Friedhofsgebühren Elsdorf 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Elsdorf · Nordrhein-Westfalen · PLZ 50189

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 25.11.2025 (Inkrafttreten 01.01.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.800,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Gebührentarif C) Ziff. 3.1 GebS (einstellige Einzelwahlgrabstätte)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.405,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Gebührentarif C) Ziff. 3.4 GebS (Urneneinzelgrabstätte = einstellige Urnenwahlgrabstätte für 1 Aschenurne)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.621,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Gebührentarif C) Ziff. 3.4.3 GebS (Anonymes Urnengrab für 1 Aschenurne)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.621,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Gebührentarif C) Ziff. 3.4.1 GebS (Baumurnengrab für 1 Aschenurne); alternativ Ziff. 3.10 Waldgrabstätten 667,00 € (2 Aschenurnen/Grab)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.005,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.005 € · Urne: 389 €
📄 § 4 Gebührentarif A) Ziff. 1.1.1 und 1.2 GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
212,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 4 Gebührentarif D) Ziff. 4.1.1 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 25.11.2025 (Inkrafttreten 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

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Der Stadt Elsdorf

über die Friedhofsgebühren

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 05.Juli 2024 (GV. NRW. S. 490) in der jeweils geltenden Fassung, des § 4 Bestattungsgesetz NRW vom 17. 06. 2003 (GV. NRW. S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 01. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) in der jeweils geltenden Fassung und der §§ 1, 2, 4, 6 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 233), in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Elsdorf in seiner Sitzung am 25.11.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Elsdorf, der besonderen Friedhofseinrichtungen sowie für die sonstigen Leistungen nach der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Elsdorf werden zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG Gebühren erhoben.

§ 2

Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist der Antragsteller oder derjenige, in dessen Auftrag der Friedhof oder die besondere Friedhofseinrichtung benutzt bzw. für den sonstige Leistungen nach der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen erbracht werden.

(2) Schulden mehrere Gebührenpflichtige ein und dieselbe Gebühr, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 3

Fälligkeit der Gebühren

(1) Gebühren nach dieser Satzung werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Eines förmlichen Heranziehungsbescheides bedarf es nicht.

(2) Gegen Gebühren ist eine Aufrechnung unzulässig.

§ 4

Gebührensatz

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem nachstehend aufgeführten Gebührentarif:

A) Gebühren für Erdbestattungen
1.1Gebühr für Grabanfertigung mit Bestattung€
1.1.1Erwachsene und Kinder nach dem vollendeten 5. Lebensjahr ohne Träger1.005,00
1.1.2Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr ohne Träger367,00
1.2Gebühr für die Bestattung einer Aschenurne ohne Träger389,00
1.3Urnenstele ohne Träger159,00
B) Gebühren für Umbettungen
2.1Ausgrabungen von Leichen
2.1.1vor Ablauf der Ruhefrist:
2.1.1.1Erwachsene und Kinder nach dem vollendeten 5. Lebensjahr930,00
2.1.1.2Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr636,00
2.1.2nach Ablauf der Ruhefrist
2.1.2.1Erwachsene und Kinder nach dem vollendeten 5. Lebensjahr882,00
2.1.2.2Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr485,00
2.2Ausgraben einer Aschenurne248,00
2.3Wiederbeisetzung von Leichen
2.3.1Erwachsene und Kinder nach dem vollendeten 5. Lebensjahr996,00
2.3.2Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr547,00
2.4Wiederbeisetzung einer Aschenurne248,00
C) Gebühren für Nutzungsrechte
Die Gebühren betragen für die Dauer der Nutzungszeit für
3.1Einzelwahlgrabstätten2.800,00
3.1.1Kindergrabstätten2.041,00
3.2Doppelwahlgrabstätten2.998,00
3.3Familiengrabstätten (3-stellig)4.932,00
3.4Urneneinzelgrabstätten2.405,00
3.4.1Baumurnengrab2.621,00
3.4.2Rasengrab2.621,00
3.4.3Anonymes Urnengrab2.621,00
3.5Urnenwahlgrabstätten (2-stellig)2.481,00
3.6Urnenwahlgrabstätten (4-stellig)2.763,00
3.7Urnenstele (bis zu 2 Urnen)2.740,00
3.8.Aschestreufeld436,00
3.9Vorzeitige Beendigung des Nutzungsrechts pro Restjahr70,61
3.10Waldgrabstätten667,00
D) Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle
4.1Aufbewahrung in der Leichenhalle (Nutzungsentgelt pauschal)648,00
4.1.1Nutzungsentgelt Trauerhalle (Aufbahrung durch Bestatter)212,00
4.1.2Nutzungsentgelt Trauerhalle (Aufbahrung durch Gemeinde)306,00
E) Sonderleistungen
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5.1Werden auf Wunsch der Angehörigen besondere Leistungen erbracht, die nicht in den Abschnitten A) – D) aufgeführt sind, so werden die tatsächlich anfallenden Gesamtkosten berechnet. Besondere Leistungen sind u.a.: a) Beerdigungen an Freitagen, die über die regelmäßige Arbeitszeit (12.30 Uhr) hinausgehen; b) Beerdigungen an Samstagen.
F) Gebühren für die Aufstellung von Grabmalen und Holzkreuzen sowie das Verlegen von Abdeckplatten, Liegekissen (Kopfsteinen) und Einfassungen
6.1Grabmal
6.1.1Reihengrab / Kindergrab30,00
6.1.2Einzelwahlgrab45,00
6.1.3Doppelwahlgrab85,00
6.1.4dreistelliges Wahlgrab (Familiengrab)85,00
6.1.5Urnenwahlgrab30,00
6.1.6Urnenreihengrab10,00
6.2.Abdeckplatte
6.2.1Reihengrab / Kindergrab25,00
6.2.2Einzelwahlgrab25,00
6.2.3Doppelwahlgrab60,00
6.2.4dreistelliges Wahlgrab (Familiengrab)100,00
6.2.5Urnenwahlgrab15,00
6.2.6Urnenreihengrab10,00
6.2.7Teilabdeckungen pro Stück15,00
6.3Einfassung
6.3.1Reihengrab / Kindergrab10,00
6.3.2Einzelwahlgrab10,00
6.3.3Doppelwahlgrab15,00
6.3.4dreistelliges Wahlgrab (Familiengrab)25,00
6.3.5Urnenwahlgrab10,00
6.3.6Urnenreihengrab5,00
6.4Liegekissen (Kopfstein)
für alle Grabstätten5,00
6.5Holzkreuze
für alle Grabstätten30,00

§ 5 Inkrafttreten / Außerkrafttreten

(1) Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig treten alle vorangegangenen Satzungen der Stadt Elsdorf über die Friedhofsgebühren außer Kraft.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 14.06.2022, zuletzt geändert durch 5. Änderungssatzung vom 07.12.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung

über die Ordnung auf den Friedhöfen (Friedhofsordnung) der Stadt Elsdorf vom 14. Juni 2022 1)2)3)4)

Der Rat der Stadt Elsdorf hat aufgrund § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni. 2003 (GV. NRW. S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Dezember 2020 (GV. NRW S. 1109) und § 7 Abs. 2 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli. 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) in seiner Sitzung am 14.06.2022 folgende Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Stadt Elsdorf beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die nachstehend aufgeführten Friedhöfe der Stadt Elsdorf:

a)Stadtteil Angelsdorf-Gemarkung AngelsdorfFlur 2,Flurstücke 106, 107, 173, 174, 184
b)Stadtteil Berrendorf-Gemarkung HeppendorfFlur 30,Flurstücke 232, 335, 336, 436, 437, 438, 440
Flur 27,Flurstück 998
c)Stadtteil Elsdorf (alter Friedhof)-Gemarkung ElsdorfFlur 5,Flurstücke 1224 und
Flur 12,Flurstück 152
d)Stadtteil Elsdorf (neuer Friedhof)-Gemarkung ElsdorfFlur 5,Flurstück 1166
e)Stadtteil Esch-Gemarkung EschFlur 9,Flurstücke 130, 131
f)Stadtteil Etzweiler (neu)-Gemarkung AngelsdorfFlur 7,Flurstücke 77, 78
g)Stadtteil Heppendorf-Gemarkung HeppendorfFlur 11,Flurstück 63
h)Stadtteil Niederembt-Gemarkung NiederembtFlur 11,Flurstück 25
i)Stadtteil Oberembt-Gemarkung OberembtFlur 14,Flurstück 44

§ 2 Friedhofszweck

( 1 ) Das Friedhofswesen ist eine nicht rechtsfähige Einrichtung der Stadt Elsdorf.

( 2 ) Die Friedhöfe der Stadt Elsdorf dienen grundsätzlich der Beisetzung aller Verstorbenen (Leichen, Tot- und Fehlgeburten, auf Wunsch aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte, Aschen), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren, sowie derjenigen, die ein Anrecht auf Benutzung einer Grabstätte haben.

Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

  1. 1. 1. Änderung durch Satzung vom 13.11.2007
  1. 2. 2. Änderung durch Satzung vom 24.06.2008
  1. 3. 3. Änderung durch Satzung vom 16.12.2014
  1. 4. 4. Änderung durch Satzung vom 14.06.2022

§ 3

Schließung und Entwidmung

( 1 ) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann durch den Rat für weitere Bestattungen ganz oder teilweise gesperrt (Schließung) oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten. Durch die Schließung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren.

( 2 ) Die Schließung sowie die Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

( 3 ) Bei der Entwidmung wird in der öffentlichen Bekanntmachung ein Zeitpunkt bestimmt, von dem ab alle Beisetzungs- und Nutzungsrechte erlöschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

( 1 ) Die Friedhöfe sind während der durch den Bürgermeister festgelegten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Besuchszeiten hängen an den Eingängen aus.

( 2 ) Der Bürgermeister kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

( 1 ) Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

( 2 ) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Rollschuhen / Rollerblades / Skateboards u. ä. zu befahren (Kinderwagen, Rollstühle, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sowie von zugelassenen Gewerbetreibenden sind hiervon ausgenommen); der Bürgermeister kann hiervon Ausnahmen genehmigen,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen Arbeiten auszuführen, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören,

d) in der unmittelbaren Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

e) Werbedruckschriften oder sonstige Druckschriften, die nicht dem Friedhofszweck entsprechen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, zu verteilen,

f) Abraum oder Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) den Friedhof, seine Einrichtungen oder seine Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen oder Hecken zu übersteigen, Rasenflächen, Grabstätten oder Grabeinfassungen unbefugt zu betreten,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

i) zu lärmen, zu lagern oder zu spielen,

j) jedes ungebührliche Verhalten,

k) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung des Bürgermeisters gewerbsmäßig zu fotografieren.

( 3 ) Kinder unter 10 Jahren dürfen sich auf Friedhöfen nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwortung aufhalten.

( 4 ) Personen, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die in den Absätzen 1 – 3 getroffenen Anordnungen verstoßen haben, können vom Bürgermeister auf Zeit oder Dauer vom Betreten eines Friedhofes oder aller Friedhöfe ausgeschlossen werden.

§ 6

Zulassung von Gewerbetreibenden

( 1 ) Für Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende kann für Tätigkeiten auf den Friedhöfen eine Berechtigungskarte durch den Bürgermeister ausgestellt werden.

( 2 ) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Gewerbes das Befahren der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen bis 3 t Gesamtgewicht und einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 10 km/h gestattet.

( 3 ) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Der Bürgermeister kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

( 4 ) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

( 5 ) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Verwarnung wiederholt gegen die Bestimmungen der Friedhofsordnung verstoßen, kann vom Bürgermeister die nach Abs. 1 erforderliche Genehmigung zeitweise oder dauernd entzogen werden. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

§ 7

Abfallbeseitigung auf dem Friedhof

( 1 ) Das Ablagern von Abfällen ist nur in den dazu bereitgestellten Abfallbehältern und nur für reine Friedhofsabfälle zulässig. Die Ablagerung von Abfällen in diesen Behältern darf nur durch Friedhofsbenutzer oder deren Beauftragte und nicht durch Gewerbetreibende und sonstige Personen erfolgen.

( 2 ) Für gewerbliche Unternehmer stehen die von der Stadt vorgehaltenen Plätze zur Ablagerung von Abraum oder Abfall nicht zur Verfügung; die Beseitigung hat auf eigene Kosten zu erfolgen. Abfälle (z. B. Verpackungs- und Transportmaterialien) sind durch den Unternehmer selbst zu entsorgen, da diese keine Friedhofsabfälle darstellen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die benötigten Werkzeuge und Materialien sind wieder mitzunehmen.

( 3 ) Bei Grabräumungen angefallener Schutt darf nicht auf dem Friedhof entsorgt werden.

( 4 ) Organische Abfälle, wie verrottbare Pflanzenreste, sind nur in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern für organische Abfälle (Biotonne) zu lagern. Anorganische Abfälle, wie z. B. Kunststoffe (grüner Punkt), dürfen nur in den dafür vorgesehenen gelben Abfallbehältern entsorgt werden. Eventuell noch verbleibender Restmüll (z. B. Kränze) ist in den vorhandenen Abfallgruben zu deponieren.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

( 1 ) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles beim Bürgermeister anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

( 2 ) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

( 3 ) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

( 4 ) Der Bürgermeister setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.

( 5 ) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Urnen bzw. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Einzelurnenwahlgrabstätte bestattet. Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag von hinterbliebenen Personen oder deren Beauftragte sowie im öffentlichen Interesse diese Fristen verlängern.

( 6 ) Die Hinterbliebenen bzw. deren Beauftragte haben dem zuständigen Krematorium innerhalb von 6 Wochen nach Aushändigung der Urne die ordnungsgemäße Beisetzung durch eine Bescheinigung der durchführenden Stelle nachzuweisen.

§ 9

Beschaffenheit der Särge und Urnen

( 1 ) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg vorgesehen ist (z. B. bei muslimischen Bestattungen). Die Bestattung von Aschen ohne Urne ist nur anlässlich einer Bestattung im Aschenstreufeld zugelassen.

( 2 ) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Urnen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, Formaldehyd abspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Von Krematorien sowie Bestattern sind entsprechende Zertifikate vorzulegen. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen

ist. Sie dürfen nicht aus Metall oder anderen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

( 3 ) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Bürgermeisters bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

( 4 ) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 10

Beschaffenheit der Gräber

( 1 ) Die Grabstätten müssen durch eine mindestens 0,30 m starke Erdwand voneinander getrennt sein. Ihre Tiefe ist so zu bemessen, dass die Oberkante des Sarges bzw. der Urne

a) bei Kindern unter 5 Jahren0,80 m
b) bei Personen über 5 Jahre1,30 m
c) bei Urnen0,50 m

unter der Erdoberfläche, ohne Grabhügel, liegt.

( 2 ) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör rechtzeitig zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Stadtverwaltung zu erstatten.

( 3 ) Der Nutzungsberechtigte hat das Aufstellen eines Grabcontainers auf seiner Grabstätte für den Aushub eines Nachbargrabes zu dulden, wenn dieser aus Platzgründen nicht an anderer Stelle aufgebaut werden kann. Die Friedhofsverwaltung hat den ursprünglichen Zustand der überbauten Grabstelle wiederherzustellen.

§ 11

Bestattung

Das Friedhofspersonal übernimmt das Ausheben der Gräber von Erd- und Urnenbestattungen sowie die Verfüllung bei Erdbestattungen. Die Wiederverfüllung von Urnengräbern erfolgt generell durch den von den Hinterbliebenen beauftragten jeweiligen Bestatter. Der Bestatter führt alle Arbeiten der Beisetzung (Absenkung des Sarges bzw. der Urne) durch. Die Träger sind bei beiden Bestattungsarten durch den Bestatter bzw. durch die Angehörigen zur Verfügung zu stellen (von der Trauerhalle bzw. vom Friedhofseingang bis zum Bestattungsplatz).

§ 12

Ruhezeit

Die grundsätzliche Ruhezeit für Leichen und Aschen wird auf den nachstehenden Friedhöfen wegen der unterschiedlichen Bodenbeschaffenheit wie folgt festgesetzt:

a) Friedhof Angelsdorf 25 Jahre, bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahre 15 Jahre, Erweiterung: 30 Jahre, bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahre 25 Jahre

b) Friedhof Berrendorf

25 Jahre, bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahre 15 Jahre, Erweiterung: 30 Jahre, bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahre 25 Jahre

c) Friedhof Elsdorf - Alt

30 Jahre, bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahre 25 Jahre

d) Friedhof Elsdorf - Neu

20 Jahre, bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahre 15 Jahre

e) Friedhof Esch

30 Jahre, bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahre 25 Jahre

f) Friedhof Neu-Etzweiler

30 Jahre, bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahre 25 Jahre

g) Friedhof Heppendorf

25 Jahre, bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahre 15 Jahre

h) Friedhof Niederembt

30 Jahre, bei Kindern bis zum vollendeten 5 Lebensjahre 25 Jahre

i) Friedhof Oberembt

30 Jahre, bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahre 25 Jahre

§ 13

Ausgrabungen und Umbettungen

( 1 ) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. ( 2 ) Bei Ausgrabungen und Umbettungen dürfen grundsätzlich nur Beteiligte (Bürgermeister, Beerdigungsinstitut) zugegen sein. ( 3 ) Umbettungen von Leichen und Aschen in Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten bedürfen, unbeschadet sonstiger diesbezüglicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung. Diese wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt.

Umbettungen innerhalb des ersten Jahres der Ruhezeit sind nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses möglich. Über entsprechende Anträge entscheidet der Bürgermeister.

( 4 ) Alle Umbettungen werden von der Stadt Elsdorf durchgeführt. Der Bürgermeister bestimmt den genauen Zeitpunkt der Umbettung. ( 5 ) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller (Nutzungsberechtigten) zu tragen. Zu den Kosten gehört auch der Ersatz von Schäden, die durch eine Umbettung an benachbarten Grabstätten, Einrichtungen oder Anlagen verursacht werden, soweit sie notwendig aufgetreten sind, es sei denn, dass diese Schäden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Friedhofspersonals beruhen. Schadenersatz ist auch dann vom Antragsteller zu leisten, wenn der Schaden durch die Stadt oder deren Beauftragte nur aufgrund leichter Fahrlässigkeit entstanden ist. ( 6 ) Lässt sich eine Umbettung nur unter Beschädigung benachbarter Grabstätten, Einrichtungen und Anlagen durchführen, oder lässt sich die Möglichkeit einer derartigen Schädigung nicht ausschließen, ist die Umbettung nur zulässig, nachdem zuvor die Einwilligung der Betroffenen sowie ein genügendes Haftungsanerkenntnis nachgewiesen worden sind.

( 7 ) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

( 8 ) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

( 9 ) Anonyme bzw. „halbanonyme“ Grabstätten werden als Rasenfläche angelegt. Umbettungen aus diesen Grabstätten sind ausgeschlossen.

( 10 ) Umbettungen innerhalb des Stadtgebietes sind grundsätzlich ausgeschlossen.

IV. Grabstätten

§ 14

Allgemeine Vorschriften

( 1 ) Die Grabstätten werden eingeteilt in

  • Erdwahlgrabstätten (Einzel-, Doppel- und Familienwahlgrabstätten)
  • Urnenwahlgrabstätten (ein-, zwei- und vierstellig)
  • Anonyme und pflegefreie Einzelerd- und Einzelurnengrabstätten
  • Aschenstreufelder
  • Baumurnengrabstätten
  • Urnenstelen
  • Kindergrabstätten
  • Ehrengrabstätten
  • Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
  • Gemeinschaftsgrabstätten

Belegung von Urnengräbern:

• Urneneinzelwahlgrabstätte1 Aschenurne
• zweistellige Urnenwahlgrabstättebis zu 2 Aschenurnen
• vierstellige Urnenwahlgrabstättebis zu 4 Aschenurnen
• pflegefreie Urneneinzelwahlgrabstätte1 Aschenurne
• AschenstreufelderInhalt einer Aschenurne je Bestattung
• Baumurnengrabstätte1 Aschenurne
• Urnenstelen2 Aschenurnen/Fach

Belegung von Erdwahlgräbern:

In einstelligen Erdgrabstätten darf bis zum Ablauf der Ruhezeit nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter gemeinsam in einem Sarg zu bestatten. Des Weiteren besteht grundsätzlich die Möglichkeit, pro Wahlgrabstelle einen Sarg sowie eine Urne beizusetzen. Urnenbestattungen sind, unabhängig von der Ruhezeit einer bereits erfolgten Erdbestattung, jederzeit zulässig.

( 2 ) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag erstmalig ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit), unabhängig von der jeweiligen Ruhezeit, verliehen wird (der Personenkreis ergibt sich aus Abs. ( 3 )). Wahlgrabstätten können nur in den zur Beisetzung anstehenden Feldern erworben werden. Urnenwahlgrabstätten (Einzel- sowie mehrstellige

Grabstätten) sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall bei der Erstbelegung für 30 Jahre und bei Wiederbelegung für die Dauer der jeweiligen Ruhezeit (Verlängerung des Nutzungsrechtes) zugewiesen werden.

Ausnahmen bzgl. der Dauer der Nutzungszeit:

  • anonyme Erdeinzel- und Urneneinzelgrabstätten,
  • Aschenstreufelder sowie
  • Baumurnengrabstätten.

Bei v. g. Grabarten gelten die jeweiligen Ruhefristen der einzelnen Friedhöfe. In diesen Grabstätten ist jeweils nur eine Belegung möglich.

Dem Bürgermeister ist vor der Beisetzung einer Aschenurne eine Sterbeurkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

Mehrstellige Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen ein Nutzungsrecht erstmalig für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird, bei Wiederbelegung muss die Ruhezeit verlängert werden. Baumurnenbestattungen sind nur an besonders ausgewiesenen Bäumen möglich. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Baumes. Die Namen sowie Geburts- und Sterbedaten der beigesetzten Personen können auf den im Eingangsbereich aufgestellten Stelen auf einem Namensschild eingraviert werden. Die Schilder sollten von Art und Größe her möglichst einheitlich gestaltet sein und sind unter Beachtung der Vorgaben der Stadt durch einen Steinmetz anzufertigen und fachgerecht anzubringen; die hierfür anfallenden Kosten sind vom jeweiligen Nutzungsberechtigten zu tragen. Eine anderweitige Kennzeichnung bzw. Bepflanzung dieser Grabstätten ist nicht zulässig. Eine Aufbahrung auf dem Baumbestattungsfeld ist ebenso unzulässig. Das Betreten der Fläche darf nur durch das Friedhofspersonal erfolgen.

Aschen, die in einem Aschenstreufeld beigesetzt werden sollen, dürfen nur auf dem dazu bestimmten Feld verstreut werden. Eine Kennzeichnung, wer beigesetzt worden ist, erfolgt nicht. Die Fläche ist als Grünfläche angelegt und mit geeigneter Bepflanzung versehen. Es muss eine schriftliche Bestattungsverfügung des Verstorbenen vorgelegt werden.

In Urnenstelen können pro Fach bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. An den Stelen dürfen kleine Glas- und Bronze- bzw. Kupfervasen (unten rechts auf der Verschlussplatte), Wandlampen für eine batteriebetriebene Kerze (unten links auf der Verschlussplatte), Ornamente (Kreuz, betende Hände), Bilder (Maße 6 cm x 8 cm, siehe beigefügte Skizze) sowie Name/Daten der Verstorbenen fachgerecht angebracht werden. Für umfangreicheren Blumenschmuck und weitere Kerzen ist nur der dafür vorgesehene Platz in der Nähe der Urnenstelen zu verwenden. Die Gegenstände dürfen die Verschlussplattengröße nicht überschreiten (bündig). Art und Größe der einheitlich zu gestaltenden Verschlussplatten werden durch den Bürgermeister festgelegt.

( 3 ) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber nach Möglichkeit für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Rechtsnachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer

früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) auf die volljährigen Kinder,

d) auf die volljährigen Adoptiv- und Stiefkinder,

e) auf die volljährigen Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die volljährigen, vollbürtigen Geschwister,

h) auf die volljährigen Stiefgeschwister,

i) die Ehegatten bzw. Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft der unter Buchst. c), d), e), g) und h) genannten Personen,

j) auf die nicht unter a) bis i) fallenden volljährigen Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis e), g) bis h) und j) wird die älteste Person Nutzungsberechtigter. Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nach Zustimmung durch den Bürgermeister grundsätzlich nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 3 Satz 2 genannten Personen übertragen

( 4 ) Das Nutzungsrecht wird grundsätzlich nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Es wird erworben durch Aushändigung des Gebührenbescheides. Das Nutzungsrecht kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich neben dem Recht aus Abs. ( 3 ) die Pflicht zur Pflege der Grabstätte.

Es besteht die Möglichkeit, bereits zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht an unbelegten Erdwahlgrabstätten für mindestens 10, höchstens jedoch 30 Jahre zu erwerben, sofern die Grabstätte nach § 22 sowohl angelegt als auch dauernd instandgehalten wird. Tritt der erste Belegungsfall ein, ist das Nutzungsrecht entsprechend Absatz 6 mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern. Eine Verlängerung ist bei allen Grabarten nur für volle Jahre (ausgehend vom Datum der Erstanpachtung) möglich. Urnengrabstätten sind von v. g. Regelung (Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte zu Lebzeiten) generell ausgenommen.

Das Nutzungsrecht an bestehenden Grabstätten kann durch Genehmigung des Bürgermeisters gegen Zahlung der zur Zeit der erneuten Genehmigung geltenden Gebühr verlängert werden. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, für eine rechtzeitige Verlängerung zu sorgen.

Das Nutzungsrecht muss verlängert werden, wenn zum Zeitpunkt einer anstehenden Bestattung feststeht, dass die Ruhefrist nach § 12 wegen der noch verbleibenden Restdauer des Nutzungsrechtes am Wahlgrab nicht eingehalten werden kann. Handelt es sich bei dem Wahlgrab um ein Doppelgrab oder um eine mehrstellige Familiengrabstätte, so muss das Nutzungsrecht für die Doppelwahlgrabstätte bzw. für das ganze Familiengrab verlängert werden, weil diese Grabstellen eine Einheit darstellen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes muss die gesamte Grabstätte abgeräumt werden. Sind die Nutzungsberechtigten bekannt, erfolgt eine entsprechende Benachrichtigung; andernfalls genügt ein Hinweis an dem betreffenden Gräberfeld bzw. der Grabstätte. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes kann der Bürgermeister über die Grabstätten anderweitig verfügen. Nicht abgeräumtes Grabzubehör geht dann entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Auch Entschädigung für Grabaufwuchs wird nicht gewährt.

( 5 ) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Elsdorf. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

( 6 ) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungsfrist nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist (Verlängerung ist nur für volle Jahre möglich). Der Bürgermeister kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung eines Friedhofes oder eines Friedhofsteiles nach § 3 beabsichtigt ist.

( 7 ) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Der Nutzungsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, dass die Grabstätte gänzlich abgeräumt und eingeebnet wird. Dies beinhaltet auch, dass ebenfalls alle vorhandenen Fundamente (z. B. von Grabmalen, Einfassungen, Abdeckplatten) ordnungsgemäß zu entfernen sind. Die Grabaufbauten inkl. Zubehör dürfen nicht über die auf den Friedhöfen vorhandenen Abfallgefäße bzw. Abfallgruben entsorgt werden. Abgeräumte Grabstätten werden durch die Stadt eingesät. Dies gilt entsprechend für Reihengrabstätten („-Altbestand-„). Soll die Grabstätte in begründeten Ausnahmefällen von der Stadtverwaltung abgeräumt und eingeebnet werden, sind die hierfür anfallenden Kosten vom Nutzungsberechtigten zu tragen.

( 8 ) Zudem hat der Nutzungsberechtigte bei vorzeitiger Rückgabe von Wahlgrabstätten für jedes Jahr bis zum Ablauf der Ruhezeit eine einmalige Gebühr lt. geltender Satzung über die Friedhofsgebühren für die weiterhin durch die Stadt anfallende Pflege zu zahlen (Pflegegebühr). Eine Rückerstattung von Nutzungsgebühren erfolgt nicht. Dies gilt für Reihengrabstätten (Erd- und Urnenbestattungen „-Altbestand-“) entsprechend. Die Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechtes ist zurückzugeben. Sollte diese nicht mehr vorhanden sein, ist eine schriftliche Einverständniserklärung des Nutzungsberechtigten vorzulegen.

( 9 ) Auf das Abräumen von Reihengrabfeldern bzw. Teilen davon („-Altbestand-“) wird nach Ablauf der Ruhezeit durch einmalige öffentliche Bekanntmachung und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Gräberfeld bzw. an den Friedhofseingängen aufmerksam gemacht. Nicht fristgerecht abgeräumter Grabaufwuchs sowie nicht entferntes Zubehör gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über.

( 10 ) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird in den Belegungsplänen festgelegt. Diese werden für jeden Friedhof aufgestellt. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Änderung bzw. Unveränderlichkeit der Umgebung der Grabstätte.

( 11 ) Wahlgrabstätten sind 2,00 m lang. Die Breite beträgt bei einstelligen Grabstätten 0,80m, bei mehrstelligen Wahlgrabstätten erhöht sie sich auf jeweils 1,20m pro Grabstätte.

Maße Kindergräber: Länge: 1,00 m / Breite: 0,60 m / Abstand: 0,30 m

Die in Abs. 1 genannten Urnengrabstätten haben folgende Maße:

a) Einzelurnengrabstätten: Länge: 0,50 m, Breite: 0,50 m, Abstand: 0,30 m

b) Urnenwahlgrabstätten(zweistellig): Länge: 1,00 m, Breite: 0,50 m, Abstand: 0,30 m

c) Urnenwahlgrabstätten (vierstellig): Länge: 1,00 m, Breite: 1,00 m, Abstand: 0,30 m

Die Beisetzung erfolgt in einer Tiefe von mindestens 0,75 m.

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten für Urnengrabstätten die Vorschriften für Erdgrabstätten.

( 12 ) Wahlgräber sind spätestens drei Monate nach der ersten Beisetzung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungsdauer zu unterhalten. Kommt der Nutzungsberechtigte nach vorheriger schriftlicher Aufforderung seiner Verpflichtung nicht nach, kann der Bürgermeister in diesem Fall die Grabstätte auf dessen Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Der Bürgermeister kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit der Verantwortliche schriftlich unter Fristsetzung darauf hingewiesen wurde. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Geschieht dies nicht, so können diese Grabstätten ohne Entschädigung und auf Kosten des Nutzungsberechtigten eingeebnet werden.

( 13 ) Das Ablegen von Grabschmuck ist auf Rasengräbern sowie Grabstätten für Baumurnengräber lediglich in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 01. März gestattet. Außerhalb dieses Zeitraumes abgelegter Grabschmuck wird von der Stadt entfernt und geht entschädigungslos in deren Eigentum über.

Grablichter, Gestecke, Blumen u. ä., die für Verstorbene in nachfolgend aufgeführten Grabarten gedacht sind, dürfen nur auf den hierfür vorgesehenen Ablageflächen abgelegt werden:

a) anonyme Erdbestattungen,

b) anonyme Urnenbestattungen,

c) Urnenstelen (s. Ausnahmen gemäß Absatz 2),

d) Baumurnengräber,

e) Aschenstreufeld.

( 14 ) Wird nach Erlöschen des Nutzungsrechts an Urnenwahlgrabstätten die Frist nicht verlängert, so hat der Bürgermeister das Recht, die Urnen zu entfernen. Sie sind an geeigneter Stelle des Friedhofes der Erde zu übergeben. Dies gilt entsprechend für Urnenreihengrabstätten (Altbestand) sowie Urnenstelen und Baumurnengrabstätten, an denen das Nutzungsrecht abgelaufen ist.

( 15 ) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten für Urnengrabstätten die Vorschriften für Erdgrabstätten.

§ 15

Gemeinschaftsgrabstätten

( 1 ) Auf den Friedhöfen können im Rahmen der vorhandenen räumlichen Möglichkeiten Gemeinschaftsgrabstätten mit mindestens 20 Einzelgrabstätten eingerichtet und klösterlichen, karitativen oder ähnlichen Gemeinschaften mit gemeinsamem Hausstand zugewiesen werden. Die Grabstätten sind in der Größe der Wahlgräber anzulegen. Das Nutzungsrecht wird auf 50 Jahre verliehen. § 14 Abs. ( 1 ) findet entsprechende Anwendung.

( 2 ) Auf den Gemeinschaftsgrabstätten ist nur die Errichtung eines gemeinschaftlichen Grabmales gestattet. Die Einzelgräber können jedoch einheitlich durch einfache Steine oder Kreuze bezeichnet werden. Die Gemeinschaftsgrabstätte ist als geschlossene Anlage gärtnerisch einheitlich zu gestalten.

( 3 ) In den Gemeinschaftsgräbern dürfen nur Mitglieder der betreffenden Gemeinschaft bestattet werden. Der Kreis der Berechtigten ist in der Verleihungsurkunde zu bestimmen.

§ 16

Ehrengrabstätten

Ehrengrabstätten werden durch den Rat der Stadt Elsdorf verliehen. Sie werden von der Stadt Elsdorf angelegt und unterhalten. Änderungen irgendwelcher Art dürfen von den Angehörigen an diesen Grabstätten weder veranlasst noch selbst vorgenommen werden. Die in Ehrengrabstätten bestatteten Personen haben dauerndes Ruherecht.

§ 17

Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft regelt sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom 01. 07. 1965 – BGBl. I. S. 589 – in der jeweils gültigen Fassung.

V. Gestaltung der Grabstätten

A. Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 18

Beachtung der Würde des Friedhofes/Verkehrssicherheit

( 1 ) Grabstätten sind einschließlich des Grabmals und etwaiger sonstiger baulicher Anlagen so anzulegen und zu unterhalten, dass die Würde des Friedhofes gewahrt wird.

( 2 ) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann der Bürgermeister in diesem Fall die Grabstätte auf dessen Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In diesem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal incl. Fundament sowie die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

( 3 ) Wird die Aufforderung nicht fristgerecht befolgt oder liegt Gefahr im Verzuge vor, geschieht das weitere Vorgehen nach Maßgabe des jeweils gültigen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. In schwerwiegenden Fällen oder wenn der Verantwortliche nicht zu ermitteln ist, können Grabstätten – ohne dass die Ruhezeit der Toten davon betroffen würde – mit Ausnahme des Grabmals abgeräumt, eingeebnet, eingesät und bei Wahlgrabstätten zusätzlich das Nutzungsrecht entschädigungslos entzogen werden. Die Pflegegebühr für die restliche Ruhezeit wird dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.

( 4 ) Die Gestaltung der anonymen Grabfelder, pflegefreien Grabstätten, Baumurnengrabstätten sowie Aschenstreufelder obliegt der Stadt. Der Nutzungsberechtigte an einer pflegefreien Grabstätte (Rasengrab) veranlasst auf eigene Kosten die fachgerechte Verlegung einer Grabsteinplatte, die niveaugleich in die Rasenfläche gelegt wird. Die Grabsteinplatten (Maße 0,80 m x 0,60 m) sind erdbodengleich zu verlegen.

( 5 ) Grabstätten sind einschließlich des Grabmals und etwaiger sonstiger baulicher Anlagen verkehrssicher anzulegen und zu erhalten. Insbesondere dürfen durch ihren Zustand weder ihre Umgebung noch andere Grabstätten, Friedhofswege oder Personen beeinträchtigt oder gefährdet werden. Demgemäß sind Grabmale sowie sonstige bauliche Anlagen entsprechend den diesbezüglich allgemeinen anerkannten Regeln so aufzustellen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken.

( 6 ) Werden durch den Zustand einer Grabstätte, insbesondere durch den Zustand des Grabbeetes, eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage, ihre Umgebung, andere Grabstätten, Friedhofswege oder Personen gefährdet oder beeinträchtigt, muss der für die Unterhaltung der Grabstätte verantwortliche Nutzungsberechtigte sofort Abhilfe schaffen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach oder liegt Gefahr im Verzuge vor, gilt Abs. ( 3 ).

( 7 ) Der für den Zustand der Grabstätte Verantwortliche haftet für jeden Schaden, den er durch schuldhafte Verletzung der in den vorstehenden Absätzen getroffenen Regelungen verursacht.

B. Grabmale, Einfriedigungen, bauliche Anlagen

§ 19

Errichtung von Grabmalen

( 1 ) Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedigungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung ist unbeschadet sonstiger Erlaubnis nur mit schriftlicher Genehmigung des Bürgermeisters gestattet. Dem Antrag auf Genehmigung sind beizufügen eine Beschreibung und Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung im Maßstab 1 : 10. Aus der Beschreibung und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.

Außerdem sind die genaue Lage des Grabes (Friedhof, Feld, Grab-Nummer) sowie das genaue Sterbedatum anzugeben.

( 2 ) Die Genehmigung wird nur unter dem Vorbehalt erteilt, dass der Nutzungsberechtigte einer Aneignung gemäß § 958 BGB von Grabmalen usw. durch die Stadt zustimmt, wenn der Nutzungsberechtigte nach Ablauf des Nutzungsrechtes Grabmale und Zubehör nicht in dem in dieser Satzung bestimmten Zeitraum entfernt. Die Bestimmung (Aneignungsrecht nach Fristablauf) gilt sinngemäß auch für § 14 Abs. ( 9 ) und dieser Satzung.

( 3 ) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal nicht den Vorschriften dieser Friedhofsordnung entspricht.

( 4 ) Provisorische Grabmale und Einfassungen (z. B. aus Holz, Metall) dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 20

Fundamentierung

( 1 ) Das Grabmal muss so gestaltet sein, dass seine Fundamentierung spätere Beerdigungen nicht behindert.

( 2 ) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks sowie einschlägiger Vorschriften so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd

standsicher sind und auch beim Öffnen der benachbarten Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 21

Gestaltung

( 1 ) Die Grabmale müssen aus wetterbeständigem Werkstoff – Stein, Holz oder Metall (z. B. Schmiedeeisen) – hergestellt, nach den Erfordernissen oder der jeweiligen Umgebung gestaltet und handwerksgerecht, schlicht und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein. Sockel dürfen nicht mehr als 10 cm aus dem Erdreich ragen.

( 2 ) Eine gleichartige Bearbeitung aller Seiten des Grabmales ist erwünscht.

( 3 ) Nicht zugelassen sind:

a) Grabmale und Einfriedigungen aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht gearbeitet sind,

b) Grabmale und Einfriedigungen aus Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan, Emaille sowie aus Kork-, Topf- oder Grottensteinen,

c) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen.

Für Grabmale und Einfassungen aus Herkunftsländern mit nachgewiesener Kinderarbeit (z. B. Indien) gilt das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) v. 17.06.2003 in der derzeitigen Fassung.

( 4 ) Stehende Grabmale aus Stein auf Wahlgrabstätten dürfen einschließlich Sockel nicht höher als 1,60 m sein. Bei Holz- und Metallkreuzen darf eine Höhe von 2,00 m nicht überschritten werden. Für Urnengrabstätten gelten folgende Begrenzungen:

a) Urneneinzelwahlgrabstätten 0,60 m,

b) mehrstellige Urnenwahlgrabstätten 0,90 m,

c) Kindergräber 0,90 m.

( 5 ) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise an den Grabmalen oder Einfriedigungen angebracht werden.

( 6 ) Die Beschriftung der Grabmale – ausgenommen Holzkreuze – ist nur mit eingeschlagener, erhabener oder aufgelegter Schrift gestattet.

( 7 ) Die einzelnen Gebühren ergeben sich aus der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung.

§ 22

Unterhaltung

( 1 ) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind auf Dauer in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich hierfür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

( 2 ) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadtverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen (Nutzungsberechtigter) Sicherungsmaßnahmen (z.

B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadtverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadtverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

( 3 ) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

( 4 ) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen, wenn die Änderung zu einer Beeinträchtigung des Wesens des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung des Grabmals führen würde oder gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutzpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 23

Entfernung

( 1 ) Die in § 19 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nicht ohne Genehmigung des Bürgermeisters entfernt werden. Die weiteren Pflegekosten entsprechend der in der Friedhofsgebührensatzung festgelegten Gebühr bei vorzeitiger Rückgabe trägt der Nutzungsberechtigte bis zum Ablauf der Ruhezeit.

( 2 ) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind Grabmale, Einfriedigungen und bauliche Anlagen von den Berechtigten zu entfernen. Geschieht das nicht innerhalb von drei Monaten, erfolgt die Abräumung auf Kosten der Berechtigten durch die Stadtverwaltung. Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen besteht nicht.

( 3 ) Die Stadtverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale und Einfassungen (incl. Fundamenten) einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

( 4 ) Bei Grabmalen im Sinne des § 22 Abs. 4 kann die Stadtverwaltung die Zustimmung zur Entfernung versagen, wenn die dort genannten Voraussetzungen gegeben sind.

§ 24

Herrichtung und Pflege der Grabstätten

( 1 ) Alle Grabstätten müssen so gestaltet und so an die Umgebung angepasst werden, dass der Friedhofszweck, der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und entsprechend dieser Satzung zu entsorgen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadtverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten Frist beseitigt, ist diese berechtigt, die Blumen und Kränze auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen.

( 2 ) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadtverwaltung. ( 3 ) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln (Herbizide, Essig, Salz, Steinreiniger etc.) ist bei der Grabpflege nicht gestattet und stellt einen Verstoß gegen die Pflanzenschutzverordnung dar, der mit Bußgeld sowie einer Strafanzeige geahndet werden kann.

C. Grabbeete

§ 25

Anlegung von Grabbeeten

( 1 ) Die Grabbeete sind entsprechend der Größe der jeweiligen Grabstätten anzulegen. ( 2 ) Die Höhe der Grabbeete über Erdoberkante soll bis 0,10 m betragen. ( 3 ) Die Abstandsflächen zwischen den Grabstätten sind von den Unterhaltungspflichtigen der angrenzenden Grabstätten zu unterhalten. ( 4 ) Die Grabbeete werden in der Regel mit einer grünen Einfassung in einer Höhe bis zu 20 cm oder mit einer durchgehenden Einfassung aus Naturstein umgeben. Durchgehende Einfassungen aus Naturstein dürfen höchstens 10 cm breit sein und nicht mehr als 6 cm über der Erdoberfläche verlegt werden. Ferner sind Einfassungen aus Naturbruchsteinen zugelassen, die jedoch mit dem Charakter des Grabmales in Einklang stehen müssen. ( 5 ) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber nicht stören. Sie dürfen nicht höher als 1,20 m sein. Werden durch den Zustand des Grabbeetes andere Grabstätten oder die Umgebung etc. gefährdet oder beeinträchtigt, muss der für die Unterhaltung der Grabstätte Verantwortliche unverzüglich die erforderliche Abhilfe schaffen. ( 6 ) Das Aufstellen unwürdiger Gefäße (z. B. Konservendosen) zur Aufnahme von Blumen ist nicht gestattet.

VI. Leichenhalle

§ 26

Benutzung der Trauerhalle

( 1 ) Die Trauerhalle dient der Aufnahme von Leichen, die in den dafür vorgesehenen Raum zu überführen sind. Der Sarg ist auf den entsprechenden Aufbau zu stellen. Die Trauerhalle auf dem alten Friedhof in Elsdorf kann aus technischen Gründen nicht mehr für Aufbewahrungen genutzt werden. Aufbahrungen sind jedoch weiterhin möglich. ( 2 ) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, dürfen die Angehörigen die Verstorbenen sehen. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. ( 3 ) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Trauerhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen sowie die Inaugenscheinnahme der Leichen bedarf zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

( 4 ) Leichen sind, außer bei Unfällen oder sonstigen zwingenden Gründen, in der Zeit von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr dort einzuliefern.

( 5 ) Die Ausschmückung der Trauerhallen, die der Stadt zur Verfügung stehen, hat durch den Bestatter zu erfolgen. Die Kosten für die Nutzung und Reinigung der Trauerhalle ergeben sich aus der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung und sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen.

( 6 ) Jede Aufbewahrung von Leichen in der Trauerhalle ist der Stadtverwaltung anzuzeigen und wird berechnet, wenn die Aufbewahrungsdauer 24 Stunden überschreitet.

( 7 ) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

VII. Schlussbestimmungen

§ 27

Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder Einrichtungen, durch Dritte, höhere Gewalt oder Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 28

Gebühren

Gebühren werden nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

§ 29

Ordnungswidrigkeiten

( 1 ) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,

c) als Gewerbetreibender entgegen § 6 Abs. 3 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder entgegen § 7 Abs. 2 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert bzw. die gewerblichen Geräte in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,

d) Reste von abgeräumten Grabstätten entgegen § 7 Abs. 3 auf dem Friedhof entsorgt,

e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 nicht unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles anmeldet,

f) den Ort und die Zeit der Bestattung ohne vorherige Zustimmung des Bürgermeisters festsetzt (§ 8 Abs. 4),

g) entgegen § 8 Abs. 5 nicht dafür Sorge trägt, dass die Erdbestattung, Einäscherung oder Beisetzung der Totenasche innerhalb der vorgegebenen Fristen durchgeführt wird,

h) entgegen § 13 Abs. 7 eine zurückgegebene Grabstätte nicht ordnungsgemäß abräumt,

i) Ersatzvornahme bei Verstoß gegen § 14 Abs. 7 (nicht ordnungsgemäße Abräumung von Grabstätten,

j) Grabstätten entgegen § 18 vernachlässigt,

k) entgegen § 19 Abs. 1 und 4 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt bzw. provisorische Grabmale und Einfassungen länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet,

l) entgegen § 21 Abs. 3 Grabmale und Einfassungen aus Herkunftsländern mit nachgewiesener Kinderarbeit (z. B. Indien) verwendet,

m) Grabmale entgegen § 22 Abs. 1 und 2 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

n) entgegen § 25 Abs. 3 die Abstandsflächen zwischen Grabstätten nicht unterhält,

o) entgegen § 25 Abs. 5 keine geeigneten Gewächse verwendet bzw. die Grabstätte nicht ordnungsgemäß pflegt.

( 2 ) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet werden.

§ 30

Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Elsdorf vom 20.12.2004 über die Ordnung auf den Friedhöfen (Friedhofsordnung) in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 16.12.2014 außer Kraft.

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

5. Änderungssatzung zur Friedhofsordnung der Stadt Elsdorf vom 07.12.2023

Bekanntmachunq

der Satzung űber díe 5. Anderung der Satzung űber die Ordnung auf den Fríedhöfen (Fríedhofsordnung) der Stadt Elsdorf vom 07.12.2023 Der Rat der Stadt Elsdorf hat aufgrund § 4 des Gesetzes űber das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz — BestG NRW) vom 17. Juní. 2003 (GV. NRW. S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2022 (GV. NRW S. 122) und § 7 Abs. 2 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Ju1i. 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 01. Juni 2022 (GV. NRW. S. 286) in seiner Sitzung am 28.11.2023 folgende Satzung űber die Ordnung auf den Friedhöfen der Stadt Elsdorf beschlossen:

§ 1 í4nderung § 1

I. Allgemeíne Bestímmungen

§ 1 – Geltungsbereích

Diese Satzung gilt fűr die nachstehend aufgefűhrten Friedhöfe der Stadt Elsdorf:

a) Stadtteíl Angelsdorf Gemarkung Angelsdorf Flur 2, Flurstűcke 107, 173, 174, 184, 402

b) Stadtteil Berrendorf Gemarkung Heppendorf Flur 30, Flurstűcke 232, 335, 336, 436, 437, 438, 440 Flur 27, Flurstűck 998

c) Stadtteíl Elsdorf (alter Friedhof) Gemarkung Elsdorf Flur 5, Flurstűckв 1224 und Flur 12, Flurstűck 152

d) Stadtteíl Elsdorf (neuer Friedhof) - Gemarkung Elsdorf Flur 5, Flurstűck 1166

e) Stadtteil Esch - Gemarkung Esch Flur 9, Flurstűcke 130, 131

f) Stadtteil Etzweiler (neu) - Gemarkung Angelsdorf Flur 7, Flurstűcke 77, 78

  1. 9. Stadtteíl Heppendorf - Gemarkung Heppendorf Flur 11, Flurstűck 63
    • h) Stadtteil Niederembt - Gemarkung Niederembt Flur 11, Flurstűck 25
    • i) Stadtteil 0berembt - Gemarkung Oberembt Flur 14, Flurstűck 44 J) Stadtteil 0berembt - Gemarkung Oberembt Flur 14 Flurstűck 99

§ 2 i4nderung § 5

§ 5 – Verhalten auf dem Fríedhof/Waldgrabstätten

(1) Die Friedhofsbesucher haben sich der Wűrde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) Die Wege mit Fahrzeugen a11er Art oder Rollschuhen / Rollerblades / Skate-boards u. ä. zu befahren (Kinderwagen, Rollstűhle, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sowíe von zugelassenen Gewerbetreibenden sind hiervon ausgenommen); der Bűrgermeister kann híervon Ausnahmen genehmigen,

b) Waren a11er Art; insbesondere Kränze und Blumen, sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezűglich zu werben,

c) an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen Arbeiten auszufűhren, díe geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, d) ín der unmittelbaren Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

e) Werbedruckschriften oder sonstige Druckschriften, die nicht dem Friedhofszweck entsprechen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und íáblich sínd, zu verteilen,

f) Abraum oder Abfälle außerhalb der ďafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) den Friedhof, seine Einrichtungen oder seine Anlagen zu verunreínígen oder zu beschädigen, Einfriedigungen oder Hecken zu übersteigen, Rasenflächen, Grabstätten oder Grabeinfassungen unbefugt zu betreten,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

i) zu Iärmen, zu Iagern oder zu spíelen,

j) jedes ungebíáhrliche Verhalten,

k) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung des Bürgermeisters gewerbsmäßig zu fotografieren.

(3) Kínder unter 10 Jahren dürfen sich auf Fríedhöfen nur in Begleítung Erwachsener und unter deren Verantwortung aufhalten.

(4) Personen, die wíederholt oder schwerwiegend gegen die in den Absätzen 1- 3 getroffenen Anordnungen verstoßen haben, können vom Bürgermeíster auf Zeít oder Dauer vom Betreten eines Friedhofes oder aller Friedhöfe ausgeschlossen werden.

§ 3 Änderung § 12

§ 12 – Ruhezeit

Die grundsätzliche Ruhezeit für Leichen und Aschen wird auf den nachstehenden Friedhöfen wegen der unterschiedlichen Bodenbeschaffenheit wie folgt festgesetzt:

a) Frìedhof Angelsdorf 25 Jahre, beí Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahre 15 Jahre, Erweiterung: 30 Jahre, bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahre 25 Jahre, Urnen genere(l 25 Jahre

b) Fríedhof Berrendorf 25 Jahre, bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahre 15 Jahre, Erweíterung: 30 Jahre, bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahre 25 Jahre, Urnen generell 25 Jahre

c) Fríedhof Elsdorf - AIt 30 Jahre, bei Kíndern bìs zum vollendeten 5. Lebensjahre 25 Jahre

d) Friedhof Elsdorf - Neu 20 Jahre, bei Kindern bís zum vollendeten 5. Lebensjahre 15 Jahre

e) Fríedhof Esch 30 Jahre, bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahre 25 Jahre

f) Fríedhof Neu-Etzweíler 30 Jahre, bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahre 25 Jahre

g) Fríedhof Heppendorf 25 Jahre, bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahre 15 Jahre

h) Fríedhof Níederembt 30 Jahre, bei Kindern bis zum vollendeten 5 Lebensjahre 25 Jahre

i) Fríedhof Oberembt (ínk1. Waídgrabstätteń) 30 Jahre, bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahre 25 Jahre

§ 4 Änderung § 14

IV. Grabstätten

§ 14 – Allgemeíne Vorschríften

(1) Die Grabstätten werden eingeteilt in

• Erdwahlgrabstätten (Einzel-, Dopp.el- und Familienwahlgrabstätten) • Urnenwahlgrabstätten (ein-, zwei- und vierstellig) • Anonyme und pflegefreie Einzelerd- und Eínzelurnengrabstätten • Aschenstreufelder • Baumurnengrabstätten • Urnenstelen • Kíndergrabstätten • Waldgrabstätten • Urnenerdgrabsystem • Ehrengrabstätten • Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft • Gemeinschaftsgrabstätten.

Belegung von Urnengräbern:

• Urneneinzelwahlgrabstätte 1 Aschenurne • zweistellige Urnenwahlgrabstätte bís zu 2 Aschenurnen • vierstellige Urnenwahlgrabstätte bís zu 4 Aschenurnen • pflegefreie Urneneinzelwahlgrabstätte 1 Aschenurne • Aschenstreufelder Inhalt eíner Aschenurne • je Bestattung Baumurnengrabstätťe 1 Aschenurne • Urnenstelen 2 Aschenurnen/Fach • Waldgrabstätten 2 Aschenurnen/Grab • Urnenerdgrabsystem 2 Aschenurnen/Grab

Belegung von Erdwahlgräbern:

(1) In eínstelligen Erdgrabstätten darf bis zum Ablauf der Ruhezeit nur eíne Leiche beigesetzt werden. Es íst jedoch zulässíg, eine mít ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter gemeinsam in einem• Sarg zu bestatten. Des Weiteren besteht grundsätzlich die Möglichkeit, pгo Wahlgrabstelle einen Sarg sowie eine Urne beizusetzen. Urnenbestattungen sind, unabhängig von der Ruhezeit einer bereíts erfoIgten Erdbestattung, jederzeit zulässig.

(2) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag erstmalíg ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit), unabhängíg von derjeweíligen Ruhezeit, verliehen wird (der Personenkreis ergibt sich auś Abs. ( 3)). Wahlgrabstätten kőnnen nur in den zur Beisetzung anstehenden Feldern erworben werden. Urnenwahlgrabstätten (Einzel- sowíe mehrstellige Grabstätten) sínd Aschengrabstätten, díe der Reihe nach belegt und im Todesfall bei der Erstbelegung fí]r 30 Jahre und bei Wiederbelegung für die Dauer der jeweíligen Ruhezeit (Verlängerung des Nutzungsrećhtes) zugewiesen werden.

Ausnahmen bzg1. der Dauer der Nutzungszeít:

• anonyme Erdeinzel- und Urneneínzelgrabstätten, • Aschenstreufelder sowie • Baumurnengrabstätten.

Bei v. g. Grabarten gelten die jeweiligen Ruhefristen der einzelnen Friedhőfe. In diesen Grabstätten ist jeweils nur eine Belegung mőglich.

Dem Bürgermeister ist vor der Beísetzung einer Aschenurne eíne Sterbeurkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

Mehrstellige Urnenwahlgrabstätten sind Ascheńgrabstätten, an denen ein Nutzungsrecht erstmalig für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeít) verliehen wird, bei Wiederbelegung muss die Ruhezeit verlängert werden. Baumurnenbestattungen sind nur an besonders ausgewiesenen Bäumen mőglich. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Baumes. Die Namen sowie Geburts- und Sterbedaten der beigesetzten Personen kőnnen auf den im Eíngangsbereich aufgestellten Stelen auf einem Namensschíld eíngraviert werden. Díe Schilder sollten von Art und Grőße her mőglíchst einheitlich gestaltet sein und sínd unter Beachtung der Vorgaben der Stadt durch einen Steinmetz anzufertigen und fachgerecht anzubríngen; die híerfür anfalleńden Kosten sind vom jeweiligen Nutzungsberechtigten zu tragen. Eine anderweitige Kennzeichnung bzw. Bepflanzung dieser Grabstätten ist nícht zulässig. Eine Aufbahrung auf dem Baumbestattungsfeld ist ebenso unzulässíg. Das Betreten der Fläche darf nur durch das Friedhofspersonal erfolgen.

Aschen, die in einem Aschenstreufeld béigesetzt werden solien, díárfen nur auf dem dazu bestimmten Feld verstreut werden. Eine Kennzeíchnung, wer beigesetzt worden ist, erfolgt nicht. Die Fläche ist aIs Grünfläche angelegt und mit geeigneter Bepflanzung versehen. Es muss eine schriftlíche Bestattungsverfügung des Verstorbenen vorgelegt werden.

In Urnenstelen kőnnen pro Fach bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. An den Stelen díárfen in Eigenverantwortung und auf eígene Kosten kleine Glas- und Bronze- bzw. Kupfervasen (unten rechts auf der Verschlussplatte), Wandlampen für eine batteríebetriebene Kerze (unten iinks auf der Verschlussplatte), Ornamente (Kreuz, betende Hände), Bilder (Maße 6 cm x 8 cm, siehe beigefügte Skizze) sowie Name/Daten der Verstorbenen fachgerecht angebracht werden. Für umfangreicheren Blumenschmuck und weitere Kerzen ist nur der dafür vorgesehene Platz in der Nähe der Urnenstelen zu verwenden. Díe Gegenstände dürfen díe Ränder der Verschlussplatten nicht überschreiten (bündig). Art und Grőße der einheitlich zu gestaltenden Verschlussplatten werden durch den Bürgermeister festgelegt. In den Waldgrabstätten (Elsdorf-Oberembt) kann neben den Einwohnern der Stadt Elsdorf jeder bestattet werden, der ein Anrecht auf eine hiesige Bestattung hat. Im Bereích des ausgewählten Baumes können auch weitere Grabstätten von anderen Personen erworben werden. Die Beisetzung der Asche erfolgt ausschließlich im Wurzelbereich der aIs Waldgrabbäume registrierten und gekennzeichneten Bäume. AIIe Bäume sind in ihrem natűrlichen Charakter zu belassen. Das Erscheinungsbild des Waldstűcks ist beizubehalten und darf nicht verändert werden. Díe Gestaltung der Beisetzung erfolgt in Abstimmung zwischen dem Bestatter und der Stadt. Die Beisetzung erfoigt durch den jeweiligen Bestatter. Das Waldstűck wird abschníttsweise belegt. Die Baumauswahl wird mit Farbband und/oder Nummernplättchen abschníttsweise gekennzeichnet. Die Stadt Elsdorf kann bei Vorlíegen besonderer Grűnde (Staŕkwind, Sturm, Gewítter und anderen Naturkatastrophen) das Betretungsrecht auf Teilflächen eínschränken oder auch komplett untersagen. Die Sperrung der Waldgrabstätten kann bis zum Ende der Beseitigung von Störungen und Schäden ausgedehnt werden. Eine Einfríedung der Waldgrabstätten erfolgt nícht. Das naturbelassene Waldgrabstättenfeld sowie die dazugehörigen Bäume dűrfen in íhrem Erscheínungsbild nicht gestört oder verändert werden. Die Anbríngung/Abstellung von, Grabschmuck etc. auf den Grabstätten ist nícht zulässig und nur auf der dafűr gekennzeichneten Fläche erlaubt. Insbesondere nicht gestattet íst: • díe Errichtung von Grabmalen etc. • die Niederlegung von Kränzen, Grabschmuck oder Erinnerungsstűcken (Ausnahme: anlässlich einer Beísetzung fűr díe Dauer von ca. 4 Wochen) • das Abstetlen von Kerzen oder Lampen • die Vornahme von Pflanzungen oder Veränderungen im Wurzelbereich bzw. des Waldbodens jeglícher Art

Die Anbríngung einer Namenstafel mit Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum fűr den Verstorbenen an den vorhandenen Stelen ist erlaubt. Fűr die Namenstafein gelten díeselben Vorschriften wie fűr die Baumurnengräber.

Urnenerdgrabsystemgräber sind Ascheńgrabstätten fűr 2 Urnen. Das gesamte Grabfeld wird von der Stadt angelegt und unterhalten. Auf ihnen darf, außeг auf der dafűr vorgesehenen Fläche, kein Grabschmuck oder Sonstiges abgelegt werden. Nutzungsberechtigte können auf eigene Kosten den Namen sowie die Geburts- und Sterbedaten der/des Verstorbenen auf der Oberseite der Abdeckung anbringen Iassen. Fűr díe Urnenerdgrabsystemgräber gelten dieselben Vorschriften wie fűr Urnenwahlgräber.

Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts so11 der Enиerber nach Möglichkeit fűr den Fa11 seines Ablebens aus dem ín Satz 2 genannten Personenkreis seinen Rechtsnachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag űbertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Űbertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender. Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten űber:

a) auf den űberlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer frűheren Ehe vorhanden sind,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz űber die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) auf die volljährigen Kinder,

d) auf die volljährígen Adoptív- und Stiefkinder,

e) auf die volljährígen Enke1 in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Műtter, f) auf díe Eltern,

g) auf die volljährigen, vollbűrtigen Geschwister,

h) auf díe volljährigen Stiefgeschwister,

i) die Ehegatten bzw. Lebenspartner nach dem Gesetz űber die eingetragene Lebenspartnerschaft der unter Buchst. c), d), e), g) und h) genannten Personen,

j) auf die nicht unter a) bís i) fallenden volljährigen Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis e), g) bis h) und j) wird díe älteste Person Nutzungsberechtigter. Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nach Zustímmung durch den Bűrgermeister grundsätzlich nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 3 Satz 2 genannten Peŕsonen űbertragen.

Das Nutzungsrecht wird grundsätzlich nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Es wird erworben durch Aushändigung des Gebűhrenbescheides. Das Nutzungsrecht kann unter Bedíngungen oder Auflagen erteílt werden. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich neben dem Recht aus Abs. ( 3) díe Pflicht zur Pflege der Grabstätte.

Es besteht die Möglíchkeit, bereits zu Ĺebzeiten ein Nutzungsrecht an unbelegten Erdwahlgrabstätten fűr mindestens 10, höchstens jedoch 30 Jahre zu erwerben, sofern die Grabstätte nach § 22 sowohl angelegt aIs auch dauernd instandgehalten wird. Tritt der erste Belegungsfall ein, ist das Nutzungsrecht entsprechend Absatz 6 mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern. Eine Verlängerung ist bei allen Grabarten nur fűr volle Jahre (ausgehend vom Datum der Erstanpachtung) möglich. urnengrabstätten sind von v. g.. Regelung (Erwerb des Nutzungsrechtes an eíner Grabstätte zu Lebzeiten) generell ausgenommen.

Das Nutzungsrecht an bestehenden Grabstätten kann durch Genehmigung des Bűrgermeisters gegen Zahlung der zur Zeit der erneuten Genehmigung geltenden Gebűhr verlängert werden. Die Nutzungsberechtígten sínd verpflichtet, fűr eine rechtzeitige Verlängerung zu sorgen.

Das Nutzungsrecht muss verlängert werden, wenn zum Zeitpunkt einer anstehenden Bestattung feststeht, dass die Ruhefríst nach § 12 wegen der noch verbleibenden Restdauer des Nutzungsrechtes am Wahlgrab nicht eingehalten werden kann. Handelt es sich bei dem Wahlgrab um ein Doppelgrab oder um eíne mehrstellíge Famíliengrabstätte, so muss das Nutzungsrecht fűr die Doppelwahlgrabstätte bzw. fűr das ganze Familiengrab verlängert werden, weil díese Grabstellen eine Einheit darstellen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes muss díe gesamte Grabstätte abgeräumt werden. Sind die Nutzungsberechtigten bekannt, erfolgt eine entsprechende Benachrichtigung; andernfalls genűgt ein Hinweis an dem betreffenden Gräberfeld bzw. der Grabstätte. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes kann der Bűrgermeíster űber die Grabstätten anderweitig verfűgen. Nícht abgeräumtes Grabzubehör geht dann entschädigungslos in das Eígentum der Stadt űber. Auch Entschädigung fűr Grabaufwuchs wird nicht gewährt.

Díe Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Elsdorf. An ihnen können Rechte nur nach dieser satzung erworben werden.

Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn díe Ruhezeit die Nutzungsfríst nicht űbersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens fűr díe Zeít bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist (Verlängerung ist nur fűr volle Jahre möglich). Der Bűrgermeister kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung eines Fríedhofes oder eínes Friedhofsteiles nach § 3 beabsichtígt ist.

Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der Ietzten Ruhezeít zurűckgegeben werden. Eine Rűckgabe ist nur fűr díe gesamte Grabstätte mőglich. Der Nutzungsberechtigte hat dafűr Sorge . zu tragen, dass die Grabstätte gänzlich abgeräumt und eingeebnet wird. Dies beinhaltet auch, dass ebenfalls a11e vorhandenen Fundamente (z. B. von Grabmalen, Einfassungen, Abdeckplatten) ordnungsgemäß zu entfernen sind. Die Grabaufbauten ink1. Zubehőr dűrfen nicht űber die auf den Friedhőfen vorhandenen Abfallgefäße bzw. Abfallgruben entsorgt werden. Abgeräumte Grabstätten werden durch die Stadt eingesat. Díes gilt entsprechend fűr Reihengrabstätten („-Altbestand-„). So11 die Grabstätte in begrűndeten Ausnahmefällen von der Stadtverwaltung abgeräumt und eingeebnet werden, sind díe hierfűr anfallenden Kosten vom Nutzungsberechtigten zu tragen.

(8) Zudem hat der Nutzungsberechtígte bei vorzeitiger Rűckgabe von Wahlgrabstätten fűr jedes Jahr bis zum Ablauf der Ruhezeit eine einmalige Gebűhr it. geltender Satzung űber díe Friedhofsgebűhren fűr die weiterhin durch die Stadt anfallende Pflege zu zahlen (Pflegegebűhr). Eíne Rűckerstattung von Nutzungsgebűhren erfolgt nicht. Dies gilt fűr Reihengrabstätten (Erd- und Urnenbestattungen „-Altbestand-") entsprechend. Die Urkunde űber den Erwerb des Nutzungsrechtes ist zurűckzugeben. Sollte diese nicht mehr vorhanden sein, ist eine schriftliche Einverständníserklärung des Nutzungsberechtigten vorzulegen.

(g) Auf das Abräumen von Reihengrabfeldern bzw. Teilen davon („-Altbestand-") wird nach Ablauf der Ruhezeit durch einmalige őffentliche Bekanntmachung und durch eín Hinweisschild auf dem betreffenden Gŕäberfeld bzw. an den Friedhofseíngängen aufinerksam gemacht. Nícht frístgerecht abgeräumter Grabaufwuchs sowie nicht entferntes Zubehőr gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt űber.

( 10 ) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird in den Belegungsplänen festgelegt. Diese werden fűr jeden Friedhof aufgestellt. Es besteht keín Anspruch auf Zuweísung einer der Lage nach bestimmten Grabstätte odér auf Änderung bzw. Unveränderlíchkeit der Umgebung der Grabstätte.

( 11 ) Wahlgrabstätten sind 2,00 m Iang. Die Breite beträgt beí einstellígen Grabstätten 0,80m, bei mehrstellígen Wahlgrabstätten erhőht síe sich um jeweils 1,20m pro Grabstätte.

Maße Kindergräber: Länge: 1,00 m/ Breite: 0,60 m/ Abstand: 0,30 m

Díe in Abs. 1 genannten Urnengrabstätten haben folgende Maße:

a) Eínzelurnengrabstätten: Länge: 0,50 m, Breite: 0,50 m, Abstand: 0,30 m

b) Urnenwahlgrabstätten(zweistellig): Länge: 1,00 m, Breite: 0,50 m, Abstand: 0,30 m

c) Urnenwahlgrabstätten (vierstellig): Länge: 1,00 m, Breite: 1,00 m, Abstand: 0,30 m

Die Beisetzung erfolgt ín einer Tiefe von mindestens 0,75 m.

Soweit in díeser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten fűr Urnengrabstätten die Vorschríften fűr Erdgrabstätten.

( 12 ) Wahlgräber sind spätestens drei Monate nach der ersten Beisetzung wűrdíg herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungsdauer zu unterhalten. Kommt der Nutzungsberechtigte nach vorheriger schriftlicher Aufforderung seíner Verpflíchtung nicht nach, kann der Bűrgermeister in diesem Fa11 die Grabstätte auf dessen Kosten in Ordnung bringen oder bringen Iassen. Der Bűrgermeister kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit der Verantwortliche schriftlich unter Frístsetzung darauf híngewiesen wurde. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulíchen Aniagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheidès zu entfernen. Geschieht dies nícht, so kőnnen diese Grabstätten ohne Entschädigung und auf Kosten des Nutzungsberechtigten eingeebnet werden.

( 13 ) Das Ablegen von Grabschmuck ist auf Rasengräbern sowie Grabstätten fűr Baumurnengräber Iediglich in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 01. Mäгz gestattet. Außerhalb díeses Zeitraumes abgelegter Grabschmuck wird von der Stadt entfernt und geht entschädigungslos in deren Eigentum űber.

Grablíchter, Gestecke, Blumen u. ä., díe fűr Verstorbene in nachfolgend aufgefűhrten Grabarten gedacht sind, dűrfen nur auf den hierfűr vorgesehenen Ablageflächen abgelegt werden:

a) anonyme Erdbestattungen,

b) anonyme Urnenbestattungen,

c) Urnenstelen (s. Ausnahmen gemäß Absatz 2),

d) Baumurnengräber,

e) Aschenstreufeld.

( 14 ) Wird nach Erlőschen des Nutzungsrechts an Urnenwahlgrabstätten die Frist nicht verlängert, so hat der Bűrgermeister das Recht, die Urnen zu entfernen. Sie sínd an geeigneter Stelle des Friedhofes der Erde zu űbergeben. Díes gilt entsprechend fűr Urnenreíhengrabstätten (Altbestand) sowie Urnenstelen und Baumurnengrabstätten, an denen das Nutzungsrecht abgelaufen ist.

( 15 ) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten fűr Urnengrabstätten die Vorschriften fűr Erdgrabstätten.

§ 5 Änderung § 24

§ 24 – Herríchtung und Pflege der Grabstätten

(1) AIIe Grabstätten műssen so gestaltet und so an die Umgebung angepasst werden, dass der Friedhofszweck, der Zweck dieser Satzung sowie die Wűrde des Friedhofes in seinen einzelnen Teílen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird. Dies gílt entsprecheńd fűr den Grabschmuck. VerweIkte Blumen und Kränze sind unverzűglich von der Grabstätte zu entfernen und entsprechend dieser Satzung zu entsorgen. Wird der ordnungswidríge Zustand trotz schríftlicher Aufforderung der Stadtverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten Fríst beseitigt, ist diese berechtigt, die Blumen und Kränze auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Das Waldgrabstättenfeld ist ein naturnah bewirtschaftetes Waldstűck. Die forstliche Bewírtschaftung erfolgt wie bísher im Rahmen der geltenden Bestímmungen unter umfassender Rűcksichtnahme auf die dortigen Bäume. Grabpflege durch die Nutzungsberechtigten im herkőmmlichen Sínne ist untersagt. Die Stadt Elsdorf oder deren Beauftragte kőnnen Pflegeeingriffe an den dortigen Bäumen durchfűhren, wenn diese aus Grűnden der Verkehrssicherungspflicht oder ihrer Erhaltung geboten sínd. Pflegeeingriffe durch Nutzungsberechtigte oder Dritte sind nicht zulässig. (2) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadtverwaltung.

(3) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln (Herbizide, Essig, Sa1z, Steinreiníger etc.) ist bei der Grabpflege nicht gestattet und stellt eínen Verstoß gegen die Pflanzenschutzverordnung dar, der mit Bußgeld sowie einer Strafanzeige geahndet werden kann.

(4) Anpflanzungen durch den Nutzungsberechtigten neben oder hinter den Grabstätten sind nicht zulässig. Des Weiteren ist das Ab/agern von Gegenständen (z. B. Gießkannen etc.) hinter den Grabstätten unzulässig, da dadurch die Pflege derAußenanlagen erschwert wird.

§ 6 Änderung § 27

§ 27 – Haftun

Die Stadt haftet nicht fűr Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhdfe, des Waldgrabfeldes, ihrer Anlagen oder Einrichtungen, durch Dritte, höhere Gewalt oder Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Uberwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften űber Amtshaftung bleiben unberűhrt. Grundsätzlich erfolgt das Betreten des Waldgrabfeldes Oberembt gemäß den Rechtsvorschriften des Landesforstgesetzes Nordrhein-Westfalen auf eigene Gefahr. Die Waldgrabfläche besteht aus teilweíse alten Laubwaldbeständen, denen nicht jeder Gefahr durch Verkehrssicherungsmaßnahmen begegnet werden kann. Fűr Personenschäden, die beím Betreten des Waldgrabfeldes entstehen, besteht daher ím Regelfall keíne Haftung. Die Stadt Elsdorf aIs Eigent(Jmerín haftet bei Personenschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungsweisen ihrer Mitarbeiter und Mitarbeíterinnen sowie der von ihr beauftragten Personen verursacht werden.

§ 7 í4nderung § 29

§ 29 – Ordnungswíd.rígkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich aIs Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der W(Јrde des Friedhofes sowíe des Waldgrabfeldes entsprechend verhält oder Anordnungen des Fríedhofspersonals nícht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 míssachtet,

c) aIs Gewerbetreibender entgegen § 6 Abs. 3 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchf(Јhrt oder entgegen § 7 Abs. 2 Werkzeuge oder Materialien unzulässig Iagert bzw. díe gewerblíchen Geräte ín den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,

d) Reste von abgeräumten Grabstätten entgegen § 7 Abs. 3 auf dem Friedhof entsorgt,

e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs.• 1 nicht unverzuiglich nach Beurkundung des Sterbefalles anmeldet,

f) den Ort und die Zeit der Bestattung ohne vorherige Zustímmung des Bűrgermeísters festsetzt (§ 8 Abs. 4), g) entgegen § 8 Abs. 5 nicht daf(Jr Sorge trägt, dass die Erdbestattung, Eínäscherung oder Beisetzung der Totenasche innerhalb der vorgegebenen Fristen durchgefűhrt wird,

h) entgegen § 13 Abs. 7 eine zurűckgegebene Grabstätte nicht ordnungsgemäß abräumt,

i) entgegen § 14 Abs. 2 die Waldgrabbäume bzw. den Wurzelbereích/Waldboden bearbeitet, schműckt oder in sonstíger Form verändert, Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten errichtet, Kränze, Grabschmuck oder Erínnerungsstűcke niederlegt, Kerzen oder Lampen aufstellt oder Anpflanzungen vornimmt, Markíerungen verändert, beseitigt oder beschädigt,

j) entgegen § 14 Abs. 2 díe angeiegte Fläche der Urnenerdgrabsystemgräber bearbeítet (Anderung der städtischen Anpflanzungen etc.), schműckt oder in sonstiger Form verändert oder Grabschmuck in jeglicher Form níederlegt oder Lampen und Kerzen etc. aufstelit.

k) Ersatzvornahme bei Verstoß gegen § 14 Abs. 7(nicht ordnungsgemäße Abräumung von Grabstätten, I) Grabstätten entgegen § 18 vernachlässigt,

m) entgegen § 19 Abs. 1 und 4 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt bzw. provisorische Grabmale und Einfassungen Iänger aIs zwei Jahre nach der Beísetzung verwendet,

n) entgegen § 21 Abs. 3 Grabmale und Eínfassungen aus Herkunftsländern mít nachgewiesener Kínderarbeit (z. B. Indien) verwendet,

o) Grabmale entgegen § 22 Abs. 1 und 2 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder nicht in verkehrssícherem Zustand erhält,

p) entgegen § 25 Abs: 3 die Abstandsflächen zwischen Grabstätten nicht unterhält,

q) entgegen § 25 Abs. 5 keíne geeigneten Gewächse verwendet bzw. die Grabstätte nicht ordnungsgemäß pflegt.

(2) Die Ordnungswidrígkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet werden.

§ 8 Anderung § 30

§ 30 – Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach íhrer Bekanntmachung in Kraft. Gleíchzeítig trítt die Satzung der Stadt Elsdorf vom 20.12.2004 űber die Ordnung auf den Friedhöfen (Friedhofsordnung) in der Fassung der 4. Anderungssatzung vom 14.06.2022 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Díe vorstehende Satzung der Stadt Elsdorf wird hiermit öffentlích bekannt gemacht.

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung fűr das Land Nordrheín-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666)in der zurzeit geltenden Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen, sonstige ortsrechtlíche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eínes Jahres seit ihrer Verkűndung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan íst nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

50189 Elsdorf, 07.12.2023

Γή/ιS ( Andreas hIe11

  • Bürgerméist~r -

(Diese Bekanntmachung wird auch im Internet untėF www.elsdorf.de; Rubrik: Rathaus & Service -> Rathaus Service -> Amtliche Bekanntmachungen, veröffentlicht)

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Elsdorf?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Elsdorf mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 50xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Elsdorf anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Elsdorf
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 389 € (Urne) bzw. 1.005 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Elsdorf (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 50xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Elsdorf:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €