Friedhofsgebühren Pulheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Pulheim · Nordrhein-Westfalen · PLZ 50259

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 18.12.2013, einschließlich 10. Änderung (in Kraft ab 01.01.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.461,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Gebührentarif GebS – Gebührensätze für den Erwerb von Nutzungsrechten an Reihengräbern
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.850,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Gebührentarif GebS – Gebührensätze für den Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern; § 15 Abs. 3 FriedhofsS: Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
993,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Gebührentarif GebS – Gebührensätze für den Erwerb von Nutzungsrechten an Reihengräbern
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 4 Urnen
1.294,00 €
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 20 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 324 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.294 € für 4 Urnen (= Ø 324 € je Urne)
📄 § 5 Gebührentarif GebS – Wahlgräber (Urnengrab 20 Jahre, Pauschalpreis für die gesamte Grabstätte); § 16 Abs. 3 FriedhofsS: In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu vier Aschen bestattet werden; § 15 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 6 FriedhofsS: Nutzungsrechte werden nur für die gesamte Grabstätte verliehen
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.356,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Gebührentarif GebS – pflegefreie Reihengräber (Preis inkl. Grabpflege durch die Stadt, vgl. § 26 Abs. 5 FriedhofsS); § 16 Abs. 4 FriedhofsS: Anonyme Urnenreihengrabstätten nur auf dem Friedhof Brauweiler, Fläche 0,30 m x 0,30 m je Beisetzung
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.377,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Gebührentarif GebS – pflegefreie Reihengräber (Urnengrab Baum); § 16 Abs. 10 FriedhofsS: In Baumurnenreihengräbern kann nur eine Urne beigesetzt werden (Baumurnenwahlgrab bis zu 2 Urnen = 1.482,00 € wurde korrekt NICHT gewählt)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
941,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 941 € · Urne: 376,40 €
📄 § 5 Gebührentarif GebS – Gebührensätze für Grabanfertigung und Bestattung
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
357,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Gebührentarif GebS – Gebührensätze für die Benutzung der Friedhofshallen

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 18.12.2013, einschließlich 10. Änderung (in Kraft ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​ Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Pulheim vom 18. Dezember 2013

(einschließlich der 10. Änderung)

Aufgrund §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1984 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564) und §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687) und des § 33 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Pulheim hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am 17. Dezember 2013 folgende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1- Art und Höhe der Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe im Gebiet der Stadt Pulheim und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die Erteilung von Genehmigungen zur Errichtung von Grabmalen und sonstigen Grabgestaltungen, Zulassung von Gewerbetreibenden und Ausstellung von Zufahrtsberechtigungskarten werden Gebühren gemäß der in § 5 - Gebührentarif festgelegten Gebührensätze erhoben.

§ 2 - Gebührenschuldnerin und -schuldner

Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst hat, sowie die Person, der eine Genehmigung erteilt wird. Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch gemäß § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 3 - Entrichtung von Gebühren

Die Zahlungsverpflichtung für Beerdigungs-, Nutzungs- und Genehmigungsgebühren entsteht mit der entsprechenden Leistung. Die Gebühren werden mittels Gebührenbescheid nach der Leistungserbringung erhoben und fällig gestellt.

§ 4 - Gebührenvergünstigungen

Bestattungen und Umbettungen auf dem Ehrenfriedhof sind gebührenfrei. Im Falle der Umbettung einer Leiche kann die Gebühr auf Antrag ermäßigt werden, wenn die Umbettung auch im Sinne der Friedhofsgestaltung liegt.

§ 5 – Gebührentarif

Gebührensätze für den Erwerb von Nutzungsrechten an WahlgräbernVerlängerungsjahr
- Sarggrab traditionell 20 Jahre1.850,00 €92,50 €
- Sarggrab traditionell 30 Jahre2.775,00 €92,50 €
- Urnengrab 20 Jahre1.294,00 €64,70 €
Gebührensätze für den Erwerb von Nutzungsrechten Beisetzungsgarten
- Sarggrab Beisetzungsgarten 20 Jahre1.920,00 €96,00 €
- Sarggrab Beisetzungsgarten 30 Jahre2.880,00 €96,00 €
Gebührensätze für den Erwerb von Nutzungsrechten an pflegefreien Wahlgräbern für 20 Jahre
- Sarggrab Rasen2.403,00 €120,15 €
- Urnengrab Rasen1.516,00 €75,80 €
- Urnengrab Beisetzungsgarten1.364,00 €68,20 €
- Urnenkammer Stele *1.900,00 €95,00 €
- Urnenkammer Kolumbarium1.770,00 €88,50 €
- Urnengrab Gemeinschaftsanlage *1.691,00 €84,55 €
- Urnengrab Baum1.482,00 €74,10 €
Gebührensätze für den Erwerb von Nutzungsrechten an Reihengräbern
- Sarggrab je Grabstelle 20 Jahre1.461,00 €
- Urnengrab je Grabstelle 20 Jahre993,00 €
- Sarggrab Kind (bis 5 Jahre) 15 Jahre585,00 €
Gebührensatz für den Erwerb von Nutzungsrechten an pflegefreien Reihengräbern
- Urnengrab Gemeinschaftsanlage 20 Jahre *1.586,00 €
- Urnengrab Baum 20 Jahre1.377,00 €
- Urnengrab anonym 20 Jahre1.356,00 €
- Sternenkind (Sdf.) 15 Jahre401,00 €

