Friedhofsgebühren Brühl 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Brühl · Nordrhein-Westfalen · PLZ 50321

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2024 (Beschlüsse 19.12.2022 und 15.04.2024, in Kraft seit 01.05.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.189,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage Gebührentarif, Ziff. 2 a) (Reihengrab für 1 Verstorbenen über 5 Jahre)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.450,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage Gebührentarif, Ziff. 1.1 a) (Wahlgrab in allgemeiner Lage; § 15 Abs. 3 Friedhofssatzung: Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
745,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage Gebührentarif, Ziff. 2 c) (§ 16 Abs. 1 a) Friedhofssatzung: Urnenreihengrabstätten je 1 Urne)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.397,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage Gebührentarif, Ziff. 1.3 (Pauschalpreis für Urnenwahlgrab; § 16 Abs. 1 c) Friedhofssatzung: Urnenwahlgrabstätten bis zu 4 Urnen)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.528,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage Gebührentarif, Ziff. 2 h) (Urnengemeinschaftsgrab mit Pflege, Gebühr je Urne; § 16 Abs. 6 Friedhofssatzung: Gemeinschaftsanlage mit zentralem Gedenkstein)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.602,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage Gebührentarif, Ziff. 2 f) (Baumgrab für 1 Urne; § 16 Abs. 1 e) Friedhofssatzung: Baumgrab je 1 Urne)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
865,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
📄 Anlage Gebührentarif, Bestattung Ziff. 1 a)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
251,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage Gebührentarif, Bestattung Ziff. 1 b)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (Beschlüsse 19.12.2022 und 15.04.2024, in Kraft seit 01.05.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​ Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Brühl (in Kraft seit 01.05.2024)

10.2 Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Brühl

Aufgrund der §§ 4, 7 Abs. 1, 41 Abs. 1 Buchstabe f) und i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV NRW S. 490) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GV.NRW S. 1029) hat der Rat der Stadt Brühl in seinen Sitzungen am 19.12.2022 und 15.04.2024 folgende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1 – Art und Höhe der Gebühren

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die Erteilung der Erlaubnis zur Errichtung von Grabeinfassungen, Aufstellung von Grabkreuzen, Denkmälern und für die übrigen im Gebührentarif aufgeführten Verwaltungshandlungen werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich im Einzelnen nach dem in der Anlage beigefügten Gebührentarif.

§ 2 – Gebührenpflicht

(1) Zur Zahlung der Gebühr sind diejenigen verpflichtet, die die Amtshandlung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihnen zuzurechnen ist, veranlasst haben.

(2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten sind alle Personen gebührenpflichtig, soweit die Amtshandlung sie betrifft.

(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch. In Kraft am 01.05.2024

10.2

§ 3 – Entrichtung der Gebühren

(1)

Gebühren

sind

innerhalb

eines

Monates

nach

Bekanntgabe

des

Gebührenbescheides fällig.

(2) Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW vom 19.Februar 2003 (GV.NRW. S. 156, ber.S.570; 2005 S. 818) /SGV.NRW. 2010) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 4 – Rechtsmittel

Das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten richtet sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Anlage Gebührentarif

In Kraft am 01.05.2024

10.2 Gebührentarif Grabstätten 1.

Nutzungsgebühren für Wahlgräber

1.1

Wahlgräber Sargbestattungen

1.2

a)

Wahlgräber in allgemeiner Lage

2.450,00 €

b)

Wahlgräber in Sonderlage (Südfriedhof Felder 7, 22, 30, 88 u. 100; Nordfriedhof Feld 10)

5.173,00 €

Nutzungsgebühren für Wahlgräber für Erdbestattung zur Beisetzung von Urnen In Wahlgrabstätten für Erdbestattung zur Beisetzung von Urnen sind die selben Gebühren wie für Wahlgrabstätten unter Ziff. 1.1 zu entrichten.

1.3

Nutzungsgebühren für Urnenwahlgräber

2.

Nutzungsgebühren für Reihengräber a) b) c) d) e) f) g h)

Personen über 5 Jahre Personen unter 5 Jahre Urnenreihengrab pflegeleichtes Erdbestattungsgrab pflegeleichtes Urnenbestattungsgrab Baumgrab Baumgrab Partnergrab Urnengemeinschaftsgrab mit Pflege

1.397,00 €

1.189,00 € 485,00 € 745,00 € 2.184,00 € 1.491,00 € 1.602,00 € 1.975,00 € 1.528,00 €

Die Gebühren unter 2. d) und e) beinhalten die Bereitstellung der jeweiligen Bodenplatten. Die Gebühren unter 2. f) und h) beinhalten nicht die Kosten einer zentralen Stele und der Beschriftung. Die Gebühr zu 2. h) beinhaltet die Bereitstellung eines Grabsteins jedoch ohne Beschriftung und die Bepflanzung und Pflege während der Ruhefrist.

In Kraft am 01.05.2024

10.2 Bestattung 1.

Beerdigungsgebühren a)

Personen über 5 Jahre Personen unter 5 Jahre

865,00 € 551,00 €

b)

Benutzung der Trauerhalle

251,00 €

c)

Beisetzung von Frühgeburten, für die kein besonderes Kindergrab in Anspruch genommen wird

315,00 €

d)

Beisetzung von Aschenresten

393,00 €

e)

Aufbewahrung einer Leiche in der Leichenhalle pro Tag (jeder angefangene Tag zählt als voller Tag)

47,00 €

Benutzung Waschraum

135,00 €

f)

2.

Ausgrabung von Leichen a)

b)

3.

Bereiten und Verfüllen des Grabes, Benutzung eines Leichenwagens

Personen über 5 Jahre

  • vor Ablauf der Verwesungsfrist
  • nach Ablauf der Verwesungsfrist

1.888,00 € 1.574,00 €

Personen unter 5 Jahre

  • vor Ablauf der Verwesungsfrist
  • nach Ablauf der Verwesungsfrist

1.259,00 € 944,00 €

Umbettung von Leichen (Ausgrabung und Wiederbeerdigung) a)

b)

Personen über 5 Jahre

  • vor Ablauf der Verwesungsfrist
  • nach Ablauf der Verwesungsfrist

2.360,00 € 2.046,00 €

Personen unter 5 Jahre

  • vor Ablauf der Verwesungsfrist
  • nach Ablauf der Verwesungsfrist

1.574,00 € 1.259,00 €

In Kraft am 01.05.2024

10.2 Etwaige notwendige Gebeinsärge müssen vom Antragsteller oder von der Antragstellerin geliefert werden. 4.

Ausgrabung und Umbettung von Urnen a) b)

5.

Ausgrabung Umbettung

393,00 € 590,00 €

Abräumen von Grabstätten

a) für eine Einzelstelle

b) für eine Doppelstelle (Urnengräber zählen als Einzelstelle)

In Kraft am 01.05.2024

238,00 € 386,00 €

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2023 (Beschluss 19.12.2022, in Kraft seit 13.01.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofs- und Bestattungssatzung für die Stadt Brühl (Beschluss 19.12.2022, in Kraft seit 13.01.2023)

10.5

Friedhofs- und Bestattungssatzung für die Stadt Brühl

Aufgrund der §§ 7 Abs. 1, 8, 41 Abs. 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV NRW S.490) hat der Rat der Stadt Brühl in seiner Sitzung am 19.12.2022 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 8 Särge

§ 9 Grabbereitung

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

IV. Grabstätten und ihre Belegung

§ 12 Arten der Grabstätten

§ 13 Streitigkeiten über Nutzungsrecht

§ 14 Reihengrabstätten

§ 15 Wahlgrabstätten

§ 16 Urnengrabstätten

§ 17 Ehrengrabstätten

§ 18 Grabstätten für Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft

§ 19 Gemeinschaftsgrabstätten

§ 20 Sternenkinder

§ 21 Muslimische Grabstätten

In Kraft am 13.01.2023

10.5

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 22 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 23 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 24 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 25 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 26 Errichtung und Änderung baulicher Anlagen

§ 27 Fundamentierung und Befestigung

§ 28 Gewährleistung der Sicherheit

§ 29 Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 30 Herrichtung und Unterhaltung

§ 31 Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften

§ 32 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 33 Vernachlässigung der Grabpflege

VIII. Schutzwürdige Gräber

§ 34 Schutzwürdige Gräber

IX. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 35 Benutzung Leichenhallen

§ 36 Trauerfeier

X. Schlussvorschriften

§ 37 Alte Rechte

§ 38 Haftung

§ 39 Gebühren

§ 40 Ordnungswidrigkeiten

§ 41 Inkrafttreten

10.5

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Brühl gelegenen und vom Stadtservicebetrieb Brühl verwalteten Friedhöfe:

  1. 1. Südfriedhof,
  2. 2. Nordfriedhof,
  3. 3. Friedhof Brühl-Vochem,
  4. 4. Friedhof Brühl-Kierberg (Schließung ab 01.01.1990),
  5. 5. Friedhof Brühl-Pingsdorf,
  6. 6. Friedhof Brühl-Badorf,
  7. 7. Friedhof Brühl-Schwadorf.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Einrichtungen der Stadt Brühl.

(2) Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Be-stattung.

(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb haben alle das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung auf-zusuchen.

10.5

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund durch die Stadt Brühl für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Ver-wendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahl- oder Urnen-wahlgrabstätten erlischt, wird den Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- oder Urnen-wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der To-ten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Bestatte-ten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Brühl in andere Grabstätten umgebettet. Satz 2 gilt entsprechend, soweit im Fall der Schlie-ßung Umbettungen erforderlich werden.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Die Nutzungs-berechtigten von Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erhalten außerdem einen schriftli-chen Bescheid, wenn deren Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten einem oder einer Ange-hörigen des/der Verstorbenen, bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungs-berechtigten mitzuteilen.

(6) Alle Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Brühl auf deren Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhö-fen oder Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

10.5

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Fried-hofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Alle haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu ver-halten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren mit Ausnahme von Kinderwagen, Rollstühlen / Rollatoren, Fahrrädern sowie Fahrzeugen der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden. Eine gemäßigte Ge-schwindigkeit (Schritttempo) und entsprechende Rücksichtnahme auf die Fußgän-gerinnen und Fußgänger ist Voraussetzung.

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu wer-ben,

c) ohne schriftlichen Auftrag von Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofs-verwaltung gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video oder Fotoaufnahmen anzufertigen,

d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Be-stattungsfeier notwendig und üblich sind,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen

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oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betre-ten,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde,

h) Hunde frei laufen zu lassen, sie sind an kurzer Leine zu führen,

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Personen, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der Abs. 1 und 2 verstoßen haben, können von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder Dauer vom Betreten der Friedhöfe ausgeschlossen werden. § 6 Abs. 11 und 12 bleiben unberührt.

(5) Nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zu-stimmung der Friedhofsträgerin; sie sind spätestens zwei Wochen vor Termin in Schriftform bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.

§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedür-fen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragsstellenden des hand-werksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.

§ 19 Handwerks

-ordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertretungen die

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Meisterprüfung abgelegt haben oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.

(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genann-ter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 gelten entsprechend.

(4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass die antragstellenden Personen einen für die Ausführung ihrer Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer schriftlichen Genehmigung seitens der Friedhofsverwaltung. Diese ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten sowie die Anlieferung von Werkstoffen auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Mo-naten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(8) Die Friedhofsverwaltung kann für bestimmte Tage oder Tageszeiten und für be-stimmte Friedhofsteile gewerbliche Arbeiten untersagen oder einschränken. Im Falle des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. In der Nähe von Beiset-zungsfeierlichkeiten haben sämtliche Arbeiten bis zum Ende der Feier zu ruhen.

(9) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den

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Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert wer-den. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Für die Entsorgung der Pflanz- und Kunststoffabfälle sind die entsprechenden Abfallcontainer auf den Fried-höfen zu nutzen. Die Abfallbehälter auf dem Südriedhof sind nur für die Besucher be-stimmt. Dort stehen den Gewerbetreibenden entsprechende Großcontainer auf dem Entsorgungsplatz (ehemalige Gärtnerei) für die Entsorgung zur Verfügung. (10) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Gewerbes das Befahren der Wege mit Fahrzeugen bis 7,5 to zulässiges Gesamtgewicht gestattet, wenn sie die Gewähr dafür bieten, dass die Wege nicht beschädigt werden. Eine Geschwindigkeit von 10 Stundenkilometern darf nicht überschritten werden. Lärmintensive Tätigkeiten, z.B. mit Motorsägen, Heckenscheren etc. dürfen die Phonzahl von 100 dbA nicht über-schreiten.

(11) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

(12) Haben Bedienstete wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieser Satzung verstoßen, findet § 5 Abs. 4 auf die Bediensteten entsprechende Anwendung. Die Friedhofsverwaltung kann den Gewerbetreibenden die weitere Beschäftigung die-ser Personen auf den Friedhöfen auf Zeit oder Dauer untersagen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der

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Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäsche-rung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen grundsätzlich von der Trauerhalle des jeweiligen Friedhofes aus. Die Fried-hofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtun-gen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen her-gestellt sein.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, so ist dies 2 Tage vor der Bestattung bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

(3) Die Leichen sind in verschlossenen Särgen einzuliefern, aufzubewahren und zu bestatten. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung ohne Sarg gestatten, wenn nach den Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg vorgesehen ist. Bei der sarglosen Grablegung hat der Bestattungspflichtige das Bestattungspersonal in eige-ner Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Trans-port innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen. To-tenwaschungen haben in dem speziell hergerichteten Waschungsraum in den Räum-lichkeiten des Nordfriedhofs zu erfolge

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§ 9 – Grabbereitung

(1) Die Gräber werden durch die Friedhofsverwaltung ausgehoben und verfüllt. Aus-nahmen aufgrund besonderer Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, werden durch die Friedhofsverwaltung berücksichtigt, wenn keine fachtechnischen und sonstigen Gründe dagegen sprechen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein, auf dem Nordfriedhof durch mindestens 0,40 m starke Erdwände.

(4) Die Nutzungsberechtigten haben Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Verstorbene über 5 Jahre beträgt 20 Jahre, auf dem Nordfriedhof 25 Jahre, für Verstorbene unter 5 Jahre beträgt die Ruhezeit 15 Jahre, auf dem Nord-friedhof 20 Jahre. Nach Ablauf der Ruhezeit und Erlöschen des Nutzungsrechtes ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Ascheurnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle in würdiger Weise der Erde übergeben.

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§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen ge-setzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zu-stimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbet-tungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines drin-genden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihen- oder Urnenrei- hen-grabstätte in eine andere Reihen- oder Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettun-gen aus Reihen- oder Urnenreihengrabstätten die verfügungsberechtigen Angehöri-gen der Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten. In den Fällen des § 34 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß

§ 34 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelau-

fen ist, von Amts wegen in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie be-stimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragstellende zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Um-bettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadt oder deren Beauftragten bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

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(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Brühl. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich, soweit diese Satzung hierzu keine Regelung enthält, aus dem jeweiligen Belegungsplan.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnenreihengrabstätten,

d) Urnenwahlgrabstätten,

e) Ehrengrabstätten, f) Grabstätten von Opfer von Kriegs- oder Gewaltherrschaft,

g) Gemeinschaftsgrabstätten

h) pflegefreie Grabstätten

i) Baumgrabstätten / Partnerbaumgrabstätten j) Urnengemeinschaftsgrabstätten

k) Grabstätten für Sternenkinder l) Muslimische Grabstätten

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Gemauerte Gruftanlagen sind nicht gestattet, vorhandene Gruftanlagen können, solange sie im Familienbesitz bleiben, weiterbenutzt werden. Für die Beisetzung in vorhandene Gruften sind nur luftdichte Metall- oder Holzsärge mit Metalleinsatz zuge-lassen.

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§ 13 – Streitigkeiten über Nutzungsrechte

Bei Streitigkeiten unter Familienangehörigen oder Berechtigten über das Nutzungs-recht an einer Grabstätte oder über die Verwendung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zum Nachweis einer gütlichen Einigung oder einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung jede Benutzung der Grabstätte untersagen.

§ 14 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach be-legt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.

Die auszuweisende Fläche beträgt 2,60 m Länge und 1,30 m Breite. Das fertige Grabbeet hat eine Länge von 2,00 m und eine Breite von 0,80 m.

b) entsprechende pflegefreie Reihengrabfelder

Die Gestaltung und Pflege obliegt der Friedhofsverwaltung. Sie veranlasst die Ver-legung einer Bodenplatte, die niveaugleich in die Rasenfläche gelegt wird. Um eine ordnungsgemäße Unterhaltung und Pflege des Gräberfeldes zu gewährleisten, darf kein Grabschmuck auf oder neben der Bodenplatte abgelegt werden. Dafür werden gesonderte Gedenkablagestellen zur Verfügung gestellt. Eine individuelle Beschriftung der Grabplatte ist möglich.

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(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ru-hezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffen-den Grabfeld bekannt zu machen.

§ 15 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht wahlweise für 20 oder 25 Jahre, mindestens für die Dauer der Ruhezeit nach § 10 verliehen wird und deren Lage nach Möglichkeit unbeschadet des § 12 Abs. 3 im Einvernehmen mit der erwerbenden Person bestimmt wird. An den für den Grab-verkauf zur Verfügung gestellten Wahlgrabstätten kann ein Nutzungsrecht zu Lebzei-ten erworben werden, die Grabstelle muss spätestens nach 3 Monaten angelegt und danach dauerhaft gepflegt werden.

(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich. Die Nachkaufzeit beträgt wahlweise mindestens 2, maximal 25 Jahre. Der Friedhofsträger kann den Wiedererwerb aus gewichtigen Gründen ablehnen, ins-besondere, wenn die Schließung des Friedhofs- oder Friedhofteils beabsichtigt ist.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.

Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr und mit Aushändi-gung der Verleihungsurkunde.

(5) Auf den Ablauf der Nutzungsrechte werden die jeweiligen Nutzungsberechtigten zwei Monate vorher schriftlich, falls sie nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Auf-wand zu ermitteln sind, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hin-weis für die Dauer von zwei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit

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die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall sei-nes Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nut-zungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertra-gen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nut-zungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nut-zungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den Ehegatten,

b) Partnerinnen / Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern,

g) auf die Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erbinnen / Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsbe-rechtigt.

Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(8) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht nur auf eine Per-son aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; sie bedürfen hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(9) Jeder/jede Rechtsnachfolger/in hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten haben im Rahmen der Friedhofssatzung

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und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts werden für die noch nicht abgelaufenen Nutzungsjahre keine Gebühren erstattet.

(12) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grab-stätte. Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 16 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten (je 1 Urne),

b) pflegefreien Urnengrabstätten (je 1 Urne)

c) Urnenwahlgrabstätten (bis zu 4 Urnen),

d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten (bis zu 8 Urnen).

e) Baumgrab (je 1 Urne) / Partnerbaumgrab (2 Urnen) f) Urnengemeinschaftsgrab als Reihengrabstätte (bis zu 8 Urnen pro Grabstelle)

(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vor-schriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

(3) Die Urnengrabstätten sind - außer in Fällen des Abs. 1 e) und f) - 1,00 m lang und 1,00 m breit. Das fertige Grabbeet hat eine Länge von 1,00 m und eine Breite von 0,70 m.

(4) Bei der pflegefreien Urnenreihengrabstätte obliegt die Gestaltung und Pflege der Grabstätte der Friedhofsverwaltung. Sie veranlasst die Verlegung einer Bodenplatte, die niveaugleich in die Rasenfläche gelegt wird. Um eine ordnungsgemäße Unterhal-tung und Pflege des Gräberfeldes zu gewährleisten darf kein Grabschmuck auf oder

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neben der Bodenplatte abgelegt werden. Die Bodenplatte kann auf eigene Kosten ge-gen eine gleichwertige Natursteinplatte unter Einhaltung der vorgegebenen Maße (0,60 x 0,40 x 0,04 m) ausgetauscht werden.

(5) Bei der Baumgrabstätte wird die Urne (biologisch abbaubare Aschenkapsel) im Wurzelbereich eines Baumes beigesetzt. Überurnen müssen ebenfalls biologisch ab-baubar sein. Für die Ablage von Grabschmuck wird eine zentrale Gedenkstätte zur Verfügung gestellt. Dort befindet sich eine Stele, die beschriftet werden kann. Die Beschriftung darf nur durch einen Steinmetz auf einer vorgeschriebenen Fläche ein-gehauen werden. Das Ablegen von Grabschmuck ist auf der Rasenfläche nicht gestat-tet.

Bei der Partnerbaumgrabstätte werden beide Urnen in einer verschließbaren Röhre übereinander im Wurzelbereich eines speziell als Partnergrab ausgewiesenen Bau-mes beigesetzt. Bei der Beisetzung eines Partners müssen die entsprechenden feh-lenden Jahre bis Ende der Ruhefrist nachgekauft werden. Bei Partnergräbern werden zentrale Gedenkablagestellen für Blumen, Kerzen, etc. eingerichtet. Das Ablegen von Grabschmuck ist auf der Rasenfläche nicht gestattet.

(6) Bei der Urnengemeinschaftsgrabstätte erfolgt die Urnenbeisetzung in einer Ge-meinschaftsanlage mit zentralem Gedenkstein. Die Gestaltung und Pflege der Ge-meinschaftsanlage erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

§ 17 – Ehrengrabstätten

Ehrengrabstätten werden durch den Rat der Stadt Brühl verliehen. Ihre Anlage und Unterhaltung obliegt - unbeschadet der Rechte der Angehörigen – auf Ewigkeit der Stadt.

§ 18 – Grabstätten für Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft

Die Sorge für die Grabstätten der Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft regelt sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Kriegs- und Gewalt-herrschaft vom 01.07.1965 (BGBl. I 1965, S. 589) in der jeweils gültigen Fassung.

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§ 19 – Gemeinschaftsgrabstätten

(1) Auf dem Nord- und dem Südfriedhof können Gemeinschaftsgrabstätten mit min-destens 10 Einzelgräbern eingerichtet und von klösterlichen, caritativen oder ähnlichen Gemeinschaften mit gemeinsamen Hausstand erworben werden.

(2) In den Gemeinschaftsgrabstätten dürfen nur Mitglieder der betreffenden Gemein-schaft beigesetzt werden. Bei einem Sterbefall muss eine oder können alle Grabstät-ten bis zum Ablauf der Ruhezeit nachgekauft werden.

(3) Auf Antrag können auf allen Friedhöfen Gemeinschaftsgrabstätten für Geistliche aller Konfessionen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechtes anerkannt sind, ausgewiesen werden. Bis zum Eintritt eines Todesfalles erfolgt die Bereitstellung kos-tenlos. Bei einem Sterbefall muss eine oder können alle Grabstätten erworben werden.

(4) Im Übrigen finden die Bestimmungen für Wahlgrabstätten für Erdbestattungen ent-sprechende Anwendung.

§ 20 – Sternenkinder

(1) Leichen von Sternenkindern (Tot- und Fehlgeburten) können

a) in vorhandenen Wahlgräbern,

b) durch Beisetzung in einem Kinderfeld,

c) durch Beisetzung in einem Sonderfeld des Südfriedhofes (Sternenfeld)

bestattet werden. Auf dem Sternenfeld des Südfriedhofs sind die Anlage und die Pflege der Grabstellen ausgeschlossen, siehe auch § 16.

§ 21 – Muslimische Grabstätten

Ungeachtet der allgemein möglichen Bestattungen nach religiösen Bekenntnissen im Rahmen der Friedhofssatzung ist die Bestattung unter besonderer Berücksichtigung

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muslimischer Glaubensvorgaben auf muslimischen Grabstätten möglich. Es handelt sich um Wahlgrabstätten, deren Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. Die Ausrichtung des Grabes erfolgt in Richtung Mekka. Die Beisetzung kann ohne Sarg in einem Leinentuch erfolgen. Der Transport zum Grab erfolgt ausschließlich in einem geschlossenen Sarg. Muslimische Grabstätten werden ausschließlich auf dem Friedhof Brühl-Nord angeboten.

IV. Gestaltung der Grabstätten

§ 22 – Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zu-sätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Abteilungen mit zusätzlichen Gestal-tungsvorschriften sind:

auf dem Friedhof Brühl-Badorf die Felder 1 - 100, auf dem Friedhof Brühl-Pingsdorf die Felder 1 - 50, auf dem Friedhof Brühl-Vochem die Felder 1 - 55, auf dem Friedhof Brühl-Nord die Felder 1 - 38 und 42 - 100, auf dem Friedhof Brühl-Süd die Felder 1 - 200.

(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.

(3) Unabhängig von Absatz 1 unterliegen alle Urnenwahl- und Urnenreihengräber kei-nen zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.

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§ 23 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätz-lichen Gestaltungsvorschriften (§§ 25 und 32) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Ruhebänke dürfen nur von der Friedhofsverwaltung aufgestellt werden.

(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Stadt Brühl in der jeweils gültigen Fas-sung.

V. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 24 – Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf jeder Grabstätte darf nur ein Grabmal errichtet werden. Die Grabmale sind an der Kopfseite zu errichten. Ausgenommen hiervon sind Kissensteine.

(2) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestal-tungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 23 in ihrer Ge-staltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforde-rungen.

(3) Die Größe der Grabmale muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Grabstätte stehen. Die Stärke muss die Standsicherheit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Steingrabmale beträgt bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m - 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m, der Holzgrabmale 0,05 m. Die genannten Maße können in Härtefällen bis zu 5 % abweichen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

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§ 25 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften sind von der Größe so zu bemessen, dass nicht mehr als ein Drittel der Grabfläche mit dem Stein abgedeckt werden.

(2) Die Grabstätten können mit Einfassungen aus Metall, lebenden Hecken oder Na-turstein versehen werden. Die Steineinfassungen dürfen nicht breiter und nicht höher als 12 cm gemessen ab Erdniveau sein. Sie müssen sich den vorhandenen Einfassun-gen sowie dem Grabmal anpassen.

(3) Für besondere Grabstellen, insbesondere Ehrengrabstätten und Gemeinschafts-grabstätten, sind die Plätze im Belegungsplan vorgeschrieben. In diesen Fällen wer-den die Abmessungen der Grabmale und der Grabbeete im Benehmen mit der Fried-hofsverwaltung festgelegt.

§ 26 – Errichtung und Änderung baulicher Anlagen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der schriftlichen Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung. Sie ist vor der Anfertigung oder Veränderung der Grabmale einzuholen. Die Anträge sind von der antragstellenden Person und den Ausführenden zu unterschreiben; die antragstellende Person hat bei Reihengrabstät-ten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten das Nutzungsrecht nachzu-weisen.

Für Behelfsgrabmale besteht nur eine Anzeigepflicht. Sie dürfen nicht länger als ein Jahr stehen bleiben. Eine Höhe von 50 cm darf nicht überschritten werden.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter

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Angabe des Materials des Farbtons, der Art und Bearbeitung des Werkstoffs, der Form und Anordnung der Schrift, der Ornamente sowie der Fundamentierung und Verdübelung;

b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Orna-mente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bear-beitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Auf-stellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Ausführung des Grabmals muss dem genehmigten Antrag entsprechen. Ohne Genehmigung aufgestellt oder der Genehmigung nicht entsprechende Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung innerhalb der festge-setzten Frist zu entfernen soweit eine sachdienliche Genehmigung nicht erfolgen kann.

(4) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grab-male einen Monat nach Benachrichtigung der Nutzungsberechtigten auf deren Kosten entfernen zu lassen.

(5) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Ab-sätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

(6) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(7) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturla-sierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig.

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§ 27 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabzeichen sind nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Hand-werks, insbesondere nach den “Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern” (herausgegeben vom Bundesverband für das Stein-metz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung) zu funda-mentieren und so zu befestigen, so dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(2) Liegende Grabzeichen werden ohne Fundamente ins Erdreich eingebettet.

(3) Hölzerne und metallene Grabzeichen erhalten ein Fundament, das ihrem Gewicht entspricht. Hölzerne Grabzeichen können mit dem imprägnierten Schaft in den Boden eingelassen werden.

(4) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustim-mung nach § 26. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(5) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Min-deststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 24.

§ 28 – Gewährleistung der Sicherheit

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind von den Nutzungs- be-rechtigten dauernd in würdigem verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten der Empfänger oder die Empfän-gerin der Grabzuweisung, bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten die jeweiligen Nut-zungsberechtigten.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder

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Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, un-verzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden ange-messenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Sind die Verantwortli-chen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grab-stätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grab-malen oder Einfallen sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen hiervon verursacht wird.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder sol-che, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Ände-rung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zustän-digen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestim-mungen zu beteiligen.

(5) Handelt es sich bei dem Friedhofsträger um eine Anstalt öffentlichen Rechts, ist jene selbst zur Durchführung der Verwaltungsvollstreckung befugt.

§ 29 – Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 26 Abs. 4 kann die Fried-hofsverwaltung die Zustimmung versagen. Dies gilt jedoch nur, sofern die Nutzungs-berechtigten insoweit bei Erwerb der Grabstätte oder Antragstellung im Sinne von § 26 schriftlich ihr Einverständnis erteilt haben.

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(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten oder nach Ab-lauf der Nutzungszeit bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anla-gen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monate ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht ver-pflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, haben die jeweili-gen Nutzungsbe- rechtigten die Kosten zu tragen.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 30 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 23 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Ver-welkte Blumen und Kränze sind von der Grabstätte zu entfernen und getrennt nach verrottbaren und unverrottbaren Stoffen auf den dafür vorgesehenen Plätzen abzulie-fern.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem beson-deren Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur Pflanzen zu verwenden, die dem Cha-rakter einer Grabstätte entsprechen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Bäume oder Sträucher anordnen. Bäume/Sträucher dürfen eine max. Höhe von 1,60 m nicht überschreiten.

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(5) Für die Herrichtung und die Instandhaltung die Nutzungsberechtigten verantwort-lich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

(6) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftli-chen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(7) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Gartenbaubetrieb beauftragen. Das Friedhofspersonal übernimmt weder die Anlage noch die Unterhaltung der Grabstätten.

(8) Reihen- oder Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Er-werb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(9) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen au-ßerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(10) Die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht ge-stattet.

(11) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Pro-dukten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergeste-cken, sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwen-det werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.

(12) Die geländebündige Einfassung der Pflanzflächen erfolgt durch den Stadtser-vicebetrieb. Die Rasenpflege wird vom Stadtservicebetrieb ausgeführt, damit der gleichmäßige und einheitliche Rasenschnitt gewährleistet ist.

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§ 31 – Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften

In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 23 und 30 keinen zusätzlichen Anforderungen.

§ 32 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen zu 2/3 der gesamten Fläche (abzüglich Einfassung und Sockel) eine Bepflanzung erhalten und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Gräber dürfen nicht mit Baumaterialien im weitesten Sinne abgedeckt werden Grabhügel dürfen max. 10 cm über Erdoberfläche angelegt werden.

(2) In den von der Friedhofsverwaltung erlassenen Belegungsplänen können für die Bepflanzung der Grabstätten nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und Gestaltung der Grabstätte auch mit kleinerer Pflanzfläche als der Grabstättengröße getroffen werden.

(4) Unzulässig ist

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,

b) das Einfassen der Grabstätte mit Glas oder ähnlichem,

c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

(5) Bei Wahlgräbern mit Grabbeetmaßen ab 2,50 m x 1,30 m können 3 Platten (je 0,20 m x 0,40 m) als Grabzwischenweg an der rechten Grabbeetseite in Längsrichtung bün-dig mit dem Erdreich verlegt werden. Die Plattenart ist einheitlich für das Feld zu wäh-len. Andere Grabzwischenwege sind in diesen Fällen nicht erlaubt. Soweit Grab-zwischenwege bei Wahlgrabfeldern mit Grabbeetmaßen 2,00 m x 0,80 m bereits be-stehen, dürfen diese Wege mit Lava sauber gehalten werden. Anderes Material ist nicht erlaubt.

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(6) Zur Erleichterung der Pflegearbeiten sind Trittplatten zugelassen, und zwar je Grabstelle (außer Urnen) eine Platte. Die Trittplatten sind bündig mit dem Erdreich zu verlegen und dienen der gärtnerischen Gestaltung. Sie dürfen nur aus Naturstein sein und eine maximale Größe von 30 x 30 cm haben.

§ 33 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihen- oder Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die Verantwortlichen (§ 30 Abs. 7) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ord-nung zu bringen. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflich-tung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem werden unbekannte Verant-wortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Fried-hofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Für Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommen Nutzungsberechtigte ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsver-waltung in diesem Fall die Grabstätte auf deren Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.

In dem Entziehungsbescheid werden die Nutzungsberechtigten aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unan-fechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auf-forderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

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VII. Schutzwürdige Gräber

§ 34 – Schutzwürdige Gräber

Die Unterschutzstellung von denkmalwürdigen Grabanlagen erfolgt nach den Vor-schriften des § 3 ff des Denkmalschutzgesetzes NRW vom 11.03.1980 in der jeweils gültigen Fassung.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 35 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung von Friedhofspersonal betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, kön-nen die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen amts-ärztlichen Zustimmung.

§ 36 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

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(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der/die Ver-storbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorheri-gen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung.

(4) Die Trauerfeiern sollen möglichst nicht länger als 30 Minuten dauern.

IX. Schlussvorschriften

§ 37 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Sat-zung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten der Friedhofssatzung der Stadt Brühl vom 15.12.1997 entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 17 Abs. 1 oder § 18 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 38 – Haftung

(1) Die Stadt Brühl haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benut-zung der Friedhöfe, seiner Anlagen oder Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungs-pflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Brühl nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte

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während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; die Friedhofsträgerin übernimmt keine Haftung für die Inhalte. Für Schäden, die durch bauliche, gärtnerische und sons-tige Anlagen und Zubehör einer Grabstätte an anderen Grabstätten, Anlagen und sonstigem fremden Eigentum sowie Leben und Gesundheit anderer erwachsen, sind die Nutzungsberechtigten ersatzpflichtig, sofern der Schaden die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn die Nutzungsberechtigten zum Zwecke der Anwendung der Gefahr die im Verkehr erfor-derliche Sorgfalt beachtet haben.

§ 39 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Brühl verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtun-gen werden Gebühren nach der Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungs-wesen in der Stadt Brühl in ihrer jeweils gültigen Fassung erhoben.

§ 40 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besuchender entgegen § 5 (1) nicht der Würde des Friedhofes ent-sprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des § 5 (2) missachtet,

c) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, au-ßerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt, Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert oder Abfälle nicht in den entsprechenden Abfallcontainern ent-sorgt,

d) eine Bestattung entgegen § 7 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,

e) entgegen § 23 und § 29 (1) ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauli-che Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

f) Grabmale entgegen § 27 (1) und (5) nicht fachgerecht befestigt oder fundamen-tiert sind,

g) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 30 (11) ver-wendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht

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vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

h) Grabstätten entgegen § 33 vernachlässigt.

§ 41 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Brühl in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Brühl vom 10.04.2019 außer Kraft.

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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Brühl mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 50xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Brühl anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Brühl
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes laut Satzung
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Brühl (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 50xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
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6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
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Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
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8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
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9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
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Ihre persönliche Kalkulation für Brühl:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €