Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 1. Januar 2024 · Friedhofssatzung: 3. November 2023
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.424,00 Euro Grabstätten für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres (Reihengrab) |
| Sargwahlgrab | 1.914,00 Euro Erwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte (Erdgrab) |
| Urnenreihengrab | 598,00 Euro Urnenreihengrabstätte |
| Urnenwahlgrab | 1.291,00 Euro Erwerb des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Baumbestattung | 494,00 Euro Baumurnengrab (Reihengrab); Wahlgrab: 1.019,00 Euro |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 499,00 Euro (Sarg) / 313,00 Euro (Urne) Separate Gebühr für Grabbereitung und Bestattung laut § 4 Abs. 5 |
| Trauerhalle / Halle | 174,00 Euro Benutzung der Trauerhalle |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
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S a t z u n g
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des „Friedhofes Langenberg“
- Friedhofsgebührensatzung –
der Gemeinde Langenberg
vom 6. April 2000
mit Wirkung vom 7. April 2000
geändert durch
- 1. Änderungssatzung
vom 22. März 2005
mit Wirkung vom 1. April 2005
- Gebührenanpassung –
geändert durch
- 2. Änderungssatzung
vom 7. November 2007
mit Wirkung vom 1. Januar 2008
- Gebührenanpassung –
geändert durch
- 3. Änderungssatzung
vom 21. Oktober 2011
mit Wirkung vom 1. Januar 2012
- Gebührenanpassung -
geändert durch
- 4. Änderungssatzung
vom 18. Dezember 2015
mit Wirkung vom 1. Januar 2016
- Gebührenanpassung -
geändert durch
- 5. Änderungssatzung
vom 11. Oktober 2017
mit Wirkung vom 1. Januar 2018
- Gebührenanpassung –
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geändert durch
- 6. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2021 mit Wirkung vom 1. Januar 2022 - Gebührenanpassung
geändert durch
- 7. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2022 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 - Gebührenanpassung Friedhofsgärtner
geändert durch
- 8. Änderungssatzung vom 3. November 2023 mit Wirkung vom 1. Januar 2024 - neue Gebührenkalkulation durch GPA
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Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des „Friedhofes Langenberg“
- Friedhofsgebührensatzung -
der Gemeinde Langenberg vom 6. April 2000
Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV NRW S. 386 / SGV NW 2023), und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom 12.05.1998 (GV NW S. 384), Fortsetzung in Fn 1.1 Artikel III des Gesetzes vom 24.11.1998 (GV NRW S. 666), Artikel VI des ersten Modernisierungsgesetzes NRW vom 15.06.1999 (GV NRW S. 386) hat der Rat der Gemeinde Langenberg in seiner Sitzung vom 05. April 2000 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Friedhofsbenutzung
[1] Die Benutzung des Kommunalfriedhofes und seiner Einrichtungen sowie sonstiger Einrichtungen der Friedhofsverwaltung erfolgen nach den näheren Bestimmungen der Friedhofssatzung der Gemeinde Langenberg in der jeweils gültigen Fassung.
[2] Für die Benutzung sowie für die sonstigen Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhoben:
§ 2
Gebührenpflichtige
Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag die Benutzung gestattet wird oder die Leistungen bewirkt werden sowie die privatrechtlich zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr beginnt mit dem Tage, an dem die Friedhofseinrichtungen in Anspruch genommen bzw. die Friedhofsverwaltung tätig geworden
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ist. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides zu zahlen.
