📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 13.12.2019 (7. Änderung vom 19.12.2025, gültig ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
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Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Frechen (Stand: 7. Änderung vom 19.12.2025, gültig ab 01.01.2026)
Die Bürgermeisterin
Gebührensatzung vom 13.12.2019 für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Frechen (in der Fassung der 7. Änderung vom 19.12.2025)
Präambel
Aufgrund der §§ 7 und 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.04.2019 (GV. NRW. S. 202), und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NW. 1969 S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90), hat der Rat der Stadt Frechen auf Empfehlung des Haupt-, Personal- und Finanzausschusses am 10.12.2019 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Art und Höhe der Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe im Gebiet der Stadt Frechen und ihrer Bestattungseinrichtungen, für die Erteilung der Erlaubnis zur Errichtung von Grabeinfassungen, Aufstellung von Grabkreuzen und Denkmälern sowie für die übrigen im Gebührentarif aufgeführten Leistungen werden Gebühren erhoben, deren Höhe sich nach dem als Anlage beigefügten Gebührentarif richtet, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 2 – Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtig ist, wer die Leistung selbst oder durch zurechenbares Verhalten Dritter veranlasst hat oder wem die entsprechende Genehmigung erteilt wurde. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Fälligkeit
Bestattungsgebühren sowie Nutzungsgebühren für Grabstätten werden grundsätzlich sofort fällig und sind spätestens bis zum Tag der Bestattung zu zahlen. Urkunden und Genehmigungen werden erst nach Entrichtung der Gebühr ausgehändigt. Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4 – Billigkeitsmaßnahmen
Auf die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Forderungen findet die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Frechen sowie das Kommunalabgabengesetz NRW in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
672 – Gebührensatzung Friedhofs- und Bestattungswesen Seite 1 von 5 Die Bürgermeisterin
§ 5 – Beitreibung/Rechtsmittel
Gebühren können nach § 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) in der jeweils geltenden Fassung im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten richtet sich im Übrigen nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 6 – Inkrafttreten
Die vorstehende Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Frechen vom 13.12.2019 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2024 außer Kraft.
672 – Gebührensatzung Friedhofs- und Bestattungswesen Seite 2 von 5 Die Bürgermeisterin
Anlage zu § 1 der Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Frechen vom 13.12.2019
Gebührentarif
I. Nutzungsgebühren
- 1. Wahlgrab 2.545,00 €
- 2. Verlängerung Wahlgrab/ Jahr 127,25 €
- 3. Tiefgrab 3.200,00 €
- 4. Verlängerung Tiefgrab/ Jahr 160,00 €
- 5. Reihengrab 2.035,00 €
- 6. Reihengrab anonym 1.980,00 €
- 7. Reihengrab pflegefrei (ohne Grabplatte) 2.290,00 €
- 8. Kindergrab 440,00 €
- 9. Urnenwahlgrab 1.680,00 €
- 10. Verlängerung Urnenwahlgrab/ Jahr 84,00 €
- 11. Urnenreihengrab 1.515,00 €
- 12. Urnenreihengrab anonym 1.450,00 €
- 13. Urnenreihengrab pflegefrei (ohne Grabplatte) 1.820,00 €
- 14. Baumgrabstätte (Urne) 2.145,00 €
- 15. Grabplatte (bei pflegefreien Grabnutzungsarten) 464,10 €
- 16. Wahlgrabstätte nach muslimischem Ritus
a) Nutzungszeit 40 Jahre 6.035,00 €
b) Nutzungszeit 25 Jahre 3.771,88 €
- 17. Verlängerung Wahlgrabstätte nach muslimischem Ritus/Jahr 150,88€
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II. Bestattungsgebühren
- 1. Bereitung eines Wahl-/Reihengrabs einschließlich Bestattung 1.340,00 €
- 2. Bereitung eines Tiefgrabs einschließlich Bestattung (Erstbestattung) 1.725,00 €
- 3. Bereitung eines Tiefgrabs einschließlich Bestattung (Zweitbestattung) 1.340,00 €
- 4. Bereitung eines Reihengrabs für Kinder einschließlich Bestattung 725,00 €
- 5. Bestattung für Tot-/Fehlgeburten, wenn keine planmäßige Grabstelle beansprucht wird 35,00 €
- 6. Bereitung eines Urnengrabs einschließlich Bestattung 600,00 €
III. Benutzungsgebühren Gebäude
- 1. Benutzung der Trauerhalle 295,00 €
- 2. Benutzung der Leichenhalle 100,00 €
- 3. Benutzung der Leichenhalle (Urnenaufbewahrung) 35,00 €
IV. Gebühren für das Ausgraben von Leichen
- 1. vor Ablauf der Verwesungsfrist
a) Personen ab 5 Jahren 2.075,00 €
b) Personen unter 5 Jahren 1.300,00 €
- 2. nach Ablauf der Verwesungsfrist
a) Personen ab 5 Jahren 1.685,00 €
b) Personen unter 5 Jahren 1.085,00 €
V. Gebühren für das Umbetten/Tieferlegen von Leichen
- 1. vor Ablauf der Verwesungsfrist
a. Personen ab 5 Jahren 3.025,00 € b. Personen unter 5 Jahren 1.645,00 €
672 – Gebührensatzung Friedhofs- und Bestattungswesen Seite 4 von 5 Die Bürgermeisterin
