Friedhofsgebühren Kerpen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Kerpen · Nordrhein-Westfalen · PLZ 50171

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.01.2026 (28. Änderung vom 16.12.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.891,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Gebührentarif Ziff. 1.2 a) GebS (Reihengrabstätte für Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
3.966,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Gebührentarif Ziff. 1.3 a) GebS (einstellige Wahlgrab- bzw. Tiefwahlgrabstätte)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
990,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Gebührentarif Ziff. 1.5 GebS (Urnenreihengrabstätte)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.174,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Gebührentarif Ziff. 1.6.2 GebS (Urnenwahlgrabstätte je Grabstelle bis zu 2 Beisetzungen; kein 1-Urnen-Tarif in der Satzung vorhanden, günstigster Tarif gewählt)
🌳 Baumbestattung (4 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 4 Urnen
2.438,00 €
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 20 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 610 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 2.438 € für 4 Urnen (= Ø 610 € je Urne)
📄 § 4 Gebührentarif Ziff. 1.7.4 GebS (pflegefreie Urnenreihenbaumgrabstätte für 1 Aschenurne gem. § 16 Abs. 2 Friedhofssatzung)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.162,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.162 € · Urne: 538 €
📄 § 4 Gebührentarif Ziff. 2.1.1.3 und 2.2.1 GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
378,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 4 Gebührentarif Ziff. 3.2 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2026 (28. Änderung vom 16.12.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​ Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Kerpen (Lesefassung mit 28. Änderung, gültig ab 01.01.2026)

SATZUNG ÜBER DIE FRIEDHOFSGEBÜHREN DER STADT KERPEN vom 21.12.1989 unter Berücksichtigung der Änderungen vom 26.09.1991, 17.12.1992, 16.12.1993, 16.12.1994, 21.12.1995, 18.12.1996, 18.12.1997, 16.12.1998, 20.12.1999, 20.12.2000, 19.12.2001, 17.12.2003, 17.12.2004, 14.12.2005, 13.12.2006, 13.12.2007, 17.12.2008, 17.12.2009, 22.12.2010, 14.12.2011, 13.12.2012, 19.12.2013, 16.12.2015, 22.12.2016, 20.03.2019 und 16.12.2025

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Benutzung und Inanspruchnahme der Friedhöfe der Stadt Kerpen und ihrer Einrich-tungen, für die Erteilung der Erlaubnis zur Errichtung von Grabeinfassungen, Aufstellung von Grabmalen und für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 2 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist der Antragsteller bzw. derjenige, in dessen Auftrag der Friedhof oder die sonstige Einrichtung genutzt bzw. für den sonstige Leistungen erbracht werden.

(2) Schulden mehrere Gebührenpflichtige ein und dieselbe Gebühr, so haften sie als Ge-samtschuldner.

§ 3 Fälligkeit der Gebühren

(1) Gebühren dieser Satzung werden mit Bekanntgabe des Gebührenbetrages fällig. Eines förmlichen Heranziehungsbescheides bedarf es nicht.

(2) Gegen die Gebührenforderung ist eine Aufrechnung zulässig.

§ 4 Gebühren

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem nachstehend aufgeführten Gebührentarif:

  1. 1. Gebühren für Erwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten je Grabstelle
  2. 1.1. Reihengrabstätte für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:
    • a) Nutzungsdauer - 20 Jahre 795,-- €
    • b) Nutzungsdauer - 25 Jahre 952,-- €
  3. 1.2. Reihengrabstätte für Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr:
    • a) Nutzungsdauer - 25 Jahre 1.891,-- €
    • b) Nutzungsdauer - 30 Jahre 2.167,-- €
  4. 1.3. Einstellige Wahlgrab- bzw. Tiefwahlgrabstätte sowie 1. Grabstelle in einem Mehrfachwahl- bzw. Mehrfachtiefwahlgrab:
    • a) Nutzungsdauer - 25 Jahre 3.966,-- €
    • b) Nutzungsdauer - 30 Jahre 4.641,-- €
  5. 1.4. Zweite und jede weitere Grabstelle in einem Mehrfachwahl- bzw. Mehrfachtiefwahlgrab je Stelle:
    • a) Nutzungsdauer - 25 Jahre 3.465,-- €
    • b) Nutzungsdauer - 30 Jahre 4.042,-- €
  6. 1.5. Urnenreihengrabstätte, Nutzungsdauer 20 Jahre 990,-- €
  7. 1.6. Urnenwahlgrabstätte
  8. 1.6.1. je Grabstelle bis zu 4 Beisetzungen: Nutzungsdauer - 20 Jahre 1.518,-- €
  9. 1.6.2. je Grabstelle bis zu 2 Beisetzungen: Nutzungsdauer - 20 Jahre 1.174,-- € 1.7 Pflegefreie Grabstätte
  10. 1.7.1. Reihengrabstätte:
    • a) Nutzungsdauer - 20 Jahre 2.935,-- €
    • b) Nutzungsdauer - 25 Jahre 3.511,-- €
    • c) Nutzungsdauer - 30 Jahre 4.086,-- €
  11. 1.7.2. Urnenreihengrabstätte: Nutzungsdauer - 20 Jahre 2.289,-- €
  12. 1.7.3. Urnenwahlgrabstätten Nutzungsdauer – 20 Jahre 2.545,-- €
  13. 1.7.4. Urnenreihenbaumgrabstätte: Nutzungsdauer - 20 Jahre 2.438,-- €
  14. 1.7.5. Urnenwahlbaumgrabstätte Nutzungsdauer - 20 Jahre 2.694,-- €
  15. 1.8. Nutzung Aschestreufeld 231,-- €
  1. 1.9. Falls eine Verlängerung der Nutzungsrechte wegen der unter- schiedlichen Bestattungszeiträume in mehrstelligen Wahlgräbern oder Tiefgräbern erforderlich ist, beträgt die Gebühr für jede zur Grabstätte gehörende Grabstelle je Jahr 1/20, 1/25 bzw. 1/30 der Gebühr. Angefangene Jahre werden als voll genutzt gerechnet.

1.10 Für Verlängerung auf weitere 20, 25 bzw. 30 Jahre Nutzungsrecht gem. § 15 Abs. 9 der Bestattungs- und Friedhofssatzung ist die volle Gebühr gem. 1.3, 1.4, 1.6, 1.7.3 bzw. 1.7.5 zu zahlen.

1.11 Für Verlängerung auf weitere 10 Jahre Nutzungsrecht gem.

§ 15 Abs. 6 der Bestattungs- und Friedhofssatzung sind 2/5 der

Gebühr gem. 1.3 a, 1.4 a, bzw. 1/3 der Gebühr gem. 1.3 b, 1.4 b bzw. 1/2 der Gebühr gem. 1.6, 1.7.3, 1.7.5 zu zahlen.

  1. 2. Gebühren für Bestattung und zugehörige Nebenleistungen je Bestattung
  2. 2.1. Gebühr für Erdbeisetzung
  3. 2.1.1. In Reihen- und Wahlgrabstätten
  4. 2.1.1.1. Totgeburten 80,-- €
  5. 2.1.1.2. Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 609,-- €
  6. 2.1.1.3. Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.162,-- €
  7. 2.1.1.4. Beisetzung in einem Tiefgrab (untere Beisetzung): 1.354,-- €
  8. 2.1.1.5. Die Gebühren zu 2.1.1.1, 2.1.1.2 und 2.1.1.3 ermäßigen sich auf 1/4, wenn durch unmittelbar vorhergehende Bestattung im Tiefgrab eine Gebühr für Öffnen und Schließen der oberen Grabstelle bereits entstanden war.
  9. 2.2. Urnenbeisetzung
  10. 2.2.1. Aschenurnen in Urnenreihen- und Urnenwahlgräbern: 538,-- €
  11. 2.2.2. Aschenurnen in Urnenreihen – und Urnenwahlgräbern außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit durch den Bestattungsunternehmer 96,-- €
  12. 2.3. Ausgraben und Wiederbeisetzung von Urnen bei Umbettung, je: 240,-- €
  13. 2.4. Verstreuung auf einem Aschestreufeld 72,-- €
  1. 3. Benutzung der Leichenhalle 3.1 Aufbewahrung in der Leichenhalle: 270,-- €
  2. 3.2. Aufbahrung in der Leichenhalle (Trauerfeier): 378,-- €
  3. 3.3. Aufbahrung wie 3.2 - Leichenhalle (Götzenkirchen): 189,-- €
  4. 3.4. Aufbewahren einer Aschenurne je angefangene Woche: 54,-- €
  5. 3.5. Für Obduktionszwecke
  6. 3.5.1. Vor der Beerdigung: 541,-- €
  7. 3.5.2. Nach der Beerdigung: 811,-- €
  1. 4. Umbettungen
  2. 4.1. Ausgraben von Leichen
  3. 4.1.1. Vor Ablauf der Ruhefrist
  4. 4.1.1.1. Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: 940,-- €
  5. 4.1.1.2. Erwachsene und Kinder nach dem vollendeten 5. Lebensjahr: 1.880,-- €
  6. 4.1.1.3. Tiefgrab (untere Beisetzung): 2.264,-- €
  7. 4.1.2. Nach Ablauf der Ruhefrist
  8. 4.1.2.1. Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: 903,-- €
  9. 4.1.2.2. Erwachsene und Kinder nach dem vollendeten 5. Lebensjahr: 1.807,-- €
  10. 4.1.2.3. Tiefgrab (untere Beisetzung): 2.191,-- €
  11. 4.2. Wiederbeisetzung von Leichen
  12. 4.2.1. Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: 433,-- €
  13. 4.2.2. Erwachsene und Kinder nach dem vollendeten 5. Lebensjahr: 865,-- €
  14. 4.2.3. Tiefgrab (untere Beisetzung) 1.058,-- €
  1. 5. Verwaltungsgebühren
  2. 5.1. Verwaltungsgebühren für die Genehmigung von Grabmalen und das Verlegen von Einfassungen bzw. Abdeckplatten
  3. 5.1.1. Holzkreuze, Holztafeln und Grabmale: 46,-- €
  4. 5.1.2. Kissensteine, Abdeckplatten ohne aufstehendes Grabmal und Grabeinfassungen: 21,-- €
  5. 5.2. Ausstellen bzw. Verlängerung von Bescheinigungen, Ausweisen und Urkunden: 4,-- €
  1. 6. Gebühren bei vorzeitiger Rückgabe eines Nutzungsrechts
  2. 6.1. Räumung der Grabstätte
  3. 6.1.1. Reihengrab und 1-stelligs Wahlgrab: 247,50,-- €
  4. 6.1.2. 2-stelliges Wahlgrab: 594,-- €
  5. 6.1.3. Urnenreihengrab: 107,25 €
  6. 6.1.4. 2- und 4-stellige Urnenwahlgräber: 178,75 €
  7. 6.2. Pflege der Grabstätte (je angefangenes Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist)
  8. 6.2.1. Reihengrab und 1-stelligs Wahlgrab: 100,-- €
  9. 6.1.2. 2-stelliges Wahlgrab: 150,-- €
  10. 6.1.3. Urnenreihengrab: 35,-- €
  11. 6.1.4. 2- und 4-stellige Urnenwahlgräber: 50,-- €
  1. 7. Sonderleistungen Werden auf Wunsch Sonderleistungen erbracht, die im vorstehenden Gebührentarif nicht aufgeführt sind, werden die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.

Artikel II Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 21.12.1989 (Friedhofsgebührensatzung i.d.F. der 28. Änderung vom 16.12.2025); Bestattungs- und Friedhofssatzung vom 21.10.2003 (Lesefassung, Stand 18.04.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Bestattungs- und Friedhofssatzung der Kolpingstadt Kerpen (Lesefassung, Stand 18.04.2023)

Bestattungs- und Friedhofssatzung

der Kolpingstadt Kerpen vom 21.10.2003 unter Berücksichtigung der Änderungen vom 27.10.2005, 17.12.2008, 30.09.2009, 22.12.2010, 12.04.2013, 22.10.2013, 15.04.2014, 27.12.2016, 18.12.2018, 15.01.2019 und 18.04.2023

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Kolpingstadt Kerpen gelegenen und verwalteten Friedhöfe:

a) Friedhof Mödrath, Kirchplatz

b) Friedhof Götzenkirchen, Maurinplatz c) Friedhof Buir, L 327

d) Friedhof Blatzheim, Dürener Straße

e) Friedhöfe Kerpen, Alte Landstraße und Boschstraße f) Friedhof Sindorf, Erftstraße

g) Friedhof Horrem, Clemensstraße

h) Friedhof Neu-Bottenbroich, Habbelrather Straße i) Friedhof Türnich, Rosentalstraße j) Friedhof Brüggen, Waldstraße k) Manheim-neu, Manheimer Ring

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche, nicht rechtsfähige Anstalt des Friedhofsträgers. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bei ihrem Ableben Einwohner der Kolpingstadt Kerpen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Kolpingstadt Kerpen sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung (3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3 Bestattungsbezirke

(1) Das Stadtgebiet wird -außer für sarglose Bestattungen- in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Mödrath Er umfasst das Gebiet, das durch folgende Straßen begrenzt wird: Albert-Schweitzer-Straße, Albertus-Magnus-Straße, Alte Landstraße (zwischen Brückenweg und Albert-Schweitzer-Straße), Brückenweg, Dr.-Orth-Straße, Einsteinstraße, Florastraße, Friedensring, Friedhofstraße, Geschwister-Scholl-Straße, Gut Mödrath, Gutenbergstraße, Im Niederfeld, Johann-Sebastian-Bach-Straße, Kirchplatz, Piusstraße, Robert-Koch-Straße, Rosenweg, Schaevenstraße, St.-Quirinus-Straße, Zum Parrig.

b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Götzenkirchen Er umfasst das Gebiet, das durch folgende Straßen begrenzt wird: Apollinarisstraße (südlich des Sandweges), Am Hahnenwall, Am Mistiansberg, Am Ronnenpfad, An der alten Kreisbahn, Auf dem Tonnacker, Beisselstraße, Boisdorfer Weg, Cyriakusstraße, Götzenkirchener Straße, Grubenallee, Hemmersbacher Straße (südlich des Boisdorfer Weges), Im Abendbusch, Im alten Hof, Im Boisdorfer Feld, Im Gotteskircher Feld, Maurinplatz, Pfarrer-Peter-Daniels-Platz, Rembrandtstraße, Sandweg, Taubentalweg (südlich des Boisdorfer Weges), Wallrafstraße, Van-Gogh-Straße (südlich des Boisdorfer Weges).

