🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 02.06.2024 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Werther
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl.Nr.23 S. 501), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. 01. 2003 (GVBl.Nr. 2,S 41 zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 ( GVBl. S. 127), der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August 1991 (GVBl. S. 285, 329) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) und des § 33 der Friedhofssatzung der Gemeinde Werther hat der Gemeinderat der Gemeinde Werther am 25.04.2024 die folgende Gebührensatzung beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1 Gebührenerhebung
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Werther werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 1 a Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostensätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:
a) bei Erstbestattungen
- 1. der Ehegatte,
- 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
- 3. die Kinder,
- 4. die Eltern,
- 5. die Geschwister,
- 6. die Enkelkinder,
- 7. die Großeltern,
- 8. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
c) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführte Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.
(2) Gebührenschuldner ist in jedem Falle aucha) der Antragsteller,
b) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zum Tragen der Kosten verpflichtet hat.
(3) Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung. Die Gebührenschuld gemäß § 8 entsteht mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes bzw. mit der Verlängerung für die gesamte Nutzungsdauer. Die Gebührenschuld gemäß § 10 b) entsteht mit der Anzeige.
(2) Die Gebühren sind innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.
(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszutellungs – und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebühren § 5 Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle
(1) Für die Benutzung der Trauerhalle werden folgende Gebühren erhoben:
Für die Friedhöfe in:
| Günzerode | 200,00 Euro |
|---|---|
| Haferungen | 200,00 Euro |
| Immenrode | 200,00 Euro |
| Großwechsungen | 200,00 Euro |
| Großwerther | 200,00 Euro |
| Kleinwechsungen | 200,00 Euro |
| Kleinwerther | 200,00 Euro |
| Pützlingen | 200,00 Euro |
§ 6 Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei der Bestattung einer Leiche vom 6.Lebensjahr ab
| 1. in einem einstelligen Erdgrab | 800,00 Euro |
|---|---|
| 2. in einem zweistelligen Erdgrab | 800,00 Euro |
| 2.1 Erstbestattung | 800,00 Euro |
| 2.2 jede weitere Bestattung | 800,00 Euro |
b) Bei der Bestattung einer Leiche unter 6 Jahren, eines
Fehlgeborenen oder einer Leibesfrucht (Kindergrab) 400,00 Euro
(2) Für die Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben:
| a) in einer Urnengrabstätte | 200,00 Euro |
|---|---|
| b) für jede weitere Urne in einer Urnengrabstätte | 200,00 Euro |
| c) in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte | 200,00 Euro |
| d) in einer Grabstätte für Erdbestattung | 200,00 Euro |
(3) Nur Ausheben Urnengrab 120,00 Euro
§ 7 Ausgrabungsgebühren
Für die Ausgrabung werden folgende Gebühren erhoben:
| a) Ausgrabung der Leiche bei einer Person über 6 Jahre | 800,00 Euro |
|---|---|
| b) Ausgrabung der Leiche eines Kindes unter 6 Jahren | 400,00 Euro |
| c) Ausgrabung einer Aschenurne | 120,00 Euro |
| d) Umsargung (ohne Sargstellung) | 300,00 Euro |
§ 8 Erwerb des Nutzungsrechts an Erdgrabstätten und Urnengrabstätten
Für die Überlassung einer Erdgrabstätte für die Dauer von 25 Jahren (Ruhezeit gem. § 10 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben.
- 1. Grab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 6 Jahren (Kindergrab) 825,00 Euro
- 2. Grab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 6 Jahren in ein einstelliges Erdgrab 1.350,00 Euro
- 3. Grab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 6 Jahren in ein zweistelliges Erdgrab 2.700,00 Euro
- 4. Überlassung eines Urnengrabes zweistellig 825,00 Euro
- 5. Überlassung eines Urnengrabes vierstellig 975,00 Euro
- 6. Überlassung eines Urnengrabes in einer Gemeinschaftsanlage (anonym), einschließlich des Pflegeaufwandes nach der Beisetzung 500,00 Euro
- 7. Überlassung eines Urnengrabes in einer Gemeinschaftsanlage (halbanonym), einschließlich des Pflegeaufwandes nach der Beisetzung 650,00 Euro
- 8. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden folgende Gebühren erhoben:
a. Kindergrab 33,00 Euro/Jahrb. einstelliges Erdgrab 54,00 Euro/Jahrc. zweistelliges Erdgrab 108,00 Euro/Jahrd. Urnengrab zweistellig 41,25 Euro/Jahre. Urnengrab vierstellig 48,75 Euro/Jahr
§ 9 Gebühren für Grabräumung
Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit oder nach Entziehung des Nutzungsrechts durch den Friedhofsträger werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten:
1.bei einstelligen Erdgrabern 600,00 Euro 2.bei Kindergrabern 360,00 Euro 3.bei Urnengrabern zwei- und vierstellig 240,00 Euro 4.bei zweistelligen Erdgrabern 700,00 Eurob) unvorhersehbare Einzelmaßnahmen:
- 1. Gemeindearbeiter 27,00 Euro/Stunde
- 2. Verwaltungstätigkeit 33,00Euro/Stunde
- 3. Maschineneinsatz 15,00 Euro/Stunde
4.
§ 10 Sonstige Leistungena) Genehmigung für die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen,
Steineinfassungen oder sonstige Anlagen (Steinmetze) 24,75 Eurob) Prüfung der Anzeige der gewerblichen Tätigkeit (Bestattungsunternehmen) auf den Friedhöfen 41,25 Euro/Jahr/Friedhof
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung trifft am 02.06.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofgebührensatzung vom 10.12.2020 außer Kraft.
Werther, den 13.05.2024
Gemeinde Werther
M. Handke Bürgermeister
Ausfertigungsvermerk:
Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des Gemeinderates der Gemeinde Werther sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahren werden bekundet.
Beschluss-/Rechtsaufsichtsvermerk:
Mit Beschluss – Nr.: 12/24 des Gemeinderates Werther vom 26.04.2024 wurde die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Werther beschlossen.
Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Nordhausen hat mit Schreiben vom 08.05.2024 (Akt.-Zeichen: 15.0.11824-17/2024) die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Werther rechtsaufsichtlich gewürdigt und die vorzeitige Bekanntmachunggenehmigt.
Bekanntmachungshinweis:
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüberder Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründegeltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstößeunbeachtlich.
Werther, den 13.05.2024
Gemeinde Werther
M. Handke Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 26.04.2024 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Gemeinde Werther
Aufgrund des § 19 Abs. 1 und des § 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl.Nr.2, S 41 ) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S.127) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.) zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2018 (GVBl. S. 229,266) hat der Gemeinderat Werther in seiner Sitzung am 25.04.2024 die Friedhofssatzung der Gemeinde Werther beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
II. § 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Werther gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe:
a) Friedhof Großwechsungenb) Friedhof Großwertherc) Friedhof Günzeroded) Friedhof Kleinwerthere) Friedhof Kleinwechsungenf) Friedhof Haferungeng) Friedhof Immenrodeh) Friedhof Mauderodei) Friedhof Pützlingen
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Werther. Sie dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Werther waren oderb) ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen, oderc) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden wollen, oderd) vorübergehend in Alten- und Pflegeheimen untergebracht waren Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteiles, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. (3) Die Bestattung anderer Personen (als in Abs. 1 und 2 benannt) bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 3 Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof kann ganz oder teilweise für weitere Bestattungen gespert werden (Schließung). Dieses gilt auch für einzeln Bestattungs- und Grabstättenarten Als Ersatz für die Nutzungsrechte, die bis zum Zeitpunkt der Schließung noch nicht ausgeübt worden sind, werden auf Antrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten auf einem anderen Teil des Friedhofs oder auf einem anderen Friedhof, unter Beachtung der Dort geltenden Bestimmungen, gleichwertige Nutzungsrechte eingeräumt oder eine Rückzahlung der auf die restliche Laufzeit entfallenden Entgelte geleistet. (2) Die Schliebung ist dem Landkreis als zuständige Behörde anzuzeigen. (3) Durch die Entwidmung Geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Grabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde Werther in andere Grabstätten umgebettet. (4) Die Entwidmung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. (5) Schliebung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Grabstände erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt besteht oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (6) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekannt gemacht, gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (7) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde Werther auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/ Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
III. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind täglich während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besucher geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
Folgende Öffnungszeiten gelten:
April bis September 6.00 bis 22.00 Uhr
Oktober bis März 8.00 bis 18.00 Uhr
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung
b) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
c) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
d) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
f) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, diese sind streng angeleint zu führen und ständig zu beaufsichtigen, Verunreinigungen durch die Hunde sind unverzüglich zu beseitigen,
h) Hausmüll auf dem Friedhof zu entsorgen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden. (4) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe c gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71 a bis 71 e ThürVwVfG).
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen. (2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. (3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuziegen. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind spätestens um 18.00 Uhr an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und
Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich. (8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 können die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG) angewandt werden.
IV. Bestattungsvorschriften
§7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls durch die bestattungspflichtigen Personen gemäß § 18 ThürBestG bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Bestattungspflichtige i.S. dieser Satzung sinda) die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge:
- 1. der Ehegatte,
- 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
- 3. die Kinder,
- 4. die Eltern,
- 5. die Geschwister,
- 6. die Enkelkinder, 7. die Großeltern,
- 8. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Kommen für die Bestattungspflicht nach Satz 1 Nr. 1 – 8 mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor.
- b) die Person oder Einrichtung, wenn der Verstorbene diese bereits zu Lebzeiten mit der Bestattung beauftragt hat. Diese Beauftragten gehen den Personen nach a) vor.
- c) Personen, die freiwillig, wenn Bestattungspflichtige nach a) oder b) nicht vorhanden oder zu ermitteln sind, die Bestattungspflicht übernehmen,
- d) derjenige, der in den Fällen des § 14 Abs. 2 bzw. § 18 Abs. 2 ThürBestG für die Bestattung zu sorgen hat. (3) Mit der Beantragung ist ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte nach § 12 zu erwerben. Wird eine Bestattung in einer bereits erworbenen Grabstätte beantragt, bei der nach den Festlegungen dieser Satzung eine weitere Bestattung möglich ist, so ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (5) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung in Abstimmung mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschau-
ungsgemeinschaft, der der Verstorbenen angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig von Montag bis Samstag. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
- 6. Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen.
Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden.
Leichen, die nicht binnen 10 Tagen beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer einstelligen Erdgrabstätte bestattet.
Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer einstelligen Urnengrabstätte beigesetzt.
(7) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.
§ 8 Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särege, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Särge)dürfen hochstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefallen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten 6. Lebensjahr verstorben sind, *\text{dürfen} hochstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. (4) Urnen und Überurnend dürfen nicht aus Metall, Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
§ 9 Ausheben der Gräber
- 1. Grabstätten werden durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung (Bestattungsinstitute) ausgehoben, geöffnet und geschlossen. Ein Rechtsanspruch auf die Durchführung dieser Tätigkeit in besonderer Weise besteht nicht. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfern zu halten. Sofern beim Ausheben von Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstände beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlagen.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Urnenbeisetzungen beträgt 20 Jahre.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit sind nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses möglich. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (5) Mit der Umbettung hat der Nutzungsberechtigte einen für diese Tätigkeit sachkundigen Gewerbetreibenden zu beauftragen, wobei gegebenenfalls in diese Beauftragung auch die notwendige Entfernung des Grabzubehör einzuschlieben ist. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegeben werden.
V. Grabstätten
§ 12 Nutzungsrechte
(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstände wird nur bei Eintritt eines Sterbefalls vergeben. (2) Die Mindestnutzungsdauer einer Grabstände wird von den Ruhezeiten bestimmt. (3) Aus Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstände. (4) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Damit endet die Nutzungsdauer. Ein Verzicht ist durch schriftliche Erklärung nur für die gesamte Grabstände möglich. Ein Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten Geldleistungen besteht nicht. (5) Das Nutzungsrecht endet mit dem Ablauf der Nutzungsdauer. Hinsichtlich der Entfernung der Grabmale sind die Festlegungen nach § 24 einzuhalten. (6) Der Erwerber soll bereits beim Erwerb des Nutzungsrechtes seinen Rechtsnachfolger bestimmen und diesem das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Die Übertragung kann nur auf eine Person erfolgen und ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Unterbleibt eine entsprechende Vereinbarung und
wird auch sonst keine wirksame Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über, wenn diese zustimmen. Das Nutzungsrecht wird dann entsprechend der in § 7 Abs. 2 Buchstabe a aufgeführten Reihenfolge übertragen.
(7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen.
§ 13 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Erdgrabstättenb) Urnengrabstättenc) Urnengemeinschaftsanlage anonyme) Urnengemeinschaftsanlage halbanonymf) Ehrengrabstätten.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 Erdgrabstätten
(1) Erdgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Sie werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. In einer einstelligen Erdgrabstätte kann ein Sarg sowie 2 Urnen bestattet werden. In einer zweistelligen Erdgrabstätte können 2 Särge sowie 4 Urnen bestattet werden.
Die Lage der zugeteilten Erdgrabstätte ist mit dem Erwerber abzustimmen, ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.
(2) Die Nutzungsdauer beträgt für ein- und zweistellige Erdgrabstätten 25 Jahre.
(3) Eine weitere Bestattung kann nur erfolgen, wenn die Ruhefrist die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet, erforderlichenfalls ist die Nutzungsdauer entsprechend zu verlängern. Die Verlängerung der Nutzungsdauer kann nur für die gesamte Grabstätte erfolgen.
(4) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut erworben werden.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
§ 15 Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden ina) Urnengrabstättenb) Urnengemeinschaftsgrabstättenc) Grabstätten für Erdbestattungen
(2) Urnengrabstätten sind Aschengrabstätten. Sie werden als zwei- oder vierstellige Grabstätten vergeben. Die Lage der zugeteilten Grabstätte ist mit dem Erwerber abzustimmen, ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.
(3) Die Nutzungsdauer beträgt für Urnengrabstätten 20 Jahre.
(4) Eine weitere Beisetzung kann nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet, erforderlichenfalls ist die Nutzungsdauer entsprechend zu verlangern. Die Verlängerung der Nutzungsdauer kann nur für die gesamte Grabstände erfolgen. (5) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstände kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut erworben werden. (6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht besteht oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanmtmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstände hingewiesen.
§ 16 Urnengemeinschaftsanlagen
(1) Urnengemeinschaftsanlagen sind einstellige Grabstände für Aschen, bei denen Bestattungen anonym oder halbanonym erfolgen. Die anonyme Bestattung erfolgt ohne Bekanntgabe und Kennzeichnung des Ortes der Grabstände innerhalb des Grabfeldes. Bei der halbanonymen Bestattung erfolgt die Kennzeichnung durch ein Namenschild an der Stele. (2) Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschrankt, dass keine Grabnutzungs-urkunde ausgehändigt wird und die Anlage und Pflege der Gemeinschaftsanlage ausschließlich der Friedhofsverwaltung obliegt. Verlängerungen oder nochmaliger Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstände ist nicht möglich. (3) Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre.
§ 17 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.
VI. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstände ist gemäß §22 und 26 so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden. (2) Die einzelnen Abteilungen werden in einem Belegungsplan ausgewiesen. (3) Der Baumbestand auf den Friedhofen steht unter besonderem Schutz.
VII. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 19 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde Werther. (2) Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle
Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstiger baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. (6) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofsatzung entspricht.
§ 20 Ersatzvornahme
Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird.
Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
§ 21 Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 19. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 22. (4) Die Standfestigkeit der Grabmale wird durch die Friedhofsverwaltung mindestens einmal jährlich durch eine Druckprobe überprüft.
§ 22 Gestaltung der Grabmale
Für die gesamten Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
(1) Auf den Grabstätten dürfen zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Sie müssen der Würde des Ortes und der Pietät entsprechen. (2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigen Werkstoff hergestellt und standsicher sein.
(3) Auf Grabstätten sind Grabmale bis zu einer Höhe von 1,50 m zulässig, wobei das Verhältnis Breite zu Höhe 1:1,5 bis 1:2,5 betragen soll.
Die Mindeststärken müssen für Grabmale
- ab 0,4 bis 1,0 m Höhe 0,14 m
- ab 1,01 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m betragen.
(4) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstelle gelegt werden. Die Abmessungen richten sich nach den Grabgrößen.
(5) Bänke und Stühle dürfen nicht aufgestellt werden.
(6) Die Einfassungen sind nach Beschaffenheit und Farbe auf das Grabmal abzustimmen. Die Größe der Einfassung richtet sich nach Abmessungen der Grabstätten.
Einfassungen aus bearbeitetem Naturstein oder Kunstwerkstein sind zulässig.
(7) Für Grabeinfriedungen sind folgende Nettograbflächen zulässig:
Alle Maße haben sich der Umgebung des Grabfeldes auf dem jeweiligen Friedhof anzupassen.
- 1. Einfriedung einer Grabstätte für Verstorbene bis zu 6 Jahren (Kindergrab)
Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m
- 2. Einfriedung einer Urnengrabstätte
Zweistellig: Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m
Vierstellig: Länge: 1,20 m Breite: 0,80 m
- 3. Einfriedung eines einstelligen Erdgrabes für Verstorbene über 6 Jahre
(Einzelgrab) Länge: 2,00 m Breite: 0,90 m
- 4. Einfriedung eines zweistelligen Erdgrabes (Doppelgrab)
Länge: 2,00 m Breite: 2,20 m
(8) Für Grabeinfriedungen sind folgende Bruttograbflächen (zusätzlich zur Nettograbfläche die Umgebungsfläche anteilig je Seite 0,25 m berücksichtigt) zulässig:
Alle Maße haben sich der Umgebung des Grabfeldes auf dem jeweiligen Friedhof anzupassen.
- 1. Einfriedung einer Grabstelle für Verstorbene bis zu 6 Jahren (Kindergrab)
Länge: 1,70 m Breite: 1,10 m
- 2. Einfriedung einer Urnengrabstätte
Zweistellig: Länge: 1,70 m Breite: 1,10 m
Vierstellig: Länge: 1,70 m Breite: 1,30 m
- 3. Einfriedung eines einstelligen Erdgrabes für Verstorbene über 6 Jahren
(Einzelgrab) Länge: 2,50 m Breite: 1,40 m
- 4. Einfriedung eines zweistelligen Erdgrabes (Doppelgrab) Länge: 2,50 m
Breite: 2,70 m
- 5. Urne in Urnengemeinschaftsanlage
Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m
§ 23 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist bei Erdgrabstätten/Urnengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen Anlagen oder Teilen
davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen.
Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 24 Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 23 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. (2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen.
Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen.
Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. (4) Auf Antrag der Nutzungsberechtigten können Grabstätten vor Ablauf der Ruhezeit eingeebnet werden.
VIII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 25 Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriftendes § 18 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Auf den Pflanzflächen der Grabstätten dürfen keine Gewächse verwendet werden, die sofort oder später benachbarte Grabstätten, Friedhofsanlagen oder andere Einrichtungen beeinträchtigen. Gewächse dürfen eine Höhe von 1,50 m nicht übersteigen. Der Schnitt oder die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten ausgeführt. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Unkrautbekämpfungsmitteln ist untersagt. Sitzgelegenheiten werden nach den Erfordernissen von der Friedhofsverwaltung aufgestellt. (3) Auf Gemeinschaftsanlagen dürfen Schnittblumen und Kränze nur an den vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Die Friedhofsverwaltung ist ansonsten berechtigt, abgelegte Blumen, Kränze oder andere Gegenstände jederzeit zu entfernen und zu entsorgen. (4) Für die Errichtung und die Instandsetzung der Grabstätte ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. (5) Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 26 Gestaltungsvorschriften
(1) Grabstätten müssen bepflanzt werden und sich ihrer gärtnerischen Umgebung anpassen. (2) Unzulässig ist:
a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,
b) das zusätzliche Einfassen der Grabstätten mit Hecken, Steinen, Steinplatten Metall oder ähnlichem,
c) das Einrichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheiten
§ 27 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer Frist von 4 Wochen in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche bzw. der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen.
Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen.
Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltunga) die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen undb) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen.
IX. Trauerhallen- und Trauerfeiern
§ 28 Benutzung der Trauerhallen
(1) Trauerhallen dienen der Durchführung von Trauerfeiern.
Die Durchführung einer Trauerfeier ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
§ 29 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhofsgelände bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.
IX. Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 31 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde Werther nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässiga) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1)
c) entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2
- 1. 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
- 2. 2. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- 3. 3. ohne schriftlichen Auftrag fotografiert,
- 4. 4. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
- 5. 5. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- 6. 6. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
- 7. 7. Tiere mitbringt ausgenommen Blindenhunde, oder diese nicht streng angeleint führt und ständig beaufsichtigt, oder Verunreinigungen durch die Hunde nicht unverzüglich beseitigt,
- 8. 8. Hausmüll auf dem Friedhof zu entsorgt,
- 9. 9. entgegen § 5 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt.
- 10. d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Anzeige ausübt (§ 6),
- 11. e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 12. f) die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nicht einhält (§ 22),
- 13. g) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19),
- 14. h) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
- 15. i) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 23),
- 16. j) Grabstätten entgegen § 25 bepflanzt,
- 17. k) gegen die Gestaltungsvorschriften verstößt (§ 26 Abs. 2)
- 18. l) Grabstätten vernachlässigt (§ 27),
- 19. m) die Trauerhalle ohne Anmeldung betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 33 Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 34 Gleichstellungsklausel
Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form
§ 35 Inkrafttreten
Diese Satzung trifft am 02.06.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofgebührensatzung vom 10.12.2020 außer Kraft.
Werther, den 13.05.2024
Gemeinde Werther
M. Handke Bürgermeister
Ausfertigungsvermerk:
Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des Gemeinderates der Gemeinde Werther sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahren werden bekundet.
Beschluss-/Rechtsaufsichtsvermerk:
Mit Beschluss – Nr.: 11/24 des Gemeinderates Werther vom 26.04.2024 wurde die Friedhofssatzung der Gemeinde Werther beschlossen.
Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Nordhausen hat mit Schreiben vom 08.05.2024 (Akt.-Zeichen: 15.0.11824-16/2024) die Friedhofssatzung der Gemeinde Werther rechtsaufsichtlich gewürdigt und die vorzeitige Bekanntmachung genehmigt.
Bekanntmachungshinweis:
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Werther, den 13.05.2024
Gemeinde Werther
M. Handke Bürgermeister