🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 2002 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Gebuehrenordnung
Gebührensatzung
zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Mühlhausen
Aufgrund der §§ 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Mühlhausen folgende Abgabesatzung zur Erhebung von Benutzungsgebühren für die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Mühlhausen.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Bemessungsgrundlage
- 1. Die Gemeinde Mühlhausen unterhält die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen als öffentliche Einrichtung.
Zu den Bestattungseinrichtungen gehören:
a) der gemeindliche Waldfriedhof
b) der Friedhof Wappersdorf
c) der Friedhof Weihersdorf
d) die Aussegnungshalle im Waldfriedhof, sowie die Leichenhäuser in Wappersdorf und Weihersdorf.
Für die Benutzung dieser öffentlichen Einrichtungen werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
- 2. Gebührenschuldner Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet
- a) wer das Nutzungsrecht an einem Grab erwirbt,
- b) der Bestattungspflichtige nach § 6 der Bestattungsverordnung,
- c) wer den Auftrag zur Durchführung der Bestattung erteilt hat,
- d) schulden mehrere Personen eine Gebühr, so haften sie als Gesamtschuldner.
- 3. Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld, Vorausleistung
- a) Die Gebührenschuld entsteht beim Erwerb eines Grabnutzungsrechts vor der Aushändigung der Graburkunde, im übrigen mit der Inanspruchnahme der gemeindlichen Bestattungsanstalt.
- b) Die Gemeinde ist berechtigt, von dem Gebührenschuldner einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühr zu erheben.
- c) Die Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. § 2 Gebührenarten und Gebührenpflicht
Die Gemeinde erhebt
a) Grabgebühren
b) Bestattungsgebühren
c) Überführungsgebühren
d) sonstige Gebühren.
II. Gebühren im einzelnen
§ 3 – Grabgebühren
- 1. Die Grabgebühr beträgt für
- a) einen Familiengrabplatz 40,00 € pro Jahr
- b) einen Reihengrabplatz 30,00 € pro Jahr
- c) einen Urnengrabplatz 25,00 € pro Jahr
- d) Tieferlegung 50 % der jew. Grabgebühr
- 2. Für die Verlängerung des Grabbenutzungsrechts gilt der Jahresbetrag in Abs. 1.
§ 4 – Bestattungsgebühren
Die Gemeinde Mühlhausen hat die Durchführung der Bestattung Bestattungsunternehmern übertragen, nachdem ein gemeindlicher Totengräber und eine Leichenfrau nicht zur Verfügung stehen. Dem Bestattungsunternehmer wird das Recht eingeräumt, die jeweils vertraglich vereinbarten Bestattungs- und Überführungsgebühren bei den Gebührenpflichtigen direkt zu erheben. Gebührenerhöhungen bedürfen der beschlussmäßigen Zustimmung des Gemeinderates.
Die Gebühr für die Benutzung der gemeindlichen Aussegnungshalle oder des Leichenhauses in Wappersdorf und Weihersdorf beträgt:
a) Waldfriedhof Mühlhausen für Sarg 102,00 € für Urne 51,00 € für Kühlbox 51,00 €
b) Friedhof Wappersdorf für Sarg 102,00 €
c) Friedhof Weihersdorf für Sarg: Sämtliche Leistungen sind von der Trauerfamilie zu übernehmen, ansonsten entsteht die gleiche Gebühr wie für die Benutzung der Aussegnungshallen in Mühlhausen und Wappersdorf.
§ 5 – Sonstige Gebühren
- 1. An sonstigen Gebühren werden erhoben:
a) Erlaubnis zur Errichtung eines Grabdenkmales 10,00 €
b) Umschreibung oder Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes 40,00 €
c) Grabeinfassung nach tatsächlichem Aufwand
- 2. Die Kosten für Ausgrabung, Umbettung, Überführung nach auswärts u.a., werden vom beauftragten Bestattungsunternehmer dem Antragsteller direkt in Rechnung gestellt.
- 3. Leistungen, die mit Bezahlung der vorstehend genannten Gebühren nicht ausdrücklich abgegolten sind, werden den jeweiligen Gebührenpflichtigen nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
§ 6 – Säumniszuschläge
Werden die Gebühren nach den §§ 3 bis 5 der Satzung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, erhebt die Gemeinde Säumniszuschläge nach § 18 KAG.
§ 7 – Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung tritt rückwirkend zum 01.Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für das Bestattungswesen vom 26.01.1979 und die 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung vom 10. Dezember 1997 außer Kraft.
Mühlhausen, den 29. Juli 2002 GEMEINDE MÜHLHAUSEN
Anton Galler
- 1. Bürgermeister
Kombidokument (Satzung + Gebühren) Mühlhausen
Friedhofsordnung Grabmal- und Bepflanzungsordnung Friedhofsgebührenordnung des Friedhofs der Evang.-Luth. Kirchengemeinde Maria + Kilian Mühlhausen gültig ab 01.12.2018
Vorwort
Der kirchliche Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden undihrer gedacht wird. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen an die Lebenden auf die Vergänglichkeit des irdischen Leibes, den Tod selbst, das Gericht Gottes und die Auferstehung der Toten. Er ist somit auch der Ort, an dem die Kirche mit den Leidenden trauert; er ist aber auch der Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündigt, dass „Christus dem Tode die Macht genommen unddas Leben und unvergängliches Wesen ans Licht gebracht hat“ (2. Timotheus 1,10). Aus dieser Erkenntnis erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem kirchlichen Friedhof Richtung und Weisung. Friedhofsordnung für den Friedhof der Evang.-Luth. Kirchengemeinde Maria + Kilian Mühlhausen
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Bezeichnung und Zweck des Friedhofes
Der Friedhof in Mühlhausen steht im Eigentum und der Verwaltung der Evang.-Luth. Kirchengemeinde Maria + Kilian. (1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung und dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner des Marktes Mühlhausen oder Mitglieder der Kirchengemeinde Mühlhausen mit den dazugehörigen Orten Albach, Oberköst und Reichmannsdorf waren oder vor ihrem Tod auf diesem ein Grabnutzungsrecht erworben hatten. Im Übrigen können Auswärtige Grab- und Bestattungsrechte auf dem Friedhof mit Genehmigung des Kirchenvorstandes erwerben. In akuten Fällen entscheidet der Pfarrer im Einvernehmen mit der Vertrauensperson; sie informieren den Kirchenvorstand unverzüglich.
§ 2 Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung und Aufsicht über den Friedhof führt der Kirchenvorstand. Er kann die laufenden Verwaltungsgeschäfte einem Friedhofsverwalter übertragen. Besondere Themen sind im Bauausschuss zu behandeln. (1) Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden werden hierdurch nicht berührt. (2) Im Zusammenhang mit allen Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt werden. Eine Datenübermittlung an sonstige Stellen und Personen ist zulässig, wenn:
a) es zur Erfüllung des Friedhofszweckes erforderlich ist,
b) die Datenempfänger der Stellen oder Personen ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu vermittelnden Daten glaubhaft darlegen und die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlungen haben.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungendes Friedhofspersonals sind zu befolgen. (1) Der Friedhof ist täglich von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang für Besucher geöffnet. (2) Kinder unter 8 Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art - Gewerbliche Tätigkeiten, Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen - zu befahren,
b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze und gewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in zeitlicher Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften ohne Genehmigung zu verteilen,
f) Abraum, Abfälle, Papier usw. außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen bzw. nicht zu sortieren oder einfach zurück zu lassen,
g) den Friedhof und seine Einrichtung und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,
h) zu lärmen, zu spielen und sich sportlich zu betätigen, i) das Mitbringen von Tieren - Blinden- und Begleithunde ausgenommen
j) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung zu halten,
k) Unkrautvernichtungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel zu verwenden.
(4) Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und dieser Ordnung vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung einzuholen.
§ 4 Veranstaltungen von Trauerfeiern
Bei evang.-luth. Begräbnisfeiern sind Ansprachen auf dem Friedhof, die nicht Bestandteil dergottesdienstlichen Handlung sind, erst nach Beendigung der Begräbnishandlung zulässig. (1) Die Beisetzung Andersgläubiger ist unter den für sie üblichen Formen gestattet. Auch die Bestattung konfessionsloser Menschen ist erlaubt. (2) Trauerfeiern, die ohne Mitwirkung eines Pfarrers auf dem Friedhof abgehalten werden, müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. Sie dürfen vor allem keine Ausführungen enthalten, die als Angriff auf die Kirche, ihre Lehre, ihre Gebräuche oder ihre Mitglieder empfunden werden können. (3) Der Kirchenvorstand ist berechtigt, die Veranstaltung von Trauerfeiern, soweit sie neben dem Ritus der Religionsgemeinschaft vorgesehen sind, ganz oder teilweise (Ansprachen, Lieder usw.) von seiner Genehmigung abhängig zu machen. Bei Mitwirkung von nichtkirchlichen Musikvereinigungen ist immer rechtzeitig um Genehmigung nachzusuchen. Das gleiche gilt für Musik, die von technischen Geräten abgespielt wird.
§ 5 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
(1) Tätig werden können nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofsordnung schriftlich anerkennen. (2) Bildhauer und Bildhauerinnen, Steinmetze und Steinmetzinnen, Gärtner und Gärtnerinnen und deren fachliche Vertreter sollen darüber hinaus die Meisterprüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitig gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. Bildhauer und Bildhauerinnen, Steinmetze und Steinmetzinnen sollen entsprechend ihrem Berufsbild in die Handwerksrolle eingetragen sein. (3) Bestatter und Bestatterinnen müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und sollten eine berufsspezifische Fachprüfung abgelegt haben. (4) Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihm keine gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen. (5) Der Friedhofsträger kann die Erlaubnis zur Tätigkeit auf dem Friedhof davon abhängig machen, dass der Antragsteller einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (6) Der Friedhofsträger kann die Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen, auf Zeit oder Dauer nach vorheriger zweimaliger schriftlicher Abmahnung die Tätigkeit auf dem Friedhof durch schriftlichen Bescheid verbieten. (7) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenaufschriften versehen werden. Eingehauene, nicht farbige Firmennamen bis zu einer Größe von 3 cm sind jedoch an der Seite oder Rückseite unten zulässig. Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit voller Firmenaufschrift der Friedhofsgärtner sind nicht zulässig. (8) Gewerbetreibende haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Bei Beendigung der Arbeiten ist der Arbeitsplatz wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen über die Dauer der Ausführung des jeweiligen Auftrags hinaus nicht auf dem Friedhof gelagert werden. Es ist nicht gestattet, Geräte der Gewerbetreibenden in oder an den Wasserentnahmestellen des Friedhofes zu reinigen. (9) Die Tätigkeit Gewerbetreibender auf dem Friedhof beschränkt sich auf die üblichen Geschäftszeiten. Die Arbeiten sind dem Pfarramt anzuzeigen. (10) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden nicht kompostierbaren Abfälle vom Friedhof zu entfernen.
§ 6 Durchführung der Anordnungen
Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten. (1) Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden und setzen sich strafrechtlicher Verfolgung aus. Gewerbetreibenden kann in diesem Fall das Arbeiten auf dem Friedhof untersagt und die Zulassung zeitweise oder dauernd entzogen werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung der Beerdigung
Die Bestattung ist unverzüglich beim Pfarramt unter Vorlage der Bescheinigungen des Standesamtes über die Beurkundung des Todesfalles oder des Bestattungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde schriftlich oder in persönlichem (fernmündlichem) Gespräch anzumelden. Bei Urnenbeisetzungen ist zusätzlich die Einäscherungsurkunde vorzulegen. Die Bestattung kann frühestens zwei Arbeitstage nach der Anmeldung erfolgen. Dabei ist die Anmeldung der Bestattung durch die antragstellende Person zu unterschreiben. Ist die antragstellende Person nicht nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auch die nutzungsberechtigte Person durch Unterschrift ihr Einverständnis zu erklären. Ist die nutzungsberechtigte Person einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat die neue nutzungsberechtigte Person durch Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechtes in der Anmeldung schriftlich zu beantragen. (1) Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen beim Pfarramt angemeldet, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen Angaben und Unterlagen auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschriften nicht geleistet, können Bestattungen nicht verlangt werden.
§ 8 Zuweisung der Grabstätten
Grabstätten werden in der Regel nur bei einem Todesfall zugewiesen. Über Ausnahmen entscheidet der Kirchenvorstand nach Information durch den Friedhofsverwalter.
§ 9 Verleihung des Nutzungsrechtes
Mit der Überlassung einer Grabstätte und der Zahlung der festgesetzten Gebühren wird dem Berechtigten das Recht verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe der jeweiligen Friedhofsordnung zu nutzen. (1) Die Verleihung des Nutzungsrechtes wird mit Hilfe der Rechnung dokumentiert. Falls der Rechnungsinhaber nicht auch der Nutzungsberechtigte ist, wird diesem sein Nutzungsrecht zusätzlich mit einer Urkunde bestätigt. Beide Dokumente werden jeweils mit den Ordnungen übergeben. (2) Soll die Beerdigung in einer vorhandenen Grabstätte stattfinden, so ist auf Verlangen der Nachweis der Nutzungsberechtigung zu erbringen.
§ 10 Ausheben und Schließen eines Grabes
(1) Ein Grab darf nur vom Totengräber/von der Totengräberin oder von solchen Hilfskräften ausgehoben und geschlossen werden, die damit von zuständiger Stelle beauftragt sind.1 Zuständig ist in der Regel das Pfarramt in Abstimmung mit dem Bestatter (2) Die bei dem Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Bestattung werden auf dem Boden der Grabstätte eingegraben. (3) Bei Mehrfachgräbern ist die Lage des/der Bestatteten innerhalb des Grabs dem Pfarramt anzuzeigen.
§ 11 Tiefe des Grabes
Bei Erdbestattungen werden die Gräber für alle Personen mit einer Tiefe von 1,80 m angelegt. (1) Aschenurnen werden unterirdisch beigesetzt.
§ 12 Größe der Gräber
(1) Bei Anlage der Gräber für Erdbestattungen wird folgendes Mindestmaß eingehalten: Länge 2,10 m, Breite 0,90 m, Abstand 0,30 m. (2) Werden Aschenurnen in besonderen Feldern beigesetzt, so wird folgendes Mindestmaß festgesetzt: Länge 1,50 m, Breite 0,90 m, Abstand 0,30 m.
§ 13 Ruhezeit
Die allgemeine Ruhezeit beträgt mindestens 20 Jahre, ebenso für Aschen 20 Jahre.
§ 14 Belegung
Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit nur mit einer Leiche belegt werden. (1) Sonstige Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Kirchenvorstandes. (2) Für die Beisetzung von Aschenurnen in belegten Gräbern gelten besondere Bestimmungen (vgl.
§ 24 Absatz 1).
§ 15 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Pfarramts oder Kirchenvorstands sowie der zuständigen Ordnungsbehörde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt sind die Angehörigen. Die Einverständniserklärung der oder des nächsten Angehörigen der oder des Verstorbenen und/oder der nutzungsberechtigten Person ist beizufügen. (4) Umbettungen werden vom Bestatter oder dessen Beauftragten durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Bestatter festgesetzt. Umbettungen von Erdbestattungen finden in der Regel nur in den Monaten Dezember bis Mitte März statt. Im ersten Jahr der Ruhezeit werden Umbettungen nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses ausgeführt. (5) Die antragstellende Person hat für Schäden aufzukommen, die an der eigenen Grabstätte sowie an der Nachbargrabstätte und den Anlagen durch eine Umbettung entstehen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Urnen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
§ 16 Registerführung
(1) Über alle Gräber und Beerdigungen werden ein Grabregister und ein chronologisches Beerdigungsregister geführt. (2) Die zeichnerischen Unterlagen (Gesamtplan, Belegungsplan usw.) sind zu aktualisieren.
IV. Grabstätten
§ 17 Einteilung der Gräber
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Ordnung. (2) Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an:
a) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen mit Gestaltungsvorschriften als Einzel- oder Familiengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen mit Gestaltungsvorschriften in Form von Erdbestattungen,
c) Halbanonyme Urnengrabstellen im Rasenfeld unter dem Friedbaum (3) Die Lage der einzelnen Grabstätten ergibt sich aus dem Belegungsplan. (4) Die Vergabe von Nutzungsrechten setzt die Anerkennung dieser Ordnung voraus. (5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und zur Pflege der Grabstätten. (6) Nutzungsberechtigte haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist die Friedhofsträgerin nicht ersatzpflichtig. (7) Die Nutzungsberechtigten müssen mit Ablauf der Nutzungszeit dem Friedhofsträger die Grabstätte in abgeräumtem Zustand übergeben. Dies gilt im Bereich des alten Friedhofsteils auch für die Fundamente. Wird die Grabstätte nicht abgeräumt übergeben, so werden die Arbeiten von dem Friedhofsträger auf Kosten der bisherigen nutzungsberechtigten Personen durchgeführt. Eine Aufbewahrungspflicht für die abgeräumten Pflanzen und baulichen Anlagen besteht für die Friedhofsträgerin nicht.
- 1. Wahlgräber § 18 Nutzungsrechte (1) Wahlgräber sind Grabstellen, die auf Wunsch einzeln (Einzelgrab) oder zu mehreren nebeneinander (Familiengrab) für eine Nutzungszeit von 20 Jahren abgegeben werden. (2) Für Wahlgräber bestehen folgende Mindestmaße:
- a) einfaches Grab 90 x 210 cm
- b) doppeltes Grab 180 x 210 cm
- c) dreifaches Grab 270 x 210 cm
- d) vierfaches Grab 360 x 210 cm
- e) Urnengräber 80 x 80 cm (3) In den Familiengräbern können der Berechtigte und seine Angehörigen bestattet werden. (4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes sollte die nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Ablebens die Nachfolge im Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag bestimmen, der erst im Zeitpunkt des Todes des ursprünglichen Nutzungsberechtigten wirksam wird. (5) Ist beim Ableben der nutzungsberechtigten Person keine derartige Regelung getroffen, geht die Grabstätte in der Regel über auf den Erben, insofern diese zustimmen. (6) Sind keine Erben vorhanden, oder stimmen diese nicht zu, so geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen über, insofern diese zustimmen. Stimmen weder die Erben noch die Angehörigen zu, dass das Nutzungsrecht auf sie übergeht, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung des Kirchenvorstands auch von einer anderen Person übernommen werden. (7) Die Rechtsnachfolgerin oder der Rechtsnachfolger hat der Friedhofsverwaltung den Übergang des Nutzungsrechtes unverzüglich anzuzeigen. Solange dies nicht geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangt werden. (8) Ist keine Person zur Übernahme des Nutzungsrechtes bereit, oder wird die Übernahme des Nutzungsrechtes dem Friedhofsträger nicht angezeigt, so endet das Nutzungsrecht an der Grabstätte nach einer öffentlichen Aufforderung im Amtsblatt der Marktgemeinde Mühlhausen und durch Aushang am Friedhof, in der auf den Entzug des Nutzungsrechtes hingewiesen wird.
§ 19 Verlängerung des Nutzungsrechtes
(1) Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr jeweils um eine weitere Nutzungszeit verlängert werden. (2) Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit (§ 13) überschritten, so ist vor der Beisetzung die notwendig gewordene Verlängerung des Nutzungsrechtes mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit zu beantragen. Das Pfarramt stimmt die Restlaufzeit der Ruhefrist und die damit für die Verlängerung erforderliche Laufzeit sowie die entsprechende Gebühr mit dem Friedhofsverwalter ab. (3) Die Verlängerung muss jeweils für sämtliche Grabstellen bewirkt werden. (4) Der Berechtigte ist verpflichtet, für eine rechtzeitige Verlängerung zu sorgen. In der Regel sorgt der Friedhofsverwalter für eine entsprechende Information.
§ 20 Erlöschen des Nutzungsrechtes
(1) Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, so erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. (2) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes fällt die Grabstätte an die Kirchengemeinde zurück. Die Friedhofsverwaltung kann über sie nach Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten anderweitig verfügen. Nicht entfernte Grabmale und sonstige Ausstattungsgegenstände gehen nach dieser Zeit ohne Entschädigung in das Eigentum der Kirchengemeinde über.
§ 21 Wiederbelegung
(1) Wahlgräber können nach Ablauf der Ruhezeit und einer Karenzzeit von 5 Jahren wieder belegt werden. (2) Wird bei einer Wiederbelegung einer Grabstelle die Nutzungszeit durch die Ruhezeit überschritten, gilt § 19 sinngemäß.
§ 22 Rückerwerb
Der Friedhofsträger kann das Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder an einzelnen Gräbern auf Antrag des Berechtigten zurücknehmen. Sofern dafür eine Entschädigung gezahlt werden soll, richtetsich diese nach der noch nicht abgelaufenen Nutzungszeit und der Verwendungsmöglichkeit dieser Gräber.
§ 23 Alte Rechte
Für Wahlgrabstätten, über die die Friedhofsverwaltung bei in Kraft treten dieser Ordnung bereitsverfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften. Die Gestaltung der Grabstätte richtet sich nach dieser Ordnung.
- 2. Urnengr äber § 24 Beisetzung (1) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können bis zu 3 Urnen beigesetzt werden, auch wenn die Grabstätte bereits durch eine Erdbestattung belegt ist. In Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Es dürfen ausschließlich Urnen aus biologisch abbaubarem Material verwendet werden. (2) Werden Aschenurnen in einem belegten Wahlgrab beigesetzt, so gilt § 19 entsprechend.
§ 25 Nutzungsrecht
Für das Nutzungsrecht an Urnengräbern finden die Vorschriften über Wahlgräber entsprechende Anwendung.
- 3. Rasenfeld unter dem Friedbaum §25a Beisetzung
(1) Die halbanonyme Bestattung unter dem Friedbaum ist eine Einzelurnengrabstätte. Es dürfen ausschließlich Urnen aus biologisch abbaubarem Material beigesetzt werden. Es gilt die allgemeine Ruhezeit von 20 Jahren.
(2) In der halbanonymen Baumgrabstätte wird die Urne nach Vorgabe des Friedhofsträgers im Bereich des Friedbaums beigesetzt.
§25b Nutzungsrecht
Für das Nutzungsrecht an Rasenfeldgräbern finden die Vorschriften über Wahlgräber entsprechende Anwendung. V. Leichenhalle
§ 26 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient zur Aufnahme der Verstorbenen bis zu ihrer Beerdigung. (2) Das Öffnen und Schließen der Leichenhalle sowie der Särge darf nur von dem Beauftragten des Pfarramts oder des Bestatters vorgenommen werden. Das Öffnen der Särge erfolgt auf Wunsch der Angehörigen, sofern in gesundheitlicher Hinsicht oder aus sonstigen Gründen keine Bedenken dagegen vorliegen. (3) Särge der an anzeigepflichtigen und ansteckenden Krankheiten Verstorbenen sowie Särge, die von auswärts kommen, dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Amtsarztes geöffnet werden. (4) Bei entsprechender Witterung ist die vorhandene Kühlung zu nutzen.
§ 27 Ausschmückung
Vorschriften über die Art der Ausschmückung der Leichenhalle kann sich der Kirchenvorstandvorbehalten.
VI. Schlussbestimmungen
§ 28 Grabmal- und Bepflanzungsordnung
(1) Zur Sicherung einer christlichen Grabmalkultur und einer einheitlichen Gestaltung des Friedhofes hat der Kirchenvorstand eine besondere Grabmal- und Bepflanzungsordnung erlassen. Sie ist Bestandteil dieser Ordnung und für alle, die auf dem Friedhof ein Grabnutzungsrecht erwerben oder erworben haben, verbindlich. (2) Wird von einer Übergabe der Grabmal- und Bepflanzungsordnung abgesehen, so kann sie im Pfarramt während der Dienststunden eingesehen werden.
§ 29 Friedhofsgebühren
Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige Friedhofsgebührenordnung maßgebend. Die Gebühren sind an die Friedhofskasse im Voraus zu entrichten, in der Regel nach Aufforderung durchden Friedhofsverwalter per Rechnung.
§ 30 Haftungsausschluss
(1) Die Kirchengemeinde haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, nicht ordnungsgemäße Benutzung der Bestattungseinrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Für das Friedhofspersonal haftet die Kirchengemeinde nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. (2) Zur Vermeidung von drohenden Schäden kann die Kirchengemeinde kurzfristig und ohne vorherige Ankündigung erforderliche Maßnahmen ergreifen.
§ 31 Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofsordnung tritt nach ihrer aufsichtlichen Genehmigung mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie kann jederzeit mit aufsichtlicher Genehmigung ergänzt und abgeändert werden. (2) Mit dem gleichen Tage treten alle bisher für den Friedhof erlassenen Bestimmungen außer Kraft.
Mühlhausen, den 01.12.2018 Grabmal- und Bepflanzungsordnung für den Friedhof der Evang.-Luth. Kirchengemeinde Maria + Kilian Mühlhausen
Begriffsbestimmung
(1) Grabmal im Sinne dieser Friedhofsordnung ist jedes auf einer Grabstätte errichtete Denkmal, wie z.B. Grabsteine, Steintafeln, Erztafeln, Holz- oder Metallkreuze. (2) Grabeinfassung im Sinne dieser Friedhofsordnung ist die aus Stein gefertigte Begrenzung einzelner Grabstätten. (3) Grabeinfriedung im Sinne dieser Friedhofsordnung ist die Begrenzung einzelner Grabstätten mittels geeigneter Pflanzen.
I. Grabmale
§ 1 – (1) Gegenstände, die zur Ausstattung der Grabstätten auf dem Friedhof dienen - in Folgendem kurz
als Grabmale oder Steineinfassungen bezeichnet -, dürfen nur mit Genehmigung des Kirchenvorstands aufgestellt werden. (2) Mit dem Antrag auf Genehmigung ist beim Kirchenvorstand eine Zeichnung in Aktenblattgröße DINA4 einzureichen. Diese muss die beabsichtigte Gestaltung nach Grundriss, Vorder- und Seitenansicht im Maßstab von mindestens 1:10 erkennen lassen und den Namen des Verfertigers, des Verstorbenen, des Grabnutzungsberechtigten und des Auftraggebers enthalten, falls dieser nicht der Grabnutzungsberechtigte ist. Ferner ist die Inschrift des Grabmals anzugeben. Die Hauptmaße sind einzuschreiben und die in Verwendung kommenden Werkstoffe genau zu bezeichnen. Auf Verlangen des Kirchenvorstands sind Zeichnungen von Einzelheiten des Grabmals, bei Bildhauerarbeiten auch Modelle und Werkstoffproben vorzulegen. (3) Unter die vorstehenden Bestimmungen fallen nicht: Kränze, Naturblumen und gärtnerische Anlagen.
§ 2 – (1) Das Gesuch um Erlaubnis zur Aufstellung ist rechtzeitig, d. h. vor Auftragserteilung an die Liefer-
firma, einzureichen. Zu beachten ist dabei, dass Kirchenvorstandssitzungen regelmäßig im 6- wöchigen Turnus abgehalten werden. (2) Wird ein Grabmal ohne Genehmigung errichtet oder entspricht es nicht dem genehmigten Ent-wurf, so kann es auf Kosten des Nutzungsberechtigten vom Kirchenvorstand entfernt werden, falls es nicht unverzüglich - nach schriftlicher Aufforderung durch den Kirchenvorstand – durch die Lieferfirma bzw. deren Auftraggeber entfernt wird. Es ist verboten, den Friedhof zu betreten, um ein nicht genehmigtes Grabmal zu errichten. (3) Die vollständige Abdeckung der Grabflächen durch Platten ist verboten. Zulässig sind Abdeckungen, die höchstens 2/3tel der Grabfläche bedecken. Für bereits abgedeckte Gräber gilt Bestandsschutz.
§ 3 – Das Grabmal muss in Form und Werkstoff handwerklich gut gestaltet sein und sich harmonisch in dasangestrebte Gesamtbild des Friedhofes einordnen. Es muss den Größenverhältnissen der Grabstätteentsprechen und sich der Umgebung anpassen.
§ 4 – (1) Als Werkstoff für Grabmale kommen in erster Linie Naturstein, Eisen, Bronze und Hartholz in
Betracht. Eisen und Holz sind unter dauerhaftem Anstrich zu halten. Steine, die unter Einsatz von Kinderarbeit gewonnen wurden, dürfen nicht verwendet werden (siehe auch §12) (2) Ein Grabmal soll möglichst nur aus einheitlichem Material bestehen. Grelle Steine in spiegelnd polierter Bearbeitung sollten vermieden werden.
§ 5 – (1) Die Grabmale sollen in der Regel nicht breiter als jeweils die halbe Grabstätte sein.
(2) Die Grabmale aus Stein oder Holz sollen nicht höher als 1,40 m sein, gemessen von dem das Grabmal umgebenden Friedhofsgelände bis zur Oberkante des Grabmals. Bei figürlichen Aufsätzen soll das Grabmal nicht höher als 1,80 m werden.
§ 6 – Die Grabstätten sind gärtnerisch anzulegen und zu bepflanzen (entsprechend § 12 ff. der Grabmalund Bepflanzungsordnung).
§ 7 – Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen beträgt die erforderliche Mindeststärke bei
Grabmalen ab 0,4 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,0 m bis 1,5 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m. Grabmale, die die geforderte Mindeststärke unterschreiten, werden vom Friedhofsträger aus Gründen der Verkehrssicherheit auf Kosten des Nutzungsberechtigten wieder entfernt, bzw. müssenvon diesen nach schriftlicher Aufforderung unverzüglich entfernt werden.
§ 8 – (1) Die Inschrift soll das Andenken an den Verstorbenen würdig bewahren. Sie kann durch geeignete
Zusätze erweitert und durch Zeichen und Sinnbilder ergänzt werden. (2) Es ist verboten, an den Grabmalen etwas anzubringen, was in Widerspruch zu christlichen An-schauungen steht. (3) Die Inschrift des Grabmales soll als zierender Bestandteil des Ganzen wirken und gut verteilt sein. (4) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, an den Grabmalen benötigte Kennzeichnungen anzubringen.
§ 9 – (1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet und in seinen Einzelteilen
durch eine ausreichende Zahl Dübel und Anker von genügender Länge miteinander verbunden sein. (2) Alle Grabmale über 1,00 m Höhe erhalten aus Sicherheitsgründen Untermauerungen bzw. Unterpfählungen bis auf Frosttiefe (1,00 m), größere Grabmale bis auf Grabsohlentiefe (1,80 m), während bei Grabsteinen unter 1,00 m eine Fundamentplatte genügt. Alle Grabsteine über 1,00 m Höhe müssen aus Sicherheitsgründen ausreichend geründet und verankert werden, während bei Grabsteinen unter 1,00 m eine Fundamentplatte genügt. Bei Errichtung durch einen anerkannten Fachbetrieb (Steinmetz) ist eine fachgerechte Errichtung sicher gestellt. Soll die Errichtung jedoch durch den/die Nutzungsberechtigten selbst erfolgen, ist dies dem Pfarramt vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen und darf erst nach Genehmigung durch den Kirchenvorstand erfolgen. Die Fundamente müssen aus gutem Material hergestellt werden. Dem Mörtel ist Zement beizumischen. Verboten ist die Herstellung der Fundamente aus alten oder schlechten Grabsteinen. (3) Bei Errichtung und Versetzen von Grabmälern sind die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden, wie sie insbesondere in der Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes in der jeweils geltenden Fassung niedergelegt sind. (4) Nicht handwerksgerecht ausgeführte Untermauerungen bzw. Unterpfählungen müssen auf Weisung der Friedhofsverwaltung entfernt und fachgerecht erneuert werden. § 10 (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrs-sicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist die nutzungsberechtigte Person. (2) Mängel bezüglich der Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon hat die nutzungsberechtigte Person unverzüglich durch zugelassenes Fachpersonal beseiti-gen zu lassen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung haftet die nutzungsberechtigte Person für den Schaden. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält die nutzungsberechtigte Person eine Aufforderung zur Befestigung oder Beseitigung. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so ist die erforderliche Instandsetzung durch einen einmonatigen Hinweis auf der Grabstätte und durch öffentliche Bekanntmachung anzukündigen. Kommt die nutzungsberechtigte Person der Aufforderung zur Befestigung oder Beseitigung nicht nach, kann der Friedhofsträger unter Fristsetzung und Androhung der Ersatzvornahme am Grabmal oder an den sonstigen baulichen Anlagen Sicherungsmaßnahmen auf Kosten der nutzungsberechtigten Person vornehmen lassen. (3) Bei unmittelbarer Gefahr ist der Friedhofsträger berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die nutzungsberechtigte Person das Grabmal auf deren Kosten umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die nutzungsberechtigte Person erhält danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger nach Fristsetzung und Androhung der Ersatzvornahme die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. Die entstehenden Kosten hat die nutzungsberechtigte Person zu tragen. Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder Teile des Grabmales aufzubewahren.
§ 11 – (1) Grabmale und deren Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit der Grabstätte
nicht ohne Rücksprache mit dem Friedhofsverwalter verändert oder entfernt werden. Dies gilt auch für Firmen, die sich das Eigentum an dem Grabmal vorbehalten haben. (2) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers. Sie werden als erhaltenswerte Grabmale in einem Verzeichnis geführt und dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung abgeändert oder entfernt werden. Hierzu zählen insbesondere die Grabmale der Ehrenbürger. (3) An Grabstätten mit erhaltenswerten Grabmalen, die frei von Nutzungsrechten und Ruhefristen sind, können neue Nutzungsrechte vergeben werden, welche insbesondere von der politischen Gemeinde in Anspruch genommen werden. Veränderungen und Ergänzungen der Grabmale dürfen nur mit der Zustimmung des Friedhofsträgers erfolgen. (4) Grabmale, die den Anforderungen von Absatz 2 entsprechen, werden bei Auflassung der Grabstätte in der Regel an der Leichenhalle neu aufgestellt.
§ 12 – Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne Formen der Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigungder Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II. S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9 a Abs.2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellungim Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteinsbis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußererglaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterialvor dem 1. September 2006 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
Der Nachweis muss dem Pfarramt vor Erteilung der Genehmigung zur Neuerrichtung einer Grabstättedurch ein Formblatt, das das Landeskirchenamt zur Verfügung gestellt hat, per Unterschrift durch das Steinmetzunternehmen vorgelegt werden. II. Bepflanzung und Pflege der Gräber
§ 13 – (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck
und die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind gärtnerisch so zu bepflanzen, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die auf der Grabstätte geplanten Gehölze dürfen in der Höhe im ausgewachsenen Zustand 1,50 m und in der Breite die Grabstättengrenze nicht überschreiten. (2) Die Abgrenzungen der Grabstätten in den Grabfeldern werden von der Friedhofsverwaltung aus einheitlichem Material angelegt. (3) Die Grabstätten müssen spätestens 6 Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes sowie nach jeder Bestattung baldmöglichst ordnungsgemäß gärtnerisch hergerichtet und unterhalten werden. (4) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. Das gilt insbesondere für Grabeinfassungen, Grababdeckungen und Grabmale und möglichst auch für Blumentöpfe und Schalen. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet die anfallenden Abfälle in die von der Friedhofsträgerin vorgegebenen und entsprechend gekennzeichneten Abfallbehälter, bzw. Material, für das keine entsprechenden Behälter vorhanden sind, ist wieder mitzunehmen. (5) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abzuräumen (im alten Friedhofsteil incl. Entfernung der Fundamente) und einzuebnen. (6) Nicht gestattet ist das Aufbewahren von Gefäßen und Gerätschaften aller Art auf der Grabstätte. Das Aufstellen von Bänken und anderen Sitzgelegenheiten ist genehmigungspflichtig. (7) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz. Nutzungsberechtigte an Grabstätten haben keinen Anspruch auf Beseitigung von Bäumen, Pflanzen und Hecken, durch die sie sich in der Pflege der Grabstätte beeinträchtigt fühlen. (8) Die auf den Grabstätten gepflanzten Gehölze gehen in das Eigentum des Friedhofsträgers über und sind beim Abräumen von Gräbern stehen zu lassen.
§ 14 – (1) Einfassungen und Einfriedungen aus Eisen und Holz sind verboten. Steinerne Einfassungen
sollen nicht höher als 0,10 m aus dem Erdreich herausragen. (2) Es ist gestattet, die Familiengrabstätten mit Hecken zu umgeben, die die Höhe von 0,30 m nicht überschreiten dürfen, jederzeit tadellos beschnitten und gepflegt sein müssen und von denen keine gesundheitliche Gefahr ausgeht. Bei Familiengrabstätten ist statt Steineinfassung eine Einfassung mit Efeu oder Immergrün wünschenswert. Diese muss jedoch so gehalten sein, dass sie den die Grabstätte umgebenden Zwischenraum oder Weg nicht überwuchert.
§ 15 – (1) Verwelkte Blumen, abgestorbene Bäume und Äste sind von den Gräbern zu entfernen.
(2) Gefäße für Blumen, die mit der Würde des Friedhofs nicht vereinbar sind, dürfen nicht aufgestellt werden. (3) Alle künstlichen Kränze und Sträuße aus Blech, Papier, Perlen, Glasguß usw. werden für weniger würdig erachtet und sollen nach Möglichkeit nicht verwendet werden. § 16 (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die verantwortliche Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Marktgemeinde Mühlhausen und durch einen auf drei Monate befristeten Hinweis an der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. (2) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsver-waltung die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes bzw. vor Herrichtung der Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person ist sie noch einmal schriftlich unter Fristsetzung und Hinweis auf die Rechtsfolgen aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. In der Androhung der Ersatzvornahme sind die voraussichtlichen Kosten zu benennen. In dem Entziehungsbescheid wird die nutzungsberechtigte Person aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (3) Der Nutzungsberechtigte ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsträgerin fallen und die Kosten der Abräumung die nutzungsberechtigte Person zu tragen hat. (4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die verantwortliche Person nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet.
§ 16a Rasenfeld unter dem Friedbaum
(1) Die Pflege des Rasenfeldes wird vom Friedhofsträger übernommen. (2) Eine individuelle Grabgestaltung ist nicht möglich. Das Ablegen von Blumen, Kerzen, Kränzen oder ähnlichem Grabschmuck ist nicht gestattet. (3) An der Steinstele wird durch den Friedhofsträger ein Metallschild angebracht, das Name, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen enthält.
III. Schlussbestimmungen
§ 17 – (1) Der Kirchenvorstand kann ausnahmsweise Abweichung von der vorstehenden Bestimmung zulas-
sen, wenn sich dies im Einzelfall wegen der Lage der Grabstätte, wegen ihrer Anpassung an die benachbarten Grabstätten oder wegen vorhandenen Grabschmuckes als notwendig erweisen sollte. (2) Wenn der Kirchenvorstand in Einzelfällen Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen zulässt, so kann dagegen kein Einspruch erhoben oder darauf ein Anspruch gestützt werden, dass ähnliche Ausnahmen auch an anderer Stelle genehmigt werden müssten.
§ 18 – Die Grabmal- und Bepflanzungsordnung ist Bestandteil der Friedhofsordnung. Sie ist für alle, die aufdem Friedhof ein Grabnutzungsrecht haben, verbindlich.
IV. Haftungsausschluss
§ 19 – Die Kirchengemeinde haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, nicht ordnungsgemäße
Benutzung der Bestattungseinrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihrobliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Für das Friedhofspersonal haftetdie Kirchengemeinde nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Zur Vermeidung von drohenden Schäden kann die Kirchengemeinde kurzfristig und ohne vorherige Ankündigung erforderliche Maßnahmen ergreifen.
Mühlhausen, den 01.12.2018
Der Kirchenvorstand Friedhofsgebührenordnungfür den Friedhof der Kirchengemeinde Maria Kilian Mühlhausen
§ 1 – Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser
Satzung erhoben.
§ 2 – Die Gebühren werden vom Friedhofsverwalter in Form von Rechnungen erhoben. Die
Gebührenschuld entsteht, sobald eine Leistung beantragt wird oder mit Ablauf der vereinbarten Nutzungsfrist. Die Rechnungsstellung erfolgt zeitnah.
§ 3 – (1) Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet,
a) der die Durchführung der Bestattung beantragt hat oder
b) der nach dem Bestattungsgesetz für die Bestattung zu sorgen hat (§ 15 BayBestG i. V. mit § 1 der Verordnung zur Durchführung des BayBestG vom 01.03.2001 (GVBl S. 92)) oder
c) der sich dem Friedhofsträger gegenüber zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat. (2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner (3) Zur Zahlung der Grabnutzungsgebühren ist der oder die Grabnutzungsberechtigte verpflichtet.
§ 4 – Gebühren für die Grabstätten:
(1) Wahlerdgrab (Nutzungszeit 20 Jahre pro Grabstätte): Einzelgräber oder Familiengräber
- je Grabstelle im Alten oder Neuen Friedhof 320,00 €
(2) Wahlerdgrab – zusätzliche Beisetzung einer Urne im Erdgrab (Nutzungszeit 20 Jahre) pro Urne (bis zu 3 pro Grabstelle möglich)
- in Grabstelle in Altem oder Neuem Friedhof 220,00 €
(3) Wahlurnengrab (Nutzungszeit 20 Jahre) (bis zu 2 pro Urnengrabstelle möglich)
- in Urnengrabstelle in Neuem Friedhof
o Grundbetrag für zwei Urnen 900,00 € (4) Wahlurnengrab - Beisetzung einer Urne als halbanonyme Bestattung
- in Urnengrabstelle im Rasenfeld unter dem Friedbaum 900,00 €
incl. Pflege und Namensschild an der Steinstele
§ 5 – Gebühren für die Verlängerung der Nutzungszeit:
Diese berechnet sich folgendermaßen: Grabnutzungsgebühr für die jeweilige Grabartdividiert durch die entsprechende Ruhezeit und multipliziert mit der Anzahl der Jahre, um die verlängert werden soll oder muss.
§ 6 – Die Gebührenordnung tritt nach ihrer kirchenaufsichtlichen Genehmigung mit ihrer Bekanntmachungin Kraft. Sie ist für alle, die auf dem Friedhof ein Grabnutzungsrecht haben, verbindlich.
Mühlhausen, den 01.12.2018
Der Kirchenvorstand Diese Ordnungen wurden vom Kirchenvorstand der Evang.-Luth. Kirchengemeinde Maria + Kilian Mühlhausen erlassen.
Evang.-Luth. Pfarramt: Pfarrerin Kathrin Seeliger Hauptstraße 6 96172 Mühlhausen Telefon: 09548-206 email: [email protected]
Friedhofspfleger: Frank Wehr Schlehenweg 33 96172 Mühlhausen Telefon: 09548 - 980 946
2. Friedhofssatzung Stand: 2002 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Auszug aus der Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe in Mühlhausen-Wappersdorf-Weihersdorf
§ 6 Gewerbliche Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeiten auf den gemeindlichen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen.
(2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen eines Berechtigungsscheines jeweils für ein Kalenderjahr, auf Antrag auch für einen Einzelfall. Der Berechtigungsschein ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und etwaige dazu ergangene Regelungen zu beachten und sind zur Einhaltung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sowie der „Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten“ (herausgegeben vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- u. Holzbildhauerhandwerks, Frankfurt am Main) verpflichtet. Durch die gewerblichen Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.
(4) Den Inhabern von Berechtigungsscheinen ist zur Ausübung ihrer Tätigkeiten das Befahren der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen bis zu 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht gestattet. Dabei dürfen nur die befestigten Hauptwege befahren werden.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Insbesondere ist eine Lagerung zwischen den Gräbern und auf den Rasen- und Waldflächen der Friedhöfe nicht erlaubt. Nach Beendigung oder bei Unterbrechung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Alte Grabsteine, Einfassungen, Fundamente usw. sind aus den Friedhöfen zu entfernen, anfallende Erde oder Sand auf den vorgeschriebenen Ablageplatz zu verbringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(6) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in den Bestattungseinrichtungen, insbesondere an Gebäuden, Wegen, Anlagen u. Grabstätten verursachen.
(7) Die Zulassung kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen (Abs. 2) für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind oder der Gewerbetreibende bzw. seine Bediensteten gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung des Friedhofspersonals trotz vorheriger Mahnung erneut verstoßen haben. Bei schwerem Verstoß erfolgt sofortiger Entzug der Zulassung ohne vorherige Mahnung.
(8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof der Gemeinde anzuzeigen. Abs. 1, 2 und 7 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Bayern abgewickelt werden.
Mühlhausen, den 11.05.2017
Friedhofssatzung
Satzung
über die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe in
Mühlhausen – Wappersdorf – Weihersdorf
Die Gemeinde Mühlhausen erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2012 (GVBl. S. 366), folgende Satzung:
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den Waldfriedhof in Mühlhausen, den Friedhof in Wappersdorf und den Friedhof in Weihersdorf.
§ 2 – Eigentum und Verwaltung
(1) Der Waldfriedhof in Mühlhausen und seine Einrichtungen (Fl.Nr. 267) stehen im Eigentum der Gemeinde Mühlhausen.
(2) Der Friedhof in Wappersdorf ist Eigentum der Filialkirchenstiftung Wappersdorf und umfasst die Grundstücke Fl.Nr. 30/2, sowie Teilflächen aus Fl.Nr. 33 und 34 der Gemarkung Wappersdorf. Gemäß Vereinbarung der Filialkirchenstiftung Wappersdorf und der Gemeinde Mühlhausen vom 03.06.1975 wurde die Verwaltung des Friedhofes der Gemeinde Mühlhausen übertragen.
(3) Der Friedhof in Weihersdorf besteht aus den Fl.Nr. 869 und 866/1. Die Fl.Nr. 869 mit 559 m² steht im Eigentum der Filialkirche Weihersdorf, die Fl.Nr. 866/1 mit 480 m² im Eigentum der Gemeinde Mühlhausen.
(4) Die Verwaltung und Beaufsichtigung der gemeindlichen Friedhöfe obliegt der Gemeinde Mühlhausen.
§ 3 – Kreis der Berechtigten
(1) Der Friedhof dient der würdigen Bestattung der verstorbenen Gemeindeeinwohner und, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, sowie derjenigen Personen, die ein Recht auf Beerdigung in einem bestimmten Grab besaßen.
(2) Die Beerdigung anderer Personen ist nur mit besonderer Genehmigung der Gemeinde zulässig. Diese kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die betreffende Person verwandtschaftliche Beziehungen zu Bürgern der Gemeinde Mühlhausen hat. Auf die Erteilung der Genehmigung besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Auf den Friedhöfen werden auch Fehlgeburten, Leichenteile und abgetrennte Körperteile beerdigt.
ABSCHNITT II
Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Abfälle sind soweit als möglich zu vermeiden. Die dennoch entstandenen Abfälle sind getrennt nach organischen und anorganischen Stoffen in die aufgestellten Sammelbehälter zu verbringen.
(3) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(4) Im Friedhof ist insbesondere verboten:
a) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Gräber und Grabreinfassungen zu betreten,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, Kinderwagen, Rollstühle und kleine Handwagen ausgenommen, zu befahren,
c) Fahrzeuge aller Art, Kinderwagen, Rollstühle und kleine Handwagen ausgenommen, im Friedhof abzustellen,
d) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen,
e) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
f) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
g) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste, anzubieten,
h) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, es handelt sich um ein gewerbsmäßiges Fotografieren von Gräbern im Auftrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten,
i) Druckschriften zu verteilen,
j) Geräte in Brunnen zu reinigen.
(5) Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Sie kann ferner an weiteren Tagen das Arbeiten auf dem Friedhof verbieten.
§ 6 – Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen zur Ausführung gewerblicher Tätigkeiten der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten und insbesondere die Benutzung der Kraftfahrzeuge festlegt.
(2) Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid.
(3) Die in Absatz 1 Genannten und ihre Bediensteten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. die in Absatz 1 Genannten haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit schuldhaft verursachen.
(4) Unbeschadet § 5 Abs. 4 f dürfen gewerbliche Arbeiten nur während der von der Gemeinde festgelegten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur während der Arbeit an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tätigkeit sind die Arbeits- und Lagerplätze in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen keinerlei Aushub ablagern. Entfernte Grabdenkmäler, Einfassungen und Aushub sind wieder mitzunehmen.
(6) Die in Absatz 1 Genannten, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 verstoßen haben, kann die Gemeinde die Erlaubnis zur Ausführung gewerblicher Arbeiten auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
ABSCHNITT III
Beerdigungsvorschriften
§ 7 – Anmeldung der Beerdigung
Beerdigungen sind unverzüglich am gleichen Werktag oder am nächstfolgenden Werktag nach Eintritt des Todes bei der Gemeindeverwaltung bzw. bei dem von ihr beauftragten Unternehmer von den Hinterbliebenen anzumelden. Wird eine Beerdigung in einem vorher erworbenen Grab beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
§ 8 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, bei Aschen und Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 10 Jahre. Bei Totgeburten 6 Jahre.
ABSCHNITT IV
Gräber
§ 9 – Allgemeines
(1) Die Gräber bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Das Nutzungsrecht wird in der Regel nur einer Person, dem Nutzungsberechtigten, verliehen. Sind mehrere Nutzungsberechtigte vorhanden, so haben sie der Gemeinde Mühlhausen einen gemeinsamen Vertreter zu benennen, an den die Gemeinde ihre Willenserklärungen und Verfügungen mit Rechtswirksamkeit für alle Nutzungsberechtigte richten kann.
(3) Der Erwerb des Nutzungsrechts vor Eintritt eines Todesfalles in der Familie des Bewerbers ist nur den Einwohnern der Gemeinde Mühlhausen gestattet. Die Gemeinde kann den vorzeitigen Erwerb und Wiedererwerb des Nutzungsrechts von Gräbern auf bestimmte oder unbestimmte Zeit sperren oder nur an Personen mit hohem Alter zulassen.
(4) Die Gräber werden unterschieden in
a) Reihengräber
b) Wahlgräber (Familiengräber)
c) Urnengräber
d) Urnennischen
e) Kindergräber
(5) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einem der Lage nach bestimmten Grab oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(6) Die Anlage der Gräber richtet sich nach dem Belegungsplan.
§ 10 – Reihengräber
(1) Reihengräber sind Gräber für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden verliehen wird. In den Reihengräbern wird im Allgemeinen der Reihe nach beerdigt. Die Lage des Grabes kann von dem Bewerber nicht gewählt werden; sie wird von der Gemeinde bestimmt. Die erstmalige Verleihung eines Nutzungsrechts erfolgt nur im Todesfalle des zu Bestattenden.
(2) In einem Reihengrab darf nur ein Verstorbener beerdigt werden. Nur in besonderen Fällen kann von dieser Regelung abgewichen werden.
§ 11 – Wahlgräber (Familiengräber)
(1) Wahlgräber sind Gräber für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
(2) Es werden unterschieden ein- und zweistellige Gräber als Einfach- oder Tiefgräber. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur 2 Beisetzungen übereinander zulässig.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist durch einen zweimonatigen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen. Die Nutzungsberechtigten haben rechtzeitig für die Verlängerung der Nutzungszeit zu sorgen.
(5) Wird ein Grab oder eine aus mehreren Plätzen bestehende Grabstätte, nachdem das Nutzungsrecht bereits auf 25 Jahre erworben wurde, während dieser Zeit belegt, so ist für diesen einen Platz sowie für die übrigen zu dieser Grabstätte mit einbezogenen Plätze durch Zahlung der sogenannten Ergänzungsgebühr das Nutzungsrecht bis zu dem Zeitpunkt zu verlängern, an dem die Ruhefrist der letzten Belegung abläuft.
(6) Das Nutzungsrecht geht beim Tod des Grabrechtsinhabers auf den von ihm bestimmten Rechtsnachfolger über. Ist eine derartige Regelung nicht getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatte und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel,
d) auf die Eltern,
e) auf die vollbürtigen Geschwister,
f) auf die halbbürtigen Geschwister,
g) auf die nicht unter a) bis f) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) und c) sowie e) bis g) wird der älteste Nutzungsberechtigter. Ortsansässige gehen Auswärtigen vor.
(7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach dem Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung das Recht, in dem Wahlgrab beerdigt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beerdigungen sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege des Grabes zu entscheiden.
(9) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Gräbern kann jederzeit, an teilbelegten Gräbern erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für das gesamte Grab möglich. Bei vorzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechts werden Grabgebühren grundsätzlich nicht erstattet. Eine Erstattung erfolgt nur ausnahmsweise in besonders begründeten Fällen.
§ 12 – Urnengräber
(1) Aschen dürfen bestattet werden
a) in Urnengräbern
b) in Gräbern für Erdbestattungen
(2) Urnengräber sind Aschenstätten, an denen auf Anfrage ein Nutzungsrecht für die Dauer von 10 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage mit dem Erwerber bestimmt wird.
(3) Soweit sich nicht aus dieser Friedhofsatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend auch für Urnengräber.
(4) Es werden an Aschenplätzen (Urnengräber) abgegeben: Auf dem Waldfriedhof: In der Größe von 80 x 60 cm zur Beisetzung von einem Aschenbehälter. Wenn es die Größe der Aschenbehälter erlaubt, können auch 2 Aschenbehälter beigesetzt werden.
(5) Mit Ablauf der Ruhezeit für Urnenplätze endet auch das Nutzungsrecht für die Aschenreste. Wird ein Antrag auf Verlängerung der Nutzungszeit (§ 11) nicht gestellt, werden die beigesetzten Aschenbehälter entfernt. Die Asche wird dann an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.
§ 13 – Urnennischen
(1) Zur Beisetzung von Aschenurnen stehen seit 21.09.2013 Nischen in der dafür errichteten Urnenwand bereit.
(2) Die Urnennischen können als Familiengrab Verwendung finden (2 Urnen pro Nische).
(3) Die Belegung der Urnennischen erfolgt fortlaufend.
(4) Die Ruhefrist beträgt 10 Jahre.
(5) Soweit sich nicht aus dieser Friedhofsatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend auch für Urnennischen.
(6) Die Verschlussplatten der Urnennischen werden vom Nutzungsberechtigten in Absprache mit der Friedhofsverwaltung gestaltet. Die Gravur umfasst akademischen Grad, Vornamen, Namen, Geburts- und Sterbedatum. Es stehen 4 Schriftarten und 8 Schriftfarben zur Auswahl. Je nach Platz ist die zusätzliche Gravur eines Symbols, z.B. Kreuz, Lebensbaum, Rosen, betende Hände möglich. Die Gravur wird von der Gemeinde in Auftrag gegeben. Die Rechnungsstellung erfolgt durch den Steinmetz an den Nutzungsberechtigten.
Nach Ablauf des Nutzungsrechts wird die Verschlussplatte entfernt und geht in das Eigentum des bisherigen Nutzungsberechtigten über. Wenn kein Interesse an der Übernahme besteht, wird die Verschlussplatte von der Friedhofsverwaltung entsorgt.
(7) Mit Ablauf der Ruhezeit für Urnenplätze endet auch das Nutzungsrecht für die Aschenreste. Wird ein Antrag auf Verlängerung der Nutzungszeit (§ 11) nicht gestellt, werden die beigesetzten Aschenbehälter entfernt und dann an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.
§ 14 – Kindergräber
(1) Kindergräber dienen zur Erd- oder Urnenbestattung von Verstorbenen bis zu einem Alter von 6 Jahren.
(2) Das Nutzungsrecht an einem Kindergrab endet mit Ablauf der Ruhefrist und kann gegen erneute Zahlung der jeweiligen Gebühr verlängert werden. Die Grabrechtsinhaber sind verpflichtet, für rechtzeitige Verlängerung der Nutzungszeit zu sorgen. Im Übrigen gelten die entsprechenden Vorschriften für die Wahlgräber.
(3) Innerhalb der Ruhefrist ist die Belegung eines Kindergrabes mit einer zweiten Leiche unzulässig.
§ 15 – Größe der Gräber
Die Gräber haben folgende Maße:
(1) Waldfriedhof Mühlhausen
(a) Wahlgräber Erwachsene: Länge 3,00 m
Breite 2,50 m
Grabfläche 1,20 x 1,20 m
(b) Reihengräber Erwachsene: Länge 3,00 m
Breite 1,25 m
Grabfläche 0,60 x 1,20 m
Kinder: Länge 2,00 m
Breite 1,25 m
Grabfläche 0,60 x 0,60 m
(2) Friedhof Wappersdorf
(1) Wahlgräber Erwachsene: Länge 3,00 m
Breite 2,50 m
Grabfläche 2,00 x 1,95 m
(2) Reihengräber Erwachsene: Länge 3,00 m
Breite 1,25 m
Grabfläche 2,00 x 1,10 m
(3) Friedhof Weihersdorf
(1) Wahlgräber Erwachsene: Länge 2,50 m
Breite 2,40 m
Grabfläche 1,30 x 1,50 m
(2) Reihengräber Erwachsene: Länge 2,50 m
Breite 1,25 m
Grabfläche 0,90 x 1,50 m
ABSCHNITT V
Gestaltung der Gräber
§ 16 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Alle Gräber sind so zu gestalten, dass sie der Würde des Friedhofes als Ruhestätte entsprechen. Die Gräber dürfen weder benachbarte Gräber noch das Gesamtbild der Friedhofsanlage stören.
(2) In den einzelnen Reihen müssen die Rückseiten der Grabmale und Sockel genau in Reihenflucht gesetzt werden. Das gleiche gilt für die Grabeinfassungen.
(3) Die Anbringung von Bodenplatten auf den Grabwegen ist verboten.
ABSCHNITT VI
§ 17 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze und Wahlmöglichkeiten
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Die Gestaltung der Grabfelder und Grabzeichen unterliegt den Festlegungen in dieser Satzung.
Vor dem Tod sind alle Menschen gleich. Der Friedhof ist eine Gemeinschaftsanlage. In ihr ruht die Gemeinschaft der Toten, die nicht aus der Obhut der lebenden Gemeinde entlassen wird. Das soll in der Gestaltung der Grabfelder zum Ausdruck kommen.
Grabzeichen
(1) Das Grabzeichen muss dem Werkstoff entsprechend in Form und Bearbeitung gestaltet sein und sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofes einordnen. Angesichts des Todesgeschehens sollte der Friedhof durch natürliche und unaufdringliche Werkstoffe die notwendige Ruhe erhalten. Besondere Sorgfalt ist der Schriftgestaltung und ihrer Verteilung auf der Fläche zuzuwenden. Der Inhalt der Texte sollte Aussage enthalten und nicht nur die Visitenkarte der Angehörigen sein.
(2) Jede Bearbeitung außer Politur und Feinschliff ist möglich. Alle Seiten müssen gleichmäßig bearbeitet sein.
(3) Die Reihengrabsteine sollen sockellos aus einem Stück hergestellt sein.
Werkstoffe
(1) Als Werkstoff für Grabzeichen sind zugelassen: Naturstein, Holz, Stahl (Eisen), Bronze in geschmiedeter und gegossener Form in nachfolgend aufgeführten Bearbeitungsweisen:
a) Hartgesteine Bei erhabener Schrift müssen die Schriftrücken gleichwertig der übrigen Bearbeitung des Steines ausgeführt werden. Der Schriftbossen für eventuelle Nachschriften soll – wie die übrigen Flächen des Grabzeichens – gestockt oder gleichwertig bearbeitet sein. Ornamente sind plastisch fein vom Hieb zu bearbeiten. Flächen dürfen keine Umrandung haben.
b) Weichgesteine Alle Flächen sind gebeilt, scharriert oder angeschliffen ohne Randleisten herzustellen. Schrift, Ornamente und Symbole können erhaben, vertieft oder stark vertieft ausgeführt werden.
c) Holzgrabzeichen Das Zeichen und seine Beschriftung sind dem Werkstoff gemäß zu bearbeiten. Zur Imprägnierung des Holzes dürfen nur Mittel verwendet werden, die das natürliche Aussehen nicht beeinträchtigen; Anstriche und Lackierungen sind nicht statthaft.
d) Geschmiedete Grabzeichen Alle Teile müssen handgeschmiedet sein. Ein dauerhafter Rostschutz ist notwendig.
e) Gegossene Grabzeichen Die Beschriftung gegossener Stahl- und Bronzegrabzeichen kann mitgegossen oder durch aufgeschraubte Schrifttafeln, sowie durch Gitterschrift aus dem gleichen Material vorgenommen werden. Auch die Beschriftung auf einem Natursteinsockel oder zugeordnetem Liegestein ist möglich. Dabei ist die Verwendung von Einzelbuchstaben aus Metall oder Kunststoff nicht gestattet.
(2) Nicht zugelassen sind folgende Bearbeitungsweisen und Werkstoffe: (a) Hochglanzpolitur (als äußerster Bearbeitungsgrad ist Mattschliff zulässig) (b) gestampfter Betonwerkstein und sogenannter Kunststein mit Natursteinvorsatz. (c) kristalliner Marmor (d) Sockel aus anderem Werkstein als er zum Grabzeichen selbst verwendet wird; Reihengrabsteine sollen sockellos aus dem Boden wachsen (e) Einfassungen, Rasenkantensteine, sowie Schrittplatten zwischen den Grabstätten werden in dafür vorgesehenen Feldern durch den Friedhofsträger einheitlich verlegt (f) Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo, Teerpappe, Splitt und Kies (g) Farbanstriche auf Grabsteinen einschließlich Schriftflächen (h) Silber- und Goldschrift (i) Lichtbilder, Glas, Porzellan, Emaille, Blech, Kunststoffe, einschließlich künstlicher Blumen (j) Inschriften und Sinnbilder, die das Empfinden und die Gefühle anderer verletzen können.
Höchstmaße für Grabzeichen
(1) Für Wahlgräber (Familiengräber): Es können aufrechte und liegende Grabzeichen verwendet werden. (a) aufrechte Steine: Höhe bis 1,10 m; Breite 0,27 bis 0,36 m Höhe bis 0,90 m; Breite bis 0,60 m Höhe bis 0,80 m; Breite bis 0,80 m Höhe bis 0,66 m; Briete bis 1,00 m Steinstärke mindestens 0,18 m
(b) Steinkreuze: Maximale Höhe: 1,10 m; maximale Breite 0,75 m Steinstärke mindestens 0,18 m
(c) Holz- und Metallgrabzeichen; maximale Höhe: 1,20 m; maximale Breite 0,60 m (d) liegende Grabzeichen: maximale Größe: 0,80 m x 0,60 m Neigung höchstens 5 %
(2) Für Reihengräber (Einzelgräber): Es können aufrechte und liegende Grabzeichen verwendet werden. (a) aufrechte Steine: Höhe bis 1,00 m; Breite 0,25 bis 0,33 m Höhe bis 0,80 m; Breite bis 0,40 m Höhe bis 0,60 m; Breite bis 0,60 m Steinstärke mindestens 0,14 m
(b) Steinkreuze: maximale Höhe: 1,00 m; Breite: 0,65 m Steinstärke mindestens 0,14 m
(c) Holz- und Metallgrabzeichen. maximale Höhe: 1,20 m; maximale Breite: 0,60 m
(d) liegende Grabzeichen: maximale Größe: 0,40 m x 0,40 m Neigung höchstens 5 %
(3) Für Kindergräber: Es können aufrechte oder liegende Grabzeichen verwendet werden. (a) aufrechte Steine: Höhe bis 0,80 m; Breite 0,20 bis 0,26 m Höhe bis 0,60 m; Breite bis 0,30 m Steinstärke mindestens 0,12 m (b) Steinkreuze: maximale Höhe; 0,80 m; maximale Breite; 0,55 m Steinstärke mindestens 0,12 m
(c) Holz- und Metallgrabzeichen: maximale Höhe: 1,00 m; maximale Breite: 0,50 m
(d) liegende Grabzeichen: maximale Größe: 0,30 m x 0,40 m Neigung höchstens 5 %
(4) Urnengräber Es können aufrechte oder liegende Grabzeichen verwendet werden.
§ 18 – Erlaubnis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der Gemeinde. Sie soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale bedürfen der Erlaubnis. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind dreifach beizufügen (a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 20 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole, sowie der Fundamentierung; (b) in besonderen Fällen kann weiter verlangt werden: Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe seines Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie eines Modells.
(3) Die Erlaubnis erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Erlaubnis errichtet worden ist. In begründeten Fällen kann diese Frist auf Antrag verlängert werden.
§ 19 – Anlieferung
Die Errichtung von Grabmalen ist der Gemeinde vom Aufsteller zwei Tage vorher mitzuteilen.
§ 20 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Erstellung der Fundamente erfolgt durch die Gemeinde Mühlhausen.
§ 21 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist dafür der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen und Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine einmonatige Bekanntmachung auf der Anschlagtafel im Friedhof.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird. Die gesetzliche Sorgepflicht der Gemeinde für die Verkehrssicherheit im Friedhof wird hierdurch nicht berührt.
§ 22 – Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis der Gemeinde vom Grab entfernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale, die sonstigen baulichen Anlagen und Grabeinfassungen zu entfernen. Vor der Entfernung ist die Gemeinde zu verständigen. Sind die Grabmale, die sonstigen baulichen Anlagen und Grabeinfassungen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde. Sofern Gräber von der Gemeinde geräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
ABSCHNITT VII
Herrichtung und Pflege der Gräber
§ 23 – Allgemeines
(1) Alle Gräber müssen in einer des Friedhofs würdigen Weise hergerichtet, gärtnerisch angelegt und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Gräbern zu entfernen und in den vorgesehenen Container zu bringen. Herbizide und andere unkrautbekämpfende schädliche Mittel dürfen nicht ausgebracht werden. Zur Reinigung von Grabdenkmälern und –einfassungen dürfen Chemikalien nur verwendet werden, wenn sie die amtliche Zulassungsnummer der Biologischen Bundesanstalt in Braunschweig vorweisen.
(2) Die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. die Grabhügel der Erwachsenengräber dürfen nicht über 20 cm , die der Kindergräber nicht über 15 cm hoch sein. Die Gräber dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Anpflanzen von Bäumen auf den Gräbern bedarf der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie kann verlangen, dass stark wuchernde und zu groß gewordenen Bäume und Sträucher zurückgeschnitten oder entfernt werden.
§ 24 – Vernachlässigung
(1) Wird ein Grab nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 9) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde das Grab innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine einmonatige Aufforderung am Grabdenkmal. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können die Gräber auf Kosten der Verantwortlichen von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Über die abgeräumte Bepflanzung kann die Gemeinde entschädigungslos frei verfügen. Ferner kann in solchen Fällen das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entzogen werden Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte nochmals schriftlich aufzufordern, das Grab unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat nochmals ein entsprechender einmonatiger Hinweis am Grabdenkmal zu erfolgen.
In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verantwortliche ist in den Aufforderungen auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3, 4 und 5 im Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weitere zu ermitteln, kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Die Gemeinde kann über den entfernten Grabschmuck entschädigungslos frei verfügen.
§ 25 – Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen.
§ 26 – Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührensatzung zu entrichten.
§ 27 – Ersatzvornahme
Auch in den Fällen, in denen die Satzung eine Ersatzvornahme nicht ausdrücklich vorsieht, kann die Gemeinde die Maßnahme, die ein säumiger Verpflichteter nach Aufforderung durch die Gemeinde innerhalb angemessener Frist nicht ausgeführt hat, auf Kosten des Verpflichteten vornehmen. Zur Abwehr einer drohenden Gefahr kann von einer Fristsetzung abgesehen werden.
§ 28 – Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 4 Abs. 1 den Friedhof außerhalb der Öffnungszeiten betritt oder entgegen einem nach § 4 Abs. 1 erlassenen Verbot den Friedhof betritt;
- 2. die Anordnungen des Friedhofspersonals nach § 5 Abs. 1 nicht befolgt oder sich im Friedhof nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält;
- 3. entgegen § 5 Abs. 2 Abfälle nicht trennt;
- 4. den Verboten des § 5 Abs. 4 zuwiderhandelt;
- 5. entgegen § 6 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten ohne vorherige Erlaubnis der Stadt oder außerhalb der festgesetzten Zeiten ausführt;
- 6. als Gewerbetreibender den Bestimmungen des § 6 Abs. 5 zuwiderhandelt;
- 7. die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze des § 15 nicht beachtet;
- 8. die Gestaltungsbestimmungen des § 16 für Grabmale und Grabeinfassungen und für Urnengräber nicht beachtet;
- 9. Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen ohne Erlaubnis nach § 17 errichtet oder verändert;
- 10. entgegen § 18 Grabmale ohne entsprechende Mitteilung an die Gemeinde anliefert;
- 11. bei der Aufstellung von Grabmalen die Bestimmungen des § 19 über Fundamentierung, Befestigung und Anmeldung bei der Gemeinde nicht beachtet;
- 12. entgegen § 20 Abs. 1 die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen nicht dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand hält;
- 13. entgegen § 20 Abs. 2 den ordnungswidrigen Zustand nicht unverzüglich beseitigt;
- 14. entgegen § 21 Abs. 1 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen vor Ablauf des Nutzungsrechts ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der Gemeinde vom Grab entfernt;
- 15. entgegen § 21 Abs. 2 Grabmale, sonstige bauliche Anlagen und Grabeinfassungen nach Ablauf des Nutzungsrechts nicht entfernt;
- 16. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 das Grab nicht dauernd instand hält;
- 17. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 4 verwelkte Blumen und Kränze nicht unverzüglich von den Gräbern entfernt und an dem vorgesehenen Abraumplatz ablagert;
- 18. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung nicht dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anpasst;
- 19. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 die Grabhügel der Erwachsenengräber höher als 20 cm, die der Kindergräber höher als 15 cm anlegt;
- 20. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 3 Gräber mit Pflanzen bepflanzt, die andere Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege beeinträchtigen;
- 21. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 4 ohne vorherige Erlaubnis der Gemeinde Bäume auf Gräber pflanzt;
- 22. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 5 und 6 auf Verlangen der Gemeinde stark wuchernde Bäume und Sträucher nicht zurückschneidet oder entfernt;
- 23. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 5 und 6 Herbizide und andere unkrautbekämpfende schädliche Mittel ausbringt oder zur Reinigung von Denkmälern und Einfassungen nicht zugelassene Chemikalien verwendet;
- 24. entgegen § 24 auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde das Grab oder den Grabschmuck nicht innerhalb der jeweils festgesetzten Frist in Ordnung bringt.
§ 29 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. September 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 29. Juli 2002 außer Kraft.
Mühlhausen, 14. Oktober 2013 GEMEINDE MÜHLHAUSEN
Dr. Martin Hundsdorfer
- 1. Bürgermeister