Die Gebührensätze für die mit * versehenen Nutzungsrechte gelten ab Verfügbarkeit der entsprechenden Nutzungsrechte auf mindestens einem Friedhof.

Gebührensätze für Grabanfertigung und Bestattung
- Tieferlegung mit Beisetzung2.352,50 €
- Tieferlegung ohne Beisetzung / Ausgrabung Sarg1.693,80 €
- Tiefbestattung1.411,50 €
- Personen ab 6 Jahren / Wiederbeisetzung Sarg941,00 €
- Kinder bis zu 5 Jahren Sargbestattung423,50 €
- (Anonyme) Urnenbeisetzung / Ausgrabung und Wiederbeisetzung Urne376,40 €
- Beisetzung Sternenkind235,30 €
Gebührensatz für die Gestellung einer Trägerin bzw. eines Trägers90,10 €
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Gebührensätze für die Benutzung der Friedhofshallen
- Aufbahrung einer Leiche / Trauerfeier357,00 €
- Aufbahrung Sinnersdorf, alt / Trauerfeier179,00 €
- Aufbewahrung einer Leiche107,00 €
- Aufbewahrung Urne / Kindersarg54,00 €
Genehmigungsgebühren
- Genehmigung von stehenden Grabmälern94,60 €
- Genehmigung von sonstigen Grabgestaltungen für je ein liegendes Denkmal56,80 €
- eine Grabeinfassung56,80 €
- eine Teilabdeckung56,80 €
- eine Ganzabdeckung56,80 €
- Zulassung von Gewerbetreibenden56,80 €
- Ausstellung von Zufahrtsberechtigungskarten37,90 €

§ 6 - Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Stadt Pulheim für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 19. Dezember 1984 außer Kraft.

(Die 1. Änderung trat am 1. Januar 2015 in Kraft, die 2. Änderung trat am 1. Januar 2017 in Kraft, die 3. Änderung trat am 1. Januar 2018 in Kraft, die 4. Änderung trat am 1. Januar 2020 in Kraft, die 5. Änderung trat am 1. Januar 2021 in Kraft, die 6. Änderung trat am 1. Januar 2022 in Kraft, die 7. Änderung trat am 1. Januar 2023 in Kraft, die 8. Änderung trat am 1. Januar 2024 in Kraft, die 9. Änderung trat am 1. Januar 2025 in Kraft und die 10. Änderung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft)

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 05.01.2017, in der Fassung der 1. Änderung vom 21.03.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Pulheim vom 05.01.2017 in der Fassung der 1. Änderung vom 21.03.2022

Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Pulheim

  1. 1. Änderung vom 21.03.2022 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Pulheim vom 05.01.2017

Gemäß § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen NRW (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17.06.2003 in Kraft getreten am 1. September 2003 (GV. NRW. S. 313), geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV.NRW. S. 405) in Kraft getreten am 1. Oktober 2014 und § 7 Abs. 2 i. V. m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 01.12.2021 (GV.NRW. S. 1353), in Kraft getreten am 01.01.2022, hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am 15.02.2022 folgende 1. Änderung der Friedhofs-und Bestattungssatzung beschlossen:

Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Pulheim vom 05.01.2017

Gemäß § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen NRW (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17.06.2003 in Kraft getreten am 1. September 2003 (GV. NRW. S. 313), geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV.NRW. S. 405) in Kraft getreten am 1. Oktober 2014 und § 7 Abs. 2 i. V. m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV.NRW. S. 966), in Kraft getreten am 29.11.2016, hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am 15.11.2016 folgende Friedhofs- und Bestattungssatzung beschlossen:

Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Pulheim vom 05.01.2017 (einschl. 1. Änderung)

I. Allgemeine Bestimmung

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für alle im Gebiet der Stadt Pulheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Stadt Pulheim.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen-, Tot- und Fehlgeburten) und Beisetzungen von Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner/Einwohnerinnen der Stadt Pulheim waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner/Einwohnerinnen der Stadt Pulheim sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung und kann nur in einer Wahlgrabstätte erfolgen.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- bzw. Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten bzw. Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Pulheim in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der / die Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein/ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des/der Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten dem/der Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Pulheim auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Inlineskatern/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren, Fahrräder dürfen an der Hand mitgeführt werden,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines/einer Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern. Für gewerbliche Unternehmer/Unternehmerinnen stehen diese Plätze nicht zur Verfügung; Die Beseitigung von Abraum und Abfällen aus gewerblicher Tätigkeit hat auf Kosten des jeweiligen Gewerbebetriebs zu erfolgen,

h) zu lärmen oder zu lagern,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde und Hunde, die an der Leine geführt werden.

(3) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Personen, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die in den Absätzen 1 – 3 getroffenen Anordnungen verstoßen haben, können auf Zeit oder Dauer vom Betreten eines Friedhofes oder aller Friedhöfe ausgeschlossen werden.

(6) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung, sie sind spätestens vier Tage vorher einzureichen.

§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze/Steinmetzinnen, Bildhauer/Bildhauerinnen, Gärtner/Gärtnerinnen, Bestatter/Bestatterinnen und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragsstellern/Antragstellerinnen des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.

(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller/die Antragstellerin einen für die Ausführung seiner/ihrer Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs.1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(8) Die Friedhofsverwaltung kann für bestimmte Tage oder Tageszeiten und für bestimmte Friedhofsteile gewerbliche Arbeiten untersagen oder einschränken. Während einer Beisetzungsfeierlichkeit haben sämtliche Arbeiten bis zum Ende der Feier zu ruhen.

(9) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Gewerbes nur das Befahren der Hauptwege mit Fahrzeugen gestattet, für die von der Friedhofsverwaltung eine Zufahrtsberechtigungskarte ausgestellt wurde, wenn dies zum Transport von Materialien notwendig ist. Die Geschwindigkeit von 10 km/h darf nicht überschritten werden. Die Zufahrtsberechtigungskarte ist deutlich sichtbar im Fahrzeug auszulegen.

(10) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(11) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

(12) Firmenbezeichnungen dürfen in unauffälliger Weise an den Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder als Steckschild in dem Grabbeet angebracht werden. Sie dürfen nur maximal 45 cm² groß und nur zweifarbig in schwarz-weiß oder in dezenten, dem verwendeten Hintergrundmaterial angepassten Farbtönen, ausgestaltet sein.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen außer samstags. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung bzw. Beisetzung auch an dem unmittelbar davor, danach oder dazwischen liegenden Samstag durchgeführt werden, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.

(4a) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist. (5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.

(6) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür dem Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus.

(7) Bei Verletzungen der in den Absatz 5 genannten Fristen erfolgt die Beisetzung auf Kosten des/der Bestattungspflichtigen in einer Grabstätte gemäß § 13 Abs. 2 a oder f dieser Satzung.

§ 8 – Särge und Urnen

(1) Bestattungen bzw. Beisetzungen sind grundsätzlich in Särgen und Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung bzw. Beisetzung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeiten ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP- oder Formaldehyd abspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Für Beisetzungen in alle Urnengräber (außer in Kolumbarien und Urnenstelen) sind biologisch abbaubare (Über-) Urnen, die zu 100 % verrottbar und rückstandsfrei sind sowie Bioaschekapseln zu verwenden (Metalle sind nicht erlaubt). Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 – Ausheben von Gräbern

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für die Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Sonstige Vorschriften, insbesondere Unfallverhütungs- und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

(4) Der/die Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Bestattung entfernen zu lassen. Darüber hinaus sind die Grabmale, Fundamente und Bepflanzungen die das Ausheben der Gräber beeinträchtigen, von dem/der Nutzungsberechtigten entfernen zu lassen. Grabmale sowie Grabzubehör und Fundamente dürfen nicht auf dem Friedhofsgelände gelagert werden. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente und/oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den/die Nutzungsberechtigten/Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Bestattungen

(1) In jedem Grab darf jeweils nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, die Leichen eines Kindes unter einem Lebensjahr, Tot- oder Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht gemeinsam mit einem/einer Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstobenen Geschwistern unter fünf Lebensjahren gemeinsam zu bestatten.

(2) Leichen von Tot- oder Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht sind, falls Eigengräber nicht vorhanden sind, durch Beisetzung in einem Kinderfeld zu bestatten.

§ 11 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr 15 Jahre, bei Tiefenbestattungen für die untere Leiche 30 Jahre.

§ 12 – Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt Pulheim im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Pulheim nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der/die verfügungsberechtigte Angehörige des/der Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der/die jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 27 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie werden nur im Winterhalbjahr (Oktober bis März) vorgenommen.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller/die Antragstellerin zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen oder Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. IV. Grabstätten

§ 13 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Pulheim. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe und Lage der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Urnenreihengrabstätten

d) Urnenwahlgrabstätten

e) Ehrengrabstätten

f) anonyme Urnenreihengrabstätten

g) pflegefreie Rasenwahlgrabstätten (Särge und Urnen)

h) Kolumbarien, Urnenstelen

i) pflegefreie Urnengemeinschaftsanlagen

j) Grabstätten im Beisetzungsgarten

k) pflegefreie Baumgrabstätten

l) pflegefreie Grabstätten für Sternenkinder

m) Grabstätten und Grabanlagen mit denkmalgeschützten Grabmalen

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Stadt ist nicht verpflichtet, auf jedem Friedhof jeweils alle in Absatz 2 genannten Arten von Grabstätten vorzuhalten bzw. anzubieten.

