🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 16.12.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe in den Ortsteilen Hörste und Kölkebeck der Stadt Halle (Westf.)
vom 16.12.2021
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) sowie der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712) in den zur Zeit gültigen Fassungen hat der Rat der Stadt Halle (Westf.) am 15.12.2021 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die kommunalen Friedhöfe in den Ortsteilen Hörste und Kölkebeck beschlossen:
§ 1
Gebührenpflicht
Für die Inanspruchnahme der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.
§ 2
Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtig sind diejenigen, die gebührenpflichtige Handlungen beantragen, die Einrichtung der städtischen Friedhöfe benutzen, Leistungen in Anspruch nehmen, ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwerben oder nach den Vorschriften des Bestattungsgesetzes NRW bestattungspflichtig sind. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Gebührentarif
1. Nutzungsgebühren
| Nr. | Gegenstand | Gebühr |
|---|---|---|
| 1.1 | Reihengräber | 630,00 € |
| 1.2 a) | Wahlgraber – Nutzungsgebühr bzw. Erneuerungsgebühr je Grabstelle (Nutzungszeit 30 Jahre) | 630,00 € |
| 1.2 b) | Wahlgraber – Ausgleichsgebühr je Grabstelle und Jahr (Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabern die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit - § 13 der Friedhofssatzung -, so ist für die zur Währung der Ruhezeit notwendigen Jahre für das gesamte Wahlgrab mit sofortiger Wirkung die genannte Ausgleichsgebühr zu entrichten.) | 21,00 € |
| 1.3 | Rasenurnenreihengrab mit Nutzungsrecht für 30 Jahre einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin | 1.390,00 € |
2. bis 8. Weitere Gebühren
| Nr. | Gegenstand | Gebühr |
|---|---|---|
| 2. | Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grabstelle und Jahr (Von sämtlichen Wahlgrabinhabern/Wahlgrabinhaberinnen wird eine Unterhaltungsgebühr je Grabstelle und Jahr erhoben.) | 15,00 € |
| 3. | Bestattungsgebühren | |
| a) | Erwachsene | 650,00 € |
| b) | Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 320,00 € |
| c) | Urnen | 340,00 € |
| d) | Totgeburten | 240,00 € |
| Die Gebühren zu § 4 Ziff. 3 Buchstabe a – d umfassen die Grabbereitung und Grabausschmückung sowie die Benutzung des Friedhofswagens. | ||
| 4. | Gebühr für die Benutzung des Leichenaufbewahrungsraumes | 50,00 € |
| 5. | Gebühr für Um-, Aus- und Einbettungen | |
| 5.1 | Umbettungen auf den gleichen Friedhof | |
| a) | Erdgrab | 1.300,00 € |
| b) | Urne | 680,00 € |
| 5.2 | Ausbettungen bei Überführung auf einen anderen Friedhof | |
| a) | Erdgrab | 1.090,00 € |
| b) | Urne | 460,00 € |
| 5.3 | Einbettungen bei Überführung von einem anderen Friedhof | |
| a) | Erdgrab | 650,00 € |
| b) | Urne | 340,00 € |
| Eventuell entstehende Kosten für die Beschaffung eines Ersatzsarges oder für die Beseitigung von Schäden an Nachbargräbern sind nach § 10 Abs. 6 der Friedhofssatzung besonders zu entrichten. | ||
| 6. | Genehmigungsgebühr für Grabmale | 25,00 € |
| 7. | Gestellung von Sargträgern | 280,00 € |
| 8. | Sonstige Gebühren für Zweitausfertigungen verloren gegangener Besitzzeugnisse o. ä. | 26,00 € |
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe in den Ortsteilen Hörste und Kölkebeck der Stadt Halle (Westf.) vom 15.12.2016 außer Kraft.
2. Friedhofssatzung Stand: 27.04.2023 (Friedhofssatzung, in Kraft 01.06.2023); Gebührensatzung vom 16.12.2021 (in Kraft 01.01.2022) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in den Ortsteilen Hörste und Kölkebeck der Stadt Halle (Westf.) vom 27.04.2023
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in den Ortsteilen Hörste und Kölkebeck der Stadt Halle (Westf.)
vom 27.04.2023
Präambel
Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW (BestG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), hat der Rat der Stadt Halle (Westf.) in der Sitzung vom 27.04.2023 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I) Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Halle (Westf.) gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a) Friedhof Hörste
b) Friedhof Kölkebeck
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtskräftige Anstalten der Stadt Halle (Westf.)
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung von Verstorbenen unabhängig vom letzten Wohnort.
II) Ordnungsvorschriften
§ 3 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind von Sonnenaufgang bis zum Einbruch der Dunkelheit für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 4 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulagern,
h) zu lärmen und zu lagern,
i) Hunde frei laufen zu lassen (Hundekot ist zu beseitigen).
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 5 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbetreibende aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Bildhauer, benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen eine Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.
(2) Auf ihren Antrag hin werden Gewerbetreibende zugelassen, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet sind.
b) Bildhauer, Steinmetze und Gärtner bzw. Personen, die sie fachlich vertreten, müssen darüber hinaus die Meisterprüfung in diesem Beruf abgelegt haben oder eine anderweitig gleichwertige Qualifikation erworben haben. Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein.
(3) Für die Zulassung eines Antragstellers ist ein ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz erforderlich. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden und Bestattungen nicht stören. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofes, spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und an Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten in Ausnahmefällen zulassen.
(5) Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen gereinigt werden. (6) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 6 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschebeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen an Werktagen.
(5) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen.
§ 7 – Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbenen Person angehört hat, eine andere Bestattung ohne Sarg vorgesehen ist. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofes muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.
(2) Die Behältnisse zur Beisetzung von Verstorbenen (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie die Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.
(3) Die Särge dürfen höchsten 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung zur Bestattung einzuholen.
§ 8 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabzubehör vorher selbst oder durch eine beauftragte Person entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 9 – Ruhezeit
Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre.
§ 10 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des städtischen Ordnungsamtes. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 25 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(3) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist eine Berechtigungsbescheinigung über die Grabstätte vorzulegen. Ist ein Berechtigter nicht mehr bekannt und bei Entziehung von Nutzungsrechten können Verstorbene, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die Restzeit nicht.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 11 – Grabstätten-Angebote
(1) Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Stadt Halle (Westf.) An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Wahlgrabstätten
b) Reihengrabstätten
c) Rasenurnenreihengräber
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 12 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Bei jeder erneuten Belegung ist die Nutzungszeit für die gesamte Grabstätte auf die geforderten 30 Jahre Ruhezeit zu verlängern.
(2) Das Nutzungsrecht kann grundsätzlich wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb nach Ablauf aller Ruhezeiten ist auf Antrag möglich. Die Friedhofsverwaltung kann nach Ablauf aller Ruhezeiten Ausnahmen zur Größe und Dauer der Wahlgrabstätten zulassen, wenn diese mit dem Friedhofszwecke vereinbar sind, oder den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 25 beabsichtigt ist.
(3) Wahlgrabstätten werden als zwei- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Je Grabstelle können ein Sarg oder bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit kann auf gleicher Stelle eine neue Bestattung erfolgen und eine neue Nutzungsdauer begründet werden.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühr.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich hingewiesen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweis auf der Grabstätte, der für die Dauer von 6 Wochen angebracht ist.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über auf:
a) den Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
b) die Kinder
c) die Stiefkinder
d) die Enkel
e) die Eltern
f) die Geschwister
g) die Stiefgeschwister
h) die nicht unter a) – g) fallenden Erben
i) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(7) Die Übertragung des Nutzungsrechtes durch den Nutzungsberechtigten erfolgt grundsätzlich auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 genannten Personen. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch an andere Personen als die in Abs. 6 genannten Personen übertragen werden.
(8) Jeder Rechtsnachfolger hat des Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.
(11) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden Reihengrabstätten eingerichtet
a) für Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, inkl. Tot – und Fehlgeburten
b) für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Verstorbener bestattet werden. Anstelle eines Sarges kann eine Urne beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren bzw. bei einem Elternteil und einem gleichzeitig verstorbenen Kind unter einem Jahr zugelassen werden. Es ist zudem zulässig, in einer Reihengrabstätte Tot- und Fehlgeburten sowie die aus dem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten.
§ 14 – Rasenurnenreihengrabstätten
(1) Rasenurnenreihengrabstätten sind pflegefreie Grabstätten ohne persönliche Gestaltungsmöglichkeit für die Bestattung eine Urne. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Jegliche Anbringung von Grabschmuck (z.B. Pflanzen, Blumenvasen, Grablichter o.ä.) sowie das Aufstellen von Grabmalen (auch Holzkreuzen) sind nicht zulässig. Unerlaubt aufgestellte Gegenstände werden von der Friedhofverwaltung entfernt und entsorgt.
(2) Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen, das Ausbessern sowie das Säubern der Rasenfläche und wird von der Friedhofsträgerin übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben.
(3) Rasenrunenreihengrabstätten werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt. Ein Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Rasenurnenreihengrabstätte ist nicht möglich. (4) In jeder Rasenurnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, die Urnen von zwei gleichzeitig verstorbenen Familienmitgliedern zu bestatten.
(5) Der Nutzungsberechtigte hat nach der Beisetzung eine liegende Grabplatte am Kopfende der Grabstätte auf seine Kosten anbringen zu lassen. Die Platte darf eine Größe von 35 cm x 40 cm nicht überschreiten. Die Mindeststärke der Grabplatte beträgt 5 cm. Diese muss niveaugleich in der Rasenfläche eingelassen werden und die Inschrift dar nur eingehauen / eingestrahlt werden. Aufgesetzte Buchstaben aus Metall oder anderen Werkstoffen dürfen bei der Beschriftung der Gedenktafel nicht verwendet werden. Zusätzliche Grabmale und Aufbauten sind nicht zulässig.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 15 – Gestaltungs- und Bepflanzungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt und andere Grabstätten sowie öffentliche Wege und Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
(2) Um den Friedhof als grünen Rückzugsort für Mensch und Tier zu erhalten, sollen die Grabstätten vorzugsweise ganzflächig mit trockenheitsverträglichen Gehölzen und Stauden bepflanzt werden. Die Verwendung von natürlichen gärtnerischen Erden und Mulch zum Abdecken der Grabstätten ist zulässig.
(3) Unzulässig ist
a) die Verwendung von Kies, bunten Glasscherben, Metall oder anderen künstlichen oder reflektierenden Materialien
b) das Einfassen der Grabstätten mit Metall, Glas, Plastik o.ä.
c) das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern
d) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen
e) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit
(4) Auf Antrag kann die Friedhofsverwaltung das Setzen von Kantensteinen als Einfassungselement zulassen.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 16 – Allgemeine Vorschriften
(1) Die Grabmale auf Reihengräbern dürfen nicht höher als 0,80 m einschließlich Sockel sein. Auf Wahlgräbern errichtete Grabmale dürfen in der Regel nicht höher als 1,20 m sein. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt bis 0,80 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,20m Höhe 0,18 m.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
(3) Gestaltung und Inschrift der Grabmale dürfen nichts enthalten, was das allgemeine Empfinden verletzt oder der Würde des Ortes entgegensteht.
§ 17 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabplatten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabnummer vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter der Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseiten zum Zeitpunkt des Antrages vollständig anzugeben.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 18 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Stein-, Steinmetz- und Holzbildhauerhandwerks oder Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 19 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist bei Reihengrabstäten der Inhaber der Grabnummer, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen oder Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweis auf der Grabstätte, der für die Dauer von 6 Wochen angebracht ist.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung der Stadt Halle (Westf.) bleibt unberührt. Die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz trifft.
§ 20 – Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Ankündigung und Festsetzung abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden müssen, hat der der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte, sowie nicht genehmigungsfähige Grabmale unverzüglich entfernen zu lassen. Die Kosten trägt der Inhaber der Grabnummer bzw. der Nutzungsberechtigte.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 21 – Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd unterhalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich entfernen zu lassen.
(2) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Dieser ist auch verantwortlich für das Abräumen der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung oder Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist bei der Grabpflege nicht gestattet. (7) Kunststoffe und sonstige nicht kompostierbare Materialien dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und –gestecken und im Grabschmuck nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör.
§ 22 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt dieser seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, die gesamte Grabstätte innerhalb von drei Monaten abzuräumen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweis auf der Grabstätte, der für die Dauer von 6 Wochen angebracht ist.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 23 – Benutzung der Leichenhalle
Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung des Friedhofspersonals oder des Bestatters betreten werden.
§ 24 – Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann das städtische Ordnungsamt gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat oder die Leichenverwesung bereits begonnen hat.
(3) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt wird.
IX. Schlussvorschriften
§ 25 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung) (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen auf Kosten der Stadt Halle (Westf.) verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit bzw. die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Halle (Westf.) in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthaltsort bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Halle (Westf.) auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
§ 26 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach §13 Abs.1 oder §14 Abs.3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 27 – Haftung
Die Stadt Halle (Westf.) haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Die Stadt Halle (Westf.) übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
§ 28 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Halle (Westf.) verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 4 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) Die Verhaltensregeln des § 4 Abs. 2 missachtet,
c) entgegen § 4 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
d) als Gewerbetreibender entgegen § 5 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
e) eine Bestattung entgegen § 6 Abs. 1 nicht anzeigt,
f) entgegen § 17 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
g) Grabmale entgegen § 18 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 19 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
h) Nicht kompostierbare Materialien, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 21 Abs. 7 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
i) Grabstätten entgegen § 22 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis 1.00 Euro geahndet werden.
§ 30 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.06.2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 15.12.2016 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.