Ev.-Luth. Kirchengemeinde Halle Westfalen
Satzung (Originalwortlaut)
Grabmal-
und Bepflanzungssatzung
für die Friedhöfe
der Evangelisch-Luth. Kirchengemeinde Halle Westfalen
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Grabmal-
und Bepflanzungssatzung
für die Friedhöfe
der Evangelisch-Luth. Kirchengemeinde Halle Westfalen
vom 04.10.2016
Der Friedhof und seine Gestaltung sind sowohl Zeichen des Trostes und der Hoffnung für
die Trauernden als auch Zeugnis und Bekenntnis vor der Welt.
Die Gestaltung der Grabstätten und deren Erhaltung dienen daher nach christlichem
Verständnis der Verkündigung von Tod und Auferstehung.
Grabmale und Bepflanzungen müssen sich in das Gesamtbild des Friedhofs einordnen.
Die Gestaltung darf nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt und der
Würde des Ortes unangemessen ist.
Der Friedhof ist ökologisch bedeutungsvoll. Darum soll auch die Grabstätte mit Verant-
wortung für Gottes Schöpfung ökologisch gepflegt und bepflanzt werden.
Daraus ergeben sich für die Gemeinde verbindliche Maßstäbe, die Grabstätten und Grab-
male zu gestalten.
Nach § 13 Abs. 3 Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im
Rheinland, in der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche
vom 13. Juli 2011 ist diese Grabmal- und Bepflanzungssatzung grundsätzlich zu verwen-
den. Dabei ist das Muster den örtlichen Gegebenheiten anzupassen.
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Inhaltsübersicht
§
1
Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§
2
Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
§
3
Wahlmöglichkeiten
§
4
Grabfelder mit Grabhügeln und bodengleichen Grabbeeten
§
5
Grabstättengestaltung
§
6
Beschränkungen der Grabstättengestaltung
§
7
Grabmale – Allgemeines
§
8
Grabmale aus Stein
§
9
Grabmale aus Holz
§ 10
Grabmale aus Metall
§ 11
Grabmale – Abmessungen
§ 12
Grabmale – Gestaltung
§ 13
Öffentliche Bekanntmachung
§ 14
Inkrafttreten
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Halle Westfalen – als Friedhofsträge-
rin – erlässt gem. Artikel 159 Abs. 2 Kirchenordnung i. V. m. § 49 der Verordnung für die
Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der
Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung
– VwO) vom 26. April 2001 und § 13 Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangeli-
schen Kirche im Rheinland, in der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen
Landeskirche (Friedhofswesenverordnung – FWVO) vom 13. Juli 2011 die nachstehende
Grabmal- und Bepflanzungssatzung
§ 1
Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Für alle Grabfelder gelten die Gestaltungsvorschriften der Friedhofssatzung.
§ 2
Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
Alle Grabfelder unterliegen den zusätzlichen Gestaltungsvorschriften dieser
Grabmal- und Bepflanzungssatzung; mit Ausnahme der Felder OF, OFU und PF.
Die Friedhofsverwaltung hält die von der Friedhofsträgerin beschlossenen
Aufteilungspläne zur Einsicht bereit.
§ 3
Wahlmöglichkeiten
(1) Die Friedhofsträgerin weist bei Erwerb des Nutzungsrechts auf die Möglichkeit hin, ein
Nutzungsrecht auf einem Grabfeld mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvor-
schriften erwerben zu können. Die antragstellende Person bestätigt durch Unterschrift,
auf die Wahlmöglichkeit hingewiesen worden zu sein und erkennt die für die gewählte
Grabstätte geltenden Gestaltungsvorschriften an.
(2) Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in
einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
(3) Mit Übertragung des Nutzungsrechts geht die Verpflichtung zur Einhaltung der
jeweils gewählten Gestaltungsvorschriften auf die neue nutzungsberechtigte Person als
Rechtsnachfolgerin über.
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§ 4
Grabfelder mit Grabhügeln und bodengleichen Grabbeeten
(1) In diesem Grabfeld können sowohl Grabstätten mit Grabhügeln als auch mit
bodengleichen Grabbeeten angelegt werden.
(2) Wird ein Grabhügel angelegt, soll dieser nicht höher als 12 cm sein. Seine Länge und
Breite beträgt bei einem Grab
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
100 × 50 cm
b) für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an
160 × 70 cm
c) für Urnen im Wahlgrab
100 × 100 cm
d) für Urnen im Reihengrab
60 × 60 cm
Die Zusammenfassung von Grabhügeln auf einer Wahlgrabstätte ist gestattet.
(3) Sowohl bei der Anlage eines bodengleichen Grabbeetes als auch bei der Anlage eines
Grabhügels ist die gesamte Grabstätte zu einem überwiegenden Teil einheitlich mit
bodendeckenden Pflanzen (z. B. Cotoneaster, Cotula, Euonymus, Hedera, Sedum, Vinca)
zu begrünen. Es darf immer nur eine Pflanzenart verwendet werden. Die Grabstätte kann
zusätzlich der Jahreszeit entsprechend mit Blumen bepflanzt werden.
§ 5
Grabstättengestaltung
(1) Die Pflanzung von Einzelgehölzen soll sich dem Gesamtcharakter des Friedhofes
anpassen.
(2) Folgende Pflanzen sind als Einzelgehölze oder Flächenbegrünung für die
Grabbepflanzung besonders gut geeignet:
GEHÖLZE
Acer
japonicum in Arten / Unterarten
– Japanischer Fächerahorn –
Acer
palmatum
– Fächerahorn –
Berberis
buxifolia ‚Nana‘
– Buchsblättrige Berberitze –
Berberis
thunbergii i. S.
– Heckenberberitze –
Berberis
x frikartii
– Lackgrüne Berberitze –
Berberis
verruculosa
– Warzenberberitze –
Berberis
julianae
– Großblättrige Berberitze –
Buxus
sempervirens i. S.
– Europäischer Buchsbaum –
Chaenomeles
japonica i. S.
– Japanische Zierquitte –
Corylopsis
pauciflora
– Winter-Scheinhasel –
Cotoneaster
praecox
– Nanshan Zwergmispel –
Cotoneaster
salicifolius ‚Parkteppich‘
– Weidenblättrige Felsenmispel –
Cytisus
x praecox
– Elfenbeinginster –
Cytisus
x kewensis
– Niedriger Elfenbeinginster –
Daphne
mezereum
– Gewöhnlicher Seidelbast – Kellerhals
Deutzia
gracilis
– Zierliche Deutzie –
Enkianthus
campanulatus
– Japanische Prachtglocke –
Fothergilla
major
– Großer Federbuschstrauch –
Genista
lydia
– Lydischer Ginster –
Hedera
helix ‚Aborescens‘
– Gewöhnlicher Efeu / Altersform –
Hibiscus
syriacus in Sorten
– Rosen – Eibisch –
Hypericum
patulum ‚Hidcote‘
– Großblumiges Johanniskraut –
Ilex
crenata in Sorten
– Japanische Stechpalme –
Ilex
crenata ‚Convexa‘
– Japanische Hülse –
Kalmia
angustifolia
– Schmalblättriger Berglorbeer –
Magnolia
stellata
– Sternmagnolie –
Mahonia
aquifolium ‚Apollo‘
– Niedrige Mahonie –
Pieris
japonica
– Japanische Lavendelheide –
Pieris
floribunda
– Vielblütige Lavendelheide –
Potentilla
fruticosa z.?B. ‚Hachmanns Gigant‘
– Fünffingerstrauch –
Prunus
laurocerasus ‚Otto Luyken‘
– Immergrüne Lorbeerkirsche –
Pyracantha
‚Red Cushion‘ u.?a. niedrige Sorten
– Feuerdorn –
Rhododendron
schwach wachsende Hybriden
– Alpenrose –
Rhododendron
repens (Hybriden)
– Rote Zwergrhododendron –
Skimmia
japonica i.?S.