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§ 4
Gebührensätze
[1] Gebühren für Reihengrabstätten
| a) | Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 1.011,00 Euro |
|---|---|---|
| b) | Grabstätten für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres | 1.424,00 Euro |
| c) | als Rasengrabstätte | 1.419,00 Euro |
| d) | Urnenreihengrabstätte | 598,00 Euro |
| e) | Baumurnengrab | 494,00 Euro |
[2] Gebühren für Wahlgrabstätten
| a) | Erwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte (Erdgrab) | je Grabstelle | 1.914,00 Euro |
|---|---|---|---|
| b) | als Rasengrabstätte | je Grabstelle | 2.123,00 Euro |
| c) | Erwerb des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte | je Grabstelle | 1.291,00 Euro |
| d) | Baumurnengrab | je Grabstelle | 1.019,00 Euro |
| e) | Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte (Erdgrab) | je Grabstelle pro Jahr | 48,00 Euro |
| als Rasengrabstätte | je Grabstelle pro Jahr | 53,00 Euro | |
| Urnenwahlgrabstätte | je Grabstelle pro Jahr | 59,00 Euro | |
| Baumurnengrabstätte | je Grabstelle pro Jahr | 46,00 Euro |
[3] Gebühren für Grabkammern
| a) | Grabstätten in einer Flachgrabkammer | je Grabstelle | 1.027,00 Euro |
|---|---|---|---|
| b) | Grabstätten in einer Tiefengrabkammer | je Grabstelle | 1.274,00 Euro |
| c) | Verlängerung Flachgrabkammer je Grabstelle | pro Jahr | 85,50 Euro |
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| d) | Verlängerung Tiefengrabkammer je pro Jahr Grabstelle | 106,00 Euro |
|---|---|---|
| [4] | Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle | |
| a) | Benutzung der Trauerhalle | 174,00 Euro |
| b) | Benutzung der Abschiedsräume | 148,00 Euro |
| [5] | Gebühren für die Grabbereitung und Bestattung sowie Grabpflege | |
| a) | Beratung der Angehörigen, Ausheben und Verfüllen eines Grabes in einer Reihengrabstätte oder Wahlgrabstätte einschließlich Transport und Auflegen der Kränze und Begleitung des Trauerzuges | 499,00 Euro |
| b) | Beratung der Angehörigen, Ausheben und Verfüllen eines Kinderreihengrabes oder das Beisetzen einer Totgeburt einschließlich Transport und Auflegen der Kränze und Begleitung des Trauerzuges | 291,00 Euro |
| c) | Für das Beisetzen einer Urne in einer Urnenreihengrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte einschließlich Transport und Auflegen der Kränze und Begleitung des Trauerzuges sowie Grab nach Ablauf ausräumen und zur Wiederbelegung herrichten | 313,00 Euro |
| d) | Für das Ausheben und Verfüllen eines Grabes in einer Grabkammer einschließlich Transport und Auflegen der Kränze und Begleitung des Trauerzuges sowie Grabkammer nach Ablauf ausräumen und zur Wiederbelegung herrichten | 673,00 Euro |
| e) | Beratung der Angehörigen, Ausheben und Verfüllen eines Grabes in einer Rasenreihengrabstätte oder Rasenwahlgrabstätte einschließlich Transport und Auflegen der Kränze und Begleitung des Trauerzuges sowie Grabstätte nach Ablauf ausräumen und zur Wiederbelegung herrichten | 640,00 Euro |
| f) | Für das Beisetzen einer Urne in einer Urnenreihengrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte im Wurzelbereich von Bäumen (Baumurnengräber) einschließlich Transport und Auflegen der Kränze und Begleitung des Trauerzuges sowie Grab nach Ablauf ausräumen und zur Wiederbelegung herrichten | 336,00 Euro |
| g) | Für den Pflegeaufwand bei Rasenreihengrabstätten | 1.845,00 Euro |
| h) | Für den Pflegeaufwand bei Rasenwahlgrabstätten | 2.409,00 Euro |
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i) Für den Pflegeaufwand bei Urnengräbern im Wurzelbereich von Bäumen (Baumurnengräber) als Reihengrab 268,00 Euro
j) Für den Pflegeaufwand bei Urnengräbern im Wurzelbereich von Bäumen (Baumurnengräber) als Wahlgrab 491,00 Euro
k) Für das Beisetzen einer Urne in einer Grabkammer einschließlich Transport und Auflegen der Kränze und Begleitung des Trauerzuges sowie Grab nach Ablauf ausräumen und zur Wiederbelegung herrichten 399,00 Euro
[6] Gebühren für Ausgrabungen, Umbettungen und Einebnungen
Sämtliche Kosten, die der Gemeinde bei Ausgrabungen, Umbettungen und Einebnungen entstehen, z. B. Kosten für Ersatzsärge, Versetzen und Entfernen von Grabmalen, Pflegekosten für eingeebnete Gräber bis zum Ablauf der Nutzungs- bzw. Ruhezeit sowie die Beseitigung von Beschädigungen an Nachbargrabstätten, sind der Gemeinde zu erstatten.
