📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 04.09.2023 (Inkrafttreten: 01.02.2024) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung (FGS) des Marktes Postbauer-Heng vom 04.09.2023 (Inkrafttreten: 01.02.2024)
Friedhofsgebührensatzung
(FGS) vom 04.09.2023
Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabegesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Postbauer-Heng folgende Satzung:
§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
b) Bestattungsgebühren (§ 5),
c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2 – Gebührenpflichtige:r
(1) Gebührenpflichtige:r ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
Markt Postbauer-Heng 92353 Postbauer-Heng Centrum 3 Tel: 09188/9406-0 Fax: 09188/9406-10 E-Mail: [email protected]
§ 3 – Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 22 der Friedhofs- und Bestattungssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
a) eine Wahlgrabstätte, Einzelgrabstätte 48,71 € (20 Jahre 974,20 €),
b) eine Wahlgrabstätte, Familiengrabstätte 100,88 € (20 Jahre 2.017,60 €),
c) eine Wahlgrabstätte, Kindergrabstätte 22,34 € (10 Jahre 223,40 €),
d) Urnennische in der Urnenwand 40,73 € (10 Jahre 407,30 €),
e) eine Urnenerdgrabstätte 35,54 € (10 Jahre 355,40 €),
f) eine Urnengrabstätte im Urnenhain 50,57 € (10 Jahre 505,70 €).
(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist frühestens ein Jahr vor Ablauf des Nutzungsrechts für fünf, zehn oder zwanzig Jahre möglich. Hierfür wird der entsprechende Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).
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(3) Für eine Urnennische in der Urnenwand wird ein Zuschlag in Höhe der tatsächlichen Kosten der Beschriftung gem. § 16 Abs. 3 der Friedhofs- und Bestattungssatzung erhoben. Für die Entfernung der Beschriftung nach Ablauf des Grabnutzungsrechts wird zudem ein Zuschlag in Höhe von 90 € erhoben.
§ 5 – Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle beträgt pro angefangenem Benutzungstag 118,32 €. Hierbei ist, sofern erforderlich auch die Benutzung der Leichenkühlung inkludiert.
§ 6 – Sonstige Gebühren
(1) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 50 € erhoben.
(2) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist entfernen zu dürfen, wird eine Gebühr von 100 € erhoben.
§ 7 – Mehrwertsteuer
(1) Sofern die Gebühren der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, wird zzgl. die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben.
§ 8 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.02.2024 in Kraft. Die Friedhofsgebührensatzung in der Fassung vom 12.02.2004 wird durch diese Satzung ersetzt.
Postbauer-Heng, den 07.11.2023 Markt Postbauer-Heng
Horst Kratzer Erster Bürgermeister
Markt Postbauer-Heng 92353 Postbauer-Heng Centrum 3 Tel: 09188/9406-0 Fax: 09188/9406-10 E-Mail: [email protected]
2. Friedhofssatzung Stand: 2023 (Friedhofs- und Bestattungssatzung, Stand 6.2023, Inkrafttreten 01.07.2023) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Postbauer-Heng (Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen), Stand: Juni 2023
Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen des Marktes Postbauer-Heng (Friedhofs- und Bestattungssatzung)
Stand 6.2023
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Gemeindeordnung erlässt der Markt Postbauer-Heng – nachfolgend kurz „Markt“ genannt – folgende Satzung:
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschrift
§ 1 Gegenstand der Satzung
Der Markt Postbauer-Heng unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswe-sen. Diesen Einrichtungen dienen
a) die vom Markt verwalteten Friedhöfe in Heng, Postbauer und Pavelsbach mit den einzel-nen Grabstätten,
b) die eigenen Leichenhäuser,
c) die Leichentransportmittel.
ZWEITER TEIL Die marktgemeindlichen Friedhöfe
ABSCHNITT 1 Allgemeines
§ 2 Widmungszweck
Die Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Einwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege des Gedenkens gewidmet.
§ 3 Friedhofsverwaltung
Die Friedhöfe werden vom Markt Postbauer-Heng als Friedhofsträger verwaltet und beauf-sichtigt (Friedhofsverwaltung).
§ 4 Bestattungsanspruch
(1) Auf den Friedhöfen ist die Beisetzung
- 1. der verstorbenen Bürger des Marktes Postbauer-Heng und der Bürger der Gemeinde Burgthann, Ortsteil Ezelsdorf und Oberferrieden, soweit sie zur katholischen Kirchen- gemeinde Postbauer-Heng gehören,
- 2. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsge- mäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten. (2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der Genehmi- gung des Marktes Postbauer-Heng, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Für Tot- oder Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes. Eine tot geborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm (Fehlge- burt) kann auf den Friedhöfen beigesetzt werden.
ABSCHNITT 2 Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind durchgehend geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus be-sonderem Anlass – z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 24) – untersagen.
§ 6 Verhalten in den Friedhöfen
(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) In den Friedhöfen ist insbesondere untersagt,
- 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
- 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Aus- genommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle, Seniorenmobile, Fahrräder, die geschoben werden sowie die von der Friedhofsverwaltung zugelassenen Fahrzeuge;
- 3. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
- 4. zu rauchen und zu lärmen;
- 5. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen;
- 6. Waren aller Art feilzubieten.
§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbetreibende wie Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre „nicht vorüberge-hende" Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Ge-meinde, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Die Ge-meinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (2) Die Genehmigung ist bei der Gemeinde - Friedhofsverwaltung - zu beantragen. (3) Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden; die Art. 71a-71e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten ent-sprechend. (4) Über die Genehmigung entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von 3 Monaten.
Artikel 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend.
(5) Hat die Gemeinde nicht innerhalb der nach Absatz 3 festgelegten Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. (6) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher", betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. (7) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbe-sondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeig-neten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (8) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Stein-metze und Gärtner, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen. (9) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berech-tigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.
DRITTER TEIL Die einzelnen Grabstätten Die Grabmäler
ABSCHNITT 1 Grabstätten
§ 8 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Marktes Postbauer-Heng. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach den Friedhofsbelegungsplänen, die bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden können. In ihnen sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
§ 9 – Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- 1. Wahlgrabstätten (§ 10)
- a) Familiengräber
- b) Einzelgräber
- c) Kindergräber
- 2. Urnenwahlgrabstätten (§11)
- a) Urnennischen in der Urnenwand
- b) Urnengräber
- c) Urnengräber im Urnenhain § 10 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nut- zungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 23) begründet und deren Lage im ver- fügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Erwerb einer Grabstätte zu Lebzeiten ist nur innerhalb vorhandener Grabreihen möglich. Der Nutzungsberechtigte er- hält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. (2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:
- 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt,
- 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (3) In einem Kinder- bzw. Einzelgrab darf nur ein Sarg beigesetzt werden. Wird eine Tieferlegung vorgenommen, so können in einem Kinder- bzw. Einzelgrab zwei Särge beige- setzt werden. (4) In einem Familiengrab können zwei Särge nebeneinander beigesetzt werden. Wird eine Tieferlegung vorgenommen, so können im Familiengrab bis zu vier Särge beigesetzt wer- den. (5) In den in Absätzen 3 und 4 genannten Grabstätten dürfen mit Genehmigung des Mark- tes Postbauer-Heng auch Urnen beigesetzt werden. (6) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Lebenspartner/in, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel) be- statten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. (7) Beim Tod des Nutzungsberechtigten geht das Nutzungsrecht auf die in Abs. 5 Satz 1 genannten Angehörigen über. Der Nutzungsberechtigte kann auch bereits zu Lebzeiten auf die in Abs. 4 Satz 1 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Marktverwal- tung anzuzeigen. (8) Auf das Nutzungsrecht an nicht belegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der Grabur- kunde schriftlich zu erklären. (9) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt wer- den. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig be- nachrichtigt.
§ 11 Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Urnenstätten, in denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit (§ 23) bereitgestellt werden. Bei den Urnenwahlgrabstätten richtet sich die Zahl der Grabstellen nach der Zahl der Platz findenden Urnen. Urnen können auch in sonsti-gen Grabstätten, die für Erdbestattungen bestimmt sind, beigesetzt werden. (2) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung ge-kennzeichnet bzw. beschaffen sein. (3) Es dürfen grundsätzlich nur vererdbare (biologisch abbaubare) Urnenbehältnisse bei-gesetzt werden. (4) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Wahlgrabstätten entsprechend. Wird von der Marktverwal-tung entsprechend § 10 Abs. 7 über die Urnenwahlgrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, die beigesetzen Urnen zu entfernen und diese Aschenreste in würdiger Weise der Erde an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs zu übergeben.
§ 12 Ausmaße der Grabstätten
(1) Die Größe der einzelnen Grabstätten ist in den Friedhofsplänen (Belegungsplänen), die Bestandteil der Satzung sind, festgelegt. Die Länge und Breite der Grabstätten sollen sich an den Maßen der Nachbargräber orientieren. (2) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne beträgt:
a) bei Kindern bis 2 Jahren wenigstens 0,80 m,
b) bei Kindern bis 10 Jahren wenigstens 1,30,
c) bei Erwachsenen wenigstens 1,80 m,
d) bei Tieferlegungen wenigstens 2,50 m.
e) für Urnen in Wahlgrabstätten wenigstens 0,50 m.
§ 13 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. (2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte mit einer Grundbepflanzung auszustatten oder als Rasenfläche zu belassen und in diesem Zustand zu erhalten. Es dürfen nur Gewächse verwendet werden, die die be-nachbarten Gräber nicht beeinträchtigen. (3) Grabbeete dürfen nicht höher als etwa 20 cm sein. (4) Der Nutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grab-stätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vors chriften der Gesetze oder dieser Sat-zung, so ist die Friedhofsverwaltung befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen. (5) Das Anbringen von Blumenschmuck, Kränzen, Vasen u.ä. an den Urnennischen und die Vornahme von irgendwelchen Änderungen an der Urnenanlage sind nicht gestattet. (6) Das Bepflanzen und das Abstellen von Vasen und Kerzen im Urnenhain ist nur auf der dafür vorgesehenen Fläche vor der Urnenstele (Höchstmaß 30 x 30 cm). Sollte dies nicht ge-schehen, wird diese Fläche in die allgemeine Grünfläche, die vom Friedhofsträger gepflegt wird, einbezogen.
ABSCHNITT 2 Die Grabmäler
§ 14 Errichtung von Grabmälern
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche An-lagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts Anderes bestimmt ist. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind zur Prüfung erforderliche Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:
- 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maß- stab 1 : 10,
- 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung, Soweit erforderlich, können von der Friedhofsverwaltung weitere Unterlagen angefordert wer- den. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen der Satzung nicht entspricht. (4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich verändert, so kann die Friedhofsverwaltung die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
§ 15 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen
(1) Grabmäler und Einfassungen dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschrei-ten:
- 1. bei Einzel-/Familiengräber Höchstmaß 1,40 m (ab gewachsener Geländeoberkante), Breite je nach Höhe. Die Gesamtansichtsfläche darf 1,40 qm nicht überschreiten.
- 2. bei Urnengräbern: Höhe 60 cm, Breite 50 cm, Grabplatte 50 x 50 cm.
- 3. bei Urnengräbern im Urnenhain: Grabplatte 30 x 30 cm oder stehendes Urnenzeichen mit einer Höhe zwischen 25 und 110 cm, Breite und Tiefe jeweils höchstens 20 cm.
- 4. für schmiedeeiserne Kreuze wird eine Höhe bis zu 1,70 m zugelassen, für Stelen eine Höhe bis zu 1,60 m und eine Breite bis zu 50 cm.
- 5. Liegende Grabmale sind zulässig, jedoch nur in Verbindung mit einer Grabeinfassung.
- 6. Grabeinfassungen aus Stein- oder Holzmaterial dürfen nur eine Breite bis zu 12 cm und eine durchschnittliche Höhe bis zu 6 10 cm über dem natürlichen Gelände haben.
- 7. Dient die Grabeinfassung zugleich als Verkleinerung der Grabfläche (aus pflegerischen Gründen), kann von diesem Maß abgewichen werden. Sie ist dann als Teil einer Grabplatte zu betrachten.
- 8. Teilweise oder vollständige Abdeckung mit einer Grabplatte bis zu einer Höhe von 30 cm über der Grabeinfassung sind zulässig.
- 9. In begründeten Einzelfällen ist eine Ausnahme von den Festsetzungen nach Abs. 1 mög- lich.
§ 16 Gestaltung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck (§ 2) der Friedhöfe Rechnung tragen. Es darf nicht verunstaltend oder Ärgernis erregend wirken. Die Verwendung provokativ wirkender Symbole und Zeichen ist unzulässig. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen. (3) Auf den Abdeckplatten der Urnennischen sind in der vom Markt vorgegebenen Schrift Vor- und Nachname, Geburts- und Sterbetag bzw. –jahr anzubringen. Damit ein einheitliches Schriftbild entsteht, vergibt der Markt den Auftrag für die Beschriftung. (4) In besonders begründeten Fällen können Ausnahmen zu den vorstehend genannten Gestaltungsvorschriften zugelassen werden. (5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich oder rückwärtig an den Grabdenkmälern angebracht werden.
§ 17 Standsicherheit, Erhaltung und Entfernung von Grabmälern
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend der Größe dauerhaft gegründet sein. (2) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen und verkehrs-sicheren Zustand zu erhalten. (3) Stellt der Markt Mängel in der Standsicherheit fest, kann die Friedhofsverwaltung nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten ent-fernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. (4) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis des Marktes entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts sind die Grabmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum des Marktes über.
§ 17a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie im Sinne von Art. 9a Abs. 2 Bestattungsgesetz nachweislich ohne schlimmste Formen von Kin-derarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorgani-sation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne von Satz 1 umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewin-nung des Natursteins bis zum Endprodukt.
VIERTER TEIL Die Leichenhäuser
§ 18 Widmungszweck, Benutzung der Leichenhäuser
(1) Die Leichenhäuser dienen
- 1. zur Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden,
- 2. zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung auf dem Friedhof,
- 3. zur Vornahme von Leichenöffnungen. (2) Die Leichen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen entschei- den, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (3) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen dürfen nur mit Einverständnis desjeni- gen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat, gemacht werden.
FÜNFTER TEIL Leichentransportmittel
§ 19 Leichentransport
Die Beförderung der Leichen obliegt dem beauftragten Bestattungsunternehmen mit seinen Leichentransportmitteln (Leichenwagen, Bahren).
SECHSTER TEIL Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 20 Friedhofs- und Bestattungspersonal
Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Vorrichtungen auf dem Friedhof, ins-besondere das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes das Versenken des Sarges und die Beisetzung der Urnen die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen Ausschmücken des Aufbewahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck) obliegt dem beauftragten Bestattungsunternehmen. Wegen der besseren Verwesung hat das Bestattungsunternehmen schweren Lehmboden beim Grabaushub mit sandigem Kies auszu-tauschen.
SIEBTER TEIL Bestattungsvorschriften
§ 21 Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf den Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Markt anzuzeigen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Hinterbliebenen mit dem jeweiligen Pfarramt und dem beauftragten Bestattungsunternehmen fest. (3)
§ 22 Ruhezeiten
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt für Einzel- und Familiengräber 20 Jahre, für Kindergräber 10 Jahre. Bei Aschenbeisetzungen (Urne) beträgt die Ruhefrist 10 Jahre.
§ 23 Umbettungen
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetz-licher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis des Marktes. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genann-ten Angehörigen beantragt werden. (3) Umbettungen dürfen nur vom beauftragten Bestattungsunternehmen vorgenommen werden. ACHTER TEIL Schlussbestimmungen
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
- 1. entgegen einer Anordnung des Marktes den Friedhof betritt (§ 5),
- 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
- 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
- 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes anzeigt (§ 22),
- 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 24),
- 6. Grabmäler, Einfriedungen oder sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis des Marktes errich- tet oder wesentlich verändert,
- 7. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt oder erhält (§ 13).
§ 25 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Der Markt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen im Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Dul-dens oder Unterlassens gelten die Vorschriften der Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 26 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen (Fried-hofssatzung) vom März 2009 außer Kraft.
Postbauer-Heng, 13.06.2023
Horst Kratzer Erster Bürgermeister
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