Kath. Kirchengemeinde St. Clemens in Rheda-Wiedenbrück
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Gebührenordnung (Originalwortlaut)
Friedhofsgebührensatzung
Der Kirchenvorstand der Kath. Kirchengemeinde St. Clemens in Rheda-Wiedenbrück hat mit Beschluss
vom 13. November 2023 für den katholischen Friedhof folgende Gebührensatzung beschlossen:
§1
Allgemeines
Für die Benutzung des katholischen Friedhofs und seiner Einrichtungen werden Gebühren erhoben. Die
Höhe der Gebühren richtet sich im Einzelnen nach dem beiliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser
Gebührensatzung ist (Anlage 1).
§2
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, der den Friedhof oder seine Einrichtungen in eigenem
Namen benutzt bzw. derjenige, in dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden.
Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren entstehen mit der Benutzung des Friedhofs einschließlich seiner Einrichtungen oder Beanspruchung der Dienstleistung.
Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekanntgegeben.
Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheids fällig. Die Zahlung der
Gebühren geschieht durch Bareinzahlung oder durch Post- bzw. Banküberweisung.
Der Kirchenvorstand kann — abgesehen von Notfällen — die Benutzung des Friedhofs untersagen und
Leistungen verweigern, sofern noch ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
§4
Rücknahme von Aufträgen
Bei Rücknahme eines auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen gerichteten Antrages können, falls mit
der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung oder mit den sachlichen Vorbereitungen des erteilten
Auftrages bereits begonnen ist, bis zu 50 % der Gebühren, je nach dem Umfang der erbrachten Leistungen, erhoben werden.
§5
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im
Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§6
Rückständige Gebühren
Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§7
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt aufgrund des Beschlusses des Kirchenvorstandes vom 13. November 2023
nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung, nach der staatsaufsichtlichen Genehmigung und der
anschließenden Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 13. Mai 2013 außer
Kraft.
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Anlage 1 - Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung
I. Grabnutzungsgebühren
1. Reihengrabstätte
a) Reihengrabstätte (20 Jahre) für Verstorbene unter 5 Jahren
410,-€
b) Urnenreihengrabstätte (20 Jahre) ohne Gestaltungsmöglichkeit
580,-€
(Hier ist nachweislich ein Grabpflegevertrag bei der Gesellschaft für Dauergrabpflege
Westfalen-Lippe mbH oder vergleichbar abzuschließen)
2. Wahlgrabstätte
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a) Wahlgrabstätte (30 Jahre), Gebühr pro Grabstelle
a).a Wahlgrabstätte (30 Jahre) mit 2 Grabstellen
1.500,- €
3.000,- €
b) Urnenwahlgrabstätte (20 Jahre) Gebühr pro Grabstelle beim Einzelgrab
c) Urnenwahlgrabstätte (20 Jahre) Gebühr bei Doppelgrab mit 2 Grabstellen
d) Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Wahlgrabstätte
670,- €
1.200,- €
440,- €
e) Urnenwahlgrabstätte an einem Baum (20 Jahre)
1 bis mehrere Stellen, Kosten, pro Stelle
(Hier ist nachweislich ein Grabpflegevertrag bei der Gesellschaft für Dauergrabpflege
Westfalen-Lippe mbH oder vergleichbar abzuschließen)
990,-€
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die
gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
3. Nacherwerbsgebühr
Die Nacherwerbsgebühr bei Wahlgrabstätten beträgt 100 % der vorgenannten Gebühren.
4. Ausgleichsgebühr:
Sofern bei einer Belegung einer Wahlgrabstelle die Ruhefrist die noch laufende Nutzungszeit überschreitet, ist für diese Zeit eine Ausgleichsgebühr für die gesamte Wahlgrabstätte zu zahlen.
Wahlgrabstätte, einstellig (Sarg): 50,- €/Jahr
Wahlgrabstätte, zweistellig (Sarg): 100,- €/Jahr
Urnenwahlgrabstätte, einstellig: 34,- €/Jahr
Urnenwahlgrabstätte, zweistellig: 60,- €/Jahr, nur zusammen verlängerbar.
Für jede weitere Wahlgrabstätte über das Doppelgrab hinaus 30,- €/Jahr
Urnenwahlgrabstätte an einem Baum, einstellig: 50,- €/Jahr
Diese Ausgleichgebühr je Grabstelle der Wahlgrabstätten ist für jedes angefangene, die Nutzungszeit
überschreitende Jahr zu zahlen.
II. Verwaltungsgebühren
1. Gebühr für die Umschreibung einer Graburkunde auf den Namen
anderer Berechtigter
2. Gebühr für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals
50,-€
120,-€
Ill. Gebühren für die Bestattung
1. Leichenkammer
a) Benutzung der Leichenkühleinrichtung
pro Tag außerhalb einer Bestattung
50,—€
b) Benutzung der Leichenkammer
150,-€
a
c) Dekoration der Leichenkammer
Abrechnung über Bestatter
2. Trauerhalle
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a) Benutzung der Trauerhalle mit anschl. Reinigung
220,- €
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b) Harmonium-/Orgelbenutzung
20,-€
c) Organist
Abrechhung über Bestatter
d) Dekoration der Trauerhalle
Abrechnung über Bestatter
Für besondere zusätzliche Leistungen, die in der Friedhofsgebührensatzung nicht aufgeführt
sind, setzt der Friedhofsträger /die Friedhofsverwaltung die zu entrichtende Gebühr von Fall
zu Fall gemäß dem tatsächlichen Aufwand fest.
3. Ausheben und Verfüllen der Grabstelle
a) für eine Erdbestattung
b) für eine Urnenbeisetzung
4. Ausschlagen des Grabes und Grabverbau
5. Sarg-/Urnenträger je Person
Abrechnung über Friedhofsgärtner
Abrechnung über Friedhofsgärtner
Abrechnung über Friedhofsgärtner
Abrechnung über Bestatter
6. Sonstiges
nach freier Vereinbarung
IV. Gebühren für Ausgrabung und Umbettung
1.
a)
b)
c)
Ausgrabung
von Verstorbenen unter 5 Jahren
von Verstorbenen ab 5 Jahren
Urnen
2.
a)
b)
c)
Ausgrabung und Umbettung auf demselben Friedhof
von Verstorbenen unter 5 Jahren
Abrechnung über Friedhofsgärtner
von Verstorbenen ab 5 Jahren
Abrechnung über Friedhofsgärtner
Urne
Abrechnung über Friedhofsgärtner
Abrechnung über Friedhofsgärtner
Abrechnung über Friedhofsgärtner
Abrechnung über Friedhofsgärtner
V. Friedhofsunterhaltungsgebühr
1. Bei den Reihengrabstätten, den Urnenreihengrabstätten den Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten ist diese Gebühr in der Grabnutzungsgebühr mit 12,- € enthalten.
z. Bei Wahlgrabstätten und den Baumgräbern für Urnenbeisetzung ist die Gebühr je Jahr und je Grabstelle mit 12,- € in der Grabnutzungsgebühr enthalten.
Rheda-Wiedenbrück den 13. November 2023
Ort, Datum
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Vorsitzender
Mitglied
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Mitglied
Vl. Umsatzsteuer
Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührentatbestände wird zusätzlich die gesetzliche
Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der
jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).
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