- 2. nach Ablauf der Verwesungsfrist
a. Personen ab 5 Jahren 2.270,00 € b. Personen unter 5 Jahren 1.425,00 €
VI. Gebühren für das Ausgraben/ Umbetten von Urnen
- 1. Ausgrabung 320,00 €
- 2. Umbettung 465,00 €
VII. Gebühren für das Abräumen von Wahlgräbern
- 1. Abräumung Einzelgrab 380,00 €
- 2. Abräumung Doppelgrab 745,00 €
- 3. Abräumung Dreiergrab 1.110,00 €
- 4. Abräumung Urnengrab 195,00 €
VIII. Gebühren für die Grabpflege bei Räumung vor Ablauf der Verwesungsfrist
- 1. Grabpflege Erdgrab/ Jahr 95,00 €
- 2. Grabpflege Urnengrab/ Jahr 50,00 €
IX. Sonstige Gebühren
- 1. Änderung Normal-/Tiefgrab 655,00 €
- 2. Grabmalgenehmigungsgebühr 65,00 €
672 – Gebührensatzung Friedhofs- und Bestattungswesen Seite 5 von 5
2. Friedhofssatzung Stand: 17.07.2013 (3. Änderung vom 27.04.2018) Volltext anzeigen ▼
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Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Frechen (Stand: 3. Änderung vom 27.04.2018)
Die Bürgermeisterin
671 – Bestattungs- und Friedhofssatzung
Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Frechen vom 17.07.2013 (in der Fassung der 3. Änderung vom 27.04.2018)
Präambel
Der Rat hat in seiner Sitzung am 16.07.2013 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Frechen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
Friedhof Frechen Hauptfriedhof / St. Audomar
Evangelischer Friedhof
Friedhof Bachem
Friedhof Buschbell 1 – alter Friedhof
Friedhof Buschbell 2 – neuer Friedhof
Friedhof Königsdorf 1 – Friedhof Süd
Friedhof Königsdorf 2 – Friedhof Nord
Friedhof Habbelrath
Friedhof Grefrath
Jüdischer Friedhof
sowie aufgrund besonderer vertraglicher Vereinbarungen Parkfriedhof Elisabeth-Heim Königsdorf.
§ 2 – Friedhofsbenutzung
1. Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt Frechen.
2. Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen (Leichen sowie Tot- und Fehlgeburten), die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Frechen waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Die Bürgermeisterin
671 – Bestattungs- und Friedhofssatzung
3. Jeder hat das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung aufzusuchen. Er hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten; näheres regelt § 6 der Satzung.
§ 3 – Friedhofswahl
Der Bestattungspflichtige entscheidet, auf welchem Friedhof der Verstorbene bestattet werden soll, soweit nicht öffentliche Interessen entgegenstehen. Soweit die Bestattung auf dem gewünschten Friedhof nicht möglich ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung im Benehmen mit den Angehörigen, auf welchem anderen Friedhof die Bestattung erfolgt.
§ 4 – Schließung und Entwidmung
1. Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
2. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch eine Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.
3. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren.
4. Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
5. Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Das bestehende Nutzungsrecht wird auf die jeweilige Ersatzwahlgrabstätte übertragen.
6. Durch Ratsbeschluss vom 09.04.2013 ist die Nutzung der Friedhöfe Evangelischer Friedhof Buschbell-alt Königsdorf-Süd Grefrath insoweit eingeschränkt, als ab dem 01.01.2014 Bestattungen nur noch in bereits zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Wahlgrabstätten durchgeführt werden. Eine neue Grabstätte als Wahl- oder Reihengrabstätte kann vom jeweiligen Bestattungspflichtigen auf diesen Friedhöfen nicht mehr erworben werden; § 3 Satz 2 gilt entsprechend.
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671 – Bestattungs- und Friedhofssatzung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
1. Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten geöffnet.
2. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof
1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
2. Kinder unter zehn Jahren sollen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
3. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards zu befahren; Fahrräder sind zu schieben. Ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden. Auf Antrag kann eine zeitlich befristete Befahr-Erlaubnis z.B. wegen Schwerbehinderung erteilt werden. Dienstfahrzeuge und Fahrzeuge mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung dürfen nur Schrittgeschwindigkeit (max. 10 km/h) fahren,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, sowie Fundament-, Grabstein- oder Einfassungsreste auf dem Friedhof zu belassen,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) zu lärmen, zu spielen, zu lagern oder sich sportlich zu betätigen,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde und Schwerbehinderten-begleithunde,
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671 – Bestattungs- und Friedhofssatzung
j) Tiere jeder Art zu füttern oder Unterstände o.ä. für diese zu errichten.
4. Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
1. Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für jegliche gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Genehmigungsfähig sind insoweit nur Tätigkeiten, die dem jeweiligen Berufsbild entsprechen.
2. Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
3. Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller für die Ausführung seiner Tätigkeit einen Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
4. Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
5. Die Zulassung erfolgt widerruflich durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung ist auf ein Kalenderjahr befristet.
6. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts gelten entsprechend.
7. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 20:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden.
8. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Arbeitsgeräte etc. dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
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9. Die Friedhofsverwaltung kann den Gewerbetreibenden die Zulassung nach Absatz 5 auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen, wenn trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen wurde oder wenn die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind. Bei schweren Verstößen ist eine vorherige Abmahnung entbehrlich.
- 10. Friedhofsgärtner und Grabmalbetriebe dürfen auf den von ihnen betreuten Grabstätten Steckschilder mit Firmenbezeichnung und Anschriften bis zu einer Größe von 9 cm x 6 cm anbringen.
- 11. Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Anzeige und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 – Anmeldepflicht und Bestattungszeit
1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
2. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
3. Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
4. Die Friedhofsverwaltung setzt im Benehmen mit dem Bestattungspflichtigen Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen in der Regel montags bis donnerstags in der Zeit von 8:45 bis 14:00 Uhr und freitags von 8:45 bis 11:00 Uhr. An Samstagen werden grundsätzlich keine Bestattungen durchgeführt. In besonders gelagerten Ausnahmefällen werden Bestattungen auch samstags oder wenn zwei Feiertage aufeinander folgen, am zweiten Feiertag durchgeführt.
5. Erdbestattungen und Einäscherungen müssen nach den Vorschriften des Bestattungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens sechs Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
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§ 9 – Särge
1. Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen; Leichen sind in Särgen anzuliefern und aufzubewahren. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung ohne Sarg gestatten, wenn nach den Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg vorgesehen ist. Bei der sarglosen Grablegung hat der Bestattungspflichtige das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem verschlossenen Sarg erfolgen.
- 2. Särge, Urnen und Überurnen dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Sie müssen so beschaffen sein, dass von ihnen keine Umweltgefahren ausgehen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen zur Vermeidung von Umweltbelastungen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
3. Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, so ist dies bei der Anmeldung der Bestattung der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
4. Für die Bestattung in einer vorhandenen Gruft sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 10 – Ausheben der Gräber
- 1. Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Ausnahmen aufgrund von Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, werden durch die Friedhofsverwaltung berücksichtigt, wenn keine fachtechnischen oder sonstigen Gründe dagegen sprechen.
2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
3. Die Grabstellen für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m breite Erdwände getrennt sein.
4. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
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§ 11 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr 15 Jahre.
§ 12 – Umbettungen
1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus Erdbestattungen und Aschenbeisetzungen werden im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses vorgenommen. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb des Stadtgebiets nicht zulässig. § 4 Absatz 2 und Absatz 3 bleiben unberührt.
3. Umbettungen aus Tiefgräbern sind grundsätzlich nur dann zulässig, wenn eine zweite Bestattung nicht erfolgte oder bei voller Belegung gleichzeitig beide Bestatteten umgebettet werden.
4. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
5. Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen (Inhaber der Grabnummernkarte), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabnummernkarte nach § 14 Absatz 1 Satz 2 bzw. die Verleihungsurkunde nach § 23 Absatz 3 vorzulegen. In den Fällen des § 35 Absatz 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 35 Absatz 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
6. Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind.
7. Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettungen. In der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres werden Umbettungen von Erdbestattungen nicht vorgenommen.
8. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
9. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
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IV. Grabstätten
§ 13 – Allgemeine Vorschriften
1. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Frechen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
2. Die Grabstätten werden unterschieden in
I. Reihengräber a) Erdreihengrabstätten b) Urnenreihengrabstätten
II. Sonderformen Reihengrabstätten a) Pflegefreie Erdreihengrabstätten b) Pflegefreie Urnenreihengrabstätten c) Erdreihengrabstätten für anonyme Bestattungen d) Urnenreihengrabstätten für anonyme Bestattungen e) Kinderreihengräber für Erdbestattungen f) Baumgrabstätten für Urnenbeisetzungen g) Grabstätten für Fehl- und Totgeburten
III. Wahlgräber a) Erdwahlgrabstätten b) Tiefgrabstätten c) Urnenwahlgrabstätten d) Wahlgrabstätten nach muslimischem Ritus
IV. Sonstige Grabstätten a) Ehrengrabstätten b) Gräber der Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft
3. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
4. Die Friedhofsverwaltung ist jederzeit berechtigt, nicht zur Belegung vorgesehene Flächen nachträglich umzugestalten. Etwaige Beeinträchtigungen durch die Friedhofsrahmenbepflanzung oder sonstige Einrichtungen des Friedhofsträgers sind zu dulden.
5. Welche Grabarten auf den einzelnen Friedhöfen vorgehalten werden, ist in einer tabellarischen Übersicht, die als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung ist, dargestellt.
§ 14 – Erd- und Urnenreihengrabstätten
1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Feuerbestattungen, die der Reihe nach einzeln belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
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2. In jeder Erdreihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, zusätzlich zu einem Familienangehörigen einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht beizusetzen. Die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren können ebenfalls in einer Reihengrabstätte bestattet werden.
3. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist drei Monate vor der Abräumung öffentlich und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Grab bekannt zu machen und erfolgt kostenfrei durch die Friedhofsverwaltung nach Ablauf der Bekanntmachungsfrist.
4. Die Grabmaße betragen
a) für ein Erdgrab 0,90 m x 1,90 m
b) für ein Urnengrab 0,90 m x 1,10 m
§ 15 – Pflegefreie Erd- und Urnengrabstätten
1. Pflegefreie Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen sind Grabstätten, die der Reihe nach einzeln belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
2. Die Gestaltung und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
- 3. Der jeweilige Inhaber der Grabnummernkarte hat innerhalb von drei Monaten nach der Beisetzung die Verlegung einer niveaugleich in der Rasenfläche verlegten Gedenkplatte in der Größe 60 cm x 45 cm zu veranlassen. Auf Antrag veranlasst die Friedhofsverwaltung gegen Kostenerstattung die Verlegung einer einheitlich gestalteten Gedenkplatte in der Größe von 0,60 m x 0,45 m, die Angaben zum Namen und zum Geburts- und Sterbejahr der/des Verstorbenen enthält und die niveaugleich in der Rasenfläche verlegt wird. Um Beeinträchtigungen bei der Grabpflege zu verhindern und Beschädigungen an der Platte auszuschließen ist bei der Gestaltung der Inschrift zu beachten, dass diese nur eingehauen/eingestrahlt werden darf.
4. Kommt der Inhaber der Grabnummernkarte dieser Verpflichtung nicht nach, veranlasst die Friedhofsverwaltung die Verlegung einer einheitlich gestalteten Gedenkplatte, die Angaben zum Namen und zum Geburts- und Sterbejahr der/des Verstorbenen enthält. Die hierbei entstehenden Kosten werden dem Verpflichteten in Rechnung gestellt.
5. Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, ist das Ablegen von Blumen, Grabschmuck u. ä. auf, an oder neben der Grabstätte nicht gestattet. Dies ist nur an der dafür ausgewiesenen zentralen Gedenkstelle erlaubt. Zur Durchführung der ordnungsgemäßen Unterhaltung ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, jeweils vor Beginn der Arbeiten Grabschmuck, Blumen, Kerzen u. ä. zu entfernen und zu entsorgen.
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6. Das Abräumen von pflegefreien Grabfeldern oder Teilen von ihnen ist nach Ablauf der Ruhezeiten drei Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen und erfolgt kostenfrei durch die Friedhofsverwaltung nach Ablauf der Bekanntmachungsfrist.
§ 16 – Anonyme Erd- und Urnenreihengrabstätten
1. Anonyme Grabstätten werden für Erd- oder Urnenbestattungen vergeben, wenn dies dem Willen der/des Verstorbenen entspricht.
2. Anonyme Grabstätten ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätten werden als Rasenfläche angelegt. Die Bestattungen werden einzeln der Reihe nach für die Dauer der Ruhefrist der zu bestattenden Person durchgeführt. Die Lage der einzelnen Gräber wird im Belegungsplan und im Gräberverzeichnis festgehalten.
3. Die Gestaltung und Pflege obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
4. Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, dürfen auf der Rasenfläche weder Grablichter noch weiterer Grabschmuck abgelegt werden. Dies ist nur an der dafür ausgewiesenen zentralen Gedenkstelle erlaubt. Zur Durchführung der ordnungsgemäßen Unterhaltung ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, jeweils vor Beginn der Arbeiten Grabschmuck, Blumen, Kerzen u. ä. zu entfernen und zu entsorgen.
5. Die Friedhofsverwaltung legt eigenständig Ort und Zeit der Beisetzung fest. Sie ist insbesondere aus betrieblichen Gründen berechtigt, mehrere Aschenbeisetzungen im Rahmen eines Termins gemeinsam beizusetzen. Eine vorherige Bekanntgabe der Termine erfolgt nicht.
6. Sofern im Einzelfall vom Bestattungspflichtigen gewünscht, kann eine Trauerfeier zur Verabschiedung durchgeführt werden.
7. Das Bestattungsunternehmen hat nach Aushändigung der Urne durch das Krematorium für eine zeitnahe Überführung der Aschekapsel in die Leichenhalle zu sorgen; auf die Regelung des § 40 (Gebührenpflicht) wird verwiesen.
§ 17 – Kindergräber für Erdbestattungen
1. Für verstorbene Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr werden einstellige Kindergrabstätten für Erdbestattungen vorgehalten, die der Reihe nach einzeln belegt werden und an denen für die Dauer von 15 Jahren ein Benutzungsrecht zugewiesen wird.
2. Die Grabstätte hat eine Länge von 1,20 m und eine Breite von 0,60 m.
3. Auf den Ablauf der Ruhefrist wird spätestens drei Monate vor Ablauf durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grab und durch eine öffentliche Bekanntmachung aufmerksam gemacht.
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§ 18 – Baumgrabstätten für Urnenbeisetzungen
1. Baumbestattungen von Aschenurnen sind im Wurzelbereich an besonders ausgewiesenen Bäumen möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Baumgrabstätten werden nur auf den von der Friedhofsverwaltung festgelegten Bereichen angeboten, zurzeit nur auf dem Hauptfriedhof St. Audomar.
2. In einer Baumgrabstätte kann eine Urne als Reihenbestattung beigesetzt werden. Die Vorschriften des § 14 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.
3. Sollte der Baum zerstört werden oder aus Sicherheitsgründen gefällt werden müssen, schafft die Friedhofsverwaltung Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes.
4. Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, ist das Ablegen von Blumen, Grabschmuck u. ä. auf, an oder neben der Grabstätte nicht gestattet. Dies ist nur an der dafür ausgewiesenen zentralen Gedenkstelle erlaubt. Zur Durchführung der ordnungsgemäßen Unterhaltung ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, jeweils vor Beginn der Arbeiten Grabschmuck, Blumen, Kerzen u. ä. zu entfernen und zu entsorgen.
5. Eine einfache Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Im Umfeld des Baumes wird eine Gedenkstelle errichtet, auf der durch die Friedhofsverwaltung ein einheitlich gestaltetes Schild angebracht wird, das Angaben zum Namen und zum Geburts- und Sterbejahr der/des Verstorbenen enthält.
6. Pflegeeingriffe in den Gehölzbestand und den Bodenwuchs erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.
§ 19 – Grabstätten für Fehl- und Totgeburten
1. Sondergrabstätten für Tot- und Fehlgeborene werden an einer extra ausgewiesenen Stelle des Friedhofes St. Audomar vorgehalten.
2. Die Ruhefrist beträgt 15 Jahre.
3. Die Gestaltung und Pflege obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Das Ablegen von Blumen, Kerzen, Grabschmuck, etc. ist nur an der dafür vorgesehenen zentralen Stelle erlaubt. Zur Durchführung der ordnungsgemäßen Unterhaltung ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, jeweils vor Beginn der Arbeiten Grabschmuck, Blumen, Kerzen u. ä. zu entfernen und zu entsorgen.
4. Es wird keine namentliche Kennzeichnung vorgenommen.
§ 20 – Wahlgrabstätten für Erd- und Feuerbestattungen
1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Feuerbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.
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2. Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
3. Eine Verlängerung ist nur für volle Jahre möglich.
4. In einem Einfachgrab können eine Leiche und zwei Urnen, in einem Tiefgrab können zwei Leichen übereinander und zwei Urnen bestattet werden. Einfachgräber können nach Verleihung des Nutzungsrechts auf Antrag durch die Friedhofsverwaltung in Tiefgräber umgewandelt werden, wenn dies unter Berücksichtigung geologischer und betrieblicher Gesichtspunkte unbedenklich ist.
5. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden sowie über andere Bestattungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
6. In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können anstelle eines Sarges bis zu sechs Urnen beigesetzt werden.
7. Eine einstellige Erdwahlgrabstätte hat eine Länge von 2,40 m und eine Breite von 0,90 m. Bei mehrstelligen Wahlgrabstätten verbreitert sich die Grabstätte um 1,20 m je Stelle. Eine einstellige Grabstätte für eine Bestattung nach muslimischem Ritus hat eine Länge von 2,40 m und eine Breite von 1,20 m. Bei mehrstelligen Wahlgräbern für Bestattungen nach muslimischem Ritus verbreitert sich die Grabstätte um 1,50 m je Stelle. Die Grabmaße für eine Urnenwahlgrabstätte betragen 1,10 m in der Länge und 0,90 m in der Breite. Aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse sind Abweichungen von den genannten Maßen möglich. Über die Maßfestsetzung entscheidet im Einzelfall die Friedhofsverwaltung.
8. Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 20a – Grabstätte zur Bestattung nach muslimischem Ritus
1. Grabstätten zur Bestattung nach muslimischem Ritus werden nur auf den von der Friedhofsverwaltung festgelegten Bereichen angeboten, zurzeit nur auf dem Friedhof Buschbell-Neu. Die Bestattung ist unter besonderer Berücksichtigung muslimischer Glaubensvorgaben möglich.
2. Es handelt sich um Wahlgrabstätten, deren Nutzungszeit für die Dauer von 25 oder alternativ 40 Jahren verliehen wird. Hinsichtlich des Wiedererwerbs gilt die Regelung des
§ 23 Ziffer 5 dieser Satzung.
3. Die Beisetzung kann ohne Sarg in einem Leinentuch erfolgen.
Die Bürgermeisterin
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§ 21 – Ehrengrabstätten
1. Die Stadt Frechen stellt für verdienstvolle Bürger sowie deren Ehegatte/in bzw. Lebenspartner/in Ehrengräber kostenfrei zur Verfügung. Verdienstvolle Bürger sind die Ehrenbürgermeister und Ehrenbürger der Stadt Frechen. Des Weiteren werden alle im Zusammenhang mit der Bestattung entstehenden städtischen Leistungen für den genannten Personenkreis kostenfrei zur Verfügung gestellt.
2. An den Kosten für die erstmalige Errichtung des Grabmals und der Grabsteineinfassung des Ehrengrabes beteiligt sich die Stadt Frechen mit einem Betrag in Höhe von maximal 2.000 Euro.
3. Die Grabstätte bleibt dauerhaft erhalten, solange der Friedhof besteht und wird bei einer möglichen Schließung und Entwidmung des Friedhofes in die Umgestaltung (z.B. als Park) integriert.
4. Mit Zustimmung der nutzungsberechtigen Angehörigen kann die Grabstätte für die Dauer der Ruhezeit durch die Stadt gärtnerisch unterhalten werden. Alternativ werden die Kosten der gärtnerischen Unterhaltung für die Dauer der Ruhezeit durch die Stadt übernommen. Die Kosten sind zur Erstattung bis spätestens 15.02. für das vorangegangene Jahr einzureichen. Die Rechnung ist über den Nutzungsberechtigten vorzulegen.
§ 22 – Gräber der Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft
Die Gestaltung und Pflege von Gräbern der Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft regeln sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber von Kriegs- und Gewaltherrschaft in der jeweils gültigen Fassung sowie den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften.
§ 23 – Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte
- 1. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte wird für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen, mit Ausnahme des Nutzungsrechts an einer Grabstätte nach muslimischem Ritus, das für die Dauer von 25 oder alternativ 40 Jahren verliehen wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Sind auf einem Friedhof genügend freie Grabstätten vorhanden, kann auch ohne Vorliegen eines Todesfalls ein Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten verliehen werden. Ein Rechtsanspruch auf Verleihung besteht nicht. Ob genügend freie Grabstätten vorhanden sind, entscheidet der Friedhofsträger. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
2. Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann nur von einer natürlichen oder juristischen Person erworben werden.
3. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde und setzt die rechtzeitige Entrichtung der fälligen Gebühren voraus.
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4. Bei mehrstelligen Wahlgräbern darf die Bestattung in einer freien Stelle nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wird. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
5. Das Nutzungsrecht kann in der Regel für höchstens 20 Jahre wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
6. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
7. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern,
g) auf die vollbürtigen bzw. halbbürtigen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und f) bis i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
8. Das Nutzungsrecht kann bereits zu Lebzeiten durch schriftliche Erklärung übertragen werden. Die Friedhofsverwaltung nimmt die Übertragung des Nutzungsrechtes vor, sobald eine schriftliche Übergabeerklärung vom abgebenden und annehmenden Nutzungsberechtigten vorliegt. Das Nutzungsrecht, das gemäß Absatz 1 Satz 3 ohne Todesfall verliehen wurde, kann zu Lebzeiten nur auf die in Ziffer 7 Satz 2 aufgeführten Personen übertragen werden.
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9. Wenn keine nutzungsberechtigte Person vorhanden ist, kann eine Grabstätte bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes einer dritten Person zur Betreuung überlassen werden, wenn diese zu einer dort bestatteten Person eine persönliche Verbindung glaubhaft darlegen oder eine vertragliche Regelung vorlegen kann. Wenn sich nach Verleihung eines Nutzungsrechtes herausstellt, dass dies aufgrund von in wesentlicher Beziehung unzutreffenden Angaben verliehen wurde, kann das Recht von der Friedhofsverwaltung widerrufen und neu verliehen werden.
- 10. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung jederzeit, an teilbelegten Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit freigeräumt zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Bei Verzicht auf eine Wahlgrabstätte vor Ablauf der Ruhefrist sind vom Nutzungsberechtigten die Kosten für das Abräumen der Grabstätte, die Raseneinsaat und die Flächenpflege für die Zeit der restlichen Ruhefrist im Voraus zu entrichten. Eine vollständige oder teilweise Erstattung der Gebühren für den bereits erfolgten Erwerb des Nutzungsrechtes der Restnutzungsdauer erfolgt nicht.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 24 – Abteilung mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
1. Für die im Gebiet der Stadt Frechen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Ausschließlich zusätzliche Gestaltungsvorschriften gelten auf sämtlichen Friedhöfen mit Ausnahme eines entsprechend gekennzeichneten Feldes auf dem Friedhof St. Audomar.
2. Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
§ 25 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
2. Die Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften werden im Belegungsplan ausgewiesen.
3. Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
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VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 26 – Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
1. Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.
2. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 14 cm; von 1,01 m bis 1,50 m Höhe 16 cm und ab 1,51 m Höhe 18 cm.
3. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
4. Ganzabdeckungen mit Steinplatten, Kies, Folien u. ä. sind in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften nur dann zulässig, sofern die Verwesung hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Hierüber entscheidet im Einzelfall die Friedhofsverwaltung.
§ 27 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
1. Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 14 cm; von 1,01 m bis 1,50 m Höhe 16 cm und ab 1,51 m Höhe 18 cm. Auf den Grabstätten sind stehende Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) auf Reihengrabstätten und einstelligen Wahlgrabstätten bis zu 1,20 m Höhe
b) bei mehrstelligen Wahlgrabstätten bis zu 2,00 m Höhe c) auf Urnen- und Kindergräbern bis zu 0,80 m Höhe.
2. Um die Verwesung nicht zu beeinträchtigen, darf bei Erdbestattungen nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch Steine, Steinplatten u. ä. abgedeckt werden. Die verbleibende Restfläche ist gärtnerisch zu gestalten. Insbesondere sind Abdeckungen aus Kies (mit oder ohne darunter befindlicher Folie o.ä.) nicht gestattet. Bei Urnengrabstätten darf die komplette Grabfläche mit Steinen/Steinplatten abgedeckt werden.
3. Unzulässig ist
a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,
b) das Einfassen der Grabstätte mit großwüchsigen Hecken, Fliesen, Kacheln o. ä., Metall, Glas oder ähnlichem, c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit. Sofern die Friedhofsverwaltung hier Ausnahmen zulässt, bestimmt sie die Form und den Aufstellort.
4. Die Gestaltung und Pflege von pflegefreien Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
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5. Auf Grabstätten für anonyme Bestattungen sind bauliche Anlagen nicht gestattet. Die Flächen werden ohne Grabmarkierung mit Rasen eingesät.
§ 28 – Zustimmungserfordernis
- 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 x 0,30 m sind.
Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
2. Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht maßstabsgetreu unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole maßstabsgetreu unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
3. Die Genehmigung zur Grabmalaufstellung erlischt nach Ablauf eines Jahres.
4. Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und sollten nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung verwendet werden.
§ 29 – Anlieferung
1. Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
2. Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung gesondert bestimmen.
§ 30 – Fundamentierung und Befestigung
1. Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
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2. Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach
§ 28 . Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung
durchgeführt worden ist.
3. Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den §§ 26 und 27.
4. Sämtliche Fundamente müssen unterhalb der Erdoberfläche liegen und dürfen nicht auf Nachbargräber, Friedhofswege und sonstige Flächen übergreifen.
§ 31 – Unterhaltung
1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die Inhaber der Grabnummernkarte oder Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der gefährliche Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
3. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
4. Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 32 – Entfernung
1. Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen nach § 31 Absatz 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
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2. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale, sonstige bauliche Anlagen und Fundamente zu entfernen. Die gesamte abgeräumte Grabfläche ist mit Erde aufzufüllen, sodass eine ebene Fläche entsteht. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
3. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 33 – Herrichtung und Unterhaltung
1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 25 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
2. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
3. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, nach Ablauf der Nutzungszeit oder der Ruhezeit die Grabstätte abzuräumen.
4. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
5. Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. Wahlgrabstätten, für die nach § 23 Ziffer 1 das Nutzungsrecht ohne Vorliegen eines Todesfalls verliehen wurde, müssen spätestens drei Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet und gärtnerisch gestaltet werden.
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6. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Dies gilt insbesondere für die Gestaltung und Unterhaltung der Vorder- und Zwischenwege der einzelnen Grabstätten. Diese Wege dürfen durch den Inhaber der Grabnummernkarte oder durch den Nutzungsberechtigten nicht verändert werden.
7. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln jeglicher Art bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
8. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
§ 34 – Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten keinen zusätzlichen Anforderungen.
§ 35 – Vernachlässigung der Grabpflege
1. Wird eine Reihengrabstätte oder Wahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 33 Absatz 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat.
2. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen.
3. Bei ordnungswidriger Verwendung von Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entschädigungslos entfernen.
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VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 36 – Benutzung der Leichenhalle
1. Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen und Urnen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.
2. Die Leichen sind in verschlossenen Särgen einzuliefern und werden in besonderen Räumen der Leichenhalle aufgebahrt. Für Wertgegenstände, die den Leichen beigegeben sind, wird keine Haftung übernommen.
3. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 37 Absatz 2 bleibt unberührt.
4. Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
5. Jede Nutzung der Leichenhalle ist durch die betreffenden Bestatter oder sonstigen Nutzer unverzüglich anzuzeigen. Geschieht dies außerhalb der Dienstzeit der Friedhofsverwaltung, so ist die Nutzung spätestens bis 8:00 Uhr des nächsten Werktages anzuzeigen. Sofern eine Benutzung der Leichenhalle ohne anschließende Beisetzung auf den Friedhöfen der Stadt Frechen erfolgt, entbindet dies den Benutzer nicht von einer möglichen Gebührenpflicht.
§ 37 – Benutzung der Trauerhallen/Trauerfeier
1. Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle, Friedhofskapelle, Einsegnungshalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden; § 8 Absatz 4 gilt entsprechend.
2. Auf Antrag des Bestattungspflichtigen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
3. Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
4. Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
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5. Die Nutzung der Trauerhallen ist ausschließlich zum Zweck einer Trauerfeierlichkeit gestattet. Insbesondere ist es nicht gestattet, Dekorationsmaterial o. ä. in den Trauerhallen oder Nebenräumen zu lagern. Die Trauerhallen sind nach Benutzung unverzüglich freizuräumen, um eine ordnungsgemäße Unterhaltung durch die Friedhofsverwaltung zu gewährleisten.
6. Sargträger werden von der Friedhofsverwaltung nicht gestellt.
IX. Schlussvorschriften
§ 38 – Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 39 – Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 40 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 41 – Ausnahmen
Von den Vorschriften dieser Satzung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall auf Antrag und aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen; diese müssen mit dem Zweck und der Ordnung des Friedhofs vereinbar sein.
§ 42 – Ordnungswidrigkeiten
1. Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 6 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) gegen die in § 6 Absatz 3 aufgeführten Gebote bzw. Verbote verstößt,
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c) entgegen § 6 Absatz 4 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung oder Anzeige tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert oder reinigt,
e) eine Bestattung entgegen § 8 Absatz 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
f) entgegen § 28 Absatz 1 und 3 oder § 32 Absatz 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
g) Grabmale entgegen § 30 Absatz 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 31 Absatz 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 33 Absatz 8 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder nicht in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
i) Grabstätten entgegen § 35 vernachlässigt,
j) Leichenhallen entgegen § 36 Absatz 5 benutzt und die Nutzung nicht rechtzeitig anzeigt,
k) Dekorationsmaterial o. ä. entgegen § 37 Absatz 5 in den Trauerhallen oder Nebenräumen lagert oder die Trauerhallen nicht unverzüglich nach der Benutzung freiräumt.
2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 43 – Zwangsmittel
Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes NW (VwVG NW) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 44 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig treten die Bestattungs- und Friedhofssatzung vom 17.12.2003 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Die Bürgermeisterin
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Übersicht der Friedhöfe mit Grabarten Anlage 1 zu § 13 Absatz 5 der Bestattungs- und Friedhofssatzung
St. Audomar Evangelischer Bachem Buschbell-alt Buschbell-neu Königsdorf-Süd Königsdorf-Nord Habbelrath Grefrath Reihengräber
Erdgrab x
x
x
x x
Urnengrab x
x
x
x x
Kindergräber (Erde) x
x
x
x x
Sonderformen:
Erde pflegefrei x
x
x x
Erde anonym x
Urne pflegefrei x
x
x x
Urne anonym x
Feld für Fehl- und Totgeburten x
Baumgrabstätten (Urne) x
Die Bürgermeisterin
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St. Audomar Evangelischer Bachem Buschbell-alt Buschbell-neu Königsdorf-Süd Königsdorf-Nord Habbelrath Grefrath Wahlgräber
Erdgrab x x *) x x *) x x *) x x x *) Tiefgrab x x *) x x *) x x *) x x *) Urnengrab x x *) x x x *) x x x *) Grabstätte zur Bestattung nach muslimischem Ritus
x
*) ab dem 01.01.2014 wird auf diesen Friedhöfen nur noch in bereits bis zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Grabstätten bestattet, vgl. hierzu § 4 Absatz 6 der Satzung
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Frechen?
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