Friedhofsgebühren Erkenbrechtsweiler 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Erkenbrechtsweiler · Baden-Württemberg · PLZ 73268

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 22.06.2026 (in Kraft seit 01.07.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.987,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage) Ziff. 4.1.1 – Reihengrab
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
5.109,00 €*
für 40 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Familiengrab einfachbreit/doppeltief – für 2 Erdbestattungen übereinander (§ 12 Abs. 5); die Satzung kennt...
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage) Ziff. 4.2.1 – Familiengrab (einfachbreit/doppeltief); § 12 Abs. 5
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.176,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage) Ziff. 4.1.4 – Urnenreihengrab
Urnenwahlgrab (4 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 4 Urnen
3.487,00 €*
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 40 J. Ruhezeit
* Bedingung: Urnengrab mit Doppelbelegung – Tarif gilt für 2 Urnen; die Satzung kennt kein 1-Urnen-Wahlgrab (§ 13 Abs. 3...
💡 Umgerechnet: 872 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 3.487 € für 4 Urnen (= Ø 872 € je Urne)
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage) Ziff. 4.2.3 – Urnengrab (Doppelbelegung); § 13 Abs. 3
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
1.055,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonyme Beisetzung, Grabstätte nicht gekennzeichnet (§ 16b)
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage) Ziff. 4.1.3 – Anonymes Urnengrab
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
938,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Zzgl. Durchführung Bestattung/Trauerfeier je 157 € (Ziff. 1.10/2.1)
🧮 Sarg: 938 € · Urne: 137 €
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage) Ziff. 1.1 und 2.2
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
537,50 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage) Ziff. 5.1

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 22.06.2026 (in Kraft seit 01.07.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​ Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Erkenbrechtsweiler vom 22.06.2026, in Kraft seit 01.07.2026

Gemeinde Erkenbrechtsweiler Bürgermeisteramt

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Erkenbrechtsweiler vom 22.06.2026 Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für BadenWürttemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Erkenbrechtsweiler am 22.06.2026 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen.

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1)

Der Friedhof in Erkenbrechtsweiler ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Bürger der Gemeinde Erkenbrechtsweiler und des Ortsteils Hochwang der Gemeinde Lenningen und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Den Bürgern ist gleichgestellt, wer

  1. 1. die Wohnung in Erkenbrechtsweiler bzw. Lenningen-Hochwang wegen Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, in einer ähnlichen Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnhaften Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat oder mindestens 40 Jahre seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde hatte,
  2. 2. auswärts wohnt, aber nach § 12 Abs. 7 als Angehöriger ein Anrecht hat, in einem Wahlgrab auf dem Friedhof Erkenbrechtsweiler bestattet zu werden,
  3. 3. ehemaliger Bürger der Gemeinde Erkenbrechtsweiler oder des Ortsteils Hochwang der Gemeinde Lenningen ist, sofern noch Angehörige des Verstorbenen nach § 12 Abs. 7 da sind und ein Grab mit vorhandener Laufzeit besteht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Bürger der Gemeinde ist. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

(2)

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1)

Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

2)

Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1)

Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2)

Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollatoren und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
  2. 2. Während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
  3. 3. Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigter Weise zu betreten.
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Hunde, die an der kurzen Leine geführt werden.
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  7. 7. Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können von der Gemeinde zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3)

Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 1 Woche vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1)

Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2)

Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist der aufsichtsberechtigten Person der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann als Einzelgenehmigung oder auf 5 Jahre befristet werden.

(3)

Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4)

Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur mit Zustimmung der Gemeinde vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5)

Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6)

Die Gewerbetreibenden haben die Gemeinde von etwaigen Schadensersatzansprüchen, die gegen die Gemeinde aus Anlass der gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof von Dritten geltend gemacht werden, freizustellen.

(7)

Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1)

Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2)

Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. An Sonn- und Feiertagen werden keine Beerdigungen und Urnenbeisetzungen vorgenommen. Ausnahmen können bei berechtigtem Anlass genehmigt werden.

§ 6 Särge

Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1)

Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2)

Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3)

Der Sarg bzw. die Urne kann von Angehörigen, Gruppen und Vereine des Verstorbenen sowie von Beschäftigten des beauftragten Bestattungsunternehmens zur Grabstätte verbracht werden. Die Beisetzung der Urne kann entweder durch den Bestattungsordner oder durch einen Beschäftigten des Bestattungsunternehmens durchgeführt werden.

§ 8 Ruhezeit

(1)

Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit kann auf Antrag der Angehörigen bis zu der gesetzlichen Mindestruhezeit (§ 6 BestattG) verkürzt werden.

(2)

Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Bestattung, bei Urnengräbern mit dem Tag der erstmaligen Beisetzung der Urne.

§ 9 Umbettungen

(1)

Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren

der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2)

Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Verstorbenen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3)

Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4)

In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können Verstorbenen- oder Aschenreste, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5)

Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6)

Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7)

Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1)

Die Grabstätten sind im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2)

Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt, sofern es die Bodenverhältnisse zulassen:

  1. 1. Reihengräber 1.1. Reihengrab 1.2. Rasenreihengrab 1.3. Anonymes Urnenreihengrab 1.4. Urnenreihengrab 1.5. Kindergrab
  2. 2. Wahlgräber
  3. 2.1. Familiengrab
  4. 2.2. Rasenwahlgrab
  5. 2.3. Urnengrab
  6. 2.4. Rasenurnengrab

(3)

Die Grabstätten werden nach den Friedhofsplänen angelegt. Die jeweils zu belegenden Abteilungen und Gräber bestimmt die Gemeinde. Die Grabmaße betragen: bei Reihen- und Wahlgräbern: Länge 2,20 m, Breite 1,00 m bei Urnengräbern: Länge 1,00 m, Breite 0,80 m Die Abstände zwischen den Gräbern ergeben sich aus den Friedhofsplänen.

(4)

Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

(5)

§ 11 Reihengräber (1)

Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit kann beantragt werden. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2)

In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener bestattet.

(3)

Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(4)

Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 12 Wahlgräber

(1)

Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2)

Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3)

Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4)

Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5)

Wahlgräber können doppelbreit/einfachtief oder einfachbreit/doppeltief sein. In einem doppeltiefen Grab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Erdbestattungen übereinander zulässig.

(6)

Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7)

Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8.

auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, auf die Kinder, auf die Stiefkinder, auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, auf die Eltern, auf die Geschwister, auf die Stiefgeschwister, auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt, sofern nicht eine andere Person vom Kreis der Berechtigten bestimmt wird. (8)

Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9)

Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1)

Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2)

In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.

(3)

In Urnenwahlgräbern richtet sich die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind max. 4 Urnen.

(4)

Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

(5)

Im Friedhof sind Urnenreihengrabstetten für anonyme Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpfllichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1)

In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf einer Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden, es sei denn es erfolgt eine Besetzung oder Bestattung in den Grabfeldern der §§ 16a und 16b. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2)

Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.

(3)

Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs Ausnahmen zulassen.

§ 16a Rasengrabfeld

(1)

Rasengrabfelder sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, die ohne Einfassung und Plattenbelag hergestellt werden.

(2)

Es werden folgende Rasengrabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengrab

b) Wahlgrab

(3)

§§ 11 und 12 dieser Satzung gelten entsprechend.

(4)

Auf jedem Grab ist ein Grabmal aufzustellen. Eine Abdeckung der Rasengräberfelder ist nicht zulässig. Unmittelbar vor dem Grabmal kann in den Rasen eine Steinplatte bodeneben eingelegt werden. Nur auf dieser Steinplatte darf Blumenschmuck angebracht werden. Die Steinplatte darf max. 0,4 m breit und 0,4 m tief sein.

(5)

Das Rasengrabfeld wird zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen des Friedhofs von der Gemeinde unterhalten und eingesät.

§ 16b Anonymes Grabfeld

(1)

Das anonyme Grabfeld sind Grabstätten für Urnenreihenbestattungen.

(2)

Es werden Urnenreihengrabstätten zur Verfügung gestellt.

(3)

Die Grabstätten dürfen mit keinem Hinweis auf die Liegestatt der Asche des Verstorbenen ausgestattet werden. Ein Grabmal ist nicht zulässig. Auch Blumen und Grabschmuck sind nicht erlaubt.

§ 17 Genehmigungserfordernis

(1)

Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 cm mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2)

Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3)

Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4)

Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5)

Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

(6)

§ 18 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm Grabmale dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 19 Grabmalhöhe und Grababdeckplatten

(1)

Zur Sicherstellung einer betriebstechnisch gebotenen Durchführung von Erdbestattungen dürfen bei Wahlgräbern Grabmale eine Höhe von 100 cm nicht überschreiten, im Rasengrabfeld darf die Höhe von 100 cm generell nicht überschritten werden.

(2)

Bei Erd- und Urnengräbern dürfen Grabstätten nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. Ausnahmsweise können auch bis zu 80 % abgedeckt werden, sofern die Beschaffenheit des Grabfeldes dies zulässt.

§ 20 Unterhaltung

(1)

Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2)

Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies

auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 21 Entfernung

(1)

Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2)

Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 22 Allgemeines

(1)

Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2)

Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs.

  1. 2. dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3)

Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4)

Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5)

Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(6)

(7)

In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde und das Aufstellen von Bänken.

§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege (1)

Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Absatz

  1. 1. auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatz-vornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2)

Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3)

Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenzellen

§ 24 Benutzung der Leichenzellen

(1)

Die Leichenzelle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2)

Es dürfen keine hygienischen Versorgungen oder Einbettungen in der Leichenzelle vorgenommen werden.

(3)

Es dürfen nur Verstorbene in der Leichenzelle offen aufgebahrt werden, welche entsprechend den gesetzlichen Vorgaben hygienisch versorgt und desinfiziert wurden.

(4)

Infektiöse Verstorbene dürfen nicht offen aufgebahrt werden.

(5)

Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung

(1)

Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhutund Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2)

Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3)

Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen sind Hunde, die an der kurzen Leine geführt werden,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • h) Druckschriften verteilt;
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Abs. 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Abs. 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 27 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 28 Gebührenschuldner

(1)

Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2)

Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist/sind verpflichtet,

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;

2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3)

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 29 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1)

Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2)

Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 30 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) (2)

Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsatzung schon verfügt, richten sich die Nutzungsrechte an Gräbern und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 32 In-Kraft-Treten

(1)

Diese Satzung tritt am 01. Juli 2026 in Kraft.

(2)

Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung vom 15.12.2025 außer Kraft.

Erkenbrechtsweiler, den 22.06.2026 gez. Weiß Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach

§ 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres

seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Erkenbrechtsweiler geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.

Anlage zur Friedhofs- und Benutzungsgebührensatzung – Gebührenverzeichnis Benutzungsgebühren für das Herstellen und Schließen von Gräbern 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8 1.9 1.10

2. 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5

Erdbestattung nach Vollendung des 10. Lebensjahres vor Vollendung des 10. Lebensjahres bei Tot- oder Fehlgeburt für die Tieferlegung (bei Erstbelegung) ein Zuschlag von Zuschlag außerhalb der laufenden Reihe (z.B. bei Zweitbelegung) Fels-/Frostzuschlag, Fundamente (auf Nachweis) pro Mitarbeiter und Stunde Überschüssige Erde abfahren auf Deponie Mehraufwand für allgemeine Tätigkeiten Sargversenkungsapparat aufstellen, überprüfen, abbauen Durchführung der Bestattung, einschl. Friedhofsaufsicht

Aschebestattung Durchführung der Trauerfeier mit Sarg/Urne, einschl. Friedhofsaufsicht Herstellen und Schließen eines Erdurnengrabes Beisetzung im Erdurnengrab ohne Angehörige Urnenbeisetzung im Erdgrab mit Angehörigen Durchführung der Trauerfeier mit Sarg/Urne ohne Beisetzung bzw. Beisetzung auswärts

938,-- € 407,-- € 275,-- € 182,-- € 145,-- € 82,-- € 85,-- € 82,-- € 74,-- € 157,-- €

157,-- € 137,-- € 73,-- € 238,-- € 238,-- €

3. Allg. Positionen bei Erd- und Feuerbestattungen 3.1 Zuschlag für Beerdigungen und Trauerfeiern an Samstagen

  1. 3.1.1. bei Erdbestattungen 45 % der Gesamtsumme aus 1.1 bzw. 1.2 und 1.10
  2. 3.1.2. bei Trauerfeiern mit anschl. Urnenbestattung 80 % der Gesamtsumme aus 2.1 und 2.2, 2.3, 2.4 oder 2.5 3.2 Vornahme von Umbettungen, Ausgrabungen je Arbeitsstunde
  3. 3.2.1. Umbettung Erdbestattung 95,-- €
  4. 3.2.2. Umbettung Urne 68,-- € 3.3 Aufstellen, Überprüfen, Abbauen der Lautsprecheranlage 33,-- € 3.4 Lautsprecheranlage des Bestattungsunternehmens aufstellen, 85,-- € überprüfen, abbauen 3.5 Bestuhlung der Leichenhalle, einschl. Auf- u. Abbau, Reinigung 75,-- € 3.6 Mehraufwand Kirchgang 99,-- €
  1. 4. Grabberechtigungsgebühren 4.1 4.1.1 4.1.2 4.1.3 4.1.4 4.1.5 4.1.6

Reihengräber Reihengrab Rasenreihengrab Anonymes Urnengrab Urnenreihengrab Rasenreihenurnengrab Kindergrab

1.987,00 € 1.844,00 € 1.055,00 € 1.176,00 € 1.487,00 € 1.703,00 €

4.2 4.2.1 4.2.2 4.2.3 4.2.4

Wahlgräber Familiengrab (einfachbreit/doppeltief) Rasenwahlgrab (doppelbreit/einfachtief) Urnengrab (Doppelbelegung) Rasenurnengrab (Doppelbelegung)

4.3

Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts an Grabstellen pro Jahr. Angefangene Jahre werden voll gerechnet. Familiengrab (einfachbreit/doppeltief) Rasenwahlgrab (doppelbreit/einfachtief) Urnengrab (Doppelbelegung) Rasenurnengrab (Doppelbelegung) Reihengrab Rasenreihengrab Urnenreihengrab Rasenurnenreihengrab

4.3.1 4.3.2 4.3.3 4.3.4 4.3.5 4.3.6 4.3.7 4.3.8

5.109,00 € 6.240,00 € 3.487,00 € 4.108,00 €

128,00 € 156,00 € 103,00 € 87,00 € 99,00 € 156,00 € 59,00 € 74,00 €

  1. 5. Gebühren für Aussegnungshalle inkl. Reinigung 5.1 5.2

für die Benutzung der Leichenhalle für die Benutzung der Leichenzelle je Tag (Einlieferungs- und Bestattungstag zählen als ein Tag)

537,50 € 131,25 €

  1. 6. für die Herstellung von Grabeinfassungen durch die Gemeinde in Form von liegenden Platten 6.1 6.2 6.3

für ein Reihengrab (einfachbreit/einfachtief) für ein Familiengrab (einfachbreit/doppeltief) für ein Urnengrab

90,00 € 90,00 € 53,00 €

  1. 7. Reinigung der Leichenhallen/Aussegnungshallen unter Berücksichtigung des gemeindeeigenen Hygienekonzepts und Durchführung 7.1 7.2

7.3

Reinigungspersonal im jetzigen Zuständigkeits- und 56,-- € Qualifikations-Bereich (einfache Kraft) pro Stunde Reinigungspersonal im Zuständigkeits- und Qualifikations80,-- € Bereich des geschulten Personals (einfache Kompetenz, geschult und unterwiesen) pro Stunde Reinigungspersonal Desinfektor Qualifikations-Bereich pro Stunde 118,-- €

  1. 8. Sonstige Gebühren / Verwaltungsgebühren 8.1 8.2 8.3 8.4 8.5 8.6

Beerdigungsmanagement pro Sterbefall (normale Zeiten) Schlüsselwirtschaft und Überwachung des Hygienekonzepts Beerdigungsmanagement (nach Geschäftsschluss) Beratung Grabstelle durch Angehörige auf dem Friedhof etc. Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals Allgemeiner Verwaltungsaufwand pro Grabstelle

198,-- € 57,-- € 75,-- € 69,-- € 55,-- € 80,-- €

  1. 9. Auswärtigenzuschlag 9.0

Zuschlag für Bestattungen nach § 1, Abs. 1, Ziffer 2,3 sowie nach § 1, Abs. 1, Satz 5 auf die Gesamtgebühr

100 %

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Erkenbrechtsweiler?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Erkenbrechtsweiler mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 73xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Erkenbrechtsweiler anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Erkenbrechtsweiler
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 137 € (Urne) bzw. 938 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Zzgl. Durchführung Bestattung/Trauerfeier je 157 € (Ziff. 1.10/2.1)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Erkenbrechtsweiler (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 73xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Erkenbrechtsweiler:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €