Friedhofsgebühren Hürth 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Hürth · Nordrhein-Westfalen · PLZ 50354

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.12.2022, zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 30.11.2023 (in Kraft seit 01.01.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.800,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. 1.3 Friedhofsgebührensatzung (Sarggrabstätte je Stelle; die Gebührensatzung kennt keine getrennten Reihen-/Wahlgrab-Tarife – die Lage der Grabstätte wird gem. § 14 Abs. 2 FriedhofsS im Benehmen mit dem Antragsteller bestimmt, also Wahlgrab-Charakter)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.565,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. 1.4 Friedhofsgebührensatzung (Urnengrabstätte je Stelle; Lage wird gem. § 14 Abs. 2 FriedhofsS im Benehmen mit dem Antragsteller bestimmt, also Wahlgrab-Charakter)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.060,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. 1.6 Friedhofsgebührensatzung i.V.m. § 18 FriedhofsS (anonyme Urnengrabstätte je Stelle)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.710,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. 2.9 Friedhofsgebührensatzung i.V.m. § 15 FriedhofsS (Aschenbeisetzung mit Urne im Wurzelbereich, für 1 Urne)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
334,90 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
📄 § 2 Ziff. 2.4 und 2.6 Friedhofsgebührensatzung der Stadtwerke Hürth (Fassung 01.01.2024)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
210,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 2 Ziff. 3.1 Friedhofsgebührensatzung

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.12.2022, zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 30.11.2023 (in Kraft seit 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌‌​​​ Friedhofsgebührensatzung der Stadtwerke Hürth vom 01.12.2022 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 30.11.2023 (in Kraft seit 01.01.2024)

  1. 1. Änderungssatzung vom 30.11.2023 zur Satzung der Stadtwerke Hürth über die Erhebung von Benutzungs- und Verwaltungsgebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Hürth (Friedhofsgebührensatzung) vom 01.12.2022

Aufgrund der §§7 und 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NW 1994, S. 666 ff) sowie des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestat-tungswesen (Bestattungsgesetz NRW) vom 17.06.2003 und der §§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunalab-gabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW vom 21.10.1969 GV NW S. 712), zu-letzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 09.10.2007 (GV. NRW S. 379) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung hat der Verwaltungsrat der Stadtwerke Hürth in seiner Sit-zung vom 16.11.2023 folgende 1. Änderungssatzung der Satzung der Stadtwerke Hürth über die Erhebung von Benutzungs- und Verwaltungsgebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Hürth (Friedhofsgebührensatzung) vom 01.12.2022 beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung und Inanspruchnahme der in der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt-werke Hürth in der jeweils gültigen Fassung aufgeführten Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen sowie für die Erteilung der Erlaubnis zur Errichtung von Grabeinfassungen, Aufstellung von Grab-kreuzen und Grabmalen und für die übrigen in § 2 dieser Satzung aufgeführten Verwaltungshand-lungen werden Gebühren erhoben.

§ 2 – Gebührentarif

1. Grabnutzungsrechte/Verfügungsrechte

1.1. Nutzungsgebühr Sternenkinderfeld je Stelle

576,00 € 1.2. Nutzungsgebühr für den Erwerb einer Sarggrabstätte für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Stelle

Für den Wiedererwerb einer Sarggrabstätte für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr werden vom Nutzungsberechtigten je Stelle und Wiedererwerbsjahr 37,90 € erhoben.

947,50 € 1.3. Nutzungsgebühr für den Erwerb einer Sarggrabstätte für Verstor-bene ab dem 5. Lebensjahr je Stelle

Für den Wiedererwerb einer Sarggrabstätte für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr werden vom Nutzungsberechtigten je Stelle und Wiedererwerbsjahr 72,00 € erhoben.

1.800,00 € 1.4. Nutzungsgebühr für den Erwerb einer Urnengrabstätte je Stelle

Für den Wiedererwerb einer Urnengrabstätte werden vom 1.565,00 € Nutzungsberechtigten je Stelle und Wiedererwerbsjahr 62,60 € er-hoben.

1.5. Nutzungsgebühr für den Erwerb einer pflegefreien bzw. anony-men Sarggrabstätte je Stelle

Für den Wiedererwerb einer pflegefreien Sarggrabstätte werden vom Nutzungsberechtigten je Stelle und Wiedererwerbsjahr 111,80 € erhoben.

2.795,00 € 1.6. Nutzungsgebühr für den Erwerb einer pflegefreien bzw. anony-men Urnengrabstätte je Stelle

Für den Wiedererwerb einer pflegefreien Urnengrabstätte werden vom Nutzungsberechtigten je Stelle und Wiedererwerbsjahr 82,40 € erhoben.

2.060,00 €

2. Bestattungen

2.1. Bestattungen Sternenkinderfeld

95,70 € 2.2. Obere Sargbeisetzung von Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr

191,40 € 2.3. Untere Sargbeisetzung von Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr

382,70 € 2.4. Obere Sargbeisetzung von Verstorbenen nach Vollendung des fünften Lebensjahres

334,90 € 2.5. Unter Sargbeisetzung von Verstorbenen nach Vollendung des fünften Lebensjahres

669,90 € 2.6. Obere Urnenbeisetzung von Verstorbenen nach Vollendung des fünften Lebensjahres

167,50 € 2.7. Untere Urnenbeisetzung von Verstorbenen nach Vollendung des fünften Lebensjahres

239,20 € 2.8. Für die Aschenbeisetzung ohne Urne im Wurzelbereich sowie die Nutzung der Friedhofsinfrastruktur wird eine einmalige Nutzungsgebühr in Höhe von 1.568,00 € erhoben.

2.9. Für die Aschenbeisetzung mit Urne im Wurzelbereich sowie die Nutzung der Friedhofsinfrastruktur wird folgende einmalige Nut-zungsgebühr erhoben

1.710,00 €

3. Leichenhallengebühren

3.1. Gebühr für die Nutzung der Trauerhalle

210,00 € 3.2. Gebühr für die Nutzung der Kühl- und Leichenzellen je 36,30 € angefangenen Tag

4. Sonstige Gebühren

4.1. Gebühren für die Bepflanzung und Pflege zurückgegebener Grabstätten deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist.

4.1.1. Sarggräber

4.1.1.1. Gebühr für die Bepflanzung einer Grabstelle im ersten Jahr der Rückgabe

75,80 € 4.1.1.2. Pflegegebühr je Grabstelle pro angefangenen Monat

15,90 € 4.1.1.3. Pflegegebühr je Grabstelle pro Jahr 190,80 €

4.1.2. Urnengräber

4.1.2.1. Gebühr für die Bepflanzung einer Grabstelle im ersten Jahr der Rückgabe

28,70 € 4.1.2.2. Pflegegebühr je Grabstelle pro angefangenen Monat

7,70 € 4.1.2.3. Pflegegebühr je Grabstelle pro Jahr 92,40 €

4.2. Umbettungen (Aus- und Eingrabungen), Ausbettungen und Tieferbettungen von Leichen und Urnen

Für die Umbettungen (Aus- und Eingrabungen), Ausbettungen und Tieferbettungen von Leichen wird eine Gebühr von 1.000,00 € pro Fall erhoben. Die Gebühr für die Urnen beträgt 300,00 € je Fall.

4.3. Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung von Grabeinfassungen, Aufstellung von Grabdenkmälern und anderem

4.3.1. Steinfassungen je Grabstelle

16,00 € 4.3.2. Aufstellung von Kreuzen und Grabmalen, Aufstellung eines ste-henden Grabmales je Grabstelle

Aufstellung eines Lage- oder Kissensteines oder einer Grabplatte je Grabstelle

Aufstellung eines Holzkreuzes je Grabstelle

22,00 €

22,00 €

16,00 €

4.3.3. Berechtigungskarte für Gewerbebetreibende; Erstmalige Ausstellung

43,50 €

Jede Verlängerung 22,00 €

4.3.4. Gebühr für den Wiedererwerb von Nutzungsrechten

36,00 €

§ 3 – Gebührenschuldner / Fälligkeit

(1) Zur Zahlung der Gebühr bzw. zum Kostenersatz ist der Verfügungsberechtigte bzw. Nut-zungsberechtigte, der Antragsunterzeichner (Antragsteller) oder der Veranlasser der Maß-nahme nach der geltenden Friedhofs- und Bestattungssatzung verpflichtet.

(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt der Gebührenbescheide fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

Die 1. Änderung zu der Gebührensatzung der Stadtwerke Hürth AöR vom 01.12.2022 tritt am 01.01.2024 in Kraft.

📖 2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

1. Änderungssatzung vom 30.11.2023 zur Satzung der Stadtwerke Hürth AöR über das Friedhofs- und Bestattungswesen für die kommunalen Friedhöfe in der Stadt Hürth (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 01.12.2022

Aufgrund der §§7 und 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NW 1994, S. 666 ff) sowie des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz NRW) vom 17.06.2003 – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - hat der Verwaltungsrat der Stadtwerke Hürth in seiner Sitzung vom 16.11.2023 folgende 1. Änderungssatzung der Satzung der Stadtwerke Hürth über das Friedhofs- und Bestattungswesen für die kommunalen Friedhöfe in der Stadt Hürth (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 01.12.2022 beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für alle im Eigentum der Stadtwerke Hürth AöR befindlichen und von ihr verwalteten Friedhöfe. Es sind dies zurzeit die Friedhöfe:

  1. 1. Hürth-Alt-Hürth, Brandlstraße
  2. 2. Hürth-Berrenrath, Weiherdamm
  3. 3. Hürth-Efferen, Bellerstraße
  4. 4. Hürth-Fischenich, Gennerstraße
  5. 5. Hürth-Gleuel, Am Hummelsboor
  6. 6. a) Hürth-Kendenich, Steinackerstraße
    • b) Hürth-Kendenich, Auf der Aue
  7. 7. Hürth-Stotzheim, Keutenstraße

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Stadtwerke Hürth AöR. Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten und der Beisetzung von deren Aschen. (2) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen. (3) Bestattungen dürfen grundsätzlich nur auf städtischen Friedhöfen vorgenommen werden, soweit nicht in § 1 Bestattungsgesetz NRW etwas anderes geregelt ist.

