📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2002🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 21.10.2002 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung des Marktes Breitenbrunn (Friedhof Breitenbrunn) vom 21.10.2002
Satzung des Marktes Breitenbrunn über die Erhebung von Benut-zungsgebühren für die gemeindliche Bestattungseinrichtung in Breitenbrunn (Friedhofsgebührensatzung) Vom 21. Okt. 2002 Aufgrund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (FN BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2001 (GVBl S. 140) und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2001 (GVBl S. 140) erlässt der Markt Breitenbrunn folgende Satzung: TEIL I Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Der Markt erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:
a) Grabgebühren (§ 4)
b) Leichenhausgebühren (§ 5)
c) Sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder verlängert. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht
a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebühren-pflichtigen Leistung,
b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,
c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung,
d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung bzw. Verlängerung des Nutzungsrechts. (2) Die Gebühren für Grabnutzungsrechte bzw. deren Verlängerung sind im Voraus bis zum Ablauf der Ruhe-frist bzw. des Nutzungsrechts zu entrichten. (3) Die Gebühr wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. TEIL II Einzelne Gebühren
§ 4 Grabgebühr
(1) Die Grabgebühr beträgt
a) für ein Einzelgrab (Ruhefrist 20 Jahre) 24 Euro/Jahr,
b) für ein Familiengrab
- mit zwei Grabplätzen nebeneinander (Ruhefrist 20 Jahre) 48 Euro/Jahr,
- mit drei Grabplätzen nebeneinander (Ruhefrist 20 Jahre) 72 Euro/Jahr,
- mit vier Grabplätzen nebeneinander (Ruhefrist 20 Jahre) 96 Euro/Jahr,
c) für ein Kindergrab (Ruhefrist 10 Jahre) 24 Euro/Jahr,
d) Die Grabgebühr für ein Urnengrab beträgt ( Ruhefrist 10 Jahre) 24 Euro/Jahr. (2) Erfolgt in einem Einzel- oder Familiengrab eine Doppelbelegung auf Grund einer Tieferlegung bzw. einer Urnenbeisetzung, so wird für den tiefergelegten Grabplatz bzw. die Urnenbeisetzung eine Gebühr in Höhe von 50 v. H. der Gebühr nach Abs. 1 erhoben. (3) Erfolgt über die Belegung nach Abs. 2 hinaus eine weitere Grabbelegung, so wird für den zusätzlichen Grabplatz eine Gebühr in Höhe von 25 v. H. der Gebühren nach Abs. 1 erhoben. (4) Die Grabgebühr für die Verleihung des Nutzungsrechts an einem Einzelgrab beträgt 24 Euro/Jahr. (5) Die Grabgebühr für die Verleihung des Nutzungsrechts an einem Familiengrab mit zwei Grabplätzen neben-einander beträgt 48 Euro/Jahr, an einem Familiengrab mit drei Grabplätzen nebeneinander 72 Euro/Jahr und an einem Familiengrab mit vier Grabplätzen nebeneinander 96 Euro/Jahr. Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. (6) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einem Urnengrab beträgt 24 Euro pro Jahr. Für eine Verlänge-rung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. (7) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des bisher erworbenen Nutzungsrechts hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu ent-richten. (8) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr zurückerstattet.
§ 5 Leichenhausgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 90,--€ (2) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenkühlzelle beträgt 130,--€
§ 6 Sonstige Gebühren
(1) An sonstigen Gebühren werden erhoben:
a) für die Verlegung des Bestattungstermins 5,-- €
b) für die Erlaubnis zur Vornahme gewerblicher Arbeiten im Friedhof
- pro volles Kalenderjahr 50,-- €
- im Einzelfall 10,-- €
c) für die Benutzung des Friedhofswagens 5,-- €
d) für die Benutzung von Kerzen 5,-- €
e) für die Ausstellung oder Umschreibung der Graburkunde 10,-- €
f) für die Errichtung der Fundamentbrücke bei einem Einzelgrab 45,-- €
g) für die Errichtung der Fundamentbrücke bei einem Familiengrab 90,-- €
h) für die Erlaubnis zur Errichtung oder Änderung eines Grabmales, einer Einfassung oder sonstiger baulicher Anlagen 20,-- € (2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tat-sächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde. TEIL III Schlussbestimmungen
§ 7 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung des Marktes Breitenbrunn vom 13. Juni 1983 außer Kraft.
Markt Breitenbrunn (Siegel)
Breitenbrunn, den 21. Okt. 2002 J. Köstler,
- 1. Bürgermeister
Friedhofsgebührensatzung des Marktes Breitenbrunn für den Ortsteil Hamberg vom 17.12.2004
Satzung des Marktes Breitenbrunn über die Erhebung von Benut-zungsgebühren für die gemeindliche Bestattungseinrichtung im OT in Hamberg (Friedhofsgebührensatzung) Vom 17.Dezember 2004 Aufgrund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (FN BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2001 (GVBl S. 140) und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2001 (GVBl S. 140) erlässt der Markt Breitenbrunn für den im OT Hamberg verwalteten Friedhof folgende Satzung: TEIL I Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Der Markt erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:
a) Grabgebühren (§ 4)
b) Leichenhausgebühren (§ 5)
c) Sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder verlängert. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht
a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebühren-pflichtigen Leistung,
b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,
c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung,
d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung bzw. Verlängerung des Nutzungsrechts. (2) Die Gebühren für Grabnutzungsrechte bzw. deren Verlängerung sind im Voraus bis zum Ablauf der Ruhe-frist bzw. des Nutzungsrechts zu entrichten. (3) Die Gebühr wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. TEIL II Einzelne Gebühren
§ 4 Grabgebühr
(1) Die Grabgebühr beträgt
a) für ein Einzelgrab (Ruhefrist 20 Jahre) 24 Euro/Jahr,
b) für ein Familiengrab
- mit zwei Grabplätzen nebeneinander (Ruhefrist 20 Jahre) 48 Euro/Jahr,
- mit drei Grabplätzen nebeneinander (Ruhefrist 20 Jahre) 72 Euro/Jahr,
- mit vier Grabplätzen nebeneinander (Ruhefrist 20 Jahre) 96 Euro/Jahr,
c) für ein Kindergrab (Ruhefrist 10 Jahre) 24 Euro/Jahr,
d) Die Grabgebühr für ein Urnengrab beträgt ( Ruhefrist 10 Jahre) 24 Euro/Jahr. (2) Erfolgt in einem Einzel- oder Familiengrab eine Doppelbelegung auf Grund einer Tieferlegung bzw. einer Urnenbeisetzung, so wird für den tiefergelegten Grabplatz bzw. die Urnenbeisetzung eine Gebühr in Höhe von 50 v. H. der Gebühr nach Abs. 1 erhoben. (3) Erfolgt über die Belegung nach Abs. 2 hinaus eine weitere Grabbelegung, so wird für den zusätzlichen Grabplatz eine Gebühr in Höhe von 25 v. H. der Gebühren nach Abs. 1 erhoben. (4) Die Grabgebühr für die Verleihung des Nutzungsrechts an einem Einzelgrab beträgt 24 Euro/Jahr. (5) Die Grabgebühr für die Verleihung des Nutzungsrechts an einem Familiengrab mit zwei Grabplätzen neben-einander beträgt 48 Euro/Jahr, an einem Familiengrab mit drei Grabplätzen nebeneinander 72 Euro/Jahr und an einem Familiengrab mit vier Grabplätzen nebeneinander 96 Euro/Jahr. Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. (6) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einem Urnengrab beträgt 24 Euro pro Jahr. Für eine Verlänge-rung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. (7) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des bisher erworbenen Nutzungsrechts hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu ent-richten. (8) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr zurückerstattet.
§ 5 Leichenhausgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 90,--€ (2) Die Gebühr für die Benutzung einer Leichenkühlzelle beträgt 130,--€
§ 6 Sonstige Gebühren
(1) An sonstigen Gebühren werden erhoben:
a) für die Verlegung des Bestattungstermins 5,-- €
b) für die Erlaubnis zur Vornahme gewerblicher Arbeiten im Friedhof
- pro volles Kalenderjahr 50,-- €
- im Einzelfall 10,-- €
c) für die Benutzung des Friedhofswagens 5,-- €
d) für die Benutzung von Kerzen 5,-- €
e) für die Ausstellung oder Umschreibung der Graburkunde 10,-- €
f) für die Errichtung der Fundamentbrücke bei einem Einzelgrab 45,-- €
g) für die Errichtung der Fundamentbrücke bei einem Familiengrab 90,-- €
h) für die Erlaubnis zur Errichtung oder Änderung eines Grabmales, einer Einfassung oder sonstiger baulicher Anlagen 20,-- € (2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tat-sächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde. TEIL III Schlussbestimmungen
§ 7 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung des Marktes Breitenbrunn für den OT Hamberg vom 08. Januar 1980 außer Kraft.
Markt Breitenbrunn (Siegel)
Breitenbrunn, den 17. Dezember 2004 J. Köstler,
- 1. Bürgermeister
- 1. Änderungssatzung vom 01. Dez. 1988
2. Friedhofssatzung Stand: 21.10.2002 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Breitenbrunn (Friedhof Breitenbrunn) vom 21.10.2002
Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung des Marktes Breitenbrunn
(Friedhofs- und Bestattungssatzung) Friedhofs- und Vom 21. Okt. 2002
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Frei-staat Bayern erlässt der Markt Breitenbrunn-nachfolgend kurz Markt genannt- folgende Satzung:
tTEIL I
Allgemeine Vorschrift
§ 1 Gegenstand der Satzung
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt der Markt als eine öffentliche Einrichtung:
- 1. den vom Markt verwalteten Friedhof in Breitenbrunn,
- 2. das vom Markt verwaltete Leichenhaus in Breitenbrunn
- 3. die Leichentransportmittel
TEIL II
Der vom Markt verwaltete Friedhof
§ 2 Widmungszweck, Bestattungsanspruch
(1) Der Friedhof dient der würdigen Bestattung der verstorbenen Einwohner des Marktes Breitenbrunn und wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch der im Gemeindegebiet ver-storbenen oder tot aufgefundenen sowie derjenigen Personen, denen ein Grabnutzungsrecht in diesem vom Markt verwalteten Friedhof zusteht. (2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der Erlaubnis durch den Markt. (3) Totgeburten (Art. 6 BestG) müssen auf eigenen Grabplätzen beigesetzt werden.
§ 3 Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird vom Markt (Friedhofsverwaltung) verwaltet und beaufsichtigt.
TEIL III
Die Grabstätten
§ 4 Eigentum, Friedhofsplan
(1) Die Gräber gehen nicht in das Eigentum der Nutzungsberechtigten über. An den Gräbern können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Gräber bzw. der Grabplätze richtet sich nach dem Friedhofs- (Belegungs-) Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
§ 5 Grabarten, Grabzuweisung
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind:
- 1. Einzelgräber (§ 6),
- 2. Familiengräber (§ 7),
- 3. Urnengräber (§ 8),
- 4. Kindergräber (§9). (2) Sofern kein Wahlgrab (§10 Abs. 2) in Anspruch genommen wird, erfolgt die Vergabe eines Grabes im To- desfall nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung. In den übrigen Fällen weist die Friedhofsverwaltung dem Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) ein Grab zu.
§ 6 Einzelgräber
(1) Einzelgräber sind Gräber für Erdbestattungen, die aus einem Grabplatz bestehen. (2) In einem Einzelgrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Eine weitere Beisetzung ist nur durch Tieferle-gung möglich.