– Frucht Skimmie –
Viburnum
davidii
– Immergrüner Kissenschneeball –
Rosen
– Niedrige Hybriden –
KONIFEREN – NADELGEHÖlZE
Chamaecyparis
obtusa ‚Nana Gracilis‘
– Zwergige Muschelzypresse –
Chamaecyparis
pisifera ‚Filifera Nana‘
– Zwergfadenzypresse –
Juniperus
squamata ‚Meyeri‘ / ‚Blue Carpet‘
– Bergwacholder –
Juniperus
chinensis ‚Blaauw‘
– Breiter chinesischer Wacholder –
Picea
abies ‚Echiniformis‘
– Igelfichte –
Picea
abies ‚Maxwellii‘
– Hellgrüne Nestfichte –
Picea
abies ‚Little Gem‘
– Kissenfichte –
Picea
abies ‚Nidiformis‘
– Nestfichte –
Picea
abies ‚Pygmaea‘
– Gnomfichte –
Pinus
pumila ‚Glauca‘
– Blaue Kriechkiefer –
Pinus
mugo ‚Gnom‘
– Zwergbergkiefer –
Pinus
mugo var. pumilio
– Zwerglatsche –
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Taxus
baccata ‚Fastigiata‘
– Säuleneibe –
Taxus
baccata ‚Semperaurea‘
– Gelbe Eibe –
Taxus
baccata ‚Summergold‘
– Gelbe flache Tafeleibe –
Taxus
x media ‚Hicksii‘
– Säulen Heckeneibe –
Taxus
baccata ‚Summergold‘
– Gelbe flache Tafeleibe –
Taxus
x media ‚Hicksii‘
– Säulen Heckeneibe –
Thuja
occidentalis ‚Danica‘
– Abendl. Zwerglebensbaum –
Tsuga
canadensis ‚Jeddeloh‘
– Kugelhemlocktanne –
Tsuga
canadensis ‚Nana‘
– Strauchige Hemlocktanne –
BODENDECKENDE GEHÖLZE
Calluna
vulgaris in Sorten
– Besenheide, Heidekraut –
Cornus
Canadensis
– Kanadischer Hartriegel –
Cotoneaster
adpressus
– Zwergmispel –
Cotoneaster
dammeri ‚Thiensen‘
– Flache Kriechmispel –
Cotoneaster
Horizontalis
– Fächer Zwergmispel –
Cotoneaster
microphyllus ‚Cochleatus‘
– Immergrüne Zwergmispel –
Daphne
mezereum ‚Rubra Select‘
– Roter Seidelbast –
Daphne
Cneorum
– Rosmarin Seidelbast –
Euonymus
fortunei ‚Coloratus‘
– Kriechender Purpur Spindelstrauch –
Euonymus
fortunei ‚Variegatus‘
– Weißer Spindelstrauch –
Euonymus
fortunei ‚Vegetus‘
– Kriechender Spindelstrauch –
Gaultheria
Procumbens
– Niedrige Rebhuhnbeere –
Hedera
helix in Sorten
– Gewöhnlicher Efeu –
Rosen
– Bodendeckende Sorten –
Juniperus
communis ‚Repanda‘
– Teppichwacholder –
Juniperus
sabina ‚Tamariscifolia‘
– Tamarisken Wacholder –
Pachysandra
terminalis ‚Green Carpet‘
– Niedriges Schattengrün –
Taxus
baccata ‚Repandens‘
– Kisseneibe –
BODENDECKENDE STAUDEN
Ajuga
Reptans
– Kriechender Günsel –
Azorella
Trifurcata
– Andenpolster –
Carex
morrowii ‚Variegata‘
– Japansegge –
Cotula
Squallida
– Fiederpolster –
Dryas
Suendermannii
– Silberwurz –
Festuca
Glauca
– Blauschwingel –
Festuca
Ovina
– Schafschwingel –
Geranium
niedrige Arten und Sorten
– Storchschnabel –
Helianthemum
Hybr. in Sorten
– Sonnenröschen –
Iberis
sempervirens ‚Schneeflocke‘
– Schleifenblume –
Iberis
sempervirens ‚Zwergschneeflocke‘
– Zierliche Schleifenblume –
Lavandula
angustifolia ‚Munstead‘
– Dunkelblauer Lavendel –
Luzula
Nivea
– Schneeweiße Hainsimse –
Phyllitis
Scolopendrium
– Hirschzungenfarn –
Prunella
Grandiflora
– Braunelle –
Saxifraga
x urbium u. a.
– Porzellanblümchen –
Sedum
in Arten
– Mauerpfeffer – / – Fetthenne –
Teucrium
Chamaedrys
– Edel Gamander –
Thymus
in Arten und Sorten
– Thymian –
Tiarella
cordifolia et var. collina
– Schaumblüte –
Waldsteinia
Ternata
– Golderdbeere –
Vinca
Minor
– Immergrün –
(3) Der Abschluss der Grabstätten zum Weg wird – soweit erforderlich – von der Friedhof-
strägerin aus einheitlichem Material angelegt. Das gilt auch für die seitliche Abgrenzung
zu den Nachbargrabstätten.
(4) Grablaternen müssen in Ausführung und Gestaltung zweckentsprechend sein und
sich der Umgebung anpassen.
(5) Blumenschalen sollen einfache Formen haben, farblich unauffällig aussehen.
(6) Trittplatten müssen aus Naturstein sein.
(7) Die Bepflanzung der Grabstätte durch Gehölze/Sträucher darf die Wege und die
Nachbargrabstätten nicht beeinträchtigen.
§ 6
Beschränkungen der Grabstättengestaltung
(1) Nicht gestattet sind – ergänzend zu den Bestimmungen der jeweils geltenden Fried-
hofssatzung –??Kunststoffeinfassungen u.?ä. bei sämtlichen Grabstätten jeglicher Art sowie
das teilweise oder ganzflächige Abdecken der Grabstätte mit Platten, Folien, Torf u. ä.
a) Kies ist im Ausnahmefall nur auf Fließ erlaubt
b) Bei Wiederbelegung oder Rückgabe wird der Mehraufwand des Entfernens, der durch
den Kies entstanden ist, entsprechend berechnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen verlan-
gen und gegebenenfalls durchsetzen, die dieser Satzung widersprechen.
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§ 7
Grabmale –Allgemeines
(1) Die Genehmigung von Grabmalen gemäß § 23 Friedhofssatzung erfolgt nach
gestalterischen, handwerklichen und künstlerischen Maßstäben.
(2) Grabmale können aus Naturstein, Holz oder Metall errichtet werden.
(3) Ergibt sich die Notwendigkeit, auf einer Grabstätte außer dem stehenden Grabmal
weitere Grabmale zu errichten, so ist das nur in Form von liegenden Steinen zulässig.
§ 8
Grabmale aus Stein
(1) Für Grabmale aus Stein sollen Natursteine aus dem heimischen Raum verwendet
werden.
(2) Nicht zugelassen ist die Verwendung von Gesteinsbrocken, Tropfsteinen,
Kunststeinen, Zement, Gips, Glas, Keramik und Porzellan.
(3) Jede handwerkliche Bearbeitung ist zugelassen. Alle Seiten müssen gleichmäßig
bearbeitet sein. Glanz und Spiegelwirkung dürfen nicht erzielt werden.
(4) Folgende Formen sind zulässig: Das Kreuz, die Stele, das kubische und das liegende
Grabmal sowie die freistehende Plastik. Das liegende und das schräggestellte Kreuz sowie
Breitsteine sind nicht zulässig.
§ 9
Grabmale aus Holz
(1) Für Grabmale aus Holz sollen widerstandsfähige heimische Hölzer von mindestens
60 mm Stärke verwendet werden. Geeignet ist insbesondere gut abgelagertes
Eichenholz.
(2) Folgende Formen sind zulässig: Das Kreuz, die Stele, das kubische Grabmal, die freiste-
hende Plastik und die kleine Tafel. Das liegende und das schräggestellte Kreuz sind nicht
zulässig.
(3) Die Oberfläche des Holzes ist handwerklich zu bearbeiten. Die Schrift muss vertieft
oder erhaben gestaltet werden.
(4) Auf das Holz dürfen keine Farben oder Lacke aufgetragen werden. Zur Imprägnierung
sind umweltverträgliche Holzschutzmittel zu verwenden.
(5) Betonfundamente von Holzgrabmalen müssen unter der Erdoberfläche liegen.
§ 10
Grabmale aus Metall
(1) Grabmale aus geschmiedetem oder gegossenem Metall (z. B. Stahl, Bronze, Alumini-
um) sind zugelassen. Geschmiedete Grabmale sollen von Hand gearbeitet oder getrieben
sein.
(2) Grabmale aus Metall können entweder mit einem Natursteinsockel oder mit einem
liegenden Stein als Namensträger verbunden werden. Die Schrift auf dem Sockel oder
dem Stein kann entweder aus demselben Material wie das Grabmal oder in den Stein
gehauen sein.
(3) Betonfundamente von Metallgrabmalen müssen unter der Erdoberfläche liegen.
(4) Folgende Formen sind zulässig: Das Kreuz, die Stele, das kubische Grabmal, die
freistehende Plastik und die kleine Tafel. Das liegende und das schräggestellte Kreuz sind
nicht zulässig.
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§ 11
Grabmale – Abmessungen
(1) Stehende Grabmale (Stelen) müssen folgende Abmessungen haben, wobei die
mittlere Breite geringer sein soll als die halbe Höhe (Hochformat).
Höhe
Breite
Mindeststärke
Wahlgrabstätten
Einzelgrabstätten?
80?–130 cm
40?–?65 cm
14 cm
mehrstellige Grabstätten
90?–140 cm
45?–70 cm
14 cm
Reihengrabstätten
für Verstorbene bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr
50?–70 cm
25?–?35 cm
12 cm
für Verstorbene ab dem
vollendeten 5. Lebensjahr
50?–100 cm
25?–?50 cm
14 cm
Urnengrabstätten
Wahlgrabstätten
60?–?80 cm
30?–?40 cm
14 cm
Reihengrabstätten
50?–70 cm
25?–?35 cm
14 cm
(2) Liegende Grabmale sollen folgende Abmessungen haben, wobei Urnengrabstätten
höchstens zu 50 Prozent bedeckt sein dürfen.
Höhe
Breite
Mindeststärke
Wahlgrabstätten
40–60 cm
40–60 cm
14 cm
Reihengrabstätten
für Verstorbene bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr
30?–?40 cm
30?–?40 cm
12 cm
für Verstorbene ab dem
vollendeten 5. Lebensjahr
40?–50 cm
40?–?50 cm
14 cm
Urnengrabstätten
35–70 cm
35–70 cm
14 cm
(3) Bei plastisch gestalteten Grabmalen (z. B. kubische Grabmale) sind die Größen und die
einzelnen Abmessungen nach einem Entwurf im Einvernehmen mit der Friedhofsträgerin
der Umgebung anzupassen. Auf Verlangen der Friedhofsträgerin ist darüber hinaus ein
Modell anzufertigen.
(4) Bei Teilrückgaben können bereits vorhandene Grabsteine – ohne Rücksicht auf deren
Maße – auf der Grabstätte verbleiben.
§ 12
Grabmale – Gestaltung
(1) Schriften, Ornamente und Symbole müssen gut verteilt sein und dürfen nicht auf-
dringlich groß sein.
(2) Nicht zugelassen ist die Verwendung von Kunststoff, von Ölfarb- und Lackanstrich.
(3) Auf dem Grabmal ist vertiefte und erhabene Schrift zugelassen. Die Schrift muss for-
mal gut gestaltet sein. Es ist nur eine Schrifttype zu verwenden.
Vertiefte Schrift darf nicht flacher als in einem Winkel von 60 Grad eingearbeitet werden.
Erhabene Schrift darf schwach geschliffen, aber nicht poliert werden. Glanz und Spiegel-
wirkung sind zu vermeiden. Stehenbleibende Flächen für spätere Schriftnachträge sollen
in der gleichen Weise bearbeitet werden. Die Reliefhöhe erhabener Buchstaben oder
die einer genuteten Schrift soll 5 mm nicht unterschreiten. Die Buchstaben sollen nicht
größer als 65 mm sein. Abweichend von § 12 Abs. 1 dieser Satzung sind auch Schriften in
Blei-Intarsia oder zusammenhängend gegossene Schriftbänder zugelassen.
(4) Die Wiedergabe von Bibelstellen im Wortlaut ist erwünscht. Das Bibelwort als Zeugnis
des Glaubens soll vor den Namen der Verstorbenen seinen Platz haben.
(5) Die Inschrift kann neben Namen und Lebensdaten der verstorbenen Person auch ihre
Berufsbezeichnung und weitere Angaben enthalten. Die Wiedergabe nur des Familienna-
mens oder des Familiennamens vor dem Vornamen sind nicht gestattet.
(6) Neben der Inschrift wird als Gestaltungselement die Verwendung von Zeichen, Sinn-
bildern und Darstellungen empfohlen, die den christlichen Glauben bezeugen. Wappen
oder Handwerkszeichen sind zugelassen, soweit sie nicht im Widerspruch zur christlichen
Botschaft stehen.
(7) Die Friedhofsträgerin kann in begründeten Fällen Ausnahmen gestatten, wenn diese
sich in die Gesamtgestaltung des Friedhofes einfügen.
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§ 13
Öffentliche Bekanntmachung
(1) Diese Grabmal- und Bepflanzungssatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß § 37 der Friedhofssatzung der Kir-
chengemeinde Halle vom 14.01.2014/10.06.2014.
(3) Die jeweils gültige Fassung der Grabmal- und Bepflanzungssatzung liegt zur Einsicht-
nahme aus beim Gemeindebüro der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Halle in 33790 Halle,
Martin-Luther-Str. 7.
§ 14
Inkrafttreten
(1) Diese Grabmal- und Bepflanzungssatzung und alle Änderungen treten gemäß § 38
der Friedhofssatzung der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Halle vom 14.01.2014/10.06.2014 in
Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Grabmal- und Bepflanzungssatzung tritt die Grabmal- und
Bepflanzungssatzung vom 14.08.2007 außer Kraft.
Halle/Westfalen, den 04.10.2016
Das Presbyterium der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Halle als Friedhofsträgerin
gez. Unterschrift
gez. Unterschrift
(Siegel)
gez. Unterschrift
In Verbindung mit dem Beschluss des Presbyteriums der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Halle
vom 04.10.2016 kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 10.11.2016
Ev. Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
gez. Unterschrift
Siegel
Az.: 723.03-3404
Gebührenordnung (Originalwortlaut)
Friedhofsgebührensatzung
für die Friedhöfe
der Evangelisch-Luth. Kirchengemeinde Halle Westfalen
vom 12.05.2020
Friedhofsgebührensatzung
für die Friedhöfe
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Halle
vom 12.05.2020
Die Evangelisch - Lutherische Kirchengemeinde Halle
vertreten durch das Presbyterium
erlässt gem. Artikel 159 Absatz 2 Kirchenordnung i. V. m. § 49 der Verordnung für die
kamerale Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise
und der Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung kameral – VwO.k) vom 26. April 2001, § 48 der Verordnung für die Vermögensund Finanzverwaltung der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche von
Westfalen (Verwaltungsordnung Doppische Fassung – VwO.d) vom 27. Oktober 2016
und § 12 Absatz 1 Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im
Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom
13. Juli 2011 die nachstehende
3
Friedhofsgebührensatzung
§1
Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung der Friedhöfe Bielefelder Straße (III) und Alleestraße (II) und der
Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden
nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Friedhofsträgerin
ist berechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren für die beantragten Leistungen zu verlangen.
(3) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch
die volle Gebühr zu entrichten.
(4) Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach
Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsträgerin entstanden sind.
§2
Gebührenschuldner
§4
Nutzungsgebühren
1) Reihengrabstätten mit Nutzungsrecht
a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten (Ruhezeit 15 Jahre)
250,00 Euro
b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr (Ruhezeit 20 Jahre)
420,00 Euro
c) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten
5. Lebensjahr an (Ruhezeit 25 Jahre)
d) Urnenbeisetzung (Ruhezeit 25 Jahre)
1.143,00 Euro
851,00 Euro
(2) Reihengemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin (Rasenreihengrab)
a) Erdbestattung (Ruhezeit 25 Jahre)
2.772,00 Euro
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person
verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt
werden.
b) Urnenbeisetzung (Ruhezeit 25 Jahre)
1.355,00 Euro
(2) Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jede einzelne Person
als Gesamtschuldnerin.
(3) Reihengemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin (Beisetzung am Baum)
§3
Fälligkeit der Gebühren
Urnenbeisetzung (Ruhezeit 25 Jahre)
1.103,00 Euro
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid.
Dieser wird der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben.
(2) Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, sofern im Gebührenbescheid nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist.
(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin
Bestattungen und Leistungen verweigern.
(4) Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
4
5
(4) Wahlgrabstätten mit Nutzungsrecht
§5
Friedhofsunterhaltungsgebühren
a) Erdbestattung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre)
(Belegung mit einem Sarg und zwei Urnen / mit bis zu zwei Urnen)
1.372,00 Euro
b) Urnenbeisetzung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre)
(Belegung mit max. zwei Urnen)
1.103,00 Euro
c) Verlängerungsgebühr Erdbestattung je Grab und Jahr
45,70 Euro
d) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grab und Jahr
36,80 Euro
(5) Wahlgemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung
durch die Friedhofsträgerin (Rasenwahlgrab mit Pflanzstreifen)
a) Erdbestattung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre)
(Belegung mit einem Sarg und zwei Urnen)
4.174,00 Euro
b) Urnenbeisetzung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre)
(Belegung mit max. zwei Urnen)
2.828,00 Euro
Von den Nutzungsberechtigten wird zur Unterhaltung des Friedhofs eine Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 6,80 € je Grab und Jahr erhoben. Sie wird jährlich im Voraus
erhoben. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird auf der Grundlage der folgenden
Kostenarten kalkuliert:
a. Vergütungen, Löhne, Vertretungen, Aushilfen, KZVK-Sanierungsgeld
b. Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, personenbezogene Sachausgaben
c. Unterhaltung Grundstücke, Anlagen, Grundstücksabgaben, Versicherungsprämien
d. Unterhaltung und Betrieb von Fahrzeugen, Bagger, Schlepper etc.
e. Unterhaltung technische Geräte, EDV
f. Reisekosten, Fahrtkosten, Fernmeldekosten, Geschäftsbedarf, Aus-, Fort- und Weiterbildung
g. Verbrauchsmittel, Bekanntmachungskosten, Mitgliedsbeiträge
h. Ersatz an Kirchengemeinde und Kirchenkreis
i. kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen
§6
Bestattungsgebühren
(1) Grundgebühren
c) Verlängerungsgebühr Erdbestattung je Grab und Jahr
134,10 Euro
a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten
260,00 Euro
d) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grab und Jahr
89,20 Euro
b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten
5. Lebensjahr
260,00 Euro
c) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten
5. Lebensjahr an
605,00 Euro
d) Urnenbeisetzung
302,00 Euro
(6) Wahlgemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung
durch die Friedhofsträgerin (Beisetzung am Baum)
a) Urnenbeisetzung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre)
(Belegung mit zwei Urnen)
b) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grab und Jahr
6
1.557,00 Euro
51,90 Euro
7
(2) Besondere Gebühren
§7
Gebühren für Umbettungen
a) Benutzung der Friedhofskapelle anlässlich der Trauerfeier
einschließlich Grunddekoration
195,00 Euro
(1) Umbettung auf demselben Friedhof
b) Benutzung der Leichenkammer pro angefangenem Tag
40,00 Euro
a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr je Grab
1.519,00 Euro
c) Orgelspiel
30,00 Euro
2.046,00 Euro
d) Pro Sargträger / Begleitperson
29,00 Euro
b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten
5. Lebensjahr an je Grab
e) Einheitliche Grabplatte gem. § 12 Abs. 5 und
§ 13 Abs. 11 Friedhofssatzung
377,00 Euro
c) Urnenbeisetzungen je Grab
f ) jede Nacharbeitung einer Grabplatte gem. § 12 Abs. 5 und
§ 13 Abs. 11 Friedhofssatzung
276,00 Euro
(2) Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof
g) Anteil Gemeinschaftsstele je Grab gem. § 12 Abs. 6 Friedhofssatzung (Reihengemeinschaftsgrabstätte Beisetzung am Baum)
282,00 Euro
a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr je Grab
1.217,00 Euro
h) Anteil Gemeinschaftsstele je Grab gem. § 13 Abs. 12 Friedhofssatzung (Wahlgemeinschaftsgrabstätte Beisetzung am Baum)
377,00 Euro
b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten
5. Lebensjahr an je Grab
1.441,00 Euro
i)
jede Nacharbeitung (Auslaufmodell) an der Gemeinschaftsstele
gem. § 12 Abs. 6 und § 13 Abs. 12 Friedhofssatzung
247,00 Euro
j)
jede Nacharbeitung (Schriftzüge aus Edelstahl) an der Gemeinschaftsstele gem. § 12 Abs. 6 und § 13 Abs. 12 Friedhofssatzung
416,00 Euro
(3) Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof
k) Mehraufwand pro Stunde für Entfernung von Kies bei Wiederbelegung oder Rückgabe (§ 6 Abs. 1b Grabmal- und Bepflanzungssatzung)
35,50 Euro
a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr je Grab
260,00 Euro
b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten
5. Lebensjahr an je Grab
605,00 Euro
c) Urnenbeisetzungen je Grab
302,00 Euro
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c) Urnenbeisetzungen je Grab
950,00 Euro
647,00 Euro
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§ 10
In-Kraft-Treten
§8
Sonstige Gebühren
(1) Zustimmung zur Errichtung eines stehenden Grabmales
32,00 Euro
(2) Jährliche Prüfung der Standsicherheit von stehenden Grabmalen
30,00 Euro
(3) Zustimmung zur Errichtung eines liegenden Grabmals
32,00 Euro
(4) Zustimmung zur Errichtung einer Grabeinfassung
32,00 Euro
(5) Zustimmung zur Errichtung einer sonstigen baulichen Anlagen
32,00 Euro
(6) Zustimmung zur Änderung eines Grabmals, einer Grabeinfassung
oder einer sonstigen baulichen Anlage
32,00 Euro
(7) Ausstellung einer Berechtigungskarte an Gewerbetreibende
gem. § 6 Abs. 6 Friedhofssatzung
86,00 Euro
(8) Überlassung eines zusätzlichen Exemplars der Friedhofssatzung
4,00 Euro
(9) Ausstellung von sonstigen Urkunden / Bescheinigungen
der Friedhofsverwaltung
4,00 Euro
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten gemäß § 38 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 14.01.2014/10.06.2014, zuletzt geändert am
12.05.2020, in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 04.04.2017 außer Kraft.
Halle, den 12.05.2020
Die Friedhofsträgerin
Siegel
gez. Unterschriften
In Verbindung mit dem Beschluss des Presbyteriums
der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Halle von 12.05.2020
kirchaufsichtlich genehmigt.
Für die §§ 4 – 8 (Gebührentarif ) wird
die Genehmigung befristet bis zum 30.06.2023 erteilt.
Bielefeld, 16. Juni 2020
§9
Öffentliche Bekanntmachung
Ev. Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
gez. Unterschrift
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß § 37 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 14.01.2014/10.06.2014, zuletzt geändert am 12.05.2020.
Siegel
Az.: 723.02-3404
Staatsaufsichtlich genehmigt
Detmold, 24. Juni 2020
Bezirksregierung
Im Auftrag
gez. Unterschrift
Siegel
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