§ 3

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Ein Wiedererwerb der Grabstätten ist nicht möglich.

(2) Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Sarggrabstätten/ Urnengrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Sarggrabstätte/ Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Ist bei einem Sarggrab/Urnengrab die Nutzungszeit ohne weiteren Bestattungsfall bis zum Entwidmungszeitpunkt abgelaufen, kann das Nutzungsrecht auf Antrag an einer anderen auf einem Friedhof der Stadtwerke Hürth AöR zur Verfügung gestellten Sarggrabstätte/Urnengrabstätte wieder erworben werden. In einem solchen Fall kann der Nutzungsberechtigte die Umbettung bereits Bestatteter auf Kosten der Stadtwerke Hürth AöR verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadtwerke Hürth AöR in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Sarggrabstätte/Urnengrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der an den Friedhofseingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

Aus besonderen Anlässen (z. B. Umbettungen, dringenden Arbeiten) kann das Betreten und/oder Befahren der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.

§ 5

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonales sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

  1. 1. die Wege mit Rollschuhen, Rollerblades, Skateboards und Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Grünflächenabteilung, Bereich Friedhöfe, und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren.
  1. 2. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben.
  2. 3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.
  3. 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren.
  4. 5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind.
  5. 6. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten.
  6. 7. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
  7. 8. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde und Helferhunde. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar ist. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltung bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Genehmigungsfähig sind insoweit nur solche Tätigkeiten, die dem jeweiligen Berufsbild entsprechen. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibenden zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

b) ihrer Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des Handwerks ähnlichen Gewerbes) ihren Eintrag in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachlichen Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. (3) Der Antragsteller hat einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachzuweisen. (4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer fahrzeugbezogenen Berechtigungskarte, die bei Friedhofsarbeiten stets mitzuführen und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.

Die Berechtigungskarte wird auf Antrag gegen Entrichtung einer Gebühr durch die Grünflächenabteilung, Bereich Friedhöfe ausgestellt und hat eine Geltungsdauer von 5 Jahren.

Nach Ablauf der Geltungsdauer sind Verlängerungen möglich.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Anfallende Betonabfälle dürfen nicht in die Abfallcontainer der Friedhöfe eingebracht werden.

(9) Gewerbliche Arbeiten, mit Ausnahme der Grabpflege und Bestattungen, sind nur während der Arbeitszeiten der Friedhofsmitarbeiter gestattet: Mo-Do: 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr, Fr: 7:00 Uhr bis 12:00 Uhr. Am 31.10. sind Arbeiten, mit Ausnahme von Bestattungen, grundsätzlich nicht gestattet. Die Grünflächenabteilung, Bereich Friedhöfe, kann darüber hinaus für bestimmte Tage oder Tageszeiten und für bestimmte Friedhofsteile gewerbliche Arbeiten untersagen oder einschränken.

Ab 15 Min. vor Beginn der Beisetzungsfeierlichkeiten haben sämtliche Arbeiten bis zum Ende der Feier zu ruhen.

(10) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme Ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Friedhofsverwaltung stellt eine Bescheinigung über eine vorübergehende Tätigkeit als Gewerbetreibender aus. Diese Bescheinigung ist bei Arbeiten auf den Friedhöfen mitzuführen und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

Die Absätze 1 – 5 und Absatz 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NRW abgewickelt werden.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Anzeigepflicht, Bestattungsunterlagen und Bestattungsfristen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls oder Ausstellung einer Bestattungsgenehmigung bei Zurückstellung der Beurkundung bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die in Abs. 2 genannten Unterlagen beizufügen.

(2) Die Bestattung der Leichen ist erst zulässig, wenn die Todesbescheinigung ausgestellt ist und das Standesamt die Eintragung des Sterbefalles bescheinigt hat, oder eine Genehmigung der für den Bestattungsort zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde vorliegt, oder wenn die

Bestattung auf Anordnung der örtlichen Ordnungsbehörde des Sterbe- oder Auffindungsortes erfolgt.

(3) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte nach § 12, Abs. 2, Nrn. 1- 9 beantragt, ist das Nutzungsrecht durch Vorlage der Verleihungsurkunde nachzuweisen.

(4) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(5) Bestattungstermine werden in den Monaten April bis Oktober für die Tage Mo – Do von 8.00 Uhr – 14.00 Uhr, Fr. von 8.00 Uhr – 12.00 Uhr vergeben, und in den Monaten von November bis März für die Tage Mo – Do von 8.30 Uhr – 13.30 Uhr, Fr. von 8.30 Uhr – 12.00 Uhr. Die Bestattungen finden von der Trauerhalle des jeweiligen Friedhofes aus statt. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(6) Erdbestattungen dürfen frühestens vierundzwanzig Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 Bestattungsgesetz NW durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwendung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.

(7) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von zehn Tagen durchgeführt werden. Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag von Hinterbliebenen oder deren Beauftragten sowie im öffentlichen Interesse diese Fristen verlängern.

(8) Aschen müssen spätestens sechs Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnengrabstätte bestattet.

(9) Unbeschadet der Regelung der §§ 14 und 15 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Erdbestattung ohne Sarg gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Erdbestattung ohne Sarg vorgeschrieben und eine Ausnahme nicht zugelassen ist.

(10) Eine solche Erdbestattung ohne Sarg ist über die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen hinaus nur zulässig, wenn

  1. 1. die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 dieser Satzung erfüllt sind,
  2. 2. die (frühere) Bestattung vor vierundzwanzig Stunden nach dem Eintritt des Todes entsprechend den Bestimmungen des § 7 Abs. 6 durch die örtliche Ordnungsbehörde entweder angeordnet oder auf Antrag der Hinterbliebenen genehmigt wurde, und
  3. 3. die Aufbahrung und die Beförderung des oder der Toten auf öffentlichen Straßen, Wegen und Friedhöfen bis zur Grabstätte in einem dafür geeigneten, dicht verschlossenen Behältnis entsprechend § 16 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes NRW vorgenommen wird.

(11) Die Bestattung ist auf Kosten und Verantwortung des bestattungspflichtigen Angehörigen durch ihn selbst und/oder weitere Angehörige/Hinterbliebene bzw. durch von ihm zu stellen des Bestattungspersonal durchzuführen.

§ 8

Särge und Urnen

(1) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.

Die Särge müssen festgelegt, mit Griffen versehen und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(2) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefbeerdigungen (Doppelbestattungen) ist das 1. Grab auf eine Tiefe von mindestens 2,40 m und höchstens 2,80 m auszuheben. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander von einer mindestens 0,30 m starken Erdwand getrennt sein. Bei Tiefbeerdigungen verbreitert sich diese Erdwand auf 0,40 m. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur

bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.

Eine Umbettung aus einem anonymen Grab ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen sind ausschließlich bei ordnungsamtlichen Bestattungen möglich und bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Gräber umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten. Mit dem Antrag ist das Nutzungsrecht durch Vorlage der Verleihungsurkunde nachzuweisen. In den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 29 Abs. 2 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in andere Grabstätten umgebettet werden.

(5) Die Umbettung von Leichen ist durch eine vom Nutzungsberechtigten zu beauftragende Spezialfirma durchführen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Umbettung von Leichen findet in der Regel nur während der kalten Jahreszeit (01.10. – 31.03.) statt. Urnen können auch von den Friedhofsmitarbeitern umgebettet werden. Die Kosten der Umbettung trägt in jedem Fall der Antragsteller.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadtwerke Hürth AöR. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die im Folgenden genannten Arten von Grabstätten/Grabfeldern stehen auf den jeweils genannten Friedhöfen zur Verfügung:

  1. 1. Sarggrabstätten für Kinder bis dem vollendeten 5. Lebensjahr und für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr auf allen Friedhöfen
  2. 2. Urnengrabstätten auf allen Friedhöfen
  3. 3. Pflegefreie Sarggrabstätten auf allen Friedhöfen
  4. 4. Pflegefreie Urnengrabstätten auf allen Friedhöfen
  5. 5. Grabstätten für Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft auf allen Friedhöfen
  6. 6. Anonyme Sarg- und Urnengrabstätten: auf allen Friedhöfen
  7. 7. Grabfeld zum Vergraben von Aschen mit und ohne Urne im Wurzelbereich des Bewuchses: Alt-Hürth, Berrenrath, Efferen, Fischenich, Gleuel, Kendenich, Auf der Aue, Stotzheim
  8. 8. Sternenkinderfeld, Alt-Hürth, Efferen, Gleuel
  9. 9. Muslimisches Grabfeld, Alt-Hürth,

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten und Leibesfrüchte (Sternenkinderfeld)

(1) Das Sternenkinderfeld bietet Grabstätten für Früh- und Fehlgeburten sowie Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen. Die Grabstätten sind einstellig und werden der Reihe nach belegt. Die Nutzungszeit beträgt 10 Jahre. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

(2) Die Grabstätte hat eine Länge von 0,60 m und eine Breite von 0,60 m. Die Kennzeichnung erfolgt auf Wunsch durch die Grünflächenabteilung, Bereich Friedhöfe, mittels kleiner Metallschilder. Die Metallschilder stellt die Grünflächenabteilung, Bereich Friedhöfe, gegen ein Entgelt von 30,00 € zur Verfügung.

(3) Die Pflege der Grabstätten obliegt der Grünflächenabteilung, Bereich Friedhöfe. Die Pflegegebühr ist in den Erwerbskosten enthalten.

(4) Alternativ ist auch eine Bestattung in allen anderen Arten von Grabstätten möglich.

§ 14

Sarg- und Urnen-Grabstätten

(1) Sarggrabstätten und pflegefreie Sarggrabstätten dienen der Bestattung von Leichen und Aschen. In Urnengrabstätten und pflegefreien Urnengrabstätten dürfen ausschließlich Aschen beigesetzt werden.

(2) An Sarggrabstätten, pflegefreien Sarggrabstätten, Urnengrabstätten und pflegefreien Urnengrabstätten wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zugang der Verleihungsurkunde. Pflegefreie Sarggrabstätten und pflegefreie Urnengrabstätten werden als Rasenfläche oder Kiesfläche angelegt, und bestehen aus ein-oder mehrstelligen Grabstätten für Sarg- oder Urnenbestattungen.

Die Lage der Sarggrabstätte, der pflegefreien Sarggrabstätte, der Urnengrabstätte und der pflegefreien Urnengrabstätte wird im Benehmen mit dem Antragsteller bestimmt.

(3) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag beliebig oft jeweils für 5, 10, 15, 20 oder 25 Jahre wieder erworben werden. Der Wiedererwerb ist grundsätzlich nur für die gesamte Grabstätte möglich. Das Nutzungsrecht muss durch Vorlage der Verleihungsurkunde nachgewiesen werden.

(4) In Sarggrabstätten und pflegefreien Sarggrabstätten sind folgende Bestattungen möglich:

a) Ein Sarg in Normallage und ein Sarg in Tieflage

b) Ein Sarg und eine Urne in Normallage und ein Sarg und eine Urne in Tieflage

c) Ein Sarg und eine Urne in Tieflage und zwei Urnen in Normallage

d) Zwei Urnen in Tieflage und ein Sarg und eine Urne in Normallage

e) Zwei Urnen in Tieflage und zwei Urnen in Normallage

In jedem Sarg darf jeweils nur eine Leiche beigesetzt werden.

Es ist gestattet, ein mit seinem neugeborenen Kind oder seinen neugeborenen Kindern verstorbenes Elternteil oder gleichzeitig zu beerdigende Geschwister unter dem 1. Lebensjahr in einem Sarg zu bestatten.

Sollte bei einer nachfolgenden Bestattung eine Umbettung oder Tieferlegung erforderlich sein, so ist diese kostenpflichtig. Die Kosten sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen.

In Urnengrabstätten können insgesamt vier Urnen, je zwei in Tief- und Normallage beigesetzt werden

(5) Sarggrabstätten und pflegefreie Sarggrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr haben eine Größe von 2,40 m Länge und 1,10 m Breite.

Sarggrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr haben eine Größe von 1,20 m Länge und 0,60 m Breite.

Die Urnengrabstätten haben eine Länge von 1,00 m und eine Breite von 0,70 m.

Pflegefreie Urnengrabstätten haben eine Größe von 0,60 m x 0,60 m.

(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 2 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte, hingewiesen.

(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.

(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag mit dessen Zustimmung übertragen.

Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

  1. 1. überlebender Ehegatte, oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
  2. 2. Kinder,
  3. 3. Stiefkinder,
  4. 4. Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. Eltern,
  6. 6. Geschwister,
  7. 7. Stiefgeschwister,
  8. 8. die nicht unter Ziff. 1 - 7 fallenden Erben,

Bei den in Ziff. 2 - 8. genannten Personen wird der jeweils Älteste nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 8 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Sarggrabstätte/Urnengrabstätte/pflegefreien Sarggrabstätte /pflegefreien Urnengrabstätte selbst beigesetzt zu werden, und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über die Art der Bestattung, der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Sarggrabstätten/Urnengrabstätten/pflegefreien Sarggrabstätten/pflegefreien/Urnengrabstätten kann jederzeit, an belegten Sarggrabstätten/Urnengrabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Über Ausnahmen entscheidet beim Vorliegen von wichtigen Gründen die Friedhofsverwaltung. Eine Rückgabe ist entweder nur für die gesamte Sarggrabstätte/Urnengrabstätte möglich oder als Teilrückgabe mindestens in der Größe einer einstelligen Sarggrabstätte/Urnengrabstätte.

Die Erstattung von Nutzungsgebühren bei Rückgabe von unbelegten und belegten Sarggrabstätten/Urnengrabstätten erfolgt nicht. Hinsichtlich der bei vorzeitiger Rückgabe zu zahlenden Grabpflegekosten gilt § 26 Abs. 11 entsprechend.

§ 15

Aschenbeisetzung im Wurzelbereich

(1) Die Bestattung von Aschen ohne Urne im Wurzelbereich ist nur dann zulässig, wenn dies vom Verstorbenen zuvor schriftlich bestimmt wurde. Das Schriftstück ist der Friedhofsverwaltung vor der Beisetzung im Original vorzulegen.

(2) Die Urnen und die Aschen werden im Kreis um die Bäume im Wurzelbereich bestattet. Die Kennzeichnung erfolgt auf Wunsch der Hinterbliebenen durch die Grünflächenabteilung, Bereich Friedhöfe mittels kleiner Metallschilder in einer Größe von 8,0 cm x 15,0 cm. Die Metallschilder stellt die Grünflächenabteilung, Bereich Friedhöfe, gegen ein Entgelt in Höhe von 30,00 € zur Verfügung.

(3) Auf der zur Bestattung vorgesehenen Fläche i.S.v. Absatz 2 ist ein Aufstellen von Grabdekoration nicht gestattet.

(4) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag für die Dauer von 25 Jahren verliehen und kann beliebig oft jeweils für 5, 10, 15, 20 oder 25 Jahre wiedererworben werden. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zugang der Verleihungsurkunde.

§ 16

Ehrengrabstätten und Vergünstigungen für Ehrenbürger im Todesfall

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt.

(2) Unabhängig von Ehrengrabstätten im Sinne des Abs. 1 obliegt es dem Rat der Stadt, Vergünstigungen für Ehrenbürger im Todesfall zu gewähren.

Sämtliche Rechte der Angehörigen oder Nutzungsberechtigten, aber auch die Pflichten, insbesondere die zur Unterhaltung (§ 24) und Herrichtung und Instandhaltung (§ 26), nach dieser Satzung bleiben unberührt; ebenso die übrigen, sinngemäß anzuwendenden Vorschriften dieser Satzung.

§ 17

Grabstätten für Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft

Die Sorge für die Grabstätten der Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft regelt sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft vom 01.07.1965 (BGBl. I 1965, Seite 589) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 18

Anonyme Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden nach der Bestattung nicht gekennzeichnet und bestehen 25 Jahre. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

Das Aufstellen von Grabschmuck aller Art ist nicht gestattet.

(2) Die Angehörigen bestimmen, ob und in welcher Art und Weise eine Trauerfeier in der Leichenhalle stattfindet. Die eigentliche Bestattung bleibt anonym.

(3) Die Zuerkennung, die Anlage und Unterhaltung der anonymen Grabstätten obliegen den Stadtwerken. Die Gebühr für die Unterhaltung (Rasenpflege) ist im Voraus von den bestattungs- pflichtigen Angehörigen zusammen mit den Nutzungsgebühren gemäß § 2 der jeweils geltenden Gebührensatzung zu entrichten.

V. Gestalten der Grabstätten, Grabmale und bauliche Anlagen

§ 19

Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen für die Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§ 30) – so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Die Vorschriften der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Hürth (Baumschutzsatzung) in der jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.

§ 20

Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Auf den in § 12, Abs. 2, Nrn. 1 - 5 aufgeführten Grabstätten sind stehende und liegende Grabmale zulässig, die den Vorschriften der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal) entsprechen müssen.

(2) Folgende Materialien sind für Grabmale zugelassen:

  1. 1. Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall, farbloses Glas. Lichtbilder dürfen angebracht werden.
  2. 2. Nicht zugelassen sind: Beton, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber, und Farben.
  3. 3. Grabmale aus Metall oder Holz dürfen einen Natursteinsockel und eine

Natursteineinfassung haben. Allgemein darf der Sockel nicht höher als 0,20 m sein; die Tiefe von 0,50 m darf nicht überschritten werden

  1. 4. Alle Grabmale müssen von der seitlichen Grabbeetbegrenzung einen Abstand von mindestens 0,15 m haben.
  2. 5. Grabeinfassungen dürfen im Querschnitt bis zu 0,15 m hoch und im Mittel 0,12 m breit sein.
  3. 6. Symbole sollen aus einem harmonisch passenden oder demselben Material wie das Grabmal bestehen. (3) Zur Sicherstellung der Verwesung und um eine Bodenversiegelung zu vermeiden, sind Grababdeckungen nur bis zu 50 % des Grabbeetes zulässig. (4) Bei pflegefreien Sarggräbern und pflegefreien Urnengräbern gilt zusätzlich folgendes:
  4. 1. Direkt vor dem Grabstein ist eine Platte aus dem gleichen Material wie der Grabstein in der Größe von Länge 0,40 m, Breite 0,60, Höhe 0,06 m zugelassen. Das Abstellen von Grabdekoration und Grablichtern ist ausschließlich auf dieser Platte zugelassen
  5. 2. Eine Bepflanzung oder sonstige Gestaltung des Grabbeetes ist nicht zulässig. Das Grabfeld wird seitens der Stadt als einheitliche Rasenfläche oder Kiesfläche ohne Wege hergestellt. (5) Für besondere Grabstätten, insbesondere Ehrengrabstätten und Gemeinschaftsgrabstätten sind die Plätze im Belegungsplan vorgeschrieben. In diesen Fällen werden die Abmessungen der Grabmale und der Grabbeete im Benehmen mit der Friedhofsverwaltung festgelegt.

§ 21

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Grünflächenabteilung, Bereich Friedhöfe. Die Anträge sind vom Antragsteller und dem Auszuführenden zu unterschreiben. Der Antragsteller hat das Nutzungsrecht an der Grabstätte durch Vorlage der Verleihungsurkunde nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

  1. 1. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materiales, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole, des Farbtones sowie der Fundamentierung und Verdübelung mit genauen Angaben.
  2. 2. soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materiales, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Ausführung des Grabmales muss dem genehmigten Antrag entsprechen. Ohne Genehmigung oder der Genehmigung nicht entsprechend aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung innerhalb einer angemessenen festgesetzten Frist zu entfernen. Nach Ablauf der Frist entfernt die Friedhofsverwaltung diese Grabmale auf Kosten des Verfügungsberechtigten/Nutzungsberechtigten.

(4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend. (5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (6) Provisorische Grabmale sind nur als naturglasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig. Sie sind nicht zustimmungspflichtig.

§ 22

Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der genehmigte Aufstellungsantrag nach § 21 mitzuführen und unaufgefordert vorzulegen. (2) Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 23

Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Standsicherheit ist entsprechend der Regelung in der TA Grabmal zu prüfen und der Friedhofsverwaltung nachzuweisen. (2) Alle größeren Grabmale sind bis unter die Grabsohle zu fundamentieren, um dem späteren Schiefstehen oder Umfallen der Grabsteine, insbesondere bei der Bereitung von Gräbern vorzubeugen. Bei kleinen Grabmalen und Reihengrabsteinen genügen Gründungsplatten bis auf frostfreie Tiefe. Hiervon ausgenommen sind Kissensteine. (3) Die Grabmale sind unter Beachtung der Vorschriften der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal) ausreichend und dauerhaft zu befestigen. (4) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke des Fundamentes, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 21. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

§ 24

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind von den Nutzungsberechtigten dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu

schaffen.

Bei Gefahr im Verzug kann die Grünflächenabteilung, Bereich Friedhöfe auf Kosten des Nutzungsberechtigten geeignete Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen.

Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des verantwortlichen Verfügungsberechtigten/Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Stadtwerke sind verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verfügungsberechtigte/ Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von 1 Monat aufgebracht wird.

(3) Die Verfügungsberechtigten/Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadtwerke Hürth AöR bleibt unberührt: die Verantwortlichen haften den Stadtwerke Hürth AöR im Innenverhältnis, soweit die Stadtwerke Hürth AöR nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

§ 25

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Hat der Nutzungsberechtigte nach Ablauf der Nutzungszeit einen Einebnungsantrag gestellt, werden die Grabmale sowie sonstige bauliche Anlagen mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt. Hierbei entstehen dem Nutzungsberechtigten keine Kosten. Der Nutzungsberechtigte kann die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auch auf eigene Kosten entfernen lassen.

Geschieht dies nicht binnen 3 Monaten nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabmale und andere baulichen Anlagen abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.

Wurde der Einebnungsantrag vor Ablauf der Ruhefrist von 20 Jahren gestellt, gilt für eine eventuell verbleibende Restruhefrist und sich daraus ergebende Pflegekosten gilt § 26, Abs. 11.

Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten) auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

(3) Bei unter Denkmalschutz stehenden Grabmalen sind die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes NW zu beachten. Eine Entfernung ist nur mit Zustimmung der Denkmalschutzbehörde möglich.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26

Herrichtung und Instandhaltung

  1. 1. (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 19, 20 hergerichtet und instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen zu deponieren.
  2. 2. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
  3. 3. (3) Für die Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.
  4. 4. (4) Die Herrichtung und jede weitere Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Grünflächenabteilung, Bereich Friedhöfe. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht an der Grabstätte durch Vorlage der Verleihungsurkunde nachzuweisen.
  5. 5. (5) Die für die Grabstätten verantwortlichen Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
  6. 6. (6) Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
  7. 7. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
  8. 8. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
  9. 9. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
  10. 10. (10) Zur Erleichterung der Pflegearbeiten sind Trittplatten innerhalb des Grabbeetes zugelassen, und zwar bei zweistelligen Gräbern eine Platte, bei drei- und vierstelligen Gräbern zwei bis drei Platten. Die Platten sind möglichst bündig mit dem Erdreich zu verlegen. Sie dürfen nur aus Naturstein sein und eine maximale Größe von 0,30 m x 0,30 m haben.
  11. 11. (11) Die Grabpflegekosten bei vorzeitiger Rückgabe trägt der Nutzungsberechtigte bis zum Ablauf der ursprünglichen Ruhezeit.

§ 27

Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 19 - 26 keinen zusätzlichen Anforderungen.

§ 28

Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann für die Gestaltung besondere Vorgaben machen.

(2) Unzulässig ist:

  1. 1. Das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,
  2. 2. das Einfassen der Grabstätte mit Metall, Glas oder ähnlichem,
  3. 3. das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
  4. 4. das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.
  5. 5. das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern außerhalb der Grabstätte.

(3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung des § 20 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 im Einzelfall zulassen.

§ 29

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, oder wird unrechtmäßig Grabschmuck aufgestellt, hat der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen, oder den Grabschmuck zu entfernen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder in Ordnung bringen lassen, und/oder den unrechtmäßig aufgebrachten Grabschmuck entfernen.

Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Verantwortliche aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

  1. 1. die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
  2. 2. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

VII. Kühlhallen, Trauerhallen und Trauerfeiern

§ 30

Benutzung der Kühlhallen und Leichenhallen

(1) Die Kühlhallen und Leichenhallen dienen ausschließlich der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Kühlhalle oder Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 31

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern müssen in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle oder Trauerhalle), oder am Grab abgehalten werden. Die Aufbahrung und das Aufstellen der Dekoration für die Trauerfeier hat in der Trauerhalle zu erfolgen.

Ausnahmen werden zugelassen auf den Friedhöfen Stotzheim, Kendenich, Auf der Aue und Fischenich, da die dortigen Hallen für die Trauerfeierlichkeiten und das Aufstellen der Dekoration nur in Einzelfällen geeignet sind.

Trauergäste können sich während der Trauerfeier auch außerhalb der Trauerhalle aufhalten.

(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass für die Dauer der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle/Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung am Grab bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

(5) Die Nutzung der Friedhofskapelle oder der Trauerhalle ist ausschließlich zum Zweck der Trauerfeierlichkeit gestattet. Sie dürfen nicht als Lager für Werkzeuge, Dekoration o.Ä. genutzt werden. Die Friedhofskapelle und die Trauerhalle sind nach der Nutzung unverzüglich frei zu räumen, um eine ordnungsgemäße Reinigung zu gewährleisten.

VIII. Schlussvorschriften

§ 32

Haftung

Die Stadtwerke Hürth AöR haften nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch Dritte Personen, Tiere oder höhere Gewalt (Sturm, fallende Bäume etc.) entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haften die Stadtwerke Hürth AöR nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften der Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 33

Gebühren

Für die Benutzung der von den Stadtwerken Hürth AöR verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen zu entrichten.

§ 34

Alte Rechte

Für die Sarg- und Urnenreihengräber sowie die pflegefreien Sarg- und Urnenreihengräber, die im Laufe des Jahres 2019 abgelaufen sind, ist ab dem 01.01.2020 ein Wiedererwerb gemäß § 14 Abs. 3 dieser Satzung möglich. Die Wiedererwerbsmöglichkeit gilt auch für die in den darauffolgenden Jahren ablaufenden, in Satz 1 genannten, Gräber.

Für die Bestattungsmöglichkeiten gilt § 14 Absatz 4 entsprechend.

Die nach altem Recht bestehenden Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sowie die pflegefreien Wahl- und Urnengrabstätten können gemäß § 14 Absatz 3 wiedererworben werden.

Anonyme Sarg- und Urnengräber sind von dieser Regelung ausgenommen.

Im Übrigen richten sich bei Grabstätten, über die die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hatte, die Nutzungszeit, die Unterhaltung und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 35

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 5 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  2. 2. die Verhaltensregeln des § 5 Absatz 3 missachtet,
  3. 3. entgegen § 5 Absatz 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
  4. 4. als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
  1. 5. eine Bestattung entgegen § 7 Absatz 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
  2. 6. entgegen § 21 Absatz 1 und 4, § 25 Absatz 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
  3. 7. Grabmale entgegen § 23 Absatz 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 24 Absatz 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
  4. 8. nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 28 Absatz 9 verwendet oder so beschaffendes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
  5. 9. Grabstätten entgegen § 29 vernachlässigt, oder auf den in den §§ 13, 14, 15 und 20 genannten Grabstätten Grabschmuck aufstellt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1 000,00 € geahndet werden.

§ 36

Inkrafttreten

Diese 1. Änderungssatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadtwerke Hürth AöR tritt am 01.01.2024 in Kraft.

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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Hürth mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 50xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Hürth anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Hürth
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes laut Satzung
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Hürth (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 50xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Hürth:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €