📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2011🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Friedhofsgebührensatzung vom 19.11.2004, zuletzt geändert 01.03.2011 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Puchheim (FGS) – konsolidierte Fassung, Stand 01.03.2011
Satzung c) Verwaltungsgebühren (§ 6)
über die Erhebung von Gebühren für die d) Bestattungsgebühren (§ 7) Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Puchheim §2 (Friedhofsgebührensatzung-FGS) Gebührenschuldner vom 19.11.2004, zuletzt geändert 1.3.2011 (1) Gebührenschuldner ist,
Die Gemeinde Puchheim erlässt auf Grund a) wer gesetzlich verpflichtet ist, die Bestat-der Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunal- tungskosten zu tragen, abgabengesetzes -KAG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBI S. b) wer den Auftrag für gebührenpflichtige 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom Leistungen erteilt, 26.07.2004 (GVBI S. 272), sowie Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes vom 20.02.1998 c) wer das Nutzungsrecht an einer Grab-(GVBI S. 43), zuletzt geändert durch Gesetz stätte erwirbt, vom 24.12.2002 (GVBl S. 937), folgende Satzung: d) derjenige, in dessen Interesse gebüh-renpflichtige Leistungen erbracht wur-den. Inhaltsübersicht: (2) Mehrere Verpflichtete haften als Ge-
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenart samtschuldner.
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Gebührenerhebung, Entstehen und §3
Fälligkeit der Gebühren Gebührenerhebung, Entstehen
§ 4 Grabgebühren und Fälligkeit der Gebühren
§ 5 Benutzungsgebühren
§ 6 Verwaltungsgebühren (1) Die Gebührenpflicht entsteht:
§ 7 Bestattungsgebühren
§ 8 Inkrafttreten a) im Falle des § 2 Abs. 1 Buchst. a) und b)
mit Inanspruchnahme der gebühren-
§ 1 pflichtigen Leistungen,
Gebührenpflicht und Gebührenart
b) im Falle des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit (1) Die Gemeinde erhebt für die Inan- Zuteilung des Nutzungsrechts, spruchnahme ihrer Bestattungseinrichtun-gen sowie für die im Bestattungswesen c) im Falle des § 2 Abs. 1 Buchst. d) nach erbrachten Leistungen und Amtshandlungen Abschluss der Maßnahme. Gebühren. (2) Die Gebühren werden einen Monat nach (2) Als Gebühren werden erhoben: Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
a) Grabgebühren (§ 4)
b) Benutzungsgebühren (§ 5)
tet werden. Grabgebühren werden in die-
§ 4 sem Falle nicht erhoben.
Grabgebühren
§ 5 – (1) Die Grabgebühren betragen für die Nut- Benutzungsgebühren
zungsdauer von 10 Jahren: (1) Benutzungsgebühr für die
a) Friedhof Schopflach Leichenhäuser einheitlich für Einzelgrab (1) 540,00 € Leichen, Leichenteile, Familienreihengrab (2) 680,00 € Gebeine und Urnen 170,00 € Familiengrab (2) 940,00 € Familiengrab (4) 1.070,00 € (2) Benutzungsgebühr für die Urnengrab mit Grabmal 510,00 € Aussegnungshalle und Urnengrab mit Platte 410,00 € eventuell Heizung 170,00 € Anonymes Urnengrab 240,00 € Baumurne (1) 440,00 € (3) (aufgehoben) Urnennischen (2) 600,00 € Urnennischen (4) 630,00 € (4) Die Gebühr für die von der Gemeinde erstellten Fundamente
b) Alter Friedhof in Puchheim-Bahnhof und beträgt für ein: Friedhof Puchheim-Ort
a) Einzelgrab 50,00 € Familienreihengrab (2) 730,00 € Familiengrab (4) 1.100,00 € b) Familienreihengrab 50,00 € Urnennischen (2) 600,00 € Urnengrab 610,00 € c) Familiengrab (2) / (4) 80,00 €
d) Urnengrab 35,00 € (2) Für den Wiedererwerb (Verlängerung) des Nutzungsrechtes gelten die in Abs. 1 Die Gebühren für die von der Gemeinde genannten Gebühren entsprechend. erstellten Fundamente sind analog den Grabgebühren (§ 4) bei der Grabverlänge-(3) In Verlängerungsfällen nach § 8 Abs. 3 rung erneut zur Zahlung fällig. der Friedhofsatzung I und § 15 Abs. 4 der Friedhofsatzung II (Beisetzung während der (5) Für Urnennischenabdeckplatten werden noch nicht abgelaufenen Nutzungszeit) in die jeweils der Gemeinde entstehenden ihren jeweils gültigen Fassungen beträgt die Kosten erhoben. jährliche Grabgebühr ein Zehntel der Ge-
§ 6 – bühr nach Absatz 1 und ist im Voraus zu
Verwaltungsgebühren entrichten. Bei vorzeitigem Verzicht kann auf Antrag (1) Allgemeine Verwaltungsgebühr (nach Ablauf der Ruhefrist) die Gebühr für bei Inanspruchnahme der das nicht ausgeübte Nutzungsrecht für volle Bestattungseinrichtungen Nutzungsjahre zurückvergütet werden. (Bestattung und Exhumierung) 26,00 € (4) Nach Ablauf der Mindestruhezeit können (2) Genehmigung eines Grabmales 26,00 € Urnen im anonymen Urnengrabfeld bestat-
(3) Ablehnung eines Grabmals 20,00 € Bestattungsmaterial, Bereitstellung von Personal während der Trauerfeier, Auf-(4) Umschreibung oder Änderung des stellen von Sarg- und Grabschmuck, Grabnutzungsrechtes (z.B. Wechsel Grab schließen, Anlegen eines provisori-des Nutzungsberechtigten) soweit nicht schen Grabhügels, Abfuhr von über-bereits nach Abs. 1 Verwaltungsge- schüssigem Erdreich): bühren berechnet werden. 8,00 €
- Fehl-, Früh- und Totgeburten 43,00 €
(5) Ausstellung von Bestätigungen und sonstigen Genehmigungen - Personen bis zum vollendeten (z.B. Grabinschriften) 5,00 € 6. Lebensjahr 84,00 €
§ 7 - Personen bis zum vollendeten
Bestattungsgebühren 11. Lebensjahr 133,00 €
(1) Aufbahrungen, Ausstattung der Aufbah- - Personen nach dem vollen-rungs- und Aussegnungshalle (pro Person): deten 11. Lebensjahr 238,00 €
a) Aufbahrung im Leichenhaus, täg- b) Erdbestattung Friedhof Schopflach liches Öffnen und Schließen des (Vorbereitung und Durchführung der Be-Schauganges während der Aufbah- stattung einschließlich der Grabaus-rungsdauer, Annahme von Blumen schachtung, Stellung von erforderlichem und Kränzen; Aufbahrung von Ver- Bestattungsmaterial, Bereitstellung von storbenen bei Überführungen von Personal während der Trauerfeier, Auf-auswärts oder durch andere stellen von Sarg- und Grabschmuck, Bestattungsfirmen 20,00 € Grab schließen, Anlegen eines provisori-schen Grabhügels, Abfuhr von über-
b) Zuschlag für Leistungen schüssigem Erdreich): in der Zeit von kein 20.00 bis 7.00 Uhr Zuschlag - Fehl-, Früh- und Totgeburten 43,00 €
c) Zuschlag für Leistungen kein an Sonn- u. Feiertagen Zuschlag - Personen bis zum vollendeten
- 6. Lebensjahr 74,00 €
- d) Gebühr für die Stellung von Bestattungsgeräten, Aufbah- - Personen bis zum vollendeten rungs- und Hallenschmuck 11. Lebensjahr 123,00 € sowie für die Orgel bei Be- nutzung der Aussegnungshalle 26,00 € - Personen nach dem vollen- deten 11. Lebensjahr 210,00 €
- e) Benutzung Kühlsarkophag 11,00 € Bei Beerdigung ohne Trauerfeier ermäßigen (2) Bestattungsdienste sich die Gebühren nach Buchst. a) und b) um 13,-- €; bei Beerdigung ohne Trauerfeier
- a) Erdbestattung Alter Friedhof in Puch- und ohne Angehörige ermäßigen sich die heim-Bahnhof und Puchheim-Ort genannten Gebühren um 26,-- €. (Vorbereitung und Durchführung der Be- stattung einschließlich der Grabaus- c) Tieferlegung 2,00 m bis 2,30 m 20,00 € schachtung, Stellung von erforderlichem
d) Urnenbeisetzung in einem Erdgrab §8 mit Angehörigen 43,00 € Inkrafttreten ohne Angehörige 34,00 € Diese Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft.
e) Urnenbeisetzung in einer Nische Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensat-mit Angehörigen 28,00 € zung vom 26.03.1999 außer Kraft. ohne Angehörige 20,00 € (3) Friedhofsdienste (Laufzetteler-stellung für Gemeinde, Aushang, Reinigung von Leichenhaus, Ausfertigung: 19.11.2004 Aussegnungshalle, Vorhalle, Inkrafttreten: 01.01.2005 Schließdienst u.a.) 26,00 € Änderungen: 13.10.2006/01.03.2011 (4) Umbettungen
a) Exhumierung einer Leiche inner-halb der Ruhefrist, Grab öffnen, schließen, aufräumen; 107,00 € je weitere Exhumierung aus demselben Grab 67,00 €
b) Exhumierung von Gebeinen, Grab öffnen, schließen, auf-räumen; 107,00 € je weitere Exhumierung aus demselben Grab 51,00 €
c) Urnenausgrabung aus einem Erdgrab; 37,00 € je weitere Urne 14,00 €
d) Urnenverlegung aus einer Nische 20,00 € je weitere Urne 3,00 €
e) Wiederbestattungen
- von Leichen 146,00 €
- von Gebeinen 84,00 €
- einer Urne in ein Erdgrab 34,00 €
je weitere Urne 14,00 €
- einer Urne in eine Nische 20,00 €
je weitere Urne 3,00 €
(5) Anonyme Bestattung bei Beisetzung einer Urne 33,00 € je weitere Urne 14,00 €
2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung I und II vom 05.02.1990, zuletzt geändert 01.02.2017 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung I der Stadt Puchheim (FBS I) – Friedhöfe Puchheim-Ort und Alter Friedhof Puchheim-Bahnhof, Stand 01.02.2017
Satzung a) die gemeindeeigenen Friedhöfe
b) die gemeindeeigenen Leichenhäuser. über die Benutzung der von der Gemeinde Puchheim verwalteten Friedhöfe in Puchheim-Ort und Alter §1a Friedhof in Puchheim-Bahnhof Geltungsbereich (Friedhofsatzung I - FBS I) Diese Friedhofsatzung gilt für die gemein-deeigenen Friedhöfe in Puchheim, Fl.Nr. vom 05.02.1990, zuletzt geändert am 116 und 118/2, und Puchheim-Bahnhof, 01.02.2017 Fl.Nr. 1568/10.
