreiten. Darüber hinaus unterliegen die gärtnerischen Herrichtungen und die Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen dieser Friedhofssatzung keinen zusätzli-chen Anforderungen. Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt wer-den. 2Der Friedhofsträger kann für die Gestaltung durch Aushang besondere Vorgaben machen.

(2) Unzulässig ist

  1. 1. das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,
  1. 2. das Einfassen der Grabstätte mit Metall, Glas, Kunststoff oder ähnlichem,
  1. 3. das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
  1. 4. das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

§ 33 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht inner-halb einer festzusetzenden angemessenen Frist ordnungsgemäß hergerichtet oder ge-pflegt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Herrichtung oder Pflege auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorzunehmen oder vor-nehmen zu lassen. Im Fall des Satzes 1 gelten die Regelungen in § 28 Absatz 4 Satz 3 und § 28 Absätze 5 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 28 Absatz 4 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf. Bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Grabpflege kann der Friedhofsträger das Nutzungsrecht entziehen. 2Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwal-tungsakt. 3Die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verant-wortung des Friedhofsträgers ist durch Erhebung einer Grabpflegegebühr sicherzustel len; die Regelungen in § 28 Absätze 5 und 6 gelten entsprechend.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auffor-derung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne beson-deren Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfer-nen.

(3) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweis-schild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit dem Friedhofsträger in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

02-08 Friedhofssatzung der Stadt Rietberg, 01.01.2026 Seite 22 von 29 a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 34 – Leichenhallen und ihre Benutzung

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Toten bis zur Bestattung Der Fußboden-belag aller Räume einer Leichenhalle soll fugendicht, die Wände sollen abwaschbar und desinfektionsbeständig sein. Türen und Fenster sollen dicht schließen. Die Leichen-hallen größerer Friedhöfe sollen über einen Kühlraum verfügen.

(2) Leichenhallen dürfen nur während der Öffnungszeiten oder mit Erlaubnis des Friedhofs-trägers und in Begleitung dessen Personals betreten werden. Sofern keine gesund-heitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Toten während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder – falls eine solche nicht stattfindet – der Bestat-tung endgültig zu schließen. § 35 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Särge der Toten mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 35 – Friedhofskapelle und Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Auf Antrag des Totenfürsorgeberechtigten kann der Friedhofsträger gestatten, dass der Sarg während der Trauerfeier geöffnet wird. Satz 1 gilt nicht, wenn der Tote an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der To-tenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widerspre-chen würde.

(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Tote an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zu-standes der Leiche bestehen.

(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleis-ten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

IX. Schlussvorschri ften

02-08 Friedhofssatzung der Stadt Rietberg, 01.01.2026 Seite 23 von 29 § 36 Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung be-reits verfügt hatte, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 37 – Gebühren

Für die Benutzung der durch den Friedhofsträger verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrich-tungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu ent-richten.

§ 38 – Haftung

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. 2Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahr-lässigkeit. 3 Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Vorschrif-ten über die Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 39 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 7 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entspre- chend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  1. 2. die Verhaltensregeln des § 7 Absatz 2 missachtet,
  1. 3. entgegen § 7 Absatz 5 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung des Friedhofs- trägers durchführt,
  1. 4. als Gewerbetreibender

a) entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 ohne Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger tätig wird,

b) trotz eines durch den Friedhofsträger nach § 8 Absatz 6 Satz 1 verhängten Tä-tigkeitsverbots tätig wird,

c) außerhalb der in § 8 Absatz 3 Sätze 1 und 2 festgesetzten Zeiten Arbeiten durch-führt,

d) entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

e) entgegen § 8 Absatz 4 Satz 2 die Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,

02-08 Friedhofssatzung der Stadt Rietberg, 01.01.2026 Seite 24 von 29 f) entgegen § 8 Absatz 4 Satz 3 gewerblich genutzte Geräte an oder in den Was-serentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,

g) entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 keinen amtlichen Lichtbildausweis bei sich trägt oder nicht sicherstellt, dass Hilfspersonen einen amtlichen Lichtbildausweis bei sich tragen,

  1. 5. eine Bestattung entgegen § 9 Absatz 1 Sätze 1 und 2 dem Friedhofsträger nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  2. 6. ohne Zustimmung des Friedhofsträgers den Vorschriften über die Sargpflicht in § 17 Absatz 1 Sätze 1 und 3 bis 4 zuwiderhandelt;
  1. 7. entgegen § 25 Absatz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfas- sungen auf dem Friedhof ohne vorherige schriftlichen Zustimmung des Friedhofs- trägers errichtet oder verändert,
  1. 8. entgegen § 25 Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 Unterlagen nicht vorlegt,
  1. 9. entgegen § 27 Absatz 1 Grabmale oder Grabeinfassungen einbringt,
  1. 10. entgegen § 27 Absatz 2 bei der Einbringung von Grabmalen oder Grabeinfassungen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt,
  1. 11. entgegen § 28 Absatz 2 Grabmale oder sonstige Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
  1. 12. entgegen § 29 Absatz 1 ohne Zustimmung des Friedhofsträgers Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen entfernt,
  1. 13. entgegen § 30 Absatz 1 Grabstätten nicht herrichtet oder unterhält,
  1. 14. entgegen § 30 Absatz 6 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwen- det;
  1. 15. entgegen § 30 Absatz 7 nicht biologisch abbaubare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000,- Euro ge-ahndet werden.

§ 40 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Anlagen

  1. 1. Muster einer Schließungsverfügung
  2. 2. Muster einer Entwidmungsverfügung
  3. 3. Formblatt für eine Tätigkeitsanzeige
  4. 4. Verzeichnis der im Grabkammersystem zugelassenen Sarghölzer
  5. 5. Belegungsplan

02-08 Friedhofssatzung der Stadt Rietberg, 01.01.2026 Seite 25 von 29

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Rietberg?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Rietberg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 33xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Rietberg anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Rietberg
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes laut Satzung
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Rietberg (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 33xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Rietberg:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €