Friedhofsgebühren Owen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Owen · Baden-Württemberg · PLZ 73277

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Stadt​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​​‍ Owen Landkreis Esslingen Az: 752.031

Stadt Owen

Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Mit Änderungssatzung vom 08.11.2016; Inkrafttreten 12.11.2016 Mit Änderungssatzung vom 20.02.2018; Inkrafttreten 24.02.2018 Mit Änderungssatzung vom 26.06.2018; Inkrafttreten 01.01.2019 Mit Änderungssatzung vom 07.07.2020; Inkrafttreten 11.07.2020 Mit Änderungssatzung vom 08.12.2020; Inkrafttreten 01.01.2021 Mit Änderungssatzung vom 09.12.2025; Inkrafttreten 01.01.2026

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 28.06.2016 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der Tageszeit betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
  1. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
  2. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
  3. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  4. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  5. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  6. 7. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6

Särge

Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

§ 7

Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8

Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 20 Jahre, der Aschen 15 Jahre und bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, ebenfalls 15 Jahre.

§ 9

Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls, erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeiten noch nicht abgelaufen sind, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber,
  2. 2. Urnenreihengräber,
  3. 3. Wahlgräber,
  4. 4. Urnenwahlgräber,
  5. 5. Urnengemeinschaftsgräber (Reihengräber),
  6. 6. Erdrasengräber (Reihengräber),
  7. 7. Urnenrasengräber (Reihen- und Wahlgräber),
  8. 8. Kolumbarium / Urnenwand (Wahlgräber),
  9. 9. Urnenstelen (Reihen- und Wahlgräber),
  10. 10. Anonyme Gräber (Reihengräber),
  11. 11. Urnengarten (Reihen- und Wahlgräber).

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.

Verfügungsberechtigter ist, sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt, in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Kindergrab).
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die nachträgliche Beisetzung einer Urne kann innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren nach der Erstbestattung zugelassen werden. Die Ruhezeit der Leiche verlängert sich durch die nachträgliche Beisetzung einer Urne nicht. Auf die Zulassung einer zusätzlichen Beisetzung einer Urne besteht kein Rechtsanspruch.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 11 a

Erdrasenreihengräber

(1) Rasengräber sind Grabstätten für die Beisetzung von Verstorbenen, die ohne Einfassung und Plattenbelag hergestellt werden.

(2) § 11 dieser Satzung gilt entsprechend für Erdrasenreihengräber.

(3) Grabmale dürfen ausschließlich nach den Vorschriften des § 16 Abs. 12 angebracht werden. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, die Einhaltung der Vorschriften nach § 16 Abs. 9 zu kontrollieren und eventuell nicht würdigen Blumenschmuck zu entfernen.

(4) Die Rasengrabfelder werden zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen von der Gemeinde unterhalten. Zur Abgeltung des Pflegeaufwandes wird im Rahmen der Grabnutzungsgebühr ein einmaliger Zuschlag erhoben.

§ 12

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannte Person übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

(13) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich hingewiesen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 13

Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) In einem Urnenreihengrab wird nur eine Asche beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, sofern die verbleibende Ruhezeit dies zulässt.

(3) Die Anzahl der Urnen, die in Urnenwahlgräbern beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind max. 4 Urnen.

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 13 a

Urnengemeinschaftsgräber

(1) Es werden Urnenreihengräber in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage zur Verfügung gestellt.

(2) Die Urnengemeinschaftsgräber werden von der Gemeinde bereitgestellt und ausschließlich von den von der Genossenschaft der Württembergischen Friedhofsgärtnern eG beauftragten Friedhofsgärtnereien angelegt, angepflanzt und gepflegt und mit einem Grabmal des beauftragten Steinmetz der NETZWERK STEIN Steinmetz + Bildhauer Genossenschaft eG ausgestattet, auf dem die Namen der Personen, deren Aschen in dem Urnengemeinschaftsgrab beigesetzt werden, angebracht werden. Die Hinterbliebenen dürfen keine Grabmale errichten oder Anpflanzungen vornehmen. § 16 Abs. 9 und 13 gilt entsprechend.

(3) Vor der Bereitstellung eines Beisetzungsplatzes in dem Urnengemeinschaftsgrab ist der Friedhofsverwaltung der Nachweis zu erbringen, dass mit den in Absatz 2 genannten Genossenschaften ein Grabpflegevertrag über die Dauer der Ruhezeit (Dauergrabpflegevertrag) und über die Erstellung des Grabmals abgeschlossen wurde (Grabmalpflegevertrag).

§ 13 b

Kolumbarium (Urnenwand) und Urnenstelen

(1) Das Kolumbarium (Urnenwand) und die Urnenstelen dienen ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener. (2) In einer Urnennische der Urnenwand können max. 2 Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird. Sollte eine Überschreitung notwendig werden, ist eine Verlängerung der Ruhezeit zu beantragen. (3) Grabmale dürfen ausschließlich nach den Vorschriften des § 16 Abs. 9 und 10 angebracht werden. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, die Einhaltung der Vorschriften nach § 16 Abs. 9 und 10 zu kontrollieren und eventuell nicht würdigen Blumenschmuck zu entfernen. (4) Die Urnenstelen werden als Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber belegt. (5) In einer Kammer der Urnenstelen können max. 2 Urnen (Urnenwahlgrab) beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird. Sollte eine Überschreitung notwendig werden, ist eine Verlängerung der Ruhezeit zu beantragen. (6) In einer Kammer der Urnenstele (Urnenreihengrab) kann max. 1 Urne beigesetzt werden.

§ 13 c

Urnenrasengräber

(1) Urnenrasengräber sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschen, die ohne Einfassung und Plattenbelag hergestellt werden. Es werden Urnenrasengräber im Urnenrasengrabfeld als Reihen- und Wahlgräber oder Urnenrasengräber unter Bäumen als Reihengräber angeboten. (2) § 13 dieser Satzung gilt entsprechend für Urnenrasengräber. (3) Grabmale für die Urnenrasengräber im Urnenrasengrabfeld dürfen ausschließlich nach den Vorschriften des § 16 Abs. 11 angebracht werden. Für die Urnenrasengräber unter Bäumen dürfen Grabmale ausschließlich nach den Vorschriften des § 16 Abs. 15 angebracht werden. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, die Einhaltung der Vorschriften nach § 16 Abs. 9 zu kontrollieren und eventuell nicht würdigen Blumenschmuck zu entfernen. (4) Die Rasengrabfelder werden zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen von der Gemeinde unterhalten. Zur Abgeltung des Pflegeaufwandes wird im Rahmen der Grabnutzungsgebühr ein einmaliger Zuschlag erhoben.

§ 13 d

Anonyme Gräber

(1) Anonyme Urnengrabfelder enthalten ausschließlich Grabstätten für Aschenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall nur für die Dauer der Ruhezeit der Aschen abgegeben werden. (2) Sie werden von der Gemeinde angelegt und unterhalten. Die Hinterbliebenen dürfen keine Grabmale errichten oder Anpflanzungen vornehmen. (3) Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Urnenumbettungen sind nicht zulässig.

§ 14

Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften, einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 15

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen

§ 16

Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
  2. 2. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig Grabmale und Grabausstattung

  1. 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
  2. 2. mit Farbanstrich auf Stein,
  3. 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.

(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale (Grabplatten) bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,60 m² Ansichtsfläche
  2. 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,90 m² Ansichtsfläche

(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale (Grabplatten) bis zu folgenden Größen zulässig: Auf Urnengrabstätten sind Grabmale (Grabplatten) bis zu 2/3 der Grabgröße zulässig.

(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.

(8) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.

(9) Am Kolumbarium (Urnenwand), den Urnenstelen, an den Rasengräbern und der Urnengemeinschaftsgrabanlage darf Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u.Ä. nichtangebracht oder abgelegt werden. Das Ablegen von Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u.Ä. ist nur an den ausgewiesenen Bereichen zulässig.

(10) Beim Kolumbarium (Urnenwand) und den Urnenstelen sind die vorhandenen Natursteinabdeckungen während der gesamten Nutzungszeit unverändert zu belassen.

(11) Bei den Urnenrasengrabstätten im alten Friedhof (zwischen Wehrbachstraße und Kirche) sind nur Grabmale nach dem festgelegten Muster (Anlage 3) möglich. Die Grabmale sind durch einen Fachbetrieb zu erstellen. Materialvorgaben sowie Inhalt, Anordnung und Schriftbild für die Inschrift sind entsprechend dem festgelegten Muster (Anlage 4) einzuhalten.

(12) Bei den Erdrasengrabstätten im neuen Friedhof sind nur Grabmale nach dem festgelegten Muster (Anlage 5) möglich. Die Grabmale sind durch einen Fachbetrieb zu erstellen. Materialvorgaben sowie Inhalt, Anordnung und Schriftbild für die Inschrift sind entsprechend dem festgelegten Muster (Anlage 6) einzuhalten.

(13) Bei der Urnengemeinschaftsgrabanlage ist die Inschrift deren Inhalt, die Anordnung und das Schriftbild nach dem festgelegten Muster (Anlage 7) nach Abschluss eines Grabmalpflegevertrages mit der NETZWERK STEIN Steinmetz + Bildhauer Genossenschaft eG anbringen zu lassen.

(14) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

(15) Bei den Urnenrasengräbern unter Bäumen im neuen Friedhof sind nur Grabmale nach dem festgelegten Muster (Anlage 9) möglich. Die Grabmale sind durch einen Fachbetrieb zu erstellen. Materialvorgaben sowie Inhalt, Anordnung und Schriftbild für die Inschrift sind entsprechend dem festgelegten Muster (Anlage 8) einzuhalten.

§ 17

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzungerfüllt werden.

§ 18

Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale: bis 1,20 m Höhe: 14 cmbis 1,40 m Höhe: 16 cmab 1,40 m Höhe: 18 cm.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 19

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 20

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 21

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie Personen, die die Grabpflege tatsächlich vornehmen, sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 22

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 23

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 25

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • h) Druckschriften verteilt.
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 26

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 27

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 28

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 29

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 31

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2016 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 28.10.2003 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Owen, den 12.11.2016

Verena Grötzinger Bürgermeisterin

Hinweis nach § 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Anlage 1 zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung

-Gebührenverzeichnis -

ZifferLeistungGebührensatz
1.Verwaltungsgebühren
1.1Ausstellung eines Leichenpasses32,00 €
1.2Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Feuerbestattung12,00 €
1.3Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen54,00 €
1.4Verwaltungskosten für die Bearbeitung eines Sterbefalls54,00 €
2.Grabnutzungsgebühren
2.1Überlassung eines Reihengrabes für Personen über 10 Jahren2.954,00 €
2.1.1Überlassung eines Erdrasenreihengrabes für Personen über 10 Jahren2.954,00 €
2.2Überlassung eines Reihengrabes für Personen unter 10 Jahren1.259,00 €
2.3Überlassung von Urnengrabstätten
a) Urnenreihengrab (Erdgrab)1.696,00 €
b) Urnenwahlgrab (Erdgrab)3.136,00 €
c) Urnenwand bzw. Urnenstele (Wahlgrab)3.819,00 €
d) Urnengemeinschaftsgrabanlage (Reihengrab)1.382,00 €
Hinweis: mit dem Erwerb des Urnengemeinschafts-grabes ist gleichzeitig ein Dauergrabpflegevertrag gemäß § 13a Abs. 3 der Friedhofssatzung abzuschließen.
e) Urnenrasengrab/Urnenrasenbaumgrab/Urnengartengrab (Reihengrab)1.600,00 €
f) Urnenrasengrab/Urnengartengrab (Wahlgrab)2.972,00 €
g) Urnenstele (Reihengrab)2.263,00 €
h) Anonymes Grab (Reihengrab)1.333,00 €
2.4Überlassung eines Wahlgrabes für Personen über 10 Jahren
a) Wahlgrab doppeltief3.974,00 €
b) Wahlgrab doppelbreit5.504,00 €
c) Wahlgrab doppelbreit doppeltief6.816,00 €
2.5Verlängerung des Nutzungsrechts Für die Dauer einer Nutzungsperiode werden die Gebühren nach Ziffer 2.3b, 2.3c, 2.3f, 2.4a, 2.4b und 2.4c erhoben. Für eine abweichende Nutzungsdauer werden Gebühren anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer erhoben. Es findet eine monatsgenaue Abrechnung statt.
2.6Zuschlag für die Bestattung oder Beisetzung anderer Verstorbener im Sinne § 1 Abs. 1 Satz 3 der Friedhofssatzung zu Nr. 2.1 bis 2.5.50 %
2.7Benutzung der Leichenzelle je Verstorbenem oder Totgeburt80,00 €
2.8Benutzung der Aussegnungshalle für die Trauerfeier100,00 €
2.9Für die Pflege und Unterhaltung eines Urnenrasengrabes/Urnenrasenbaumgrabes/Urnengartengrabes/Anonymen Grabes (Reihengrab) auf die Dauer der Ruhezeit117,00 €
2.10Für die Pflege und Unterhaltung eines Urnenrasengrabes /Urnengartengrabes (Wahlgrab) für die Dauer der Nutzungszeit bzw. Ruhezeit156,00 €
2.11Für die Pflege und Unterhaltung eines Erdrasengrabes (Reihengrab) für die Dauer der Nutzungszeit bzw. Ruhezeit551,00 €
3.Grabherstellungsgebühren
3.1Herstellen eines einfachtiefen Erwachsenengrabes (Reihengrab)1.578,00 €
3.2Herstellen eines Erdrasenreihengrabes1.578,00 €
3.3Herstellen eines doppelbreiten/doppeltiefen Erwachsenengrabes (2. Belegung)1.578,00 €
3.4Herstellen eines doppeltiefen Erwachsenengrabes (Wahlgrab, Erstbelegung)2.146,00 €
3.5Herstellen eines Kindergrabes bis 10 Jahre694,00 €
3.5.1Herstellen eines Grabes von Kleinstkindern (bis zu 1 Jahr)353,00 €
3.6Herstellen eines Urnengrabes in der Erde -Urnenreihengrab -Urnenwahlgrab -Urnenrasenreihengrab/Urnenrasenwahlgrab -Urnengartenreihengrab/Urnengartenwahlgrab505,00 €
3.7Herstellen eines Urnengrabes in der Urnengemeinschaftsanlage, einschließlich Bepflanzung entfernen und wiedereinsetzen542,00 €
3.8Herstellen eines Urnenbaumgrabes542,00 €
3.9Herstellen eines anonymen Urnengrabes einschließlich der Beisetzung530,00 €
3.10Öffnen und schließen einer Urnenstele/Urnenwand einschließlich der Beisetzung277,00 €
3.11Bestattungsaufsicht Erdbestattung (*Zeit gesamt ca. 2,5 Std.)353,00 €
3.12Bestattungsaufsicht Feuerbestattung (Trauerfeier mit Sarg/Urne; *Zeit gesamt ca. 2,5 Std.)353,00 €
3.13Bestattungsaufsicht bei Trauerfeier am überdachten Bereich oder direkt am Grab (Erd- oder Feuerbestattung)353,00 €
3.14Bestattungsaufsicht Mehraufwand bei längeren oder größeren Bestattungen – pro Std.94,00 €
3.15Umbettungen von Urnen – nach zeitl. Aufwand je Mann und Std.101,00 €
3.16Erdabfuhr einfachfief *zzgl Deponiegebühr277,00 €
3.17Erdabfuhr doppeltief *zzgl. Deponiegebühren328,00 €
3.18Trägerdienst bei Trauerfeier mit Urne/Urnenbeisetzung (außer Stele und Urnenwand)126,00 €
3.19Einhängen von Grabtüchern bei Erdbestattungen *Stadt hat selbst Tücher, Bestatter hängt diese ein82,00 €
3.20Sa./So.- und Feiertags-Zuschlag je Leistung (Gebührenziffer 3.1 – 3.19)50 %

Anlage 2 (Urnenwand)

Anlage 3 (Urnenrasengrab)

Anlage 4 (Urnenrasengrab)

Beschriftung der Grabsteine im Urnenrasengrabfeld

Grabsteine liegend M 1:5

Anlage 5 (Erdrasengrab)

Anordnung Rasengrabfeld für Erdbestattung

Grabsteine liegend

Aufsicht M. 1:50

Grabplatte im Rasen liegend

50x25x10cm

Oberkante bündig mit Rasenfläche (übermähbar)

Material: Bayrischer-Wald-Granit

Farbe: grau-gelb

Oberfläche und sichtbare Seitengestrahlt

Schrifttyp Arial Narrowauf die Breite des Namensdurch Stauchen angepasst

Schriftblöcke und Positionierung sindeinzuhalten

Schriftbild Name

Höhe der Schrift 25mm

Breite der Schrift 3mm

Tiefe der Schrift 2mm

Schriftbild Geburtsjahr, Sterbejahr

Höhe der Zahlen 15mm

Breite der Schrift 2mm

Tiefe der Schrift 2mm

Schriftbild Geburtsjahrsymbol,

Sterbejahrsymbol

Höhe der Symbole 15mm

Breite der Schrift 2mm

Tiefe der Schrift 2mm

Schriftfarbe NCS S 65 02-B Graphitgrau

Grabsteine auf Stahlbügel verschraubt,

mit Betonriegel in Streifenfundamenteingelegt

Grabplatte im Rasen liegend

50x25x10cm

Oberkante bündig mit Rasenfläche

(übermähbar)

Material: Bayrischer-Wald-Granit

Farbe: grau-gelb

Oberfläche und sichtbare Seitengestrahlt

Schrifttyp Arial Narrowauf die Breite des Namensdurch Stauchen angepasst

Schriftblöcke und Positionierung sindeinzuhalten

Schriftbild Name

Höhe der Schrift 25mm

Breite der Schrift 3mm

Tiefe der Schrift 2mm

Anlage 6 (Erdrasengrab)

Beschriftung der Grabsteine im Rasengrabfeld für Erdbestattung

Grabsteine liegend M 1:5

Grabplatte im Rasen liegend 50x35x10cm Oberkante bündig mit Rasenfläche (übermähbar)

Material: Bayrischer-Wald-Granit Farbe: grau-gelb Oberfläche und sichtbare Seitengestrahlt

Schrifttyp Arial Narrowauf die Breite des Namensdurch Stauchen angepasst

Schriftblöcke und Positionierung sind einzuhalten

Schriftbild Name Höhe der Schrift 25mm Breite der Schrift 3mm Tiefe der Schrift 2mm

Schriftbild Geburtsjahr, Sterbejahr Höhe der Zahlen 15mm Breite der Schrift 2mm Tiefe der Schrift 2mm

Schriftbild Geburtsjahrsymbol, Sterbejahrsymbol Höhe der Symbole 15mm Breite der Schrift 2mm Tiefe der Schrift 2mm

Schriftfarbe NCS S 65 02-B Graphitgrau

Anlage 7 (Urnengemeinschaftsgrabanlage)

Rosannude Nordengeb. Obermaier +1906

Anlage 8 (Urnenrasengrab unter Bäumen)

Anordnung Rasenurnengräber unter einem Baum Grabsteine liegend Aufsicht M. 1:50

  • Grabplatte im Rasen liegend

25x25x10cm Oberkante bündig mit Rasenfläche (übermähbar)

  • Material: Bayrischer-Wald-Granit

Farbe: grau-gelb Oberfläche und sichtbare Seitengestrahlt

  • Schrifttyp Arial Narrowauf die Breite des Namensdurch Stauchen angepasst
  • Schriftblöcke und Positionierung sindeinzuhalten
  • Schriftbild Name

Höhe der Schrift 20mm Tiefe der Schrift 2mm

  • Schriftbild Geburtsjahr, Sterbejahr

Höhe der Zahlen 15mm Tiefe der Schrift 2mm

  • Schriftbild Geburtsjahrsymbol,

Sterbejahrsymbol Höhe der Symbole 15mm Tiefe der Schrift 2mm

  • Schriftfarbe NCS S 65 02-B Graphitgrau

Anlage 9 (Urnenrasengrab unter Bäumen)

Urnenrasengräber unter einem Baum

Beschriftung der Grabsteine M 1:5

Grabplatte im Rasen liegend 25x25x10cm Oberkante bündig mit Rasenfläche (übermähbar)

Material: Bayrischer-Wald-Granit Farbe: grau-gelb Oberfläche und sichtbare Seitengestrahlt

Schrifttyp Arial Narrowauf die Breite des Namensdurch Stauchen angepasst

Schriftblöcke und Positionierung sind einzuhalten

Schriftbild Name Höhe der Schrift 20mm Tiefe der Schrift 2mm

Schriftbild Geburtsjahr, Sterbejahr Höhe der Zahlen 15mm Tiefe der Schrift 2mm

Schriftbild Geburtsjahrsymbol, Sterbejahrsymbol Höhe der Symbole 15mm Tiefe der Schrift 2mm

Schriftfarbe NCS S 65 02-B Graphitgrau

Anlage 10 (Urnenreihengrab Urnenstele)

Anlage 11 (Urnenwahlgrab Urnenstelen)