📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 02.10.2026 (FGS, fortgeschriebene Arbeitsfassung; Änderungssatzung in Kraft seit 06.10.2026) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Olching (FGS), fortgeschriebene Arbeitsfassung, Stand 2026
Gebührensatzung für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Olching sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung - FGS) Fortgeschriebene Arbeitsfassung
Aufgrund der Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl S. 264), zuletzt geän-dert durch Gesetz vom 09.06.2020 (GVBl S.286), erlässt die Stadt Olching folgende Satzung:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Stadtfriedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für damit zusammen-hängende Dienstleistungen der Stadt werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist,
a) wer gesetzlich verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat oder wer den Auf-trag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.
Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Gebührenerhebung, Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt. Die Stadt kann Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen fordern.
(2) Die Gebühren nach § 4 entstehen mit der Zuteilung der Grabstätte bzw. der Verlänge-rung des Benutzungsrechts. Die Gebühren nach § 5 entstehen mit der Inanspruchnah-me (Benutzung).
(3) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Olching Seite 1 § 4 Grabgebühren
(1) Die Grabgebühren für den Ersterwerb betragen für die Nutzungszeit von 12 Jahren ins-gesamt:
Erdbestattung:
bei einem Einzelgrab 1.670,00 € bei einem Familiengrab 2.400,00 € bei einem Familiengrab an der Mauer 2.740,00 € bei einer anonymen Erdbeisetzung 1.670,00 €
Urnenbestattung:
bei einer Urnennische für 2 Urnen 1.440,00 € bei einer Urnennische für 3 Urnen 1.870,00 € bei einer Urnennische für 4 Urnen 2.310,00 € bei einem Waldurnengrab für 3 Urnen 750,00 € bei einem Erdurnen- oder Wiesenurnengrab 2.610,00 € bei einem Grabplatz für anonyme Urnen 250,00 €
(2) Die Grabgebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechts betragen je Jahr:
Erdbestattung:
bei einem Einzelgrab 130,00 € bei einem Familiengrab 200,00 € bei einem Familiengrab an der Mauer 220,00 €
Urnenbestattung:
bei einer Urnennische für 2 Urnen 120,00 € bei einer Urnennische für 3 Urnen 150,00 € bei einer Urnennische für 4 Urnen 190,00 € bei einem Waldurnengrab für 3 Urnen 60,00 € bei einem Erdurnen- oder Wiesenurnengrab 210,00 €
(3) Die Nutzungsgebühren sind bei einer Beisetzung für die gesamte Ruhefrist sowie bei ei-ner Verlängerung der Nutzungszeit für den gewählten Zeitraum jeweils im Voraus zu entrichten.
(4) Die jährliche Nutzungsgebühr reduziert sich um 5 € bei Einzelgräbern bzw. um 10 € bei Familien- oder Mauergräbern, wenn kein von Seiten der Stadt Olching erstelltes Funda-ment für die Grabstelle vorhanden ist.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Olching Seite 2 § 5 Benutzungsgebühren - Verwaltungsgebühren - sonstige Gebühren
(1) Einschließlich Kosten für Reinigung und Beleuchtung beträgt die Gebühr pauschal für die Benutzung der
Leichenhäuser 200,00 € Aussegnungshalle 200,00 € Orgel, Nutzung Musikanlage 40,00 €
(2) Die Verwaltungsgebühren betragen für:
a) Verwaltung und Unterhaltung des Friedhofes pro Bestattung (incl. Schreibgebühren) 60,00 €
b) Genehmigung von Grabsteinen 40,00 €
c) Überschreiben einer Graburkunde bei Wechsel des Verfügungsberechtigten 30,00 €
d) gesonderte Ausstellung einer Graburkunde 20,00 €
e) Erteilung einer Erlaubnis für Gewerbetreibende 40,00 € - 600,00 €
f) sonstige Schreibarbeiten, Beglaubigungen, etc.: siehe Kommunales Kostenverzeichnis
(3) Die Benutzungsgebühren betragen für:
a) Aufbahrung 35,00 €
b) Kühlung im Parkfriedhof je Tag 45,00 €
c) Öffnung bis Grabtiefe 2,40 m, Schließung eines Grabes 590,00 € Träger zur Beerdigung
d) Öffnung bis Grabtiefe 1,80 m, Schließung eines Grabes 550,00 € Träger zur Beerdigung
e) Entfernung überschüssigen Grabaushubes 145,00 €
f) Urnenbeisetzung mit Angehörigen 180,00 € ohne Angehörige 150,00 €
g) Exhumierung einer Leiche, Grab öffnen und schließen 480,00 € je weitere Exhumierung aus demselben Grab 320,00 €
h) Wiederbestattung von Leichen 480,00 €
i) Exhumierung von Gebeinen, Grab öffnen und schließen 320,00 € je weitere Exhumierung aus demselben Grab 180,00 €
j) Wiederbestattung von Gebeinen 480,00 €
k) Urnenausgrabung aus einem Erdgrab 120,00 € je weitere Urne aus demselben Grab 80,00 €
l) Urnenverlegung aus einer Urnennische 90,00 €
m) Wiederbestattung einer Urne ohne Angehörige 150,00 € Wiederbestattung einer Urne mit Angehörigen 180,00 €
n) Läuten im alten Friedhof Olching an der Pfarrstraße 10,00 €“
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Olching Seite 3 § 6 Gebührenerstattung
Bei vorzeitiger zulässiger Aufgabe von Grabnutzungsrechten können entrichtete jährlichen Nutzungsgebühren (siehe § 4 Abs. 3) ab dem, auf die Aufgabe des Nutzungsrechtes folgen-dem Jahr erstattet werden.
§ 7 Anteilige Gebührenberechnung
(1) Überschreitet die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne das bezahlte Nut-zungsrecht der Grabstätte, sind die Grabgebühren für die Zeit vom Ablauf des Nutzungs-rechtes bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist in der gültigen Höhe zu entrichten.
(2) Für eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte gemäß Abs. 1 wird fol-gende Gebührenberechnung zugrunde gelegt:
a) volle Jahre und
b) volle Monate (bei Zwölftelung des jeweiligen jährlichen Gebührensatzes nach § 4 Abs. 2).
Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.
§ 8 Alte Rechte
Für die bereits erworbenen Nutzungsrechte in den Friedhöfen werden die nach dieser Sat-zung zu erhebenden Gebühren erst bei der nächsten Fälligkeit erhoben.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ge-bührensatzung vom 24.06.2016 außer Kraft.
Olching, den 02.10.2026 Stadt Olching gez.
Maximilian Gigl Erster Bürgermeister
Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 02.10.2026 (Inkrafttreten zum 06.10.2026)
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Olching Seite 4
2. Friedhofssatzung Stand: 02.10.2026 (Friedhofssatzung, fortgeschriebene Arbeitsfassung; 3. Änderung in Kraft seit 06.10.2026) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung der Stadt Olching (Satzung über die Benutzung der städtischen Friedhöfe), fortgeschriebene Arbeitsfassung, Stand 2026
Satzung über die Benutzung der städtischen Friedhöfe Olching (Friedhofssatzung) Fortgeschriebene Arbeitsfassung
Die Stadt Olching erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1, Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - (Bay. RS 2020-1-1-I), zuletzt ge-ändert durch Art. 9a Abs. 2 Bayerisches E-Government-Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 458), folgende Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtung der Stadt Olching:
Friedhöfe bewahren die Erinnerung an die Verstorbenen und sind ein Ort mit beson-derer Würde. Insbesondere dort, wo Friedhöfe in Parklandschaften integriert wurden, sind sie auch ein Ort, der den Lebenden zum Verweilen und Innehalten dienen soll.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich, Eigentumsverhältnisse
- 1. Die Friedhofssatzung gilt:
- a) für den Alten Friedhof Olching, an der Pfarrstraße/Jahnstraße
- b) für den Parkfriedhof Olching an der Pfarrstraße/Feldstraße
- c) für den Friedhof Esting, neuer Teil, am Stephanweg/Angerweg
- d) für den Friedhof Esting, alter Teil, am Stephanweg/Angerweg
- 2. Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen und stehen unter Aufsicht der Stadt Ol- ching. Die in Nr. 1, Buchstabe a bis c genannten Friedhöfe stehen im Eigentum der Stadt Olching; der in Nr. 1 Buchstabe d genannte Friedhof steht im Eigentum der katho- lischen Filialkirchenstiftung St. Stephanus Esting.
§ 2 Benutzungsrecht und Benutzungszwang
Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungsein-richtungen bestimmen sich nach Maßgabe dieser Satzung.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3 Ordnung
- 1. Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Stadt Olching legt die Öffnungszeiten fest.
- 2. Die Friedhöfe können aus wichtigen Gründen durch die Stadt vorübergehend geschlos- sen werden.
Stadt Olching - Seite 1 - Friedhofsatzung (Arbeitsfassung) 3) Die Stadt Olching übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Be-nutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch nicht von der Stadt beauftragte dritte Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 4 Verhalten der Friedhofsbesucher
- 1. Die Besucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu benehmen und den Anordnungen des Aufsichtspersonals Folge zu leisten.
- 2. Das Aufsichtspersonal ist berechtigt, Personen aus dem Friedhof zu verweisen, die den Ordnungsvorschriften zuwiderhandeln oder ihren Anordnungen keine Folge leisten.
- 3. Innerhalb des Friedhofes ist es nicht gestattet:
a) die Grabstätten unbefugt zu betreten, den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere Fahrräder, Skateboards, Inline Skater o.ä.) zu befahren (ausgenommen Krankenfahrstühle und Fahrzeuge nach § 7 der Vorschriften zur Ausführung von gewerblichen Arbeiten in den gemeindlichen Friedhöfen),
c) Abfall außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze und Einrichtungen abzulegen,
d) Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art (insbesondere Blumen und Kränze) so-wie gewerbliche Dienste anzubieten,
e) Plakate, Reklameschilder oder dgl. im Friedhofsgelände anzubringen,
f) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattungshandlung Arbeiten aus-zuführen,
g) zu lärmen, zu spielen oder zu rauchen,
h) unpassende Gefäße (Konservendosen, Flaschen u.ä.) und Gegenstände auf den Gräbern aufzustellen und in den Grabfeldern zu hinterstellen sowie Grabschmuck aus Papier, Blech, Kunststoff und ähnliche Stoffe zu verwenden,
i) Film- oder Fotoaufnahmen zu erstellen oder zu verwerten, außer zu privaten Zwe-cken,
j) Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde).
- 4. Die Stadt kann nach Bedarf weitere Beschränkungen durch Allgemeinverfügung anord- nen, sofern diese zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit und Ordnung in den Friedhöfen erforderlich sind.
§ 5 Gewerbebetreibende
- 1. Die Ausübung eines Gewerbes in den Friedhöfen der Stadt Olching bedarf der Zulas- sung der Stadt.
- 2. Bei Ausübung gewerblicher Tätigkeiten darf die Würde des Friedhofes nicht beeinträch- tigt werden.
III. Friedhöfe
§ 6 Nutzungsrecht
- 1. Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tode in der Stadt Ol- ching ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten sowie denjenigen Personen,
Stadt Olching - Seite 2 - Friedhofsatzung (Arbeitsfassung) denen ein Grabnutzungsrecht an einer Grabstätte in einem städtischen Friedhof zusteht.
- 2. Die Bestattung anderer Personen kann mit besonderer Erlaubnis der Stadtverwaltung erfolgen.
- 3. Auf den Friedhöfen werden auch Fehlgeburten, Totgeburten, Leichenteile und abge- trennte Körperteile beerdigt.
- 4. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung der im Stadtgebiet oder in einem angrenzen- den gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, sofern eine ord- nungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist.
§ 7 Außerdienststellung und Entwidmung
- 1. Jeder der in § 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c genannten Friedhöfe oder Friedhofsteil kann aus wichtigen öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder ent- widmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten. Jede Außer- dienststellung oder Entwidmung nach Satz 1 und 2 ist amtlich bekanntzumachen.
- 2. Für den alten Friedhof an der Pfarrstraße werden neue und zurückgegebene Grabrech- te nicht mehr vergeben. Das gilt nicht, wenn ein Angehöriger im Sinne des § 22 dieser Satzung in einem auf dem alten Friedhof bestehenden Einzel- oder Doppelgrab wegen der Ruhefristen nach § 18 dieser Satzung nicht bestattet werden darf. In diesem Fall kann ein Grabrecht in den Abteilungen 1, 2, 3 und 4 bei aufgelassenen Grabstellen mit einer ungeraden Grabnummer erworben werden.
- 3. Der Friedhof wird langfristig als Parkfriedhof umgestaltet.
IV. Die Leichenhäuser
§ 8 Benutzung der Leichenhäuser
- 1. Die Leichenhäuser dienen der Aufnahme der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden, und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Bei- setzung im Friedhof sowie zur Vornahme von Leichenöffnungen.
- 2. Die Leichen der an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit Verstorbenen müs- sen sofort in geschlossenen Särgen eingeliefert werden. Der Sarg darf nur mit Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde geöffnet werden. Am Sarg ist ein entsprechender deutlich erkennbarer Hinweis anzubringen.
§ 9 Aufbahrung
Jede Leiche wird im geschlossenen Sarg aufgebahrt. Auf Wunsch der Angehörigen kann im offenen Sarg aufgebahrt werden.
§ 10 Trauerfeiern
- 1. Für die Trauerfeier steht die Aussegnungshalle oder ein dafür bestimmter Raum oder eine vorgesehene Stelle auf dem Friedhof zu Verfügung.
Stadt Olching - Seite 3 - Friedhofsatzung (Arbeitsfassung) 2) Die Benutzung der Aussegnungshalle bzw. des bestimmten Raumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Be-denken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
V. Bestattungsvorschriften
§ 11 Begriff der Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen, unter oder über der Erde. Die Bestattung ist durch-geführt, wenn das Grab eingefüllt bzw. geschlossen ist.
§ 12 Durchführung der Bestattung
- 1. Die Bestattung wird durch das von der Stadt beauftragte Unternehmen durchgeführt. Hierzu gehören insbesondere
- a) das Ausheben und Schließen des Grabes
- b) das Tiefergraben, falls die Erforderlichkeit fachlich feststeht
- c) das Entfernen von überschüssigem Erdreich
- d) das Ausschmücken des Aufbewahrungsraumes oder der Aussegnungshalle
- e) das Befördern der Leiche / der Asche vom Aufbahrungsraum oder von der Aussegnungshalle zur Grabstätte
- f) die Gestellung der Träger und
- g) die Beisetzung.
- 2. Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt Olching oder das von der Stadt nach Ab- satz 1 beauftragte Unternehmen im Benehmen mit den Hinterbliebenen fest.
- 3. Die Anweisung der Gräber erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Grabbestellung soll spätestens 36 Stunden vor der Bestattung erfolgen.
- 4. Die kirchlichen Satzungen werden durch diese Satzung nicht berührt.
- 5. Die der Bestattung nachfolgenden Verrichtungen an der Grabstätte, wie zeitgerechtes Entfernen verwelkter Blumen und Kränze, eventuelle Anlage des Grabhügels, Errich- tung und Instandhaltung des Grabdenkmals und der Einfriedung, Bepflanzung und Pfle- ge der Gräber oder der Urnenstätten, sind vom Grabnutzungsberechtigten durchzufüh- ren.
§ 13 Exhumierung, Umbettung
- 1. Exhumierungen dürfen nur auf behördliche Anordnung, Umbettungen nur mit Genehmi- gung der Stadtverwaltung vorgenommen werden.
- 2. Umbettungen sollen nur in den Monaten Oktober bis März und nur außerhalb der Fried- hofsöffnungszeiten ausgeführt werden. Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgra- bung bzw. der Umbettung nicht beiwohnen.
- 3. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Gräbern und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
Stadt Olching - Seite 4 - Friedhofsatzung (Arbeitsfassung) 4) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbro-chen oder gehemmt.
- 5. Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, be- darf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
- 6. Die Grabmale und ihr Zubehör können nur dann umgesetzt werden, wenn sie nicht ge- gen die Gestaltungsrichtlinien für die Gräberabteilung verstoßen, in die sie umgesetzt werden sollen.
§ 14 Särge
- 1. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwervergänglichen Stoffen her- gestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
- 2. Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.
VI. Grabstätten
§ 15 Einteilung der Gräber
- 1. Die Gräber werden angelegt als
- a) Einzelgräber
- b) Familiengräber
- c) Erdurnengräber (als Reihenurnengrab oder Wiesenurnengrab)
- d) Waldurnengräber
- e) Urnennischen in Kolumbarien
- f) Urnennischen in Stelen
- g) anonyme Beisetzungen
- 2. Bestattungen können jeweils nur in den zur Bestattung freigegebenen Grabfeldern er- folgen. Die Freigabe der Grabfelder bestimmt die Stadtverwaltung.
§ 16 Allgemeine Bestimmungen über Grabstätten
- 1. Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach den Friedhofsplänen (Belegungsplänen) der Stadt. Belegungspläne, Register und Karteien werden von der Stadt geführt.
- 2. Die Gräber werden innerhalb der einzelnen Grabfelder fortlaufend nummeriert und dementsprechend verpflockt.
- 3. Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum des in § 1 Absatz 2 genannten Eigentümers. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung.
- 4. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Graburkunde ausgestellt.
- 5. Die Grabstätten haben im Friedhof an der Pfarrstraße/Jahnstraße, Stadtteil Olching, und im Friedhof am Stephanweg/Angerweg, Stadtteil Esting, folgende Maße (in m):
Stadt Olching - Seite 5 - Friedhofsatzung (Arbeitsfassung) Abstand zum Länge Breite nächsten Grab
a) Einzelgräber 1,80 0,90 0,40
b) Familiengräber 1,80 1,50 0,40
c) Familiengräber an der Mauer 2,00 1,60 -,--
- 6. Die Grabstätten auf dem Parkfriedhof an der Pfarrstraße/Feldstraße, Stadtteil Olching, haben folgende Maße (in m):
Abstand zum Länge Breite nächsten Grab
a) Einzelgräber 2,30 1,00 0,60
b) Familiengräber 2,30 2,00 0,60
c) Waldurnengräber 0,30 0,30 -,--
d) Erdurnengräber (Reihe) 1,00 1,00 0,50
e) Wiesenurnengräber 1,00 1,00 (trapezförmig)
- 7. Die Maße sind als Außenmaße unter Einschluss der Grabsteine und einer eventuellen Einfassung zu verstehen. Soweit bestehende Grabstätten unter diesen Maßen bleiben, können sie nicht erweitert werden. Liegen sie dagegen über diesen Maßen, können Sie auf Anordnung der Stadt auf die vorgenannten Maße auf Kosten des Nutzungsberech- tigten abgeändert werden.
- 8. Die Tiefe des Grabes ist so zu bemessen, dass die Grabsohle 2,40 m unter Gelände liegt. Dies gilt für Grabstätten, bei denen eine Beisetzung von Särgen übereinander sei- tens des Gesundheitsamtes zugelassen wurde.
- 9. Die Beisetzung von Särgen untereinander in einer Grabstätte während der Ruhefrist (§18) wird nur dann zugelassen, wenn die zuerst verstorbene Person auf 2,40 m tiefge- legt wurde. Eine nachträgliche Tieferlegung, um eine Beerdigung einer zweiten Leiche zu erreichen, kann nicht zugelassen werden.
§ 17 Erläuterungen der Grabstätten
a) Einzelgräber
- 1. Einzelgräber sind die kleinste Grabeinheit und können in einem zur Bestattung freige- gebenen Grabfeld nach Lage ausgewählt werden.
- 2. In einem Einzelgrab kann innerhalb der Ruhefrist (§ 18 Abs. 1) nur eine Person bestattet werden, es sei denn, dass die zuerst verstorbene Person auf 2,40 m tiefgelegt wurde.
b) Familiengräber
- 3. Familiengräber sind zwei zusammenhängende Grabeinheiten und können in dem je- weils zur Bestattung freigegebenen Grabfeld nach Lage der Grabstellen ausgewählt werden.
- 4. Familiengräber werden hinsichtlich der Belegung wie zwei nebeneinander liegende Ein- zelgräber behandelt.
Stadt Olching - Seite 6 - Friedhofsatzung (Arbeitsfassung) 5) In den Familiengräbern können innerhalb der zulässigen Belegung der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Ge-nehmigung durch die Friedhofsverwaltung.
c) Urnen
- 6. Urnen können in Doppel- oder Einzelgräbern bestattet werden, sonst nur an den in den Friedhofsplänen vorgesehenen Stellen (Erdurnengräber, Waldurnengräber und Urnen- nischen). Bezüglich der Beisetzung von Urnen in Einzel- und Doppelgräbern entfällt die zahlenmäßige Beschränkung nach § 17 Buchstaben a und b. Bei Aufgabe einer Urnen- nische nach Ablauf der Ruhezeit sind die darin eingestellten Urnen in ein anonymes Er- durnengrab umzubetten. Die Nutzungsberechtigten tragen die Kosten der Umbettung sowie des Austausches der Plattenbeschriftung an der Urnennische bzw. der Auflas- sung des Erdurnengrabes.
- 7. Die Vorschriften dieser Friedhofssatzung gelten für Erdurnengräber, Waldurnengräber und Urnennischen entsprechend, soweit sich aus Sondervorschriften nichts Abweichen- des ergibt.
- 8. Aschenreste und Urnen müssen den Vorgaben der Bestattungsverordnung entspre- chen. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Ur- nen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein.
d) Anonyme Beisetzungen
- 9. Im Parkfriedhof können anonyme Urnenbeisetzungen und Erdbeisetzungen zugelas- sen werden.
- 10. Die Wahl dieser Bestattungsform muss gegenüber der Stadt Olching durch den Ver- storbenen zu Lebzeiten selbst oder durch die Angehörigen im Sinne des § 22 dieser Satzung gemeinschaftlich und einvernehmlich erklärt worden sein. Die anonyme Bei- setzung findet grundsätzlich ohne die Angehörigen statt, mit den Angehörigen nur wenn dies vom Verstorbenen zu Lebzeiten verfügt wurde. Urnen aus anonymen Erd- gräbern können nicht umgebettet werden. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe einer Urne.
- 11. Bei anonymen Beisetzungen in einem Urnenfeld sind nur verrottbare Urnengefäße zu verwenden.
§ 18 Ruhefrist
- 1. Die Ruhefrist der Leichen beträgt zwölf Jahre bei Erdbestattungen. Bei Urnenbestattun- gen beträgt sie zwei Jahre.
- 2. Die Ruhefrist kann auf Verlangen des Staatlichen Gesundheitsamtes bei Vorliegen zwingender Gründe für bestimmte Friedhofsteile verlängert oder verkürzt werden.
- 3. Eine erneute Belegung ist erst nach Ablauf der Ruhefrist möglich.
§ 19 Erwerb von Grabstätten
- 1. Wer ein Grab erworben hat, ist berechtigt, das Grab nach Maßgabe der Friedhofssat- zung zu nutzen. Das Nutzungsrecht wird durch die erteilte Genehmigung der Stadt so- wie der Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben. Die Übertragung des Nutzungs-
Stadt Olching - Seite 7 - Friedhofsatzung (Arbeitsfassung) rechts ist ohne Zustimmung der Stadt unzulässig
- 2. Die Nutzungszeit beginnt mit dem Tag der Beisetzung und endet nach zwölf Jahren.
- 3. Wird während der Nutzungszeit ein Grab in Nutzung genommen und erstreckt sich dadurch die Ruhefrist (§ 18) über die Nutzungszeit hinaus, so verlängert sich die Nut- zungszeit ohne Antrag bis zum Monatsende nach Ablauf der neuen Ruhefrist.
- 4. Der Benutzungsberechtigte hat Anspruch, in dem Grab bestattet zu werden, für das er das Benutzungsrecht erworben hat, oder Mitglieder seiner Familie bestatten zu lassen, sofern ein Verwandtschaftsverhältnis nach § 22 dieser Satzung besteht.
- 5. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte.
- 6. Vorerwerbe eines Grabnutzungsrechtes dürfen nur bei besonderen und dem Antragstel- ler nachgewiesenen Engpässen in einem Friedhof beschränkt werden.
§ 20 Verlängerung der Nutzungszeit
Das Nutzungsrecht kann auch mehrmals um vier, acht oder 12 Jahre gegen Entrichtung der festgesetzten Gebühr verlängert werden. Der Verlängerungszeitraum soll zwölf Jahre nicht übersteigen. Die Berechtigten sind verpflichtet, rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung zu stellen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist verfügt die Stadt über die Grabstätte. Die bisherigen Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger werden recht-zeitig schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung verständigt.
§ 21 Umschreibung des Benutzungsrechtes
- 1. Zu Lebzeiten der grabnutzungsberechtigten Person kann deren Ehegatte/Ehegattin bzw. Lebensgefährte/Lebensgefährtin oder ein Abkömmling die Umschreibung auf den eigenen Namen beanspruchen, wenn die nutzungsberechtigte Person zuvor schriftlich der Umschreibung zugestimmt hat. In besonders begründeten Fällen kann die Stadt von dieser Beschränkung eine Ausnahme bewilligen.
- 2. Nach dem Tod der nutzungsberechtigten Person kann die Umschreibung auf den eige- nen Namen beanspruchen, wem das Nutzungsrecht in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer letztwilligen Verfügung zugunsten mehrerer Personen richtet sich die Rangfolge nach dem Grad der Verwandtschaft. Eheleute bzw. Lebenspartner und direkte Abkömmlinge haben Vorrang.
- 3. Neue Grabnutzungsberechtigte erhalten über die Umschreibung des Nutzungsrechts ei- ne Urkunde
§ 22 Angehörige
Liegt keine letztwillige, rechtsgültige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf Antrag auf einen Angehörigen der verstorbenen nutzungsberechtigten Person in nachstehender Rei-henfolge:
Stadt Olching - Seite 8 - Friedhofsatzung (Arbeitsfassung) a) der Ehemann / die Ehefrau bzw. der / die eingetragene Lebenspartner/in
b) die leiblichen Kinder
c) die Adoptiv- und Stiefkinder
d) die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter
e) die Eltern
f) die vollbürtigen Geschwister
g) die Stiefgeschwister
h) alle nicht unter a – g fallenden Erben.
§ 23 Beschränkung der Rechte an Grabstellen
- 1. Das Nutzungsrecht kann durch die Stadt entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Nutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grab Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.
- 2. Bei Entzug des Nutzungsrechts wird dem Nutzungsberechtigten eine möglichst gleich- wertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit (§ 19 Abs. 3) zu- gewiesen.
VII. Gestaltung von Grabstätten
§ 24 Gestaltungsgrundsätze und Friedhofswürde
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Nicht zugelassen ist das Bestreuen der Räume zwischen den Gräbern mit Kies oder ähnlichen Stoffen bei den Grabfeldern mit Rasenbegrünung zwischen den Grabstellen. Blumenbehälter aller Art, Handwerkszeug und dgl. dürfen nicht in oder an Hecken und Sträuchern verborgen oder gelagert werden. Grabeinfassungen sollen so gestaltet werden, dass sie sich dem be-reits vorhandenen Ambiente anpassen.
§ 25 Zustimmungserfordernis
- 1. Das Errichten oder Ändern eines aufrechten Grabzeichens ist vorher bei der Stadt schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1:10 in doppelter Ausführung beizufügen, aus der hervorgeht, dass das Grab als Ganzes in all seinen Tei- len dieser Satzung entspricht.
- 2. Die Stadt kann Modelle anfordern, sofern dies zum besseren Verständnis notwendig ist. Die Friedhofsverwaltung kann sich bei der Beurteilung der eingereichten Zeichnungen durch befähigte, anerkannte Fachkräfte beraten lassen.
- 3. Entspricht die Ausführung eines Grabzeichens nicht der genehmigten Zeichnung des Zustimmungsantrages, dann setzt die Stadt dem Nutzungsberechtigten eine angemes- sene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabzeichens. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Stadt die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des Nut- zungsberechtigten veranlassen.
Stadt Olching - Seite 9 - Friedhofsatzung (Arbeitsfassung) § 26 Bearbeitung der Grabzeichen und Werkstoffe
- 1. Das Grabzeichen muss in Form und Bearbeitung werkstoffgerecht sein und sich in das Gesamtbild des Friedhofes einordnen. Der Friedhof sollte durch natürliche Werkstoffe die notwendige Ruhe erhalten. Die Grabsteine sind sockellos aus einem Stück herzu- stellen. Firmenbezeichnungen der Steinmetze dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden.
- 2. Als Werkstoffe sind für die Grabzeichen nur Natursteine, Holz, Eisen, Bronze in ge- schmiedeter und gegossener Form zugelassen. Jede handwerkliche Bearbeitung ist möglich.
§ 27 Gestaltung der Erdgräber
- 1. Bei Einzelgräbern können aufrechte oder liegende Grabzeichen verwendet werden.
- 1. Natursteine maximal 1,30 m hoch, die maximale Breite soll 50 cm nicht über- schreiten. Bei Ausbildung von Steinkreuzen ist die maximale Breite des Querbal- kens auf 80 cm begrenzt.
- 2. Holz- und Metallkreuze maximal 1,50 m hoch, Balkenbreite höchstens 50 cm.
- 3. Bei liegenden Grabzeichen ergibt sich die Größenbeschränkung aus der maximal genutzten Fläche.
- 2. Bei Familiengräbern können aufrechte oder liegende Grabzeichen verwendet werden.
- 1. Natursteine, maximal 1,30 m hoch, die maximale Breite soll 80 cm nicht über- schreiten. Bei Ausbildung von Steinkreuzen ist die maximale Breite des Querbal- kens auf 100 cm begrenzt.
- 2. Holz- und Metallkreuze maximal 1,50 m hoch, Balkenbreite höchstens 60 cm.
- 3. Bei liegenden Grabzeichen ergibt sich die Größenbeschränkung aus der maximal genutzten Fläche.
§ 28 Gestaltung der Urnengräber
- 1. Urnenhof:
Als Grabplatten sind die vorhandenen Natursteinplatten zu verwenden. Die Bearbei-tung der Grabplatten muss § 26 entsprechen. Die Beschriftung soll in Bildhauerschrift, wie Antiqua oder dergleichen erfolgen; ausgesprochene Modeschriften sind untersagt. Die Schrift ist in die Platte einzuarbeiten bzw. sind Schriftbuchstaben in die Platte ein-zuarbeiten. Blumentöpfe, Schalen etc., dürfen auf dem Sims abgestellt werden; die Maße der Gefäße dürfen die Breite des Simses von ca. 10 cm nicht überschreiten. Pflanzgefäße dürfen vor dem Wandfuß auf dem Pflasterstreifen, jedoch nicht im We-gebereich, abgestellt werden.
- 2. Urnenstelen:
An den Glastafeln der Urnenstelen ist ausschließlich eine Sandstrahlbeschriftung in der Schriftart „Lithos Pro Regular“ in der maximalen Schriftgröße von 30 mm zulässig. Ne-ben der Beschriftung der Glasplatte ist ausschließlich das Anbringen eines kleinen Porzellanbildes gestattet. Das Anbringen weiterer Gegenstände an der Glasplatte ist untersagt.
Vor dem Wandfuß der Stelen dürfen auf der dafür vorgesehenen, ebenerdigen Platte ausschließlich Grablichter (ohne Laternen, ohne Sockel o.ä.) und frische Schnittblumen
Stadt Olching - Seite 10 - Friedhofsatzung (Arbeitsfassung) abgelegt werden. Das Ablegen weiterer Gegenstände ist untersagt.
- 3. Waldurnengräber:
Auf der Grabplatte der Waldurnengräber kann eine Beschriftung des Namens erfolgen. Das Ablegen von jeglichen Gegenständen auf der Grabplatte oder dessen Umgriff ist nicht zulässig.
- 4. Erdurnengräber:
Bei Erdurnengräbern (Reihengrab) können aufrechte Grabzeichen verwendet werden. Diese dürfen maximal 0,80 m hoch und 0,50 m breit sein. Für liegende Grabzeichen ergibt sich die Größenbeschränkung aus der maximal genutzten Fläche der Grabstätte.
Bei Wiesenurnengräbern sind aufrechte Grabzeichen und Einfriedungen nicht gestat-tet. Liegende Grabzeichen dürfen maximal 0,30 m x 0,30 m betragen. Die Wiesenur-nengräber sind trapezförmig angeordnet, so dass zwischen diesen Grabstätten keine Zwischenräume vorhanden sind.
§ 29 Standsicherheit der Grabzeichen
- 1. Die Grabzeichen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Re- geln des Handwerkes zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch bei Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
- 2. Alle stehenden Grabzeichen müssen durch nicht rostende Metalldübel mit mindestens 10 mm Stärke so mit dem Fundament verbunden werden, dass die Standsicherheit ge- währleistet ist. Für die Standsicherheit der Grabzeichen sind die Nutzungsberechtigten und die in ihrem Auftrag Handelnden verantwortlich. Die Friedhofsverwaltung ist berech- tigt, Grabzeichen, die nicht mehr standsicher sind, zur Vermeidung von Gefahren für die Friedhofsbenutzer sachgemäß umzulegen.
- 3. Liegende Grabzeichen werden ohne Fundamente ins Erdreich eingebettet.
- 4. Hölzerne und metallene Grabzeichen müssen ein Fundament haben, das ihrem Gewicht entspricht. Hölzerne Grabzeichen können mit dem imprägnierten Schaft in den Boden eingelassen werden.
§ 30 Entfernen von Grabzeichen
- 1. Grabzeichen und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Benutzungsrechtes nur mit Zustimmung der Stadt entfernt werden.
- 2. Mit Auflassen der Grabstätte ist durch den Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten die fachge- rechte Entfernung des Grabmals, der Grabeinfassung und der Bepflanzung zu veranlassen.
- 3. Die Stadt kann künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabzeichen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, durch Verwaltungs- akt, in dem auch die Kostentragung für den Erhalt nach Ablauf der Nutzungsberechti- gung zu regeln ist, dem besonderen Schutz der Stadt unterstellen. Die Beseitigung oder Änderung solcher Grabzeichen bedarf der Erlaubnis der Stadt.
Stadt Olching - Seite 11 - Friedhofsatzung (Arbeitsfassung) § 31 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
- 1. Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgese- henen Plätzen abzulegen. Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich.
- 2. Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Gräber- feldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
- 3. Alle Gräber müssen spätestens 6 Monate nach der Beisetzung gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.
- 4. Wird die Unterhaltung trotz schriftlicher Aufforderung und öffentlicher Bekanntmachung vernachlässigt oder entspricht sie nicht den Vorschriften dieser Satzung bzw. der Ge- staltungsvorschriften, so können die Gräber auf dem Wege der Ersatzvornahme (§ 33) auf Kosten der Pflichtigen durch die Stadt hergerichtet oder nach Ablauf der Ruhefrist eingeebnet und eingesät werden. Sind die Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so werden die Gräber eingeebnet und eingesät, jedoch erst nach Ablauf der Ruhefrist (§ 18) neu vergeben. § 7 Abs. 2 ist zu beachten.
- 5. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse und Gehölze zu ver- wenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Dabei sollen möglichst einheimische Arten Verwendung finden. Die Bepflanzung darf nicht höher als die Grabmale werden. Die Stadt kann den Schnitt oder die völlige Besei- tigung stark wachsender Gehölze anordnen.
- 6. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen, außerhalb der Grabstätten, obliegen ausschließlich der Stadt.
VIII. Schlussvorschriften
§ 32 Ausführungsbestimmungen
Die Stadt kann zur Ausführung dieser Satzung nähere Bestimmungen erlassen.
§ 33 Gebühren
Für die Erhebung von Gebühren ist die jeweilige Friedhofsgebührensatzung maßgebend.
§ 34 Ersatzvornahme
Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zu-stand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Fristen anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Stadt beseitigt werden. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die sofor-tige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse ge-boten ist.
Stadt Olching - Seite 12 - Friedhofsatzung (Arbeitsfassung) § 35 Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V.m. § 17 OWiG kann mit Geldbuße bis zu 2.500,00 € be-legt werden, wer
- 1. Anordnungen des Friedhofspersonals nicht Folge leistet (§ 4 Abs. 2),
- 2. die Grabstätten unbefugt betritt, den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen ver- unreinigt oder beschädigt (§ 4 Abs. 3 Buchstabe a),
- 3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere Fahrräder, Skateboards, Inline Skater o.ä.) befährt, (ausgenommen Krankenfahrstühle und Fahrzeuge nach § 7 der Vorschrif- ten zur Ausführung von gewerblichen Arbeiten in stadteigenen Friedhöfen), (§ 4 Abs. 3 Buchstabe b),
- 4. Abfall außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze und Einrichtungen ablegt (§ 4 Abs. 3 Buchstabe c),
- 5. Druckschriften verteilt, Waren aller Art (insbesondere Blumen und Kränze), sowie ge- werbliche Dienste anbietet (§ 4 Abs. 3 Buchstabe d),
- 6. Plakate, Reklameschilder oder dergleichen im Friedhofsgelände anbringt (§ 4 Abs. 3 Buchstabe e),
- 7. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattungshandlung Arbeiten ausführt (§ 4 Abs. 3 Buchstabe f),
- 8. lärmt, spielt oder raucht (§ 4 Abs. 3 Buchstabe g),
- 9. unpassende Gefäße (Konservendosen, Flaschen u.ä.) und Gegenstände auf den Grä- bern aufstellt oder in den Grabfeldern hinterstellt oder Grabschmuck aus Papier, Blech, Kunststoff und dgl. verwendet (§ 4 Abs. 3 Buchstabe h),
- 10. Film- oder Fotoaufnahmen ohne Genehmigung der Stadt erstellt oder verwertet (§4 Abs. 3 Buchstabe i)
- 11. Tiere (ausgenommen Blindenhunde) mitführt (§4 Abs. 3 Buchstabe j)
- 12. gewerbsmäßige Arbeiten ohne Genehmigung der Stadt vornimmt (§ 5 Abs. 1),
- 13. ein Grabzeichen errichtet oder ändert, ohne dies vorher schriftlich bei der Friedhofsver- waltung zu beantragen (§ 25 Abs. 1 Satz 1),
- 14. gegen die Vorgaben bei der Gestaltung der Grabstätten verstößt (§§ 27 und 28)
- 15. ein Grabzeichen nicht seiner Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Re- geln des Handwerks fundamentiert und so befestigt, dass es dauerhaft und standsicher ist und auch bei Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken kann (§ 29 Abs.1)
- 16. entgegen den Bestimmungen des § 31 Abs. 1 zuwiderhandelt.
§ 36 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der städtischen Friedhöfe Olching vom 25.06.2013 sowie die Satzung über die Gestaltung von Grabzeichen und die Bepflanzung der Gräber im Parkfriedhof Olching vom 09.10.1989 außer Kraft.
Olching, den 02.10.2026
gez. Maximilian Gigl Erster Bürgermeister
Stadt Olching - Seite 13 - Friedhofsatzung (Arbeitsfassung) Arbeitsfassung:
mit der 1. Änderung der Friedhofssatzung vom 13.03.2017 (Änderung § 7 und § 19) In Kraft getreten am 14.03.2017
mit der 2. Änderung der Friedhofssatzung vom 23.05.2022 (Änderung § 19) In Kraft getreten am 24.05.2022
mit der 3. Änderung der Friedhofssatzung vom 02.10.2026 (Änderung § 19) In Kraft getreten am 06.10.2026
Stadt Olching - Seite 14 - Friedhofsatzung (Arbeitsfassung)
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Olching?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Olching mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!