Die Gemeinde Puchheim erläßt aufgrund
§ 2 – der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und
Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Frei-staat Bayern (GO) in der Fassung der Be- Benutzungsrecht und Benutzungszwang kanntmachung vom 11. September 1989 Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (BayRS 2020-1-1-I) folgende Satzung: (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestat-tungseinrichtungen bestimmt sich nach Maßgabe dieser Satzung. Inhaltsübersicht Teil II
§ 1 - 2 I. Allgemeine Vorschriften Der Friedhof
§ 3 - 4 II. Der Friedhof
§ 5 - 20 III. Die Grabstätten §3
§ 21 - 22 IV. Das Leichenhaus
Benutzungsrecht
§ 23 - 26 V. Bestattungsvorschriften
(1) Die Friedhöfe Alter Friedhof in Puch-
§ 27 - 30 VI. Ordnungsvorschriften
heim-Bahnhof und Puchheim-Ort sind Ein-
§ 31 - 34 VII. Schlußbestimmungen richtungen der Gemeinde Puchheim. Sie
dienen der Bestattung aller Personen,
a) die bei ihrem Ableben Einwohner der Teil I Gemeinde Puchheim waren Allgemeine Vorschriften oder
b) die ein Recht auf Beisetzung in einer
§ 1 bestimmten Grabstätte nachweisen
oder Gegenstand der Satzung c) die auf Antrag ein Grabnutzungsrecht erwerben. Antragsberechtigt sind Ein-Die Gemeinde unterhält die erforderlichen wohner der Gemeinde Puchheim. Einrichtungen für das Bestattungswesen. Diesen Einrichtungen dienen: (2) Der Inhaber eines Grabnutzungsrechtes Familien- und Familienreihengräber hat auch das Recht, in der Grabstätte Mit-glieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, (1) An einem Grabplatz kann ein Benut-Eltern und unverheiratete Geschwister) zungsrecht erworben werden. Ein Anspruch bestatten zu lassen. Die Bestattung anderer auf den Erwerb oder die Verlängerung be-Personen bedarf der vorherigen Zustim- steht nicht. mung der Friedhofsverwaltung. (2) Das Benutzungsrecht wird auf die Dauer der Ruhefrist verliehen und kann auf Antrag
§ 4 verlängert werden.
Verwaltung und Beaufsichtigung (3) Erfolgt eine Beisetzung während der des Friedhofs noch nicht abgelaufenen Nutzungszeit, so ist die Nutzungszeit zu verlängern (Verlän-Der Friedhof wird von der Gemeinde (Fried- gerungsfall). Das Ende der neuen Nut-hofsverwaltung) verwaltet und beaufsichtigt. zungszeit entspricht dabei hinsichtlich des Tages und des Monats dem Beginn der ursprünglichen Nutzungszeit; hinsichtlich der Bemessung nach Jahren muß die neue Teil III Nutzungszeit die neue Ruhefrist umfassen. Die Grabstätten Der Verlängerungszeitraum bemißt sich somit sets nach vollen Jahren.
§ 5 – (4) Jedes Familiengrab besteht aus 1 - 4
Grabstellen. Grabarten
Gräber im Sinne dieser Satzung sind §9
a) Familiengräber (Wahlgräber) Aschenbeisetzungen (Urnengräber)
b) Urnengräber
c) Reihenfamiliengräber
d) Urnennischen (1) Die Urnenbeisetzung ist der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die
§ 6 standesamtliche Urkunde und die Be-
scheinigung über die Einäscherung vorzule-Friedhofsplan gen. Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach (2) Urnen können in Erdgräbern oder Ur-dem Friedhofsplan (Belegungsplan) der nennischen beigesetzt werden. Für die Be-Gemeinde. In ihm sind die einzelnen Grab- stattung in Erdgräbern dürfen nur Urnen und stätten fortlaufend numeriert. Überurnen aus biologisch abbaubarem Ma-terial verwendet werden.
§ 7 – (3) In einer Grabstätte dürfen die Aschen-
(entfällt) reste mehrerer Verstorbener einer Familie
§ 8 beigesetzt werden.
(4) Für das Benutzungsrecht an Urnengrä- bei Tiefenlegungen wenigstens 2,10 Meter bern gelten die gleichen Bestimmungen wie unter Erdoberkante für Familiengräber (§ 8). für Urnen wenigstens 0,50 Meter
(5) Nach Ablauf der Mindestruhezeit und
§ 11 – des Grabverzichtes durch den Nutzungsbe-
rechtigten kann die Gemeinde über das Urnengrab anderweitig verfügen. Hiervon Rechte an Grabstätten werden die Erwerber oder die Erben oder (1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der der Gemeinde; an ihnen bestehen nur Gemeinde benachrichtigt. Rechte nach den Bestimmungen dieser Wird von der Gemeinde über das Urnen- Satzung. grab verfügt, so ist sie berechtigt, in der von (2) Nach Erlöschen des Benutzungsrechtes ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die kann die Gemeinde (Friedhofsverwaltung) Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde über die Grabstätte anderweitig verfügen. zu übergeben. Hiervon werden die Erwerber oder die Er-(6) Aschen von Urnen aus aufgelösten Ur- ben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig nennischen werden fachgerecht in Urnen von der Gemeinde benachrichtigt. aus biologisch abbaubarem Material umge-(3) Das Benutzungsrecht an Grabplätzen für füllt und im anonymen Urnengrabfeld des Familiengräber wird an einzelne natürliche Friedhofs im Schopflach beigesetzt. Personen nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen, worüber dem Benut-
§ 10 zungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt
wird. Größe der Gräber (4) Das Grabbenutzungsrecht (Abs. 3) wird gegen erneute Zahlung der Grabgebühr (1) Die einzelnen Grabstellen haben folgen- verlängert, wenn der Benutzungsberechtigte de Ausmaße vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt. Einzel- und Familienreihengräber: Länge 2,00 Meter Breite 1,00 Meter § 12 Familiengräber: Länge 2,00 Meter Breite 1,50 Meter Umschreibung des Benutzungsrechts Urnengräber: Länge 1,30 Meter Breite 0,90 Meter (1) Zu Lebzeiten des Benutzungsberechtig-Urnennischen: wie baulich angelegt ten kann die Umschreibung eines Grabbe-nutzungsrechts der Ehegatte oder ein Ab-(2) Der Abstand von Grabstelle zu Grabstel- kömmling beanspruchen, wenn der Be-le beträgt grundsätzlich 80 cm. nutzungsberechtigte zugunsten des Ehegat-ten oder Abkömmlings schriftlich auf das (3) Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante Grabbenutzungsrecht verzichtet hat. des Sarges beträgt Wenigstens 1,60 Meter unter Erdoberkante (2) Nach dem Tode des Benutzungsberech-tigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabbenutzungsrechts auf § 14 a seinen Namen beanspruchen, dem es vom Benutzungsberechtigten in einer letztwilli-Umweltschutz und Naturschutz gen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Leben der Ehegatte Die Belange des Umwelt- und Naturschut-oder ein Abkömmling des Benutzungbe- zes haben auch im Friedhof verstärkt Be-rechtigten, so haben diese aber auf jeden achtung zu finden. Es gilt der Grundsatz: Fall den Vorrang. Abfallvermeidung vor Abfallverwertung. (3) Liegt keine letztwillige Verfügung vor, Über diese Grundsätze hinaus ist weiter zu erfolgt die Umschreibung auf die in § 3 Abs. 2 beachten: bezeichneten Personen in der dort angegebe-nen Reihenfolge. Innerhalb dieser Nachfolge hat (1) Es sollte nur kompostierfähiger Grab-das höhere Alter das Vorrecht. schmuck verwendet werden. Als kompos-(4) Über die Umschreibung erhält der neue tierfähig gelten Materialien, die nach dem Grabbenutzungsberechtigte eine Urkunde. derzeitigen Wissensstand dem Naturkreis-lauf wieder zugeführt werden können. Blu-men, Pflanzen, Kränze und Gestecke soll-
§ 13 ten nach Möglichkeit nur kompostierfähige
Bestandteile enthalten. Pflanzgefäße aus verrottbaren Materialien sind zu bevorzu-Verzicht auf Grabbenutzungsrecht gen. Nach Ablauf der Ruhefrist kann, abgesehen von den Fällen in § 12, auf ein darüber hin- (2) Grablichter sollten aus umweltfreundli-aus verliehenes Grabbenutzungsrecht mit chen Materialien und öfter wiederverwend-Einwilligung der Gemeinde verzichtet wer- bar sein. Einweggrablichter in nicht kompos-den. tierbaren Kunststoffhüllen sind zu vermei-den.
§ 14 (3) Torf und Torfprodukte sind keine für den
Friedhof geeigneten Bodenverbesserer oder Feuchtigkeitshalter und sollten daher nicht Beschränkung der Rechte an Grabstätten verwendet werden. (1) Das Benutzungsrecht kann durch die (4) Trauerfloristik und Grabschmuck, die Gemeinde entzogen werden, wenn die nicht umweltfreundlich entsorgt werden Grabstätte aus besonderen Gründen an können, sollten von den Lieferfirmen oder dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Grabbenutzungsberechtigten vermieden Das Einverständnis des Benutzungsberech-werden. tigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht (5) Die Verwendung von chemischen Pflan-abgelaufen ist. zenschutz- und Unkrautvernichtungsmitteln sowie von chemischen Schädlingsbekämp-(2) Bei Entzug des Benutzungsrechts wird fungs- und Reinigungsmitteln ist nicht ge-dem Benutzungsberechtigten eine möglichst stattet. gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewie- (6) Die kompostierbaren Materialien und sen. andere Wertstoffe sind in die bereitgestell-ten Behältnisse getrennt zu entsorgen. (5) Entspricht bei einem Grabplatz, an dem Kompostierbare Kränze und kompostierbare ein Benutzungsrecht besteht, der Zustand Gebinde sind in die zentrale Sammelstelle des Grabplatzes oder des Grabmals nicht im Friedhof zu bringen. Die nicht- den Vorschriften dieser Satzung, so findet § verwertbaren Materialien (Restmüll) sind in 31 dieser Satzung (Ersatzvornahme) An-die bereitstehenden Restmüllbehälter zu wendung. Werden hierbei die entstehenden entsorgen. Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht ersetzt, so kann das Benutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Ent-
§ 15 – schädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhe-
frist als erloschen erklärt werden. Die Ge-Pflege und Instandhaltung der Gräber meinde ist in diesem Falle berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, das Grabmal zu (1) Die Grabstätten müssen innerhalb von 2 entfernen und die Grabstätte nach Ablauf Monaten nach deren Belegung hergerichtet der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. So-sein. Für die Belegung zwischen dem 15. bald der Gemeinde die entstandenen Kos-November und dem 31. Dezember beginnt ten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grab-die Frist am 1. März des folgenden Jahres; mal herausgegeben. bei Belegung vom 1. Januar bis Ende Feb-ruar beginnt die Frist am 1. März des lau-fenden Jahres.
§ 16 – Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm
sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht Gärtnerische Gestaltung der Gräber gestattet. (1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind (2) Bei Einzelgräbern bleibt die Übernahme nur geeignete Gewächse zu verwenden, dieser Pflicht der freien Vereinbarung der in welche die benachbarten Gräber und An-
§ 12 Abs. 2 und 3 bezeichneten Personen pflanzungen nicht beeinträchtigen.
überlassen Der hiernach Verpflichtete gilt für die Dauer der Ruhefrist als Benutzungs- (2) Anpflanzungen aller Art neben den Grä-berechtigter. bern werden ausschließlich von der Ge-meinde ausgeführt. In besonderen Fällen (3) Bei Familiengräbern ist der Benutzungs- können Ausnahmen von der Gemeinde berechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege zugelassen werden, wenn benachbarte und Instandhaltung des Grabplatzes ver- Gräber nicht beeinträchtigt werden. pflichtet. (3) Das Anpflanzen andauernder Gehölze (4) Übernimmt für ein Einzelgrab niemand (strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäu-die Pflege und Instandhaltung und ent- me) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis spricht der Zustand des Grabplatzes nicht der Gemeinde. den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Gemeinde berechtigt, den Grabhügel einzu- (4) Die Gehölze auf und neben den Gräbern ebnen und nach Ablauf der Ruhefrist einen gehen in das Eigentum der Gemeinde über. vorhandenen Grabstein zu entfernen und (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze den Grabplatz anderweitig zu vergeben. sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzula- Aus den Zeichnungen müssen alle Einzel-gern. heiten der Anlage ersichtlich sein.
(4) Die Erlaubnis kann versagt werden,
§ 17 wenn die Anlage nicht den Vorschriften des
§ 18 dieser Satzung entspricht.
Erlaubnispflicht für Grabmäler und Einfrie- (5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in un-dungen auffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden. (1) Die Errichtung von Grabdenkmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen (6) Jedes Grabdenkmal muß entsprechend baulichen Anlagen oder deren Änderung seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Der bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften Benutzungsberechtigte und die in seinem
- der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemein- Auftrag Handelnden haften für jede durch
de ist berechtigt, soweit das zur Wahrung die Errichtung von Grabzeichen und Einfas-der Rechte anderer notwendig ist und der sungen entstehende Beschädigung der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen Grab- und Friedhofsanlagen. zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabdenkmäler, Einfriedungen Der Benutzungsberechtigte ist verantwort-usw. beziehen. lich, daß die erforderlichen Aufräumungsar-beiten nach Beendigung der Maßnahme (2) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler durchgeführt werden. u.ä. können auf Kosten des Verpflichteten von der Gemeinde entfernt werden (vgl. § 31 der Satzung). § 18
(3) Die Erlaubnis zur Errichtung eines Größe der Einfassungen Grabmals ist rechtzeitig vorher bei der Ge-meinde (Friedhofsverwaltung) zu beantra- Für die Größe der Grabeinfassungen gelten gen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des die in § 10 genannten Maße. Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in zweifacher Fertigung beizufügen, und zwar: § 19
a) Grabmalentwurf einschließlich Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1: 10 mit Grabmalgestaltung Angabe des Werkstoffes, der Bearbei-tungsweise, der Schrift- und Schmuck- (1) Jedes Grabmal muß für den betreffen-verteilung. den Grabplatz sowie zur Umgebung pas-sen.
b) bei größeren, mehrstelligen Grabstätten auch ein Lageplan im Maßstab 1 : 25 mit (2) Das Grabmal darf den Friedhof nicht eingetragenem Grundriß des Grabmals, verunstalten, insbesondere nach Form, Stoff oder Farbe nicht aufdringlich, unruhig oder
c) in besonderen Fällen kann auch eine effektheischend wirken. Es darf nicht geeig-Schriftzeichnung gefordert werden. net sein, Ärgernis zu erregen oder den Friedhofsbesucher im Totengedenken zu stören. (3) Inhalt und Art der Inschrift müssen der verwendeten Grabsteine und Grabeinfas-Würde des Friedhofs voll entsprechen. Die sungen aus Naturstein unter ausbeuteri-Schrift muß gut verteilt und darf nicht in scher Kinderarbeit hergestellt wurden. Zu-aufdringlichen Farben gefaßt sein. dem ist darzulegen, welche Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Verwendung solcher Grabsteine und Grabeinfassungen
§ 19 a zu vermeiden.
(3) Eines Nachweises im Sinne von Abs. 1 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuteri-Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztver-scher Kinderarbeit äußerer glaubhaft darlegt, dass die Grab-steine oder Grabeinfassungen aus Natur-(1) Es dürfen nur Grabsteine und Grabein- stein oder deren Rohmaterial vor dem 1. fassungen aus Naturstein aufgestellt wer- September 2016 in das Bundesgebiet ein-den, die nachweislich ohne schlimmste geführt wurden.“. Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der interna-
§ 20 – tionalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni
1999 hergestellt worden sind. Die Herstel-Gründung, Erhaltung und Entfernung lung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von Grabdenkmälern bis zum Endprodukt. (1) Jedes Grabdenkmal muß seiner Größe (2) Der Nachweis im Sinne von Abs. 1 kann entsprechend dauerhaft gegründet werden. erbracht werden durch (2) Der Grabbenutzungsberechtigte hat das
- 1. eine lückenlose Dokumentation Grabdenkmal in einem ordnungsgemäßen über die ausschließliche Herkunft Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden aus Mitgliedsstaaten der Europäi- verantwortlich, die insbesondere durch Um- schen Union, weiteren Vertrags- fallen des Grabdenkmals oder Abstürzen staaten des Abkommens über den von Teilen desselben verursacht werden. Europäischen Wirtschaftsraum oder Grabdenkmäler, die umzustürzen drohen der Schweiz, oder oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener
- 2. eine schriftliche Erklärung einer Or- Aufforderung auf Kosten des Verpflichteten ganisation nach den Vorgaben des entfernt werden, wenn er sich weigert, die Art. 9a Abs. 2 Nr. 2 Bestattungsge- Wiederherstellung vorzunehmen oder in- setz, woraus hervor-geht, dass die nerhalb der gestellten Frist durchzuführen. Herstellung ohne Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkom- (3) Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfas- mens Nr. 182 der internationalen sungen und sonstige bauliche Anlagen Arbeitsorganisation vom 17. Juni (§ 17) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder 1999 erfolgt ist. des Benutzungsrechts nur mit Zustimmung der Gemeinde entfernt werden. Ist die Vorlage eines Nachweises nach Satz 1 unzumutbar, hat der Letztveräußerer (4) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Be- schriftlich zuzusichern, dass ihm keine An- nutzungsrechts sind die Grabdenkmäler zu halts-punkte dafür bekannt sind, dass die entfernen. Sie gehen, falls sie nicht inner- halb von 3 Monaten nach der schriftlichen Gründen eine sofortige Bestattung der Lei- Aufforderung der Gemeinde entfernt wer- che angeordnet hat. den, gemäß der mit jedem Grabmaleigen- tümer geschlossenen Vereinbarung in das (5) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Eigentum der Gemeinde über. Sind Benut- Leichen bedürfen der Erlaubnis der Ge- zungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die meinde und des Einverständnisses desjeni- schriftliche Aufforderung durch öffentliche gen, der die Bestattung in Auftrag gegeben Aufforderung in ortsüblicher Weise. hat.
(5) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle (6) Leichenöffnungen dürfen nur in dem Grabdenkmäler oder solche, die als be- hierfür vorgesehenen Raum des Leichen-sondere Eigenart des Friedhofs aus frühe- hauses durch einen Arzt vorgenommen ren Zeiten gelten, unterstehen dem be- werden. Sie bedürfen in jedem Falle einer sonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfer- gerichtlichen oder behördlichen Anordnung nung oder Änderung solcher Grabmäler oder einer schriftlichen Einwilligung der bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. nächsten Angehörigen.
Teil IV § 22 Das Leichenhaus Benutzungszwang
§ 21 – (1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet
Verstorbenen ist nach Vornahme der ersten Benutzung des Leichenhauses Leichenschau möglichst noch am Sterbetag, spätestens aber innerhalb von 36 Stunden (1) Das Leichenhaus dient zur Aufbewah-nach Eintritt des Todes, in das Leichenhaus rung der Leichen aller im Gemeindegebiet zu bringen. Verstorbenen, bis sie bestattet oder über-führt werden, und zur Aufbewahrung von (2) Die von einem Ort außerhalb des Ge-Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis meindegebietes überführten Leichen sind zur Beisetzung im Friedhof sowie zur Vor- unverzüglich nach Ankunft in das Leichen-nahme von Leichenöffnungen. haus zu verbringen, falls nicht die Bestat-tung unmittelbar nach der Ankunft stattfin-(2) Die Toten werden in der Leichenhalle det. aufgebahrt. Besucher und Angehörige ha-ben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungs- (3) Ausnahmen können gestattet werden, raum. wenn (3) In der Regel wird im geschlossenen Sarg a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, aufgebahrt. Auf Wunsch der Angehörigen Spital u.a.) eingetreten ist und dort ein kann der Sarg offen (soweit nicht gesund- geeigneter Raum für die Aufbewahrung heitliche Belange entgegenstehen) aufge- der Leiche vorhanden ist, bahrt werden.
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung (4) Die Aufbahrung unterbleibt, wenn das an einen auswärtigen Bestattungsort zur Gesundheitsamt aus seuchenhygienischen früheren Einsargung freigegeben und in- nerhalb einer Frist von 24 Stunden über- § 25 führt wird,
c) ein Leichenhaus eines privaten Bestat- Ruhefrist tungsunternehmens genutzt wird, sofern Die Ruhezeit für Leichen und Aschen be-dieses geeignete Räume für die Aufbah-trägt 10 Jahre. rung besitzt und die Erfüllung der ge-meindlichen Überwachungsaufgaben si-chergestellt ist.
§ 26 Teil
V Leichenausgrabung und Umbettung Bestattungsvorschriften (1) Leichenausgrabungen und Umbettungen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde; sie
§ 23 – werden von der Gemeinde durchgeführt, die
sich dazu eines privaten Bestattungsunter-Allgemeines nehmens als Erfüllungsgehilfen bedienen kann. Soweit Ausgrabungen nicht vom Ge-Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die richt oder einer Behörde angeordnet werden Erdbestattung von Leichen oder Leichen-bzw. hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, teilen sowie die Beisetzung von Aschenur-sollen sie nur in den Monaten September nen unter der Erde oder in Urnennischen. mit Mai, und zwar nur außerhalb der Be-Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das suchszeiten, erfolgen. Zur Ausgrabung be-Grab eingefüllt ist. darf es eines Antrags des Grabbenutzungs-berechtigten.
§ 24 – (2) Jede Leichenausgrabung ist dem Land-
ratsamt Fürstenfeldbruck (Fachabteilung Beerdigung Gesundheitswesen) rechtzeitig mitzuteilen. (1) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die (3) Angehörige und Zuschauer dürfen der Gemeinde im Benehmen mit den Hinterblie-Ausgrabung bzw. Umbettung nicht beiwoh-benen sowie dem zuständigen Pfarramt nen. fest. Gehört der Verstorbene keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft an, so bestimmt (4) Die Leichen von Personen, die an einer die Gemeinde den Zeitpunkt der Bestattung gemeingefährlichen oder übertragbaren im Benehmen mit den Hinterbliebenen. Krankheit verstorben sind, dürfen nur um-gebettet werden, wenn das Landratsamt (2) Die Bestattung wird von der Gemeinde Fürstenfeldbruck (Fachabteilung Gesund-durchgeführt, die sich dazu eines privaten heitswesen) zugestimmt hat. Bestattungsunternehmens als Erfüllungsge-hilfen bedienen kann. (5) Abweichend vom Abs. 1 kann die Ge-meinde, wenn Ausgrabungen zum Trans-(3) Nachrufe, Kranzniederlegungen oder port nach auswärts erfolgen, anerkannten musikalische Darbietungen dürfen erst nach Leichentransportunternehmen gestatten, die Abschluß der religiösen Zeremonien erfol-Ausgrabungen durch ihr Personal vorzu-gen. nehmen. Teil VI (4) Den zur Vornahme gewerblicher Arbei-ten Berechtigten ist - soweit erforderlich - Ordnungsvorschriften die Benutzung der Friedhofswege mit ge-eigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und
§ 27 sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über
Besuchszeiten das übliche Maß hinaus beansprucht wer-den. (1) Der Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum (5) Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung Friedhof angeschlagen. der Arbeiten wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. (2) Bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal Ausnahmen von der Re- (6) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten gelung in Absatz 1 zulassen. ausführt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.
§ 28
§ 30 – Verhalten im Friedhof
Verbote (1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich Im Friedhof ist verboten: ruhig und der Würde des Ortes entspre-chend zu verhalten. 1. Tiere, insbesondere Hunde (ausgenom-men Blindenhunde), mitzunehmen oder (2) Den Anordnungen des Friedhofsperso-frei laufen zu lassen, nals haben die Besucher Folge zu leisten. (Verbote s. § 30 dieser Satzung). 2. zu rauchen oder zu lärmen,
- 3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ins- § 29 besondere auch mit Fahrrädern, zu be- fahren, soweit nicht eine besondere Er- Arbeiten im Friedhof laubnis durch die Gemeinde erteilt wird oder gewerbliche Arbeiten im Sinne des (1) Arbeiten im Friedhof, die gewerbsmäßig § 29 Abs. 4 ausgeführt werden, vorgenommen werden, dürfen nur von ent- sprechend ausgebildeten und geprüften 4. Waren aller Art, insbesondere Blumen Fachkräften durchgeführt werden. und Kränze, feilzuhalten,
(2) An Nachmittagen vor Sonn- und Feierta- 5. Druckschriften ohne Erlaubnis zu vertei-gen dürfen gewerbliche oder ruhestörende len, Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von 6. gewerbliche oder sonstige Leistungen Bestattungen sind davon ausgenommen. anzubieten,
(3) Während der Bestattungszeit ist die Vor- 7. Wege, Plätze und Gräber zu verunreini-nahme gewerblicher oder störender Ar- gen, beiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt. 8. Abfälle an anderen Orten abzulagern, als dritter Personen verursacht werden, keine an den hierfür vorgesehenen und ge- Haftung. kennzeichneten Plätzen,
- 9. Grabhügel oder Grabeinfassungen und § 33 Grünanlagen zu betreten, Zuwiderhandlungen
- 10. unpassende Gefäße (z.B. Konservendo- Gemäß Art. 24 Abs. 2 GO kann mit Geldbu- sen u.ä. Gegenstände) auf Gräbern auf- ße bis zu 5.000,-- DM / 2.556,-- EUR belegt zustellen oder solche Gefäße und Gieß- werden, wer kannen zwischen den Gräbern zu hinter- stellen, a) gegen die in §§ 28 und 30 erlassenen Ge- und Verbote im Friedhof verstößt;
- 11. zu fotografieren und zu filmen, außer für private Zwecke. b) ohne Erlaubnis gewerbliche Arbeiten ausführt oder sich bei Ausübung ge- werbsmäßiger Arbeiten nicht an die in § Teil VII 29 vorgeschriebenen Anordnungen hält; Schlußbestimmungen
- c) ohne die erforderliche Zustimmung ge- § 31 mäß § 17 Grabmale errichtet oder än- dert. Ersatzvornahme § 34 Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Best- immungen dieser Satzung ein ordnungswid- Inkrafttreten riger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Be- einer hierbei gesetzten angemessenen Frist kanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die anstelle und auf Kosten des Zuwiderhan- Satzung über die Benutzung der von der delnden von der Gemeinde beseitigt wer- Gemeinde verwalteten Bestattungseinrich- den. tungen vom 24.01.1977 in der zuletzt geän- derten Fassung vom 07.12.1984 außer Einer vorherigen Androhung und einer Frist- Kraft. setzung bedarf es nicht, wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustan- des im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist. Ausfertigung: 05.02.1990 Inkrafttreten: 07.02.1990 Änderungen: § 32 30.06.1995/26.03.1999/01.03.2011/ 01.02.2017 Haftungsausschluß Die Gemeinde übernimmt für Beschädigun- gen, die durch nicht satzungsgemäße Be- nutzung der Friedhofsanlagen entstehen, und für Schäden, die durch Beauftragte
Friedhofssatzung II der Stadt Puchheim (FBS II) – Friedhof im Schopflach, Stand 01.02.2017
Satzung I. Allgemeine Vorschriften über die Benutzung des von der Ge-meinde Puchheim verwalteten Friedhofs im Schopflach §1 Geltungsbereich (Friedhofsatzung II - FBS II) Diese Friedhofssatzung gilt für den gemein-deeigenen Friedhof im Schopflach. vom 05.02.1990, zuletzt geändert am 01.02.2017
§ 2
Friedhofszweck und Bestattungsanspruch
Die Gemeinde Puchheim erläßt aufgrund der Der Friedhof ist eine Einrichtung der Ge-
Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der meinde Puchheim. Er dient der Bestattung
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern aller Personen, (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1989 (BayRS 2020-1-1-I) fol- a) die bei ihrem Ableben Einwohner der gende Satzung: Gemeinde Puchheim waren oder
b) die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte nachweisen Inhaltsübersicht oder
c) die auf Antrag ein Grabnutzungsrecht
§ 1 - 3 I. Allgemeine Vorschriften erwerben. Antragsberechtigt sind Ein-
wohner der Gemeinde Puchheim.
§ 4 - 6 II. Ordnungsvorschriften
§ 7 - 11 III. Bestattungsvorschriften
§ 12 - 16 IV. Grabstätten Der Inhaber eines Grabnutzungsrechts hat
auch das Recht, in der Grabstätte Mitglieder
§ 17 - 18 V. Gestaltung der Grab- seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und
stätten unverheiratete Geschwister) bestatten zu
§ 19 - 26 VI. Grabmale lassen. Die Bestattung anderer Personen
§ 27 - 30 VII.Herrichtung und Pflege bedarf der vorherigen Zustimmung der
der Grabstätten Friedhofsverwaltung.
§ 31 - 32 VIII.Leichenhalle
§ 33 IX. Trauerfeier §3
§ 34 - 38 X. Schlußbestimmungen
Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Der Friedhof oder ein Friedhofsteil kann aus wichtigem, öffentlichen Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt ent- Öffnungszeiten sprechend für einzelne Grabstätten. (1) Der Friedhof ist während der an den (2) Durch die Außerdienststellung wird nur Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für die Möglichkeit weiterer Beisetzungen aus- den Besuch geöffnet. geschlossen, durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betre-der Toten verloren. Jede Außerdienststel- ten aller oder einzelner Friedhofsteile aus lung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 besonderem Anlaß vorübergehend untersa-ist öffentlich bekanntzumachen, bei einzel- gen. nen Grabstätten erhält der jeweilige Nut-zungsberechtigte statt dessen einen schrift-
§ 5 – lichen Bescheid.
(3) Im Falle der Entwidmung sind die in Verhalten auf dem Friedhof Grabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit auf Kosten der Gemeinde Puch- (1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der heim in andere Grabstätten umzubetten. Im Würde des Ortes entsprechend zu verhal-Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 ten. Die Anordnungen des Friedhofsperso-entsprechend, soweit Umbettungen erfor- nals sind zu befolgen. derlich werden. Der Umbettungstermin soll möglichst dem jeweiligen Nut- (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht zungsberechtigten einen Monat vorher mit- gestattet, geteilt werden.
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, Kin-(4) Soweit durch eine Außerdienststellung derwagen und Rollstühle ausgenommen, oder eine Entwidmung das Recht auf weite- zu befahren, re Beisetzungen in Grabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die b) Waren aller Art, insbesondere Kränze restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines wei- und Blumen, und gewerbliche Dienste teren Bestattungsfalles auf Antrag andere anzubieten, Grabstätten zur Verfügung zu stellen.
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nä-(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 he einer Bestattung Arbeiten auszufüh-sind von der Gemeinde Puchheim kostenfrei ren, in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten d) zu fotografieren und zu filmen, außer für herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten private Zwecke, werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
e) Drucksachen zu verteilen,
f) Wertstoffe, Reststoffe und sonstige Ab-II. fälle oder Abraum außerhalb der dafür Ordnungsvorschriften bestimmten Stellen abzulagern,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen
§ 4 – und Anlagen zu verunreinigen oder zu
beschädigen, Einfriedungen und Hecken im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf zu übersteigen und Rasenflächen (so- dem Friedhof schuldhaft verursachen. weit sie nicht als Wege dienen), Grab- (4) Ungeachtet § 5 Abs. 2 Buchst. c dürfen stätten und Grabeinfassungen zu be- gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur treten, während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.
h) Fahrräder im Friedhof mitzuführen oder In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbli-abzustellen, che Arbeiten ganz untersagt.
i) zu lärmen oder zu spielen (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werk-zeuge und Materialien dürfen auf dem
j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blin- Friedhof nur vorübergehend und nur an denhunde. Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder Unterbre-(3) Kinder unter 10 Jahren sollen den Frie- chung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und hof nur in Begleitung Erwachsener betreten. die Lagerplätze wieder in den früheren Zu-stand zu bringen. Die Gewerbetreibenden (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnah- dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum men von Abs. 2 und 3 zulassen, soweit sie ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht mit dem Zweck des Friedhofs und der Ord- an oder in den Wasserentnahmestellen des nung auf ihm vereinbar sind. Friedhofs gereinigt werden.
(6) Gewerbetreibenden, die trotz zweimali-
§ 6 – ger schriftlicher Mahnung gegen die Vor-
schriften der Abs. 3 bis 5 verstoßen oder bei Arbeiten im Friedhof denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben (1) Arbeiten im Friedhof, die gewerbsmäßig sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zu-vorgenommen werden, dürfen nur von ent- lassung auf Zeit oder auf Dauer durch sprechend ausgebildeten und geprüften schriftlichen Bescheid entziehen. Fachkräften durchgeführt werden.
(2) Zugelassen werden nur Gewerbetrei-bende, die in fachlicher, betrieblicher und III. persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Bestattungsvorschriften Nachweis darüber wird in der Regel durch Eintrag in die Handwerksrolle, Abschluss
§ 7 – der Meisterprüfung oder eine gleichwertige
Qualifikation erbracht. Für Arbeiten, von denen keine Gefährdung ausgeht, genügt Allgemeines eine geeignete Fachausbildung. (1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwal-(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Be- tung anzumelden. Der Anmeldung sind die diensteten haben die Friedhofssatzung und erforderlichen Unterlagen beizufügen. die dazu ergangenen Regelungen zu be-achten. Die Gewerbetreibenden haften für (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten Gemeinde im Benehmen mit den Hinter-bliebenen sowie dem zuständigen Pfarramt derlichen Unterlagen nicht rechtzeitig fest. Gehört der Verstorbene keiner Kirche beschafft werden, so ist die Bestattung oder Religionsgemeinschaft an, so bestimmt oder Beförderung unverzüglich vorzu-die Gemeinde den Zeitpunkt der Bestattung nehmen, sobald die Unterlagen vorlie-im Benehmen mit den Hinterbliebenen. Die gen. Bestattung wird von der Gemeinde durchge-führt, die sich dazu eines privaten Bestat- b) Die Gemeinde kann Ausnahmen von tungsunternehmens als Erfüllungsgehilfen Abs. 4 a zulassen, wenn gesundheitliche bedienen kann. Gefahren nicht zu befürchten sind. Sie kann anordnen, daß eine Leiche früher (3) Die Bestattung ist frühestens 48 Stunden zu bestatten oder auf den Weg zu brin-nach Eintritt des Todes zulässig. Die Ge- gen ist, wenn gesundheitliche Gefahren meinde kann auf Antrag frühere Bestattun- zu befürchten sind. gen zulassen, wenn
c) Die Abs. a und b gelten nicht, wenn Lei-
a) ein berechtigtes Interesse des Antrag- chen zu medizinischen oder wissen-stellers oder seiner Angehörigen daran schaftlichen Zwecken in ein Kranken-besteht oder haus oder in eine wissenschaftliche Ein-richtung gebracht werden. Die Leichen
b) der Einhaltung der Frist nach Abs. 3 Satz sind jedoch zu bestatten, sobald sie nicht 1 wegen besonderer örtlicher Ver- mehr diesen Zwecken dienen. hältnisse erhebliche Hindernisse entge-genstehen oder
§ 8 – c) gesundheitliche Gefahren zu befürchten Särge
sind. (1) Die Särge müssen fest gefügt und so Unter den Voraussetzungen des Abs. 3 abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern Buchst. b und c kann die Gemeinde auch von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, eine frühere Bestattung anordnen. Kreuze u.a. aus Holz bestehende Gegen-stände müssen grundsätzlich aus einheimi-(4) Bestattungs- und Beförderungsfrist schen Holzarten hergestellt sein. Tropen-holz darf nicht verwendet werden. Soweit
a) Eine Leiche muß spätestens 96 Stunden Farbanstriche oder Lasierungen notwendig nach Eintritt des Todes bestattet sein sind, dürfen nur umweltfreundliche Materia-oder, wenn sie nach der zweiten Verord- lien verwendet werden. Im übrigen ist § 20 nung zur Durchführung des Bestat- BestV zu beachten. tungsgesetzes - 2. BestV - vom 21. Juli 1975 (GVBl S 219) überführt werden (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, soll, auf den Weg gebracht werden. Trifft 0,70 m (einschl. Füße) hoch und 0,70 m eine Leiche nach Ablauf dieser Frist am breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Bestattungsort ein, so ist sie dort unver- Särge erforderlich, ist die Zustimmung der züglich zu bestatten. Sonntage, ge- Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der setzliche Feiertage und Samstage blei- Bestattung einzuholen. ben bei der Berechnung der Bestat-tungsfrist unberücksichtigt. Können die zur Bestattung oder Beförderung erfor- §9 (4) Die Kosten der Umbettung und den Er-satz von Schäden, die an benachbarten Ausheben der Gräber Grabstätten und Anlagen durch eine Umbet-(1) Die Gräber werden von der Gemeinde tung zwangsläufig entstehen, haben die ausgehoben und wieder zugefüllt; sie kann Antragsteller zu tragen. sich dazu eines privaten Bestattungsunter-nehmens als Erfüllungsgehilfen bedienen. (5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungs-zeit wird durch eine Umbettung nicht un-(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt terbrochen oder gehemmt. von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, (6) Leichen und Aschen zu anderen als zu bei Urnenbestattungen in Erdgräbern bis zur Umbettungszwecken wieder auszugraben, Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. bedarf der Genehmigung der Kreisverwal-tungsbehörde bzw. Gemeinde oder einer (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen richterlichen Anordnung. voneinander durch mindestens 0,30 m star-ke Erdwände getrennt sein.
§ 10 IV.
Grabstätten Ruhezeit
§ 12 – Die Ruhezeit für Leichen und Aschen be-
trägt 10 Jahre. Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des
§ 11 – Friedhofseigentümers. An ihnen können
Umbettungen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Die Grabarten werden unterschieden in:
(2) Umbettungen von Leichen dürfen unbe- a) Einzelgräber schadet der sonstigen gesetzlichen Vor- b) Familienreihengräber schriften erst nach Genehmigung der Kreis- c) Familiengräber verwaltungsbehörde vorgenommen werden. d) Urnengräber mit Grabmal
e) Urnengräber mit Grabplatte (3) Alle Umbettungen werden von der Ge- f) Urnennischen meinde durchgeführt, die sich dazu eines g) anonyme Urnengrabstätten privaten Bestattungsunternehmens bedie- h) Urnengrabstätten unter Bäumen (Fami-nen kann. Den Zeitpunkt der Umbettung lienbäume und Gemeinschafts-bäume) bestimmt die Gemeinde. Die Umbettung biologisch abbaubarer Urnen ist nicht mög- (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung lich. oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränder- § 15 lichkeit der Umgebung. Familienreihengräber, Familiengräber (4) Die Größe der Gräber wird durch das Grabschema in seiner jeweils gültigen Fas-sung bestimmt. (1) Diese Grabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein (5) Die Größe der Urnennischen richtet sich Nutzungsrecht für die Dauer von 10 Jahren nach den vorhandenen Baulichkeiten. (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage mit dem Erwerber bestimmt wird. Familienrei-hengräber sind Gräber mit 2 Grabstellen
§ 13 untereinander, Familiengräber sind 2 Grab-
stellen nebeneinander, im neuen Friedhofs-Grabfeld- und Belegungsplan teil 2 Grabstellen nebeneinander und unter-einander. Der Wiedererwerb eines Nut-Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach zungsrechts ist nur auf Antrag und nur für dem Grabfeldplan der Gemeinde Puchheim. die gesamte Grabstätte möglich. Die Vergabe der einzelnen Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, in (2) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zah-dem die einzelnen Felder und Grabstätten lung der fälligen Gebühr. fortlaufend numeriert sind. (3) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 1 Monat
§ 14 – vorher schriftlich - falls er nicht bekannt oder
nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch Einzelgrabstätten eine öffentliche Bekanntmachung und durch (1) Einzelgrabstätten sind Grabstätten für einen zweimonatigen Hinweis auf der Grab-Erdbeisetzungen. stätte - hingewiesen.
(2) In jeder Einzelgrabstätte darf nur eine (4) Erfolgt eine Beisetzung während der Leiche oder Urne beigesetzt werden. noch nicht abgelaufenen Nutzungszeit, so ist die Nutzungszeit zu verlängern (Verlän-(3) Das Nutzungsrecht wird auf die Dauer gerungsfall). Das Ende der neuen Nut-der Ruhefrist verliehen und kann auf Antrag zungszeit entspricht dabei hinsichtlich des verlängert werden. Tages und des Monats dem Beginn der ursprünglichen Nutzungszeit; hinsichtlich (4) Die Vergabe der Einzelgrabplätze erfolgt der Bemessung nach Jahren muß die neue der Reihe nach. Nutzungszeit die neue Ruhefrist umfassen. Der Verlängerungszeitraum bemißt sich (5) Im übrigen gelten die Bestimmungen des somit stets nach vollen Jahren.
§ 15 (Familiengrabstätten) entsprechend.
(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungs-rechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nut-zungsrecht bestimmen und ihm das Nut-zungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Über- (9) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die tragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grab-Ableben keine derartige Regelung getroffen, stätte. geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des ver- (10) Das Nutzungsrecht an unbelegten storbenen Nutzungsberechtigten über: Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten
a) auf den überlebenden Ehegatten, und Grabstätten erst nach Ablauf der letzten zwar auch dann, wenn Kinder aus einer Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine früheren Ehe vorhanden sind, Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
b) auf die ehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die nichtehelichen und Stiefkinder, § 16
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, Urnengrabstätten
e) auf die Eltern, (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
a) Urnennischen
g) auf die Stiefgeschwister,
b) Urnengrabstätten mit stehendem Grab-
h) auf die nicht unter a bis g fallenden Er- mal ben.
c) Urnengrabstätten mit Grabplatte Innerhalb der einzelnen Gruppen b bis d d) Grabstätten für Erdbeisetzungen und f bis h wird der Älteste Nutzungsbe-
e) anonyme Urnengrabstätten rechtigter.
f) Urnengrabstätten unter Bäumen (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus (2) Die Urnennischen und Urnengrabstätten dem Kreis des Abs. 5 Satz 2 übertragen, er sind der Reihe nach zu belegen. Die Zahl bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der der Urnen richtet sich nach der Größe der Friedhofsverwaltung. Urnennischen, in Erdgräbern nach der Grö-ße der Gräber. Das Nutzungsrecht wird für (7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nut- die Dauer von 10 Jahren verliehen. Dieses zungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf sich umschreiben zu lassen. Antrag verlängert werden.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im (3) Im anonymen Urnengrabfeld können Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu Urnen aus aufgelassenen Grabstätten so-ergangenen Regelungen das Recht, in der wie auf Antrag auch unmittelbar nach der Grabstätte beigesetzt zu werden und bei Verbrennung bestattet werden. Die Bestat-Eintritt eines Bestattungsfalles über andere tung erfolgt ohne Bezeichnung der Urnen-Beisetzungen und über die Art der Gestal- plätze. Eine Entnahme ist nicht mehr mög-tung und Pflege der Grabstätte zu entschei- lich. den. (4) Unter Bäumen können bis zu zwölf Ur-nen beigesetzt werden. Es kann jeweils das Nutzungsrecht für eine Grabstelle mit einer Urne erworben werden. Das Nutzungsrecht wird. Das anonyme Urnengrabfeld sowie die wird für die Dauer von 10 Jahren verliehen Urnengrabstätten unter Bäumen sind als und kann nach Ablauf auf Antrag verlängert Rasenfläche angelegt und werden von der werden. Grabschmuck und das Ablegen Gemeinde gepflegt. sonstiger Gegenstände sind bei Urnengrä-bern unter Bäumen nicht zulässig.
§ 17 a
(5) Zum Abschluß der Urnennischen dürfen nur die vorhandenen Abschlußplatten ver- Umweltschutz und Naturschutz wendet werden. Die Beschriftung der Ab-schlußplatten in den einzelnen Feldern hat Die Belange des Umwelt- und Naturschut-einheitlich zu erfolgen. zes haben auch im Friedhof verstärkt Be-achtung zu finden. Es gilt der Grundsatz: (6) Für die Urnenbeisetzung in Erdgräbern, Abfallvermeidung vor Abfallverwertung. in Urnengrabstätten unter Bäumen und im Über diese Grundsätze hinaus ist weiter zu anonymen Urnengrabfeld dürfen nur biolo- beachten: gisch abbaubare Urnen verwendet werden. Werden Überurnen verwendet, müssen (1) Es sollte nur kompostierfähiger Grab-diese aus verrottbarem Material hergestellt schmuck verwendet werden. Als kompos-sein. Eine Entnahme dieser Urnen ist nicht tierfähig gelten Materialien, die nach dem mehr möglich. derzeitigen Wissensstand dem Naturkreis-lauf wieder zugeführt werden können. Blu-(7) Aschen von Urnen aus aufgelösten Ur- men, Pflanzen, Kränze und Gestecke soll-nennischen werden fachgerecht in Urnen ten nach Möglichkeit nur kompostierfähige aus biologisch abbaubarem Material umge- Bestandteile enthalten. Pflanzgefäße aus füllt und im anonymen Urnengrabfeld beige- verrottbaren Materialien sind zu bevorzu-setzt. gen.
(8) Im übrigen gelten sinngemäß die Best- (2) Grablichter sollten aus umweltfreundli-immungen des § 15. chen Materialien und öfter wiederverwend-bar sein. Einweggrablichter in nicht kompos-tierbaren Kunststoffhüllen sind zu vermei-V. den. Gestaltung der Grabstätten (3) Torf und Torfprodukte sind keine für den Friedhof geeigneten Bodenverbesserer oder
§ 17 – Feuchtigkeitshalter und sollten daher nicht
verwendet werden. Allgemeine Gestaltungsgrundsätze (4) Trauerfloristik und Grabschmuck, die Jede Grabstätte ist - unbeschadet der be- nicht umweltfreundlich entsorgt werden sonderen Anforderungen der §§ 20 und 28 können, sollten von den Lieferfirmen oder für Abteilungen mit besonderen Gestal- Grabbenutzungsberechtigten vermieden tungsvorschriften - so zu gestalten und so werden. an die Umgebung anzupassen, daß die (5) Die Verwendung von chemischen Pflan-Würde des Friedhofs in seinen einzelnen zenschutz- und Unkrautvernichtungsmitteln Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt sowie von chemischen Schädlingsbekämp- fungs- und Reinigungsmitteln ist nicht ge-stattet. auf Einzel- und Familienreihengräbern-bis 0,54 m2 Ansichtsfläche (6) Die kompostierbaren Materialien und andere Wertstoffe sind in die bereitgestell- auf Familiengräbernbis 0,84 m2 An-ten Behältnisse getrennt zu entsorgen. sichtsfläche Kompostierbare Kränze und kompostierbare Gebinde sind in die zentrale Sammelstelle Die Höhe der Grabmale darf 1,70 m im Friedhof zu bringen. Die nicht- nicht überschreiten. verwertbaren Materialien (Restmüll) sind in die bereitstehenden Restmüllbehälter zu Bei Metall- und Holzgrabmalen sind entsorgen. folgende Maße zulässig:
Einzel- und Familienreihengräber:
§ 18 – Breite bis 0,60 m, Höhe bis 1,50 m
(einschl. Sockel) Wahlmöglichkeit Familiengräber: (1) Auf dem Friedhof werden Abteilungen Breite bis 0,80 m, Höhe bis 1,80 m mit und Abteilungen ohne besondere Ge- (einschl. Sockel) staltungsvorschriften eingerichtet.
b) Stehende oder liegende Grabmale aus (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grab- Naturstein müssen mindestens 20 cm stätte in einer Abteilung mit oder in einer stark sein. Abteilung ohne besondere Gestaltungsvor-schriften zu wählen. Wird von dieser Wahl- c) Liegende Grabmale sind nicht in Verbin-möglichkeit nicht bei der Anmeldung zur dung mit stehenden Grabmalen zulässig. Bestattung Gebrauch gemacht, hat die Bei- Liegende Grabmale dürfen nur flach auf setzung in einer Abteilung mit besonderen die Grabstätte gelegt werden und müs-Gestaltungsvorschriften zu erfolgen. sen in den Erdboden eingefüttert sein.
VI. d) Abweichende Maße sind nur in Ausnah-Grabmale mefällen nach Vereinbarung mit der Friedhofsverwaltung und nach fachlicher Prüfung der Anträge zulässig.
§ 19 – e) An den Familien- und Gemein-
Abteilungen ohne besondere Gestaltungs- schaftsbäumen sind die von der Ge-meinde bereitgestellten Grabplatten zur vorschriften Anbringung von nicht rostenden Metall-schildern zu nutzen. Die Beschriftung (1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestal-darf nur den Vornamen und Nachnamen tung, Bearbeitung und Anpassung an die enthalten und erfolgt durch die nut-Umgebung keinen besonderen Anforderun-zungsberechtigte Person auf deren Kos-gen. ten. Größe und Material der Schriftplat-(2) a) Die Abmessung von stehenden oder ten sowie die Schriftgröße können von liegenden Grabmalen ist bis zu folgen-der Gemeinde vorgegeben werden. den Größen zulässig: § 21 a
§ 20 – Verbot von Grabsteinen aus ausbeuteri-
Abteilungen mit besonderen Gestaltungs- scher Kinderarbeit vorschriften (1) Es dürfen nur Grabsteine und Grabein-Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung fassungen aus Naturstein aufgestellt wer-und Anpassung an die Umgebung erhöhten den, die nachweislich ohne schlimmste Anforderungen entsprechen. Die genaueren Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. Ausführungsbestimmungen über die Gestal- 3 des Übereinkommens Nr. 182 der interna-tung, Bearbeitung und die zugelassenen tionalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni Werkstoffe werden in der Grabmal- und 1999 hergestellt worden sind. Die Herstel-Bepflanzungsordnung in ihrer jeweils gülti- lung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte gen Fassung geregelt, die Bestandteil die- bis zum Endprodukt. ser Satzung ist. (2) Der Nachweis im Sinne von Abs. 1 kann
§ 21 erbracht werden durch
- 1. eine lückenlose Dokumentation Grabeinfassungen über die ausschließliche Herkunft aus Mitgliedsstaaten der Europäi- (1) Als Grabeinfassung ist ein schmaler schen Union, weiteren Vertrags- verzinkter Metallrahmen zu verwenden, der staaten des Abkommens über den bodenbündig zu verlegen ist; andere Gra- Europäischen Wirtschaftsraum oder beinfassungen sind unzulässig. Die Ur- der Schweiz, oder nengräber mit Platte sind ohne Metallrah- men anzulegen. Die Friedhofsverwaltung
- 2. eine schriftliche Erklärung einer Or- wird die Beschaffung der Grabeinfassungen ganisation nach den Vorgaben des vermitteln. Art. 9a Abs. 2 Nr. 2 Bestattungsge- setz, woraus hervor-geht, dass die (2) Die Größe der Grabbepflanzung ein- Herstellung ohne Kinderarbeit im schließlich Grabmal beträgt bei Sinne von Art. 3 des Übereinkom- mens Nr. 182 der internationalen
- a) Einzel- und Familienreihengräber Arbeitsorganisation vom 17. Juni 0,70 m x 1,70 m 1999 erfolgt ist.
- b) Familiengräber 1,70 m x 1,70 m Ist die Vorlage eines Nachweises nach Satz 1 unzumutbar, hat der Letztveräußerer
- c) Urnengräber mit stehendem Grabmal schriftlich zuzusichern, dass ihm keine An- 0,60 m x 1,20 m halts-punkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine und Grabeinfas-
- d) Urnengräber mit Grabplatte sungen aus Naturstein unter ausbeuteri- 0,50 m x 0,65 m scher Kinderarbeit hergestellt wurden. Zu- Eine Bepflanzung über diese Maße hinaus dem ist darzulegen, welche Maßnahmen ist nicht zulässig. ergriffen worden sind, um die Verwendung solcher Grabsteine und Grabeinfassungen (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das zu vermeiden. Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen drei Jahren nach der Zustim- (3) Eines Nachweises im Sinne von Abs. 1 mung errichtet worden ist. Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztver- äußerer glaubhaft darlegt, dass die Grab- (5) Nicht zustimmungspflichtig ist die Auf- steine oder Grabeinfassungen aus Natur- stellung provisorischer Grabmale aus natur- stein oder deren Rohmaterial vor dem 1. lasierten Holztafeln für die Dauer von 6 Mo- September 2016 in das Bundesgebiet ein- naten. geführt wurden.“. (6) Mit der Erteilung der Zustimmung zur Errichtung oder Änderung eines Grabmales § 22 übernimmt die Gemeinde keine Gewährung Zustimmungserfordernis für dessen technische Unbedenklichkeit, insbesondere für die Standfestigkeit. (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der schriftlichen Zu- stimmung der Friedhofsverwaltung. Sie ist § 23 bereits vor der Anfertigung oder der Verän- derung der Grabmale einzuholen. Anlieferung (1) Beim Liefern von Grabmalen sind der Die Anträge sind durch die Verfügungsbe- Friedhofsverwaltung vor der Errichtung vor- rechtigten zu stellen. zulegen
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen a) der genehmigte Entwurf
a) der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter b) die genehmigte Zeichnung der Schrift, Angabe des Materials, seiner Bearbei- der Ornamente und der Symbole. tung, der Anordnung der Schrift, der Or-namente und der Symbole sowie der (2) Das Grabmal darf erst nach erfolgter Verankerung, Vorabnahme durch die Friedhofsverwaltung aufgestellt werden.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 10 un-
§ 24 – ter Angabe des Materials, seiner Bear-
beitung, des Inhalts, der Form und An-ordnung. Ausführungszeichnungen sind Fundamentierung und Befestigung im Maßstab 1 : 10 einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. (1) Das Fundament wird als durchgehender Fundamentstreifen von der Gemeinde er-(3) Die Errichtung und jede Veränderung stellt. aller sonstigen baulichen Anlagen, z.B. Weihwasserkessel, Laternen, Grabvasen - (2) Die Grabmale sind ihrer Größe entspre-mit Sockel -, bedarf der vorherigen schriftli- chend nach den allgemein anerkannten chen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Regeln des Handwerks so zu befestigen, Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. daß sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber keine Veränderungen auftreten. Die Be-festigungen sind mittels nicht rostender, (1) Grabmale und sonstige bauliche Anla-ausreichend starker Materialien in genü- gen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des gender Länge vorzunehmen. Diese können Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftli-jederzeit von der Friedhofsverwaltung über- cher Zustimmung der Friedhofsverwaltung prüft werden. von der Grabstätte entfernt werden.
§ 25 (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nut-
zungsrechts sind die Grabmale zu entfer-Unterhaltung nen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisschei-nes der Friedhofsverwaltung. Sind die (1) Die Grabmale sind dauernd in gutem Grabmale nicht innerhalb von 3 Monaten und sicherem Zustand zu halten. Verant- nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nut-wortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsbe- zungsrechts entfernt, werden sie von der rechtigte. Friedhofsverwaltung beseitigt. Sie gehen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt (2) Erscheint die Standsicherheit von Grab- der Gemeinde über. malen gefährdet, sind die für die Unterhal-tung Verantwortlichen verpflichtet, unver- Sofern Grabstätten von der Friedhofsver-züglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im waltung abgeräumt werden, hat der je-Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf weilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu Kosten des Verantwortlichen Siche- tragen. rungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. VII. Herrichtung und Pflege von Grabstätten Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofs-verwaltung nicht innerhalb einer jeweils § 27 festzusetzenden angemessenen Frist be-seitigt, ist die Friedhofsverwaltung berech- Allgemeines tigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal zu entfernen; die (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Gemeinde Puchheim ist nicht verpflichtet, Vorschriften des § 17 hergerichtet und dau-diese Sachen aufzubewahren. Ist der Ver- ernd instandgehalten werden. Dies gilt ent-antwortliche nicht bekannt oder nicht ohne sprechend für den übrigen Grabschmuck. weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentli- Verwelkte Blumen und Kränze sind unver-che Bekanntmachung und ein 4wöchiger züglich von den Grabstätten zu entfernen Hinweis auf der Grabstätte. und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 6 Abs. 6 Satz 3 bleibt unbe-Die Verantwortlichen sind für jeden Scha- rührt. den haftbar, der durch Umfallen von Grab-malen verursacht wird. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Ge-
§ 26 samtcharakter des Friedhofes, dem beson-
deren Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Entfernung Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen be- (9) Gießkannen, Spaten, Harken und ande-pflanzt werden, die andere Grabstätten und re Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten die öffentlichen Anlagen und Wege nicht oder hinter den Grabmalen und in den An-beeinträchtigen. Die Bepflanzung der in den pflanzungen aufbewahrt werden. Abteilungen mit besonderen Gestaltungs-vorschriften liegenden Grabstätten richtet (10) Schnittblumen dürfen nur in Grabvasen sich nach der Grabmal- und Bepflanzungs- aufgestellt werden, unpassende Gefäße ordnung. (z.B. Blechdosen) können von der Fried-hofsverwaltung entfernt werden. (3) Für die Herrichtung und die Instandhal-tung ist bei Grabstätten der jeweilige Nut- Ruhebänke neben Grabstellen oder in de-zungsberechtigte verantwortlich. Die Ver- ren Nähe dürfen nicht aufgestellt werden. pflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhe- Die Friedhofsverwaltung wird für Ruheplätze zeit oder des Nutzungsrechts. Abs. 7 bleibt Sorge tragen. unberührt.
§ 28 – (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen
können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Abteilungen mit besonderen Gestaltungs-Friedhofsgärtner beauftragen. vorschriften
(5) Die Grabstätten müssen innerhalb von 2 (1) Die Grabstätten sollen eine bodenbede-Monaten nach deren Belegung hergerichtet ckende Grundbepflanzung erhalten. sein. Für die Belegung zwischen dem 15. November und dem 31. Dezember beginnt (2) In den Belegungsplänen können für die die Frist am 1. März des folgenden Jahres; Bepflanzung der Grabstätten kleinere Flä-bei Belegung vom 1. Januar bis Ende Feb- chen als die Grabstättengrößen vorge-ruar beginnt die Frist am 1. März des lau- schrieben und nähere Regelungen über die fenden Jahres. Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten getroffen werden. Nicht zuge-(6) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, lassen sind insbesondere Bäume und daß der Verantwortliche die Grabstätte nach großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungs- künstlichem Werkstoff. rechts abräumt.
§ 29 – (7) Die Herrichtung, die Unterhaltung und
jede Veränderung der gärtnerischen Anla-gen außerhalb der Grabstätten obliegt aus- Abteilungen ohne besondere Gestaltungs-schließlich der Friedhofsverwaltung. vorschriften
(8) Die Bepflanzung darf Nachbargrabstät- Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt ten und deren Pflege nicht beeinträchtigen. keinen besonderen Anforderungen. Nicht Die Friedhofsverwaltung kann stark wu- heimisch oder exotisch wirkende Gehölze, chernde und abgestorbene Pflanzen ent- die durch Wuchs und Farbe fremd wirken, fernen lassen. sowie Gehölze, die über 1 Meter hoch wer-den, sind als Grabbepflanzung nicht gestat-tet.
§ 30 Satzes
1 nicht, im anderen Fall 3 Monate lang zu seiner Aufbewahrung verpflichtet. Vernachlässigung VIII. (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsge- Leichenhalle mäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 27 Abs. 3) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die § 31 Grabstätte innerhalb einer jeweils festzu-setzenden, angemessenen Frist in Ordnung Benutzung der Leichenhalle zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermit- (1) Die Leichenhalle dient zur Aufbewah-teln, genügt eine öffentliche Bekanntma- rung der Verstorbenen bis sie bestattet oder chung und ein vierwöchiger Hinweis auf der überführt werden und zur Aufbewahrung Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht von Aschenresten feuerbestatteter Verstor-befolgt, kann die Friedhofsverwaltung die bener bis zur Beisetzung im Friedhof. Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nut-zungsberechtigten in Ordnung bringen las- (2) Die Toten werden in der Leichenhalle sen oder das Nutzungsrecht ohne Entschä- (Aufbahrungsraum) aufgebahrt. digung entziehen. Vor dem Entzug des Nut-zungsrechts ist der jeweilige Nutzungsbe- (3) Die Verstorbenen können durch die rechtigte noch einmal schriftlich aufzufor- Fenster des Aufbahrungsraumes gezeigt dern, die Grabstätte unverzüglich in Ord- werden. Den Angehörigen eines Verstorbe-nung zu bringen, ist er nicht bekannt oder nen kann das Betreten der als Verab-nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch schiedungsraum gestalteten Leichenzelle einmal eine entsprechende öffentliche Be- durch die Friedhofsverwaltung gestattet kanntmachung und ein entsprechender werden. vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen, das Grabmal und die sonstigen (4) In der Regel wird im geschlossenen Sarg baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten aufgebahrt. Auf Wunsch der Angehörigen seit Unanfechtbarkeit des Ent- kann der Sarg offen (soweit nicht gesund-ziehungsbescheides zu entfernen. Der Ver- heitliche Belange entgegenstehen) aufge-antwortliche ist in der schriftlichen Aufforde- bahrt werden. rung, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem (5) Die Aufbahrung unterbleibt, wenn aus Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen seuchenhygienischen Gründen eine sofor-Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem tige Bestattung der Leiche angeordnet wird. Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 26 Abs. 2 Satz 3 bis 5 hinzuweisen. (6) Lichtbildaufnahmen und Abnahme von (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Totenmasken von aufgebahrten Leichen Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auf- bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwal-forderung nicht befolgt oder ist der Verant- tung und des Einverständnisses desjenigen, wortliche nicht bekannt oder nicht ohne der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofs-verwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Gemeinde Puchheim ist im Falle des § 32 (1) Die Trauerfeier kann in der Ausseg-nungshalle, am Grabe oder an einer ande-ren im Freien vorgesehenen Stelle abgehal-Benutzungszwang ten werden. (1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet (2) Die Benutzung des Feierraumes kann Verstorbenen ist nach der Vornahme der untersagt werden, wenn der Verstorbene an ersten Leichenschau möglichst noch am einer meldepflichtigen übertragbaren Sterbetag, spätestens aber innerhalb von 36 Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen Stunden nach Eintritt des Todes, in das des Zustandes der Leiche bestehen. Leichenhaus zu bringen. (3) Jede Musik - außer die Benützung der (2) Die von einem Ort außerhalb des Ge-gemeindlichen Orgel - und jede Gesangs-meindegebietes überführten Leichen sind darbietung auf dem Friedhof bedarf der unverzüglich nach Ankunft in das Leichen-vorherigen Anmeldung bei der Friedhofs-haus zu bringen, falls nicht die Bestattung verwaltung. unmittelbar nach der Ankunft stattfindet. (4) Die Verwendung von Tonwiedergabege-(3) Ausnahmen können gestattet werden, räten und Lautsprecheranlagen bedarf der wenn Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Altenheim u.a.) eingetreten ist und dort X. ein geeigneter Raum für die Aufbewah- Schlußbestimmungen rung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zweck der Überführung § 34 an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und in- Ersatzvornahme nerhalb einer Frist von 24 Stunden über-führt wird, Wenn ein nach dieser Satzung Verpflichte-ter die ihm vorgeschriebenen Handlungen
c) ein Leichenhaus eines privaten Bestat- nach Aufforderung durch die Gemeinde tungsunternehmens genutzt wird, sofern Puchheim binnen angemessener Frist nicht dieses geeignete Räume für die Aufbah- ausgeführt hat, ist die Gemeinde Puchheim rung besitzt und die Erfüllung der ge- berechtigt, die Maßnahmen auf Kosten des meindlichen Überwachungs-aufgaben si- Verpflichteten auszuführen. Bei Gefahr im chergestellt ist. Verzuge kann von einer Fristfestsetzung abgesehen werden. Die Kosten der Ersatz-vornahme werden wie Gemeindeabgaben IX. beigetrieben. Trauerfeier
§ 33
Trauerfeier § 35
§ 38 – Haftung
Inkrafttreten Die Gemeinde Puchheim haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Be-Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen kanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die und seiner Einrichtungen, durch dritte Per- Friedhofssatzung II vom 16.06.1981 in der sonen oder durch Tiere entstehen. Ihr oblie- zuletzt geänderten Fassung vom gen keine besonderen Obhuts- und Über- 24.08.1983 außer Kraft. wachungspflichten.
§ 36 – Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde Puchheim verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der Ausfertigung: 05.02.1990 jeweils geltenden Friedhofsgebührensat-zung zu entrichten. Inkrafttreten: 07.02.1990 Änderung:
§ 37 30.06.1995/26.03.1999/01.03.2011/
01.02.2017 Zuwiderhandlungen
Gemäß Art. 24 Abs. 2 GO kann mit Geldbu-ße bis zu 5.000,-- DM / 2.556,-- EUR belegt werden, wer
a) gegen die in § 5 erlassenen Ge- und Verbote im Friedhof verstößt,
b) ohne Erlaubnis gewerbliche Arbeiten ausführt oder sich bei Ausübung ge-werbsmäßiger Arbeiten im Friedhof nicht an die in § 6 vorgeschriebenen Anord-nungen hält,
c) ohne die erforderliche Zustimmung ge-mäß § 22 Abs. 1 Grabmale errichtet, än-dert oder die gestalterischen Vorschriften der §§ 4, 5, 6 der Grabmal- und Bepflan-zungsordnung für Grabfelder mit beson-deren Gestaltungsvorschriften nicht be-achtet.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Puchheim?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Puchheim mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!