Friedhofsgebühren Berg b.Neumarkt i.d.OPf. 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Berg b.Neumarkt i.d.OPf. · Bayern · PLZ 92348

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 03.12.2024 (gültig ab 01.01.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
700,00 €
Gesamtkosten für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 35 €/J. × 20 J. = 700 €
📄 § 4 Abs. 1 Buchst. a FGS (Einzelgrabstätte)
Urnenreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
650,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 65 €/J. × 10 J. = 650 €
📄 § 4 Abs. 1 Buchst. d FGS (Urnen-Erdgrabstätte)
Urnenwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
650,00 €*
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Verschlussplatte u. Beschriftung zum tatsächlichen Preis zzgl. 10 €
🧮 65 €/J. × 10 J. = 650 €
📄 § 4 Abs. 1 Buchst. e FGS (Urnen-Nische in Urnenwand/Urnenstele)
Baumbestattung
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
650,00 €*
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur im Friedhof Berg; Namensschild zum tatsächlichen Preis zzgl. 10 €
🧮 65 €/J. × 10 J. = 650 €
📄 § 4 Abs. 1 Buchst. f FGS (Baumgrabstätte)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
100,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Kühlanlage im Leichenhaus Berg zusätzlich pauschal 25,00 €
📄 § 5 Abs. 1 FGS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 03.12.2024 (gültig ab 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Berg b. Neumarkt i.d.OPf. vom 03.12.2024 (gültig ab 01.01.2025)

Gemeinde Berg b. Neumarkt i. d. OPf.

Satzung der Gemeinde Berg über die Erhebung von

Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungs-

einrichtungen sowie für damit in Zusammenhang

stehende Amtshandlungen

(Friedhofsgebührensatzung - FGS)

Vom 03.12.2024

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Berg b. Neumarkt i.d.OPf. folgende Satzung:

§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:

a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4)

b) Leichenhausgebühren (§ 5)

c) Sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 – Entstehen einer Gebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der

Ruhefrist nach § 28 der Friedhofssatzung,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den

Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für

das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des

bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. (2) Die Leichenhausgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte 35,00 €,

b) eine Doppelgrabstätte 55,00 €,

c) eine Kindergrabstätte 20,00 €,

d) eine Urnen-Erdgrabstätte 65,00 €,

d) eine Urnen-Erdgrab-Nische 65,00 €,

e) eine Urnen-Nische 65,00 €,

f) eine Baumgrabstätte 65,00 €. (2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes gemäß § 13 Abs. 3 der Friedhofssatzung ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1c. (3) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht nach Ablauf der Ruhefrist erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabnutzungsgebühr zurückerstattet.

§ 5 – Leichenhausgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhäuser / Aussegnungshalle beträgt pauschal 100,00 €. (2) Die Gebühr für die Inanspruchnahme der Kühlanlage im Leichenhaus Berg beträgt pauschal

25,00 €.

§ 6 – Sonstige Gebühren

(1) Für die Ausstellung einer Graburkunde wird eine Gebühr von 10,00 € erhoben. (2) Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts nach § 13 Abs. 3 der Friedhofssatzung wird eine Gebühr von 15,00 € erhoben. (3) Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 14 der Friedhofssatzung wird eine Gebühr von 15,00 € erhoben. (4) Für die Erstellung einer Urnenversandbescheinigung wird eine Gebühr von 10,00 € erhoben. (5) Für die Erlaubnis nach § 17 der Friedhofssatzung, ein Grabmal, eine Grabplatte, eine Einfassung oder eine sonstige bauliche Anlage errichten bzw. ändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 15,00 € erhoben. (6) Für die Erlaubnis gemäß § 20 Abs. 4 der Friedhofssatzung, Grabmale, Grabplatten und sonstige bauliche Anlagen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts entfernen zu dürfen, wird eine Gebühr von 15,00 € erhoben. (7) Für die Urnenverschlussplatten der Urnen-Nischen, Urnen-Erdgrab-Nischen und Urnenstelen sowie die Namensschilder für Baumbestattungen wird den Nutzungsberechtigten der tatsächliche Preis berechnet. Zur einheitlichen Gestaltung der Urnenverschlussplatten wird die Beschriftung der Urnenverschlussplatten sowie die Gravur der Namensschilder vom Nutzungsberechtigten über die Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben. Der Aufwand hierfür ist der Gemeinde vom Inhaber des Nutzungsrechts zum tatsächlichen Preis zu erstatten.

Für die Beschriftung der Urnenverschlussplatten an den Urnen-Nischen bzw. Urnen-Erdgrab-Nischen und die Gravur der Namensschilder bei Baumbestattungen werden die Kosten der ausführenden Firmen weiter verrechnet, zuzüglich eines Verwaltungskostenaufwandes in Höhe von 10,00 €.

§ 7 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Berg über die Erhebung von

Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in

Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom

03.04.2014 außer Kraft.

Berg, 03.12.2024 Gemeinde Berg b. Neumarkt i. d. OPf.

B e r g l e r

  1. 1. Bürgermeister
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 13.12.2024 (gültig ab 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Berg b. Neumarkt i.d.OPf. vom 13.12.2024 (gültig ab 01.01.2025)

Gemeinde Berg b. Neumarkt i. d. OPf. Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung - FS)

Vom 13.12.2024

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 797, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 04. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Berg b. Neumarkt i.d.OPf. folgende Satzung:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Die Gemeinde betreibt die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

  1. 1. Die gemeindeeigenen und die von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe in den Ortsteilen Berg, Gnadenberg, Hausheim, Loderbach, Oberrohrenstadt, Sindlbach und Stöckelsberg,
  2. 2. die gemeindeeigenen Leichenhäuser in den Ortsteilen Berg (Aussegnungshalle), Gnadenberg, Loderbach und Sindlbach,
  3. 3. die von der Gemeinde verwalteten Leichenhäuser in den Ortsteilen Oberrohrenstadt und Stöckelsberg.

§ 2 – Friedhofszweck

Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 – Bestattungsanspruch

(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt

a) die verstorbenen Gemeindeeinwohner,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Kinder, Eltern, unverheiratete Geschwister),

c) die Verstorbenen, die in auswärtigen Anstalten (z. B. Altenheim, Krankenhaus) Aufnahme gefunden haben, ihren Wohnsitz jedoch früher in der Gemeinde Berg hatten,

d) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

e) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4 – Friedhofsverwaltung

Die Friedhöfe werden von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Die Belegungspläne werden von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der Öffnungszeiten gestatten.

§ 7 – Verhalten in den Friedhöfen

(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern der Friedhöfe ist es insbesondere nicht gestattet

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen und zu lärmen,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik-und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

i) an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten. (3) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.

§ 8 – Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der auf den Friedhöfen gewerblich Tätigen sowie alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, etc. sind von diesen von den Friedhöfen zu entfernen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach

§ 7 Abs. 3) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von

Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 – Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach den Belegungsplänen, die bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden können.

§ 10 – Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Einzelgrabstätten

b) Doppelgrabstätten

c) Kindergrabstätten

d) Urnen-Erdgrabstätten

e) Urnen-Erdgrab-Nischen

f) Urnen-Nischen

g) Baumgrabstätten (2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach den Belegungsplänen. (3) In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. (4) In Doppelgrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. (5) Tieferlegungen sind zulässig, sofern es die Umstände im Einzelfall erlauben (Bodenbeschaffenheit, Grabgröße, Platzverhältnisse).

§ 11 – Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen können in Urnen-Erdgrabstätten, Urnen-Erdgrab-Nischen oder in Urnen-Nischen sowie auf dem Friedhof in Berg im Bereich für Baumbestattungen beigesetzt werden. Die Beisetzung von Urnen in Einzel-, Doppel- und Kindergrabstätten ist zulässig; § 10 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. In Einzelgrabstätten ist die Beisetzung von maximal zwei Urnen zusätzlich zu Leichen Verstorbener mit laufender Ruhefrist zulässig; in Doppelgrabstätten von maximal vier Urnen. Urnen für Erdbestattungen in Urnen-Erd-, Einzel-, Doppel- und Kindergrabstätten sowie bei Baumbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde in Urnen-Erdgrab-Nischen und Urnen-Nischen beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Sofern Urnen-Erdgrab-Nischen zur Beisetzung von Urnen mit Erde verfüllt werden, müssen die Urnen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen-Erdgrab-Nischen werden bei Erstbelegung mit Erde verfüllt. Ist eine Urnen-Erdgrab-Nische mit einer dauerhaften und wasserdichten Urne belegt, haben weitere Urnenbeisetzungen in dieser Urnen-Erdgrab-Nische ebenfalls über der Erde zu erfolgen. (3) Urnen-Erdgrabstätten und Urnen-Erdgrab-Nischen sind Grabstätten in einem von der Gemeinde festgelegten Bereich für Urnengräber zur Beisetzung von Urnen. Urnen-Nischen sind Grabstätten in Urnenwänden und Urnenstelen zur Beisetzung von Urnen. Baumgrabstätten sind Grabstätten zur Beisetzung von Urnen in dem im Friedhof Berg dafür vorgesehenen Bereich für Baumbestattungen. Grabstätten zur Beisetzung von Urnen werden der Reihe nach und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben. (4) In Urnen-Erdgrabstätten, Urnen-Erdgrab-Nischen bzw. Urnen-Nischen dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (§ 3 Abs. 1 Buchst. b) beigesetzt werden. Die Anzahl richtet sich nach der Zahl der dort Platz findenden Urnen. (5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle der Friedhöfe Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen. (7) Eine individuelle Kennzeichnung der Baumgrabstätte etwa durch (Blumen-) Schmuck oder Stein ist nicht erlaubt. Die Pflege des für Baumgrabstätten vorgesehenen Bereichs (Rasenfläche) erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde Berg.

§ 12 – Größe der Grabstätten

(1) Für die Einteilung der Grabstätten sind die Belegungspläne maßgebend. Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

  1. 1. Kindergrabstätten Länge: 1,50 m Breite: 0,90 m
  2. 2. Einzelgrabstätten Länge: 2,20 m Breite: 1,00 m
  3. 3. Doppelgrabstätten Länge: 2,20 m Breite: 2,00 m
  4. 4. Urnen-Erdgrabstätten, Urnen-Erdgrab-Nischen, Urnen-Nischen (Größe bauartbedingt) (2) Der Abstand zwischen den Erdgrabstätten darf 0,30 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten. (3) Die Tiefe der Erdgrabstätten bis zur Oberkante des Sarges beträgt:
    • a) bei Kindern bis zwei Jahren wenigstens 0,80 m
    • b) bei Kindern bis zehn Jahren wenigstens 1,30 m
    • c) bei Erwachsenen wenigstens 1,80 m. Bei unterirdischer Urnenbeisetzung beträgt die Tiefe der Urnengrabstätte wenigstens 0,50 m.

§ 13 – Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Ein Grabnutzungsrecht kann nur anlässlich eines Todesfalles begründet werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebühren-satzung) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der Grabnutzungsgebühr entsprechend der vorangegangen jeweiligen Ruhefrist gemäß

§ 28 verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die

Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofes es zulässt. Im Einzelfall ist eine Abweichung von dem nach Satz 1 vorgegebenen Verlängerungszeitraum möglich. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 14 – Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 3 Abs. 1 Buchst. b genannten Familienangehörigen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 3 Abs. 1 Buchst. b hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

§ 15 – Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 16 – Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabbeete dürfen nicht höher als 0,20 m sein. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsenden oder absterbenden Bäumen und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30). (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

§ 17 – Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Gemeinde. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b) maßstabsgetreue Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Der verwendete Maßstab ist anzugeben. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (4) Werden Grabmale ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird. (5) Für Grabplatten und Einfassungen gelten die Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis 4 entsprechend.

§ 18 – Größe von Grabmalen, Grabplatten und Einfassungen

(1) Die Grabmale dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  1. 1. bei Kindergrabstätten: Höhe: 1,20 m / Breite: 0,70 m
  2. 2. bei Einzelgrabstätten: Höhe: 1,40 m / Breite: 0,80 m
  3. 3. bei Doppelgrabstätten: Höhe: 1,40 m / Breite: 1,60 m
  4. 4. bei Urnen-Erdgrabstätten: Höhe: 0,50 m / Breite: 0,30 m Für schmiedeeiserne Kreuze wird bei Kinder-, Einzel- und Doppelgrabstätten eine Höhe bis 1,70 m zugelassen. (2) Grabeinfassungen und Grabplatten dürfen die Länge und Breite der Grabstätten (von Außenkante zu Außenkante gemessen) nicht überschreiten. Grabplatten dürfen eine Stärke von 14 cm nicht überschreiten und eine Höhe von 20 cm ab Bodenniveau nicht überragen. Einfassungen aus Metall sind bodengleich einzubauen. (3) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.

§ 19 – Grabgestaltung

(1) Grabmale, Grabplatten und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. (2) Die Urnenverschlussplatten der Urnen-Erdgrab-Nischen und Urnen-Nischen werden einheitlich gestaltet. Auf den Urnenverschlussplatten sind Vor- und Nachname, akademischer Grad sowie der Geburts- und Sterbetag anzubringen. Damit ein einheitliches Schriftbild entsteht, vergibt die Gemeinde den Auftrag für die Beschriftung. Das Anbringen von Zusätzen an den Urnenverschlussplatten sowie die Vornahme jedweder Änderungen an den Urnen-Erdgrab-Nischen und Urnen-Nischen ist nicht gestattet. Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts ist nach entsprechender Aufforderung durch die Gemeinde die Beschriftung auf den Urnenverschlussplatten durch den Nutzungsberechtigten ordnungsgemäß entfernen zu lassen. (3) An der Friedhofswand zur Herrnstraße im Friedhof Berg kann bei Baumbestattungen ein einheitlich gestaltetes, graviertes Namensschild der verstorbenen Person angebracht werden, Abs. 2 gilt entsprechend. Die Namensschilder werden zentral an der Friedhofswand (Herrnstraße) der Reihe nach angebracht.

§ 20 – Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen, Grabplatten und

Einfassungen (1) Jedes Grabmal, jede Grabplatte und jede Einfassung müssen seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die vorhandenen Fundamente sind zu benutzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e. V. (DENAK) in ihrer jeweils geltenden Fassung. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmälern und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale, Grabplatten und sonst. bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale, Grabplatten und sonst. baulichen Anlagen nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Grabplatten, Einfassungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde. (7) Nach Ablauf des Nutzungsrechts an Baumgrabstätten wird das Namensschild an der Urnenwand an der Herrnstraße im Friedhof Berg entfernt und geht in das Eigentum des bisherigen Nutzungsrechtsinhabers über. Wenn kein Interesse an der Übernahme besteht, geht das Namensschild in das Eigentum der Gemeinde über. (8) Nach Ablauf des Nutzungsrechts an Urnen-Erdgrab-Nischen oder Urnen-Nischen werden die Urnenverschlussplatten von der Friedhofsverwaltung entfernt. Sofern kein Interesse an der Übernahme der erworbenen Urnenverschlussplatte besteht, geht die Urnenverschlussplatte ebenfalls in das Eigentum der Gemeinde über.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21 – Leichenhäuser / Aussegnungshalle Berg (nachfolgend Leichenhäuser genannt)

(1) Die Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 22 – Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in eines der unter § 1 Ziff. 2 und 3 aufgeführten Leichenhäuser zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 23 – Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Das Bestattungsunternehmen muss von der Gemeinde durch Vertrag zugelassen sein.

§ 24 – Leichenversorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Das Bestattungsunternehmen muss von der Gemeinde durch Vertrag zugelassen sein.

§ 25 – Friedhofs- und Bestattungspersonal

Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen - insbesondere das Ausheben und Verfüllen des Grabes, das Versenken des Sarges, die Beisetzung von Urnen, die Überführung des Sarges/der Urne vom Leichenhaus zu Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger, die Ausgrabung und Umbettung sowie das Ausschmücken des Aufbahrungsraumes - auf den unter § 1 Ziff. 1 aufgeführten Friedhöfen obliegen den von der Gemeinde durch Vertrag zugelassenen Bestattungsunternehmen.

§ 26 – Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde in Kinder-, Einzel-, Doppel- und Urnen-Erdgrabstätten bzw. über der Erde in Urnen-Erdgrab-Nischen und Urnen-Nischen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnen-Erdgrab-Nische bzw. die Urnen-Nische geschlossen ist.

§ 27 – Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Der Zeitpunkt der Bestattung ist der Gemeinde mitzuteilen.

§ 28 – Ruhefrist

Die Ruhefrist für Kindergrabstätten wird auf zehn Jahre, für Einzel- und Doppelgrabstätten auf 20 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Aschenreste beträgt sowohl in Urnen-Erdgrabstätten, Urnen-Erdgrab-Nischen, Urnen-Nischen und Baumgrabstätten als auch in Kinder-, Einzel- und Doppelgrabstätten generell zehn Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 29 – Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Im Übrigen gilt § 21 BestV. V. Schlussbestimmungen

§ 30 – Anordnungen und Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 31 – Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 32 – Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 1.000,00 Euro belegt werden wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 33 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Berg b. Neumarkt i.d.OPf. (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 03.04.2014 außer Kraft.

Berg, 13.12 2024 Gemeinde Berg b. Neumarkt i. d. OPf.

gez.

Bergler

  1. 1. Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Berg b.Neumarkt i.d.OPf.?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Berg b.Neumarkt i.d.OPf. mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 92xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Berg b.Neumarkt i.d.OPf. anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Berg b.Neumarkt i.d.OPf.
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Berg b.Neumarkt i.d.OPf. nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Berg b.Neumarkt i.d.OPf. (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Kühlanlage im Leichenhaus Berg zusätzlich pauschal 25,00 €
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 92xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
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Ihre persönliche Kalkulation für Berg b.Neumarkt i.d.OPf.:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €