Friedhofsgebühren Erftstadt 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Erftstadt · Nordrhein-Westfalen · PLZ 50374

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.05.2020 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​‍

Friedhofsgebührensatzung

7.4

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Erftstadt in der Fassung vom 05.07.2016

Der Hauptausschuss der Stadt Erftstadt hat auf Grundlage von § 60, Abs.1, Satz 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in seiner Sitzung am 31.03.2020 aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz NRW), sowie der §§ 1-7 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein- Westfalen (KAG NRW) und der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1 – Art und Umfang der Gebühren

(1) Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und der Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Grabgebühren werden im Rahmen einer Gebührenkalkulation im Wege der Kostenrechnung ermittelt. Die Gebühren der Graberstellung werden kostendeckend auf den Kubikmeter Grabaushub bezogen, wobei ein 50%-iger Zuschlag für Handschachtung und ein 15% -iger Abschlag bei Tiefenbettung vorzunehmen ist. Für die Benutzung der Leichenhallen werden kostendeckend Gebühren erhoben. Die Kosten der Grababräumung sind in den Grabgebühren enthalten.

(2) Für Umbettung und Tieferbettung werden privatrechtliche Entgelte in Höhe des der Stadt entstehenden Fremdaufwandes einschl. Mehrwertsteuer zzgl. v.H. Verwaltungskostenzuschlag erhoben.

(3) Bei pflegefreien Gräbern wird zu der Grabgebühr eine Gebühr für die Dauergrabpflege während der Laufzeit in tatsächlicher Höhe erhoben.

(4) Für die Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung werden Verwaltungsgebühren erhoben. Die festzusetzende Gebühr richtet sich nach dieser Satzung und nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Erftstadt.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist bei Bestattung der Antragsteller oder die Person, die nach dem Bestattungsgesetz Nordrhein- Westfalen zur Bestattung verpflichtet ist.

Bei Umbettung und Tieferbettung ist der Gebührenschuldner grundsätzlich der Antragsteller. Bei Wiedererwerb oder Verlängerung von Wahlgrabstätten ist Gebührenschuldner der Nutzungsberechtigte oder sein Rechtsnachfolger. Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Höhe der Gebühren

(1) Es gelten die im beiliegendem Gebührentarif festgesetzten Gebühren.

(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes im Beilegungsfall wird unter Anrechnung der noch nicht abgelaufenen Ruhefristen des letzten Beerdigungsfalles für die sich durch den akuten Beerdigungsfall ergebende Verlängerungsverpflichtung eine Grabnutzungsgebühr je Monat erhoben.

(3) Wahlgräber haben bei Erstverkauf eine 5 Jahre höhere Laufzeit als Reihengräber.

(4) Sollte vor der Bestattung in derselben Grabstelle eine Tieferbettung erfolgen, wird für die Bestattung im gleichen Grab nur 50% der Bestattungsgebühr erhoben.

§ 4 – Gebühren bei vorzeitiger Grabräumung

Wird eine Grabstelle vorzeitig zurückgegeben oder wird eine Grabstätte vorzeitig durch den Friedhofsträger abgeräumt, ist der dem Friedhofsträger entstehende Pflegemehraufwand, der aus der vorzeitigen Grabrückgabe oder der vorzeitigen Grababräumung resultiert, im Rahmen einer gesonderten Ablösegebühr zu erstatten. Die Ablösegebühr der vorzeitigen Grabrückgabe oder Grababräumung wird für den Rest der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes (Liegezeit) im Voraus erhoben.

§ 5 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung. Die Gebühren und privatrechtlichen Entgelte sind innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.

§ 6 – In-Kraft- Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofgebührensatzung gemäß Ratsbeschluss vom 28.06.2016 in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.07.2016 und alle übrigen dieser Satzung ggf. entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Gebührentarife zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Erftstadt, gültig ab dem 01.05.2020: Lfd. Nr. Gebührenart Laufzeit Gebühr 2020 Pflegegebühr I. Grabnutzungsgebühren

Reihengräber

1. Kindergrab 15/25 J. 273 €/ 455 €

2. ab 5 Jahre 20 J. 1.684,00 €

3. ab 5 Jahre 30 J. 1.948,00 €

4. Urnengrab 20 J. 1.395,00 €

5. Urnengrab an Stelen 20 J. 1.546,00 €

6. RG anonym 20 J. 2.117,00 €

7. URG anonym 20 J. 1.516,00 €

8. RG Platanenhain 20 J. 1.684,00 € 1.469,00 € 9. URG Platanenhain 20 J. 1.395,00 € 691,00 € 10. Urnenrasengrab 20 J. 1.407,00 €

  1. 11. NEU Urnenbaumgrab Reihe 20 J. 1.546,00 €
  1. 12. NEU RG Ruhegarten 20 J. 1.684,00 € 1.469,00 €
  2. 13. NEU URG Ruhegarten 20 J. 1.395,00 € 691,00 €

Wahlgräber

14. 1-stellig 25 J. 2.778,00 €

15. 1-stelliges Wahlgrab Platanenhain 25 J. 2.778,00 € 1.760,00 € 16. 1-stellig 35 J. 3.404,00 €

17. 2-stellig 25 J. 4.851,00 €

18. 2-stelliges Wahlgrab Platanenhain 25 J. 4.851,00 € 3.520,00 € 19. 2-stellig 35 J. 6.339,00 €

20. 3-stellig 25 J. 6.542,00 €

21. 3-stellig 35 J. 8.705,00 €

22. 2-stelliges UWG 25 J. 1.882,00 €

23. 2-stelliges UWG Platanenhain 25 J. 1.882,00 € 899,00 € 24. 2-stelliges UWG Rasen 25 J. 1.944,00 €

  1. 25. NEU 1-stelliges Wahlgrab Ruhegarten 25 J. 2.778,00 € 1.760,00 €
  2. 26. NEU 2-stelliges Wahlgrab Ruhegarten 25 J. 4.851,00 € 3.520,00 €
  3. 27. NEU 2-stelliges UWG Ruhegarten 25 J. 1.882,00 € 899,00 €
  4. 28. NEU 2-stelliges Urnenbaumgrab Wahl 25 J. 2.033,00 €
  1. 29. NEU 2-stelliges Urnenwahlgrab Gemeinschaftsfamilienbaum 25 J. 1.600,00 € 764,00 €
  2. 30. NEU 4-stelliges Urnenwahlgrab Gemeinschaftsfamilienbaum 25 J. 1.720,00 € 821,00 € 31. NEU 6-stelliges Urnenwahlgrab Einzelfamilienbaum 25 J. 3.080,00 € 1.231,00 €

Verlängerung/ Wiedererwerb Verlängerung Wiedererwerb (nur jährlich möglich)

pro Monat pro Jahr

32. 1-stelliges Erdwahlgrab 9,20 € 110,40 €

33. 2-stelliges Erdwahlgrab 16,10 € 193,20 €

34. 3-stelliges Erdwahlgrab 21,80 € 261,60 €

35. 4-stelliges Erdwahlgrab 24,70 € 296,40 €

36. 5-stelliges Erdwahlgrab 35,30 € 423,60 €

37. 6-stelliges Erdwahlgrab 42,60 € 511,20 €

38. 2-stelliges Urnenwahlgrab 6,30 € 75,60 €

39. 4-stelliges Urnenwahlgrab 6,80 € 81,60 €

40. NEU 1-stelliges Wahlgrab Platanenhain & Ruhegarten 9,26 € zzgl. 5,87 € Pflege 111,12 € zzgl. 70,44 € Pflege

41. NEU 2-stelliges Wahlgrab Platanenhain & Ruhegarten 16,17 € zzgl. 11,73 € Pflege 194,04 € zzgl. 140,76 € Pflege

42. NEU 2-stelliges UWG Platanenhain & Ruhegarten 6,27 € zzgl. 3,00 € Pflege 75,24 € zzgl. 36,00 € Pflege

43. NEU 2-stelliges Urnenbaumgrab Wahl 6,78 € 81,36 €

44. NEU 2-stelliges Urnenwahlgrab Gemeinschaftsfamilienbaum 5,33 € zzgl. 2,55 € Pflege 63,96 € zzgl. 30,60 € Pflege

45. NEU 4-stelliges Urnenwahlgrab Gemeinschaftsfamilienbaum 5,73 € zzgl. 2,74 € Pflege 68,76 € zzgl. 32,88 € Pflege

46. NEU 6-stelliges Urnenwahlgrab Einzelfamilienbaum 10,27 € zzgl. 4,10 € Pflege 123,24 € zzgl. 49,20 € Pflege

II. Bestattungsgebühren

47. Erdbestattung bis 5 Jahre

235,00 €

48. Erdbestattung ab 5 Jahre

768,00 €

49. Tiefenbestattung

1.091,00 €

50. Urnenbestattung

325,00 €

51. NEU Tierbeilegung

325,00 €

III. Benutzungsgebühren Trauerhalle

52. Gebühr je Benutzung

226,00 €

IV. Besondere Verwaltungsleistungen in Friedhofsangelegenheiten 53. NEU Pflegeaufwand (Ablösegebühr) für eine vorzeitige Rückgabe einer Sarggrabstätte, je Stelle, pro Jahr

30,00 €

54. NEU Pflegeaufwand (Ablösegebühr) für eine vorzeitige Rückgabe einer Urnengrabstätte, pro Jahr

15,00 €

55. Grabmalgenehmigungsgebühr (gemäß Tarif I, Nr. 5

22,00 €

Verwaltungsgebührensatzung) 56. Internationaler Leichenpass (gemäß Tarif I, Nr. 5 Verwaltungsgebührensatzung)

22,00 €

V. Sonstige, allgemeine Verwaltungsleistungen

57. Je nach Leistung (gemäß Verwaltungsgebührensatzung)

Im Einzelfall festzulegen

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung der Stadt Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens.- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt;

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Erftstadt, den 08.04.2020

(Erner) Bürgermeister

Friedhofssatzung und Gebührenverzeichnis Erftstadt, Stadt (Stand 2020)

lnhaltsangabe der Stadt Erftstadt Nr. 10 34. Jahrgang vom 08.04.2020 A S BL AT 24/20 Allgemeinverfügung der Stadt Erftstadt vom 08.04.2020 Aufhebung ergangener Allgemeinverfügungen Bürgermeister der Stadt Erftstadt Postfach 2565 50359 Erftstadt Das Amtsblatt erscheint 25/20 Friedhofssatzung nach Bedarf und kann beim Herausgeber zum Preis von 15,- € oder kostenlos 26/20 Friedhofsgebührensatzung als Newsletter unter www.erftstadt.de abonniert werden. 27/20 Ungültigkeitserklärung eines Dienstausweises Es liegt aus im Rathaus Liblar Holzdamm 10 VHS Liblar Carl-Schurz-Str. 23 Bürgerbüro Lechenich Bonner-Str. 32 Stadtbücherei Dienststelle Lechenich Dr.-Josef-Fieger-Straße (Schulzentrum) und Dienststelle Liblar Bahnhofstr./Jahnstr. Telefonische Anfragen an das Ratsbüro Tel.: (022 35) 409-202

50 Jahre E FTSTADT Zusammen wachsen! 20o

Rechts- und Ordnungsamt Holzdamm 10 E-Mail: [email protected] Erftstadt, 08.04.2020 Allgemeinverfügung der Stadt Erftstadt vom 08.04.2020 Folgende Allgemeinverfügungen der Stadt Erftstadt werden aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit aufgehoben: • Allgemeinverfügung der Stadt Erftstadt vom 16.03.2020 zum Betretungsverbot für Reiserückkehrer aus Risikogebieten zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz — IfSG NRW) • Allgemeinverfügung der Stadt Erftstadt vom 16.03.2020 für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie für stationäre Einrichtungen der Pflege und Einrichtungshilfe zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz — IfSG NRW) • Allgemeinverfügung der Stadt Erftstadt vom 18.03.2020 zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz — IfSG NRW) • Erste Ergänzung zur Allgemeinverfügung der Stadt Erftstadt vom 18.03.2020 zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz — IfSG NRW) Begründung: Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein Westfalen (MAGS) hat per Erlass (Aufhebungserlass zu den bisherigen Weisungen des Ministeriums zur Begrenzung des Corona Virus) die örtlichen Ordnungsbehörden aufgefordert, bisher erlassene Allgemeinverfügungen aufzuheben.

Die Sachverhalte, die in der oben bezeichneten Allgemeinverfügung geregelt sind, werden auch durch die am 23.03.2020 in Kraft getretene Verordnung zum Schutz von Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) des MAGS i.d.F. der ÄnderungsVO vom 30.03.2020 geregelt. Um eine einheitliche Rechtslage zu erreichen und damit sowohl die Akzeptanz der Regelung in der Bevölkerung zu erhöhen und die Umsetzbarkeit im Vollzug zu erleichtern, sollen örtliche Allgemeinverfügungen deckungsgleichen Inhalts möglichst aufgehoben werden. Eine solche Bereinigung der örtlichen Rechtslage dient der Klarheit der Regelungsinhalte und der Stärkung der Appellfunktion der CoronaSchVO. Diese Allgemeinverfügung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung am 08.04.2020 in Kraft. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Falls die Frist durch das Verschulden einer von Ihnen bevollmächtigten Person versäumt werden sollte, so würde deren Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 VwG0 eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung — ERVV) vom 24. November 2017 (BGBI. I S. 3803) in der derzeit geltenden Fassung. Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. (Erner) Bürgermeister

BEKANN MACHUN der Stadt Erftstadt Nr. 2,5-- /20 Der Hauptausschuss der Stadt Erftstadt hat auf Grundlage von § 60, Abs.1, Satz 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in seiner Sitzung am 31.03.2020 aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz NRW) und der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen — jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - folgende Friedhofssatzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Erftstadt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe in den Stadtteilen Ahrem, Blessem, Bliesheim, Borr, Dirmerzheim, Erp, Friesheim, Gymnich, Herrig, Kierdorf, Lechenich, Liblar und Niederberg. (2) Friedhofsträger ist die Stadt Erftstadt.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt des Friedhofsträgers. (2) Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere der Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab), die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Stadt innehatten. Teile von Toten, sowie ihre Surrogate und Teile von ihnen gelten als Tote im Sinne dieser Satzung. (3) Die Friedhöfe dienen auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, von deren Eltern zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung mindestens ein Teil Einwohner der Stadt ist oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten

Grabstätte in der Stadt innehat. Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend. (4) Die Bestattung oder Beisetzung anderer Toter als derjenigen im Sinne der Absätze 2 und 3 bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann im Rahmen der Beleg ungskapazitäten erteilt werden.

§ 3 – Bestattungsbezirke

(1)Alle stadteigenen Friedhöfe im Sinne von § 1 Abs. 1 dieser Satzung bilden einen Bestattungsbezirk. (2)Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Stadtteils bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf einem anderen Friedhof kann zugelassen werden, wenn dies gewünscht wird und die Belegung es zulässt, z.B. a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind, c) einem besonderen Bestattungswunsch nur auf einem anderen Ortsfriedhof nachgekommen werden kann.

§ 4 – Begriffsbestimmungen

(1)Nutzungsberechtigte(r) ist die Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist. (2)Totenfürsorgeberechtigte(r) ist die Person, welche die/der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille der/des Toten nicht erkennbar ist, sind die nach § 17 Absatz 7 Satz 2 dieser Satzung genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Der Friedhofsträger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigen von Bedeutung sind.

§ 5 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird der/ dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Im Fall des Satzes 2 kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde. Im Fall des Satzes 4 zahlt der Friedhofsträger an die/ den Nutzungsberechtigte(n) eine Entschädigung in Geld. Die nach Satz 6 zu zahlende Entschädigung beträgt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grabnutzungsgebühr. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Toten werden, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden. (4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der/die Nutzungsberechtigte erhält außerdem eine gesonderte Mitteilung, wenn sein/ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten. II. Ordnungsvorschriften

§ 6 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind von 8:00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit für den Besuch geöffnet. Bei Dunkelheit sind Besuch und Aufenthalt auf den Friedhöfen untersagt. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 7 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder mit Rollsportgeräten aller Art (z.B. Autos, Motorräder, Mofas, Fahrräder, Rollschuhe, Rollerblades, Skateboards) zu befahren. Ausgenommen hiervon sind Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren und Fahrzeuge des Friedhofsträgers, von Dienstleistern des Friedhofsträgers sowie der auf dem Friedhof zulässigerweise tätigen Gewerbetreibenden.

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen;

d) ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen;

e) Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;

f) den Friedhof und oder einzelne Friedhofsteile zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;

h) Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern; ) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde (3) Minderjährige, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten. (4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. (5) Nicht mit einer Bestattung, Beisetzung oder besonderen Gedenktagen zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens eine Woche vor dem Termin in Schriftform anzumelden.

§ 8 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig. (2) Die Ausführung gewerblicher Betätigung setzt das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zwingend voraus. Auf Anforderung des Friedhofsträgers muss die/ der Gewerbetreibende das Bestehen der Haftpflichtversicherung nachweisen. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von dem geltenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal des Friedhofsträgers auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen. (4) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten verrichtet werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes — spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr — zu beenden. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. Es ist unbedingt zu vermeiden, dass durch gewerbliche Betätigung eine Bestattung gestört wird. Ggf. kann der Friedhofsträger hierfür gewerbliche Betätigung vorübergehend untersagen. (5) Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen gereinigt werden. Von Fahrzeugen, Werkzeugen und Verarbeitungsmaterialien dürfen keine Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen. Grabsteine, Einfassungen sowie Grabplatten - oder Teile davon -, die angeliefert oder entfernt werden, dürfen aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht auf den Friedhöfen gelagert werden. Sie müssen ggf. bis zur festen Montage mitgenommen werden. (6) Auf dem Friedhofsgelände anfallender Abraum und Abfall aus gewerblicher Tätigkeit, wie z. B. Bauschutt, Erdaushub, Gartenabfälle, Verpackungs-/Transportmaterial darf durch die Gewerbetreibenden nicht auf dem Friedhof entsorgt und auch nicht auf die für Friedhofsbesucher und den Friedhofsträger auf den Friedhöfen vorgesehenen Ablagerungsstellen gebracht werden. Abfälle von Gewerbetreibenden stellen grundsätzlich keine Friedhofsabfälle dar und sind von den Gewerbetreibenden selbst zu entsorgen bzw. sind vom Gewerbetreibenden auf eigene Kosten auf jeweils hierfür zugelassene Deponien zu verbringen. Abraum- und Abfallablagerungsstellen auf den Friedhöfen sind ausschließlich der Nutzung von Friedhofsbesuchern und der Eigennutzung des Friedhofsträgers vorbehalten. In Einzelfällen kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen.

(7) Mit Kraftfahrzeugen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t dürfen zur Ausführung der gewerblichen Tätigkeit ausschließlich nur Hauptwege befahren werden. Im Einzelfall kann der Friedhofsträger hiervon Ausnahmen unter bestimmten Auflagen zulassen. Soweit Eingangstore oder Durchfahrtssperren eine Befahrbarkeit des Friedhofs durch die Allgemeinheit verhindern sollen, sind die Eingangstore oder Durchfahrtssperren bei jeder gewerblich begründeten Zu- und Abfahrt wieder unverzüglich vom Gewerbetreibenden zu verschließen. (8) Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Gewerbetreibende in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs

  1. 1. die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen,
  2. 2. für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und
  3. 3. die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen. Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen. Ill. Allgemeine Bestattungsvorschriften §9 Anzeigepflicht und Bestattungszeiten (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles beim Friedhofsträger anzumelden. Der Anmeldung sind die nach dem Bestattungsgesetz erforderlichen Unterlagen (§ 13 BestG NRW) und der unterschriebene Leistungsantrag beizufügen. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soli die Gewährung der letzten Ruhe durch Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(4) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung unter Berücksichtigung von Bestattungsfristen nach dem Bestattungsgesetz NRW fest. Die Bestattungen und Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.

§ 10 – Grabbereitung

(1) Die Gräber werden durch den Friedhofsträger bzw. ausschließlich auf dessen Veranlassung hinausgehoben und verfüllt. (2) Die Tiefe der Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Unterkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Grabstätten für Erdbestattungen sollen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. In Ausnahmen — je nach Örtlichkeit und Belegung — kann der Friedhofsträger hiervon Ausnahmen vorsehen und zulassen. (4) Die/der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor der Grabbereitung zu entfernen. Falls Erreichbarkeits- u. Machbarkeitsanforderungen für Aushub und Verfüllung dies erfordern oder Sicherheitsanforderungen bzw. Unfallverhütungsvorschriften dies vorschreiben, muss die/der Nutzungsberechtigte auch den Grabstein inklusive der Fundamente zu seinen Lasten entfernen lassen. Sollte eine örtlich und zeitlich festgesetzte Bestattung durch fehlende oder unzureichende Grabvorbereitung bzw. ausgebliebene Mitwirkung der nutzungsberechtigten Person nicht eingehalten werden können, geht dies ausschließlich zu Lasten der nutzungsberechtigten Person. Falls im Rahmen der Grabbereitung die Entfernung von Material durch den Friedhofsträger erforderlich wird gelten § 25, Absätze 4 und 5 entsprechend.

§ 11 – Ruhezeiten

(1) Bei Sargbestattungen beträgt die Ruhezeit für Verstorbene ab dem vollendeten

  1. 5. Lebensjahr auf den Friedhöfen Lechenich, Bliesheim, Friesheim, Kierdorf und Dirmerzheim 30 Jahre, auf allen anderen Friedhöfen beträgt sie 20 Jahre. Abweichend hiervon beträgt die Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten
  2. 5. Lebensjahr 25 bzw.15 Jahre. (3) Die Ruhezeit für Urnen beträgt generell 20 Jahre. §12 Schutz der Totenruhe (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Sie erfolgen nur auf Antrag der/ des zur vollen Kostentragung verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten und — falls jener nicht die/ der Nutzungsberechtigte ist — mit dessen schriftlicher Zustimmung. Umbettungen werden

ausschließlich vom Friedhofsträger veranlasst und durchgeführt. Der Friedhofsträger bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nutzungsberechtigte und Angehörige des Toten dürfen bei einer Umbettung nicht anwesend sein. (2) Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben des Friedhofsträgers innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung eines Toten im Sinne des Satzes 1. (3) Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand kann das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt gewordene Einverständnis der/des Toten sein. Eine Umbettung innerhalb des Stadtgebietes soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts der/ des Toten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. Die Befugnisse des Friedhofsträgers zu Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstätte auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. Im Fall des Satzes 1 darf die Umbettung nur in eine Wahlgrabstätte mit noch mindestens zehn Jahre fortdauerndem Nutzungsrecht und mit schriftlicher Einwilligung des Nutzungsberechtigten erfolgen. Eine weitere Umbettung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig. (5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. Abweichend von Satz 1 bedarf es im Fall des Absatzes 4 Sätze 1 und 2 keiner Verlängerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte.

§ 13 – Haustiere

(1) Der Friedhofsträger kann in speziell hierfür vorgesehenen Grabfeldern zulassen, dass in eine bereits belegte Erdgrabstätte kremierte Haustiere als Grabbeigabe eingebracht werden. (2) Die Einbringung soll gegen Gebühr ausschließlich durch den Friedhofsträger erfolgen. Eine Trauerzeremonie findet aus diesem Anlass nicht statt. Hinweise auf die Einbringung sollen nicht an der Grabstätte angebracht werden.

IV. Grabstätten, sonstige bauliche Anlagen und Grabstätten belegung

§ 14 – Tiefengräber

Tiefengräber sind zulässig auf den Friedhöfen in den Stadtteilen: Ah rem, Blessem, Bliesheim, Borr, Dirmerzheim, Erp, Gymnich, Herrig, Liblar, Niederberg. Auf dem Friedhof in Lechenich sind Tiefengräber zulässig mit Ausnahme des zweiten neuen Friedhofsteiles (Felder 1-7) und des Feldes G auf dem alten Friedhofsteil. Tiefengräber sind grundsätzlich nur bei Wahlgrabstätten möglich, die Vorschriften des § 17 gelten entsprechend.

§ 15 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus den Belegungsplänen. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in: a) Erdreihengrabstätten b) Erdwahlgrabstätten c) Urnenreihengrabstätten d) Urnenwahlgrabstätten e) anonyme Reihengrabstätten anonyme Urnenreihengrabstätten g) pflegefreie Gemeinschaftsurnengräber

  • an Stelen
  • an Gemeinschaftsgedenksteinen
  • in Sondergrabfeldern

h) pflegefreie Sarggräber

  • an Gemeinschaftsgedenksteinen
  • in Sondergrabfeldern

i) pflegefreie Urnenrasengräber als Reihengräber und Wahlgräber j) pflegefreie Gemeinschaftsbaumgräber als Urnenreihen- u. Urnenwahlgräber k) pflegefreie Gemeinschaftsfamilienbaumgräber als Urnenwahlgräber I) pflegefreie Einzelfamilienbaumgräber als Urnenwahlgräber m) Ehrengrabstätten

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Art oder Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Insbesondere sind die jeweiligen Verfügbarkeiten einzelner Grabarten auf den Friedhöfen zu berücksichtigen, so dass kein grundsätzlicher Anspruch auf eine bestimmte Grabart besteht.

§ 16 – Erdreihengrabstätten

(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird (vgl. § 11 Abs. 1). Die Lage der Erdreihengrabstätte ergibt sich aus dem Gebührenbescheid. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Erdreihengrabstätten ist nicht möglich. (2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet

a) für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr, einschließlich Tod- und Fehlgeburten

b) für Tote ab dem vollendeten fünften Lebensjahr. (4) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur ein(e) Verstorbene(r) bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Erdreihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren oder zusätzlich zu einem anderen Toten einen Toten unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Nutzungszeit hierdurch nicht überschritten wird. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird mindestens einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche Bekanntmachung wird in den Hinweistafeln auf den Friedhöfen ausgehängt.

§ 17 – Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, deren Lage im Benehmen mit dem/ der Erwerber(in) bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Ruhezeit des zu Bestattenden verliehen wird. Die Dauer des Nutzungsrechtes ergibt sich aus § 11, zuzüglich mindestens weiteren fünf Jahren bei Erstvergabe bzw. Erstverkauf der Wahlgrabstätte. Es ist somit mindestens für die Dauer von 25 bzw. 35 Jahren zu erwerben. Nutzungsrechte an Erdwahlgrabstätten werden im Regelfall anlässlich eines Todesfalls, für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch schon zu Lebzeiten erworben werden, wobei das Nutzungsrecht dann bei erst später erfolgender (Erst)Bestattung ggf. unter Berücksichtigung der Mindestruhezeit nach § 11 zu verlängern ist. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofes oder des Friedhofsteils beabsichtigt ist. (2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Der Friedhofsträger kann hiervon Ausnahmen zulassen. Der Friedhofsträger kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofes oder eines Friedhofsteiles beabsichtigt ist.

(3) Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, und zwar als Einfachoder Tiefengräber vergeben. In Tiefengräbern können zwei Tote übereinander bestattet werden. (4) In dem Jahr des Ablaufes des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird die/der jeweilige Nutzungsberechtigte mindestens einen Monat vorher schriftlich, falls sie/er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung auf den Ablauf hingewiesen. Die öffentliche Bekanntmachung wird an bzw. in den Hinweistafeln der Friedhöfe ausgehängt. Sollte nach Fristablauf der öffentlichen Bekanntmachung kein Wiedererwerb erfolgt sein, wird die Grabstätte entschädigungslos abgeräumt. (5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wird. (6) Nutzungsberechtigte Personen haben jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für einen Schaden, der aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entsteht, ist die Stadt nicht ersatzpflichtig. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll die/der Erwerbende für den Fall ihres/seines Ablebens aus dem in Satz 3 genannten Personenkreis eine Person bestimmen, die die Nachfolge des Nutzungsrechtes antritt. Die Übertragung des Nutzungsrechtes erfolgt durch schriftlichen Vertrag. Wird bis zu ihrem/seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der/des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) Ehegatte,

b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) Kinder,

d) Stiefkinder,

e) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) Eltern,

g) Geschwister,

h) Stiefgeschwister,

i) nicht unter a) bis h) fallende Erben,

j) Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und 0 bis i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben der bisher nutzungsberechtigten Person ihre Zustimmung erklärt, erlischt das Nutzungsrecht und der Friedhofsträger kann entschädigungslos über die Grabstelle verfügen. (8) Die Übertragung des Nutzungsrechts durch die bisherige nutzungsberechtigte Person zu dessen Lebzeiten erfolgt grundsätzlich nur auf eine der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(9) Jede neue nutzungsberechtigte Person hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (10) Nutzungsberechtigte haben im Rahmen dieser Friedhofssatzung und der hierin enthaltenen Regelungen (insbesondere zu Belegungskapazitäten) das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Todesfalles über andere Bestattungen und Beisetzungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (11)Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist in der Regel nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Teilrückgabe von unbelegten Grabstellen oder eine vorzeitige Komplettrückgabe ist nur in begründeten Einzelfällen und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Friedhofsträgers zulässig. Der Friedhofsträger kann seine Zustimmung zu vorzeitigen Grabrückgaben von besonderen Bedingungen und Auflagen abhängig machen. Ein Anspruch auf vorzeitige Grab- oder Grabteil-Rückgabe besteht nicht. Im Übrigen hat eine Rückgabe keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. (12) Das Ausmauern von Erdwahlgrabstätten ist nicht zulässig. (13) Anstelle eines Sarges können in Erdwahlgrabstätten und Ehrengrabstätten bis zu vier Urnen beigesetzt werden. (14) Zusätzlich zu den Sargbestattungen können in Erdwahlgrabstätten und Ehrengrabstätten bis zu 2 Urnen pro Grabstelle beigesetzt werden.

§ 18 – Durchführung von Bestattungen

(1) Vor der Bestattung ist die/der Tote in einen festen und geschlossenen Sarg aus Holz oder holzähnlichem und leicht verrottbarem Material zu betten, dessen Boden mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Holzkohlepulver, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen auszukleiden ist. Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (2) Für die Bestattung in vorhandenen Gruften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (3) Bestattungsbehältnisse, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen biologisch abbaubar und im Übrigen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.

(4) Ausnahmen zu den in den Absätzen 1-3 enthaltenen Vorgaben und Regelungen bedürfen grundsätzlich der ausdrücklichen Zustimmung des Friedhofsträgers.

§ 19 – Urnengrabstätten und Durchführung von Beisetzungen

(1) Eingeäscherte Tote dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) anonymen Urnenreihengrabstätten, d) pflegefreien Gemeinschaftsurnengrabfeldern an Stelen, Gemeinschaftsgedenksteinen oder in Sondergrabfeldern

e) pflegefreien Rasenurnengrabfeldern

f) pflegefreien Urnengemeinschaftsbaumgrabfeldern

g) pflegefreien Urneneinzelfamilienbaumgrabfeldern und im Übrigen in

h) Grabstätten für Erdbestattungen, mit Ausnahme der Erdreihengrabstätten.

§ 18 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird (vgl. § 11 Abs. 2). Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Urnenreihengrabstätten ist nicht möglich. Die Lage der Grabstätte ergibt sich aus dem Gebührenbescheid. In einer Urnenreihengrabstätte dürfen die Aschenreste nur eines Verstorbenen bestattet werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, deren Lage bei Begründung des Nutzungsrechtes (Ersterwerb) im Benehmen mit der/dem Erwerber/in bestimmt wird. Die Dauer des Nutzungsrechtes ergibt sich aus § 11, zuzüglich mindestens weiteren fünf Jahren bei Erstvergabe bzw. Erstverkauf der Wahlgrabstätte. Es ist somit mindestens für die Dauer von 25 Jahren zu erwerben. Das Nutzungsrecht kann wiedererworben bzw. verlängert werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabstätten werden im Regelfall nur anlässlich eines Todesfalles, für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch schon zu Lebzeiten erworben werden, wobei das Nutzungsrecht dann bei der erst später erfolgenden (Erst)Bestattung ggf. unter Berücksichtigung der Mindestruhezeit nach § 11 zu verlängern ist. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu zwei Urnen bestattet werden.

(4) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen der/des Verstorbenen entspricht oder dies von dem in § 4 benannten Personenkreis ausdrücklich gewünscht, erklärt und begründet wurde. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m x 0,50 m. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 20 – Pflegefreie Grabstätten

Pflegefreie Grabstätten sind besondere Grabfelder mit Reihen- und/oder Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und/oder Urnenbeisetzungen, deren Pflanzen- und Gartengestaltung ausschließlich dem Friedhofsträger zukommt und obliegt. Es gelten besondere Gestaltungs- und Nutzungsvorschriften. Solche sind:

a) pflegefreie Rasenurnengrabfelder: Rasenurnengräber werden als Reihen- u. Wahlgräber angeboten. Rasengrabfelder sind ausschließlich mit Rasen versehen und ohne befestigte Wege über die Rasenflächen zugänglich. Verpflichtend vorgesehen sind ausschließlich nur flachliegende, bodenbündig zu verlegende Grabplatten bzw. Liegesteine aus Granit, nach Maßgabe des Friedhofsträgers in einer Größe von 40 cm Höhe, 60 cm Breite und mindestens 8 cm Stärke. Die Grünflächen- u. Rasenpflege erfolgt durch den Friedhofsträger. Sonstige Grabeinfassungen und/oder private Bepflanzung sind nicht zulässig. Blumen- und Gedenkschmuck an der Grabstelle darf nur auf der Grabplatte bzw. dem Liegestein und nur vorübergehend — keinesfalls dauerhaft — abgelegt werden. Der Friedhofsträger behält sich ausdrücklich vor, unzulässigen Blumen — u. Gedenkschmuck ersatzlos zu entfernen, insbesondere soweit dies für die Ausführung der Grünflächen- u. Rasenpflege ggf. erforderlich ist. Die fachgerechte Verlegung der Grabplatten bzw. Liegesteine ist vom Grabnutzungsberechtigten auf dessen Kosten zu beauftragen (die §§ 23,24 gelten hier entsprechend). Zusätzlich zur Grabnutzungsgebühr wird keine gesonderte Pflegegebühr für die Rasenpflege erhoben.

b) pflegefreie Gemeinschaftsgrabfelder an Gedenkstelen oder in Sondergrabfeldern mit Gemeinschaftsgedenksteinen: Pflegefreie Gemeinschaftsgrabfelder werden grundsätzlich vom Friedhofsträger angelegt und ausschließlich vom Friedhofsträger gepflegt und unterhalten. Innerhalb der Grabfelder sind Reihen- und Wahlgräber vorgesehen. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Grabstelle innerhalb des Grabfeldes, noch soll die einzelne Stelle der Bestattung konkret ersichtlich sein. Auf Wunsch können im Bestattungsbereich an gemeinschaftlichen Gedenkstelen, an Gemeinschaftsgedenksteinen, Gemeinschaftssteinquadern o.Ä. nach Vorgabe des Friedhofsträgers grabfeldspezifische, einheitliche Namenstafeln und Namensschilder angebracht werden. Die Kosten der Namenstafeln bzw. Namensschilder sind von der/dem Grabnutzungsberechtigten zu übernehmen. Die Namenstafeln werden aber ausschließlich durch den Friedhofsträger selbst oder im Auftrag des Friedhofsträgers angebracht und montiert. Es ist nicht gestattet, Blumen- und Gedenkschmuck unmittelbar an die Gedenkstelen, Gedenksteine, Steinquader o.Ä. anzubringen. Persönliche Andenken, wie Bilder etc. sind grundsätzlich nicht vorgesehen und widersprechen dem neutralen Charakter einer Gemeinschaftsgrabstelle. Im Übrigen dürfen Blumen, Gestecke und Kerzen nur vorübergehend — keinesfalls dauerhaft — an den hierfür in den Grabfeldern zentral vorgesehenen Ablage- und Gedenkflächen abgelegt werden. Der Friedhofsträger behält sich ausdrücklich vor, störenden oder unzulässigen Blumen- und Gedenkschmuck ersatzlos zu entfernen, insbesondere soweit dem Grundgedanken einer neutralen Gemeinschaftsgrab- u. Gedenkstelle widersprochen wird. In Sondergrabfeldern mit landschaftsgärtnerisch aufwendigerer Gestaltung und besonderen Pflegeerfordernissen („Platanenhain" und „Ruhegarten") fällt zusätzlich zur Grabnutzungsgebühr eine gesonderte Pflegegebühr für die Dauer der Nutzungszeit an. Im Übrigen (Gemeinschaftsgrabfelder an

Gedenkstelen) fällt für die Pflege keine gesonderte Pflegegebühr zusätzlich zur Grabnutzungsgebühr an.

c) pflegefreie Gemeinschaftsbaumgräber als Urnenreihengräber und zweistellige Urnenwahlgräber Pflegefreie Gemeinschaftsbaumgrabfelder werden ausschließlich vom Friedhofsträger auf hierfür vorgesehene Rasenflächen angelegt. Die vom Friedhofsträger vorgesehenen und vorgegebenen Bäume werden ausschließlich vom Friedhofsträger gepflanzt und gepflegt. Die Unterhaltung und Pflege der Rasenflächen und Bäume erfolgt durch den Friedhofsträger. Bestattungen erfolgen innerhalb der vom Friedhofsträger hierfür vorgesehenen Baumwurzelbereiche. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Grabstelle innerhalb des Grabfeldes bzw. des Baumwurzelbereiches, noch soll die einzelne Stelle der Bestattung konkret ersichtlich sein. Auf Wunsch können an gemeinschaftlichen Gedenksteinen o.Ä. nach Vorgabe des Friedhofsträgers grabfeldspezifische, einheitliche Namenstafeln und Namensschilder ausschließlich durch den Friedhofsträger angebracht werden. Die Kosten der Namenstafeln bzw. Namensschilder sind vom / von der Grabnutzungsberechtigten zu übernehmen. Es ist untersagt, persönliche Andenken, Bilder, Blumenschmuck, etc. im Baumbereich vorzusehen und abzulegen. Im Übrigen dürfen Blumen, Gestecke und Kerzen grundsätzlich nur vorübergehend — keinesfalls dauerhaft — an zentral hierfür vorgesehenen Ablage- und Gedenkflächen abgelegt werden. Der Friedhofsträger behält sich ausdrücklich vor, unzulässigen Blumen- und Gedenkschmuck ggf. ersatzlos zu entfernen, insbesondere soweit dem Grundgedanken einer neutralen Gemeinschaftsgrab- und Gedenkstelle widersprochen wird. Zusätzlich zur Grabnutzungsgebühr wird keine gesonderte Pflegegebühr für die Rasenpflege erhoben.

d) pflegefreie Gemeinschaftsfamilienbaumgräber als Urnenwahlgräber mit Erdröhren Pflegefreie Gemeinschaftsfamilienbaumgrabfelder werden ausschließlich vom Friedhofsträger auf hierfür vorgesehene Rasenflächen angelegt. Die vom Friedhofsträger vorgesehenen und vorgegebenen Bäume, ebenso wie eine gärtnerisch aufwertende Staudenbepflanzung innerhalb eines solchen Grabfeldbereiches, werden ausschließlich vom Friedhofsträger gepflanzt und gepflegt. Bestattungen erfolgen innerhalb der vom Friedhofsträger hierfür vorgesehenen Baumwurzelbereiche in eingebrachten Erdröhren, die wahlweise eine 2-stellige oder 4-stellige Familienbelegung ermöglichen und zulassen. Verpflichtend vorgesehen sind flachliegende, ebenerdige Grabplatten bzw. (Namen)Liegesteine aus Granit zum äußeren Verschluss der Erdröhre. Nach Maßgabe und gestalterischer Vorgabe des Friedhofsträgers sollen die Granitplatten in der Form ausschließlich rund sein, einen Durchmesser von einheitlich 40 cm aufweisen und mindestens 8 cm stark sein. Die fachkundige Verlegung ist durch die Grabnutzungsberechtigten auf deren Kosten zu veranlassen. Die §§ 23 und 24 gelten hier entsprechend. Persönliche und dauerhafte Andenken sollen weder am Baum, noch im Bereich des Liegesteins angebracht werden. Im Übrigen dürfen Blumen, Gestecke, Kerzen und Gedenkschmuck nur auf den Liegesteinen und grundsätzlich nur vorübergehend — keinesfalls dauerhaft - abgelegt werden. Der Friedhofsträger behält sich ausdrücklich vor, unzulässigen Blumen- und Gedenkschmuck ggf. ersatzlos zu entfernen, insbesondere soweit dem Grundgedanken einer neutralen Gemeinschaftsgrab- und Gedenkstelle widersprochen wird. Zusätzlich zur Grabnutzungsgebühr wird eine gesonderte Pflegegebühr erhoben.

e) pflegefreie Einzelfamilienbaumgräber als mehrstellige Urnenwahlgräber Pflegefreie Einzelfamilienbaumgrabfelder werden vorn Friedhofsträger in hierfür geeigneten, großzügigeren Freiflächen mit zusammenhängendem Baumbestand parkähnlich angelegt. Es handelt sich um abgegrenzte Grabfelder, die mit zunehmender Baumbepflanzung und Gräberbelegung einen eigenen, naturnahen Charakter mit Baumvielfalt und exklusiverem Baumbestand entwickeln sollen. Die Bäume werden ausschließlich durch den Friedhofsträger gepflanzt und gepflegt. Innerhalb des hierfür angelegten Baumbestandes kann ein bestimmter Baum aus dem unbelegten Baumbestand ausgesucht werden. Die Baumgrabstellen werden gesondert durch den Friedhofsträger abgegrenzt und eingefasst. Innerhalb der Baumscheibe ist eine individuelle Gestaltung durch die/den Nutzungsberechtigten, etwa mit Blumen- und Staudenbepflanzung, vorübergehender Blumenablage, fundamentloser Namenstafel o.Ä. zulässig. Die den Nutzungsberechtigten optional überlassene, individuelle Grabgestaltung und deren ggf. von den Nutzungsberechtigten vorzunehmende Pflege darf jedoch den Baum nicht schädigen. Die Gestaltung ist dem Friedhofsträger zur Abstimmung und Freigabe anzuzeigen. Die Urnenbestattungen erfolgen im Wurzelbereich des Baumes. Einzelfamilienbaumgräber werden grundsätzlich als sechsstellige Wahlgrabstelle verkauft. Mit Zustimmung des Friedhofsträgers sind ggf. weitere Beilegungen unter Berücksichtigung der Mindestruhezeiten nach § 11 Abs. 2 möglich. Zusätzlich zur Grabnutzungsgebühr wird eine gesonderte Pflegegebühr für die Baumpflege (Anwuchs-, Entwicklungs- und Bestandspflege) erhoben.

§ 21 – Ehrengrabstätten

Die Entscheidung über Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich dem Rat der Stadt Erftstadt.

§ 22 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. (2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Verwelkte Blumen oder Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und zu entsorgen. (3) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabfläche obliegt der Stadt Erftstadt. (4) Unzulässig ist

  1. 1. das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern;
  2. 2. das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem;
  3. 3. das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen;
  4. 4. das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit;
  5. 5. das Aufstellen von Blumengebinden aus Plastik oder Kunststoff; Der Friedhofsträger kann Ausnahmen hiervon zulassen.

§ 24 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln des Handwerks und der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen des Grabes bzw. benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Das Fundament ist innerhalb der Grabbeetfläche so zu errichten, dass es spätere Beisetzungen nicht behindert. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln des Handwerks und der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK) in ihrer jeweils gültigen Fassung. (2) Die nutzungberechtigte Person muss den Steinmetz oder ein sonstiges Dienstleistungsunternehmen verpflichten, nach dem Aufstellen oder Versetzen eine Abnahmeprüfung nach den Vorgaben der TA Grabmal zu unterziehen und mit dieser Abnahmeprüfung zu dokumentieren, dass die Grabanlage einer geforderten Last von 500 N standhält. Die nutzungsberechtigte Person oder ein/eine von ihr Bevollmächtigte(r) hat dem Friedhofsträger spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung entsprechend der Anforderungen der TA Grabmal vorzulegen. Wird die Dokumentation nicht fristgerecht vorgelegt, kann die Friedhofsverwaltung zu Lasten der nutzungsberechtigten Person ein Fachunternehmen im Wege der Ersatzvornahme mit der Abnahmeprüfung beauftragen. (3) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 8 Absatz 8 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (WG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenem Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel Ingenieurin) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger verantwortet.

§ 25 – Gewährleistung der Sicherheit

(1) Der Friedhofsträger sorgt für die Anwendung der Vorschriften über den Denkmalschutz auch auf dem Friedhof. (2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind durch die nutzungsberechtigte Person in verkehrssicherem Zustand zu halten.

(3) Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung des Friedhofsträgers im Außenverhältnis bleibt unberührt. Im Innenverhältnis haftet der/ die Nutzungsberechtigte dem Friedhofsträger gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. (4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen oder Teilen davon gefährdet, ist die/der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon entschädigungslos auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (5) Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Forderungen per Verwaltungsakt durchzusetzen.

§ 26 – Entfernung

(1) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengräbern bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgräbern (Rückgabe des Nutzungsrechtes oder bei unbekanntem Nutzungsberechtigten ggf. öffentlicher Aufruf) wird die Grabstätte durch den Friedhofsträger entschädigungslos abgeräumt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige Anlagen zu verwahren. (2) Soweit Nutzungsberechtigte das Grabmal, sonstige Anlagen oder Grabzubehör mit Ablauf des Nutzungsrechtes in ihren eigenen Besitz nehmen möchten, ist dies dem Friedhofsträger rechtzeitig bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes anzuzeigen. Nach entsprechender Anzeige ist die/der Nutzungsberechtigte gehalten, die Besitznahme nach Maßgabe und mit Zustimmung des Friedhofsträgers herbeizuführen. V. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 27 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorgaben des § 22 Absatz 1 hergerichtet und dauernd in würdigem Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Blumen und Kränze sind spätestens zwei Wochen nach der Auflegung unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Grabstätten

müssen bepflanzt werden und sind so zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist die/der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt bei Reihengräbern mit Ablauf der Ruhefrist, bei Wahlgräbern mit Rückgabe bzw. Beendigung des Nutzungsrechtes. (4) Die Grabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herzurichten. (5) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (6) Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung von Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderem Kleinzubehör zulässig. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

§ 28 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Herrichtung oder Pflege auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Ist ein(e) Nutzungsberechtigte(r) bzw. Verpflichtete(r) nicht zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung. Sollte sich innerhalb von drei Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung kein(e) Nutzungsberechtigte(r) melden oder ermitteln lassen, kann der Friedhofsträger die Grabstätte ggf. entschädigungslos einebnen lassen. Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige Anlagen zu verwahren. (2) Bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Grabpflege kann der Friedhofsträger das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt.

VI. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 29 – Leichenhallen und ihre Benutzung

(1) Die Leichenhallen und die Kühlzelle dienen der Aufnahme der Toten bis zur Bestattung oder Beisetzung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers, in Begleitung dessen Personals oder in Begleitung eines Bestattungsunternehmens betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Toten nach Maßgabe des Absatzes 1 sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder — falls eine solche nicht stattfindet — der Bestattung oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 30 Absatz 2 bleibt unberührt. (3) Die Särge der Toten mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 30 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle, Friedhofskapelle, Friedhofsunterstand), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Auf Antrag der totenfürsorgeberechtigten Person kann der Friedhofsträger gestatten, dass der Sarg während der Trauerfeier geöffnet wird. Satz 1 gilt nicht, wenn der/ die Tote an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem lnfektionsschutzgesetz gelitten hat, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde. (3) Die Benutzung von Friedhofsräumlichkeiten kann untersagt werden, wenn der/ die Tote an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt. VII. Schlussvorschriften

§ 31 – Alte Rechte und Haftung

(1) Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hatte, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt die nutzungsberechtigte Person für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.

§ 32 – Gebühren

Für die Benutzung der durch den Friedhofsträger verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1. sich als Besucher/in entgegen § 7 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofsträgers bzw. dessen Personals nicht befolgt,
  2. 2. die Verhaltensregeln des § 7 Absatz 2 missachtet,
  3. 3. entgegen § 7 Absatz 5 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers durchführt,
  4. 4. als Gewerbetreibende(r)
    • a) entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 ohne Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung auf dem Friedhof tätig wird,
    • b) trotz eines durch den Friedhofsträger nach § 8 Absatz 8 Satz 1 verhängten Tätigkeitsverbots tätig wird,
    • c) außerhalb der in § 8 Absatz 4 Sätze 1, 2 festgesetzten Zeiten oder nach § 8 Absatz 4 Satz 4 unter Störung einer Bestattung Arbeiten durchführt,
    • d) entgegen § 8 Absatz 5 Sätze 4, 5 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
    • e) entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 die Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,
    • f) entgegen § 8 Absatz 5 Satz 2 gewerblich genutzte Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,

g) entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 keinen amtlichen Lichtbildausweis bei sich trägt oder nicht sicherstellt, dass Hilfspersonen einen amtlichen Lichtbildausweis bei sich tragen,

h) entgegen § 8 Absatz 5 Satz 2 Gefahren für die Allgemeinheit verursacht

i) entgegen § 8 Absatz 6 gewerblichen Abraum und Abfall unzulässig auf dem Friedhof entsorgt, anstatt diesen einer geordneten Entsorgung zu eigenen Kostenlasten zu verbringen,

j) entgegen § 8 Absatz 7 Satz 1 Hauptwege mit Kraftfahrzeugen über 5 t zulässigem Gesamtgewicht oder aber verbotenerweise Nebenwege befährt,

k) entgegen § 8 Absatz 7 Satz 3 Eingangstore oder Durchfahrtssperren nicht vorschriftsmäßig verschließt, 5. eine Bestattung oder Beisetzung entgegen § 9 Absatz 1 Sätze 1 und 2 dem Friedhofsträger nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, 6. ohne Zustimmung des Friedhofsträgers den Vorschriften über die Sargpflicht in § 18 Absatz 1 Sätze 1 und 3 bis 4 zuwiderhandelt; 7. entgegen § 23 Absatz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof ohne vorherige schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers errichtet oder verändert, 8. entgegen § 23 Absätze 2 oder 3 Unterlagen nicht vorlegt, 9. entgegen § 24 Absätze 1 und 2 Grabmale oder Grabeinfassungen einbringt,

  1. 10. entgegen § 24 Absatz 3 bei der Einbringung von Grabmalen oder Grabeinfassungen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt,
  2. 11. entgegen § 25 Absatz 2 Grabmale oder sonstige Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
  3. 12. entgegen § 27 Absatz 1 Grabstätten nicht herrichtet oder unterhält,
  4. 13. entgegen § 27 Absatz 6 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet;
  5. 14. entgegen § 27 Absatz 7 nicht biologisch abbaubare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000,- Euro geahndet werden.

tstadt, den 08.04.2020 er) Bürgermeister

§ 34 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Veröffentlichung am 01.05.2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsatzung gemäß Ratsbeschluss vom 25.02.2014 in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2014 und alle übrigen dieser Satzung ggf. entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Bekanntmachunnsanordnung Die vorstehende Friedhofssatzung der Stadt Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens.- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt;

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

(5) Die Gestaltungsvorschriften gelten nicht für anonyme Grabfelder und pflegefreie Grabfelder, deren Herstellung, Einrichtung, Pflege und Unterhaltung ausschließlich dem Friedhofsträger obliegt. (6) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Stadt Erftstadt (Baumschutzsatzung) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 23 – Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung sowie jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof bedarf eines gesonderten Antrages und der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Dies gilt auch für provisorische Grabmale, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Die Zustimmung des Friedhofsträgers kann versagt werden, soweit und solange fällig gewordene Grabnutzungsgebühren rückständig sind. (2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen zweifach beizufügen:

  1. 1. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung; bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrages vollständig anzugeben und soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Bilder der Schrift, der Ornamente und der Symbole mit Bezugsmaßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
  2. 2. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen. (4) Ein Übergang der Planungsverantwortung auf den Friedhofsträger ist mit der Erteilung der Zustimmung nach Abs. 1 nicht verbunden. (5) Die Zustimmung nach Abs. 1 erlischt, wenn die Tätigkeit nicht binnen eines Jahres ausgeführt wird. (6) Die Errichtung oder Veränderung von Grabmalen, Einfassungen und baulichen Anlagen darf nur entsprechend den Vorgaben und Maßgaben einer vom Friedhofsträger erteilten

Genehmigung ausgeführt werden. Errichtete oder veränderte Anlagen, die nicht den Festsetzungen dieser Satzung bzw. der Genehmigung entsprechen, müssen innerhalb einer vertretbaren, vom Friedhofsträger vorgegebenen Frist geändert oder demontiert werden. Wird dem nicht entsprochen, kann der Friedhofsträger ggf. eine Änderung oder Demontage zu Lasten des/der Grabnutzungsberechtigen veranlassen. (7) Die Größe der Grabmale muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Grabstätte stehen. Die Stärke muss die Standsicherheit der Grabmale gewährleisten. Grabmale sollen dabei folgende Maße nicht überschreiten und einhalten: a) Stehende Grabmale:

  • Reihengräber:

1,30 m Höhe, 0,70 m Breite, 0,16 m Mindeststärke

  • Wahlgräber:

1,30 m Höhe, 0,70 m Breite je Grabstelle, 1-stellig: 0,16 m Mindeststärke 2-stellig: 0,18 m Mindeststärke ab 3-stellig: 0,22 m Mindeststärke

  • Urnengräber:

0,4 m x 0,4 m im Grundriss, 1,20 m Höhe b) Liegende Grabmale:

  • Reihengräber: Mindeststärke: 0,10 m
  • Wahlgräber:

1-stellig: 0,10 m Mindeststärke 2-stellig: 0,15 m Mindeststärke ab 3-stellig: 0,20 m Mindeststärke Die Flächenanteile von Grabbepflanzung und Grababdeckung (Steinversiegelung) sollen ausgewogen sein. Vollabdeckungen sind grundsätzlich nicht vorgesehen und bedürfen im Einzelfall ggf. einer gesonderten Erlaubnis des Friedhofsträgers.

c) Die Außenmaße von Einfassungen sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. (8) Nicht zustimmungspflichtige provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung verwendet werden. (9) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

BEKANN MACHUN der Stadt Erftstadt Nr. 26 /20 Der Hauptausschuss der Stadt Erftstadt hat auf Grundlage von § 60, Abs.1, Satz 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in seiner Sitzung am 31.03.2020 aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz NRW), sowie der §§ 1-7 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein- Westfalen (KAG NRW) und der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen — jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1 – Art und Umfang der Gebühren

(1) Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und der Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Grabgebühren werden im Rahmen einer Gebührenkalkulation im Wege der Kostenrechnung ermittelt. Die Gebühren der Graberstellung werden kostendeckend auf den Kubikmeter Grabaushub bezogen, wobei ein 50%-iger Zuschlag für Handschachtung und ein 15% -iger Abschlag bei Tiefenbettung vorzunehmen ist. Für die Benutzung der Leichenhallen werden kostendeckend Gebühren erhoben. Die Kosten der Grababräumung sind in den Grabgebühren enthalten. (2) Für Umbettung und Tieferbettung werden privatrechtliche Entgelte in Höhe des der Stadt entstehenden Fremdaufwandes einschl. Mehrwertsteuer zzgl. 10 v.H. Verwaltungskostenzuschlag erhoben. (3) Bei pflegefreien Gräbern wird zu der Grabgebühr eine Gebühr für die Dauergrabpflege während der Laufzeit in tatsächlicher Höhe erhoben. (4) Für die Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung werden Verwaltungsgebühren erhoben. Die festzusetzende Gebühr richtet sich nach dieser Satzung und nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Erftstadt.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist bei Bestattung der Antragsteller oder die Person, die nach dem Bestattungsgesetz Nordrhein- Westfalen zur Bestattung verpflichtet ist. Bei Umbettung und Tieferbettung ist der Gebührenschuldner grundsätzlich der Antragsteller. Bei Wiedererwerb oder Verlängerung von Wahlgrabstätten ist Gebührenschuldner der Nutzungsberechtigte oder sein Rechtsnachfolger. Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Höhe der Gebühren

(1) Es gelten die im beiliegendem Gebührentarif festgesetzten Gebühren. (2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes im Beilegungsfall wird unter Anrechnung der noch nicht abgelaufenen Ruhefristen des letzten Beerdigungsfalles für die sich durch den akuten Beerdigungsfall ergebende Verlängerungsverpflichtung eine Grabnutzungsgebühr je Monat erhoben. (3)

(4)

Wahlgräber haben bei Erstverkauf eine 5 Jahre höhere Laufzeit als Reihengräber. Sollte vor der Bestattung in derselben Grabstelle eine Tieferbettung erfolgen, wird für die Bestattung im gleichen Grab nur 50% der Bestattungsgebühr erhoben.

§ 4 – Gebühren bei vorzeitiger Grabräumung

Wird eine Grabstelle vorzeitig zurückgegeben oder wird eine Grabstätte vorzeitig durch den Friedhofsträger abgeräumt, ist der dem Friedhofsträger entstehende Pflegemehraufwand, der aus der vorzeitigen Grabrückgabe oder der vorzeitigen Grababräumung resultiert, im Rahmen einer gesonderten Ablösegebühr zu erstatten. Die Ablösegebühr der vorzeitigen Grabrückgabe oder Grababräumung wird für den Rest der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes (Liegezeit) im Voraus erhoben.

§ 5 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung. Die Gebühren und privatrechtlichen Entgelte sind innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.

§ 6 – In-Kraft- Treten

Diese Satzung tritt nach Veröffentlichung am 01.05.2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofgebührensatzung gemäß Ratsbeschluss vom 28.06.2016 in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.07.2016 und alle übrigen dieser Satzung ggf. entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Gebührentarife zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Erftstadt, gültig ab dem 01.05.2020: Lfd. Nr. Gebührenart Laufzeit i Gebühr 2020 Pflegegebühr I. Grabnutzungsgebühren Reihengräber Kindergrab 15/25J. 273 €1455 € 2.

ab 5 Jahre 20 J. 1.684,00 € 3.

ab 5 Jahre 30 J. 1.948,00€ 4.

Urnengrab 20 J. 1.395,00 € 5.

Urnengrab an Stelen 20 J. 1.546,00 € 6.

RG anonym 20J. 2.117,00€ 7.

URG anonym 20J. 1.516,00€ 8.

RG Platanenhain 20 J. 1.684,00 € 1.469,00 € 9.

URG Platanenhain 20 J. 1.395,00 € 691,00 € 10.

Urnenrasengrab 20 J. 1.407,00 €

  1. 11. NEU Urnenbaumgrab Reihe 20 J. 1.546,00 €
  2. 12. NEU RG Ruhegarten 20 J. 1.684,00 € 1.469,00 €
  3. 13. NEU URG Ruhegarten 20 J. 1.395,00 € 691,00 €

Wahlgräber 14.

1-stellig 25 J. 2.778,00 € 15.

1-stelliges Wahlgrab Platanenhain 25 J. 2.778,00 € 1.760,00€ 16.

1-stellig 35 J. 3.404,00 € 17.

2-stellig 25J. 4.851,00€ 18.

2-stelliges Wahlgrab Platanenhain 25J. 4.851,00€ 3.520,00 € 19.

2-stellig 35 J. 6.339,00 € 20.

3-stellig 25 J. 6.542,00 € 21.

3-stellig 35J. 8.705,00€ 22.

2-stelliges UWG 25 J. 1.882,00 € 23.

2-stelliges UWG Platanenhain 25J. 1.882,00€ 899,00€ 24.

2-stelliges UWG Rasen 25 J. 1.944,00 €

  1. 25. NEU 1-stelliges VVahlgrab Ruhegarten 25 J. 2.778,00€ 1.760,00€
  2. 26. NEU 2-stelliges Wahlgrab Ruhegarten 25 J. 4.851,00 € 3.520,00 €
  3. 27. NEU 2-stelliges UWG Ruhegarten 25 J. 1.882,00€ 899,00€
  4. 28. NEU 2-stelliges Urnenbaumgrab Wahl 25 J. 2.033,00 €
  5. 29. NEU 2-stelliges Urnenwahlgrab Gemeinschaftsfamilienbaum 25 J. 1.600,00€ 764,00€
  6. 30. NEU 4-stelliges Urnenwahlgrab Gemeinschaftsfamilienbaum 25 J. 1.720,00€ 821,00€ 31. NEU 6-stelliges Urnenwahlgrab Einzelfamilienbaum 25 J. 3.080,00 € 1.231,00 € Verlängerung/ Wiedererwerb Verlängerung Wiedererwerb

(nur jährlich möglich) pro Monat pro Jahr 32.

1-stelliges Erdwahlgrab 9,20€ 110,40€ 33.

2-stelliges Erdwahlgrab 16,10€ 193,20€ 34.

3-stelliges Erdwahlgrab 21,80€ 261,60€ 35.

4-stelliges Erdwahlgrab 24,70 € 296,40 € 36.

5-stelliges Erdwahlgrab 35,30 € 423,60 € 37.

6-stelliges Erdwahlgrab 42,60 € 511,20 € 38.

2-stelliges Urnenwahlgrab 6,30 € 75,60 € 39.

4-stelliges Urnenwahlgrab 6,80 € 81,60 € 40. NEU 1-stelliges Wahlgrab Platanenhain & Ruhegarten 9,26 € zzgl. 5,87 € Pflege 111,12€ zzgl. 70,44 € Pflege 41. NEU 2-stelliges Wahlgrab Platanenhain & Ruhegarten 16,17 € zzgl. 11,73 € Pflege 194,04 € zzgl. 140,76 € Pflege 42. NEU 2-stelliges UWG Platanenhain & Ruhegarten 6,27 € zzgl. 3,00 € Pflege 75,24 € zzgl. 36,00 € Pflege 43. NEU 2-stelliges Urnenbaumgrab Wahl 6,78 € 81,36 € 44. NEU 2-stelliges Urnenwahlgrab Gemeinschaftsfamilienbaum 5,33 € zzgl. 2,55 € Pflege 63,96 € zzgl. 30,60 € Pflege 45. NEU 4-stelliges Urnenwahlgrab Gemeinschaftsfamilienbaum 5,73 € zzgl. 2,74 € Pflege 68,76 € zzgl. 32,88 € Pflege 46. NEU 6-stelliges Urnenwahlgrab Einzelfamilienbaum 10,27€ zzgl. 4,10 € Pflege 123,24€ zzgl. 49,20€ Pflege II. Bestattungsgebühren

47. Erdbestattung bis 5 Jahre 235,00 € 48. Erdbestattung ab 5 Jahre 768,00 € 49. Tiefenbestattung 1.091,00€ 50. Urnenbestattung 325,00€ 51. NEU Tierbeilegung 325,00€ III. Benutzungsgebühren Trauerhalle 52. Gebühr je Benutzung 226,00€ IV. Besondere Verwaltungsleistungen in Friedhofsangelegenheiten 53. NEU Pflegeaufwand (Ablösegebühr) für eine vorzeitige Rückgabe einer Sarggrabstätte, je Stelle, pro Jahr 30,00 € 54. NEU Pflegeaufwand (Ablösegebühr) für eine vorzeitige Rückgabe einer Urnengrabstätte, pro Jahr 15,00 € 55. Grabnnalgenehmigungsgebühr (gemäß Tarif I, Ni. 5 Verwaltungsgebührensatzung) 22,00 € 56. Internationaler Leichenpass (gemäß Tarif I, Nr. 5 Verwaltungsgebührensatzung) 22,00 € V. Sonstige, allgemeine Verwaltungsleistungen 57. Je nach Leistung (gemäß Verwaltungsgebührensatzung) Im Einzelfall festzulegen Bekanntmachungsanordnunq Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung der Stadt Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens.- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt;

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. E tstadt, den 08.04.2020 (Ern Bürgermeister

BEIKANN MACHUN der Stadt Erftstadt Nr.

Ungültigkeitserklärung eines Dienstausweises Der Dienstausweis mit der Nummer 490235, ausgestellt auf Herrn Patrick Berg, wird hiermit für ungültig erklärt. Erftstadt, den 25.03.2020 Der Bürgermeister Im Auftrag (Kummert-Gnewuch)

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 01.05.2020 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Inhaltsangabe AMTS BLATder Stadt Erftstadt Nr. 17 38. Jahrgang vom 29.08.2024 Ablauf von Ruhefristen auf Erftstädter Friedhöfen Bürgermeisterin der Stadt Erftstadt Postfach 2565 50359 Erftstadt Vorhabenbezogener BP Nr. 208 Erftstadt, Ville Campus Tagesordnung Ratssitzung 10.09.2024 Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf und kann zum Preis von 15,- € (Jahresgebühr) oder kostenlos als Newsletter unter www.erftstadt.de abonniert werden. Es liegt zudem an folgenden Stellen aus: im Rathaus Liblar Holzdamm 10 VHS Liblar Bahnhofstr. 7 Bürgerbüro Lechenich Bonner-Str. 32 Stadtbücherei Dienststelle Lechenich Bonner Str. 29 und Dienststelle Liblar Bahnhofstr./Jahnstr. Telefonische Anfragen an das Ratsbüro Tel.: (0 22 35) 409-0

STAD Bekanntmachung erftstai Nr. Gemäß den §§ 16, 17, 26, 27 und 28 der Friedhofssatzung der Stadt Erftstadt in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.12.2020 werden die nachfolgend aufgeführten Grabstätten aus gegebenen Anlässen Nutzungsberechtigte bzw. Angehörige haben die Möglichkeit und werden gebeten, sich innerhalb von 3 Monaten mit der Friedhofsverwaltung Frau Semmelmann 02235/409-404 oder Herrn Waldhausen 02235/409-454 in Verbindung zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Grabstätten, bei denen die Nutzungsdauer oder die Ruhefrist bereits abqelaufen ist, kostenfrei durch die Friedhofsverwaltung abgeräumt. Bei Gräbern, deren Nutzungsrecht oder Ruhefrist noch nicht abqelaufen ist, behält sich die Friedhofsverwaltung gegebenenfalls die vorzeitige Abräumung aus besonderen Gründen vor. Erftstadt, denöffentlich aufgerufen. (Weitzel) Bürgermeisterin

Friedhof Feld Grab­ nummer Ablaufdatum Grabname Bliesheim 54-55 13.11.2028 Kremer/Münch Bliesheim 26-27 31,07.2024 Gommer Dirmerzheim M 11-12 08.10.2029 Kämper Erp C 04.05.2024 Zons Erp C 152-153 03.06.2024 Glasmacher Erp C 08.08.2026 Kaiser Erp 10-11 19.09.2026 Rhiem Friesheim E 32A-32B 20.10.2028 Krupp Friesheim B 9-12 07.07.2029 Dierichsweiler/ Oebel Gymnich N 22L-22R 08.03.2025 Müller Herrig B RG 53A 24.10.2024 Schmitz Kierdorf a.T. 59 13.03.2024 Schedereit/ Geratz Kierdorf a.T. 136 20.02.2024 Kohl Kierdorf a.T. 96-97 27.07.2022 Nowak Kierdorf a.T. 15 15.06.2039 Blatzheim Kierdorf n.T. 3 19.06.2024 Räder Lechenich A.MT 69A 04.01.2033 Czerniejewski Lechenich 13 26.12.2042 Reuter Lechenich B UR 29A 05.04,2024 Pelzer Lechenich 12 14.04.2024 Bauer Lechenich N.T. 144 21.12.2043 Heinsberg Lechenich 4RG 29.04.2040 Riestert

Friedhof Feld Grab­ nummer Ablaufdatum Grabname Lechenich E 83-86 04.06.2024 Flohr/ Schwegeler Lechenich 55-56 22.04.2025 Karsch Lechenich 36 29.01.2027 Weischer Lechenich 21RG 02.02.2030 Gergen Liblar 4.NT 06.04.2034 Spenger Liblar 2 25,03.2024 Schmitz Liblar E 3 26.01.2022 Grahl Liblar 13UR 14.06.2024 Schönefeld Liblar 108 16.08.2023 Sauer

Bekanntmachung STADT ERFTSTADT Nr. £>SVoH Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 208, Erftstadt, Ville Campus Bekanntmachung des Beschlusses über die Satzung Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 27.02.2024 folgenden Beschluss gefasst: Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 208, Erftstadt, Ville Campus wird gemäß §10 Baugesetzbuch und § 89 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen als Satzung nebst Vorhaben und Erschließungsplan mit folgenden Änderungen beschlossen: In den textlichen Festsetzungen des Rechtsplan VBP 208 wird unter 1.1 Art der baulichen Nutzung S02 allgemein zulässig sind die Festsetzung 1.Wohnheime und Wohnungen für Studenten, Lehr- und Forschungspersonal ersatzlos gestrichen. (Vorlage Nr. V 40/2024 1. Ergänzung). Das Plangebiet ist aus dem Übersichtsplan, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, ersichtlich. Der Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 208, Erftstadt - Ville Cam­ pus, in Kraft. Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr, 208, Erftstadt - Ville Campus, liegt mit der dazu gehörigen Begründung bei der Stadt Erftstadt, im Rathaus Erftstadt-Liblar, Holzdamm 10, Amt für Stadtplanung und Bauordnung, 3. Etage, Zimmer 325, zur allgemeinen Einsichtzu folgenden Zeiten öffentlich aus: morgens: montags bis freitags von 8.00 bis 12.00 Uhrnachmittags: montags, dienstags u. mittwochs von 13.00 bis 16.00 Uhrsowie donnerstags von 13.00 bis 17.00 Uhr Die ausliegenden Planunterlagen können zusätzlich auf der Homepage der Stadt Erftstadt unter folgen­ dem Link eingesehen werden; https://www.o-sp.de/erftstadt/rechtskraft_bpl Hi n w e i s e: I. Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften (§ 215 Abs. 1 BauGB) Unbeachtlich werden

  1. 1. eine nach § 214 Abs, 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Ver­ fahrens- und Formvorschriften,
  2. 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs, 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht in­ nerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Erftstadt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

II. Fälligkeit und Erlöschen von Entschädigungsansprüchen (§ 44 Abs. 3 und 4 BauGB)

  1. 1. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in § 39 BauGB (Vertrauensschaden) § 40 BauGB (Entschädigung in Geld oder durch Übernahme) § 41 BauGB (Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen) § 42 BauGB Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung) bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
  2. 2. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Maßgebend ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem die unter II.
  3. 1. bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. III. Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), in der zuletzt gültigen Fassung; Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeinde­ ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW in der aktuellen Fas­ sung beim Zustandekommen der Satzung (sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder Flächennutzungs­ plan) nach Ablauf von 6 Monaten nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ord­ nungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oderd) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletz­ te Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt Erftstadt, den C OJOfaL (Weitzel) Bürgermeisterin

20230223_AnlagepIan.qgz ABK © Geobasis NRW (dl-zero-de/2.0) (www.govdata.de/dl-de/zero-2-0) STADT ERFTSTADT Anlageplan Erftstadt

  • VBP 208 Ville Campus -

Erstellt von: Amt für Stadtentwicklung und Bauordnung | Abt. 61 Erstellt am: 23.02.2023

Wr. $6/^ STAD# ERFTSTADT \&vjl AV •' ■ Die Bürgermeisterin EINLADUNG Gremium: Rat

  1. 30. Sitzung Termin, Beginn: Dienstag, 10.09.2024, 17:00 Uhr Sitzungsort: GroßerSitzungssaal, Holzdamm 10, Rathaus Stadt Erftstadt Erftstadt, den 28.08.2024 Zu vorstehender Sitzung lade ich ein. Carolin Weitzel Bürgermeisterin Tagesordnung I. Öffentlich Einwohnerfragestunde Mitteilungen der Bürgermeisterin Berichte aus Gremien Mitteilungen der Verwaltung

417/2024 Haushalts- und Finanzangelegenheiten 5.1 Erneute Einbringung des Entwurfs der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2024/2025 sowie Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes 5.2 Verwendung der Spendengelder aus der Flut 2021 Hier: Weiterleitung von Spendengeldern nach Süddeutschland 5.3 Abschluss der Energiegesellschaft Erftstadt mbH für den Zeitraum 01.01.-30.06.2023 5.4 Befreiung vom Gesamtabschluss 2023 5.5 Bereitstellung überplanmäßiger Finanzmittel 5.6 Einheitlicher Hebesatz 2025 Änderung des Wiederaufbauplans der Stadt Erftstadt Begegnungsstätte an der Flüchtlingsunterkunft Radmacherstraße Abberufung der kommissarischen Betriebsleitung des Eigenbetriebes Immobilien Ausschuss- und Gremienbesetzung 9.1 Umbesetzung von Ausschüssen und Beiräten

  • Antrag der Linksfraktion

9.2 Trägervertretung in Räten städtischer Kindertageseinrichtungen hier: Kita Dirmerzheim und Kita Friesheim Beantwortung von Anfragen 10.1 Anfrage zum geplanten Neubaugebiet Lechenich-Nordwest 10.2 Anfrage bzgl. Ersatz Spielhaus Friesheim 10.3 Anfrage bzgl. prozentualer Anteil Jugendarbeit 10.4 Anfrage zu diversen Themen 10.5 Anfrage Nutzungsvertrag für Musik- und Kulturhaus 10.6 Anfrage bezüglich der Verwendung von recycelten Baustoffen bei Bauprojekten in Erftstadt Fragen zur Beschlusskontrolle 309/2024 317/2024 386/2024 367/2024 366/2024 382/2024 415/2024 414/2024 329/2024 350/2024 322/2024 325/2024 326/2024 330/2024 331/2024 364/2024

Nichtöffentlich Grundstücksangelegenheiten Erwerb eines Grundstücks in der Gemarkung Lechenich Erwerb eines Grundstücks in der Gemarkung Niederberg Personalangelegenheiten Besetzung der vakanten Stelle der Leitung des Amtes für Bildung und Volkshochschule Besetzung der vakanten Stelle der Leitung des Haupt-, Personal- und Rechtsamtes 304/2024 305/2024 340/2024 395/2024 ***

Friedhofssatzung

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Friedhofssatzung der Stadt Erftstadt in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.12.2020 Auf Grundlage von § 4 Bestattungsgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.09.2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.07.2014 (GV NRW S. 405) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S, 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.01.2018 (GV NRW S. 90), hat der Rat der Stadt Erftstadt am 15.12.2020 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Erftstadt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe in den Stadtteilen Ahrem, Blessem, Bliesheim, Borr, Dirmerzheim, Erp, Friesheim, Gymnich, Herrig, Kierdorf, Lechenich, Liblar und Niederberg.

(2) Friedhofsträger ist die Stadt Erftstadt.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt des Friedhofsträgers.

(2) Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere der Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab), die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Stadt innehatten. Teile von Toten, sowie ihre Surrogate und Teile von ihnen gelten als Tote im Sinne dieser Satzung.

(3) Die Friedhöfe dienen auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, von deren Eltern zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung mindestens ein Teil Einwohner der Stadt ist oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Stadt innehat. Sternenkinder sind Tot-und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend.

(4) Die Bestattung oder Beisetzung anderer Toter als derjenigen im Sinne der Absätze 2 und 3 bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.

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§ 3 – Bestattungsbezirke

(1) Alle stadteigenen Friedhöfe im Sinne von § 1 Abs. 1 dieser Satzung bilden einen Bestattungsbezirk.

(2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Stadtteils bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf einem anderen Friedhof kann zugelassen werden, wenn dies gewünscht wird und die Belegung es zulässt, z.B.

a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht

b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,

c) einem besonderen Bestattungswunsch nur auf einem anderen Ortsfriedhof nachgekommen werden kann.

§ 4 – Begriffsbestimmungen

(1) Nutzungsberechtigte(r) ist die Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist.

(2) Totenfürsorgeberechtigte(r) ist die Person, welche die/der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille der/des Toten nicht erkennbar ist, sind die nach § 17 Absatz 7 Satz 2 dieser Satzung genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Der Friedhofsträger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigen von Bedeutung sind.

§ 5 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird der/ dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Im Fall des Satzes 2 kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen

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würde. Im Fall des Satzes zahlt der Friedhofsträger an die/ den Nutzungsberechtigte(n) eine Entschädigung in Geld. Die nach Satz 6 zu zahlende Entschädigung beträgt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grabnutzungsgebühr. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Toten werden, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden.

(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der/die Nutzungsberechtigte erhält außerdem eine gesonderte Mitteilung, wenn sein/ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind von 8:00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit für den Besuch geöffnet. Bei Dunkelheit sind Besuch und Aufenthalt auf den Friedhöfen untersagt.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 7 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder mit Rollsportgeräten aller Art (z.B. Autos, Motorräder, Mofas, Fahrräder, Rollschuhe, Rollerblades, Skateboards) zu befahren. Ausgenommen hiervon sind Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren und Fahrzeuge des Friedhofsträgers, von Dienstleistern des Friedhofsträgers sowie der auf dem Friedhof zulässigerweise tätigen Gewerbetreibenden.

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen;

d) ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen;

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e) Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;

f) den Friedhof und oder einzelne Friedhofsteile zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;

h) Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern;

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde

(3) Minderjährige, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten.

(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(5) Nicht mit einer Bestattung, Beisetzung oder besonderen Gedenktagen zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens eine Woche vor dem Termin in Schriftform anzumelden.

§ 8 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig.

(2) Die Ausführung gewerblicher Betätigung setzt das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zwingend voraus. Auf Anforderung des Friedhofsträgers muss die/ der Gewerbetreibende das Bestehen der Haftpflichtversicherung nachweisen.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von dem geltenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal des Friedhofsträgers auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen.

(4) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten verrichtet werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes – spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr – zu beenden. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. Es ist unbedingt zu vermeiden, dass durch gewerbliche Betätigung eine Bestattung gestört wird. Ggf. kann der Friedhofsträger hierfür gewerbliche Betätigung vorübergehend untersagen.

(5) Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen gereinigt werden. Von

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Fahrzeugen, Werkzeugen und Verarbeitungsmaterialien dürfen keine Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen. Grabsteine, Einfassungen sowie Grabplatten - oder Teile davon -, die angeliefert oder entfernt werden, dürfen aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht auf den Friedhöfen gelagert werden. Sie müssen ggf. bis zur festen Montage mitgenommen werden.

(6) Auf dem Friedhofsgelände anfallender Abraum und Abfall aus gewerblicher Tätigkeit, wie z.B. Bauschutt, Erdaushub, Gartenabfälle, Verpackungs-/Transportmaterial darf durch die Gewerbetreibenden nicht auf dem Friedhof entsorgt und auch nicht auf die für Friedhofsbesucher und den Friedhofsträger auf den Friedhöfen vorgesehenen Ablagerungsstellen gebracht werden. Abfälle von Gewerbetreibenden stellen grundsätzlich keine Friedhofsabfälle dar und sind von den Gewerbetreibenden selbst zu entsorgen bzw. sind vom Gewerbetreibenden auf eigene Kosten auf jeweils hierfür zugelassene Deponien zu verbringen. Abraum- und Abfallablagerungsstellen auf den Friedhöfen sind ausschließlich der Nutzung von Friedhofsbesuchern und der Eigennutzung des Friedhofsträgers vorbehalten. In Einzelfällen kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen.

(7) Mit Kraftfahrzeugen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t dürfen zur Ausführung der gewerblichen Tätigkeit ausschließlich nur Hauptwege befahren werden. Im Einzelfall kann der Friedhofsträger hiervon Ausnahmen unter bestimmten Auflagen zulassen. Soweit Eingangstore oder Durchfahrtssperren eine Befahrbarkeit des Friedhofs durch die Allgemeinheit verhindern sollen, sind die Eingangstore oder Durchfahrtssperren bei jeder gewerblich begründeten Zu- und Abfahrt wieder unverzüglich vom Gewerbetreibenden zu verschließen.

(8) Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Gewerbetreibende in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs

  1. 1. die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen,
  1. 2. für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und
  1. 3. die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.

Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.

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III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 9 – Anzeigepflicht und Bestattungszeiten

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles beim Friedhofsträger anzumelden. Der Anmeldung sind die nach dem Bestattungsgesetz erforderlichen Unterlagen (§ 13 BestG NRW) und der unterschriebene Leistungsantrag beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(4) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung unter Berücksichtigung von Bestattungsfristen nach dem Bestattungsgesetz NRW fest. Die Bestattungen und Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.

§ 10 – Grabbereitung

(1) Die Gräber werden durch den Friedhofsträger bzw. ausschließlich auf dessen Veranlassung hinausgehoben und verfüllt.

(2) DieTiefe der Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Grabstätten für Erdbestattungen sollen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. In Ausnahmen – je nach Örtlichkeit und Belegung – kann der Friedhofsträger hiervon Ausnahmen vorsehen und zulassen.

(4) Die/der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor der Grabbereitung zu entfernen. Falls Erreichbarkeits- u. Machbarkeitsanforderungen für Aushub und Verfüllung dies erfordern oder Sicherheitsanforderungen bzw. Unfallverhütungsvorschriften dies vorschreiben, muss die/der Nutzungsberechtigte auch den Grabstein inklusive der Fundamente zu seinen Lasten entfernen lassen. Sollte eine örtlich und zeitlich festgesetzte Bestattung durch fehlende oder unzureichende Grabvorbereitung bzw. ausgebliebene Mitwirkung der nutzungsberechtigten Person nicht eingehalten werden können, geht dies ausschließlich zu Lasten der nutzungsberechtigten Person.

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Falls im Rahmen der Grabbereitung die Entfernung von Material durch den Friedhofsträger erforderlich wird gelten § 25, Absätze 4 und 5 entsprechend.

§ 11 – Ruhezeiten

(1) Bei Sargbestattungen beträgt die Ruhezeit für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr auf den Friedhöfen Lechenich, Bliesheim, Friesheim, Kierdorf und Dirmerzheim 30 Jahre, auf allen anderen Friedhöfen beträgt sie 20 Jahre. Abweichend hiervon beträgt die Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 bzw.15 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Urnen beträgt generell 20 Jahre.

§ 12 – Schutz der Totenruhe

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Sie erfolgen nur auf Antrag der/ des zur vollen Kostentragung verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten und – falls jener nicht die/ der Nutzungsberechtigte ist – mit dessen schriftlicher Zustimmung. Umbettungen werden ausschließlich vom Friedhofsträger veranlasst und durchgeführt. Der Friedhofsträger bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nutzungsberechtigte und Angehörige des Toten dürfen bei einer Umbettung nicht anwesend sein.

(2) Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben des Friedhofsträgers innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung eines Toten im Sinne des Satzes 1.

(3) Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand kann das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt gewordene Einverständnis der/des Toten sein. Eine Umbettung innerhalb des Stadtgebietes soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts der/ des Toten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. Die Befugnisse des Friedhofsträgers zu Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstätte auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. Im Fall des Satzes 1 darf die Umbettung nur in eine Wahlgrabstätte mit noch mindestens zehn Jahre fortdauerndem Nutzungsrecht und mit schriftlicher Einwilligung des Nutzungsberechtigten erfolgen. Eine weitere Umbettung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig.

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(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(6) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. Abweichend von Satz 1 bedarf es im Fall des Absatzes 4 Sätze 1 und 2 keiner Verlängerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte.

§ 13 – Haustiere

(1) Der Friedhofsträger kann in speziell hierfür vorgesehenen Grabfeldern zulassen, dass in eine bereits belegte Erdgrabstätte kremierte Haustiere als Grabbeigabe eingebracht werden.

(2) Die Einbringung soll gegen Gebühr ausschließlich durch den Friedhofsträger erfolgen. Eine Trauerzeremonie findet aus diesem Anlass nicht statt. Hinweise auf die Einbringung sollen nicht an der Grabstätte angebracht werden.

IV. Grabstätten, sonstige bauliche Anlagen und Grabstättenbelegung

§ 14 – Tiefengräber

Tiefengräber sind zulässig auf den Friedhöfen in den Stadtteilen:

Ahrem, Blessem, Bliesheim, Borr, Dirmerzheim, Erp, Gymnich, Herrig, Liblar, Niederberg.

Auf dem Friedhof in Lechenich sind Tiefengräber zulässig mit Ausnahme des zweiten neuen Friedhofsteiles (Felder 1-7) und des Feldes G auf dem alten Friedhofsteil. Tiefengräber sind grundsätzlich nur bei Wahlgrabstätten möglich, die Vorschriften des § 17 gelten entsprechend.

§ 15 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus den Belegungsplänen.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

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a) Erdreihengrabstätten b) Erdwahlgrabstätten c) Urnenreihengrabstätten d) Urnenwahlgrabstätten e) anonyme Reihengrabstätten f) anonyme Urnenreihengrabstätten g) pflegefreie Gemeinschaftsurnengräber

  • an Stelen
  • an Gemeinschaftsgedenksteinen
  • in Sondergrabfeldern

h) pflegefreie Sarggräber

  • an Gemeinschaftsgedenksteinen
  • in Sondergrabfeldern

i) pflegefreie Urnenrasengräber als Reihengräber und Wahlgräber j) pflegefreie Gemeinschaftsbaumgräber als Urnenreihen-u. Urnenwahlgräber k) pflegefreie Gemeinschaftsfamilienbaumgräber als Urnenwahlgräber l) pflegefreie Einzelfamilienbaumgräber als Urnenwahlgräber m) Ehrengrabstätten

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Art oder Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Insbesondere sind die jeweiligen Verfügbarkeiten einzelner Grabarten auf den Friedhöfen zu berücksichtigen, so dass kein grundsätzlicher Anspruch auf eine bestimmte Grabart besteht.

§ 16 – Erdreihengrabstätten

(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird (vgl. § 11 Abs. 1). Die Lage der Erdreihengrabstätte ergibt sich aus dem Gebührenbescheid. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Erdreihengrabstätten ist nicht möglich.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet

a) für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr, einschließlich Tod- und Fehlgeburten

b) für Tote ab dem vollendeten fünften Lebensjahr.

(4) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur ein(e) Verstorbene(r) bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Erdreihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren oder zusätzlich zu einem anderen Toten einen Toten unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Nutzungszeit hierdurch nicht überschritten wird.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird mindestens einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche Bekanntmachung wird in den Hinweistafeln auf den Friedhöfen ausgehängt.

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§ 17 – Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, deren Lage im Benehmen mit dem/ der Erwerber(in) bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Ruhezeit des zu Bestattenden verliehen wird. Die Dauer des Nutzungsrechtes ergibt sich aus § 11, zuzüglich mindestens weiteren fünf Jahren bei Erstvergabe bzw. Erstverkauf der Wahlgrabstätte. Es ist somit mindestens für die Dauer von 25 bzw. 35 Jahren zu erwerben. Nutzungsrechte an Erdwahlgrabstätten werden im Regelfall anlässlich eines Todesfalls, für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch schon zu Lebzeiten erworben werden, wobei das Nutzungsrecht dann bei erst später erfolgender (Erst)Bestattung ggf. unter Berücksichtigung der Mindestruhezeit nach § 11 zu verlängern ist. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofes oder des Friedhofsteils beabsichtigt ist.

(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Der Friedhofsträger kann hiervon Ausnahmen zulassen. Der Friedhofsträger kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofes oder eines Friedhofsteiles beabsichtigt ist.

(3) Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, und zwar als Einfach- oder Tiefengräber vergeben. In Tiefengräbern können zwei Tote übereinander bestattet werden.

(4) In dem Jahr des Ablaufes des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird die/der jeweilige Nutzungsberechtigte mindestens einen Monat vorher schriftlich, falls sie/er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung auf den Ablauf hingewiesen. Die öffentliche Bekanntmachung wird an bzw. in den Hinweistafeln der Friedhöfe ausgehängt. Sollte nach Fristablauf der öffentlichen Bekanntmachung kein Wiedererwerb erfolgt sein, wird die Grabstätte entschädigungslos abgeräumt.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wird.

(6) Nutzungsberechtigte Personen haben jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für einen Schaden, der aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entsteht, ist die Stadt nicht ersatzpflichtig.

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(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll die/der Erwerbende für den Fall ihres/seines Ablebens aus dem in Satz 3 genannten Personenkreis eine Person bestimmen, die die Nachfolge des Nutzungsrechtes antritt. Die Übertragung des Nutzungsrechtes erfolgt durch schriftlichen Vertrag. Wird bis zu ihrem/seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der/des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) Ehegatte,

b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) Kinder,

d) Stiefkinder,

e) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) Eltern,

g) Geschwister,

h) Stiefgeschwister, i) nicht unter a) bis h) fallende Erben, j) Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und f) bis i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben der bisher nutzungsberechtigten Person ihre Zustimmung erklärt, erlischt das Nutzungsrecht und der Friedhofsträger kann entschädigungslos über die Grabstelle verfügen.

(8) Die Übertragung des Nutzungsrechts durch die bisherige nutzungsberechtigte Person zu dessen Lebzeiten erfolgt grundsätzlich nur auf eine der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(9) Jede neue nutzungsberechtigte Person hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Nutzungsberechtigte haben im Rahmen dieser Friedhofssatzung und der hierin enthaltenen Regelungen (insbesondere zu Belegungskapazitäten) das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Todesfalles über andere Bestattungen und Beisetzungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist in der Regel nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Teilrückgabe von unbelegten Grabstellen oder eine vorzeitige Komplettrückgabe ist nur in begründeten Einzelfällen und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Friedhofsträgers zulässig. Der Friedhofsträger kann seine Zustimmung zu vorzeitigen Grabrückgaben von besonderen Bedingungen und Auflagen abhängig machen. Ein Anspruch auf vorzeitige Grab- oder Grabteil-Rückgabe besteht nicht. Im Übrigen hat eine Rückgabe keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.

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(12) Das Ausmauern von Erdwahlgrabstätten ist nicht zulässig.

(13) Anstelle eines Sarges können in Erdwahlgrabstätten und Ehrengrabstätten bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

(14) Zusätzlich zu den Sargbestattungen können in Erdwahlgrabstätten und Ehrengrabstätten bis zu 2 Urnen pro Grabstelle beigesetzt werden.

§ 18 – Durchführung von Bestattungen

(1) Vor der Bestattung ist die/der Tote in einen festen und geschlossenen Sarg aus Holz oder holzähnlichem und leicht verrottbarem Material zu betten, dessen Boden mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Holzkohlepulver, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen auszukleiden ist. Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

(2) Für die Bestattung in vorhandenen Gruften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

(3) Bestattungsbehältnisse, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen biologisch abbaubar und im Übrigen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.

(4) Ausnahmen zu den in den Absätzen 1-3 enthaltenen Vorgaben und Regelungen bedürfen grundsätzlich der ausdrücklichen Zustimmung des Friedhofsträgers.

§ 19 – Urnengrabstätten und Durchführung von Beisetzungen

(1) Eingeäscherte Tote dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) anonymen Urnenreihengrabstätten,

d) pflegefreien Gemeinschaftsurnengrabfeldern an Stelen, Gemeinschaftsgedenksteinen oder in Sondergrabfeldern

e) pflegefreien Rasenurnengrabfeldern

f) pflegefreien Urnengemeinschaftsbaumgrabfeldern

g) pflegefreien Urneneinzelfamilienbaumgrabfeldern und im Übrigen in

h) Grabstätten für Erdbestattungen, mit Ausnahme der Erdreihengrabstätten.

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§ 18 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird (vgl. § 11 Abs. 2). Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Urnenreihengrabstätten ist nicht möglich. Die Lage der Grabstätte ergibt sich aus dem Gebührenbescheid. In einer Urnenreihengrabstätte dürfen die Aschenreste nur eines Verstorbenen bestattet werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, deren Lage bei Begründung des Nutzungsrechtes (Ersterwerb) im Benehmen mit der/dem Erwerber/in bestimmt wird. Die Dauer des Nutzungsrechtes ergibt sich aus § 11, zuzüglich mindestens weiteren fünf Jahren bei Erstvergabe bzw. Erstverkauf der Wahlgrabstätte. Es ist somit mindestens für die Dauer von 25 Jahren zu erwerben. Das Nutzungsrecht kann wiedererworben bzw. verlängert werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabstätten werden im Regelfall nur anlässlich eines Todesfalles, für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch schon zu Lebzeiten erworben werden, wobei das Nutzungsrecht dann bei der erst später erfolgenden (Erst)Bestattung ggf. unter Berücksichtigung der Mindestruhezeit nach § 11 zu verlängern ist. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu zwei Urnen bestattet werden.

(4) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen der/des Verstorbenen entspricht oder dies von dem in § 4 benannten Personenkreis ausdrücklich gewünscht, erklärt und begründet wurde. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m x 0,50 m. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 20 – Pflegefreie Grabstätten

Pflegefreie Grabstätten sind besondere Grabfelder mit Reihen-und/oder Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und/oder Urnenbeisetzungen, deren Pflanzen-und Gartengestaltung ausschließlich dem Friedhofsträger zukommt und obliegt. Es gelten besondere Gestaltungs- und Nutzungsvorschriften.

Solche sind:

a) pflegefreie Rasenurnengrabfelder:

Rasenurnengräber werden als Reihen-u. Wahlgräber angeboten. Rasengrabfelder sind ausschließlich mit Rasen versehen und ohne befestigte Wege über die Rasenflächen zugänglich. Verpflichtend vorgesehen sind ausschließlich nur flachliegende, bodenbündig zu verlegende Grabplatten bzw. Liegesteine aus Granit, nach Maßgabe des Friedhofsträgers in einer Größe von

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40 cm Höhe, 60 cm Breite und mindestens 8 cm Stärke. Die Grünflächen- u. Rasenpflege erfolgt durch den Friedhofsträger. Sonstige Grabeinfassungen und/oder private Bepflanzung sind nicht zulässig. Blumen- und Gedenkschmuck an der Grabstelle darf nur auf der Grabplatte bzw. dem Liegestein und nur vorübergehend – keinesfalls dauerhaft – abgelegt werden. Der Friedhofsträger behält sich ausdrücklich vor, unzulässigen Blumen – u. Gedenkschmuck ersatzlos zu entfernen, insbesondere soweit dies für die Ausführung der Grünflächen- u. Rasenpflege ggf. erforderlich ist. Die fachgerechte Verlegung der Grabplatten bzw. Liegesteine ist vom Grabnutzungsberechtigten auf dessen Kosten zu beauftragen (die §§ 23,24 gelten hier entsprechend). Zusätzlich zur Grabnutzungsgebühr wird keine gesonderte Pflegegebühr für die Rasenpflege erhoben.

b) pflegefreie Gemeinschaftsgrabfelder an Gedenkstelen oder in Sondergrabfeldern mit Gemeinschaftsgedenksteinen:

Pflegefreie Gemeinschaftsgrabfelder werden grundsätzlich vom Friedhofsträger angelegt und ausschließlich vom Friedhofsträger gepflegt und unterhalten. Innerhalb der Grabfelder sind Reihen- und Wahlgräber vorgesehen. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Grabstelle innerhalb des Grabfeldes, noch soll die einzelne Stelle der Bestattung konkret ersichtlich sein. Auf Wunsch können im Bestattungsbereich an gemeinschaftlichen Gedenkstelen, an Gemeinschaftsgedenksteinen, Gemeinschaftssteinquadern o.Ä. nach Vorgabe des Friedhofsträgers grabfeldspezifische, einheitliche Namenstafeln und Namensschilder angebracht werden. Die Kosten der Namenstafeln bzw. Namensschilder sind von der/dem Grabnutzungsberechtigten zu übernehmen. Die Namenstafeln werden aber ausschließlich durch den Friedhofsträger selbst oder im Auftrag des Friedhofsträgers angebracht und montiert. Es ist nicht gestattet, Blumen- und Gedenkschmuck unmittelbar an die Gedenkstelen, Gedenksteine, Steinquader o.Ä. anzubringen. Persönliche Andenken, wie Bilder etc. sind grundsätzlich nicht vorgesehen und widersprechen dem neutralen Charakter einer Gemeinschaftsgrabstelle. Im Übrigen dürfen Blumen, Gestecke und Kerzen nur vorübergehend – keinesfalls dauerhaft – an den hierfür in den Grabfeldern zentral vorgesehenen Ablage- und Gedenkflächen abgelegt werden. Der Friedhofsträger behält sich ausdrücklich vor, störenden oder unzulässigen Blumen- und Gedenkschmuck ersatzlos zu entfernen, insbesondere soweit dem Grundgedanken einer neutralen Gemeinschaftsgrab-u. Gedenkstelle widersprochen wird. In Sondergrabfeldern mit landschaftsgärtnerisch aufwendigerer Gestaltung und besonderen Pflegeerfordernissen („Platanenhain“ und „Ruhegarten“) fällt zusätzlich zur Grabnutzungsgebühr eine gesonderte Pflegegebühr für die Dauer der Nutzungszeit an. Im Übrigen (Gemeinschaftsgrabfelder an Gedenkstelen) fällt für die Pflege keine gesonderte Pflegegebühr zusätzlich zur Grabnutzungsgebühr an.

c) pflegefreie Gemeinschaftsbaumgräber als Urnenreihengräber und zweistellige Urnenwahlgräber

Pflegefreie Gemeinschaftsbaumgrabfelder werden ausschließlich vom Friedhofsträger auf hierfür vorgesehene Rasenflächen angelegt. Die vom Friedhofsträger vorgesehenen und vorgegebenen Bäume werden ausschließlich vom Friedhofsträger gepflanzt und gepflegt. Die Unterhaltung und Pflege der Rasenflächen und Bäume erfolgt durch den Friedhofsträger. Bestattungen erfolgen innerhalb der vom Friedhofsträger hierfür vorgesehenen

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Baumwurzelbereiche. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Grabstelle innerhalb des Grabfeldes bzw. des Baumwurzelbereiches, noch soll die einzelne Stelle der Bestattung konkret ersichtlich sein. Auf Wunsch können an gemeinschaftlichen Gedenksteinen o.Ä. nach Vorgabe des Friedhofsträgers grabfeldspezifische, einheitliche Namenstafeln und Namensschilder ausschließlich durch den Friedhofsträger angebracht werden. Die Kosten der Namenstafeln bzw. Namensschilder sind vom / von der Grabnutzungsberechtigten zu übernehmen. Es ist untersagt, persönliche Andenken, Bilder, Blumenschmuck, etc. im Baumbereich vorzusehen und abzulegen. Im Übrigen dürfen Blumen, Gestecke und Kerzen grundsätzlich nur vorübergehend – keinesfalls dauerhaft – an zentral hierfür vorgesehenen Ablage-und Gedenkflächen abgelegt werden. Der Friedhofsträger behält sich ausdrücklich vor, unzulässigen Blumen- und Gedenkschmuck ggf. ersatzlos zu entfernen, insbesondere soweit dem Grundgedanken einer neutralen Gemeinschaftsgrab- und Gedenkstelle widersprochen wird. Zusätzlich zur Grabnutzungsgebühr wird keine gesonderte Pflegegebühr für die Rasenpflege erhoben.

d) pflegefreie Gemeinschaftsfamilienbaumgräber als Urnenwahlgräber mit Erdröhren Pflegefreie Gemeinschaftsfamilienbaumgrabfelder werden ausschließlich vom Friedhofsträger auf hierfür vorgesehene Rasenflächen angelegt. Die vom Friedhofsträger vorgesehenen und vorgegebenen Bäume, ebenso wie eine gärtnerisch aufwertende Staudenbepflanzung innerhalb eines solchen Grabfeldbereiches, werden ausschließlich vom Friedhofsträger gepflanzt und gepflegt. Bestattungen erfolgen innerhalb der vom Friedhofsträger hierfür vorgesehenen Baumwurzelbereiche in eingebrachten Erdröhren, die wahlweise eine 2-stellige oder 4-stellige Familienbelegung ermöglichen und zulassen. Verpflichtend vorgesehen sind flachliegende, ebenerdige Grabplatten bzw. (Namen)Liegesteine aus Granit zum äußeren Verschluss der Erdröhre. Nach Maßgabe und gestalterischer Vorgabe des Friedhofsträgers sollen die Granitplatten in der Form ausschließlich rund sein, einen Durchmesser von einheitlich 40 cm aufweisen und mindestens 8 cm stark sein. Die fachkundige Verlegung ist durch die Grabnutzungsberechtigten auf deren Kosten zu veranlassen. Die §§ 23 und 24 gelten hier entsprechend. Persönliche und dauerhafte Andenken sollen weder am Baum, noch im Bereich des Liegesteins angebracht werden. Im Übrigen dürfen Blumen, Gestecke, Kerzen und Gedenkschmuck nur auf den Liegesteinen und grundsätzlich nur vorübergehend – keinesfalls dauerhaft - abgelegt werden. Der Friedhofsträger behält sich ausdrücklich vor, unzulässigen Blumen- und Gedenkschmuck ggf. ersatzlos zu entfernen, insbesondere soweit dem Grundgedanken einer neutralen Gemeinschaftsgrab- und Gedenkstelle widersprochen wird. Zusätzlich zur Grabnutzungsgebühr wird eine gesonderte Pflegegebühr erhoben.

e) pflegefreie Einzelfamilienbaumgräber als mehrstellige Urnenwahlgräber Pflegefreie Einzelfamilienbaumgrabfelder werden vom Friedhofsträger in hierfür geeigneten, großzügigeren Freiflächen mit zusammenhängendem Baumbestand parkähnlich angelegt. Es handelt sich um abgegrenzte Grabfelder, die mit zunehmender Baumbepflanzung und Gräberbelegung einen eigenen, naturnahen Charakter mit Baumvielfalt und exklusiverem Baumbestand entwickeln sollen. Die Bäume werden ausschließlich durch den Friedhofsträger gepflanzt und gepflegt.

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Innerhalb des hierfür angelegten Baumbestandes kann ein bestimmter Baum aus dem unbelegten Baumbestand ausgesucht werden. Die Baumgrabstellen werden gesondert durch den Friedhofsträger abgegrenzt und eingefasst. Innerhalb der Baumscheibe ist eine individuelle Gestaltung durch die/den Nutzungsberechtigten, etwa mit Blumen-und Staudenbepflanzung, vorübergehender Blumenablage, fundamentloser Namenstafel o.Ä. zulässig. Die den Nutzungsberechtigten optional überlassene, individuelle Grabgestaltung und deren ggf. von den Nutzungsberechtigten vorzunehmende Pflege darf jedoch den Baum nicht schädigen. Die Gestaltung ist dem Friedhofsträger zur Abstimmung und Freigabe anzuzeigen. Die Urnenbestattungen erfolgen im Wurzelbereich des Baumes. Einzelfamilienbaumgräber werden grundsätzlich als sechsstellige Wahlgrabstelle verkauft. Mit Zustimmung des Friedhofsträgers sind ggf. weitere Beilegungen unter Berücksichtigung der Mindestruhezeiten nach § 11 Abs. 2 möglich. Zusätzlich zur Grabnutzungsgebühr wird eine gesonderte Pflegegebühr für die Baumpflege (Anwuchs-, Entwicklungs- und Bestandspflege) erhoben.

§ 21 – Ehrengrabstätten

Die Entscheidung über Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich dem Rat der Stadt Erftstadt.

§ 22 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

(2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Verwelkte Blumen oder Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und zu entsorgen.

(3) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabfläche obliegt der Stadt Erftstadt.

(4) Unzulässig ist

  1. 1. das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern;
  2. 2. das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem;
  3. 3. das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen;
  4. 4. das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit;
  5. 5. das Aufstellen von Blumengebinden aus Plastik oder Kunststoff; Der Friedhofsträger kann Ausnahmen hiervon zulassen.

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(5) Die Gestaltungsvorschriften gelten nicht für anonyme Grabfelder und pflegefreie Grabfelder, deren Herstellung, Einrichtung, Pflege und Unterhaltung ausschließlich dem Friedhofsträger obliegt.

(6) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Stadt Erftstadt (Baumschutzsatzung) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 23 – Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung sowie jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof bedarf eines gesonderten Antrages und der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Dies gilt auch für provisorische Grabmale, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Die Zustimmung des Friedhofsträgers kann versagt werden, soweit und solange fällig gewordene Grabnutzungsgebühren rückständig sind.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen zweifach beizufügen:

  1. 1. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung; bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrages vollständig anzugeben; und soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Bilder der Schrift, der Ornamente und der Symbole mit Bezugsmaßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
  1. 2. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.

(4) Ein Übergang der Planungsverantwortung auf den Friedhofsträger ist mit der Erteilung der Zustimmung nach Abs. 1 nicht verbunden.

(5) Die Zustimmung nach Abs. 1 erlischt, wenn die Tätigkeit nicht binnen eines Jahres ausgeführt wird.

(6) Die Errichtung oder Veränderung von Grabmalen, Einfassungen und baulichen Anlagen darf nur entsprechend den Vorgaben und Maßgaben einer vom Friedhofsträger erteilten Genehmigung ausgeführt werden.

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Errichtete oder veränderte Anlagen, die nicht den Festsetzungen dieser Satzung bzw. der Genehmigung entsprechen, müssen innerhalb einer vertretbaren, vom Friedhofsträger vorgegebenen Frist geändert oder demontiert werden. Wird dem nicht entsprochen, kann der Friedhofsträger ggf. eine Änderung oder Demontage zu Lasten des/der Grabnutzungsberechtigen veranlassen.

(7) Die Größe der Grabmale muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Grabstätte stehen. Die Stärke muss die Standsicherheit der Grabmale gewährleisten.

Grabmale sollen dabei folgende Maße nicht überschreiten und einhalten:

a) Stehende Grabmale:

  • Reihengräber:

1,30 m Höhe, 0,70 m Breite, 0,16 m Mindeststärke

  • Wahlgräber:

1,30 m Höhe, 0,70 m Breite je Grabstelle, 1-stellig: 0,16 m Mindeststärke

2-stellig: 0,18 m Mindeststärke

ab 3-stellig: 0,22 m Mindeststärke

  • Urnengräber:

0,4 m x 0,4 m im Grundriss, 1,20 m Höhe

b) Liegende Grabmale:

  • Reihengräber:

Mindeststärke: 0,10 m

  • Wahlgräber

1-stellig: 0,10 m Mindeststärke 2-stellig: 0,15 m Mindeststärke ab 3-stellig: 0,20 m Mindeststärke

Die Flächenanteile von Grabbepflanzung und Grababdeckung (Steinversiegelung) sollen ausgewogen sein. Vollabdeckungen sind grundsätzlich nicht vorgesehen und bedürfen im Einzelfall ggf. einer gesonderten Erlaubnis des Friedhofsträgers.

c) Die Außenmaße von Einfassungen sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

(8) Nicht zustimmungspflichtige provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung verwendet werden.

(9) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

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§ 24 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln des Handwerks und der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen des Grabes bzw. benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Das Fundament ist innerhalb der Grabbeetfläche so zu errichten, dass es spätere Beisetzungen nicht behindert. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln des Handwerks und der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2) Die nutzungsberechtigte Person muss den Steinmetz oder ein sonstiges Dienstleistungsunternehmen verpflichten, nach dem Aufstellen oder Versetzen eine Abnahmeprüfung nach den Vorgaben der TA Grabmal zu unterziehen und mit dieser Abnahmeprüfung zu dokumentieren, dass die Grabanlage einer geforderten Last von 500 N standhält. Die nutzungsberechtigte Person oder ein/eine von ihr Bevollmächtigte(r) hat dem Friedhofsträger spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung entsprechend der Anforderungen der TA Grabmal vorzulegen. Wird die Dokumentation nicht fristgerecht vorgelegt, kann die Friedhofsverwaltung zu Lasten der nutzungsberechtigten Person ein Fachunternehmen im Wege der Ersatzvornahme mit der Abnahmeprüfung beauftragen.

(3) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 8 Absatz 8 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenem Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel Ingenieur*in) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger verantwortet.

§ 25 – Gewährleistung der Sicherheit

(1) Der Friedhofsträger sorgt für die Anwendung der Vorschriften über den Denkmalschutz auch auf dem Friedhof.

(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind durch die nutzungsberechtigte Person in verkehrssicherem Zustand zu halten.

(3) Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung des Friedhofsträgers im Außenverhältnis bleibt unberührt. Im Innenverhältnis haftet der/ die Nutzungsberechtigte dem Friedhofsträger gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen oder Teilen davon gefährdet, ist die/der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann der

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Friedhofsträger auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon entschädigungslos auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(5) Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Forderungen per Verwaltungsakt durchzusetzen.

§ 26 – Entfernung

(1) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengräbern bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgräbern (Rückgabe des Nutzungsrechtes oder bei unbekanntem Nutzungsberechtigten ggf. öffentlicher Aufruf) wird die Grabstätte durch den Friedhofsträger entschädigungslos abgeräumt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige Anlagen zu verwahren.

(2) Soweit Nutzungsberechtigte das Grabmal, sonstige Anlagen oder Grabzubehör mit Ablauf des Nutzungsrechtes in ihren eigenen Besitz nehmen möchten, ist dies dem Friedhofsträger rechtzeitig bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes anzuzeigen. Nach entsprechender Anzeige ist die/der Nutzungsberechtigte gehalten, die Besitznahme nach Maßgabe und mit Zustimmung des Friedhofsträgers herbeizuführen.

V. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 27 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorgaben des § 22 Absatz 1 hergerichtet und dauernd in würdigem Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Blumen und Kränze sind spätestens zwei Wochen nach der Auflegung unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Grabstätten müssen bepflanzt werden und sind so zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist die/der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt bei Reihengräbern mit Ablauf der Ruhefrist, bei Wahlgräbern mit Rückgabe bzw. Beendigung des Nutzungsrechtes.

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(4) Die Grabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herzurichten.

(5) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(6) Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung von Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderem Kleinzubehör zulässig. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

§ 28 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Herrichtung oder Pflege auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Ist ein(e) Nutzungsberechtigte(r) bzw. Verpflichtete(r) nicht zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung. Sollte sich innerhalb von drei Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung kein(e) Nutzungsberechtigte(r) melden oder ermitteln lassen, kann der Friedhofsträger die Grabstätte ggf. entschädigungslos einebnen lassen. Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige Anlagen zu verwahren.

(2) Bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Grabpflege kann der Friedhofsträger das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt.

VI. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 29 – Leichenhallen und ihre Benutzung

(1) Die Leichenhallen und die Kühlzelle dienen der Aufnahme der Toten bis zur Bestattung oder Beisetzung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers, in Begleitung dessen Personals oder in Begleitung eines Bestattungsunternehmens betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Toten nach Maßgabe des Absatzes 1 sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder – falls eine solche nicht stattfindet – der Bestattung oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 30 Absatz 2 bleibt unberührt.

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(3) Die Särge der Toten mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 30 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle, Friedhofskapelle, Friedhofsunterstand), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Auf Antrag der totenfürsorgeberechtigten Person kann der Friedhofsträger gestatten, dass der Sarg während der Trauerfeier geöffnet wird. Satz 1 gilt nicht, wenn der/ die Tote an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

(3) Die Benutzung von Friedhofsräumlichkeiten kann untersagt werden, wenn der/ die Tote an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

VII. Schlussvorschriften

§ 31 – Alte Rechte und Haftung

(1) Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hatte, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt die nutzungsberechtigte Person für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.

Friedhofssatzung

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§ 32 – Gebühren

Für die Benutzung der durch den Friedhofsträger verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. sich als Besucher/in entgegen § 7 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofsträgers bzw. dessen Personals nicht befolgt,

2. die Verhaltensregeln des § 7 Absatz 2 missachtet,

3. entgegen § 7 Absatz 5 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers durchführt,

4. als Gewerbetreibende(r)

a) entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 ohne Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung auf dem Friedhof tätig wird,

b) trotz eines durch den Friedhofsträger nach § 8 Absatz 8 Satz 1 verhängten Tätigkeitsverbots tätig wird,

c) außerhalb der in § 8 Absatz 4 Sätze 1, 2 festgesetzten Zeiten oder nach § 8 Absatz 4 Satz 4 unter Störung einer Bestattung Arbeiten durchführt,

d) entgegen § 8 Absatz 5 Sätze 4, 5 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

e) entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 die Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,

f) entgegen § 8 Absatz 5 Satz 2 gewerblich genutzte Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,

g) entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 keinen amtlichen Lichtbildausweis bei sich trägt oder nicht sicherstellt, dass Hilfspersonen einen amtlichen Lichtbildausweis bei sich tragen,

h) entgegen § 8 Absatz 5 Satz 2 Gefahren für die Allgemeinheit verursacht

i) entgegen § 8 Absatz 6 gewerblichen Abraum und Abfall unzulässig auf dem Friedhof entsorgt, anstatt diesen einer geordneten Entsorgung zu eigenen Kostenlasten zu verbringen,

j) entgegen § 8 Absatz 7 Satz 1 Hauptwege mit Kraftfahrzeugen über 5 t zulässigem Gesamtgewicht oder aber verbotenerweise Nebenwege befährt,

k) entgegen § 8 Absatz 7 Satz 3 Eingangstore oder Durchfahrtssperren nicht vorschriftsmäßig verschließt,

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5. eine Bestattung oder Beisetzung entgegen § 9 Absatz 1 Sätze 1 und 2 dem Friedhofsträger nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

6. ohne Zustimmung des Friedhofsträgers den Vorschriften über die Sargpflicht in § 18 Absatz 1 Sätze 1 und 3 bis 4 zuwiderhandelt;

7. entgegen § 23 Absatz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof ohne vorherige schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers errichtet oder verändert,

8. entgegen § 23 Absätze 2 oder 3 Unterlagen nicht vorlegt,

9. entgegen § 24 Absätze 1 und 2 Grabmale oder Grabeinfassungen einbringt,

10. entgegen § 24 Absatz 3 bei der Einbringung von Grabmalen oder Grabeinfassungen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt,

11. entgegen § 25 Absatz 2 Grabmale oder sonstige Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

12. entgegen § 27 Absatz 1 Grabstätten nicht herrichtet oder unterhält,

13. entgegen § 27 Absatz 6 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet;

14. entgegen § 27 Absatz 7 nicht biologisch abbaubare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000,- Euro geahndet werden.

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§ 34 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die Friedhofssatzung der Stadt Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Erftstadt, den 22.12.2020

Weitzel Bürgermeisterin

Friedhofssatzung

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Pflanzenliste zur Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Erftstadt

a) Gehölze und Koniferen

Andromeda polifolia glauca (Lavendelheide) Azalea mollis Hybriden (Azalee) Azalea multiflora arendsii (Azalee) Azalea pontica Hybriden (Azalee) Azalea Zwergsorten (Azalee) Berberis candidula (Sauerdorn) Berberis verruculosa (Sauerdorn) Calluna in Sorten (Heidekraut) Cotoneaster horizontalis (Zwergmispel) Contoneaster praecox (Zwergmispel) Ilex crenata Hetzi (Stechpalme) Ilex crenata Convexa (Stechpalme) Juniperus chinensis Blaauw's Varieteit (Wacholder) Juniperus chinensis Pfitzeriana compacta (Wacholder) Juniperus horizontalis glauca (Wacholder) Leucothoe catesbaei (Traubenheide) Lonicera pileata (Heckenkirsche) Mahonia aquifolium (Mahonie) Pieris floribunda (Lavendelheide) Pinus montana mughus (Bergkiefer) Pinus montana pumilio (Bergkiefer) Rhododendron Scarlet Wonder Willbrit (Alpenrose) Rhododendron catawbiense schwach-wachsende Hybriden (Alpenrose) Rhododendron Zwergsorten (Alpenrose) Skimmia foremani (Skimmie) Skimmia japonika (Skimmie) Taxus baccata Adpressa (Eibe) Taxus baccata Repandens (Eibe) Taxus baccata Fastigiata (Eibe) Taxus cuspidata Nana (Eibe) Tsuga canadensis Jeddeloh (Helmlockstanne)

b) Bodenbedeckende Pflanzen

Cornus canadensis (Hartriegel) Cotoneaster dammeri (Zwergmispel) Cotoneaster damm. "Streibs Findling" (Zwergmispel) Cotoneaster adpressus (Zwergmispel) Cotula aqualida (Fliedermoos) Euonymus kewensis (Spindelstrauch) Euonymus fort. Minimus (Spindelstrauch) Erica in Sorten (Erica) Gaultheria procumbens (Scheinbeere) Gaultheria shallon (Scheinbeere) Hedera helix (Efeu)

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Hedera Helix sagittifolia (Efeu) Juniperus horizontalis glauca (Wacholder) Lonicera pileata (Heckenkirsche) Muehlenbeckia nana (Mühlenbeckie) Pachysandra terminalis (Dickanthere) Ziergräser (Ziergräser) Sagina subulata (Sternmoos) Sedum in bewährten Sorten (Fetthenne) Vinca minor (Immergrün)

c) Stauden

Ajuga reptans "Purpurea" (Günsel) Acaena buchananii (Stachelnüsschen) Acaena microphylla (Stachelnüsschen) Arabis procurrens (Gänsekresse) Armeria caespitosa (Grasnelke) Armeria maritima (Grasnelke) Aubrieta deltoides (Blaukissen) Cotula squalida (Fliederpolster) Dryas sündermannii (Silberwurz) Helianthemum hybridus (Sonnenröschen) Lysimachia nummularia (Pfennigkraut) Phlox subulate (Polsterphlox) Primula acaulis (Primel) Primula x pruhoniciana (Primel) Sagina subulata (Sternmoos) Saxifraga (Steinbrech) in ver-schiedenen Arten Sedum album (Fetthenne) Sedum album "Micrathum" (Fetthenne) Sedum album "Murale" (Fetthenne) Sedum cauticiolum (Fetthenne) Veronica filiformis (Ehrenpreis) Veronica postrata (Ehrenpreis) Thymus serphyllum (Thymian) Tiarella cordifolia (Schaumblüte) Festuca glauca (Schwingel) Festuca ovina (Schwingel) Polyantharosen-, Hybridenzwerg-Beetrosen Zwergbeet-polyantha-Hybrider rosen z.B. Moosröschen) Bergenia (Moossteinbrech) Sedum Hybriden (z. B. Mauerpfeffer) Campanula (Glockenblumen)

Diese Aufstellung ist als Pflanzenempfehlung zu betrachten und kann nach Rücksprache mit dem Garten- und Friedhofsamt ergänzt werden.