📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2017🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 1982 (Friedhofsgebührensatzung vom 15.12.1982; zuletzt geändert durch 8. Änderungssatzung vom 05.12.2017) Volltext anzeigen ▼
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Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung)
Die Stadt Freystadt erlässt auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabegesetzes (KAG) i. d. Fassung vom 4. Februar 1977 (GVBl. S. 83) folgende, vom Landratsamt Neumarkt i.d.Opf. mit Schreiben vom 14. 12. 1982 Nr. II/1-554 genehmigte Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Bestattungseinrichtungen, zuletzt geändert durch 8. Änderungssatzung vom 05. Dezember 2017:
§1 Bemessungsgrundlage
Die Gebühren für die Benützung der städtischen Bestattungseinrichtungen werden unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Stadt aufgewendeten Kosten erhoben.
§ 2 Gebührenarten und Gebührenpflicht
(1) Die Inanspruchnahme der städtischen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig.
(2) Die Stadt erhebt
a) Grabgebühren
b) Leichenhausgebühren
c) sonstige Gebühren
(3) Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid. Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten oder hinreichend sicherzustellen. Die Stadt kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlaß des Sterbefalles aus Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen.
(4) Gebührenpflichtig ist
a) wer zur Trägung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Auftrag an die Stadt erteilt hat,
c) wer die Kosten veranlaßt hat,
d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(5) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Stadt gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.
(6) Bei nachgewiesener Bedürftigkeit können die Gebühren auf Antrag durch die Stadt ermäßigt werden.
§ 3 Grabgebühren
(1) Die Grabgebühr beträgt bei Einzel- und Urnenerdgräbern
a) für den Grabplatz bei 20 Jahren Ruhefrist 600,00 €
b) für den Grabplatz bei 10 Jahren Ruhefrist 300,00 €
(1a) Die Grabgebühr beträgt bei Urnennischen in Urnenstelen für den Grabplatz bei 10 Jahren Ruhefrist 600,00 €
(1b) Die Grabgebühr beträgt bei Urnenerdgräbern im Urnenhain für den Grabplatz bei 10 Jahren Ruhefrist 300,00 €
(2) Die Grabgebühr beträgt bei Familiengräbern
a) je Grabstelle bei 20 Jahren Ruhefrist 600,00 €
b) je Grabstelle bei 10 Jahren Ruhefrist 300,00 €
(3) Bei Verlängerung eines Benutzungsrechtes an einem (Urnen-) Erdgrab werden pro volles Verlängerungsjahr 1/10 (Ruhefrist 10 Jahre) oder 1/20 (Ruhefrist 20 Jahre), bei einer Urnenstele 1/10 (Ruhefrist 10 Jahre) der Gebühren nach Abs. 1, Abs. 1a, oder Abs. 2 erhoben.
(4) a) Erfolgt in einem (Urnen-) Erdgrab bzw. in einer Urnenstele eine Doppelbelegung mit Sarg oder Urne wird für die Zweitbelegung ein Aufschlag von 50 v. H. der Gebühren nach Abs. 1, Abs. 1a, oder Abs. 2 erhoben.
b) Erfolgt über die einfache Belegung oder die Zweitbelegung nach Abs. 4 a) hinaus eine weitere Belegung im (Urnen-) Erdgrab bzw. in einer Urnenstele, wird für die zusätzliche Belegung eine Gebühr von 25 v.H. der Gebühren nach Abs. 1, Abs. 1a oder Abs. 2 erhoben.
§ 4
Leichenhausgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt
a) im Leichenhaus Freystadt 120,00 €
b) in allen übrigen städtischen Leichenhäusern 100,00 €
c) bei Selbstreinigung dieser Leichenhäuser (b) ermäßigt sich die Gebühr um 15,00 € (2) Die Gebühr für die Benutzung der Kühlvitrine oder der Kühlzelle beträgt 75,00 €
§ 5
Sonstige Gebühren
An sonstigen Gebühren werden erhoben:
(1) Für die Verlegung des Bestattungstermins 5,00 € (1b) Für die Erstellung einer Urnenversandbescheinigung 5,00 € (2) Für die Erlaubnis zur Vornahme gewerblicher Arbeiten in allen städtischen Friedhöfen
a) pro volles Kalenderjahr 100,00 €
b) im Einzelfall 15,00 € (3) Für die Bereitstellung eines Streifenfundamentes sowie für die an der Grabstätte verlegten Tritt- und Grabbegrenzungsplatten werden die vom Stadtbauamt errechneten tatsächlich entstandenen Kosten weiterverrechnet. (4) Die in den einzelnen Friedhöfen anfallenden Wartungskosten können nach Ablauf eines Rechnungsjahres auf die vorhandenen Grabstätten aufgeteilt und den Grabgebührenpflichtigen in Rechnung gestellt werden. (5) Für die Beschriftung der Verschlussplatten an den Urnenstelen werden die Kosten direkt durch die ausführende Firma in Rechnung gestellt. Ein Verwaltungskostenaufschlag für diese Dienstleistung erfolgt nicht. (6) Für die Bereitstellung einer Grabeinfassung (Metallrahmen – Größe Pflanzfläche) werden die berechneten Kosten durch die Stadt Freystadt in Rechnung gestellt. Ein Verwaltungskostenaufschlag für diese Dienstleistung erfolgt nicht. (7) Für die Namenstafeln an der Urnenstele im Urnenhain werden die Kosten direkt durch die ausführende Firma in Rechnung gestellt. Ein Verwaltungskostenaufschlag für diese Dienstleistung erfolgt nicht.
§ 6
Säumniszuschläge
Werden Gebühren nach den § § 3 und 5 dieser Satzung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, erhebt die Stadt Säumniszuschläge nach Art. 13 Ziffer 5 b KAG in Verbindung mit § 240 AO.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Freystadt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung für Möning vom 7. Februar 1965 außer Kraft.
Freystadt, den 15. Dezember 1982 STADT FREYSTADT
Greiner
- 1. Bürgermeister
Änderungsnachweise:
- 1. Änderungssatzung vom 10. Juni 1983 (Streifenfundamentskosten)
- 2. Änderungssatzung vom 01. Januar 1994 (Gebührenanpassung für die Ortsteile)
- 3. Änderungssatzung vom 19. April 1997 (Gebührenerhöhung)
- 4. Änderungssatzung vom 07. Oktober 2000 (Auswärtigenzuschlag abgeschafft, Urnengräber)
- 5. Änderungssatzung vom 07. November 2001 (Umstellung auf EURO)
- 6. Änderungssatzung vom 05. April 2003 (Aufnahme des Leichenhauses Burggriesbach)
- 7. Änderungssatzung vom 01. Dezember 2009 (Urnenstelen und Urnenerdgräber Friedhof Freystadt)
- 8. Änderungssatzung vom 05. Dezember 2017 (Urnenhain, Erhöhung gewerbliche Arbeiten, Grabeinfassung, Kühlvitrine und Kühlzelle)
2. Friedhofssatzung Stand: 2017 (Friedhofssatzung vom 07.03.2017, in Kraft seit 01.04.2017; zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 28.07.2023, in Kraft seit 05.08.2023) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung der Stadt Freystadt (2017)
Mitteilungsblatt Satzung derBenutzung über die Stadt Freystadt 11
- 07/2017 Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung) vom 07. März 2017
der städtischen
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. (2) Zu den städtischen Bestattungseinrichtungen gehören: te im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt 1. der Friedhof in Freystadt sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser die Stadt Freystadt folgende Satzung: 2. der Friedhof in Großberghausen Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne
- 3. der Friedhof in Möning Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. Satzung: Inhaltsübersicht 4. der Friedhof in Mörsdorf (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG. Teil I - Allgemeine Vorschriften 5. der Friedhof in Rohr § 1 Gegenstand der Satzung 6. der Friedhof in Sondersfeld Teil II § 2 Friedhofszweck 7. der Friedhof in Thannhausen Ordnungsvorschriften § 3 Friedhofsverwaltung 8. der Friedhof in Thundorf
- 9. der Friedhof in Forchheim § 7 Öffnungszeiten § 4 Bestattungsanspruch § 5 Benutzungszwang 10. der Friedhof in Burggriesbach (1) Die Friedhöfe sind durchgehend geöffnet. § 6 Schließung und Entwidmung 11. die in den Friedhöfen 1 - 10 gehörenden Leichenhäuser (2) Aus besonderem Anlass (z.B. Exhumierung und Umbet-
- 12. das Leichenhaus in Sulzkirchen tungen § 48) können die Friedhöfe für alle gesperrt oder der Teil II - Ordnungsvorschriften 13. die in den Friedhöfen und Leichenhäusern bereitgehaltenen Friedhofsbesuch auf bestimmt Personen beschränkt werden. § 7 Öffnungszeiten Leichentransportmittel § 8 Verhalten auf dem Friedhof § 8 Verhalten auf dem Friedhof
- 14. die im Leichenhaus Freystadtbereitgehaltene Leichenkühl- § 9 Verrichtung innerhalb der Friedhöfe zelle und Leichenkühlvitrine. (1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Wür- § 10 Gewerbetreibende de des Ortes entsprechend zu verhalten. § 2 Friedhofszweck (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur Teil III - Grabstätten, Grabrechte und Ruhefristen Die Friedhöfe sind als öffentliche Einrichtung i.S.d. Art. 21 GO in Begleitung Erwachsender gestattet. § 11 Grabarten begrünte Landschaftsanlagen und Beisetzungsstätten der (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besu- § 12 Einzelgräber Stadt Freystadt, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte cher Folge zu leisten. § 13 Familiengräber und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, § 14 Kindergräber Die zugehörigen Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde, § 15 Urnenerdgräber von Leichen bis zu ihrer Bestattung oder Überführung, sofern b) zu rauchen und zu lärmen, § 16 Urnennischen in Urnenstelen diese nicht unmittelbar nach der Einsargung erfolgt. Die Trau- c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art, insbe- § 17 Urnenerdgräber im Urnenhain erhallen dienen der Abhaltung von Trauerfeiern anlässlich der sondere auch mit Fahrrädern zu befahren. Kinderwagen, Roll- § 18 Muslimische Gräber Bestattung. stühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kin- § 19 Größe der Gräber dern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen. § 20 Eigentumsverhältnisse § 3 Friedhofsverwaltung d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen § 21 Grabrecht Die Friedhöfe werden von der Stadt Freystadt verwaltet und anzubieten oder diesbezüglich zu werben, § 22 Dauer des Nutzungsrechts beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Stadt Freystadt e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, § 23 Übertragung von Nutzungsrechten so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, § 24 Erlöschen des Nutzungsrechts, Grabaufgabe wem jedes Grab belegt wurde, wer der Nutzungsberechtigte ist f) Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen, § 25 Widerruf, Beschränkung des Grabrechts und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde. g) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an § 26 Abräumpflicht den hierfür vorgesehenen Plätzen, § 27 Neubelegung § 4 Bestattungsanspruch h) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberech- § 28 Ruhefristen (1) Auf den Friedhöfen der Stadt Freystadt werden beigesetzt tigt zu betreten und/oder zu beschädigen, Teil IV - Pflege der Grabstätten – Errichtung von Grabmälern a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt i) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. § 29 Gestaltungsgrundsätze, Einordnungsgebot Freystadt waren, Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche § 30 Pflege und Instandhaltung der Gräber b) die Verstorbenen, die in auswärtigenAnstalten (z.B.Altenheim, Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder § 31 Gärtnerische Gestaltung der Gräber (Bepflanzung) Krankenhaus) Aufnahme gefunden haben, ihren Wohnsitz je solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren, § 32 Unzulässiger Grabschmuck doch früher in der Stadt Freystadt hatten, j) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung § 33 Gestaltung außerhalb der Grabbeete c) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungs- störende Arbeiten auszuführen, § 34 Pflegearme Grabstätten fähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 k) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von fremden Grabstätten § 35 Erlaubnispflicht für Grabmäler und Einfriedungen Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV), und insbesondere Grabmalen ohne Zustimmung des Benut- § 35 a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit d) die im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden ge- zungsberechtigten zu erstellen, zu verwerten und zu verbrei- § 36 Fundamentierung und Befestigung meindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot aufgefundenen, ten (z.B. Internet), außer zu privaten Zwecken. § 37 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht (4) Die Stadt Freystadt kann von den Verboten auf Antrag Aus- § 38 Größe der Grabdenkmäler und Einfassungen sichergestellt ist, nahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs § 39 Gestaltungsvorschriften e) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG. und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten (5) Totengedenkfeiern sind der Stadt Freystadt spätestens Teil V - Die Leichenhäuser Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis zwei Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis. § 40 Benutzung der Leichenhäuser der Stadt Freystadt im Einzelfall. § 41 Leichenhausbenutzungszwang (3) Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer bestimmten Grab- § 9 Verrichtungen innerhalb der Friedhöfe § 42 Leichentransport stätte besteht nicht. Abgesehen von rein kirchlichen oder entsprechenden Diens- ten sowie von musikalischen Darbietungen werden alle im Teil VI - Bestattungsvorschriften § 5 Benutzungszwang Zusammenhang mit Bestattungen oder Umbettungen erfor- § 43 Allgemeines (1) Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnah- derlich werdenden Verrichtungen innerhalb der Friedhöfe nur § 44 Friedhofs- und Bestattungspersonal me) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmen sich von Bestattern durchgeführt. § 45 Beerdigung nach Maßgabe dieser Satzung. § 46 Voraussetzung der Bestattung § 10 Gewerbetreibende (2) Der Benutzungszwang gilt nicht für Verstorbene, die in den § 47 Beschaffenheit von Särgen kirchlichen Friedhöfen im Gemeindebereich beigesetzt werden. (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Ge- § 48 Exhumierung und Umbettung werbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen § 6 Schließung und Entwidmung der vorherigen Erlaubnis durch die Stadt Freystadt. Teil VII - Schlussbestimmungen § 49 Ersatzvornahme (1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können (2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die § 50 Gebühren im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder a. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuver- § 51 Haftungsausschluss entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit lässig sind, § 52 Zuwiderhandlungen weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung b. selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung § 53 Inkrafttreten verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestat- abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind tungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so wer- oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und Teil I den keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. c. eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachwei- Allgemeine Vorschriften (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die sen können. Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Zulassung ist schriftlich bei der Stadt Freystadt für eine § 1 Gegenstand der Satzung (3) Die Stadt Freystadt kann die Schließung verfügen, wenn einmalige Tätigkeit oder jährlich zu beantragen. Die Gewerbe- (1) Die Stadt Freystadt errichtet und unterhält die folgenden keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung treibenden erhalten einen kostenpflichtigen Erlaubnisschein. Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Ein- mit den Nutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder Der Erlaubnisschein berechtigt zur Vornahme der Arbeiten. richtungen. zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufge- (4) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben auf Verlagen
- a) die stadteigenen oder von der Stadt verwalteten Friedhöfe, hoben worden sind. Die Stadt Freystadt kann die Entwidmung dem Friedhofspersonal den Erlaubnisschein vorzuzeigen.
- b) die stadteigenen Leichenhäuser, verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die
- c) die Leichentransportmittel, und alle Ruhefristen abgelaufen sind. Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu
- d) die Leichenkühlzelle und Leichenkühlvitrine. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrech- beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, 12sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer die nicht mehr als vier Urnen je Quadratmeter. Die Urnen solltenMitteilungsblatt der Stadt Freystadt § 17 Urnenerdgräber - 07/2017 im Urnenhain Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. aus leicht verrottbarem Material bestehen. (1) Im Urnenhain im Friedhof Freystadt werden die Urnen der (6) Durch die Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht be- (6) Der Erwerb eines Einzelgrabes zu Lebzeiten ist nur an Reihe nach für die Dauer der Ruhefrist (§ 28) beigesetzt. einträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlich- vorhandenen Grabstätten und innerhalb der Abteilungen bzw. (2) Das Benutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhefrist ver- keiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist Reihen möglich. liehen. Eine Verlängerung ist nicht möglich. den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung (3) Die Urnen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend § 13 Familiengräber (4) Der Urnenhain bezeichnet einen Urnengrabbereich, der von § 8 Abs. 3 c im erforderlichen Maß gestattet. Wege und (1) In einem Familiengrab können zwei Särge nebeneinander um ein sichtbares Zeichen (z.B. Baum oder Säule) angelegt sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hi- beigesetzt werden. Kann eine Tieferlegung vorgenommen ist. Eine individuelle Kennzeichnung der Grabstelle etwa naus beansprucht werden. werden, so können im Familiengrab bis zu vier Särge beige- durch Schmuck oder Stein ist nicht erlaubt. (7) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen ge- setzt werden. werbliche Tätigkeiten in den Friedhöfen nicht vorgenommen (2) Das Benutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der § 18 Muslimische Gräber werden, es sei denn, sie stehen in unmittelbarem Zusammen- Ruhefrist, längstens für 20 Jahre verliehen. (1) Eine muslimische Gräberreihe befindet sich im Friedhof hang mit einer Bestattung. (3) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfol- Freystadt in der Abteilung VIII, Reihe 3. (8) Die für die gewerblichen Arbeiten erforderlichen Werk- gen, wenn: (2) Die Verstorbenen können, wenn möglich, mit dem Kopf zeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorü- a) die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht übersteigt, Richtung Mekka zugewandt beigesetzt werden. bergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen b) das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf (3) Während der Ruhefrist darf zum Schutz der Totenruhe sie keine Behinderung darstellen. Nach Beendigung oder der Ruhefrist verlängert worden ist. sowie aus hygienischen Gründen in einer Grabstätte keine Unterbrechung der Tagesarbeiten sind die Arbeits- und die (4) In Fällen, in denen die Ruhefrist (§ 28) einer beizuset- weitere Beisetzung erfolgen, es sei denn, dass bereits eine Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu versetzen. zenden Leiche oder Urne über die Restdauer des Nut- Tieferlegung erfolgte. Nach Ablauf der Ruhefrist kann ein Grab Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei zungsrechts hinausgeht, verlängert sich das Nutzungsrecht jedoch grundsätzlich wiederbelegt werden. Eine so genannte Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in (aufgerundet auf volle Jahre) mindestens bis zum Ablauf der „ewige Grabruhe“ kann auf den Friedhöfen der Stadt Freystadt den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. neuen Ruhefrist. nicht vereinbart werden. (9) Die Zulassung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Fried- (5) Die Beisetzung von Urnen ist ebenfalls möglich, jedoch (4) Die Bestattungsfristen richten sich nach dem Bestattungs- höfen kann durch die Stadt Freystadt auf Zeit oder auf Dauer nicht mehr als vier Urnen je Quadratmeter. Die Urnen sollten gesetz des Freistaates Bayern. versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der aus leicht verrottbarem Material bestehen. (5) Für die Bestattung auf den Friedhöfen der Stadt Freystadt Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher (6) Der Erwerb eines Familiengrabes zu Lebzeiten ist nur an sind Särge vorgeschrieben. Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung und vorhandenen Grabstätten und innerhalb der Abteilungen bzw. (6) Die Überführung zum Friedhof, der Trägerdienst zur Grab- Anordnung der Stadt Freystadt verstoßen wurde oder die Reihen möglich. stätte sowie die Grablegung erfolgen in der Regel durch das Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr (7) Ein Familiengrab kann aus mehreren Grabstellen beste- Personal des Bestattungsinstituts. Sofern die Angehörigen gegeben sind. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine hen. Trägerdienst und Grablegung selbst übernehmen möchten, Abmahnung entbehrlich. sollte dies mit dem Bestattungsinstitut abgesprochen werden. (10) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom § 14 Kindergräber Besondere individuelle Gestaltungswünsche für die Trauerfei- Friedhofspersonal aus dem Friedhöfen verwiesen werden. Kindergräber sind Grabstätten, die zur Bestattung von verstor- er oder die Verabschiedung am Grabe sollten unbedingt vor- (11) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen benen Kindern für die Dauer der Ruhefrist (§ 28) zur Verfü- her mit der Friedhofsverwaltung abgestimmt werden. Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen gung gestellt werden, sofern nicht von den Hinterbliebenen ein (7) Räumlichkeiten für rituelle Waschungen stehen auf den Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt- Familiengrab erworben wird. Friedhöfen der Stadt Freystadt nicht zur Verfügung. schaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, ha- (8) Für die muslimischen Grabfelder gelten die Regelungen ben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof vorher bei § 15 Urnenerdgräber zur Gestaltung und Pflege von Grabstätten sowie zur Errich- der Stadt Freystadt anzuzeigen. Abs. 1 bis 4 und Abs. 9 sind (1) In einem Urnenerdgrab auf dem Friedhöfen Freystadt, tung von Grabmalen entsprechend (§ 36 bis § 39). nicht anwendbar. Thannhausen, Forchheim, Rohr, Möning und Burggriesbach (12) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen können vier Urnen beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als § 19 Größe der Gräber Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen vier Urnen je Quadratmeter. (1) Die Größe der einzelnen Grabstätten ist in den Friedhofs- Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwal- (2) Das Benutzungsrecht wird mindestens für die Dauer der plänen (Belegungsplänen) festgelegt; die festgelegten Maße tungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Ruhefrist, längstens für 20 Jahre verliehen. sind einzuhalten. In allen Friedhöfen oder Friedhofsteilen ha- Art. 71 a bis 71 e BayVwVfG). (3) Die Urnen sollten aus leicht verrottbarem Material bestehen. ben Länge und Breite der Grabstätten den üblichen Maßen (4) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfol- bzw. den Maßen der Nachbargräber zu entsprechen. Teil III gen, wenn: (2) Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle beträgt mindes- Grabstätten, Grabrechte und Ruhefristen a) die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht übersteigt, tens 30 cm.
- b) das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf (3) Die Tiefe des Grabes von Oberkante des Sarges bis zum § 11 Grabarten der Ruhefrist verlängert worden ist. gewachsenen Boden (ohne Grabhügel) beträgt: (1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind (5) In Fällen, in denen die Ruhefrist (§ 28) einer beizusetzen- a) bei Kindern bis zu 2 Jahren wenigstens 0,50 Meter
- a) Einzelgräber (§ 12) den Urne über die Restdauer des Nutzungsrechts hinausgeht, b) bei Kindern bis zu 10 Jahren wenigstens 0,80 Meter
- b) Familiengräber (§ 13) verlängert sich das Nutzungsrecht (aufgerundet auf volle Jah- c) bei allen anderen Personen wenigstens 1,00 Meter
- c) Kindergräber (§ 14) re) mindestens bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Sollen zwei Särge übereinander bestattet werden, ist die
- d) Urnenerdgräber (§ 15) (6) Wird das Nutzungsrecht an einem Urnenerdgrab nach Ab- Grabsohle entsprechend tief anzulegen.
- e) Urnennischen in Urnenstelen (§ 16) lauf der Ruhefrist nicht verlängert, so kann die Stadt Freystadt (4) Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt wenigstens 0,50 Meter.
- f) Urnenerdgräber im Urnenhain (§ 17) die Urne entfernen und an geeigneter Stelle in würdiger Weise
- g) Muslimische Gräber (§ 18) bestatten, ohne das über ihren Verbleib Nachweis geführt wer- § 20 Eigentumsverhältnisse (2) Grabstätten gleicher Art können zu Grabfeldern zusam- den müsste. Der ehemalige Nutzungsberechtigte ist darauf Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. mengefasst werden. hinzuweisen. An ihnen können Rechte nur nach den Vorschriften dieser Sat- (3) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Ge- zung erworben werden. meinde bestimmt und richtet sich nach dem Friedhofsplan § 16 Urnennischen in Urnenstelen (Belegungsplan). Der Friedhof ist darin in Abteilungen aufge- (1) Im Friedhof Freystadt können in den Urnennischen der Ur- § 21 Grabrecht teilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. nenstelen drei Urnen beigesetzt werden. (1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungs- Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde (2) In den Friedhöfen Möning, Forchheim und Mörsdorf kön- recht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens freigegebenen Abteilungen erfolgen. nen in den Urnennischen der Urnenstelen zwei Urnen beige- auf die Dauer der Ruhefrist, längstens für 20 Jahre verliehen, setzt werden. wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. In Aus- § 12 Einzelgräber (3) Das Benutzungsrecht wird mindestens für die Dauer der nahmefällen ist auch der Erwerb einer Grabstätte zu Lebzei- (1) In einem Einzelgrab kann ein Sarg beigesetzt werden. Ruhefrist, längstens für 20 Jahre verliehen. ten möglich. Kann eine Tieferlegung vorgenommen werden, so können in (4) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfol- (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an na- einem Einzelgrab zwei Särge beigesetzt werden. gen, wenn: türliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grab- (2) Das Benutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der a) die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht übersteigt, nutzungsgebühr verliehen. Dem Nutzungsberechtigten wird Ruhefrist, längstens für 20 Jahre verliehen. b) das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf hierüber auf Wunsch eine Urkunde ausgestellt. (3) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfol- der Ruhefrist verlängert worden ist. (3) Der Inhaber eines Nutzungsrechts hat im Rahmen dieser gen, wenn: (5) In Fällen, in denen die Ruhefrist (§ 28) einer beizusetzen- Satzung das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden
- a) die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht übersteigt, den Urne über die Restdauer des Grabrechts hinausgeht, und über andere Beisetzungen (Ehegatten, Kinder, Eltern
- b) das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf verlängert sich das Grabrecht (aufgerundet auf volle Jahre) usw.) sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der der Ruhefrist verlängert worden ist. mindestens bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Grabstätten zu entscheiden. Aus dem Nutzungsrecht ergeben (4) In Fällen, in denen die Ruhefrist (§ 28) einer beizuset- (6) Wird das Nutzungsrecht an einer Urnennische nach Ablauf sich die in dieser Satzung geregelten Pflichten bezüglich der zenden Leiche oder Urne über die Restdauer des Nut- der Ruhefrist nicht verlängert, so kann die Stadt Freystadt die Grabstätte, insbesondere die Pflicht zur Anlegung und Pflege zungsrechts hinausgeht, verlängert sich das Nutzungsrecht Urne entfernen und an geeigneter Stelle in würdiger Weise der Grabstätte. (aufgerundet auf volle Jahre) mindestens bis zum Ablauf der bestatten, ohne das über ihren Verbleib Nachweis geführt (4) Auf das Nutzungsrecht an nicht belegten Grabstätten kann neuen Ruhefrist. werden müsste. Der ehemalige Nutzungsberechtigte ist dar- jederzeit, an (teil-)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der (5) Die Beisetzung von Urnen ist ebenfalls möglich, jedoch auf hinzuweisen. Ruhefrist verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die Mitteilungsblatt gesamte der Stadt Grabstätte beziehen. Freystadt Der Verzicht ist der -Friedhofs- 07/2017stand zu übergeben. Kommt der Inhaber des Nutzungsrechts und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. 13 verwaltung schriftlich zu erklären. dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Stadt Freystadt die (2) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträu- erforderlichen Maßnahmen nach vorheriger Ankündigung und cher, Strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den § 22 Dauer des Nutzungsrechts angemessener Fristsetzung auf Kosten des Verpflichteten Gräbern bedarf der Erlaubnis der Stadt Freystadt. (1) Das Nutzungsrecht besteht für die Dauer der Ruhefrist (§ selbst treffen. (3) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die
- 28. der zuletzt bestatteten Leiche oder Urne. Verfügungsbefugnis der Stadt Freystadt über, wenn sie vom § 27 Neubelegung (2) In Fällen, in denen die Ruhefrist (§ 28) einer beizusetzen- Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nut- den Leiche oder Urne über die Restdauer des Nutzungsrechts (1) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Friedhofs- zungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die hinausgeht, verlängert sich das Nutzungsrecht (aufgerundet auf verwaltung über die Grabstätte neu verfügen. Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume volle Jahre) mindestens bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. (2) Der Ablauf des Nutzungsrechts soll dem Nutzungsberech- und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige (3) Das Nutzungsrecht kann gegen erneute Zahlung der je- tigten ein Monat zuvor schriftlich mitgeteilt werden. Ist der Nut- Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberech- weils zur Zeit der Antragstellung geltenden Grabnutzungsge- zungsinhaber nicht bekannt oder ist er bzw. sein Aufenthalt tigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten bühr verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügen eine öffentliche von der Stadt Freystadt auf seine Kosten durchgeführt (Er- Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt, der Platzbe- Bekanntmachung am Anschlagbrett des Friedhofs und ein satzvornahme, § 49). darf des Friedhofs es zulässt oder keine Gründe der Fried- dreimonatiger Hinweis an der Grabstätte. (4) Die laufende Grabpflege umfasst insbesondere die gärtne- hofsgestaltung entgegenstehen. rische Gestaltung der Grabstätte und ihre Reinhaltung. Ver- § 28 Ruhefristen (4) Die Mindestverlängerung des Nutzungsrechts beträgt welkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern fünf Jahre. (1) Die Ruhefrist für Kinder bis 10 Jahre wird auf 10 Jahre, für und Urnenstelen zu entfernen und an den dafür vorgesehenen (5) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Stadt Freys- Erwachsende und Kinder ab 10 Jahren auf 20 Jahre festge- Plätzen abzulagern. tadt über die Grabstätten anderweitig verfügen. setzt (Sargbeisetzung). (5) Für die Entsorgung von Abfällen sind ausschließlich die (2) Die Ruhefrist für Aschenbeisetzungen beträgt: dafür vorgesehenen Container (kompostierbar) und Restmüll- § 23 Übertragung von Nutzungsrechten a) in Urnenstelen generell 10 Jahre körbe zu verwenden. Abfall ist entsprechend den angebote- (1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Um- b) im Urnenhain generell 10 Jahre nen Möglichkeiten der Abfalltrennung zu sortieren. Besteht die schreibung eines Nutzungsrechtes mit Zustimmung der Stadt c) in Urnenerdgräbern generell 10 Jahre Möglichkeit der Entsorgung am Friedhof nicht, ist der Abfall Freystadt auf einen anderen übertragen werden. d) in Einzel- und Familiengräbern generell 10 Jahre privat zu entsorgen. Es dürfen nur Abfälle abgelegt werden, (2) Das Nutzungsrecht kann vom Inhaber auch durch Verfü- (3) Urnen mit denen die Aschenreste eines Verstorbenen die bei der Anlegung, Pflege oder Entfernung einer Grabstätte gung von Todes wegen auf einen anderen übertragen werden. unter der Erde (Abs. 2 Buchst. c und d) beigesetzt werden, unmittelbar anfallen. Leben der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Wird vom (6) Nicht gepflegte Grabstätten, deren Nutzungsberechtigte Abkömmling des Benutzungsberechtigten noch, so haben die- Nutzungsberechtigen gewünscht, dass eine Urne aus einem bereits mehrfach von der Stadt Freystadt diesbezüglich an- se aber auf jeden Fall den Vorrang. nicht leicht verrottbarem Material unter der Erde beigesetzt geschrieben und auf den ungepflegten Zustand hingewiesen (3) Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung von werden soll, verlängert sich die Ruhefrist unter Abs. 2 Buchst. worden sind, können durch die Stadt Freystadt eingeebnet Todes wegen hinterlassen zu haben, so geht das Nutzungs- c und d um 10 Jahre. und mit Rasen angesät werden. Die Kosten für die Einebnung recht auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungs- (4) Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung. der Grabstätte, die Rasensaat und die Rasenpflege trägt der pflichtigen Personen über. Eingetragene Lebenspartner sind (5) Eine Wiederbelegung einer bereits belegten Grabstelle Nutzungsberechtigte. den Ehegatten gleichgestellt. Stimmt die bestattungspflichtige darf erst nach Ablauf der Ruhefrist erfolgen. (7) Die Größe der Pflanzflächen richtet sich nach den Grab- Person zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten stellengestaltungsplänen. Teil IV Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Drit- a) Der Grabstellengestaltungsplan für den Friedhof Forch- Pflege der Grabstätten - Errichtung von Grabmälern ten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden. heim ist als Anlage 1 dieser Satzung beigefügt. Sind bestattungspflichtige Personen nicht vorhanden, so geht § 29 Gestaltungsgrundsätze, Einordnungsgebot b) Der Grabstellengestaltungsplan für den Friedhof Sonders- das Nutzungsrecht auf die Erben des Inhabers über. feld ist als Anlage 2 dieser Satzung beigefügt. (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umge- (4) Sind bestattungspflichtige Personen oder Erben nicht vor- c) Der Grabstellengestaltungsplan für die Erweiterungsfläche bung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen handen, geht das Nutzungsrecht an die Stadt Freystadt über. des Friedhofes Thannhausen ist als Anlage 3 dieser Satzung einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (5) Der neue Nutzungsberechtigte erhält auf Wunsch eine Ur- beigefügt. (2) Jedes Grabmal muss sich dem Friedhofsteil, in dem es kunde über die Umschreibung. d) Der Grabstellengestaltungsplan für die Abteilungen I bis V aufgestellt oder angebracht wird, einordnen. Es darf den des Friedhofes Thannhausen ist als Anlage 4 dieser Satzung § 24 Erlöschen des Nutzungsrechts, Grabaufgabe Friedhof weder verunstalten noch Ärgernis erregen. beigefügt. (1) Das Nutzungsrecht erlischt entschädigungslos § 30 Pflege und Instandhaltung der Gräber e) Der Grabstellengestaltungsplan für die Abteilung X des Fried-
- a) wenn der Nutzungsberechtigte mit Zustimmung der Stadt (1) Jeder Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der hofes Thannhausen ist als Anlage 5 dieser Satzung beigefügt. Freystadt verzichtet Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts f) Der Grabstellengestaltungsplan für die Erweiterungsfläche
- b) wenn die Grabstätte durch Umbettung vorzeitig aufgege- würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und bis zum Ab- des Friedhofes Burggriesbach ist als Anlage 6 dieser Satzung ben wird. lauf der Ruhefrist oder Nutzungszeit zu pflegen und instand beigefügt. Sind an der Grabstätte keine Ruhefristen mehr einzuhalten zu halten. Ein Verzicht auf das Nutzungsrecht während der g) Der Grabstellengestaltungsplan für die Abteilung XIX des und kann sie wieder belegt werden, so kann die Stadt Freys- Ruhefrist entbindet nicht von dieser Verpflichtung. Grabbeete Friedhofes Freystadt (Urnengräberbereich) ist als Anlage 7 tadt die Grabgebühr anteilig (gerundet auf volle Jahre) wieder dürfen nicht höher als die Grabeinfassung oder der zwischen dieser Satzung beigefügt. zurückerstatten. den Grabstätten verlegte Plattenstreifen sein. h) Der Grabstellengestaltungsplan für die Abteilung VII des (2) Bei Aufgabe der Grabstätte trägt der bisherige Nutzungsbe- (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – Friedhofes Forchheim (Urnengräberbereich) ist als Anlage 8 rechtigte die Kosten für die Auflösung der Grabstätte und die sofern dieser verstorben ist – die in § 23 genannten Personen dieser Satzung beigefügt. Entsorgung. Hierbei müssen der Grabstein, die Grabeinfassung zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des i) Der Grabstellengestaltungsplan für die Abteilung III des und die Bepflanzung entfernt werden. Die Grabstätte ist ein- Grabes verpflichtet. Friedhofes Möning (Urnengräberbereich) ist als Anlage 9 die- zuebnen und in einen ordentlichen Zustand zu übergeben. (3) In den Friedhöfen in Freystadt, Großberghausen, Mörs- ser Satzung beigefügt. dorf, Rohr, Thundorf, Sondersfeld, Forchheim, Thannhausen j) Der Grabstellengestaltungsplan für die Abteilung III Reihe § 25 Widerruf, Beschränkung des Grabrechts 1 und Abteilung IV Reihe 1 des Friedhofes Burggriesbach (Ur- und Burggriesbach haben die Benutzungsberechtigten den (1) Das Grabrecht kann aus wichtigen Gründen des Gemein- entlang und zwischen den Grabreihen verlaufenden Rasen- nengräberbereich) ist als Anlage 10 dieser Satzung beigefügt. wohls, insbesondere der Friedhofsgestaltung, widerrufen wer- streifen nach jeder Bestattung oder sonstigen Veränderung in k) Der Grabstellengestaltungsplan für die Abteilung IV des den. Das Einverständnis des Nutzungsberechtigten ist erfor- der ursprünglichen Fläche wieder anzulegen und anzusäen. Friedhofes Rohr (Urnengräberbereich) ist als Anlage 11 dieser derlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grabe Bestatteten (4) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflich- Satzung beigefügt. noch nicht abgelaufen ist. Die Stadt Freystadt ist in diesem Fall tete (siehe § 23) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die l) Der Grabstellengestaltungsplan für den Friedhof Freystadt verpflichtet, für die Restzeit des Nutzungsrechts eine gleich- Stadt Freystadt unter Fristsetzung auffordern, den ordnungs- ist als Anlage 12 dieser Satzung beigefügt. wertige Grabstätte zur Verfügung zu stellen und alle durch die gemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können § 32 Unzulässiger Grabschmuck Umbettung notwendig werdenden Kosten zu erstatten. zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erfor- (2) Das Nutzungsrecht kann entschädigungslos widerrufen derliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen (1) Das Anbringen von Blumenschmuck, Kränzen, Vasen u.ä. werden, wenn der Grabnutzungsberechtigte die ihm nach die- werden (Ersatzvornahme, § 49). an den Urnenstelen und die Vornahme von irgendwelchen Än- ser Satzung obliegenden Pflichten trotz mehrfacher Anmah- (5) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der derungen an den Urnenanlagen sind nicht gestattet. nungen durch die Stadt Freystadt verletzt. Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht (2) Das Bepflanzen und des Abstellen von Vasen und Kerzen (3) Wird ein gemeindlicher Friedhof oder ein Teil davon aufgelas- bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach im Urnenhain sind nicht gestattet. sen, so können die Grabrechte an belegten Grabstätten dahin Ablauf dieser Frist ist die Stadt Freystadt berechtigt, die Grab- beschränkt werden, dass Leichen nicht mehr bestattet werden stätte auf Kosten eines Verpflichteten in einen ordnungsgemä- § 33 Gestaltung außerhalb der Grabbeete dürfen. Die Beschränkung ist öffentlich bekanntzumachen und ßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen. (1) Die Grünflächen zwischen und neben den Grabbeeten den betroffenen Nutzungsberechtigten schriftlich mitzuteilen. werden ausschließlich von der Stadt Freystadt gestaltet und § 31 Gärtnerische Gestaltung der Gräber (Bepflanzung) gepflegt. Die zur Grabstätte gehörenden Flächen außerhalb § 26 Abräumpflicht (1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Ge- des Grabbeetes sind nach einer Beisetzung vom Nutzungsbe- Grabstätten sind bis spätestens drei Monate nach Beendigung wächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und rechtigten in den ursprünglichen Zustand zurück zu versetzen. des Nutzungsrechts abzuräumen. Grabmale, Grabeinfassun- Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der (2) Für die Gehwegplatten zwischen den Grabstätten sind die gen und Bepflanzung der Grabstätte sind restlos zu entfernen. Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild angrenzenden Nutzungsberechtigten verantwortlich. Diese sind Die Grabstätte ist einzuebnen und in einen ordentlichen Zu- des Friedhofs, den besonderen Charakter des Friedhofsteils in einen ordentlichen und verkehrssicheren Zustand zu erhalten. 14Die Gestaltung, Unterhaltung und jede Veränderung der (3) (2) In den Teilen der Friedhöfe, in denen keine Streifenfunda-Mitteilungsblatt § 38 Größe derder Stadt Freystadt Grabdenkmäler - 07/2017 und Einfassungen gärtnerischen und sonstigen Anlagen außerhalb des Bereichs mente vorhanden sind, muss jedes Grabmal oder sonstige bau- (1) Grabdenkmäler dürfen nicht höher als 1,50 Meter ab ge- der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Freystadt. liche Anlage nach der Richtlinie für die Erstellung und Prüfung wachsener Geländeoberkante und nicht breiter als zwei Drittel von Grabmalanlagen des Bundesverbandes Deutscher Stein- der Grabbreite sein. Dabei sollen Höhe und Breite ein harmo- § 34 Pflegearme Grabstätten metze (BIV-Richtlinie) fundamentiert und so befestigt werden, nisches Verhältnis bilden. Die Grabbreite wird hierbei wie folgt Sollte der Nutzungsberechtigte nachweislich nicht mehr in dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen be- gemessen: der Lage sein, seine Grabstätte im erforderlichen Umfang nachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. a) bei Gräbern mit Einfassung: von Außenkante zu Außenkan- zu pflegen, so besteht die Möglichkeit das Grab einzuebnen (3) Das Grabmal ist mit seinem Fundament, einzelne Grabtei- te dieser Einfassung und darauf Rasen anzusäen. Dies ist nur nach Absprache mit le sind untereinander fachgerecht zu verbinden. b) bei Gräbern ohne Einfassung: zwischen den Tritt- und der Stadt Freystadt möglich. Die Kosten für die Einebnung, Grabbegrenzungsplatten. Rasenansaat und Rasenpflege trägt der Nutzungsberechtigte. § 37 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen (2) In den Friedhöfen Sondersfeld, Forchheim, in der Erweite- (1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauer- rungsfläche des Friedhofes Thannhausen (ohne Einfassung § 35 Erlaubnispflicht für Grabmäler und Einfriedungen haft und standsicher gegründet werden, soweit nicht Strei- und ohne Grabbegrenzungsplatten), in der Erweiterungsflä- (1) Die Errichtung von Grabdenkmälern, Einfriedungen, Ein- fenfundamente vorhanden sind. che des Friedhofes Burggriesbach, in der Abteilung XIX im fassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Än- (2) Sind keine Streifenfundamente vorhanden, sind die Funda- Friedhof Freystadt (Urnengräberbereich), in der Abteilung III derung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Er- mente nach den neusten Bestimmungen und den anerkann- im Friedhof Möning (Urnengräberbereich), in der Abteilung VII laubnis der Stadt Freystadt. Die Stadt Freystadt ist berechtigt, ten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. im Friedhof Forchheim (Urnengräberbereich) und in der Ab- soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und Maßgeblich für die bei der Errichtung und der Standsicher- teilung IV in Friedhof Rohr (Urnengräberbereich) dürfen die der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die heitsprüfung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Grabdenkmäler folgende Maße nicht überschreiten: sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabdenkmäler, Einfrie- Baukunst ist die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von a) bei Einzelgräbern: Höhe ab gewachsener Geländeober- dungen usw. beziehen. Grabmalanlagen des Bundesverbandes Deutscher Steinmet- kante max. 150 cm, Breite max. 60 cm, (2) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftli- ze (BIV-Richtlinie) in ihrer jeweils geltenden Fassung. b) bei Familiengräbern (2 Grabstellen): Höhe ab gewachse- cher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter ange- (3) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ord- ner Geländeoberkante max. 150 cm, Breite max. 100 cm, messener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des nungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für c) bei Familiengräbern (3 Grabstellen): Höhe ab gewachse- Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des ner Geländeoberkante max. 150 cm, Breite max. 140 cm, des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befriste- Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht d) bei Urnenerdgräbern: Höhe ab gewachsener Gelän- te öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen deoberkante max. 100 cm, Breite max. 50 cm. nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Stadt Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Freystadt berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der (3) Im Gräberfeld VI im Friedhof Forchheim sind breitere als oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu in § 23 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt wer- nach § 17 Abs. 1a zulässige Grabdenkmäler und Grabsockel, verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen den, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb jedoch maximal bis zu zwei Drittel der Grabrasterbreite, sowie nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 38 der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, liegende Grabdenkmäler bis zu einer Größe von maximal 30 und 39 widerspricht (Ersatzvornahme, § 49). § 49). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein v.H. der Pflanzfläche nach § 15 Abs. 5 zulässig. Grabplatten (3) Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals ist rechtzeitig nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an und Grabeinfassungen (Grabumrandungen) sind jedoch nicht vorher bei der Stadt Freystadt zu beantragen. Dem Antrag den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Stand- zugelassen. sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen sicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der (4) Grabdenkmäler sollen möglichst keinen sichtbaren Sockel in zweifacher Fertigung beizufügen und zwar: Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, haben; auf alle Fälle muss er vom gleichen Werkstoff wie das
- a) Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenan- das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. Denkmal sein. sicht im Maßstab 1 : 10 mit Angabe des Werkstoffes, der Be- (4) Die Stadt Freystadt lässt jährlich die Standsicherheit der (5) 1Grabeinfassungen dürfen folgende Höchstbreiten (von arbeitungsweise, der Schrift- und Schmuckverteilung, Grabmale überprüfen. Bei aufgetretenen Schäden ist der Außenkante zu Außenkante gemessen) nicht überschreiten:
- b) bei größeren, mehrstelligen Grabstätten auch ein Lageplan Nutzungsberechtigte aufzufordern, die Schäden in angemes- a) bei Einzelgräbern: 1,00 Meter im Maßstab 1 : 25 mit eingetragenem Grundriss des Grabmals, sener Frist, spätestens innerhalb von vier Wochen zu beseiti- b) bei Doppelgräbern: 2,00 Meter
- c) in besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung ge- gen. Sollten die Mängel innerhalb der festgesetzten Frist nicht c) bei Dreifachgräbern: 3,00 Meter. fordert werden. beseitigt sein, ist die Stadt Freystadt befugt, die Mängelbe- 2 Für Grabeinfassungen in den Abteilungen I bis V im Friedhof Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage seitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten anzuordnen. Thannhausen gelten die Maße des Grabstellengestaltungs- ersichtlich sein. Lockere Grabsteine sind nach der Richtlinie für die Erstellung planes der Anlage 4 als verbindlich. (4) Vor Erteilung der Erlaubnis darf mit den Arbeiten im Fried- und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes 3 In den Friedhöfen in Freystadt, Großberghausen, Mörsdorf, hof nicht begonnen werden. Deutscher Steinmetze (BIV-Richtlinie) zu befestigen. Die Rohr, Thundorf, Sondersfeld, Forchheim und in den Erweite- (5) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht Schadensbeseitigung ist von der beauftragten Firma schrift- rungsflächen der Friedhöfe Thannhausen und Burggriesbach den Vorschriften des §§ 38 und 39 dieser Satzung entspricht. lich zu bestätigen. sind Grabsockel, Grabplatten und Grabeinfassungen nicht (6) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale (5) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag han- zugelassen. sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig delnden Personen haften für jede durch die Errichtung von und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung Abweichend hiervon wird durch die Stadt Freystadt in den Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädi- verwendet werden. Friedhöfen Forchheim (Abteilung V), Burggriesbach (neuer gungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (7) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise Teil) und den Urnenerdgräbern in den Friedhöfen Freystadt, (6) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 38 und § 39) dürfen vor möglichst seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden. Thannhausen, Forchheim, Möning, Rohr, und Burggriesbach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheri- (8) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Han- eine Grabeinfassung (Metallrahmen – Größe Pflanzfläche) bei ger Erlaubnis der Stadt Freystadt entfernt werden. delnden haften für jede durch die Errichtung von Grabmälern Erstbelegung durch die Stadt Freystadt angebracht. Die Kos- (7) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und ten für die Einfassung trägt der Nutzungsberechtigte. die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Friedhofsanlagen. Der Benutzungsberechtigte ist verantwort- Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den 5 In den Urnenerdgräbern der Friedhöfe Freystadt, Thannhau- lich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Been- nach § 23 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfer- sen, Forchheim, Möning, Rohr und Burggriesbach sind Grab- digung der Maßnahme durchgeführt werden. nen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungs- platten oder liegende Grabdenkmäler bis zu einer Größe der berechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung Pflanzfläche nach dem Gestaltungsplan zulässig. § 35 a nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter 6 Im Friedhof Freystadt in Abteilung VIII Reihe 3 (muslimische Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand her- Gräber) sind nur liegende Grabdenkmäler (Grabplatten) er- Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen zustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des laubt. Diese dürfen am Gehweg nicht höher als max. 35 cm ab nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf gewachsener Geländeoberkante sein. von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Ver- Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni (6) Für die Urnennischen in den Urnenstelen in den Friedhöfen pflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 49). Ist der 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Freystadt, Möning, Forchheim und Mörsdorf werden genorm- Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. te, vorgefertigte Verschlussplatten zur Verfügung gestellt. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein (7) Im Urnenhain ist ein Markierung der beigesetzen Urne we- eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils gelten- der mit Grabeinfassung noch mit Grabstein zulässig. Frist ist die Stadt Freystadt berechtigt, die Grabstätte auf den Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser (8) Die Stadt kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Ge- abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und winnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachwei- sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe § 39 Grabmalgestaltung ses gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum der (1) Das Grabmal muss so gestaltet sein, dass die Würde des glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen Stadt Freystadt über. Friedhofs als Ruhestätte der Toten gewährleistet bleibt. Es aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September (8) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und darf nicht verunstaltend oder ärgerniserregend wirken. Die 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden. bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart Verwendung provokativ wirkender Symbole und Zeichen so- des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem wie das Anbringen von Grabinschriften, die einen den religiö- § 36 Fundamentierung und Befestigung besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Än- sen Frieden störenden Inhalt haben, sind unzulässig. (1) Stehende Grabmale sind auf den bauseits errichteten derung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und (2) Für eine abweichende Grabmalgestaltung, die jedoch dem Streifenfundamenten standfest zu errichten. Die Grabmalhöhe des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der eigentlichen Friedhofszweck und den Erfordernissen der öf- wird von der Oberkante des Geländes gemessen. Gemeinde. fentlichen Sicherheit entsprechen muss, stehen im Friedhof Mitteilungsblatt Freystadt derIIIStadt die Gräberfelder und VIIIFreystadt zur Verfügung.- 07/2017 § 42 Leichentransport Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchs- 15 (3) Die Beschriftung der Verschlussplatten an den Urnenstelen Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Lei- zeiten erfolgen. wird durch die Stadt Freystadt vorgenommen. Die Schriftart chenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages und die Zeichen werden von der Stadt vorgegeben. Neben durch das beauftragte Bestattungsunternehmen zu erfolgen. des Nutznutzungsberechtigten Vorname, Name, akademischer Grad, Geburts- und Sterbetag (4) Nach Ablauf der Ruhefrist (§ 28) noch vorhandene Gebei- ist zusätzlich die Anbringung eines religiösen Zeichens zuläs- Teil VI ne oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der sig. Weitere Nennungen sowie hervortretende Schriften bzw. Bestattungsvorschriften Stadt Freystadt auch in belegte Grabstätten aller Art umgebet- Zeichen sind nicht zugelassen. Die Kosten für die Beschrif- tet werden. tung trägt der Grabnutzungsberechtigte. Diese werden direkt § 43 Allgemeines (5) Alle Umbettungen werden von Bestattern durchgeführt. über den Steinmetz abgerechnet. (1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestat- Den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt die Stadt Freystadt in (4) Die Beschriftung der Säule im Urnenhain wird durch die tung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung Absprache mit dem Bestatter. Stadt Freystadt vorgenommen. Die Schriftart und die Zeichen von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnennischen. Die (6) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. werden von der Stadt vorgegeben. Zulässig sind Vorname, Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Umbettung nicht beiwohnen. Name, akademischer Grad, Geburts- und Sterbetag. Die Kos- Urnennische geschlossen ist. (7) Die Leichen von Personen, die an einer gemeingefährli- ten für die Beschriftung trägt der Nutzungsberechtigte. Diese (2) Das Grab muss spätestens 24 Stunden vor Beginn der Be- chen oder übertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen werden direkt über den Steinmetz abgerechnet. stattung bei der Stadt Freystadt bestellt werden. nur umgebettet werden, wenn das Gesundheitsamt zuge- (5) Zugelassen sind Grabmale aus witterungsbeständigem, stimmt hat. handwerklich bearbeitetem Naturstein, Holz und Schmiedeeisen. § 44 Friedhofs- und Bestattungspersonal (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV. (6) Zugelassen ist das Anbringen von Lichtbildern auf den (1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung Grabsteinen. Die Größe darf maximal DIN A6 (105 mm x 148 stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhöfen, Teil VII mm) betragen. insbesondere Schlussbestimmungen (7) An den Verschlussplatten der Urnenstelen in den Friedhö- a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes, fen Freystadt, Forchheim, Möning und Mörsdorf ist das An- b) das Versenken des Sarges § 49 Ersatzvornahme bringen von Lichtbildern jeglicher Art untersagt. c) die Beisetzung von Urnen, (1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser (8) Im alten Teil des Friedhofes Burggriesbach dürfen nur d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Natursteine heller Art verwendet werden. Kunstmaterial ist für Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger, Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Fol- Grabeinfassungen zugelassen. e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Lei- ge zu leisten. (9) Nicht zugelassen sind: chen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungs-
- a) bis zum Spiegelglanz polierte Hartgesteine und grellweiße Umsargungen, pflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt Freystadt Gesteine, f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aus- die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder
- b) Grabmale oder Teile davon aus Gips, Dachpappe, Zement- segnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck), vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich masse, Baumrinde, Kork, Glas, Tropfstein, Schlacke, obliegt dem beauftragten Bestattungsunternehmen. anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist
- c) Grabmale, die aus Metallen oder Kunststoffen massenwei- (2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so se hergestellt werden, des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Ausschmückung ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen
- d) Porzellan-, Glas- oder Emailleschilder, spiegelnde Glas- nach Abs. 1f) befreien. adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Andro- platten, Blechformen, Porzellanfiguren, Perlenkränze und alle (3) Die unmittelbare Wahrnehmung der sonstigen mit dem hung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflich- schablonenhaften Gegenstände. Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben (Betreuung der tige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr (10) In besonders begründeten Fällen kann die Stadt Ausnah- Friedhofsanlagen) obliegt der Stadt Freystadt. einer drohenden Gefahr notwendig ist. men zulassen. § 45 Beerdigung § 50 Gebühren Teil V (1) Bestattungen finden zur Tageszeit statt. Ausnahmen davon Die Leistungen der Stadt Freystadt aufgrund dieser Satzung Die Leichenhäuser - Leichentransport kann die Friedhofsverwaltung in besonderen Fällen zulassen. sind gebührenpflichtig nach Maßgabe der Gebührensatzung (2) Den genauen Zeitpunkt der Bestattung setzt das Bestat- für das Bestattungswesen. § 40 Benutzung der Leichenhäuser tungsunternehmen im Einvernehmen mit der Stadt Freys- (1) Die städtischen Leichenhäuser dienen zur Aufbewahrung § 51 Haftungsausschluss tadt, den Angehörigen des Verstorbenen und dem jeweiligen der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie Pfarramt fest. Die Stadt Freystadt übernimmt für die Beschädigungen, die bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von (3) Eine Viertelstunde vor Beginn der Beerdigung wird der durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanla- Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beiset- Sarg geschlossen. Nach Beendigung der kirchlichen Handlun- gen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter zung im Friedhof. gen wird der Trauerzug unter Führung eines Angestellten des Personen verursacht werden, keine Haftung. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. So- beauftragten Bestattungsunternehmens bzw. des örtlichen fern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken Leichenbestatters zum Grabe geleitet. § 52 Zuwiderhandlungen bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen wäh- (4) Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbie- Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit rend der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen tungen haben dem würdigen und christlichen Charakter des Geldbuße von mindestens 5,– Euro und höchstens 2.500,– (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder Begräbnisses zu entsprechen. Euro belegt werden wer: geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung a. der Vorschrift über den Benutzungszwang (§ 5) zuwider- getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei ent- § 46 Voraussetzungen der Bestattung handelt, sprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (1) Leichen und Aschenreste dürfen erst dann bestattet wer- b. seiner Pflicht zur gärtnerischen Gestaltung (§ 31) nicht Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer über- den, wenn die Todesbescheinigung und der Nachweis der nachkommt, tragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes standesamtlichen Beurkundung des Sterbefalls vorliegen. c. sich entgegen § 8 auf dem Friedhof verhält oder den Ver- erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum unterge- Darf die Bestattung aufgrund von Vermerken auf der Todes- boten zuwiderhandelt, bracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der bescheinigung erst nach richterlicher oder sonstiger behördli- d. entgegen § 10 Abs. 1 gewerbsmäßige Arbeiten ohne die Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. cher Genehmigung stattfinden, so ist bis zu deren Nachweis erforderliche Erlaubnis der Stadt Freystadt auf dem Friedhof (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen zu warten. vornimmt, und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften (2) Totgeburten und Abgänge dürfen nur gegen Vorlage einer e. einer der Vorschriften des § 31 Abs. 5 über die Ablage von des § 30 BestV. Bescheinigung der Hebamme oder des behandelnden Arztes Abfällen zuwiderhandelt, (4) Die Stadt Freystadt lässt entsprechend den räumlichen bestattet werden. f. ohne die nach § 8 Abs. 3 Buchst. j erforderliche Zustim- Möglichkeiten angelieferte Kränze und Blumengebinde vor mung Bild- oder Tonaufzeichnungen und Lautsprecherüber- oder in dem Aufbahrungsraum niederlegen. § 47 Beschaffenheit von Särgen tragungen, außer zu privaten Zwecken, von Trauerfeiern oder (5) Lichtbilder aufgebahrter Leichen dürfen nur mit Zustim- Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass Bestattungen vornimmt, mung der Angehörigen, die für die Bestattung zu sorgen ha- jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für g. einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren ben, aufgenommen werden. die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen Anordnung zuwiderhandelt. nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) er- § 41 Leichenhausbenutzungszwang laubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitro- § 53 Inkrafttreten (1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung zellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke (1) Diese Satzung tritt am 01. April 2017 in Kraft. in das städtische Leichenhaus zu verbringen. und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benützung der städ- (2) Dies gilt nicht, wenn und –ausstattung. tischen Bestattungseinrichtungen vom 23. Juni 1981 zuletzt
- a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- Auch Überurnen, die in der Erde beigesetz werden, müssen aus geändert durch die 9. Änderungssatzung vom 01.12.2009 bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. einschließlich deren Anlagen außer Kraft. Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
- b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswär- § 48 Exhumierung und Umbettung tigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und (1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen STADT FREYSTADT innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der Freystadt, den 07. März 2017
- c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden vorherigen Erlaubnis der Stadt Freystadt. soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht Dorr BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden. oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den 1. Bürgermeister Grabstellengestaltungsplan für den Anlage 1 Grabstellengestaltungsplan für den Anlage 2 zur Friedhofsatzung der Stadt Freystadt zur Friedhofsatzung der Stadt Freystadt Friedhof Forchheim vom 07.03.2017 Friedhof Sondersfeld (unterer Bereich) vom 07.03.2017
Vor Aufstellung eines Grabsteines ist vom Steinmetz eine Skizze zur Genehmigung bei der Stadtverwaltung vorzulegen! Vor Aufstellung eines Grabsteines ist vom Steinmetz eine Skizze zur Genehmigung bei der Stadtverwaltung vorzulegen!
Grabsteinbreite Grabsteinbreite Grabsteinbreite Grabsteinbreite Grabsteinbreite Grabsteinbreite maximal 60 cm maximal 100 cm maximal 140 cm maximal 60 cm maximal 100 cm maximal 140 cm
Fundamentbalken Fundamentbalken
Pflanzfläche Pflanzfläche Pflanzfläche Pflanzfläche Pflanzfläche Pflanzfläche 60 cm breit 60 cm breit 150 cm lang 100 cm breit 140 cm breit 3,50 m 150 cm lang 100 cm breit 140 cm breit 3,40 m ab Grabsteinmitte 150 cm lang 150 cm lang ab Grabsteinmitte 150 cm lang 150 cm lang bzw. ab Grabsteinmitte bzw. ab Grabsteinmitte bzw. bzw. ab Grabsteinmitte bzw. ab Grabsteinmitte bzw. Fundamentvorder- Fundamentvorderkante Fundamentvorderkante Fundamentvorder- Fundamentvorderkante Fundamentvorderkante kante kante
Grabsteinsockel, Abdeckplatten und Grabeinfassungen sind nicht zulässig Grabeinfassungen in Abteilung V sind zulässig und werden nur durch die Stadt Freystadt angebracht (§38 Abs. 5 Satz 4 Friedhofssatzung) Grabsteinsockel, Abdeckplatten und Grabeinfassungen sind nicht zulässig Grabsteinhöhe bis zu 150 cm ab Geländeoberkante Grabsteinhöhe bis zu 150 cm ab Geländeoberkante
Einzelgrab Doppelgrab Dreifachgrab Einzelgrab Doppelgrab Dreifachgrab Rasterbreite 1,25 m Rasterbreite 2,50 m Rasterbreite 3,75 m Rasterbreite 1,25 m Rasterbreite 2,50 m Rasterbreite 3,75 m
Ausgangspunkt für alle Meßpunkte ist die jeweilige Grabmitte ! Ausgangspunkt für alle Meßpunkte ist die jeweilige Grabmitte !
Grabstellengestaltungsplan für den Anlage 3 Grabstellengestaltungsplan für den Anlage 4 Friedhof Thannhausen – Erweiterungsfläche Friedhof Thannhausen – alter Teil Vor Aufstellung eines Grabsteines ist vom Steinmetz eine Skizze zur Genehmigung bei der Stadtverwaltung vorzulegen! Vor Aufstellung eines Grabsteines ist vom Steinmetz eine Skizze zur Genehmigung bei der Stadtverwaltung vorzulegen!
Grabsteinbreite Grabsteinbreite Grabsteinbreite Grabsteinbreite Grabsteinbreite maximal 60 cm maximal 100 cm maximal 140 cm maximal 75 cm maximal 135 cm Fundamentbalken
Pflanzfläche Pflanzfläche Pflanzfläche Pflanzfläche 60 cm breit 150 cm lang 100 cm breit 140 cm breit 3,40 m ab Grabsteinmitte 150 cm lang 150 cm lang bzw. ab Grabsteinmitte bzw. ab Grabsteinmitte bzw. Pflanzfläche Fundamentvorder- Fundamentvorderkante Fundamentvorderkante 160 cm kante
265cm /260 cm
Grabsteinsockel, Abdeckplatten und Grabeinfassungen sind nicht zulässig Grabsteinhöhe bis zu 150 cm ab Geländeoberkante Grabsteinhöhe bis zu 150 cm ab Geländeoberkante Grabeinfassungen bodengleich, maximal 8 cm breit; Einzelgrab Doppelgrab Dreifachgrab Außenmaße der Einfassung: Einzelgrab 75 X 160 cm, Doppelgrab 135 x 160 cm Rasterbreite 1,20 m Rasterbreite 2,40 m Rasterbreite 3,60 m Grabsockel und Grababdeckungen bei Neuanlagen nicht mehr zulässig
Einzelgrab Doppelgrab Rasterbreite 1,20 m Rasterbreite 2,40 m Mitteilungsblatt der Stadt Freystadt - 07/2017 ANLAGE 5 Grabstellengestaltungsplan für den Anlage 6 zur Friedhofsatzung der Stadt Freystadt Grabstellengestaltungsplan für die Abteilung X im Friedhof Burggriesbach - Erweiterungsfläche vom 07.03.2017
Vor Aufstellung eines Grabsteines ist vom Steinmetz eine Skizze zur Genehmigung bei der Stadtverwaltung vorzulegen! Friedhof Thannhausen – Urnen-Erdgräber Vor Aufstellung eines Grabsteines ist vom Steinmetz eine Skizze zur Genehmigung bei der Stadtverwaltung vorzulegen! Grabsteinbreite Grabsteinbreite Grabsteinbreite maximal 60 cm maximal 100 cm maximal 140 cm Grabsteinbreite Grabsteinbreite Grabsteinbreite maximal 50 cm maximal 50 cm maximal 50 cm Grabsteinhöhe: bis max. 100 cm Fundamentbalken ab GOK
Grabplatten: Größe der Pflanzfläche Pflanzfläche Pflanzfläche Pflanzfläche Pflanzfläche Grabplatte 60 cm breit Pflanzfläche 50 cm breit 50 cm breit 150 cm lang 100 cm breit 140 cm breit 3,30 m 60 cm lang 60 cm lang ab Grabsteinmitte 150 cm lang 150 cm lang 1,00 m In den Friedhöfen in Freystadt, Großberghausen, bzw. ab Grabsteinmitte bzw. ab Grabsteinmitte bzw. Fundamentvorder- Fundamentvorderkante Fundamentvorderkante Mörsdorf, Rohr, Thundorf, Sondersfeld, Forchheim, kante Thannhausen und Burggriesbach haben die Benutzungsberechtigten den entlang und zwischen den Grabreihen verlaufenden Rasenstreifen nach RASENFLÄCHE jeder Bestattung oder sonstigen Veränderung in der ursprünglichen Fläche wieder anzulegen und anzusäen. Mitteilungsblatt der Stadt Freystadt - 07/2017
Rasenweg 0,50 m Grabsteinsockel ist nicht zulässig Bemerkung zur Grabeinfassung: Grabsteinsockel, Abdeckplatten und Grabeinfassungen sind nicht zulässig Bei Beisetzung der ersten Urne wird ein Rahmen Grabeinfassungen sind zulässig und werden nur durch die Stadt Freystadt angebracht (§38 Abs. 5 Satz 4 Friedhofssatzung) über die Stadt Freystadt angebracht. Die Kosten Grabsteinhöhe bis zu 150 cm ab Geländeoberkante Urnengrab Urnengrab Urnengrab für den Rahmen hat der Grabnutzungsberechtigte Rasterbreite 1,00 m Rasterbreite 1,00 m Rasterbreite 1,00 m zu tragen. Nur diese Grabeinfassung ist zulässig. Einzelgrab Doppelgrab Dreifachgrab Rasterbreite 1,15 m Rasterbreite 2,30 m Rasterbreite 3,45 m Ausgangspunkt für alle Meßpunkte ist die jeweilige Grabmitte ! Schemazeichnung Ausgangspunkt für alle Meßpunkte ist die jeweilige Grabmitte ! Kein Maßstab !!
ANLAGE 7 ANLAGE 8
Grabstellengestaltungsplan für die Abteilung XIX im Grabstellengestaltungsplan für die Abteilung VII im Friedhof Freystadt – Urnen-Erdgräber Friedhof Forchheim – Urnen-Erdgräber Vor Aufstellung eines Grabsteines ist vom Steinmetz eine Skizze zur Genehmigung bei der Stadtverwaltung vorzulegen! Vor Aufstellung eines Grabsteines ist vom Steinmetz eine Skizze zur Genehmigung bei der Stadtverwaltung vorzulegen!
Grabsteinbreite Grabsteinbreite Grabsteinbreite Grabsteinbreite Grabsteinbreite Grabsteinbreite maximal 50 cm maximal 50 cm maximal 50 cm Grabsteinhöhe: bis max. 100 cm maximal 50 cm maximal 50 cm maximal 50 cm Grabsteinhöhe: bis max. 100 cm ab GOK ab GOK
Grabplatten: Größe der Grabplatten: Größe der Pflanzfläche Pflanzfläche Pflanzfläche Pflanzfläche Grabplatte Pflanzfläche Pflanzfläche Grabplatte 50 cm breit 50 cm breit 50 cm breit 50 cm breit 60 cm lang 60 cm lang 60 cm lang 60 cm lang 1,00 m In den Friedhöfen in Freystadt, Großberghausen, 1,00 m In den Friedhöfen in Freystadt, Großberghausen, Mörsdorf, Rohr, Thundorf, Sondersfeld, Mörsdorf, Rohr, Thundorf, Sondersfeld, Forchheim, Forchheim, Thannhausen und Burggriesbach Thannhausen und Burggriesbach haben die haben die Benutzungsberechtigten den entlang Benutzungsberechtigten den entlang und zwischen und zwischen den Grabreihen verlaufenden den Grabreihen verlaufenden Rasenstreifen nach Rasenstreifen nach jeder Bestattung oder jeder Bestattung oder sonstigen Veränderung in RASENFLÄCHE sonstigen Veränderung in der ursprünglichen RASENFLÄCHE der ursprünglichen Fläche wieder anzulegen und Fläche wieder anzulegen und anzusäen. anzusäen. Rasenweg Rasenweg 0,50 m Bemerkung zur Grabeinfassung: 0,50 m Grabsteinsockel ist nicht zulässig Grabsteinsockel ist nicht zulässig Bemerkung zur Grabeinfassung: Bei Beisetzung der ersten Urne wird ein Rahmen Bei Beisetzung der ersten Urne wird ein Rahmen über die Stadt Freystadt angebracht. Die Kosten über die Stadt Freystadt angebracht. Die Kosten für den Rahmen hat der Grabnutzungsberechtigte für den Rahmen hat der Grabnutzungsberechtigte Urnengrab Urnengrab Urnengrab zu tragen. Nur diese Grabeinfassung ist zulässig. Urnengrab Urnengrab Urnengrab Rasterbreite 1,00 m Rasterbreite 1,00 m Rasterbreite 1,00 m Rasterbreite 1,00 m Rasterbreite 1,00 m Rasterbreite 1,00 m zu tragen. Nur diese Grabeinfassung ist zulässig.
Ausgangspunkt für alle Meßpunkte ist die jeweilige Grabmitte ! Ausgangspunkt für alle Meßpunkte ist die jeweilige Grabmitte ! Schemazeichnung Schemazeichnung Kein Maßstab !! Kein Maßstab !! 17 ANLAGE 9 ANLAGE 10 18 Grabstellengestaltungsplan für die Abteilung III im Grabstellengestaltungsplan für die Friedhof Möning – Urnen-Erdgräber Abteilung III Reihe 1 und Abteilung IV Reihe 1 im Vor Aufstellung eines Grabsteines ist vom Steinmetz eine Skizze zur Genehmigung bei der Stadtverwaltung vorzulegen! Friedhof Burggriesbach – Urnen-Erdgräber Vor Aufstellung eines Grabsteines ist vom Steinmetz eine Skizze zur Genehmigung bei der Stadtverwaltung vorzulegen! Grabsteinbreite Grabsteinbreite Grabsteinbreite maximal 50 cm maximal 50 cm maximal 50 cm Grabsteinhöhe: bis max. 100 cm ab GOK Grabsteinbreite Grabsteinbreite Grabsteinbreite maximal 50 cm maximal 50 cm maximal 50 cm Grabsteinhöhe: bis max. 100 cm Grabplatten: Größe der ab GOK Pflanzfläche Pflanzfläche Pflanzfläche Grabplatte Grabplatten: Größe der 50 cm breit 50 cm breit Pflanzfläche 60 cm lang 60 cm lang Pflanzfläche Pflanzfläche Grabplatte 1,00 m In den Friedhöfen in Freystadt, Großberghausen, 50 cm breit 50 cm breit Mörsdorf, Rohr, Thundorf, Sondersfeld, Forchheim, 60 cm lang 60 cm lang Thannhausen und Burggriesbach haben die 1,00 m In den Friedhöfen in Freystadt, Großberghausen, Benutzungsberechtigten den entlang und zwischen Mörsdorf, Rohr, Thundorf, Sondersfeld, Forchheim, den Grabreihen verlaufenden Rasenstreifen nach Thannhausen und Burggriesbach haben die jeder Bestattung oder sonstigen Veränderung in Benutzungsberechtigten den entlang und zwischen RASENFLÄCHE der ursprünglichen Fläche wieder anzulegen und den Grabreihen verlaufenden Rasenstreifen nach anzusäen. jeder Bestattung oder sonstigen Veränderung in RASENFLÄCHE der ursprünglichen Fläche wieder anzulegen und anzusäen. Rasenweg Bemerkung zur Grabeinfassung: 0,50 m Grabsteinsockel ist nicht zulässig Bei Beisetzung der ersten Urne wird ein Rahmen Rasenweg über die Stadt Freystadt angebracht. Die Kosten für 0,50 m Bemerkung zur Grabeinfassung: den Rahmen hat der Grabnutzungsberechtigte zu Grabsteinsockel ist nicht zulässig Bei Beisetzung der ersten Urne wird ein Rahmen Urnengrab Urnengrab Urnengrab tragen. Nur diese Grabeinfassung ist zulässig. über die Stadt Freystadt angebracht. Die Kosten Rasterbreite 1,00 m Rasterbreite 1,00 m Rasterbreite 1,00 m für den Rahmen hat der Grabnutzungsberechtigte Urnengrab Urnengrab Urnengrab zu tragen. Nur diese Grabeinfassung ist zulässig. Rasterbreite 1,00 m Rasterbreite 1,00 m Rasterbreite 1,00 m Ausgangspunkt für alle Meßpunkte ist die jeweilige Grabmitte ! Schemazeichnung Schemazeichnung Kein Maßstab !! Ausgangspunkt für alle Meßpunkte ist die jeweilige Grabmitte ! Kein Maßstab !!
ANLAGE 11 Grabstellengestaltungsplan für den Anlage 12 zur Friedhofsatzung der Stadt Freystadt vom 07.03.2017 Grabstellengestaltungsplan für die Abteilung IV im Friedhof Freystadt (beschränkte Gestaltung) Friedhof Rohr – Urnen-Erdgräber Vor Aufstellung eines Grabsteines ist vom Steinmetz eine Skizze zur Genehmigung bei der Stadtverwaltung vorzulegen!
Vor Aufstellung eines Grabsteines ist vom Steinmetz eine Skizze zur Genehmigung bei der Stadtverwaltung vorzulegen! Einzelgrab Doppelgrab Dreifachgrab Rasterbreite 1,25 m Rasterbreite 2,50 m Rasterbreite 3,75 m Grabsteinbreite Grabsteinbreite Grabsteinbreite maximal 50 cm maximal 50 cm maximal 50 cm Grabsteinhöhe: bis max. 100 cm Grabsteinbreite Grabsteinbreite Grabsteinbreite ab GOK maximal 60 cm maximal 140 cm maximal 220 cm
Grabplatten: Größe der Fundamentbalken 0,20 m Pflanzfläche Pflanzfläche Pflanzfläche Grabplatte 50 cm breit 50 cm breit 60 cm lang 60 cm lang 1,00 m In den Friedhöfen in Freystadt, Großberghausen, Pflanzfläche Pflanzfläche Pflanzfläche Mörsdorf, Rohr, Thundorf, Sondersfeld, Forchheim, Thannhausen und Burggriesbach haben die ist die gesamte ist die gesamte Fläche zwischen ist die gesamte Fläche zwischen Grabstein und Plattenweg Benutzungsberechtigten den entlang und zwischen Fläche zwischen Grabstein und Plattenweg sowie sowie zwischen den seitlichen Grabbegrenzungsplatten 2,25 m den Grabreihen verlaufenden Rasenstreifen nach Grabstein und zwischen den seitlichen jeder Bestattung oder sonstigen Veränderung in Plattenweg sowie Grabbegrenzungsplatten RASENFLÄCHE der ursprünglichen Fläche wieder anzulegen und zwischen den anzusäen. seitlichen Grabbegrenzungs-Rasenweg platten 0,50 m Bemerkung zur Grabeinfassung: Grabsteinsockel ist nicht zulässig Bei Beisetzung der ersten Urne wird ein Rahmen über die Stadt Freystadt angebracht. Die Kosten für den Rahmen hat der Grabnutzungsberechtigte Urnengrab Urnengrab Urnengrab zu tragen. Nur diese Grabeinfassung ist zulässig. Rasterbreite 1,00 m Rasterbreite 1,00 m Rasterbreite 1,00 m Grabsteinsockel, Abdeckplatten und Grabeinfassungen sind nicht zulässig Grabsteinhöhe bis zu 150 cm ab Geländeoberkante
Ausgangspunkt für alle Meßpunkte ist die jeweilige Grabmitte ! Schemazeichnung Kein Maßstab !! Mitteilungsblatt der Stadt Freystadt - 07/2017
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen (1. Änderungssatzung)
Die Stadt Freystadt erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen (1. Änderungssatzung):
§ 1
Änderung einer Satzung
Die Satzung über die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung) vom 07. März 2017 wird wie folgt geändert:
a) in § 1 Abs. 1 Nr. d und Abs. 2 Nr. 14 wird folgendes Wort gestrichen:
§ 1
Gegenstand der Satzung
Abs. 1: Die Stadt Freystadt errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen.
Nr. d die Leichenkühlzelle und Leichenkühlvitrine.
Abs. 2: Zu den städtischen Bestattungseinrichtungen gehören:
Nr. 14 die im Leichenhaus Freystadt bereitgehaltene Leichenkühlzelle und Leichenkühlvitrine
b) in § 15 Abs. 1 werden zwei Friedhöfe eingefügt:
§ 15
Urnenerdgräber
Abs. 1:
In einem Urnenerdgrab auf dem Friedhöfen Freystadt, Thannhausen, Forchheim, Rohr, Möning, Burggriesbach, Thundorf und Großberghausen können vier Urnen beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als vier Urnen je Quadratmeter.
c) in § 16 Abs. 2 werden vier Friedhöfe eingefügt:
§ 16
Urnennischen in Urnenstelen
Abs. 2:
In den Friedhöfen Möning, Forchheim, Mörsdorf, Sondersfeld, Burggriesbach, Thundorf und Thannhausen können in den Urnennischen der Urnenstelen zwei Urnen beigesetzt werden.
d) § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert, ein Satz neu eingefügt und einer gestrichen:
§ 17
Urnenerdgräber im Urnenhain
Abs. 2:
Das Benutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhefrist verliehen. Eine Verlängerung ist grundsätzlich nicht möglich. Auf schriftlichen Antrag kann die Stadt Freystadt Ausnahmen zulassen.
e) in § 31 Abs. 7 werden die Grabstellengestaltungspläne als Anlage m) bis s) angefügt:
§ 31
Gärtnerische Gestaltung der Gräber (Bepflanzung)
Abs. 7:
m) Der Grabstellengestaltungsplan für die Abteilung III des Friedhofes Thundorf (Urnengräberbereich) ist als Anlage 13 dieser Satzung beigefügt.
n) Der Grabstellengestaltungsplan für die Abteilung III des Friedhofes Großberghausen (Urnengräberbereich) ist als Anlage 14 dieser Satzung beigefügt.
o) Der Grabstellengestaltungsplan für den Friedhof Thundorf ist als Anlage 15 dieser Satzung beigefügt.
p) Der Grabstellengestaltungsplan für den Friedhof Rohr ist als Anlage 16 dieser Satzung beigefügt.
q) Der Grabstellengestaltungsplan für den Friedhof Großberghausen ist als Anlage 17 dieser Satzung beigefügt.
r) Der Grabstellengestaltungsplan für den Friedhof Mörsdorf ist als Anlage 18 dieser Satzung beigefügt.
s) Der Grabstellengestaltungsplan für den Friedhof Möning ist als Anlage 19 dieser Satzung beigefügt.
f) § 32 Abs. 3 wird neu angefügt:
§ 32
Unzulässiger Grabschmuck
Abs. 3:
Die Stadt Freystadt behält sich das Recht vor, die in Abs. 1 und 2 genannten Gegenstände ohne Rücksprache mit dem Grabnutzungsberechtigten zu entfernen und zu entsorgen.
h) die Abs. 3 bis 10 werden in § 38 wie folgt neu gefasst:
§ 38
Größe der Grabdenkmäler und Einfassungen
Abs. 3:
Im Gräberfeld VI im Friedhof Forchheim sind breitere Grabdenkmäler als nach § 38 Abs. 1 Satz 2 zulässige Grabdenkmäler und Grabsockel, jedoch maximal bis zu zwei Drittel der Grabrasterbreite, sowie liegende Grabdenkmäler bis zu einer Größe von maximal 50 v.H. der Pflanzfläche nach § 31 Abs. 7 zulässig. Grabplatten und Grabeinfassungen (Grabumrandungen) sind jedoch nicht zugelassen.
Abs. 4:
¹Grabdenkmäler sollen möglichst keinen sichtbaren Sockel haben; auf alle Fälle muss er vom gleichen Werkstoff wie das Denkmal sein.
²In den Friedhöfen in Freystadt, Großberghausen, Mörsdorf, Rohr, Thundorf, Sondersfeld, Forchheim und in den Erweiterungsflächen der Friedhöfe Thannhausen und Burggriesbach sind Grabsockel, Grabplatten und Grabeinfassungen nicht zugelassen. Ausnahmen hiervon sind im Friedhof Freystadt in den Abteilungen III und VIII zulässig (§ 39 Abs. 2).
Abs. 5:
¹Die Anbringung einer Grabeinfassung ist bei der Stadt Freystadt zu beantragen und von ihr zu genehmigen. Die Grabeinfassung (Metallrahmen) darf nicht größer oder kleiner als die Pflanzfläche (siehe Gestaltungsplan § 32 Abs. 7) und nicht stärker als 5-6 mm sein. Die Grabeinfassung muss bodengleich mit dem Rasen bzw. mit den Gehwegplatten angebracht werden. Der Rahmen kann über die Stadt Freystadt in Auftrag gegeben werden. Die Kosten für die Einfassung trägt der Nutzungsberechtigte.
²In den Friedhöfen Möning, Mörsdorf und in den Abteilungen I bis V im Friedhof Thannhausen sind auch stärkere Einfassungen zulässig. Der jeweilige Grabgestaltungsplan ist einzuhalten (§31 Abs. 7). Die Grabeinfassung muss bodengleich mit dem Rasen bzw. mit den Gehwegplatten angebracht werden.
³Für Grabeinfassungen in den Abteilungen I bis V im Friedhof Thannhausen gelten die Maße des Grabstellengestaltungsplanes der Anlage 4 als verbindlich.
³Abweichend hiervon wird durch die Stadt Freystadt in den Friedhöfen Forchheim (Abteilung V), Burggriesbach (neuer Teil) und den Urnenerdgräbern in den Friedhöfen Freystadt, Thannhausen, Forchheim, Möning, Rohr, Burggriesbach, Thundorf und Großberghausen eine Grabeinfassung (Metallrahmen – Größe Pflanzfläche) bei Erstbelegung durch die Stadt Freystadt angebracht. Die Kosten für die Einfassung trägt der Nutzungsberechtigte.
Abs. 6:
$^{1}$Die Anbringung einer Grabplatte ist bei der Stadt Freystadt zu beantragen und von ihr zu genehmigen. Die Grabplatte darf eine Größe von maximal 50 v.H. der Pflanzfläche nicht überschreiten (siehe auch § 31 Abs. 7). Bei Familiengräbern mit mehr als zwei Grabstellen kann die Grabplatte bis zu einer Größe von 2/3 der Pflanzfläche betragen.
²In den Urnenerdgräbern der Friedhöfe Freystadt, Thannhausen, Forchheim, Möning, Rohr und Burggriesbach sind Grabplatten oder liegende Grabdenkmäler bis zu einer Größe der Pflanzfläche nach dem Gestaltungsplan zulässig.
³Im Friedhof Freystadt in Abteilung VIII Reihe 3 (muslimische Gräber) sind nur liegende Grabdenkmäler (Grabplatten) erlaubt. Diese dürfen am Gehweg nicht höher als max. 35 cm ab gewachsener Geländeoberkante sein.
Abs. 7:
Damit durch vorzeitigte Grabauflösungen keine Lücken entstehen und zur Erleichterung der Grabpflege, können die Grabbesitzer die Pflanzfläche als Rasenfläche anlegen. Der Grabstein kann stehen bleiben und muss erst nach Ablauf der Nutzungszeit entfernt werden.
Dies ist auf den Friedhöfen Freystadt, Forchheim, Burggriesbach (neuer Teil), Thannhausen, Mörsdorf, Großberghausen, Thundorf, Sondersfeld (unterer Teil) und Rohr möglich.
Abs. 8:
Für die Urnennischen in den Urnenstelen in den Friedhöfen Freystadt, Möning, Forchheim, Mörsdorf, Sondersfeld, Burggriesbach, Thundorf und Thannhausen werden genormte, vorgefertigte Verschlussplatten zur Verfügung gestellt.
Abs. 9:
Im Urnennheim ist eine Markierung der beigesetzten Urne weder mit Grabeinfassung noch mit Grabstein zulässig.
Abs. 10:
Die Stadt kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
g) in § 39 Abs. 3 wird das Wort „(religiösen) Zeichen“ durch das Wort Symbol ersetzt und ein Satz aufgenommen, in Abs: 7 werden die Lichtbilder auf Verschlussplatten zugelassen:
§ 39 Grabmalgestaltung
Abs. 3:
Die Beschriftung der Verschlussplatten an den Urnenstelen wird durch die Stadt Freystadt vorgenommen. Die Schriftart und die Symbole ~~die Zeichen~~ werden von der Stadt vorgegeben. Neben Vorname, Name, akademischer Grad, Geburts- und Sterbetag ist zusätzlich die Anbringung eines Symbols ~~religiösen Zeichens~~
zulässig. Weitere Nennungen sowie hervortretende Schriften bzw. Symbole ~~Zeichen~~ sind nicht zugelassen. Die Stadt kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Die Kosten für die Beschriftung trägt der Grabnutzungsberechtigte. Diese werden direkt über den Steinmetz abgerechnet.
Abs. 7:
An den Verschlussplatten der Urnenstelen in den Friedhöfen Freystadt, Forchheim, Möning, Mörsdorf, Sondersfeld, Burggriesbach, Thundorf und Thannhausen ist das Anbringen von Lichtbildern zugelassen. ~~jeglicher Art untersagt.~~ Die Größe darf maximal DIN A6 (105 mm x 148 mm) betragen.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt zum 05. August 2023 in Kraft.
Freystadt, den 28. Juli 2023
Dorr
- 1. Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Freystadt?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Freystadt mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!