[7] Sonstige Gebühren
a) Ausstellung eines Berechtigungsausweises für die Ausführung gewerblicher Arbeiten 50,00 Euro
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
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Friedhofssatzung
der Gemeinde Langenberg
für den „Friedhof Langenberg“
vom 7. Oktober 2016
mit Wirkung vom 2. November 2016
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Friedhofssatzung
der Gemeinde Langenberg für den „Friedhof Langenberg“ vom 7. Oktober 2016
Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV NRW S. 878), hat der Rat der Gemeinde Langenberg in seiner Sitzung am 06.10.2016 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Langenberg gelegenen und von ihr verwalteten „Friedhof Langenberg“ (alter und neuer Teil).
§ 2
Friedhofszweck
[1] Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige Anstalt der Gemeinde Langenberg.
[2] Der Friedhof dient der Bestattung der Toten (Leichen, Tod- und Fehlgeburten) und Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Langenberg waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dient der Friedhof auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Gemeinde Langenberg sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung durch die Friedhofsverwaltung.
§ 3
Schließung und Entwidmung
[1] Der Friedhof oder Friedhofsteile können für weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
[2] Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- bzw. Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen auf Kosten der Gemeinde verlangen.
[3] Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten bzw. Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihen-
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grabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
[4] Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
[5] Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
[6] Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätte auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen / Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
§4
Öffnungszeiten
[1] Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
[2] Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
[1] Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
[2] Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
[3] Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden ausgenommen, zu befahren,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben (dies gilt auch für die dem Friedhof zugehörigen Parkplätze),
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,
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d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Abraum/Abfall illegal in den öffentlichen Sammelbehältern sowie auf dem Lagerplatz zu entsorgen,
h) Tiere, insbesondere Hunde, mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
i) zu lärmen oder zu lagern. [4] Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. [5] Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 14 Tage vorher anzumelden.
§ 6
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
[1] Gewerbetreibende aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Bildhauer, benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen. [2] Auf ihren Antrag hin werden die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende zugelassen, die
a) in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen oder die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen. [3] Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz oder eine aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung nachweist. [4] Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszu-
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stellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlagen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
[5] Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
[6] Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
[7] Die für Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
[8] Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
[9] Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhofe anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Gemeinde einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1-4 und Abs. 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NRW abgewickelt werden.
§ 7
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
[1] Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
[2] Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
[3] Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
[4] Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei
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Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung bzw. Beisetzung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
[5] Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
[6] Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.
[7] Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür dem Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus.
§ 8
Särge und Urnen
[1] Bestattungen bzw. Beisetzungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung bzw. Beisetzung ohne Sarg oder Urne gestatten. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen. Sarglose Bestattungen bzw. Beisetzungen sind grundsätzlich nur bei Vorliegen eines wichtigen Ausnahmetatbestandes möglich.
[2] Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigabe sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
[3] Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei Anmeldung der Bestattung einzuholen.
[4] Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
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[5] Sofern eine Bestattung in einem Grab mit Grabkammersystem erfolgt, dürfen für den Sarg nur Hölzer und Materialien verwendet werden, die leicht verrottbar sind und eine Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit (12 Jahre) ermöglichen. Sargbeigaben, Sargausstattung und die Kleidung der Leiche dürfen hier nur aus schnell vergänglichen Naturtextilien bestehen.
§ 9
Ausheben der Gräber
[1] Die Gräber werden von dem für die Friedhofsverwaltung tätigen Gärtner ausgehoben und wieder verfüllt. Dem Friedhofsgärtner ist es bei der Ausübung seiner Tätigkeit gestattet, auch Grabzubehör, Grabmale, Grabeinfassungen etc. von benachbarten Grabstätten vorübergehend zu entfernen.
[2] Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
[3] Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
[4] Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente, Grabzubehör oder Grabeinfassungen durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeiten für Leichen und Aschen betragen für
| 1. Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 25 Jahre |
|---|---|
| 2. Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr | 30 Jahre |
| 3. Aschen | 12 Jahre |
| 4. bei Grabkammernutzung | 12 Jahre |
§ 11
Umbettungen
[1] Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
[2] Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstät-
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te/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
[3] Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
[4] Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen (Totenfürsorgeberechtigter), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabnummernkarte nach § 13 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 2, bzw. die Verleihungsurkunde nach § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 5, vorzulegen. In den Fällen des § 26 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 26 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
[5] Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
[6] Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
[7] Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
[8] Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die Restzeit nicht, sofern keine Neubelegung erfolgt. Bei Umbettung innerhalb der Gemeinde werden die Gebühren anteilig angerechnet.
[9] Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
§ 12
Arten der Grabstätten
[1] Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.
[2] Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Rasengrabstätten (als Reihen- und Wahlgrabstätten)
d) Urnengrabstätten (als Reihen- und Wahlgrabstätten)
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e) Urnengrabstätten im Wurzelbereich von Bäumen (als Reihen- und Wahlgrabstätten)
f) Ehrengrabstätten
g) Sternenkinderfeld
h) Anonyme Grabstätten
i) Grabkammern (als Reihen- und Wahlgrabstätten)
[3] Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13
Reihengrabstätten
[1] Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird, außer für anonyme Grabstätten, eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
[2] Es werden eingerichtet
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tod- und Fehlgeburten
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
c) Reihengrabfelder für anonyme Bestattungen
d) Reihengrabfelder für Grabkammernutzung
e) Reihengrabfelder als Rasengrabstätten
[3] In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren oder zusätzlich zu einer anderen Leiche die Leiche eines Kindes unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Ruhezeit hierdurch nicht überschritten wird. Es ist zudem zulässig, in einer Reihengrabstätte Tot- und Fehlgeburten sowie die aus dem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten.
[4] Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntzumachen.
[5] Die Zuteilungsberechtigung entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Grabnummernkarte.
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§ 14
Anonyme Gräber
[1] In anonymen Grabstätten werden Bestattungen nur in Reihengräbern vorgenommen.
[2] Die Vorschriften für Reihengrabstätten gelten entsprechend auch für anonyme Grabstätten.
§ 15
Wahlgrabstätten
[1] Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren, oder bei Grabkammernutzung von 12 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte oder – unabhängig davon – nur Personen vom 70. Lebensjahr an verliehen. In Ausnahmefällen können Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten auch an Personen vor dem 70. Lebensjahr verliehen werden. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.
[2] Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.
[3] Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
[4] Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.
[5] Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
[6] Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seine Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Die Übertragung ist der Friedhofsverwaltung unverzüglich anzuzeigen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren schriftlicher Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder
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e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die Geschwister
h) auf die Stiefgeschwister
i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben
j) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und f) bis i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Zur Ermittlung des Rechtsnachfolgers kann die Friedhofsverwaltung ggf. ein entsprechendes Hinweisschild auf der Grabstätte aufstellen. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
[7] Die Übertragung des Nutzungsrechtes durch den bisherigen Nutzungsberechtigten erfolgt grundsätzlich nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch an andere Personen als die in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen werden.
[8] Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
[9] Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
[10] Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Rückgabe vor Ablauf der Ruhezeit ist nur aus wichtigem Grund möglich. In diesem Fall hat der Nutzungsberechtigte die pauschalierten Grabpflegekosten bis zum Ablauf der Ruhezeit zu tragen.
[11] Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 16
Aschenbeisetzungen
[1] Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnengrabstätten (als Reihen- und Wahlgrabstätten)
b) Urnengrabstätten im Wurzelbereich von Bäumen (als Reihen- und Wahlgrabstätten)
c) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten (auch in bereits belegten Grabstätten)
d) Grabkammern (nur als Wahlgrabstätten)
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e) anonymen Urnengrabstätten (nur als Reihengrabstätten)
[2] Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte können ausnahmsweise bis zu zwei Aschen beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit der zuerst bestatteten Asche nicht übersteigt.
[3] Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Wahlgrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 22 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu zwei Aschen beigesetzt werden.
[4] Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch im Wurzelbereich von Bäumen eingerichtet werden. Jegliche Anbringung von Grabschmuck (z.B. Pflanzen, Blumenvasen, Grablichter, o.ä.) sowie das Aufstellen von Grabmalen (auch Holzkreuzen) sind auf diesem Grabfeld (Rasenfläche, Baumbereich etc.) nicht zulässig. Verbotswidrig abgelegter Grabschmuck und sonstige Gegenstände werden von dem Friedhofsgärtner ohne vorherige Ankündigung entfernt und unverzüglich entschädigungslos entsorgt. Für Gedenktexte sind ausschließlich die von der Friedhofsverwaltung vorgeschriebenen befahrbaren Grabplatten, ausschließlich Schieferplatten in der Größe 0,30 m x 0,30 m, zu verwenden, die in ein 0,20 m starkes Betonfundament eingebaut werden und bündig mit der Grasnarbe abschließen müssen.
[5] In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen kann anstelle eines Sarges eine Urne beigesetzt werden. Bei belegten Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von bis zu zwei Urnen zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.
[6] Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.
[7] Die Zuteilungsberechtigung an einer Urnenreihengrabstätte bzw. das Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte entstehen mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Grabnummernkarte bzw. der Verleihungsurkunde.
§ 17
Grabkammern
[1] Grabkammern werden als einstellige (Flachgrab) oder zweistellige (Tiefengrab) Grabstätten vergeben. Einzelgrabkammern werden als Reihengrab oder Wahlgrab mit einer Ruhe- bzw. Nutzungszeit von 12 Jahren vergeben. Doppelgrabkammern werden nur als Wahlgrab vergeben, wobei das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhezeit der zweiten Bestattung wiedererworben werden muss. Erfolgt innerhalb der ersten 12 Jahre nach Erwerb keine zweite Bestattung, ist das gesamte Tiefengrab (Doppelgrabkammer) erstmalig für mindestens 12 Jahre wieder zu erwerben.
[2] Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Grabkammern.
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§ 18
Pflegefreie Grabstätten (Rasengräber), Sternenkinderfeld und Ehrengrabstätten
[1] Pflegefreie Grabstätten sind Reihen- oder Wahlgrabstätten ohne gärtnerische Gestaltung. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Jegliche Anbringung von Grabschmuck (z.B. Pflanzen, Blumenvasen, Grablichter, o.ä.) sowie das Aufstellen von Grabmalen (auch Holzkreuzen) sind auf der Rasenfläche nicht zulässig. Für Gedenktexte und Grabschmuck sind ausschließlich die Grabplatte (Schieferplatte in der Größe 0,60 m x 0,40 m) und das Kiesbett am Kopfende der Grabstätte zu verwenden. Verbotswidrig auf der Rasenfläche abgelegter Grabschmuck und sonstige Gegenstände werden von dem Friedhofsgärtner ohne vorherige Ankündigung entfernt und unverzüglich entschädigungslos entsorgt. Die Grabplatte ist nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung einheitlich zu gestalten.
[2] Auf dem Sternenkinderfeld können Tot- und Fehlgeburten sowie die aus dem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrust bestattet werden.
[3] Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.
§ 19
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
[1] Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird.
[2] Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz. Veränderungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.
§ 20
Grabmale und bauliche Anlagen
[1] Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 19 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m – 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m – 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,5 m Höhe 0,18 m.
[2] Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
[3] Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Auf Reihengräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren
- 1. stehende Grabmale: Höhe 0,60 bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, die Mindeststärke richtet sich nach Abs. 1 Satz 2 und beträgt 0,14 m;
- 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,35 m, Höchstlänge 0,40 m, die Mindeststärke richtet sich nach Abs. 1 Satz 2 und beträgt 0,14 m;
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b) Auf Reihengrabstätten für Verstorbenen über 5 Jahren
- 1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m; Breite bis 0,45 m, die Mindeststärke richtet sich nach Abs. 1 Satz 2 und beträgt 0,16 m;
- 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, die Mindeststärke richtet sich nach Abs. 1 Satz 2 und beträgt 0,14 m;
c) Auf Wahlgrabstätten:
- 1. stehende Grabmale:
aa) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe 0,80 m bis 1,30 m, Breite bis 0,60 m, die Mindeststärke richtet sich nach Abs. 1 Satz 2 und beträgt 0,16 m; bb) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig: Höhe 0,80 m bis 1,00 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,22 m;
- 2. liegende Grabmale:
aa) bei einstelligen Grabstätten: Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,90 m, Mindesthöhe 0,16 m; bb) bei zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,00 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18m; cc) bei mehr als zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,20 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m.
Es darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden.
[4] Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Auf Urnenreihengrabstätten:
- 1. liegende Grabmale: Größe 1,00 x 1,00 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m;
- 2. stehende Grabmale: Grundriss max. 0,35 x 0,35 m, Höhe bis 0,90 m;
b) Auf Urnenwahlgrabstätten:
- 1. stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss max. 0,40 x 0,40 m, Höhe 0,80 bis 1,20 m;
- 2. liegende Grabmale Grundriss bis 1,00 x 1,00 m, Mindesthöhe 0,16 m.
Eine Kombination aus liegenden und stehenden Grabmalen auf einer Grabstätte ist möglich, wenn die jeweils vorgeschriebenen Maße eingehalten werden.
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[5] Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung der § 18 Abs. 2 und § 19 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 4 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen, sofern der verantwortliche Gewerbetreibende die Stand- und Bruchsicherheit der Grabmale und baulichen Anlagen schriftlich garantiert.
§ 21
Anzeigepflicht
[1] Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen ist der Friedhofsverwaltung innerhalb von 3 Tagen schriftlich anzuzeigen. Auch provisorische Grabmale sind anzuzeigen, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Anzeigende hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
[2] Der Anzeige ist zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrages vollständig anzugeben.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
c) Eine Bescheinigung über die Standsicherheit und Bruchsicherheit des Grabmals.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
[3] Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der schriftlichen Anzeige bei der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
[4] Die nicht anzeigepflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafel oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 22
Fundamentierung und Befestigung
[1] Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und Einfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, oder Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass
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sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
[2] Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 20.
§ 23
Unterhaltung
[1] Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
[2] Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren, danach erfolgt eine entschädigungslose Entsorgung. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
[3] Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Gemeinde im Innenverhältnis, soweit die Gemeinde nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
[4] Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zu Änderungen derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 24
Entfernung und Einebnung
[1] Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 23 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. Eine Rückgabe vor Ablauf der Ruhezeit ist nur aus wichtigem Grund möglich. In diesem Fall hat der Antragsteller bzw. der Nutzungsberechtigte die pauschalierten Grabpflegekosten bis zum Ablauf der Ruhezeit zu tragen.
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[2] Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale, Grabbepflanzungen, sonstigen Gegenstände sowie die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Die ordnungsgemäße Entfernung und Einebnung sind dem Friedhofsgärtner anzuzeigen. Werden Entfernung und Einebnung nicht binnen drei Monaten vorgenommen, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und eingeebnet werden, hat der jeweilige Verantwortliche bzw. Nutzungsberechtigte die hierdurch entstandenen Kosten sowie die pauschalierten Grabpflegekosten bis zum Ablauf der Ruhezeit zu tragen.
[3] Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale oder Grabmale und bauliche Anlagen, die den Vorgaben dieser Satzung widersprechen, einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
§ 25
Herrichtung und Unterhaltung
[1] Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
[2] Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
[3] Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.
[4] Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
[5] Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.
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[6] Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
[7] Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
[8] Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
[9] Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
[10] Die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unterliegt unbeschadet der Bestimmungen der §§ 19 und 23 keinen zusätzlichen Anforderungen. Unzulässig ist
a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,
b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken über 30 cm Höhe, Steinen, Metall, Kunststoffen, Glas oder ähnlichem mit Ausnahme von fertigen Steck- und Bauelementen aus Polymerbeton bzw. Mineralguss oder vergleichbaren Materialien in den Farben natur, grau oder anthrazit,
c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen
d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit,
e) die Verwendung von Folien zur Grababdeckung
f) die Abdeckung des Aktivkohlefilters bei Grabkammern
[11] Soweit es die Friedhofsverwaltung für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von diesen Vorschriften im Einzelfall zulassen.
§ 26
Vernachlässigung der Grabpflege
[1] Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 25 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung darauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, die Grabmale, Grabbepflanzungen, sonstigen Gegenstände sowie die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
[2] Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird er durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Her-
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richtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
[3] Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
§ 27
Benutzung der Abschiedsräume
[1] Die Abschiedsräume dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. [2] Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. [3] Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 28
Trauerfeier
[1] Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle der Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle auf dem Friedhof abgehalten werden. [2] Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden, übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier teilnehmenden widersprechen würde. [3] Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. [4] Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf dem Friedhof bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
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§ 29
Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 30
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für die Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
§ 31
Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Langenberg zu entrichten.
§ 32
Ordnungswidrigkeiten
[1] Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 3 missachtet,
c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
e) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
f) entgegen § 21 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 1 Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, ohne dies fristgerecht bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen,
g) Grabmale entgegen § 22 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 23 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
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h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 25 Abs. 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
i) unzulässige Maßnahmen im Sinne von § 25 Abs. 10 durchführt,
j) Grabstätten entgegen §§ 25 und 26 vernachlässigt.
[2] Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden.
§ 33
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung der Gemeinde Langenberg vom 06.04.2000, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 10.10.2003 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
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