G:\10_1\Ortsrecht\Satzungen\Word\Satzungen 2016\3.7 Bestattungs-und-Friedhofssatzung 15012019.doc

c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Buir Er umfasst das Gebiet, das durch folgende Straßen begrenzt wird: Am Bahndamm, Am Bug, Am Buirer Fließ, Am Hoover Diggen, Am obersten Bruch, Am langen Weiher, Am Schöffenhof, Am Wiesenhof, Am Vogelsang, Am Ziegelgrund, An der Brennerei, Anton-Mungen-Straße, Auf dem Schildchen, Bahnstraße, Birkenweg, Blatzheimer Weg, Broichstraße, Buchenhof, Calvinstraße, Eichemstraße, Fließstraße, Gehlenstraße, Gerart-von-Bure-Straße, Golzheimer Straße, Gottfried-Beyenburg-Straße, Heribertstraße, Hinter den Hooven, Hohlweg, Huppelrather Straße, Im Pottwinkel, Kirchenstraße, Krankenhausstraße, Leipziger Straße, Lerchenweg, Manheimer Straße, Merzenicher Straße, Mühlenweg, Neuer Weg, Pastoratsacker, Peter-Hess-Straße, Schulplatz, Seelrather Weg, St.-Blasius-Straße, Steinacker, Steinweg, St.-Michael-Straße, Talstraße, Voigtplatz, Voigtstraße, Von-Arndt-Straße, Wolfskauler Straße, Zum Hoover, Feld, Zum Schlicksacker.

d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Blatzheim Er umfasst das Gebiet, das durch folgende Straßen begrenzt wird: Alte Straße, Am Hubertushof, Am Kiesweg, Am Klosterberg. An den Fichten, An der Mohle, An der Tenk, Bergstraße, Brauereigasse, Bugenhagenweg, Buirer Weg, Burg, Burg Niederbolheim, Buschweg, Clemenshöfe, Domkauler Weg, Dorfstraße, Dorsfeld, Dürener Straße, Elisabethstraße, Ferdinand-Müller-Straße, Fichtenpfad, Forsthaus Bergerbusch, Geilrath, Giffelsberg, Giffelsberger Weg, Golzheimer Weg, Gut Seelrath, Gut Ving, Haagstraße, Haus Neffeltal, Heerweg, Im Bungert, Im Neffeltal, In der Au, Jakob-Dohmen-Straße, Katharinenhof, Kelzer Busch, Kerpener Weg, Kiesweg, Klarahof, Klosterhof St. Peter, Kunibertusstraße, Löhrsgasse, Lutherstraße, Neue Pforte, Onnau, Peters Mühle, Rosenpfad, Seelrath, Sophienhöhe, Stockemsgasse, Vogelruther Weg, Wasserburg.

e) Bestattungsbezirk der Friedhöfe Kerpen Er umfasst das Gebiet, das durch folgende Straßen begrenzt wird: Alte Landstraße (zwischen Auf dem Bauer und Brückenweg), Altes Forsthaus, Am Bruch, Am Dickbusch, Am Falder, Am Jugendheim, Am Moosgarten, Am Rott, Amselweg, Amsterdamer Straße, Am Waasacker, Am Wallgraben, An Burg Mödrath, An der alten Burg, An der Leimaar, An der Vogelrute, Annostraße, Antonitergasse, Antoniterhof, Antoniterstraße, Antwerpener Straße, Auf dem Bauer, Auf dem Bürrig, Auf dem Stein, Auf dem Vorst, Bachstraße, Beethovenstraße, Boelckestraße, Boschstraße, Brabanter Straße, Brahmsstraße, Bredaer Straße, Broichmühlenstraße, Broichweg, Brückengasse, Brüsseler Straße, Burggasse, Burgstraße, Burgunder Straße, Bussardweg, Dietrich-Bonhoeffer-Straße, Drieschweg, Drosselweg, Dürsfeld, Eindhovener Straße, Eulenstraße, Falkenweg, Feldstraße, Filzengraben, Freiheitsstraße, Fröbelstraße, Genter Straße, Gymnicher Weg, Händelstraße, Hahnenstraße, Haus Hahn, Heidefließ, Heinrich-Hertz-Straße, Heinrich-Weber-Weg, Hermann-Josef-Baum-Straße, Hof Hahn, Holzgasse, Humboldtstraße, Humperdinckstraße, Im Fußtal, Infantin-Isabella-Straße, Jahnplatz, Jahnstraße, Johannes-Keppler-Straße, Jülicher Straße, Judengasse, Karlheinz-Stockhausen-Straße, Karlsgasse, Kaulenstraße, Kirchstraße, Klostergäßchen, Klostergarten, Kölner Straße, Kolpingstraße, Langenrather Hof, Langerathsweg, Lessingstraße, Limburger Straße, Lindenstraße, Lörsfelder Busch, Löwener Straße, Lortzingstraße, Lothringer Straße, Maarweg, Maastrichter Straße, Mähnstraße, Marie-Curie-Straße, Marienstraße, Martinusstraße, Max-Planck-Straße, Meisenweg, Michael-Schumacher-Straße, Mödrather Straße, Neffelweg, Neustraße, Nordring, Obermühle, Pestalozzistraße, PeterSchumacher-Straße, Pfarrer-Heyd-Straße, Philipp-Schneider-Straße, Regengasse, Schloß Loersfeld, Schubertstraße, Schützenstraße, Schulstraße, Sebastianusstraße, Sindorfer Straße, St.-Vither-Straße, Stiftsplatz, Stiftsstraße, Stormstraße, Talweg,

Triftstraße, Uhlandstraße, Vinger Weg, Visteonstraße, Vinzensstraße, Von-Kleist-Straße, Weberstraße, WilfriedIsmar-Straße, Wolfsgäßchen, Zeißstraße, Zum Hubertusbusch, Zur alten Synagoge.

f) Bestattungsbezirk des Friedhofs Sindorf Er umfasst das Gebiet, das durch folgende Straßen begrenzt wird: Alfred-Döblin-Straße, Am Bahnhof, Am Entenpfuhl, Am Gewerbehof, Am Hüttenhof, Am Keuschenend, Am Kolvermaar, Am Kuhweg, Am Obstgarten, Am Rosengarten, An der Kleemaar, An der Zehsmaar, Anna-Seghers-Weg, Antoniusstraße, Apostelweg, AstridLindgren-Straße, Augsburger Straße, August-Macke-Straße, Berliner Ring, Bodelschwinghstraße, Brechtstraße, Breite Straße, Breslauer Straße, Broichhof, Bruchhöhe, Bruckner Straße, Buchfinkenweg, Carl-Schurz-Straße, Carl-Zuckmayer-Weg, Chemnitzer Straße, Daimlerstraße, Dammstraße, Danziger Straße, Dickeicherfeld, Dickenbusch, Dieselstraße, Dresdner Straße, Elisabeth-von-Lemmen-Straße, Emil-Nolde-Straße, Erftstraße, Erfttalstraße, Erich-Fried-Weg, Erich-Kästner-Straße, Falladastraße, Fuchsiusstraße, Gänseblümchenweg, Gartenstraße, Gerhard-Ebeler-Straße, Gerhart-Hauptmann-Straße, Geilrather Weg, Glockenblumenweg, Glockenring, Gluckstraße, Goldammerweg, Goethestraße, Grafvon-Galen-Straße, Grete-Fluss-Straße, Gustav-Heinemann-Straße, Gustav-Mahler-Straße, Hans-Christian-Andersen-Straße, Haus Breitmaar, Haydnstraße, Hegelstraße, Heinrich-Böll-Platz, Heinrich-Hertz-Straße, Heinrich-Weber-Weg, Heinz-Wassen-Straße, Heppendorfer Straße, HermannHesse-Straße, Hermann-Löns-Straße, Herrenstraße, Herrenweg, Hindemithstraße, Hüttenstraße, Im Broich, Im Dänert, Ingeborg-Bachmann-Weg, Jagdfeld, Jamaikaplatz, Josefstraße, Jules-Verne-Straße, Jupp-Schmitz-Straße, Käthe-Kollwitz-Straße, Kampstraße, Karl-ArnoldStraße, Karl-Berbuer-Straße, Karl-Breitbach-Weg, Karl-Ferdinand-Braun-Straße, Kerpener Straße, Kiebitzweg, Knappenweg, Kneppchenweg, Königsberger Straße, Konrad-HoningsStraße, Kornblumenweg, Kurt-Schumacher-Straße, Lammertsheck, Luisenstraße, Maiglöckchenweg, Marie-Curie-Straße, Margaretenweg, Markusweg, Martin-Luther-Straße, Mastenweg, Max-Beckmann-Straße, Michael-Ende-Straße, Möschenheck, Münchener Straße, Naumburger Straße, Nelly-Sachs-Weg, Nikolausweg, Nordstraße, Offenbachweg, Orffstraße, Ottfried-Preußler-Straße, Ottostraße, Pater-Delp-Straße, Paul-Klee-Straße, Peter-HärtlingStraße, Pfarrer-Gaevert-Straße, Pfarrer-Stratmann-Straße, Pferdsbruchfeld, Plauener Straße, Raiffeisenstraße, Rauschgraben, Reiterhof im Jagdfeld, Rostocker Straße, Rotkehlchenweg, Schillerstraße, Schulze-Delitzsch-Straße, Schumannstraße, Sehnrather Straße, Siemensstraße, Sindorfer Mühle, Sophienweg, Stettiner Straße, Stieglitzweg, Sperlingweg, Stralsunder Straße, Thaliastraße, Theodor-Heuss-Straße, Thomas-Münzer-Straße, Ulrichstraße, Veilchenweg, Von-Stauffen-berg-Straße, Vor dem Eschend, Wagnerstraße, Walram-von-Salmen-Weg, Wankelstraße, Weyerstraße, Wiesengrund, Wilhelm-Busch-Straße, Willi-GrafStraße, Wolfgang-Borchert-Straße, Wuppertaler Straße, Zeisigweg, Zum Breitmaar, Zum Vogelruther Feld, Zum Mühlenfeld, Zum Wasserwerk.

g) Bestattungsbezirk des Friedhofs Horrem Er umfasst das Gebiet, das durch folgende Straßen begrenzt wird: Adenauer Straße, Akazienweg, Am Erbbusch, Am Grünen Weg, Am Hügel, Am Kalkofen, Am langen Hau, Am Meisenberg, Am Schulberg, Am Stadion, Am Wingertsberg, An der Malzmühle, Apollinarisstraße (nördlich des Sandweges), Auf dem Postberg, Bahnhofstraße, Brahmsweg, Buchenhöhe, Burg Hemmersbach, Clemensstraße, Dürerstraße, Erikaweg, Fischbachstraße, Flothstraße, Fontänestraße, Friedrich-Ebert-Platz, Glück-Auf-Straße, Grabenweg, Graf-Berghe-von-Trips-Ring, Hans-Sachs-Straße, Hauptstraße, Hebbelstraße, Heidestock, Heideweg, Heinrich-Heine-Straße, Hemmersbacher Heide, Hemmersbacher Straße (nördlich des Boisdorfer Weges), Herderstraße, Höhenweg, Holunderweg, Ichendorfer Straße, Im Bendchen, Ina-Seidel-Straße, Josef-Bitschnau-Straße, Ketteler

Straße, Kirschkaul, Klara-Marie-Faßbinder-Straße, Knappenberg, Königsdorfer Straße, Lenbachpfad, Max-Reger-Straße, Menzelstraße, Merkurweg, Merodestraße, Mittelstraße, Mozartstraße, Mühlengraben, Oderstraße, Oscar-Straus-Straße, Ostermannstraße, Parkstraße, Paulshau, Rathausstraße, Röttgenpfad, RoteKreuz-Straße, Rubensstraße, Schiefbahn, Schloßstraße, Sistenichstraße, Spitzwegstraße, Taubentalweg (nördlich des Boisdorfer Weges), Thomas-Mann-Straße, Van-Gogh-Straße (nördlich des Boisdorfer Weges), Verdistraße, Villestraße, Wacholderweg, Waldweg, Weißer Weg, Widau, Wiesenstraße, Zum Bongert, Zum Werhahn, Zum Wolfsberg, Zur alten Kartbahn.

h) Bestattungsbezirk des Friedhofs Neu-Bottenbroich Er umfasst das Gebiet, das durch folgende Straßen begrenzt wird: Buchenweg, Eichenweg, Eschenweg, Ginsterweg, Habbelrather Straße, Holzhausener Straße, Horremer Straße, Tannenweg, Theresia-von-Wüllenweber-Straße.

i) Bestattungsbezirk des Friedhofs Türnich Er umfasst das Gebiet, das durch folgende Straßen begrenzt wird: Ahornstraße, Alfred-Nobel-Straße, Am Hauserbach, Am Kapellchen, Am Markt, Am Schloßpark, An der Feuerwehr, Auf dem Gassenfeld, Auf der Gier, Barbarastraße, Bendenstraße, Berrenrather Straße, Coloniastraße, Dukatenweg, Eintrachtstraße, Erlenweg, Erfttalweg, Fichtenstraße, Finkenweg, Fraunhoferstraße, Frechener Straße, Fuchskaul, Fürstenbergstraße, Galgenbachstraße, Geigerstraße, Graf-Hoensbroech-Straße, Gücher Weg, Gymnicher Straße, Hangweg, Haus Katterforst, Heerstraße (von Haus- Nr. 1 bis 299), Heinkelstraße, Heisenbergstraße, Kapellenweg, Katterforststraße, Kreuzbachweg, Lichweg, Louisenthal, Matthias-Werner-Straße, Maximilianstraße, Nachtigallenweg, Nordweg, Nußbaumallee, Oberweg, Otto-Hahn-Straße, Pappelstraße, Platanenallee, Poststraße, Rochusstraße, Rolshausen Straße, Rosentalstraße, Rotdornweg, Röntgenstraße, Schloß Türnich, Schwarze Erde, Sportfeldweg, Sprengersgasse, Südweg, Ulmenweg.

j) Bestattungsbezirk des Friedhofs Brüggen Er umfasst das Gebiet, das durch folgende Straßen begrenzt wird: Am Burgtor, Am Ginsterberg, Am Käferbruch, Am Schmiedekreuz, Am Burggraben, Am Wolfsberg, An der Feuerwehr, Brüggener Straße, Burgackerstraße, Buschkauerweg, Coloniahalde, Concordiastraße, Dahlienweg, Eifelstraße, Fliederweg, Friedhofsweg, Gabrielweg, Gassenfeldweg, Harzstraße, Heerstraße (ab Haus-Nr. 300), Hubertusstraße, Hubertusweg, Hunsrückstraße, Kierdorfer Straße, Kirchweg, Lilienstraße, Mertenweg, Michaelweg, Mühlengasse, Nelkenstraße, Raphaelstraße, Ringstraße, Rodderweg, Römerweg, Roggendorfer Straße, Sauerlandstraße, Schildgenstraße, St.-Josef-Straße, Taunusstraße, Tulpenstraße, Waldstraße, Weiler, Westerwaldstraße, Zieselsmaarstraße.

k) Bestattungsbezirk des Friedhofs Manheim-neu Er umfasst das Gebiet, das durch folgende Straßen begrenzt wird: Ahornalle, Am Rodelberg, Am Steinweg, An den Höfen, An der Marienkapelle, An der Obstwiese, Auf der Heide, Blumenweg, Buschweg, Eibenweg, Esperantoweg, Fasanenweg, Feldlerchenweg, Friedensweg, Friedhofsweg, Gabrielweg, Germaniaring, Jägerweg, Langenicher Ring, Manheimer Ring, Römerring, Römerweg, Sonnenblumenweg, St.-Albanus-Weg, Tannecker Weg, Zum Dickbusch

(2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn

a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,

b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind, c) der Verstorbene in einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung stehen,

d) Eltern, Kinder oder Geschwister ihren Wohnsitz außerhalb des Stadtgebietes Kerpen haben, wenn der oder Nutzungsberchtigte seinen oder ihren Wohnsitz im Stadtgebiet Kerpen hat. Sollte eine Grabart im Bestattungsbezirk des oder der Nutzungsberechtigten nicht verfügbar sein, so kann die gewünschte Grabart auch auf einem Friedhof eines anderen Bestattungsbezirks erworben werden. (3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 4 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Kolpingstadt Kerpen in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Kolpingstadt Kerpen auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. Gleichzeitig erlischt das Recht an der bisherigen Grabstätte.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne

Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum oder Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern; für gewerbliche Unternehmen stehen die vorgesehenen Plätze zur Ablagerung von Abraum nicht zur Verfügung - diese Beseitigung hat auf eigene Kosten zu erfolgen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, i) zu lärmen oder zu spielen, j) jedes ungebührliche Verhalten.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vor der Veranstaltung anzumelden. (6) Personen, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die in den Abs. 1 bis 3 getroffenen Anordnungen verstoßen haben, können auf Zeit oder Dauer vom Betreten eines Friedhofes oder aller Friedhöfe ausgeschlossen werden.

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. In der Zulassung ist der Umfang der Tätigkeiten festzulegen. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibenden zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § Handwerksordnung und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. (3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 gelten entsprechend. (4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen, spätestens um 13.00 Uhr, zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 06.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 07.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (9) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Gewerbes das Befahren der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen bis t Gesamtgewicht und einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 10 km/h gestattet.

(10) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit.

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen bzw. deren beauftragten Personen fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. (5) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.

§ 9 Särge und Urnen.

(1) Bestattungen sind in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung ohne Sarg gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg vorgesehen ist. Sarglose Bestattungen finden ausschließlich in Wahlgräbern auf dem muslimischen Gräberfeld Kerpen- Nord statt. Bei der sarglosen Grablegung hat der Bestattungspflichtige das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Urnen, Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Urnen und Überurnen müssen darüber hinaus biologisch abbaubar sein. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Es werden keine Bestattungen in vorhandenen Gruften mehr durchgeführt. Wird bei Aushub der Grabanlage festgestellt, dass es sich bei dieser um eine Gruft handelt, muss die entsprechende Anlage entfernt und in eine normale Wahlgrabstätte umgewandelt werden. Vorhandene Kammersysteme müssen entfernt werden. Es sind die tatsächlich entstehenden Kosten zu erstatten. Für eine anschließende Herrichtung der Grabanlage und der Gewährleistung der Standsicherheit des Grabmals ist der jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstätte verantwortlich. Die Herrichtung der Grabanlage ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen, damit eine Überprüfung nach Fertigstellung vorgenommen werden kann.

§ 10 Ausheben der Gräber.

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Gräber für sarglose Bestattungen können auch von Dritten verfüllt werden. Soweit erforderlich, dürfen bei diesen Arbeiten benachbarte Grabstellen sowohl betreten als auch zur Abstützung und Überbauung mit Gerätschaften benutzt werden. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zum Grabboden mindestens 1,80 m. Die Tiefe der Gräber für sarglose Bestattungen beträgt 1,60 Meter. (3) Die Gräber der Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 11 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeiten für Leichen betragen für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre und für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr 25 Jahre. (2) Abweichend von Abs. betragen die Ruhefristen für Leichen wegen der Bodenbeschaffenheit auf den Friedhöfen in den Stadtteilen Buir, Manheim, Manheim-neu, Neu-Bottenbroich und Sindorf für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre und für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr 30 Jahre. (3) Die Ruhezeiten für Aschen betragen 20 Jahre.

§ 12 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt Kerpen im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Kolpingstadt Kerpen nicht zulässig. § 4 bleibt unberührt. Umbettungen aus Tiefgräbern im Sinne von § 15 Abs. 3 sind nur dann zulässig, wenn eine zweite Beisetzung nicht erfolgt ist oder bei voller Belegung gleichzeitig beide Beigesetzten umgebettet werden. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabnummernkarte nach

§ 14 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 2 bzw. die Verleihungsurkunde nach § 15 Abs. 4, § 16

Abs. 3, vorzulegen. In den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 30 Abs. 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Das Nutzungsrecht an einer durch Umbettung endgültig frei gewordenen Grabstätte erlischt unbeschadet von § 4 Abs. 6 Satz 2. (9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 13 Arten der Grabstätten

(1) Die im Eigentum der Kolpingstadt Kerpen stehenden Grabstätten bleiben deren Eigentum. An Grabstätten können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten und pflegefreie Reihengrabstätten(§ 14)

b) Wahlgrabstätten (§ 15)

c) Urnenwahlgrabstätten, pflegefreie zweistellige Urnenwahlgrabstätten, pflegefreie zweistellige Urnenwahlbaumgrabstätten (§ 16 Abs. 2) d) Urnenwahlgrabstätten (§ 16 Abs. 3)

e) Gemeinschaftsgrabstätten (§ 17) f) Ehrengrabstätten (§ 18)

g) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (§ 19) Die Lage der einzelnen Grabstättenarten wird in den Belegungsplänen festgelegt. (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag ausnahmsweise die Aschenbeisetzung ohne Urne auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofs zulassen.

§ 14 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot-und Fehlgeburten,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 6. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren zu bestatten, wenn die Bestattung gleichzeitig durchgeführt wird. (4) Reihengräber haben folgende Mindestmaße:

a) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,20 m, Breite: 0,60 m, Abstand: 0,30 m b) Für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr Länge: 2,10 m, Breite: 0,90 m, Abstand: 0,30 m c) Auf vorhandenen Reihengrabfeldern, auf denen andere als die unter a) und b) angegebenen Maße vorherrschen, werden diese Abmessungen unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 3 beibehalten. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntzumachen.

§ 15 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht, wahlweise für die Dauer von 25 bzw. 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Bei den in § 11 Abs. 2 genannten Friedhöfen ist nur die Verleihung eines Nutzungsrechts von 30 Jahren möglich. (2) Es werden ein- und mehrstellige Grabstätten eingerichtet. Die Wahlgrabstätte ist 2,50 m lang. Die Breite beträgt bei einstelligen Wahlgrabstätten 1,20 m; bei mehrstelligen Wahlgrabstätten erhöht sich die Breite um jeweils 1,20 m je Grabstelle. Der Abstand zwischen den einzelnen Wahlgrabstätten beträgt mindestens 0,30 m. Auf vorhandenen Wahlgrabfeldern, auf denen andere Maße vorherrschen, werden diese Abmessungen unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 3 beibehalten. (3) Jede Wahlgrabstätte kann als Einfachgrab oder Mehrfachgrab oder - soweit technisch durchführbar - als Tiefgrab oder Mehrfachtiefgrab angelegt werden. In Tiefgräbern sind unter der Voraussetzung des Abs. 10 zwei Bestattungen übereinander zulässig; dabei kann die nächste Beisetzung auch während der Ruhezeit der bereits beigesetzten Leiche erfolgen. Auf Antrag kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung ein Einfachgrab oder Mehrfachgrab in ein Tiefgrab oder Mehrfachtiefgrab umgewandelt werden.

(4) Das Nutzungsrecht wird nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Es wird erworben durch Aushändigung der Verleihungsurkunde. Das Nutzungsrecht kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. Die Rechte und Pflichten des Nutzungsberechtigten ergeben sich aus dieser Satzung. (5) In den Wahlgrabstätten können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Als Angehörige gelten:

a) der überlebende Ehegatte,

b) die ehelichen und nichtehelichen Kinder, c) die Adoptiv- und Stiefkinder,

d) die Enkel,

e) die Eltern, f) die vollbürtigen Geschwister,

g) die Stiefgeschwister,

h) die Ehegatten der unter Buchstaben b), c), d), f) und g) genannten Personen, i) die nicht unter a) bis h) fallenden Erben. Dabei ist der überlebende Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner auch vor Kindern aus einer früheren Ehe nutzungsberechtigt. Der Erwerber soll nach Möglichkeit den Angehörigen bestimmen, auf den das Nutzungsrecht nach seinem Ableben übergeht. Falls der Erwerber keine Bestimmungen über die Rechtsnachfolge getroffen hat, sind seine Angehörigen in der Reihenfolge der Buchstaben a) bis i) nutzungsberechtigt. Dabei ist der überlebende Ehegatte nach Buchstabe a) auch vor Kindern aus einer früheren Ehe nutzungsberechtigt. Innerhalb der Gruppen b) bis g) und der Gruppe i) ist jeweils die älteste Person nutzungsberechtigt. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 5 Satz 3 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 5 gilt im Übrigen sinngemäß. (7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Abs. 5 gilt im Übrigen sinngemäß. (8) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen. (9) Das Nutzungsrecht kann durch die Friedhofsverwaltung gegen Zahlung der zur Zeit der erneuten Genehmigung geltenden Gebühr verlängert werden. Als Verlängerung ist auch der Wiedererwerb anzusehen. Im Falle der Verlängerung und des Wiedererwerbs finden die Gebühren Anwendung, die nach der Gebührensatzung entsprechend der Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs gültig sind. Die Berechtigten sind verpflichtet, für eine rechtzeitige Verlängerung zu sorgen. Das Nutzungsrecht muss unabhängig von Satz 1 verlängert werden, wenn im Zeitpunkt einer anstehenden Bestattung feststeht, dass die Ruhezeit nach § 11 wegen der noch verbleibenden Restdauer des Nutzungsrechts am Wahlgrab nicht eingehalten werden kann. Handelt es sich bei dem Wahlgrab um eine mehrstellige Grabstätte, so muss das Nutzungsrecht für das ganze Grab verlängert werden. (10) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungsfrist nicht übersteigt oder wenn unabhängig vom Abs. 9 Satz 1 das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Rückgabe des Nutzungsrechts vor Ablauf der Ruhefrist ist nur gegen Zahlung einer Pflegegebühr und einer Gebühr für die Räumung möglich. Die Höhe der Pflegegebühr richtet sich nach der Grabart und der restlichen Laufzeit der Ruhefrist der in der Grabstätte Bestatteten. Bei einem vorzeitigen Verzicht ist die Gebühr über die gesamte Laufzeit im Voraus

zu entrichten. Die Räumung erfolgt immer durch Friedhofsverwaltung. Die entsprechenden Gebührentarife sind in der jeweils gültigen Fassung der Friedhofsgebührensatzung festgelegt. Bis zum Ablauf der Ruhefrist verbleiben die Grabanlagen auf der Grabstätte. Offene Grabflächen werden durch die Friedhofsverwaltung im pflegeleichten Zustand gestaltet. (13) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts müssen die Grabstätten innerhalb von 6 Wochen abge- räumt werden. Gegen Zahlung einer Gebühr kann die Räumung der Grabstätte auch durch die Friedhofsverwaltung erfolgen. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der jeweiligen Grabart und ist in der jeweils gültigen Fassung der Friedhofsgebührensatzung festgelegt. Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätten anderweitig verfügen. Wird die Grabstätte trotz Aufforderung nicht abgeräumt, so wird die Räumung von der Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben. Die hierfür entstehenden Kosten werden dem Nutzungsberechtigten auferlegt. Nicht abgeräumte Grabmäler, bauliche Anlagen sowie sonstiger Grabzubehör gehen dann entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Auch Entschädigung für Grabaufwuchs wird nicht gewährt. (14) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 16 Urnengrabstätten

(1) Es dürfen unter Beachtung von § 16 Abs. 2 bis 7 beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten und pflegefreie Urnenreihengrabstätten eine Aschenurne je Grabstätte

b) Urnenwahlgrabstätten mit bis zu 4 Aschenurnen je Grabstätte

c) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten bis zu 4 Aschenurnen zusätzlich zu bereits bestatteten Särgen. Baumbestattungen von Aschenurnen sind an besonders aus gewiesenen Bäumen möglich. Weiterhin können Urnen in anonymen Urnenreihengrabfeldern beigesetzt werden. (2) Urnenreihengrabstätten, pflegefreie Urnenreihengrabstätten und pflegefreie Urnenreihenbaumgrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Aschenurne zugewiesen werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen wird. Die Nutzungszeit richtet sich nach § 11 Abs. 1 u. 2. (4) Die in Abs. 1 Buchstabe a) und b) genannten Urnengrabstätten haben folgende Maße:

a) Reihengräber 0,50 m x 0,50 m und pflegefreie Reihengräber 0,55 m x 0,70 m

b) Wahlgräber mit 2 Urnen 0,50 m x 1,00 m, mit bis zu 4 Urnen 1,00 m x 1,00 m. Der Abstand zwischen den einzelnen Urnengrabstätten beträgt 0,20 m. (5) Die Beisetzung einer Urne ist in einer Tiefe von mindestens 0,65 m von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne vorzunehmen. (6) Wird nach Erlöschen des Nutzungsrechts die Frist nicht verlängert, so hat die Friedhofsverwaltung das Recht, die Urne zu entfernen. Sie ist an geeigneter Stelle des Friedhofes der Erde zu übergeben. (7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 17 Gemeinschaftsgrabstätten.

(1) Auf Friedhöfen können im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten Gemeinschaftsgrabstätten mit mindestens fünf Einzelgrabstätten eingerichtet und klösterlichen, caritativen oder ähnlichen Gemeinschaften zugewiesen werden. (2) Die in den Verleihungsurkunden namhaften Verfügungsberechtigten bzw. im Todesfalle deren Nachfolger bestimmen, welche Mitglieder ihrer Gemeinschaft in den Gemeinschaftsgrabstätten beigesetzt werden dürfen. (3) Das Nutzungsrecht richtet sich nach § 11 Abs. 1, 2 und 3. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten mit Ausnahme des § 15 Abs. 5 und 6 entsprechend.

(4) Auf den Gemeinschaftsgrabstätten ist die Errichtung nur eines gemeinschaftlichen Grabdenkmals zulässig.

§ 18 Ehrengrabstätten

Ehrengrabstätten werden durch den Rat der Kolpingstadt Kerpen verliehen.

§ 19 Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft regelt sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom 01.07.1965 (BGBl. I S. 589) in der jeweils gültigen Fassung.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 20 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften für Grabmale und bauliche Anlagen und für die Bepflanzung eingerichtet. Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften unterteilen sich in Unterabteilungen mit fester Grabeinfassung und Unterabteilungen mit Waldcharakter. (2) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan ausgewiesen. (3) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.

§ 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist, unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen, mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§ 23) einschließlich des Grabmals und etwaiger sonstiger baulicher Anlagen so anzulegen und zu unterhalten, dass die Würde und Harmonie des Friedhofs gewahrt wird. (2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Stadt Kerpen (Baumschutzsatzung) in der jeweils gültigen Fassung.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 22 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 21 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.

§ 23 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und die baulichen Anlagen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen. Auf den pflegefreien Reihengräbern, pflegefreien Urnenreihengräbern, pflegefreien Urnenwahlgräbern und pflegefreien Urnenreihenbaumgräbern werden Basisplatten in einer Größe von 55 x 70 x 5 cm bodenbündig verlegt. Gestaltung und Bearbeitung müssen nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Stehende Grabmäler dürfen für Einzelgräber nicht höher als 1,20 m und für mehrstellige Grabstellen nicht höher als 1,60 m ab Erdoberfläche einschl. Sockel sein. Grabmäler auf Reihengräber für Kinder dürfen nicht höher als 0,80 m ab Erdoberfläche sein. Alle stehenden Grabmäler müssen von der äußeren seitlichen Begrenzung des Grabbeetes einen Abstand von mindestens 0,15 m haben. Die Mindeststärke bei Grabsteinen beträgt 0,12 m. Liegende Grabmäler (sogenannte Kissensteine) und Abdeckplatten sind zulässig.

b) Grabeinfassungen und Sockel sollen sich dem Material des Grabsteines anpassen. Grabeinfassungen sollen höchstens bis zu 0,10 m breit und bis zu 0,10 m über dem gewachsenen Boden herausragen.

c) Auf Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten sind stehende Grabmale nur bis zu einer maxi malen Höhe von 2/3 der Grabtiefe zulässig. Liegende Grabmale und Abdeckungen dürfen nicht höher als 0,20 m über Erdoberfläche sein.

d) Die Grabflächen müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden, sofern keine Abdeckplatten vorhanden sind.

e) Auf den pflegefreien Reihengräbern, pflegefreien Urnenreihengräbern, pflegefreien zweistelligen Urnenwahlgräbern, pflegefreien Urnenreihenbaumgräbern und pflegefreien zweistelligen Urnenwahlbaumgräbern werden Basisplatten in einer Größe von 55 x 70 x 5 cm bodenbündig verlegt. Nur auf dieser Basisplatte kann auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten eine eigene zusätzliche Platte in der Größe 35 x 45 cm oder ein stehender Stein bis zur Höhe von 35 cm befestigt werden. Dabei muss ein Abstand zu den Seiten und der hinteren Außenkante von 7,5 cm gewahrt werden. Lampen und Vasen dürfen auf dieser Platte nur dann fest montiert werden, wenn sie sich auf der Grundfläche befinden. Die Basisplatte kann auf eigene Kosten gegen eine gleichwertige Liegeplatte anderen Materials unter Einhaltung der vorgegebenen Maße ausgetauscht werden. Auf Urnenreihenbaumgrabstätten und Urnenwahlbaumgrabstätten ist die Errichtung von stehenden Grabmalen und Kissensteinen nicht gestattet. (2) Die Grabmale und die baulichen Anlagen in Unterabteilungen mit Waldcharakter müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung zusätzlich nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Abdeckplatten sind unzulässig.

b) Als Grabeinfassung sind nur Grünumrandungen erlaubt. (3) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der

Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche

Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen. (4) Nicht zugelassen sind in der Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften:

a) Kunststeinsockel unter Natursteingrabmälern,

b) Terrazzo oder schwarzer Kunststein, c) Grabmäler aus gegossener Zementmasse,

d) nicht handwerksgerecht ausgeführte Grabmäler,

e) unter Verwendung von Betonwerkstein und ähnlichen Materialien hergestellte Grabsteine, f) in Zement oder Gips aufgetragener oder angehefteter ornamentaler oder figürlicher Schmuck, g) Ölanstrich auf Steingrabmälern,

h) Inschriften, die der Weihe und Würde des Friedhofes nicht entsprechen, i) Lichtbilder, j) Glas, Porzellan, Kunststoff oder Metall, k) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, l) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheiten. (5) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 20 für vertretbar hält, kann er Ausnah men von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen als Aus nahme im Einzelfall zulassen.

§ 24 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung oder Änderung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen sind nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig; die Friedhofsverwaltung genehmigt provisorische Grabmale unter Beachtung von Abs. 6, wenn sie verkehrssicher sind. Die Antragsteller haben bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten ihr Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind vierfach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole. Es sind Angaben zur vorgesehenen Fundamentierung beizufügen, woraus die Standsicherheit der baulichen Anlagen ersichtlich wird.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. (3) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal nicht den Vorschriften dieser Friedhofssatzung entspricht. (4) Ohne Genehmigung aufgestellte oder geänderte bauliche Anlagen im Sinne von Abs. 1 können kostenpflichtig entfernt werden, wenn sie den Vorschriften dieser Satzung nicht entsprechen. Abs. 3 gilt entsprechend. (5) Die Genehmigung erlischt, wenn die bauliche Anlage im Sinne von Abs. 1 nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist. (6) Die provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 25 Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. (2) Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können. Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 26 Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Genehmigung nach § 24. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. Die Fundamente dürfen Arbeiten an der Grabstätte und an Nachbargrabstätten nicht behindern. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 22 und 23.

§ 27 Unterhaltung

(1) Grabstätten sind einschließlich des Grabmals und etwaiger sonstiger baulicher Anlagen verkehrssicher anzulegen und zu erhalten. Insbesondere dürfen durch ihren Zustand weder ihre Umgebung noch andere Grabstätten, Friedhofswege oder Personen beeinträchtigt oder gefährdet werden. Unterhaltungspflichtige sind insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Inhaber der Grabnummernkarten, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, müssen die Unterhaltungspflichtigen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen unverzüglich Abhilfe schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Unterhaltungspflichtigen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der Unterhaltungspflichtigen zu entfernen und zu entsorgen. Sind die Unterhaltungspflichtigen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von sechs Wochen aufgestellt wird. (3) Die Unterhaltungspflichtigen haften für jeden Schaden, der durch die schuldhafte Verletzung der in den §§ 26 und 27 getroffenen Regelungen verursacht wird.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Genehmigung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und - Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 28 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 27 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. Versagt die Friedhofsverwaltung die Zustimmung nach Satz 2, erlöschen die Pflichten des Unterhaltungspflichtigen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten nach Erlöschen der Berechtigung, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. In den Fällen des Satzes 2 gehen Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in das Eigentum der Kolpingstadt Kerpen über.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 29 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Pflanzen dürfen nicht höher als 1,20 m sein. Bäume und großwüchsige Sträucher sind nicht zulässig. (3) Die Höhe der Grabbeete soll die Höhe der Grabeinfassung nicht übersteigen. Grabbeete ohne feste Einfassung sollen nicht höher als 0,15 m über Erdoberfläche angelegt werden. (4) Die Form der Grabhügel und ihre Gestaltung soll sich dem allgemeinen Friedhofsbild anpassen. (5) Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind die Unterhaltungspflichtigen im Sinne von § 27 Abs. 1 verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. (6) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung der Grabgestaltung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (7) Die Unterhaltungspflichtigen im Sinne des § 27 Abs. 1 können die Grabstätten nach der Bestattung selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. (8) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten sollen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (9) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (10) Die Abstandsflächen zwischen den Grabstätten sind von den Unterhaltungspflichtigen im Sinne von § 27 Abs. 1 der angrenzenden Grabstätten in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung zu unterhalten. (11) Das Bestreuen der Abstandsflächen und Grabstätten mit Kies oder Gesteinssplitt sowie das Aufstellen unwürdiger Gefäße oder Grabzubehör ist nicht statthaft. (12) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(13) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Kompostierbare und sonstige Abfälle sind getrennt in die zu Verfügung stehenden Abfallbehälter zu entsorgen.

§ 30 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Unterhaltungspflichtige im Sinne von § 27 Abs. 1 nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Unterhaltungspflichtige im Sinne von § 27 Abs. 1 nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Unterhaltungspflichtige durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis sechs Wochen unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung entschädigungslos

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Nach fruchtlosem Fristablauf stehen der Friedhofsverwaltung unmittelbar die Rechte aus Abs. 1 Satz 4 zu. (3) Bei satzungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Unterhaltungspflichtige im Sinne des § 27 Abs. 1 nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck ohne Entschädigung entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeier

§ 31 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung. Sie dürfen unbeschadet von § 32 nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden. Bestattungsunternehmen und ihren Bediensteten kann das Betreten der Leichenhalle auch ohne Begleitung eines Bediensteten der Friedhofsverwaltung gestattet werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 32 Trauerfeier

(1) Die Aufbahrungen und die Trauerfeiern finden grundsätzlich in den Leichenhallen statt. Die Ausschmückung der Leichenhallen obliegt den Angehörigen der Verstorbenen oder dem beauftragten Beerdigungsinstitut. Aus besonderem Anlass können Trauerfeiern auch am Grabe stattfinden.

(2) Die Benutzung der Leichenhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Jede Musik und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung.

§ 33 Haftung

Die Kolpingstadt Kerpen haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihre Anlagen oder ihre Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Kolpingstadt Kerpen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

IX. Schlussvorschriften

§ 34 Alte Rechte

(1) Bei verliehenen Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten richtet sich die Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften. Bei bereits belegten Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten gilt dies hinsichtlich der Gestaltung entsprechend. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 35 Gebühren

(1) Für die Inanspruchnahme der in § 1 bezeichneten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die Amtshandlungen des Friedhofspersonals werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben. (2) Sollte bei Wiedererwerb oder bei der Verlängerung des Nutzungsrechts an einer bei Erlass dieser Satzung bereits bestehenden Wahlgrabstätte festgestellt werden, dass die in der Satzung vorgeschriebenen Maße nicht mit den tatsächlichen Maßen übereinstimmen, werden unabhängig davon die Gebühren der z. Z. geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben. Eine Erstattung von Gebühren wird nicht vorgenommen.

§ 36 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer:

a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet, c) entgegen § Abs. Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt, f) entgegen § 22 Abs. (1) und (3), § 29 Abs. (1) ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder

bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

g) Grabmale entgegen § 24 Abs. (1) nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entge gen § 27 Abs. (1) nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 27 Abs. (9) verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, i) Grabstätten entgegen § 30 vernachlässigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

§ 37 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Kerpen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Kerpen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 50xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Kerpen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Kerpen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 538 € (Urne) bzw. 1.162 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Kerpen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 50xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Kerpen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €