🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.12.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung der Gemeinde Neidlingen
Gemeinde Neidlingen Landkreis Esslingen AZ: 752.031
NEIDLINGEN
Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
Aufgrund der § 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 25.11.2025 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (3) Eigentum, Unterhaltung und Verwaltung der Friedhofskapelle und das Kriegerehrenmal sind im Eigentum der bürgerlichen Gemeinde.
Abschnitt II: Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbotreibondon.
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
- 7. Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. (3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf Widerruf befristet. (4) Die Gewerbetriebenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetriebenden haben eine für die Ausführung ihrer Tätigkeiten ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. (5) Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (6) Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (7) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 7 la bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
Abschnitt III: Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Der Ort und die Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. (3) An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen vorgenommen. In begründeten Fällen kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen. (4) Die Benachrichtigung des Leichenbeschauers (Arzt), des Totengräbers, der Leichenbesorgung und eines Bestattungsinstitutes ist Aufgabe der Hinterbliebenen. Sind Angehörige nicht vorhanden, erfolgt die Benachrichtigung durch die Gemeindeverwaltung.
§ 6 Särge / Urnen
(1) Die Särge für Kindergräber (§ 11 Abs. 2 Nr. 1) dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Särge aus Metall oder Hartholz oder ähnlichem schwer verweslichen Holz dürfen nicht verwendet werden. In besonders begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden. (3) Urnen dürfen höchstens 0,40 m hoch und im Mittelmaß höchstens 0,25 m breit sein. (4) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der der Leichen in Erdreihengräbern beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit der Leichen in Grabkammern und der Aschen betragen 15 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen (Erdgräber) wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnengrab in ein anderes Urnengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Über eine Ausnahmegenehmigung im Einzelfall entscheidet der Gemeinderat, die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab, ein Urnengrab oder eine Gebeinekammer umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
Abschnitt IV: Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Erdreihengraber
- 2. Reihengrabkammern
- 3. Familiengrabkammern
- 4. Erdwiesengräber als Grabkammer / Bestattung unter Bäumen
- 5. Urnenreihengraber
- 6. Urnenfamiliengräber
- 7. Urnenwand
- 8. Urnenwahlgraber im Staudengarten und Urnenhof
- 9. Urnenwahlgraber im Mauergarten
- 10. Bestattungen unter Bäumen als Urnenwahlgräber im Urnengemeinschaftsfeld
- 11. Anonyme Urnengräber
- 12. Kindergräber
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber / Grabkammern
(1) Reihengräber / Grabkammern sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
- 1. Eine Veränderung der Ruhezeit ist grundsätzlich nicht möglich. Die Ausnahme ist in Absatz (6) definiert. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge
- 2. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 3. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 4. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Wird vor Ablauf der Grabnutzungsdauer eine weitere Leiche oder Asche in einer Reihengrabkammer zugelassen, wird die Reihengrabkammer in eine Familiengrabkammer umgewandelt. Es sind auf diese Grabkammer die Vorschriften des § 12 anzuwenden. Eine Umwandlung ist nach Ablauf der Grabnutzungszeit nicht mehr möglich.
(4) Ein Reihengrab kann nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
(6) Nutzungsrechte an Kindergräbern nach Absatz 2 Nr. 2 werden auf Antrag nach § 10 Abs. 2 Nr. 12 auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Hier gelten die Regelungen gemäß § 12 Wahlgräber Abs. 3, 4, 7 und 8.
§ 12 Familiengrabkammern / Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Erdgräbern / Grabkammern werden auf Antrag bei Wahlgräbern nach § 10 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 auf die Dauer von 15 Jahren verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Ausgenommen von der Entscheidung über die Gestaltung und Pflege der Grabstätte sind die Wahlgräber nach § 10 Abs. 2 Nr. 4,7,8,9,10 und 11. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beisetzung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind 1 Urne in Urnenreihengrabern nach § 10 Abs. 2 Nr. 5,11 und 2 Urnen in Urnenwahlgräbern nach § 10 Abs. 2 Nr. 6,7,8, 9 und 10. Wird vor Ablauf der Grabnutzungsdauer eine weitere Asche in einem Urnenreihengrab zugelassen, wird das Urnenreihengrab in ein Urnenfamiliengrab umgewandelt. Es sind auf dieses Urnenreihengrab die Vorschriften des § 12 anzuwenden. Eine Umwandlung ist nach Ablauf der Grabnutzungszeit nicht mehr möglich. (3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
Abschnitt V: Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten, über § 15 hinausgehenden Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so
kann die Gemeinde die Bestattung in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften durchführen lassen.
