Ohmden

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.04.2024

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.744,00 € Bestattungsgebühr für Erdreihengrab; Überlassungsgebühr gesondert 2.906,00 €
Sargwahlgrab1.913,00 € Bestattungsgebühr für Erdwahlgrab – doppeltief; Überlassungsgebühr gesondert 3.374,00 €
Urnenreihengrab903,00 € Bestattungsgebühr für Urnengrab; Überlassungsgebühr gesondert 1.064,00 €
Urnenwahlgrab903,00 € Im Text als 'Urnengrab' geführt; Umwandlung in Wahlgrab gesondert möglich (281,00 €)
Urnengrab anonym903,00 € Bestattungsgebühr für anonymes Urnengrab; Überlassungsgebühr gesondert 502,00 €
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)enthalten in der Bestattungsgebühr (Ziffer 1) enthalten
Trauerhalle / Halle700,00 € separate Benutzung der Aussegnungshalle; Gesamtnutzung 850,00 €

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

GEMEINDE OHMDEN

Landkreis Esslingen lebendig, liebenswert.

Bestattungsgebührensatzung

Aufgrund der §§ 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 15 Abs. 1, 39 Absatz 2 und 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 18.03.2024 die nachstehende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,

b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetz haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet

a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,

b) wer die Bestattungskosten zu tragen hat (§ 1968 BGB). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

Verwaltungsgebühren

Die Gebühren betragen:

1.1 für die Zustimmung zur Aufstellung und /oder Veränderung eines Grabmals, einschl. der jährlichen Standsicherheitskontrolle
1.1.1 für liegende Grabmale18,00 €
1.1.2 für stehende Grabmale67,50 €
1.1.3 für die Urnenwandabdeckungen18,00 €
1.1.4. für die Gedenktafeln im Urnenhain18,00 €
1.2 für die Zulassung von Dienstleistungserbringern
1.2.1 für den Einzelfall18,00 €
1.2.2 für eine jährliche Zulassung36,00 €
1.2.3 für die Verlängerung der jährlichen Zulassung9,00 €
1.3 für die Zustimmung zur Umbettung oder Ausgrabung von
1.3.1 Leichen27,00 €
1.3.2 Gebeinen oder Urnen18,00 €
1.4 Für die Zulassung der nachträglichen Beisetzung einer Urne27,00 €

Benutzungsgebühren

Es werden erhoben:

1. für die Bestattung (einschließlich Herstellen und Schließen des Grabes)

a) in einem Grab für Tot- und Frühgeburten1.377,00 €
b) in einem Kindergrab für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr1.575,00 €
c) in einem Erdreihengrab1.744,00 €
d) in einem Wiesenreihengrab1.744,00 €
e) in einem Erdwahlgrab – doppeltief1.913,00 €
f) in einem Urnengrab903,00 €
g) in einem Wiesenurnengrab903,00 €
h) in einem Urnenhaingrab903,00 €
i) in einem anonymen Urnengrab903,00 €
j) in einem Urnenwandgrab852,00 €

2. für die Bestattungsaufsicht

je Bestattung180,00 €

3. für die Benutzung der Aussegnungshalle

3.1 des Friedhofgebäudes insgesamt850,00 €
a) für die separate Benutzung der Aussegnungshalle700,00 €
b) für die separate Benutzung (3 Tage) einer Leichenzelle190,50 €
c) für die Benutzung der Kühlung22,25 €

4. für sonstige Leistungen

a) für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen und Gebeine1.241,00 €
b) für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen einer Urne332,00 €
c) für den Sargtransport zum Grab836,00 €
d) für den Einsatz von Sargversenkapparat, Sargaufschiebe- vorrichtung, Grablaufrostgerätesatz, Bodenplatten, Schalkasten, Grabmatte und Erdhügelmatte bei Erdbestattungen141,00 €
e) für den Einsatz eines Kompressors je Stunde50,00 €
f) für die Reinigung der Leichenzelle25,00 €

5. für die Überlassung inkl. Trittplatten

a) eines Erdreihengrabes2.906,00 €
b) eines Wiesenreihengrabes2.907,00 €
c) eines Kindergrabes700,00 €
d) eines Erdwahlgrabes3.374,00 €
e) eines Urnengrabes1.064,00 €
f) eines Wiesenurnengrabes563,00 €
g) Urnenwandgrab940,00 €
h) Urnenhaingrab888,00 €
i) eines anonymen Urnengrabes502,00 €

6. für die Verlängerung eines Nutzungsrechts

bei Erdwahl- und Urnengräbern die in Ziffer 6 d bis h festgesetzten Gebühren. Für eine von der normalen Nutzungsdauer abweichende Verlängerungsdauer, anteilmäßig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur Verlängerungsdauer.

7. für die zusätzliche Beisetzung einer Urne

a) in ein vorhandenes Erdreihengrab (Zweitbestattung)401,00 €
b) in ein vorhandenes Erdwahlgrab (Drittbestattung)401,00 €
c) in ein vorhandenes Urnenwahlgrab (Drittbestattung)401,00 €

8. Gebühr Umwandlung Urnengrab in ein Urnenwahlgrab

jeweils zzgl. Verlängerungsgebühr

a) Urnengrab in ein Urnenwahlgrab281,00 €
b) Wiesenurnengrab in ein Wiesenurnenwahlgrab281,00 €
c) Urnenwandgrab in ein Urnenwandwahlgrab281,00 €
d) Urnenhaingrab in ein Urnenhainwahlgrab281,00 €

9. Zuschlag für Auswärtige

zu den Gebührensätzen Ziffer 5 Buchst. a bis i, Ziffer 6 und 7 von je 100 v.H.

Als Auswärtige sind Personen zu behandeln, die zum Zeitpunkt ihres Todes keinen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde oder keinen sonstigen Anspruch auf Bestattung bzw. Beisetzung in einem Familien-oder Urnengrab hatten oder Einwohnern nicht gleichgestellt werden (Anstalts- oder Altersheiminsassen).

Leichen, die innerhalb der Gemeindegemarkung aufgefunden wurden, werden nicht als Auswärtige behandelt.

10. Gebühr für die Pflege der Wiesengräber

a) für ein Wiesenreihengrab665,00 €
b) für ein Wiesenurnengrab76,00 €
c) für ein Anonymes Urnengrab29,00 €

11. Gebühr für die Urnenwandabdeckung

(Einsetzen und Gravur erfolgt auf Rechnung d. Gebührenschuldners) 255,00 €

§ 5a Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. April 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bestattungsgebührensatzung vom 12. Dezember 2022 außer Kraft.

Für Abgaben, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung zu entrichten sind, gelten für die Bemessung der Abgabe die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld gegolten haben.

Ohmden, den 19.03.2024

Barbara Born Bürgermeisterin

Hinweis nach § 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Ohmden, Hauptstraße 18, 73275 Ohmden geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

GEMEINDE OHMDEN

Landkreis Esslingen

Friedhofssatzung

Einschließlich Änderung vom 19. Dezember 2016

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetz Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 12. Mai 2014 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen. Geändert wurde die Satzung durch Beschluss des Gemeinderats vom 19. Dezember 2016.

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Erdwahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Des Weiteren können auf dem Friedhof ehemalige Einwohner beigesetzt werden, die wegen Pflegebedürftigkeit ihren Wohnsitz in Ohmden aufgeben mussten. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. In besonderen Fällen kann die Gemeindeverwaltung die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhofarf nur während derbekanntgegebenen Öffnungszteiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

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(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetriebenden, b. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Höhe Arbeiten auszuführen, c. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, d. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, e. Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern, f. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten, g. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. (4) Jeder hat davon Sorge zu tragen, dass das jeweilige Eingangstor des Friedhofs von ihm wieder geschlossen wird.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlüssig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlösigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

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Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird bis auf Widerruf befristet.

(3) Die Gewerbetriebenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den darauf bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetriebende, die gegen die Vorschriften der Abs. 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und die §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einem früher erworbenen Erdwahlgrab beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Grabnutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt damit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. (3) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden keine Beerdigungen und Urnenbeisetzungen vorgenommen. Ausnahmen können genehmigt werden, insbesondere wenn die Zeit für die Aufbewährung um mehrere Tage übersritten wurde. (4) Die einzelnen Grabfelder und Grabstellen werden von der Gemeinde im Friedhofsplan festgelegt und ausgewiesen. (5) Grundsätzlich erfolgt die Belegung der Reihe nach wie im Friedhofsplan festgelegt.

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§ 6 Särge

(1) Särge)dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Särge für ein Kindergrab (§ 11 Abs. 8) *\(\text{dürfen}\) hochstens 1,50 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein. (3) Särge aus Metall, Hartholz oder ähnlich schwer zersetzbaren Stoffen)dürfen nicht verwendet werden. Särge mit Metalleinsatz, wie sie bei Auslandsüberführungen vorgesehen sind, sind hiervon ausgenommen.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lasst die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre und der Aschen 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten fünf Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Erdreihengrab in ein anderes Erdreihengrab oder aus einem Urnengrab in ein anderes Urnengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit dürfen noch vorhandene Reste von Verstorbenen oder Aschenreste nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der Grabverfügungsberechtigte, beziehungsweise der Grabnutzungsberechtigte. (3) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Grabnutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist,

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von Amts wegen in ein Erdreihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(4) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei dann, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a. Erdreihengrab (§11) b. Wiesenreihengrab (§11) c. Kindergrab (§11) d. Erdwahlgrab (§12) e. Urnengrab (§13)

f. Wiesenurnengrab (§13)

g. Urnenwandgrab (§13)

h. Urnenhaingrab (§13)

i. Anonymes Urnengrab (§14)

Formatiert: Nummerierung und Aufzählungszeichen

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Gärtnerbetreutes Urnengrab (§13)

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer bestimmten Grabstände in einer bestimmten Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Erdreihengrab, Wiesenreihengrab und Kindergrab

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(1) Ein Erdreihengrab ist eine Grabstände für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten, Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. (2) Die Grabnutzungsdauer entspricht der Ruhezeit für Verstorbene. Eine Veränderung der Ruhezeit ist nicht möglich. (3) Grabverfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

a. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz), b. wer sich dazu verpflichtet hat, c. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(4) In jedem Erdreihengrab wird grundsätzlich nur ein Verstorbener, eine Verstorbene beigesetzt. Ausnahmsweise kann die Gemeinde zulassen, dass zu einem späteren Zeitpunkt zusätzlich eine Urne beigesetzt wird, wenn die Ruhezeit für Aschen die Grabnutzungsdauer des Erdreihengrabs nicht übersteigt. (5) Ein Erdreihengrab kann nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (6) Das Abräumen von Erdreihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeldbekanntgegeben. (7) Bei einem Wiesenreihengrab obliegt die Anlegung und Unterhaltung ausschließlich der Gemeinde. Das Ablegen von Grabschmuck jeglicher Art ist nur auf den darauf vorgesehenen Flächen zulässig. Wird Grabschmuck an einer anderen Stelle abgelegt, wird dieser ersatzlos entfernt. Ansonsten gelten die Vorschriften für ein Erdreihengrab entsprechend, sowieit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt. (8) Ein Kindergrab ist eine Grabstände für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Ansonsten gelten die Vorschriften für ein Erdreihengrab entsprechend, sowieit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt.

§ 12 Erdwahlgrab

(1) Ein Erdwahlgrab ist eine Grabstände für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlichrechtliches Grabnutzungsrecht verliehen wird. Das Grabnutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Grabnutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Grabnutzungsrechte an einem Erdwahlgrab werden auf die Dauer von 25 Jahren (Grabnutzungszeit) verliehen. Sie können nur anländlich eines Todesfalls verliehen

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werden. Die erneute Verleihung eines Grabnutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Grabnutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf ein Erdwahlgrab, bei dem die Grabnutzungsgebühr für das Grabnutzungsrecht nicht bezahlt ist, gelten die Vorschriften über das Erdreihengrab entsprechend. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Grabnutzungsrechten besteht grundsätzlich nicht. (5) Ein Erdwahlgrab ist ein einstelliges Tiefgrab. Bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten sind nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (6) Während der Grabnutzungszeit darf eine Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Grabnutzungszeit nicht übersteigt oder ein Grabnutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Grabnutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Grabnutzungsrecht bestimmen. Diese ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wirde keine Regelung getroffen, so Goes das Grabnutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Grabnutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über,

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mutter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1 bis 7 fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste grabnutzungsberechtigt.

(8) Der Grabnutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Grabnutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Grabnutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, im Erdwahlgrab bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstände zu entscheiden.

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Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Grabnutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Grabnutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

§ 13 Urnengrab, Wiesenurnengrab und gärtnerbetreutes Urnengrab

(1) Ein Urnengrab ist eine Aschengrabstätte und dient der Beisetzung der Asche eines Verstorbenen. (2) Die Grabnutzungsdauer entspricht der Ruhezeit für Aschen. (3) Ein Urnengrab kann vor Ablauf der Grabnutzungsdauer in ein Urnenwahlgrab umgewandelt werden. In ein Urnenwahlgrab konnen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Wird eine zweite Urne beigesetzt verlangert sich die Grabnutzungsdauer um die Ruhezeit der zweiten Urne. Eine Umwandlung ist nach Ablauf der Grabnutzungszeit des Urnengrabs nicht möglich. Soweit sich aus dieser Vorschrift nichts anderes ergibt, gelten die Regelungen für das Erdwahlgrab entsprechend. (4) Bei einem Wiesenurnengrab obliegt die Anlegung und Unterhaltung ausschließlich der Gemeinde. Das Ablegen von Grabschmuck jeglicher Art ist nur auf den darauf vorgesehenen Flächen zulässig. Wird Grabschmuck an einer anderen Stelle abgelegt wird dieser ersatzlos entfernt. Ansonsten gelten die Vorschriften für ein Urnengrab entsprechend, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt. (5) Bei einem Urnenwandgrab wird der Urne eine Urnenwandnische in der Urnenwand zugeteilt und die Urne in dieser Urnenwandnische beigesetzt. Das Ablegen von Grabschmuck jeglicher Art ist nur auf den darauf vorgesehenen Flächen zulässig. Wird Grabschmuck an einer anderen Stelle abgelegt wird dieser ersatzlos entfernt. Ansonsten gelten die Vorschriften für ein Urnengrab entsprechend, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt. (6) Bei einem Urnenhaingrab wird die Urne in einem Urnenhain beigesetzt. Das Ablegen von Grabschmuck jeglicher Art ist nur auf den darauf vorgesehenen Flächen zulässig. Wird Grabschmuck an einer anderen Stelle abgelegt wird dieser ersatzlos entfernt. Ansonsten gelten die Vorschriften für ein Urnengrab entsprechend, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt. (7) Soweit sich aus dieser Vorschrift nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über das Erdreihengrab entsprechend.

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(5) Bei einem gärtnerbetreuten Urnengrab ist zugleich ein Dauergrabpflegevertrag mit den zuständigen Mitgliedsbetrieb des Gewährträgers für die Unterhaltung der Gemeinschaftsgrabstätte abzuschließen. Die Abrechnung der Leistungen aus diesem Dauerpfelevertrag erfolgt direkt zwischen den Vertragsparteien. Die Anlegung und Unterhaltung obliegt ausschließlich dem zuständigen Mitgliedsbetrieb. Das Ablegen von Grabschmuck jeglicher Art ist nur an den ausgewiesenen Flächen zulässig. Wird Grabschmuck an einer anderen Stelle abgelegt wird dieser ersatzlos entfernt. Ansonsten gelten die Vorschriften für ein Urnengrab entsprechend, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt.

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§ 14 Anonymes Urnengrab

(1) In einem anonymen Urnengrab werden Aschen von Verstorbenen beigesetzt. (2) Die Anlegung und Unterhaltung obliegt ausschließlich der Gemeinde. Die Hinterbliebenen dürfen keine Grabmale errichten. Das Ablegen von Grabschmuck jeglicher Art sowie Kerzen und ähnliches ist nicht zulässig und wird ersatzlos entfernt.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. Es darf keine Verkehrsgefährdung ausgehen.

§ 16 Grabmale

(1) Für Grabmale dürfen als Materialien Stein, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. (2) Für das Wiesenreihengrab und das Wiesenurnengrab ist das Grabmal aus einer Steintafel aus Granit Kaltrum leicht gelblich herzustellen. Diese ist zu imprägnieren und fein zu schleifen. Die Steintafel muss dem Anspruch der Einheitlichkeit des Grabfeldes und der gute Pflege des Grabfeldes genugen. Insofern ist die Steintafel so in den Boden einzulassen, dass die Oberkante mit der Grasnarbe abschließlich. Die Steintafel soll mindestens mit dem / den Vor- und Zunamen des / der Verstorbenen und den Lebensdaten (Geburts- und Sterbedatum) beschriftet sein. Die Bearbeitung und Beschriftung der Steintafel hat platteneben zu erfolgen (es)dürfen keine erhabenen Ziffern, Buchstaben Verzierungen usw. vorhanden sein). Die Steintafel hat für das Wiesenreihengrab die Maße: 50 cm lang, 30 cm breit und 10 cm hoch. Für das Wiesenurnengrab sind die Maße: 30 cm lang, 30 cm breit und 10 cm hoch. (3) Urnenwandräber erhalten eine Urnenwandabdeckung als Grabmal, deren Form und Gestaltung vorgegeben ist. Die Urnenwandabdeckung wird zur Gestaltung von der Gemeindeverwaltung herausgegeben. Die Urnenwandabdeckung soll mindestens mit dem / den Vor- und Zunamen des / der Verstorbenen und den Lebensdaten (Geburts- und Sterbedatum) beschriftet sein. Die Bearbeitung und Beschriftung der Steintafel hat platteneben zu erfolgen (es)dürfen keine erhabenen Ziffern, Buchstaben Verzierungen usw. vorhanden sein). (4) Urnenhaingräber erhalten eine Tafel als Grabmal die mit dem / den Vor- und Zunamen des / der Verstorbenen und den Lebensdaten (Geburts- und Sterbedatum) beschriftet sein soll. Die Tafel ist aus Cortanstahl herzustellen, sie hat die Maße: 30 cm breit und 20 cm hoch. Eine andere Metallplatte kann hinterlegt werden.

Formatiert: Nummerierung und Aufzählungszeichen

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Grabmale für ein gärtnereibetreutes Urnengrab sind mit dem zuständigen Mitgliedsbetrieb des Gewährträgers abzustimmen.

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(5) Anonyme Urnengräber erhalten kein Grabmal. (6) Die Grabmale sind bis zum Ablauf der Frist in § 17 Abs. 2 Satz 1 zu errichten. (7) Firmenbezeichnungen)dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (8) Für die Herstellung der Grabmale ist der Grabnutzungsberechtigte, beziehungsweise der Grabverfügungsberechtigte verantwortlich.

§ 17 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. (2) Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung Behelfsgrabzeichen aus Holz zulässig. Dies gilt nicht für Wiesenreihen, Wiesenurnengräber, Urnenwandräber, Urnenhaingräber sowie anonyme Urnengräber. Bei diesen Grabarten ist schnellstmöglich das vorgeschriebene Grabmal anzubringen. (3) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab mindestens 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstände verlangt werden. (4) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen ist ebenfalls nur mit der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde zulässig. Absatz 2 gilt entsprechend. (5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung erreichtet worden ist. (6) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

§ 18 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten, stehende Grabmale:

bis 1,20 m Höhe: 14 cm,

bis 1,40 m Höhe: 16 cm,

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Gelöscht: und

Gelöscht: Hier ist schnellstmöglich die vorgegebene Steinplatte als Grabmal zu errichten.

ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

§ 19 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich davon ist der Grabnutzungsberechtigte, beziehungsweise der Grabverfügungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genegt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstände.

§ 20 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Grabnutzungsdauer oder des Grabnutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstände entfern werden. Die Trittplatten verbleiben im Eigentum der Gemeinde. (2) Nach Ablauf der Grabnutzungsdauer oder des Grabnutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen inklusive der Fundamente zu entfernen. Wirde diese Verpflichtungriotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 21 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Wurde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Grabhügel sind nicht gestattet. Graboberfläche muss mit der Oberfläche der Natursteinplatten abschieden.

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(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstände hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Grabnutzungsdauer bzw. des Grabnutzungsrechts. Dies gilt nicht bei Wiesenreihengräber, Wiesenurnengräber, und anonyme Urnengräber. (4) Die Grabstände müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstände sind nach Ablauf der Grabnutzungsdauer oder des Grabnutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstände obliegt ausschließlich der Gemeinde.

§ 22 Vernachlässigung der Grabbpflege

(1) Wird eine Grabstände nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstände innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genegt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstände. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so konnen Grabstände von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Erdwahlgrabstände kann die Gemeinde in thisem Fall die Grabstände im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lessen oder das Grabnutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Grabnutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Eine Aufbewährungspflicht besteht nicht. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Aussegnungshalle

§ 23 Aussegnungshalle

(1) Die Leichenkammer der Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen, die

Gelöscht: , gärtnereibetreute Urnengräber

Formatiert: Nummerierung und Aufzählungszeichen

Gelöscht:

Das Ablegen von Grabschmuck jeglicher Art, sowie Kerzen und Ähnliches ist auf dem Anonymen Urnengrabfeld nicht zulässig, und wird ersatzlos entfernt.

Gelöscht: <#>Auf dem Wiesenreihengrab, dem Wiesenurnengrab und dem gärtnereibetreuten Urnengrab ist das Ablegen von Grabschmuck jeglicher Art nur auf den dafür vorgesehenen Flächen zulässig. Wird Grabschmuck an einer anderen Stelle abgelegt wird dieser ersatzlos entfernt. ¶

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Zustimmung der Gemeinde vorausgesetzt.

(3) In der Aussegnungshalle können andere Veranstaltungen zugelassen werden. Möglich sind insbesondere Gottesdienste, Gedenkfeiern, Konzerte, die an diesem Ort würdig sind. Sofern die Leichenkammern in dem Zeitraum belegt werden, in dem ein Konzert eingeplant war, ist die Durchführung des Konzertes in der Aussegnungshalle nicht gleichzeitig möglich.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäß Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Grabverfügungsberechtigte und Grabnutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widerspruchenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Grabverfügungsberechtigte oder Grabnutzungsberechtigte zurück, so haften diese gesamtschuldnerisch. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt, b. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder den Weisungen des Friedhofspersonals nicht folgt (§3 Abs. 1), c. ohne Berechtigung die Wege mit Fahrzeugen aller Art befind (63 Abs. 2 a), d. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Höhe Arbeiten ausfuhrt (§ 3 Abs. 2 b), e. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt

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(§ 3 Abs. 2 c),

f. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde (§ 3 Abs. 2 d), g. Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen ablagert (§ 3 Abs. 2 e), h. Waren und gewerbliche Dienste anbietet, Druckschriften verteilt und Plakate anbringt (§ 3 Abs. 2 f und g), i. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1), j. als Grabverfügungs- oder Grabnutzungsberechtigter oder als Gewerbetriebender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung erreicht (§ 17 Absatz 1 und 4) oder entfernt (§ 20 Absatz 1), k. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§ 19 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 26 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührensatzung) erhoben.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 27 Alte Rechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Grabnutzungsrechte enden mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 28 Inkrafttreten

(1) Die geänderte Satzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung vom 27.07.1951 und die Polizeiverordnung zum Schutze der Gesamtfriedhofsanlage vom 19.10.1960 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Gelöscht: se

Gelöscht: 01. Juli 2014

Gelöscht: (2)

Formatiert: Nummerierung und Aufzählungszeichen

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Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzungen gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzungen verletzt worden sind.

Gelöscht: ¶

Ohmden, 20. Dezember 2016

Gelöscht: 13. Mai 2014

Funk Bürgermeister

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