§ 7 Familiengräber
(1) Familiengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die aus zwei bis vier Grabplätzen nebeneinander be-stehen. (2) Weitere Beisetzungen durch Tieferlegung entsprechend der Anzahl der Grabplätze des Familiengrabes sind möglich..
§ 8 Urnengräber, Urnenwahlgrabstätten (Aschenbeisetzungen)
(1) Urnengräber können Einzelgräber oder Grabplätze eines Familiengrabes, auf denen eine Urne beigesetzt werden kann, sein. (2) Urnenwahlgrabstätten sind Urnenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 10 Jah-ren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(3) Eine Urnenbeisetzung ist dem Markt (Friedhofsverwaltung) vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmel-dung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 16 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. be-schaffen sein. (5) Die Lage der Urnenwahlgrabstätten ergibt sich aus dem Friedhofsplan.
§ 9 Kindergräber
(1) Kindergräber sind Einzelgräber für die Erd- oder Urnenbestattung von Verstorbenen bis zu einem Alter von 10 Jahren. (2) Die Lage der Kindergräber ergibt sich aus dem Friedhofsplan.
§ 10 Nutzungsrecht, Wahlgräber
(1) Die Gräber werden grundsätzlich erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§28) des zu Bestattenden nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung vergeben. (2) Das Nutzungsrecht an einem Einzel-, Familien- oder Urnengrab, dessen Lage vom Markt im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird, kann auf Antrag auch bereits vor Eintritt eines Todesfalls für mindestens die Dauer der Ruhefrist (§28), längstens für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) begründet werden (Wahlgrab). Erwerber des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab können nur Einzelpersonen sein. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung eines Wahlgrabs besteht nicht. (3) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung in einem Wahlgrab(Abs. 2) nur erfolgen, wenn: 1.die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder 2.das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (4) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann der Markt auch die Bestattung anderer Personen zulassen. (5) Nach dem Tod des Nutzungsberechtigten geht das Nutzungsrecht auf einen aus dem in Abs. 4 Satz 1 ge-nannten Personenkreis bestimmten Nachfolger im Nutzungsrecht über, wenn dies der Erwerber durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung bestimmt hat. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungs-recht auf die in Absatz 4 Satz 1 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird vom Markt entsprechend umge-schrieben. Eine Übertragung auf andere als die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen ist nur mit Zustimmung des Mark-tes möglich. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 4 Satz 1 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist dem Markt anzuzeigen, der dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 5 entsprechend.
§ 11 Verzicht, Beendigung, Verlängerung, des Nutzungsrechtes
(1) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Gräbern kann jederzeit, an (teil)belegten Gräbern erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf das gesamte Grab beziehen. Er ist dem Markt unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. (2) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt. (3) Wird vom Markt entsprechend Abs. 2 über ein Urnengrab verfügt, so ist er berechtigt, in der von ihm be-stimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben. (4) Das Grabnutzungsrecht kann verlängert werden, wenn die Verlängerung vom Nutzungsberechtigten bean-tragt wird und der Platzbedarf des Friedhofs die Verlängerung zulässt. (5) Die Verlängerung erfolgt mindestens für die Zeit der Ruhefrist.
§ 12 Größe der Gräber
(1) Die Größe der einzelnen Gräber ist im Friedhofsplan (Belegungsplan) festgelegt. Die einzelnen Gräber ha-ben danach in der Regel folgende Ausmaße:
- 1. Einzelgrab
Länge: 1,60 m, Breite: 0,90 m
- 2. Familiengrab mit zwei Grabplätzen nebeneinander
Länge: 1,60 m, Breite: 1,80 m
- 3. Familiengrab mit drei Grabplätzen nebeneinander
Länge: 1,60 m, Breite: 2,70 m
- 4. Familiengrab mit vier Grabplätzen nebeneinander
Länge: 1,60 m, Breite: 3,60 m
- 5. Urnengräber
Länge: 1,00 m, Breite: 0,50 m
- 6. Kindergräber
Länge: 1,00 m, Breite: 0,50 m
(2) Der Abstand von Grab zu Grab beträgt 30 cm gemessen von Außenkante zu Außenkante. (3) Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges beträgt:
a) bei Kindern bis zu 3 Jahren wenigstens 0,80 m
b) bei Kindern bis zu 10 Jahren wenigstens 1,30 m
c) ansonsten wenigstens 1,80 m
d) bei Tieferlegung wenigstens 2,30 m Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt wenigstens 0,60 m.
§ 13 Pflege und Instandhaltung der Grabstätten
(1) Spätestens sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist das Grab würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Grabbeete dürfen nicht höher als die Grabeinfassung sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet. (3) Die Übernahme der in Absatz 1 und 2 genannten Pflichten bleibt der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) überlassen, deren Inhalt dem Markt auf dessen Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand des Grabes nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist der Markt befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und das Grab nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. (4) Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung des Grabes ver-pflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 35 Anwen-dung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat der Markt die in Absatz 4 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen.
§ 14 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Gräber dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Grä-ber und Anpflanzungen sowie eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. (2) Pflanzen aller Art, die über 1,50 m hoch wachsen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Marktes. Um-friedungen der Gräber – auch Hecken - sind nicht gestattet. (3) Der Markt kann den Rückschnitt auf 1,50 m und die Beseitigung von Bäumen oder Sträuchern, die über 1,50 m hoch sind, anordnen oder selbst vornehmen. (4) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
Teil IV
Die Grabmäler
§ 15 Errichtung von Grabmälern
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis des Marktes. Für Einfrie-dungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, so-weit nicht anderes bestimmt ist. (2) Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals ist vor der Errichtung schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen, aus denen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein müssen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere: 1.eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10, 2.die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung, 3.die Angabe über die Schrift- und Schmuckverteilung. Bei Familiengräbern mit mehr als zwei Grabplätzen nebeneinander ist ein Lageplan im Maßstab 1:25 mit einge-tragenem Grundriss des Grabmals vorzulegen. Soweit es erforderlich ist, können vom Markt im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmun-gen dieser Satzung nicht entspricht. (4) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise möglichst seitlich an den Grabmälern angebracht werden. (5) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann der Markt die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände herge-stellt werden können. Der Markt kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird (6) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung des Grabmals entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlage. Der Nutzungsberechtigte ist dafür ver-antwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt wer-den.
§ 16 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen
(1) Höhe und Breite der Grabmäler sollen ein harmonisches Verhältnis bilden. Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten: 1.bei Einzelgräbern: Höhe ab gewachsener Geländeoberkante. 1,50 m,
Breite 0,60 m 2.bei Familiengräbern mit zwei Grabplätzen nebeneinander:
Höhe ab gewachsener Geländeoberkante. 1,50 m,
Breite 1,00 m 4.bei Familiengräbern mit drei oder vier Grabplätzen nebeneinander:
Höhe ab gewachsener Geländeoberkante. 1,50 m,
Breite 1,40 m 5.bei Urnengräbern
Höhe ab gewachsener Geländeoberkante. 0,60 m,
Breite 0,40 m
- 6. bei Kindergräbern: Höhe ab gewachsener Geländeoberkante. 0,60 m,
Breite 0,40 m (2)Sichtbare Sockel an Grabmälern sind zu vermeiden. Falls der Sockel dennoch sichtbar ist, muss er vom glei-chen Werkstoff wie das Denkmal sein. (3) Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten: 1.bei Einzelgräbern:
0,90 m 2.bei Familiengräbern
a) mit zwei Grabplätzen nebeneinander: 1,80 m
b) mit drei oder vier Grabplätzen nebeneinander 2,70 m bzw. 3,60 m
- 3. bei Urnengräbern 0,60 m
- 4. bei Kindergräbern
0,60 m (5) Auf den Gräbern der Abteilung K, Reihe IV und V sowie der Abteilung L sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Einzelgrab:
Mindeststärke 25 cm
Höhe ab gewachsener Geländeroberkante 1,20 m, Breite 0,70 m
b) Familiengrab:
Mindeststärke 25 cm Höhe ab gewachsener Geländeroberkante 1,20 m, Breite 1,00 m (6) Grabeinfassungen auf den Gräbern der Abteilung K, Reihe IV und V sowie der Abteilung L sind nach Mate-rial, Stärke und Breite den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. (7) Der Markt kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
§ 17 Gestaltung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen.
(2) Zugelassen sind Grabmale aus witterungsbeständigem, handwerklich bearbeiteten Naturstein, Holz und Schmiedeeisen. (3) Nicht zugelassen sind:
a) bis zum Spiegelglanz polierte Hartgesteine und grellweiße Gesteine,
b) Grabmale oder Teile davon aus Gips, Dachpappe, Zementmasse, Baumrinde, Kork, Glas, Tropfstein, Schlacke,
c) Grabmale, die aus Metallen oder Kunststoffen massenweise hergestellt werden,
d) Porzellan-, Glas- oder Emailleschilder, spiegelnde Glasplatten, Blechformen, Porzellanfiguren, Perlenkränze und alle schablonenhaften Gegenstände. (4) Die Grabmale in Abteilung K, Reihe IV und V sowie Abteilung L müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zu-gelassen.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: 1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein. 2. Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein. 3. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Or-namente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen
- 4. Schriften, Ornamente und Symbole müssen im Material zum Grabmal passen und dürfen nicht serienmäßig hergestellt sein
- 5. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel ha- ben 6. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas Emaille, Kunststoff, Gold, Silber und Farben. (5) In besonderen Fällen kann der Markt Ausnahmen zulassen.
§ 18 Standsicherheit
(1) Jedes Grabmal muss, soweit nicht Streifenfundamente vorhanden sind, entsprechend seiner Größe dauer-haft gegründet werden, (2) Der Antragsteller bzw. der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssi-cheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung, insbesondere durch das Umfallen des Grabmals oder das Abstürzen von Teilen des Grabmals entstehen. (3) Stellt der Markt Mängel in der Standsicherheit fest, kann er nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. (4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.
§ 19 Entfernung der Grabmäler
(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 29)oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis des Marktes entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler nach einer entsprechenden Auffor-derung des Marktes zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen
Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum des Marktes über. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, erfolgt die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise. (3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Fried-hofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Marktes. Die Entfernung oder Ände-rung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis des Marktes.
TEIL V
Das Leichenhaus
§ 20 Widmungszweck, Benutzung des vom Markt verwalteten Leichenhauses
(1) Das vom Markt verwaltete Leichenhaus dient – nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff. BestV) –
- 1. zur Aufbewahrung der Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden,
- 2. zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof sowie
- 3. zur Vornahme von Leichenöffnungen. (2) Die Toten werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen .Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichen- schauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinn des Bundes- Seuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht § 19 Satz 1 der Bestat- tungsverordnung. (3) Besucher haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. (4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis des Marktes und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. (5) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vor- genommen werden. Sie bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der Bestattungspflichtigen.
§ 21 Benutzungszwang
(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der Leichenschau innerhalb von sechs Stunden nach dem Tode in ein Leichenhaus im Gemeindegebiet zu verbringen. Die Nachtstunden von 18.00 bis 6.00 Uhr zählen dabei nicht mit. (2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet. (3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn a)der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u. a. ) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung frei-gegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach der Freigabe überführt wird.
TEIL VI
Leichentransportmittel, Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 22 Leichentransport
Die Beförderung der Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen innerhalb des Gemeindegebietes obliegt dem von den Bestattungspflichtigen beauftragten Bestattungsunternehmen mit seinen Leichentransportmitteln (Leichenwagen, Bahren).
§ 23 Leichenperson; Leichenträger
(1) Das Reinigen und Umkleiden von Leichen darf nur durch Bedienstete des beauftragten Bestattungsunter-nehmens oder durch die Bestattungspflichtigen vorgenommen werden, aber stets erst nach erfolgter Leichen-schau. (2) Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdi-gungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst bei Überführungen wird vom beauftragten Bestattungsunternehmen oder vom örtlichen Leichenbestatter ausgeführt.
§ 24 Totengräber, Friedhofswärter
(1) Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die damit verbundenen Aufgaben obliegen dem beauftrag-ten Bestattungsunternehmen. (2) Die unmittelbare Wahrnehmung der sonstigen mit dem Friedhofsbetrieb verbunden Aufgaben (Betreuung der Friedhofsanlagen) obliegt dem Markt bzw. dem von ihm beauftragten Friedhofswärter.
TEIL VII
Bestattungsvorschriften
§ 25 Allgemeines
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen und Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist.
§ 26 Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf dem vom Markt verwalteten Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Markt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.
§ 27 Bestattung
(1) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Hinterbliebenen mit dem zuständigen Pfarramt und dem Leichenbe-statter fest. (2) Eine Viertelstunde für Beginn der Beerdigung wird der Sarg geschlossen. Nach Beendigung der kirchlichen Handlungen wird der Trauerzug unter Führung eines Angestellten des beauftragten Bestattungsunternehmens bzw. des örtlichen Leichenbestatters zu Grabe geleitet. (3) Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen haben dem würdigen und christlichen Cha-rakter des Begräbnisses zu entsprechen.
§ 28 Ruhezeiten
Die Ruhefrist bis zu einer Wiederbelegung des Grabplatzes beträgt 20 Jahre. Bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr beträgt die Ruhefrist 10 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste (Urnenbeisetzung). Bei einer Ruhefrist von 20 Jahren kann der Markt in Ausnahmefällen eine Wiederbelegung nach 15 Jahren zu-lassen.
§ 29 Umbettungen
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis des Marktes. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Toten-ruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen be-antragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. (3) Der Markt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Umbettung darf nur vom beauftragten Bestattungsun-ternehmen vorgenommen werden.
Teil VIII
Ordnungsvorschriften
§ 30 Öffnungszeit
(1) Der Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekannt gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann der Markt oder das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (2) Der Markt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z. B. bei Umbet-tungen (§ 29) - untersagen.
§ 31 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. (4) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,
- 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
- 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die vom Markt zugelassenen Fahrzeuge;
- 3. ohne Genehmigung des Marktes Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzu- preisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
- 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
- 5. zu rauchen und zu lärmen;
- 6. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen;
- 7. Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen;
- 8. Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten;
- 9. unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen und dgl.) auf Gräbern zu hinterstellen;
- 10. fremde Grabplätze ohne Zustimmung des Benutzungsberechtigten zu fotografieren.
§ 32 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Erlaubnis des Marktes. Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Der Markt kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. (3) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestat-tungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 34 Abs. 4 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendi-gung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (4) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von die-sem aus dem Friedhof zu entfernen. (5) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann vom Markt versagt oder wie-der entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht gegeben bzw. weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.
TEIL IX
Übergangs-/Schlussbestimmungen
§ 33 Alte Nutzungsrechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung begründeten Nutzungsrechte erlöschen am 31.12.2002. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhefrist des in diesem Grab zuletzt Bestatteten.
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu 300 € belegt werden, wer 1.die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung des Mark-tes den Friedhof betritt § 30, 2.den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt § 31, 3.die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet § 32, 4.Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt § 26, 5.den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt § 29,
6.Grabmäler oder sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis des Marktes errichtet oder wesentlich ändert § 15 oder diese entgegen §19 entfernt 7.Gräber nicht ordnungsgemäß anlegt oder erhält § 13 u. § 14
§ 35 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Der Markt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 36 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung des Marktes vom 13. Juni 1983 für den vom Markt verwalteten Fried-hof in Breitenbrunn außer Kraft.
(Siegel) Breitenbrunn, 21. Okt. 2002
Markt Breitenbrunn
J. Köstler,
- 1. Bürgermeister
- 1. Änderungssatzung vom 15.06.1983
- 2. Änderungssatzung vom 20.03.1992
Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Breitenbrunn für den Ortsteil Hamberg vom 17.12.2004
Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung des Marktes Breitenbrunn im Ortsteil Hamberg (Friedhofs- und Bestattungssatzung) Friedhofs- und Vom 17. Dezember 2004 Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Frei-staat Bayern erlässt der Markt Breitenbrunn-nachfolgend kurz Markt genannt folgende Satzung:
tTEIL I Allgemeine Vorschrift
§ 1 Gegenstand der Satzung
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt der Markt als eine öffentliche Einrichtung:
- 1. den vom Markt verwalteten Friedhof in Hamberg,
- 2. das vom Markt verwaltete Leichenhaus in Hamberg,
- 3. die Leichentransportmittel TEIL II Der vom Markt verwaltete Friedhof § 2 Widmungszweck, Bestattungsanspruch
(1) Der Friedhof dient der würdigen Bestattung der verstorbenen Einwohner des Marktes Breitenbrunn im Orts-teil Hamberg und wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch der im Ge-meindegebiet verstorbenen oder tot aufgefundenen sowie derjenigen Personen, denen ein Grabnutzungsrecht in diesem vom Markt verwalteten Friedhof zusteht. (2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der Erlaubnis durch den Markt. (3) Totgeburten (Art. 6 BestG) müssen auf eigenen Grabplätzen beigesetzt werden.
§ 3 Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird vom Markt (Friedhofsverwaltung) verwaltet und beaufsichtigt. TEIL III Die Grabstätten
§ 4 Eigentum, Friedhofsplan
(1) Die Gräber gehen nicht in das Eigentum der Nutzungsberechtigten über. An den Gräbern können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Gräber bzw. der Grabplätze richtet sich nach dem Friedhofs- (Belegungs-) Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
§ 5 Grabarten, Grabzuweisung
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind:
- 1. Einzelgräber (§ 6),
- 2. Familiengräber (§ 7),
- 3. Urnengräber (§ 8),
- 4. Kindergräber (§9). (2) Sofern kein Wahlgrab (§10 Abs. 2) in Anspruch genommen wird, erfolgt die Vergabe eines Grabes im To- desfall nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung. In den übrigen Fällen weist die Friedhofsverwaltung dem Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) ein Grab zu. § 6 Einzelgräber (1) Einzelgräber sind Gräber für Erdbestattungen, die aus einem Grabplatz bestehen. (2) In einem Einzelgrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Eine weitere Beisetzung ist nur durch Tieferle- gung möglich. § 7 Familiengräber (1) Familiengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die aus zwei bis vier Grabplätzen nebeneinander be- stehen. (2) Weitere Beisetzungen durch Tieferlegung entsprechend der Anzahl der Grabplätze des Familiengrabes sind möglich.. § 8 Urnengräber, Urnenwahlgrabstätten (Aschenbeisetzungen) (1) Urnengräber können Einzelgräber oder Grabplätze eines Familiengrabes, auf denen eine Urne beigesetzt werden kann, sein. (2) Urnenwahlgrabstätten sind Urnenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 10 Jah- ren (Nutzungszeit) verliehen wird. (3) Eine Urnenbeisetzung ist dem Markt (Friedhofsverwaltung) vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmel- dung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 16 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. be- schaffen sein. (5) Die Lage der Urnenwahlgrabstätten ergibt sich aus dem Friedhofsplan. § 9 Kindergräber (1) Kindergräber sind Einzelgräber für die Erd- oder Urnenbestattung von Verstorbenen bis zu einem Alter von 10 Jahren. (2) Die Lage der Kindergräber ergibt sich aus dem Friedhofsplan. § 10 Nutzungsrecht, Wahlgräber (1) Die Gräber werden grundsätzlich erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§28) des zu Bestattenden nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung vergeben. (2) Das Nutzungsrecht an einem Einzel-, Familien- oder Urnengrab, dessen Lage vom Markt im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird, kann auf Antrag auch bereits vor Eintritt eines Todesfalls für mindestens die Dauer der Ruhefrist (§28), längstens für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) begründet werden (Wahlgrab). Erwerber des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab können nur Einzelpersonen sein. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung eines Wahlgrabs besteht nicht. (3) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung in einem Wahlgrab(Abs. 2) nur erfolgen, wenn: 1.die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder 2.das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (4) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann der Markt auch die Bestattung anderer Personen zulassen. (5) Nach dem Tod des Nutzungsberechtigten geht das Nutzungsrecht auf einen aus dem in Abs. 4 Satz 1 ge- nannten Personenkreis bestimmten Nachfolger im Nutzungsrecht über, wenn dies der Erwerber durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung bestimmt hat. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungs- recht auf die in Absatz 4 Satz 1 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird vom Markt entsprechend umge- schrieben. Eine Übertragung auf andere als die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen ist nur mit Zustimmung des Mark- tes möglich. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 4 Satz 1 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist dem Markt anzuzeigen, der dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 5 entsprechend. § 11 Verzicht, Beendigung, Verlängerung, des Nutzungsrechtes (1) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Gräbern kann jederzeit, an (teil)belegten Gräbern erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf das gesamte Grab beziehen. Er ist dem Markt unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. (2) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt. (3) Wird vom Markt entsprechend Abs. 2 über ein Urnengrab verfügt, so ist er berechtigt, in der von ihm be- stimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben. (4) Das Grabnutzungsrecht kann verlängert werden, wenn die Verlängerung vom Nutzungsberechtigten bean- tragt wird und der Platzbedarf des Friedhofs die Verlängerung zulässt. (5) Die Verlängerung erfolgt mindestens für die Zeit der Ruhefrist.
§ 12 Größe der Gräber
(1) Die Größe der einzelnen Gräber ist im Friedhofsplan (Belegungsplan) festgelegt. Die einzelnen Gräber ha-ben danach in der Regel folgende Ausmaße:
- 1. Einzelgrab Länge: 1,60 m, Breite: 0,90 m
- 2. Familiengrab mit zwei Grabplätzen nebeneinander Länge: 1,60 m, Breite: 1,80 m
- 3. Familiengrab mit drei Grabplätzen nebeneinander Länge: 1,60 m, Breite: 2,70 m
- 4. Familiengrab mit vier Grabplätzen nebeneinander Länge: 1,60 m, Breite: 3,60 m
- 5. Urnengräber Länge: 1,00 m, Breite: 0,50 m
- 6. Kindergräber Länge: 1,00 m, Breite: 0,50 m (2) Der Abstand von Grab zu Grab beträgt 30 cm gemessen von Außenkante zu Außenkante. (3) Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges beträgt:
- a) bei Kindern bis zu 3 Jahren wenigstens 0,80 m
- b) bei Kindern bis zu 10 Jahren wenigstens 1,30 m
- c) ansonsten wenigstens 1,80 m
- d) bei Tieferlegung wenigstens 2,30 m Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt wenigstens 0,60 m. § 13 Pflege und Instandhaltung der Grabstätten (1) Spätestens sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist das Grab würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Grabbeete dürfen nicht höher als die Grabeinfassung sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet. (3) Die Übernahme der in Absatz 1 und 2 genannten Pflichten bleibt der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) überlassen, deren Inhalt dem Markt auf dessen Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand des Grabes nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist der Markt befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und das Grab nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. (4) Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung des Grabes ver- pflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 35 Anwen- dung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat der Markt die in Absatz 4 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen. § 14 Gärtnerische Gestaltung der Gräber (1) Zur Bepflanzung der Gräber dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Grä- ber und Anpflanzungen sowie eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. (2) Pflanzen aller Art, die über 1,50 m hoch wachsen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Marktes. Um- friedungen der Gräber – auch Hecken - sind nicht gestattet. (3) Der Markt kann den Rückschnitt auf 1,50 m und die Beseitigung von Bäumen oder Sträuchern, die über 1,50 m hoch sind, anordnen oder selbst vornehmen. (4) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und eigenhändig zu entsorgen. Teil IV Die Grabmäler § 15 Errichtung von Grabmälern (1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis des Marktes. Für Einfrie- dungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, so- weit nicht anderes bestimmt ist. (2) Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals ist vor der Errichtung schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen, aus denen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein müssen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere: 1.eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10, 2.die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung, 3.die Angabe über die Schrift- und Schmuckverteilung. Bei Familiengräbern mit mehr als zwei Grabplätzen nebeneinander ist ein Lageplan im Maßstab 1:25 mit einge- tragenem Grundriss des Grabmals vorzulegen. Soweit es erforderlich ist, können vom Markt im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmun- gen dieser Satzung nicht entspricht. (4) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise möglichst seitlich an den Grabmälern angebracht werden. (5) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann der Markt die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände herge- stellt werden können. Der Markt kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird (6) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung des Grabmals entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlage. Der Nutzungsberechtigte ist dafür ver- antwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt wer- den. § 16 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen (1) Höhe und Breite der Grabmäler sollen ein harmonisches Verhältnis bilden. Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten: 1.bei Einzelgräbern: Höhe ab gewachsener Geländeoberkante. 1,50 m, Breite 0,60 m 2.bei Familiengräbern mit zwei Grabplätzen nebeneinander: Höhe ab gewachsener Geländeoberkante. 1,50 m, Breite 1,00 m 4.bei Familiengräbern mit drei oder vier Grabplätzen nebeneinander: Höhe ab gewachsener Geländeoberkante. 1,50 m, Breite 1,40 m 5.bei Urnengräbern Höhe ab gewachsener Geländeoberkante. 0,60 m, Breite 0,40 m
- 6. bei Kindergräbern: Höhe ab gewachsener Geländeoberkante. 0,60 m, Breite 0,40 m (2)Sichtbare Sockel an Grabmälern sind zu vermeiden. Falls der Sockel dennoch sichtbar ist, muss er vom glei- chen Werkstoff wie das Denkmal sein. (3) Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten: 1.bei Einzelgräbern: 0,90 m 2.bei Familiengräbern
- a) mit zwei Grabplätzen nebeneinander: 1,80 m
- b) mit drei oder vier Grabplätzen nebeneinander 2,70 m bzw. 3,60 m
- 3. bei Urnengräbern 0,60 m
- 4. bei Kindergräbern 0,60 m (5) Auf den Gräbern in der neuen Abteilung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Einzelgrab: Mindeststärke 25 cm Höhe ab gewachsener Geländeroberkante 1,20 m, Breite 0,70 m b) Familiengrab: Mindeststärke 25 cm Höhe ab gewachsener Geländeroberkante 1,20 m, Breite 1,00 m (6) Grabeinfassungen auf den Gräbern in der neuen Abteilung sind nur in Metall zulässig. (7) Der Markt kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
§ 17 Gestaltung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen. (2) Zugelassen sind Grabmale aus witterungsbeständigem, handwerklich bearbeiteten Naturstein, Holz und Schmiedeeisen. (3) Nicht zugelassen sind:
a) bis zum Spiegelglanz polierte Hartgesteine und grellweiße Gesteine,
b) Grabmale oder Teile davon aus Gips, Dachpappe, Zementmasse, Baumrinde, Kork, Glas, Tropfstein, Schlacke,
c) Grabmale, die aus Metallen oder Kunststoffen massenweise hergestellt werden,
d) Porzellan-, Glas- oder Emailleschilder, spiegelnde Glasplatten, Blechformen, Porzellanfiguren, Perlenkränze und alle schablonenhaften Gegenstände. (4) Die Grabmale in der neuen Abteilung müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforde-rungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zu-gelassen.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
- 2. Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
- 3. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Or- namente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen
- 4. Schriften, Ornamente und Symbole müssen im Material zum Grabmal passen und dürfen nicht serienmäßig hergestellt sein
- 5. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel ha- ben. Die Breite der Grabsteine darf höchstens drei Viertel der Höhe betragen.
- 6. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas Emaille, Kunststoff, Gold, Silber und Farben. (5) In besonderen Fällen kann der Markt Ausnahmen zulassen. § 18 Standsicherheit (1) Jedes Grabmal muss, soweit nicht Streifenfundamente vorhanden sind, entsprechend seiner Größe dauer- haft gegründet werden, (2) Der Antragsteller bzw. der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssi- cheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung, insbesondere durch das Umfallen des Grabmals oder das Abstürzen von Teilen des Grabmals entstehen. (3) Stellt der Markt Mängel in der Standsicherheit fest, kann er nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. (4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen. § 19 Entfernung der Grabmäler (1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 29)oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis des Marktes entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler nach einer entsprechenden Auffor- derung des Marktes zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum des Marktes über. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, erfolgt die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise. (3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Fried- hofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Marktes. Die Entfernung oder Ände- rung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis des Marktes. TEIL V Das Leichenhaus § 20 Widmungszweck, Benutzung des vom Markt verwalteten Leichenhauses (1) Das vom Markt verwaltete Leichenhaus dient – nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff. BestV) –
- 1. zur Aufbewahrung der Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden,
- 2. zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof sowie
- 3. zur Vornahme von Leichenöffnungen. (2) Die Toten werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen .Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichen- schauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinn des Bundes- Seuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht § 19 Satz 1 der Bestat- tungsverordnung. (3) Besucher haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. (4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis des Marktes und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. (5) Leichenöffnungen bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schrift- lichen Einwilligung der Bestattungspflichtigen. § 21 Benutzungszwang (1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der Leichenschau innerhalb von sechs Stunden nach dem Tode in ein Leichenhaus im Gemeindegebiet zu verbringen. Die Nachtstunden von 18.00 bis 6.00 Uhr zählen dabei nicht mit. (2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet. (3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn a)der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u. a. ) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
- b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung frei- gegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach der Freigabe überführt wird.
TEIL VI Leichentransportmittel, Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 22 Leichentransport
Die Beförderung der Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen innerhalb des Gemeindegebietes obliegt dem von den Bestattungspflichtigen beauftragten Bestattungsunternehmen mit seinen Leichentransportmitteln (Leichenwagen, Bahren).
§ 23 Leichenperson; Leichenträger
(1) Das Reinigen und Umkleiden von Leichen darf nur durch Bedienstete des beauftragten Bestattungsunter-nehmens oder durch die Bestattungspflichtigen vorgenommen werden, aber stets erst nach erfolgter Leichen-schau. (2) Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdi-gungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst bei Überführungen wird vom beauftragten Bestattungsunternehmen oder vom örtlichen Leichenbestatter ausgeführt.
§ 24 Totengräber
, Friedhofswärter (1) Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die damit verbundenen Aufgaben obliegen dem beauftrag-ten Bestattungsunternehmen. (2) Die unmittelbare Wahrnehmung der sonstigen mit dem Friedhofsbetrieb verbunden Aufgaben (Betreuung der Friedhofsanlagen) obliegt dem Markt bzw. dem von ihm beauftragten Friedhofswärter. TEIL VII Bestattungsvorschriften
§ 25 Allgemeines
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen und Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist.
§ 26 Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf dem vom Markt verwalteten Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Markt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.
§ 27 Bestattung
(1) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Hinterbliebenen mit dem zuständigen Pfarramt und dem Leichenbe-statter fest. (2) Eine Viertelstunde für Beginn der Beerdigung wird der Sarg geschlossen. Nach Beendigung der kirchlichen Handlungen wird der Trauerzug unter Führung eines Angestellten des beauftragten Bestattungsunternehmens bzw. des örtlichen Leichenbestatters zu Grabe geleitet. (3) Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen haben dem würdigen und christlichen Cha-rakter des Begräbnisses zu entsprechen.
§ 28 Ruhezeiten
Die Ruhefrist bis zu einer Wiederbelegung des Grabplatzes beträgt 20 Jahre. Bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr beträgt die Ruhefrist 10 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste (Urnenbeisetzung). Bei einer Ruhefrist von 20 Jahren kann der Markt in Ausnahmefällen eine Wiederbelegung nach 15 Jahren zu-lassen.
§ 29 Umbettungen
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis des Marktes. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Toten-ruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen be-antragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. (3) Der Markt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Umbettung darf nur vom beauftragten Bestattungsun-ternehmen vorgenommen werden. Teil VIII Ordnungsvorschriften
§ 30 Öffnungszeit
(1) Der Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekannt gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann der Markt oder das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (2) Der Markt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z. B. bei Umbet-tungen (§ 29) - untersagen.
§ 31 Verhalten
im Friedhof (1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. (4) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,
- 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
- 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die vom Markt zugelassenen Fahrzeuge;
- 3. ohne Genehmigung des Marktes Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzu- preisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
- 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
- 5. zu rauchen und zu lärmen;
- 6. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen;
- 7. Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen;
- 8. Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten;
- 9. unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen und dgl.) auf Gräbern zu hinterstellen;
- 10. fremde Grabplätze ohne Zustimmung des Benutzungsberechtigten zu fotografieren. § 32 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Erlaubnis des Marktes. Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Der Markt kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. (3) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestat- tungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 34 Abs. 4 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendi- gung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (4) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von die- sem aus dem Friedhof zu entfernen. (5) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann vom Markt versagt oder wie- der entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht gegeben bzw. weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend. TEIL IX Übergangs-/Schlussbestimmungen § 33 Alte Nutzungsrechte Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung begründeten Nutzungsrechte erlöschen am 31.12.2002. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhefrist des in diesem Grab zuletzt Bestatteten. § 34 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu 300 € belegt werden, wer 1.die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung des Mark- tes den Friedhof betritt § 30, 2.den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt § 31, 3.die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet § 32, 4.Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt § 26, 5.den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt § 29, 6.Grabmäler oder sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis des Marktes errichtet oder wesentlich ändert § 15 oder diese entgegen §19 entfernt 7.Gräber nicht ordnungsgemäß anlegt oder erhält § 13 u. § 14 § 35 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel (1) Der Markt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. § 36 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung des Marktes vom 08. Januar 1980 für den vom Markt verwalteten Friedhof in Hamberg außer Kraft.
(Siegel) Breitenbrunn, 17. Dezember 2004 Markt Breitenbrunn
J. Köstler,
- 1. Bürgermeister
- 1. Änderungssatzung vom 25.03.1992
- 2. Änderungssatzung vom 14.01.1993
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Änderungssatzung (aus Gebührenordnung abgetrennt)
- 1. Änderungssatzung vom 01. Dez. 1988
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Breitenbrunn?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Breitenbrunn mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!