§ 15 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Wurde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung
- 1. aus schwarzem Kunststein oder aus Gips
- 2. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- 3. mit Farbanstrich auf Stein,
- 4. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.
(3) Für Grabmale)dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findingsahnliche, Unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße oder tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen. (4) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteil und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
- 2. Firmenbezeichnungen)dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
- 3. Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.
- 4. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften konnen beschlossen sein.
(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig
- 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50m^2 Ansichtssfläche und bis zu 1,20 m Höhe
- 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,70m^2 Ansichtssfläche und bis zu 1m Höhe.
(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,30m^2 Ansichtssfläche und bis zu einer Höhe von 0,75 m
- 2. auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50m^2 Ansichtssfläche und bis zu einer Höhe von 0,75 m.
(7) Liegende Grabmale)dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (8) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind ohne Genehmigung nicht zulässig. Genehmigungen erteilt die Gemeinde. (9) An Kolumbarien bzw. Urnennischen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u.a. nicht angebracht oder abgelegt werden. (10) Nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 mussen Grabmale erreicht werden. (11) Auf den Grabstätten sind vollständige Grababdeckungen (Grabplatten) nicht zulässig. (12) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 11 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 16 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Über die Vorschriften des § 15 hinaus müssen in den Grabfeldern nach § 10 Abs. 2 Nr. 4, 8, 9 und 10 die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
1. Urnengemeinschaftsgrabanlage Mauergarten:
Die Namensschilder aus gravierten Aluminiumtafeln (Größe 25 cm x 5 cm) mit Gravur- Schriften werden auf der Mauer befestigt. Das Namensschild für die beigesetzte Urne direkt hinter der Mauer erfolgt dicht am Weg, das Namensschild für die weiter von der Mauer entfernte Urne erfolgt Richtung Mauerinnenseite. Bei den Urnengräbern nach § 10 Abs. 2 Nr. 9 (Mauergarten) werden von der Gemeinde an den dafür vorgesehenen Steinmauern Namensschilder angebracht.
2. Urnengemeinschaftsgrabanlage Urnenhof und Staudengarten:
Die Namensnennung erfolgt auf fundamentierten Natursteinplatten (Größe LBH 30/30/15 cm) Die Grabmale werden individuell beschriftet. Es sind aufgesetzte Metallschriften oder Gravur-Schriften in passenden Größen zulässig. Es sind alle Natursteine zulässig. Die Natursteingröße darf nicht variiert werden.
3. Urnengemeinschaftsgrabanlage Bestattung unter Bäumen/ Baumwiesengräber:
Die Namensnennung erfolgt auf fundamentierten runden Natursteinplatten (Größe Durchmesser 30 cm, Stärke 8 cm). Die Grabmale werden individuell beschriftet. Es sind ausschließlich Gravur-Schriften in passenden Größen zulässig. Es sind alle Natursteinarten zulässig. Die Natursteingröße darf nicht variiert werden.
(2) Auf den Gemeinschaftsgrabflächen dürfen keine Pflanzen abgelegt, gepflanzt oder entfernt werden. Individueller Grabschmuck, wie Weihwassergefäße, Grablaternen, Grablichter oder Pflanzen dürfen ausschließlich auf den Mauerabdeckplatten oder Natursteingrabmalen abgelegt werden. Die Pflanzung ist von individuellem Grabschmuck zwingend fernzuhalten. Eine Ausnahme bilden Steckvasen in der Pflanzung.
§ 17 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Gröbe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfals der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung erreicht werden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 18 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 18 cm stark sein. Sie müssen aus einem Stück hergestellt sein.
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i. d. R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 19 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich davon ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfugungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Ausgenommen hiervon sind die Urnengräber nach § 10 Abs. 2 Nr. 8, 9 und 10 und die Erdwiesengräber als Grabkammer nach § 10 Abs. 2 Nr. 4, die notwendigen Maßnahmen für diese Grabfelder werden ausschließlich von der Gemeinde veranlasst. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genugt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstände.
§ 20 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstände entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wir diese Verpflichtungtrotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfern; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. (3) Bei den Urnengräbern nach § 10 Abs. 2 Nr. 8, 9 und 10 und den Erdwiesengräbern nach § 10 Abs. 2 Nr. 4)dürfen Grabausstattungen (Stelen, Steinmauern, Steinplatten) und Namenstafeln ausschließlich von der Gemeinde von der Grabstände entfern werden. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts werden die Namenstafeln von der Gemeinde entfern.
Abschnitt VI: Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 21 Allgemeines
- 1. (1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
- 2. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
- 3. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
- 4. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
- 5. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
- 6. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
- 7. (7) Zu den Wegen hin ist beim Versetzen der Grabmale ein Abstand von 15 cm einzuhalten.
- 8. (8) Bei den Urnengräbern nach § 10 Abs. 2 Nr. 8, 9 und 10 und den Erdwiesengräbern nach § 10 Abs. 2 Nr. 4 sorgt die Gemeinde für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte. Zum Zeitpunkt des Erwerbs einer Grabstätte bzw. eines Nutzungsrechtes müssen die Gebühren für die Grabpflege über die Dauer der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts übernommen werden. Im Falle der Verlängerung des Nutzungsrechts müssen die Gebühren für die Grabpflege für die Dauer der Verlängerung des Nutzungsrechts übernommen werden. Die Gebühren für die Grabpflege sind von den unter § 27 genannten Gebührenschuldnern zu tragen.
- 9. (9) Die Urnengräber nach § 10 Abs. 2 Nr. 8, 9 und 10 und die Erdwiesengräber nach § 10 Abs. 2 Nr. 4 werden nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts von der Gemeinde abgeräumt.
- 10. (10) Für die Urnengräber nach § 10 Abs. 2 Nr. 8, 9 und 10 und die Erdwiesengräber nach § 10 Abs. 2 Nr. 4 obliegt die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen des Friedhofes und der Grabstätten ausschließlich der Gemeinde.
§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen
innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
§ 22a Grabpflege der Gemeinschaftsgrabfelder
(1) Bei den Urnengräbern nach § 10 Abs. 2 Nr. 8, 9 und 10 und den Erdwiesengräber nach § 10 Abs. 2 Nr. 4 dürfen Grabschmuck wie Blumenschmuck, Kerzen u. ä. nicht angebracht oder abgelegt werden. Das Anbringen und Befestigen von Vasen, Behältern oder Gefäßen für Blumenschmuck jeglicher Art oder für andere Zwecke ist nicht gestattet.
(2) Bei den Urnengräbern nach § 10 Abs. 2 Nr. 9 (Mauergarten) werden von der Gemeinde an den dafür vorgesehenen Steinmauern Namensschilder angebracht.
(3) Bei den Urnengräbern nach § 10 Abs. 2 Nr. 8, 9 und 10 bei den Erdwiesengräbern nach § 10 Abs. 2 Nr. 4 dürfen von den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten keine Veränderungen an der Grabausstattung (Steinmauern, Steinplatten) vorgenommen werden und die vorhandenen Namenstafeln nicht getauscht werden. Veränderungen der Grabausstattungen sowie der Grabstelle und der gesamten Friedhofsanlage sind nicht gestattet.
Abschnitt VII: Benutzung der Leichenhalle
§ 23 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
Abschnitt VIII: Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhut- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere
Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlösig (2) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt, entgegen § 3 Abs. 1 und 2 (3) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähne Arbeiten ausfuhrt,
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie
- 4. Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- 5. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindhunde,
- 6. Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen ablagern,
- 7. Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- 8. Druckschriften verteilt.
(4) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1), (5) als Verpfugungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetriebender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung erreicht (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1), (6) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).
Abschnitt IX: Bestattungsgebühren
§ 26 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 27 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wor die Amtshandlung voranlact oder in wocen Intereice cie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet,
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
Abschnitt X: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte enden mit dem Ablauf der Ruhezeit der in diesen Grabstätten Bestatteten bzw. zuletzt Bestatteten gemäß den bisherigen Vorschriften.
§ 31 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.12.2025 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 27.04.2015 zuletzt geändert am 21.11.2022 außer Kraft.
Ausgefertigt! Neidlingen, 26.11.2025
Jürgen Ebler Bürgermeister
Hinweis über die Verletzung von Verfahren- und/oder Formvorschriften nach 4 Abs. 4 Gemeindeordnung
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Satzungsänderung:
| GR-Beschluss | Änderungen | In-Kraft |
|---|---|---|
Gemeinde Neidlingen
Landkreis Esslingen
AZ: 752.031
Anlage zur Friedhofssatzung vom 25.11.2025
| Geb. Nr. | Gebührentatbestand / Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. | Verwaltungsgebühren | |
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals | 20,00 € |
| 1.2 | Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern | |
| 1.2.1 | im Einzelfall | 20,00 € |
| 1.2.2 | befristete Zulassung | 50,00 € |
| 1.3 | Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege | 20,00 € |
| 1.4 | Genehmigung sonstige gewerbliche Tätigkeit | 20,00 € |
| 1.5 | Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen | 20,00 € |
| 2. | Bestattungsgebühren | |
| 2.1 | Bestattungsaufsicht je Bestattung | 100,00 € |
| 2.2 | Bestattung – Herstellen und Schließen des Grabes | |
| 2.2.1 | von Kindern bis 10 Jahren sowie Tot- und Fehlgeburten | 1.640,00 € |
| 2.2.2 | von Personen über 10 Jahren – Grabkammer | 1.945,00 € |
| 2.2.3 | von Urnen | 1.606,00 € |
| 2.2.4 | von Personen über 10 Jahren – Erdreihengrab | 1.675,00 € |
| 2.3 | Ein Zuschlag für Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von zu den Gebühren für die Bestattungsaufsicht (2.1) und Erdbestattung (2.2) | 50 % |
| 3. | Grabnutzungsgebühren | |
| 3.1 | Überlassung einer Grabkammer – Einzelbelegung | 2.700,00 € |
| 3.2 | Überlassung einer Grabkammer – Familiengrab | 3.700,00 € |
| 3.3 | Überlassung eines Urnengrabs – Einzelbelegung | 2.000,00 € |
| 3.4 | Überlassung eines Urnengrabs – Familiengrab | 3.000,00 € |
| 3.5 | Überlassung eines anonymen Urnengrabs | 1.200,00 € |
| 3.6 | Überlassung eines Erdreihengrabs | |
| 3.0.1 | für Personen unter 10 Jahren | 400,00 € |
| 3.6.2 | für Personen über 10 Jahren | 3.500,00 € |
| 3.7 | Gebühr Umwandlung Einzelgrab in Familiengrab | |
| 3.7.1 | Sarg / Urne in bestehende Grabkammer | 1.000,00 € |
| 3.7.2 | Urne in bestehendes Urnengrab | 1.000,00 € |
| 3.8 | Für eine über die Ruhefrist der Erstbelegung hinausgehende Nutzungsdauer eine anteilige jährliche Gebühr nach Nr. 3.1 – 3.6.2 nach dem Verhältnis der Ruhefrist zur längeren Nutzungsdauer | |
| --- | --- | --- |
| 3.8.1 | für eine Grabkammer – Einzelbelegung | 180,00 € |
| 3.8.2 | für eine Grabkammer – Familiengrab | 246,67 € |
| 3.8.3 | für ein Urnengrab – Einzelbelegung | 133,33 € |
| 3.8.4 | für ein Urnengrab – Familiengrab | 200,00 € |
| 3.9 | Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 zu den Grabnutzungsgebühren nach 3.1 bis 3.7 | 100% |
| 4. | Grabpflegegebühren „Bestattung unter Bäumen“ (Urnen- und Erdwiesengräber) | |
| 4.1 | für die Nutzungsdauer der Erstbelegung | 100,00 € |
| 4.2 | für eine über die Erstbelegung hinausgehende Nutzungsdauer pro Jahr | 7,00 € |
| 5. | Grabpflegegebühren „Urnengemeinschaftsgrabanlage“ | |
| 5.1 | für die Nutzungsdauer der Erstbelegung | 770,00 € |
| 5.2 | für eine über die Erstbelegung hinausgehende Nutzungsdauer pro Jahr | 51,33 € |
| 6. | Benutzung der Friedhofshalle / Leichenzelle | |
| 6.1 | Für die Benutzung der Friedhofshalle / Leichenzelle je Tag | 100,00 € |
| 6.2 | Für die Reinigung (je Belegung) | 35,00 € |
| 6.3 | Zuschlag für 6.1 für Auswärtige | 100 % |
| 7. | Sonstige Leistungen | |
| 7.1 | Ausgraben, Umbettungen oder Tieferlegung von Särgen, Leichen, Gebeinen und Urnen je Stunde | |
| 7.2 | Zuschlag für 2.2.1 und 2.2.4 für Handaushub je Stunde | |
| 7.3 | Bestattung unreifer Leibesfrüchte, Frühgeburten oder Leichenteile je Stunde | |
| 7.1-7.3 | Abrechnung nach den aktuell gültigen Verrechnungssätzen | |
| 7.4 | Überlassung einer Verschlussplatte zur Urnennische | 85,00 € |
| 7.5 | Für das Abräumen eines Grabes, einschließlich der Entfernung der Grabeinfassungen (Trittplatten) und des Grabsteins, sowie Renaturierung der Fläche, je Grabfläche nach Aufwand | |
| 7.6 | Für besondere Leistungen, die anlässlich einer Bestattung / Beisetzung erbracht werden müssen oder sollen, nach Aufwand |
Neidlingen, 26.11.2025
Jürgen Ebler Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 25.11.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung der Gemeinde Neidlingen
Gemeinde Neidlingen Landkreis Esslingen AZ: 752.031
NEIDLINGEN
Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
Aufgrund der § 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 25.11.2025 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (3) Eigentum, Unterhaltung und Verwaltung der Friedhofskapelle und das Kriegerehrenmal sind im Eigentum der bürgerlichen Gemeinde.
Abschnitt II: Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbotreibondon.
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
- 7. Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. (3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf Widerruf befristet. (4) Die Gewerbetriebenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetriebenden haben eine für die Ausführung ihrer Tätigkeiten ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. (5) Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (6) Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (7) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 7 la bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
Abschnitt III: Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Der Ort und die Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. (3) An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen vorgenommen. In begründeten Fällen kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen. (4) Die Benachrichtigung des Leichenbeschauers (Arzt), des Totengräbers, der Leichenbesorgung und eines Bestattungsinstitutes ist Aufgabe der Hinterbliebenen. Sind Angehörige nicht vorhanden, erfolgt die Benachrichtigung durch die Gemeindeverwaltung.
§ 6 Särge / Urnen
(1) Die Särge für Kindergräber (§ 11 Abs. 2 Nr. 1) dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Särge aus Metall oder Hartholz oder ähnlichem schwer verweslichen Holz dürfen nicht verwendet werden. In besonders begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden. (3) Urnen dürfen höchstens 0,40 m hoch und im Mittelmaß höchstens 0,25 m breit sein. (4) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der der Leichen in Erdreihengräbern beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit der Leichen in Grabkammern und der Aschen betragen 15 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen (Erdgräber) wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnengrab in ein anderes Urnengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Über eine Ausnahmegenehmigung im Einzelfall entscheidet der Gemeinderat, die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab, ein Urnengrab oder eine Gebeinekammer umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
Abschnitt IV: Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Erdreihengraber
- 2. Reihengrabkammern
- 3. Familiengrabkammern
- 4. Erdwiesengräber als Grabkammer / Bestattung unter Bäumen
- 5. Urnenreihengraber
- 6. Urnenfamiliengräber
- 7. Urnenwand
- 8. Urnenwahlgraber im Staudengarten und Urnenhof
- 9. Urnenwahlgraber im Mauergarten
- 10. Bestattungen unter Bäumen als Urnenwahlgräber im Urnengemeinschaftsfeld
- 11. Anonyme Urnengräber
- 12. Kindergräber
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber / Grabkammern
(1) Reihengräber / Grabkammern sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
- 1. Eine Veränderung der Ruhezeit ist grundsätzlich nicht möglich. Die Ausnahme ist in Absatz (6) definiert. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge
- 2. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 3. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 4. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Wird vor Ablauf der Grabnutzungsdauer eine weitere Leiche oder Asche in einer Reihengrabkammer zugelassen, wird die Reihengrabkammer in eine Familiengrabkammer umgewandelt. Es sind auf diese Grabkammer die Vorschriften des § 12 anzuwenden. Eine Umwandlung ist nach Ablauf der Grabnutzungszeit nicht mehr möglich.
(4) Ein Reihengrab kann nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
(6) Nutzungsrechte an Kindergräbern nach Absatz 2 Nr. 2 werden auf Antrag nach § 10 Abs. 2 Nr. 12 auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Hier gelten die Regelungen gemäß § 12 Wahlgräber Abs. 3, 4, 7 und 8.
§ 12 Familiengrabkammern / Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Erdgräbern / Grabkammern werden auf Antrag bei Wahlgräbern nach § 10 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 auf die Dauer von 15 Jahren verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Ausgenommen von der Entscheidung über die Gestaltung und Pflege der Grabstätte sind die Wahlgräber nach § 10 Abs. 2 Nr. 4,7,8,9,10 und 11. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beisetzung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind 1 Urne in Urnenreihengrabern nach § 10 Abs. 2 Nr. 5,11 und 2 Urnen in Urnenwahlgräbern nach § 10 Abs. 2 Nr. 6,7,8, 9 und 10. Wird vor Ablauf der Grabnutzungsdauer eine weitere Asche in einem Urnenreihengrab zugelassen, wird das Urnenreihengrab in ein Urnenfamiliengrab umgewandelt. Es sind auf dieses Urnenreihengrab die Vorschriften des § 12 anzuwenden. Eine Umwandlung ist nach Ablauf der Grabnutzungszeit nicht mehr möglich. (3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
Abschnitt V: Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten, über § 15 hinausgehenden Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so
kann die Gemeinde die Bestattung in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften durchführen lassen.
§ 15 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Wurde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung
- 1. aus schwarzem Kunststein oder aus Gips
- 2. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- 3. mit Farbanstrich auf Stein,
- 4. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.
(3) Für Grabmale)dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findingsahnliche, Unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße oder tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen. (4) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteil und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
- 2. Firmenbezeichnungen)dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
- 3. Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.
- 4. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften konnen beschlossen sein.
(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig
- 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50m^2 Ansichtssfläche und bis zu 1,20 m Höhe
- 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,70m^2 Ansichtssfläche und bis zu 1m Höhe.
(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,30m^2 Ansichtssfläche und bis zu einer Höhe von 0,75 m
- 2. auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50m^2 Ansichtssfläche und bis zu einer Höhe von 0,75 m.
(7) Liegende Grabmale)dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (8) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind ohne Genehmigung nicht zulässig. Genehmigungen erteilt die Gemeinde. (9) An Kolumbarien bzw. Urnennischen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u.a. nicht angebracht oder abgelegt werden. (10) Nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 mussen Grabmale erreicht werden. (11) Auf den Grabstätten sind vollständige Grababdeckungen (Grabplatten) nicht zulässig. (12) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 11 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 16 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Über die Vorschriften des § 15 hinaus müssen in den Grabfeldern nach § 10 Abs. 2 Nr. 4, 8, 9 und 10 die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
1. Urnengemeinschaftsgrabanlage Mauergarten:
Die Namensschilder aus gravierten Aluminiumtafeln (Größe 25 cm x 5 cm) mit Gravur- Schriften werden auf der Mauer befestigt. Das Namensschild für die beigesetzte Urne direkt hinter der Mauer erfolgt dicht am Weg, das Namensschild für die weiter von der Mauer entfernte Urne erfolgt Richtung Mauerinnenseite. Bei den Urnengräbern nach § 10 Abs. 2 Nr. 9 (Mauergarten) werden von der Gemeinde an den dafür vorgesehenen Steinmauern Namensschilder angebracht.
2. Urnengemeinschaftsgrabanlage Urnenhof und Staudengarten:
Die Namensnennung erfolgt auf fundamentierten Natursteinplatten (Größe LBH 30/30/15 cm) Die Grabmale werden individuell beschriftet. Es sind aufgesetzte Metallschriften oder Gravur-Schriften in passenden Größen zulässig. Es sind alle Natursteine zulässig. Die Natursteingröße darf nicht variiert werden.
3. Urnengemeinschaftsgrabanlage Bestattung unter Bäumen/ Baumwiesengräber:
Die Namensnennung erfolgt auf fundamentierten runden Natursteinplatten (Größe Durchmesser 30 cm, Stärke 8 cm). Die Grabmale werden individuell beschriftet. Es sind ausschließlich Gravur-Schriften in passenden Größen zulässig. Es sind alle Natursteinarten zulässig. Die Natursteingröße darf nicht variiert werden.
(2) Auf den Gemeinschaftsgrabflächen dürfen keine Pflanzen abgelegt, gepflanzt oder entfernt werden. Individueller Grabschmuck, wie Weihwassergefäße, Grablaternen, Grablichter oder Pflanzen dürfen ausschließlich auf den Mauerabdeckplatten oder Natursteingrabmalen abgelegt werden. Die Pflanzung ist von individuellem Grabschmuck zwingend fernzuhalten. Eine Ausnahme bilden Steckvasen in der Pflanzung.
§ 17 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Gröbe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfals der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung erreicht werden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 18 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 18 cm stark sein. Sie müssen aus einem Stück hergestellt sein.
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i. d. R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 19 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich davon ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfugungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Ausgenommen hiervon sind die Urnengräber nach § 10 Abs. 2 Nr. 8, 9 und 10 und die Erdwiesengräber als Grabkammer nach § 10 Abs. 2 Nr. 4, die notwendigen Maßnahmen für diese Grabfelder werden ausschließlich von der Gemeinde veranlasst. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genugt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstände.
§ 20 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstände entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wir diese Verpflichtungtrotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfern; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. (3) Bei den Urnengräbern nach § 10 Abs. 2 Nr. 8, 9 und 10 und den Erdwiesengräbern nach § 10 Abs. 2 Nr. 4)dürfen Grabausstattungen (Stelen, Steinmauern, Steinplatten) und Namenstafeln ausschließlich von der Gemeinde von der Grabstände entfern werden. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts werden die Namenstafeln von der Gemeinde entfern.
Abschnitt VI: Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 21 Allgemeines
- 1. (1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
- 2. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
- 3. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
- 4. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
- 5. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
- 6. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
- 7. (7) Zu den Wegen hin ist beim Versetzen der Grabmale ein Abstand von 15 cm einzuhalten.
- 8. (8) Bei den Urnengräbern nach § 10 Abs. 2 Nr. 8, 9 und 10 und den Erdwiesengräbern nach § 10 Abs. 2 Nr. 4 sorgt die Gemeinde für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte. Zum Zeitpunkt des Erwerbs einer Grabstätte bzw. eines Nutzungsrechtes müssen die Gebühren für die Grabpflege über die Dauer der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts übernommen werden. Im Falle der Verlängerung des Nutzungsrechts müssen die Gebühren für die Grabpflege für die Dauer der Verlängerung des Nutzungsrechts übernommen werden. Die Gebühren für die Grabpflege sind von den unter § 27 genannten Gebührenschuldnern zu tragen.
- 9. (9) Die Urnengräber nach § 10 Abs. 2 Nr. 8, 9 und 10 und die Erdwiesengräber nach § 10 Abs. 2 Nr. 4 werden nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts von der Gemeinde abgeräumt.
- 10. (10) Für die Urnengräber nach § 10 Abs. 2 Nr. 8, 9 und 10 und die Erdwiesengräber nach § 10 Abs. 2 Nr. 4 obliegt die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen des Friedhofes und der Grabstätten ausschließlich der Gemeinde.
§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen
innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
§ 22a Grabpflege der Gemeinschaftsgrabfelder
(1) Bei den Urnengräbern nach § 10 Abs. 2 Nr. 8, 9 und 10 und den Erdwiesengräber nach § 10 Abs. 2 Nr. 4 dürfen Grabschmuck wie Blumenschmuck, Kerzen u. ä. nicht angebracht oder abgelegt werden. Das Anbringen und Befestigen von Vasen, Behältern oder Gefäßen für Blumenschmuck jeglicher Art oder für andere Zwecke ist nicht gestattet.
(2) Bei den Urnengräbern nach § 10 Abs. 2 Nr. 9 (Mauergarten) werden von der Gemeinde an den dafür vorgesehenen Steinmauern Namensschilder angebracht.
(3) Bei den Urnengräbern nach § 10 Abs. 2 Nr. 8, 9 und 10 bei den Erdwiesengräbern nach § 10 Abs. 2 Nr. 4 dürfen von den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten keine Veränderungen an der Grabausstattung (Steinmauern, Steinplatten) vorgenommen werden und die vorhandenen Namenstafeln nicht getauscht werden. Veränderungen der Grabausstattungen sowie der Grabstelle und der gesamten Friedhofsanlage sind nicht gestattet.
Abschnitt VII: Benutzung der Leichenhalle
§ 23 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
Abschnitt VIII: Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhut- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere
Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlösig (2) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt, entgegen § 3 Abs. 1 und 2 (3) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähne Arbeiten ausfuhrt,
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie
- 4. Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- 5. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindhunde,
- 6. Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen ablagern,
- 7. Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- 8. Druckschriften verteilt.
(4) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1), (5) als Verpfugungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetriebender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung erreicht (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1), (6) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).
Abschnitt IX: Bestattungsgebühren
§ 26 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 27 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wor die Amtshandlung voranlact oder in wocen Intereice cie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet,
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
Abschnitt X: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte enden mit dem Ablauf der Ruhezeit der in diesen Grabstätten Bestatteten bzw. zuletzt Bestatteten gemäß den bisherigen Vorschriften.
§ 31 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.12.2025 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 27.04.2015 zuletzt geändert am 21.11.2022 außer Kraft.
Ausgefertigt! Neidlingen, 26.11.2025
Jürgen Ebler Bürgermeister
Hinweis über die Verletzung von Verfahren- und/oder Formvorschriften nach 4 Abs. 4 Gemeindeordnung
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Satzungsänderung:
| GR-Beschluss | Änderungen | In-Kraft |
|---|---|---|
Gemeinde Neidlingen
Landkreis Esslingen
AZ: 752.031
Anlage zur Friedhofssatzung vom 25.11.2025
| Geb. Nr. | Gebührentatbestand / Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. | Verwaltungsgebühren | |
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals | 20,00 € |
| 1.2 | Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern | |
| 1.2.1 | im Einzelfall | 20,00 € |
| 1.2.2 | befristete Zulassung | 50,00 € |
| 1.3 | Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege | 20,00 € |
| 1.4 | Genehmigung sonstige gewerbliche Tätigkeit | 20,00 € |
| 1.5 | Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen | 20,00 € |
| 2. | Bestattungsgebühren | |
| 2.1 | Bestattungsaufsicht je Bestattung | 100,00 € |
| 2.2 | Bestattung – Herstellen und Schließen des Grabes | |
| 2.2.1 | von Kindern bis 10 Jahren sowie Tot- und Fehlgeburten | 1.640,00 € |
| 2.2.2 | von Personen über 10 Jahren – Grabkammer | 1.945,00 € |
| 2.2.3 | von Urnen | 1.606,00 € |
| 2.2.4 | von Personen über 10 Jahren – Erdreihengrab | 1.675,00 € |
| 2.3 | Ein Zuschlag für Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von zu den Gebühren für die Bestattungsaufsicht (2.1) und Erdbestattung (2.2) | 50 % |
| 3. | Grabnutzungsgebühren | |
| 3.1 | Überlassung einer Grabkammer – Einzelbelegung | 2.700,00 € |
| 3.2 | Überlassung einer Grabkammer – Familiengrab | 3.700,00 € |
| 3.3 | Überlassung eines Urnengrabs – Einzelbelegung | 2.000,00 € |
| 3.4 | Überlassung eines Urnengrabs – Familiengrab | 3.000,00 € |
| 3.5 | Überlassung eines anonymen Urnengrabs | 1.200,00 € |
| 3.6 | Überlassung eines Erdreihengrabs | |
| 3.0.1 | für Personen unter 10 Jahren | 400,00 € |
| 3.6.2 | für Personen über 10 Jahren | 3.500,00 € |
| 3.7 | Gebühr Umwandlung Einzelgrab in Familiengrab | |
| 3.7.1 | Sarg / Urne in bestehende Grabkammer | 1.000,00 € |
| 3.7.2 | Urne in bestehendes Urnengrab | 1.000,00 € |
| 3.8 | Für eine über die Ruhefrist der Erstbelegung hinausgehende Nutzungsdauer eine anteilige jährliche Gebühr nach Nr. 3.1 – 3.6.2 nach dem Verhältnis der Ruhefrist zur längeren Nutzungsdauer | |
| --- | --- | --- |
| 3.8.1 | für eine Grabkammer – Einzelbelegung | 180,00 € |
| 3.8.2 | für eine Grabkammer – Familiengrab | 246,67 € |
| 3.8.3 | für ein Urnengrab – Einzelbelegung | 133,33 € |
| 3.8.4 | für ein Urnengrab – Familiengrab | 200,00 € |
| 3.9 | Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 zu den Grabnutzungsgebühren nach 3.1 bis 3.7 | 100% |
| 4. | Grabpflegegebühren „Bestattung unter Bäumen“ (Urnen- und Erdwiesengräber) | |
| 4.1 | für die Nutzungsdauer der Erstbelegung | 100,00 € |
| 4.2 | für eine über die Erstbelegung hinausgehende Nutzungsdauer pro Jahr | 7,00 € |
| 5. | Grabpflegegebühren „Urnengemeinschaftsgrabanlage“ | |
| 5.1 | für die Nutzungsdauer der Erstbelegung | 770,00 € |
| 5.2 | für eine über die Erstbelegung hinausgehende Nutzungsdauer pro Jahr | 51,33 € |
| 6. | Benutzung der Friedhofshalle / Leichenzelle | |
| 6.1 | Für die Benutzung der Friedhofshalle / Leichenzelle je Tag | 100,00 € |
| 6.2 | Für die Reinigung (je Belegung) | 35,00 € |
| 6.3 | Zuschlag für 6.1 für Auswärtige | 100 % |
| 7. | Sonstige Leistungen | |
| 7.1 | Ausgraben, Umbettungen oder Tieferlegung von Särgen, Leichen, Gebeinen und Urnen je Stunde | |
| 7.2 | Zuschlag für 2.2.1 und 2.2.4 für Handaushub je Stunde | |
| 7.3 | Bestattung unreifer Leibesfrüchte, Frühgeburten oder Leichenteile je Stunde | |
| 7.1-7.3 | Abrechnung nach den aktuell gültigen Verrechnungssätzen | |
| 7.4 | Überlassung einer Verschlussplatte zur Urnennische | 85,00 € |
| 7.5 | Für das Abräumen eines Grabes, einschließlich der Entfernung der Grabeinfassungen (Trittplatten) und des Grabsteins, sowie Renaturierung der Fläche, je Grabfläche nach Aufwand | |
| 7.6 | Für besondere Leistungen, die anlässlich einer Bestattung / Beisetzung erbracht werden müssen oder sollen, nach Aufwand |
Neidlingen, 26.11.2025
Jürgen Ebler Bürgermeister