§ 14 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des/der zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet

a) für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammenden Leibesfrüchte

b) für Verstorbene ab vollendetem fünften Lebensjahr.

c) für Sternenkinder (ausschließlich auf dem Friedhof Sinnersdorf Neu).

(3) In jeder Reihengrabstätte darf, unbeschadet des § 10 Abs. 1, nur eine Leiche bestattet werden.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

§ 15 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem/der Erwerber/Erwerberin bestimmt wird. Im Falle von Tiefbestattungen ist die Nutzungszeit entsprechend der Ruhefrist um 10 Jahre auf 30 Jahre zu verlängern. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn eine Schließung gemäß § 3 beabsichtigt ist.

(2) Das Nutzungsrecht kann mehrmalig wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte und unbeschadet des § 15 Abs. 6, jeweils nur für die Dauer von längstens 10 Jahren, möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn eine Schließung gemäß § 3 beabsichtigt ist.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche, in einem Tiefgrab können zwei Leichen übereinander bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der/die jeweilige Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber/die Erwerberin für den Fall seines/ihres Ablebens seinen/ihren Nachfolger aus dem in Satz 3 genannten Personenkreis im Nutzungsrecht bestimmen und ihm/ihr das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Dieser Vertrag ist der Friedhofsverwaltung zur Kenntnis zu geben. Wird bis zu seinem/ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner/die Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die vollbürtigen Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des/der bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 3 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(8) Der/die jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen; er/sie bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (9) Jeder/jede Rechtsnachfolger/Rechtsnachfolgerin hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der/die jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(12) Eine Rückgabe vor Ablauf der Ruhefrist ist nicht möglich. Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den/die Nutzungsberechtigten/Nutzungsberechtigte auf Antrag die anteilige Gebühr für die vollen Monate abgerundet erstattet. Die Erstattung bezieht sich auf die Nutzungsrechtgebühr, die für den entsprechenden Nutzungszeitraum bezahlt wurde. Im Falle einer frühzeitigen Rückgabe wird eine Verwaltungsgebühr nach der Verwaltungsgebührensatzung erhoben. Beim Nachkauf der Nutzungszeit von Wahlgrabstätten wird die notwendige Verlängerungsgebühr auf volle Monate aufgerundet berechnet und erhoben.

(13) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

(14) Pflegefreie Rasenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber/der Erwerberin bestimmt wird. Die Nutzungsrechte werden nur für die gesamte Grabstätte verliehen und können mehrmalig wiedererworben werden. Diese Grabstätten werden als Einfach- oder Doppelgräber vergeben. Die Grabstätten werden vom Friedhofsträger als Rasenfläche angelegt und gepflegt. Bei diesen Grabstätten wird eine Grabplatte als Grabstein in die Rasenfläche eingelassen. Andere Gedenkzeichen oder Anpflanzungen sind nicht zulässig. Das Ablegen von jeglichem Grabschmuck ist untersagt.

§ 16 – Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) anonymen Urnenreihengrabstätten,

d) Grabstätten für Erdbeisetzungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten,

e) pflegefreie Rasenurnenwahlgrabstätten,

f) Kolumbarien, Urnenstelen,

g) pflegefreie Urnengemeinschaftsanlagen,

h) pflegefreie Baumgrabstätten.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte können bis zu zwei Aschen bestattet werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit der zuerst bestatteten Asche nicht übersteigt.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber/der Erwerberin festgelegt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu vier Aschen bestattet werden.

(4) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden nur auf dem Friedhof Brauweiler vergeben. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,30 m x 0,30 m. (5) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen und Ehrengrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Bei mit Särgen voll belegten Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von bis zu vier Urnen zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.

(6) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.

(7) Pflegefreie Rasenurnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber/der Erwerberin bestimmt wird. Die Nutzungsrechte werden nur für die gesamte Grabstätte verliehen und können mehrmalig wieder erworben werden. Diese Grabstätten werden nur als Einfach- oder Doppelgräber vergeben. Die Grabstätten werden vom Friedhofsträger als Rasenfläche angelegt und gepflegt. Bei diesen Grabstätten wird eine Grabplatte als Grabstein in die Rasenfläche eingelassen. Andere Gedenkzeichen oder Anpflanzungen sind nicht zulässig. Das Ablegen von jeglichen Grabschmuck ist untersagt.

  1. 8. Kolumbarien und Urnenstelen sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit zur Beisetzung abgegeben werden. Die einzelnen Kammern können mit bis zu zwei Urnen belegt werden. Die Größe und Art der Schriftplatte für Kolumbarien und Urnenstelen werden von der Friedhofsverwaltung vorgegeben. Die Beschriftung der Schriftplatten ist durch den Nutzungsberechtigten zu veranlassen. Die Schriftplatte darf nur mit Namen und Geburtsnamen sowie Geburts- und Todesdatum des dort Beigesetzten beschriftet werden. Bilder, Symbole oder sonstige Verzierungen dürfen an den Schriftplatten nur angebracht werden, wenn diese mit der Oberfläche eine Einheit bilden und nicht zu stark hervortreten. Blumengefäße und Kerzenhalter dürfen an den Schriftplatten nicht angebracht werden. An den Kolumbarien und Urnenstelen ist jegliche feste Anbringung von Grabschmuck durch Schrauben, Dübel, Nägel und ähnlichem untersagt. Bei Zuwiderhandlung haftet der Nutzungsberechtigte für alle Schäden und Nachteile, die der Stadt Pulheim dadurch entstehen.
  1. 9. Die pflegefreie Urnengemeinschaftsanlage mit gemeinschaftlichem Grabmal ist eine besondere Form der Reihen- oder Wahlgrabstätte. Die einzelnen Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Die gärtnerische Anlage und Pflege werden von der Friedhofsverwaltung übernommen. Blumen und sonstiger Grabschmuck kann auf dem dafür vorgesehenen Teil der Urnengemeinschaftsanlage abgelegt werden. Das gemeinschaftliche Grabmal wird von der Friedhofsverwaltung aufgestellt und kann mit Namen und Sterbedaten der dort Beigesetzten beschriftet werden. Die Form wird von der Friedhofsverwaltung vorgeschrieben. Die Beschriftung ist vom Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten zu veranlassen.
  1. 10. Zur Beisetzung von Urnen unter Bäumen werden Baumfelder eingerichtet. Es werden mehrere Grabstätten nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung kreisförmig um einen Baum angeordnet. Die Bäume sowie umgebenen Rasenflächen werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Es kann Hinweis auf den Verstorbenen in Form einer ebenerdigen Gedenkplatte erfolgen (§ 20 Abs. 5 a gilt entsprechend). Baumurnengräber werden als Urnenwahl- und Urnenreihengräber angeboten. In Baumurnenwahlgräber können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. In Baumurnenreihengräbern kann nur eine Urne beigesetzt werden. An dem betreffenden Baum darf kein entsprechender Hinweis befestigt werden. Für den Fall des Untergangs oder erheblicher Beschädigung des Baumes wird durch die Friedhofsverwaltung ein geeignetes Gehölz nachgepflanzt. Es besteht kein Anspruch auf die gleiche Art und Größe. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.

§ 17 – Ehrengräber

(1) Die Stadt Pulheim stellt Ehrengräber für verdienstvolle Bürger/Bürgerinnen zur Verfügung. Als verdienstvolle Bürger/Bürgerinnen sind Ehrenbürger/Ehrenbürgerinnen und Träger/Trägerinnen des Ehrenringes anzusehen. (2) Diesen verdienstvollen Bürgerinnen und Bürgern steht im Todesfall die Bestattung bzw. Beisetzung in einer zweistelligen Ehrengrabstätte zu. Neben dem Ehrenbürger/Ehrenbürgerin kann nur ein/eine nachversterbende/r Ehe- oder Lebenspartner/-partnerin in der Ehrengrabstätte bestattet bzw. beigesetzt werden. Für die Bestattung bzw. Beisetzung ist das Einverständnis der nächsten Angehörigen Person gem.

§ 15 Abs. 7, Satz 3 erforderlich.

Die Grabstätte einschließlich aller in Zusammenhang mit der Bestattung stehenden, städtischen Leistungen wird gebührenfrei zur Verfügung gestellt. Die Grabstätte wird auf Kosten der Stadt gärtnerisch angelegt und gepflegt. Kosten für die Neuerrichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen sowie für das Umsetzen, Umarbeiten bzw. Instandsetzen bestehender Grabaufbauten werden nicht übernommen. Ein Nutzungsrecht für die Grabstätte wird nicht verliehen. In der Grabstätte ist keine weitere Bestattung bzw. Beisetzung zulässig. Die Grabstätte bleibt erhalten solange der Friedhof besteht. Bei einer Entwidmung des Friedhofs entscheidet der Rat der Stadt Pulheim, ob die Grabstätte verlegt werden soll.

(3) Alternativ besteht die Möglichkeit, auf Antrag an anderer Stelle auf den Friedhöfen der Stadt Pulheim ein Ehrengrab zu erhalten.

(4) Auf den Friedhöfen in den Ortsteilen Brauweiler, Pulheim (Parkfriedhof) und Stommeln werden jeweils sechs, auf den Friedhöfen Sinthern, Geyen und Sinnersdorf Neu jeweils drei Grabstätten für die Anlegung von Ehrengräbern bereitgestellt.

§ 18 – Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

(1) Für die auf den Friedhöfen befindlichen Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gilt das Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) vom 09.08.2005 (BGBl. I S. 2426) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 18 a – Grabstätten und Grabanlagen mit denkmalgeschützten Grabmalen

(1) Die Stadt Pulheim stellt auf den denkmalgeschützten Friedhöfen Brauweiler, Sinthern (Alt), Sinnersdorf (Alt) und Stommeln Gräber mit denkmalgeschützten Grabmalen zur Verfügung.

(2) Übernimmt ein/e neue/r Nutzungsberechtigte/r die denkmalgeschützte Grabstelle zum Zweck der Bestattung (Ruhefrist 20 Jahre), so wird eine Nutzungsrechtsgebühr fällig. Die Stadt zahlt bei der Übernahme eines Grabes mit einem denkmalgeschützten Grabmal einen Zuschuss. Die Zahlung von Zuschüssen gilt auch für den Fall der Verlängerung der Nutzungsdauer oder für den Wiederankauf der frei gewordenen denkmalwerten Grabstellen. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Größe der Grabstelle und der Anzahl der nachgekauften Jahre.

(3) Natürliche und juristische Personen können mit Zustimmung der Unteren Denkmalbehörde Patenschaften an denkmalgeschützten Grabanlagen übernehmen. Dies gilt auch für Nutzungsberechtigte, die nach Ablauf der Ruhefrist diese zurückgeben möchten. Die Patin oder der Pate erhält eine Patenschaftsurkunde und wird vertraglich verpflichtet, die Grabfläche und das Grabmal zu pflegen und instand zu halten. Für die Zeit der Patenschaft sind keine Nutzungsrechtgebühren zu entrichten. Nutzungsrechtgebühren sind erst mit Nutzungsbeginn im Fall der Bestattung zu leisten.

(4) Die Bearbeitung und Instandhaltung denkmalgeschützter Grabmale ist nur durch besonders qualifizierte Steinmetzbetriebe zulässig. Den Nutzungsberechtigten und Paten wird eine Liste mit geeigneten Steinmetzen zur Verfügung gestellt. So wird vermieden, das Firmen beauftragt werden, die für die Sanierung von historischen Grabmalen nicht qualifiziert sind. Die Auswahl erfolgt durch die Untere Denkmalbehörde und den Landeskonservator. § 18 b – Beisetzungsgarten

(1) Die Vergabe und Verlängerung eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte im Beisetzungsgarten erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass zuvor ein Dauergrabpflegevertrag mit dem Kooperationspartner der Stadt Pulheim abgeschlossen wurde. Der Dauergrabpflegevertrag ist für die Dauer der Ruhe-/Nutzungsfrist abzuschließen.

(2) Es werden Grabstätten für Sargbestattungen und Urnenbeisetzungen angeboten. Diese Grabstätten werden als Wahlgräber angelegt.

(3) Die Gestaltung des Bestattungsgartens ist zwischen dem Kooperationspartner und der Stadt Pulheim vertraglich zu regeln.

(4) Es gelten zusätzliche Gestaltungspflichten. (siehe § 26 Abs.11).

V. Grabmale und bauliche Anlagen, Gestaltung der Grabstätten

§ 19 – Allgemeines

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

(2) Die Grabzwischenwege werden von der Friedhofsverwaltung entsprechend den gärtnerischen Anforderungen befestigt.

(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Stadt Pulheim in der jeweils gültigen Fassung.

§ 20 – Grabmale und Grabeinfassungen

(1) Auf Reihengräbern dürfen Grabmale in der Regel folgende Maße nicht überschreiten:

a) Kindergräber Kopf- oder Lagersteine in der Länge von 0,50 m, in der Breite 0,40 m, stehende Grabmale in der Höhe nicht über 1,00 m.

b) Gräber für Sternenkinder Es kann ein Gedenkstein, mit oder ohne Aufschrift, angebracht werden. Maße: 0,1 m x 0,1 m x 0,1 m

c) Grabstätten für Erwachsene Kopf- oder Lagersteine in der Länge von 0,70 m, in der Breite 0,50 m, stehende Grabmale in der Höhe nicht über 1,20 m.

(2) Auf Wahlgrabstätten sollen Grabmale nicht höher als 1,50 m sein.

(3) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:

ab 0,40 m – 0,99 m Höhe 0,14 m ab 1,00 m – 1,49 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m. (4) Für Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige baulichen Anlagen dürfen nur Natursteine, Holz, Glas und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Für Grabeinfassungen ist auch die Verwendung von gewalztem Stahl mit einer Mindestwandstärke von 10 mm zulässig. Andere als die zuvor genannten Materialien insbesondere Kunststoffe, Kunststein, Porzellan und Keramik sind nicht zu gelassen. Ausschließlich bruchhemmendes Glas kann in Kombination mit den zuvor benannten Materialien als künstlerisch gestaltendes Element zum Einsatz kommen.

Die Grabbreite bei Neuvergaben von Wahl- und Reihengrabstätten darf 90 cm (Einfassung-Außenkante) nicht übersteigen.

(5) Pflegefreie Rasengrabstätten: Das Erstellen eines Grabmals bei pflegefreien Rasengrabstätten ist Pflicht. Die Aufstellung des Grabsteines erfolgt innerhalb von einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag der Bestattung bzw. Beisetzung. Die nachfolgenden Raummaße dürfen nicht überschritten werden:

a) Rasenurnengräber Vorgegebenes Raummaß für die Erstellung eines Grabmals L 0,4 m x B 0,4 m x H 0,1 m. Material: Impala Granit, geschliffen

b) Rasenwahlgräber Vorgegebenes Raummaß für die Erstellung eines Grabmals L 0,9 m x B 0,6 m x H 0,1 m. Material Impala Granit, geschliffen

§ 21 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Jede Veränderung an einem denkmalgeschützten Grabmal erfordert zuvor eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem.

§ 9 Denkmalschutzgesetz

NRW durch die Untere Denkmalbehörde der Stadt Pulheim.

(2) Den Anträgen sind dreifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach einer Beisetzung verwendet werden.

§ 22 – Anlieferung

/Errichtung

(1) Bei der Anlieferung und Errichtung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist die mit Genehmigungsvermerk versehene Zeichnung mitzuführen und auf Verlangen dem Friedhofspersonal vorzuzeigen. Die Errichtung der Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.

(2) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können. Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 23 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des/der Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und Einfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 21. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 20.

§ 24 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Insbesondere dürfen durch ihren Zustand weder ihre Umgebung noch andere Grabstätten, Friedhofswege oder Personen beeinträchtigt oder gefährdet werden. Verantwortlich ist der/die jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des/der Verantwortlichen zu entfernen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des/der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen auch ohne Mitteilung an den/die Verantwortlichen/Verantwortliche treffen. Die Stadt Pulheim ist verpflichtet, von der Grabstätte entfernte Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt Pulheim bleibt unberührt, die Verantwortlichen haften der Stadt Pulheim im Innenverhältnis, soweit die Stadt Pulheim nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Künstlerisch wertvolle oder denkmalgeschützte Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 25 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 24 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit von Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit von Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des/der Verantwortlichen abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Pulheim über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechtes oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des/der Nutzungsberechtigten auf dessen/deren Kosten entfernen zu lassen.

VI – Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen gemäß § 19 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen und eine Endwuchshöhe von 2 m nicht überschreiten.

(3) Die Verwendung von reinem Torf sowie nicht pflanzlichen Belägen als Grabbelag ist, mit Ausnahme von Kies und Grababdeckplatten, nicht gestattet.

(4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der/die Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.

(5) Die/der für die Grabstätten Verantwortliche kann die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner/Friedhofsgärtnerin beauftragen. Die Übernahme der Pflege und Unterhaltung der Grabstätten durch die Stadt Pulheim ist nicht möglich (ausgenommen pflegefreie Gräber).

(6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(7) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Bäume und Sträucher anordnen. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den hierfür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Das Aufstellen unwürdiger Gefäße auf Grabstätten ist nicht gestattet. (8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten, mit Ausnahme der Friedhofsteile und Anlagen, deren Unterhaltung und Pflege nach § 19 und § 24 auf den/die Nutzungsberechtigten/Nutzungsberechtigte übertragen sind, obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(9) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln auf Grabstätten, Wegen und sonstigen Freiflächen im Friedhofsbereich ist nicht gestattet.

(10) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und -lichter, Pflanzschalen sowie Markierungszeichen und Gießkannen.

(11) Der Beisetzungsgarten einschließlich der Grabstätten wird durch den Kooperationspartner der Stadt Pulheim angelegt und dauerhaft gepflegt. Einzelheiten zur Grabgestaltung und -pflege sind vom Nutzungsberechtigten über den Dauergrabpflegevertrag mit dem Kooperationspartner abzustimmen.

§ 27 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der/die Verantwortliche gemäß § 26 Abs. 4 nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der/die Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine/ihre Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den/die Verantwortlichen/Verantwortliche schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der/die Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der/die unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung und der Hinweis nach § 29 Abs. 2 drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung entschädigungslos auf Kosten des/der Verantwortlichen

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 28 – Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines/einer Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden. Bestattungsunternehmen und ihren Bediensteten kann das Betreten der Leichenhallen auch ohne Begleitung eines/einer Bediensteten der Friedhofsverwaltung gestattet werden.

(2) Sofern keine Gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Tritt die Verwesung der Leiche ungewöhnlich rasch ein oder war eine meldepflichtige ansteckende Krankheit die Ursache des Todes, so ist der Sarg verschlossen zu halten. Der Zutritt zur Leichenhalle sowie die Besichtigung der Leichen bedürfen in diesen Fällen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes/der Amtsärztin.

§ 29 – Trauerfeiern

(1) Die Aufbahrungen und die Trauerfeiern finden grundsätzlich in den Trauerhallen statt. Die Ausschmückung der Leichenhallen obliegt den Angehörigen der/des Verstorbenen oder dem/der Beauftragten des Beerdigungsinstituts. Aus besonderem Anlass können Trauerfeiern auch am Grabe stattfinden. Für die den Leichen beigefügten Wertgegenstände haftet die Stadt Pulheim nicht.

(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

(3) Musik- oder Gesangsdarbietungen sind zulässig sofern ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

(4) Die Trauerhallen sind unverzüglich nach den Trauerfeiern zu räumen und zu säubern.

VIII. Schlussvorschriften

§ 30 – Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 31 – Registrierung

Zum Zwecke der Registrierung werden seitens der Verwaltung geführt:

a) ein Sterberegister und zeichnerische Unterlagen (Friedhofspläne),

b) Unterlagen über das Nutzungsrecht an Gräbern, aufgeteilt nach Feldern mit Angaben über Belegung,

c) Namenskartei.

§ 32 – Haftung

(1) Die Stadt Pulheim haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, höhere Gewalt, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

(2) Der Stadt Pulheim obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten.

§ 33 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Pulheim verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 – Zwangsmittel

(1) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung finden die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(2) Das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten richtet sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 35 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher/Besucherin entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,

c) entgegen § 5 Abs. 6 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

d) als Gewerbetreibender/Gewerbetreibende entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert oder Friedhofswege ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 9 befährt,

e) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,

f) entgegen § 21 und § 25 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

g) Grabmale entgegen § 23 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 24 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 26 Abs. 10 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

i) Grabstätten entgegen § 27 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500 € geahndet werden.

§ 36 – Ausnahmen

Von den Vorschriften dieser Satzung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall, soweit es mit Zweck und Ordnung des Friedhofs vereinbar ist, auf Antrag aus wichtigem Grunde Ausnahmen zulassen. Die Verwaltung berichtet einmal im Jahr über genehmigte Ausnahmen.

§ 37 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhof- und Bestattungssatzung vom 18.02.2014 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW kann gegen diese Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung nach Ablauf eines Jahres seit Ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Pulheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel enthält.

Pulheim, den 05.01.2017

gez. Frank Keppeler Bürgermeister

  1. 1. Änderung vom 21.03.2022 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Pulheim vom 05.01.2017

Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende 1. Änderung der Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW kann gegen diese 1. Änderung der Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die 1. Änderung der Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Pulheim, den 21.03.2022

gez. Frank Keppeler

Bürgermeister Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Pulheim

Inhaltsübersicht

Präambel

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 8 Särge und Urnen

§ 9 Ausheben von Gräbern

§ 10 Bestattungen

§ 11 Ruhezeit

§ 12 Umbettung

IV. Grabstätten

§ 13 Arten der Grabstätten

§ 14 Reihengrabstätten

§ 15 Wahlgrabstätten

§ 16 Aschenbeisetzungen

§ 17 Ehrengräber

§ 18 Gräber von Krieg und Gewaltherrschaft

§ 18a Grabstätten und Grabanlagen mit denkmalgeschützten Grabmalen

§ 18b Beisetzungsgarten

V. Grabmale und bauliche Anlagen, Gestaltungen der Grabstätten

§ 19 Allgemeines

§ 20 Grabmale und Grabeinfassungen

§ 21 Zustimmungserfordernis

§ 22 Anlieferung/Errichtung

§ 23 Fundamentierung und Befestigung

§ 24 Unterhaltung

§ 25 Entfernung

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 Herrichtung und Unterhaltung

§ 27 Vernachlässigung der Grabpflege

VII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 28 Benutzung der Leichenhallen

§ 29 Trauerfeiern

VIII. Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

§ 31 Registrierung

§ 32 Haftung

§ 33 Gebühren

§ 34 Zwangsmittel

§ 35 Ordnungswidrigkeiten

§ 36 Ausnahmen

§ 37 Inkrafttreten

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Pulheim?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Pulheim mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 50xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Pulheim anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Pulheim
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 376 € (Urne) bzw. 941 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Pulheim (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 50xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Pulheim:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €