Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.06.2024
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.443,00 € § 10 Abs. 1 (Reihengrab zur Bestattung von Leichen) |
| Sargwahlgrab | 3.442,00 € § 11 Abs. 2 Ziff. 1 (Wahlgrab doppeltief) |
| Urnenreihengrab | 826,00 € § 12 Abs. 2 a) |
| Urnenwahlgrab | 1.745,00 € § 12 Abs. 2 b) |
| Urnengrab anonym | 690,00 € § 12 Abs. 2 c) (anonyme Urnengrabstätte) |
| Baumbestattung | 1.271,00 € § 12 Abs. 2 e) (Urnengemeinschaftsbaumgrab) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 2.688,00 € / 512,00 € § 4 Abs. 2 (Grundgebühr: 2.688,00 € für Erdbestattung, 512,00 € für Urnenbeisetzung) |
| Trauerhalle / Halle | 680,00 € § 6 Ziff. 3 (Benutzung der Aussegnungshalle) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gemeinde Bissingen an der Teck Landkreis Esslingen AZ 752.031
Bissingen an der Teck
Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen
(Bestattungsgebührenordnung)
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 14.05.2024 die nachstehende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Erhebungsgrundsatz § 2 Gebührenschuldner § 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
II. Benutzungsgebühren
§ 4 Grundgebühren § 5 Ermäßigung der Grundgebühr § 6 Besondere Bestattungsleistungen § 7 § 8 Kostenersatz für Grabeinfassungen durch Trittplatten § 9 Pflegekosten Grabfeld der Ungenannten
III. Grabnutzungsgebühren
§ 10 Reihengräber § 11 Wahlgräber § 12 Urnengräber
IV. Verwaltungsgebühren
§ 13 Besondere Verwaltungsgebühren
V. Schlussbestimmung
§ 14 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben. Einzelne Tatbestände können ab 01.01.2021 u.U. der Umsatzsteuer unterliegen. Die Gebühren verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht:
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
II. Benutzungsgebühren
§ 4 Grundgebühren
(1) Für Bestattungen und Beisetzungen werden Grundgebühren erhoben.
(2) Die Grundgebühren betragen und beinhalten
- 1. für Erdbestattungen von
1.1 Erwachsenen und Kindern über 10 Jahren 2.688,00 € (Bestattungsleitung; Herstellen und Schließen eines einfachtiefen Grabes; Erdaustausch; Benutzung der Leichen- zelle und Aussegnungshalle; Tätigkeit der Friedhofsverwaltung)
1.2 Kindern unter 10 Jahren einschließlich 1.500,00 € Tot- und Fehlgeburten (Bestattungsleitung; Herstellen und Schließen eines Kindergrabes; Erdaustausch; Benutzung der Leichen- zelle und Aussegnungshalle; Tätigkeit der Friedhofsverwaltung)
- 2. für Urnenbeisetzungen 512,00 € (Bestattungsleitung; Herstellen und Schließen eines Urnengrabes; Beisetzung; Tätigkeit der Friedhofsverwaltung)
(3) Für Bestattungsleistungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit wird ein Zuschlag erhoben, der für Personen
- nach Abs. 2 Ziff. 1.1 214,00 €
- nach Abs. 2 Ziff. 1.2 114,00 €
- nach Abs. 2 Ziff. 2 107,00 €
beträgt.
§ 5 Ermäßigung der Grundgebühr
Werden einzelne Leistungen nach § 4 Abs. 2 nicht in Anspruch genommen, ermäßigt sich die Grundgebühr entsprechend den Gebühren in § 6.
§ 6 Besondere Bestattungsleistungen
Für folgende Leistungen werden besondere Gebühren erhoben:
- 1. Bestattungs-/Beerdigungsleitung (sofern nicht durch die Grundgebühr abgegolten) 107,00 €
| 2. Benutzung der Leichenzelle (sofern nicht durch die Grundgebühr abgegolten) | 233,00 € |
|---|---|
| 3. Benutzung der Aussegnungshalle (sofern nicht durch die Grundgebühr abgegolten) | 680,00 € |
| 4. Benutzung der Kühltruhe je angefangenen Tag | 45,50 € |
| Reinigung der Kühltruhe | 21,00 € |
| 5. Zuschlag für das Herstellen eines doppeltiefen Grabes | 125,00 € |
| Zuschlag für die Herstellung des Grabes bei der zweiten Belegung (Wahlgrab) | 53,00 € |
| 6. für Handaushub des Grabes | 128,00 € |
§ 8 Kostenersatz für Grabeinfassungen durch Trittplatten
(1) Für das Verlegen der Trittplatten sind der Gemeinde die Kosten zu ersetzen und zwar
| a) für ein Urnengrab | 297,00 € |
|---|---|
| b) für ein Kindergrab | 200,00 € |
| c) für ein Reihengrab | 446,00 € |
| d) für ein Wahleinzelgrab | 446,00 € |
| e) für ein Wahldoppelgrab | 595,00 € |
| f) für ein Urnengemeinschaftsgrab | 45,00 € |
| g) für ein Rasenreihengrab/Rasenwahlgrab | 210,00 € |
| h) für ein muslimisches Grab | 446,00 € |
(2) Die Platten verbleiben auch nach Ablauf der Nutzungsdauer im Eigentum der Gemeinde.
(3) In diesen Gebühren sind auch die der Gemeinde entstehenden Kosten für notwendig werdende Nachverlegungen der Trittplatten enthalten.
§ 9
Pflegekosten
Für die Pflege und Unterhaltung wird mit Überlassung einer Grabstätte eine einmalige Pflegekostengebühr in Höhe fällig. Diese beträgt
| a) für das anonyme Urnengrabfeld | 237,00 € |
|---|---|
| b) für das Reihenrasengrab/Rasenwahlgrab | 1.613,00 € |
| c) für das Urnengemeinschaftsbaumgrab | 177,00 € |
III. Grabnutzungsgebühren
§ 10
Reihengräber
(1) Für die Überlassung von Reihengräbern zur Bestattung von Leichen verstorbener Einwohner und in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz
| wird eine Gebühr von erhoben; | 1.443,00 € |
|---|
| für Kinder bis 10 Jahre beträgt die Gebühr | 500,00 € |
|---|
(2) Für die Überlassung von Reihenrasengräbern wird eine Gebühr in Höhe von 1.187,00 € erhoben.
§ 11
Wahlgräber
(1) Für die Verleihung und Erneuerung von Nutzungsrechten an Wahlgräbern werden Gebühren erhoben.
(2) Die Gebühren betragen
| 1. für ein Wahlgrab (doppeltief) | 3.442,00 € |
|---|
| 2. für ein Wahlgrab (doppelbreit) | 3.609,00 € |
|---|
| 3. für ein Rasenwahlgrab (doppeltief) | 3.042,00 € |
|---|
| 4. für ein muslimisches Grab | 1.804,00 € |
|---|
- 5. für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes
5.1 für die Dauer einer Nutzungsperiode wie Ziff. 1 + 2,
5.2 für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll angerechnet.
§ 12
Urnengräber
(1) Für die Überlassung zur Beisetzung der Aschen verstorbener Einwohner werden Gebühren erhoben.
(2) Die Gebühren betragen
a) für ein Urnenreihengrab 826,00 €
b) für Urnenwahlgrab 1.745,00 €
c) für eine anonyme Urnengrabstätte 690,00 €
d) für ein Urnengemeinschaftsgrab 971,00 €
e) für ein Urnengemeinschaftsbaumgrab 1.271,00 €
(3) § 11 Abs. 2, Ziff. 3.2 findet auf Urnenwahlgräber und Urnengemeinschaftsbaumgräber entsprechende Anwendung.
(4)
(5) Soll ein Urnenreihengrab durch eine weitere Aschenbeisetzung in ein Urnenwahlgrab umgewandelt werden, so wird mit der Beisetzung eine Nutzungsgebühr von 1.745,00 € fällig.
IV. Verwaltungsgebühren
§ 13
Besondere Verwaltungsgebühren
(1) Für die Bearbeitung von Anträgen zur Errichtung oder Änderung eines Grabmals oder sonstigen Grabzubehörs wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 26,00 € erhoben.
(2) Für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern wird eine Gebühr in Höhe von 95,00 € erhoben.
(3) Für die Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege und zu sonstigen gewerblichen Tätigkeiten gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Für die Zustimmung zur Ausgrabung von Aschen, Leichen und Gebeinen wird eine Gebühr in Höhe von 74,00 € erhoben.
(5) Ergänzend findet die aktuell geltende Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren entsprechende Anwendung.
V. Schlussbestimmung
§ 14 Inkrafttreten
- 1. Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben.
- 2. Diese Satzung tritt mit allen bisher beschlossenen Änderungen in dieser Fassung zum 01.06.2024 in Kraft.
Bissingen an der Teck, den 14.05.2024
gez.
M. Musolf
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen der Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
| Beschluss bzw. Änderungsbeschluss | Inkrafttreten am | Geänderte Paragraphen |
|---|---|---|
| 27.09.2011 | 01.10.2011 | Neufassung |
| 27.07.2016 | 01.09.2016 | §§ 4, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 13 |
| 10.12.2019 | 01.01.2020 | §§ 1, 4, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 13 |
| 14.05.2024 | 01.06.2024 | §§ 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 |
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gemeinde Bissingen an der Teck Landkreis Esslingen AZ 752.031
Bissingen an der Teck
Friedhofsordnung
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 24.02.2026 die nachstehende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
*§ 1*
*Widmung*
(1) Die Friedhöfe in Bissingen und Ochsenwang sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Bissingen an der Teck. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Bissingen; er umfasst das Gebiet der Gemeinde Bissingen an der Teck ohne den Ortsteil Ochsenwang.
b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Ochsenwang; er umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Ochsenwang.
(4) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten oder beizusetzen, in welchem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
- 3. die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
- 7. Druckschriften zu verteilen.
- 8. Wasserentnahmen zu anderen als zu Zwecken der Grabpflege.
- 9. Gewerbsmäßiges Fotografieren bei Trauerfeiern ohne Zustimmung der Angehörigen.
- 10. der Aufenthalt von Kindern bis 10 Jahren ohne Begleitung Erwachsener.
- 11. Friedhofsmauern und Zäune zu besteigen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird befristet „bis auf Widerruf“.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Absatz 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5
*Allgemeines*
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6
*Särge*
(1) Die Särge für Kindergräber (§ 11 Abs. 2 Nr. 1) dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(2) Särge aus Metall oder Hartholz oder ähnlich schwer zersetzbaren Materialien dürfen nicht verwendet werden.
(3) Urnen dürfen höchstens 0,40 m hoch und im Mittelmaß höchstens 0,30 m breit sein. Außerdem müssen sie so beschaffen sein, dass sie innerhalb der Ruhezeit verrotten.
§ 7
*Ausheben der Gräber*
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Doppeltiefe Gräber sind mindestens 2,30 m auszuheben.
(3) Die Abstände zwischen den Gräbern ergeben sich aus dem Friedhofsplan.
§ 8
*Ruhezeit*
Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 20 Jahre, bei Stockwerkbestattung 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Bei Aschen beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.
§ 9
Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundener Gebeine (Überreste von Verstorbenen) dürfen nur mit der vorherigen Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf den Friedhöfen in Bissingen und Ochsenwang werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber
- 2. Rasenreihengräber
- 3. Urnenreihengräber
- 4. Wahlgräber aa) Doppel-(Tiefer-)-Belegung (nur Bissingen) bb) als Doppelgrab (Familiengrab) mit Nebeneinander-Belegung
- 5. Rasebwahlgrab
- 6. Urnenwahlgräber
- 7. Urnengrabstätten der Ungenannten (nur Bissingen)
- 8. Urnengemeinschaftsgrab (nur in Bissingen)
- 9. Baumgräber
- 10. Muslimische Gräber
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz)
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
§ 12
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag bei Stockwerkbestattung (doppeltief) auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit), bei einfach-tiefen Wahlgräbern auf die Dauer von 20 Jahren verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können einstellige Tiefgräber (Wahlgräber mit Doppel-(Tiefer-) Belegung) und mehrstellige Einfachgräber (Wahlgrab als Doppelgrab mit Nebeneinander-Belegung) sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die unter 1. Bis 7. Fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
§ 13
Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) Soweit sich aus der Friedhofsordnung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
(3) In jedem Urnenreihengrab wird nur eine Asche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, sofern die verbleibende Ruhezeit dies zulässt.
§ 13a
Urnengrabstätten der Ungenannten
(1) Anonyme Urnengrabfelder enthalten ausschließlich Grabstätten für Aschenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall nur für die Dauer der Ruhezeit der Aschen abgegeben werden.
(2) Sie werden von der Gemeinde angelegt und unterhalten. Die Hinterbliebenen dürfen keine Grabmale errichten oder Anpflanzungen vornehmen. Auf Wunsch der Hinterbliebenen bringt die Gemeinde den Namen der verstorbenen Person auf einem gemeinschaftlichen Grabmal an.
(3) Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(4) Urnenumbettungen sind nicht zulässig.
§ 13b
Urnengemeinschaftsgrab
(1) Auf dem Bissinger Friedhof steht eine Gemeinschaftsgrabanlage mit Urnengräbern zur Verfügung. Diese Urnengemeinschaftsgrabanlage wird gemeinsam von der Gemeinde und einer beauftragten Friedhofsgärtnerei, die einer friedhofsgärtnerischen Vereinigung bzw. Genossenschaft angehört, angelegt, gepflegt und unterhalten.
(2) Mit Vergabe eines Nutzungsrechts mit einer Laufzeit von 15 Jahren ist zugleich ein Dauerpflegevertrag mit der Vereinigung / Genossenschaft abzuschließen. Die Gemeinde übernimmt die Beauftragung der Schrifttafeln. Die Schriftart, Schriftgröße und Schriftform werden von der Gemeinde Bissingen vorgegeben. Die Gemeinde stellt die Friedhofsgebühren sowie die Kosten der Schrifttafel in Rechnung. Die Abrechnung der friedhofsgärtnerischen Leistungen werden von dem beauftragten Friedhofsgärtner und der Vereinigung / Genossenschaft mit dem Nutzungsberechtigten abgerechnet.
(3) In einem Urnengemeinschaftsgrab können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Bei Beisetzung der zweiten Urne sind das Nutzungsrecht und der Dauergrabpflegevertrag entsprechend bis zum Ende der Ruhezeit der zweiten Urne zu verlängern. Die Zweitbeschriftung des Grabmals wird von der Gemeinde beauftragt und abgerechnet.
(4) Die Urnengemeinschaftsgrabanlage ist einheitlich gestaltet. Die Urnengemeinschaftsgräber werden angelegt als Urnengrab mit Grabmal und Dauerbepflanzung. Dabei dürfen nur die von der Gemeinde vorgeschlagenen Grabmale verwendet werden. Die Entscheidung über Art und Pflege der Bepflanzung trifft die beauftragte Friedhofsgärtnerei. Auf den Urnengemeinschaftsgräbern dürfen Grabdekorationen nur so angebracht und abgestellt werden, dass diese nicht in die Gestaltung des Grabfeldes eingreifen.
(5) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist möglich. Diese kann nur beauftragt werden, wenn gleichzeitig und im selben Umfang der Dauergrabpflegevertrag mit der beauftragten Friedhofsgärtnerei und der Vereinigung / Genossenschaft verlängert wird. Ein vorheriger Verzicht auf das Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14
Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf den Friedhöfen werden nur Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Es besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften einzuhalten.
§ 15
Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 16
Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in der Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Als Werkstoff für Grabmäler sind Natursteine zu verwenden, solche der nächsten Umgebung sind zu bevorzugen. Große Gegensätze in den Steinarten sind zu vermeiden. In Frage kommen in erster Linie: Sandsteine, Kalke, inländischer Marmor und in beschränktem Umfang Hartgesteine (Granit, Syenit, Diabas, Quarzit). Dabei sind auffallend helle oder dunkle Farben zu vermeiden. Alle übrigen Werkstoffe, besonders Metalle, sind verboten.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Bei den Grabmalen sind unbearbeitete Flächen zulässig. Wird ein Grabmal bearbeitet, dann müssen alle Seiten gleichmäßig bearbeitet sein.
- 2. Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.
- 3. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(4) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattungen
- 1. aus Kunststein, Kunststoff oder aus Gips,
- 2. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- 3. mit Farbanstrich auf Stein,
- 4. mit Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
- 5. bei Erdreihen- und Erdwahlgräbern polierte oder geschliffene Grababdeckplatten, wenn sie mehr als 40 % der Grabfläche abdecken.
- 6. Bei Urnenreihengräbern und Urnenwahlgräbern ist eine Ganzabdeckung des Grabes mit Grababdeckplatten zulässig.
(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Grabstätten: Ansichtsfläche bis zu 0,60 m², Höhe zwischen 0,70 m und 1,00 m, Stärke zwischen 0,12 m und 0,20 m.
- 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten: Ansichtsfläche bis zu 1,20 m², Höhe zwischen 0,70 m und 1,00 m, Breite bis 1,50 m, Stärke zwischen 0,12 m und 0,20 m.
- 3. auf Kindergrabstätten sowie Urnengrabstätten: Ansichtsfläche bis zu 0,40 m², Höhe bis 0,80 m, Stärke zwischen 0,12 m und 0,20 m.
(6) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(7) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt hat oder belegen will.
(8) Auf anonymen Urnengrabfeldern dürfen Grabschmuck, Blumenschmuck, Kerzen und Ähnliches nicht angebracht oder abgelegt werden.
(9) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 17
*Genehmigungserfordernis*
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 18
*Standsicherheit*
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 0,12 m und dürfen höchstens 0,20 m stark sein. Sie müssen aus einem Stück hergestellt sein.
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 19
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 20
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 21 Allgemeines
- 1. (1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
- 2. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 7) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
- 3. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
- 4. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
- 5. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
- 6. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
- 7. (7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 23
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 25
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2),
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1) oder gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 3 und 4 verstößt,
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Abs. 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Abs. 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 26
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 27
Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 28
Inkrafttreten
- 1. Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben.
- 2. Diese Satzung tritt mit allen bisher beschlossenen Änderungen in dieser Fassung zum 01.03.2026 in Kraft.
Bissingen an der Teck, den 24.02.2026
J. Fritz Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen der Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
| Beschluss bzw. Änderungsbeschluss | Inkrafttreten am | geänderte Paragraphen |
|---|---|---|
| 26.07.2016 | 01.09.2016 | Neufassung |
| 17.12.2024 | 01.01.2025 | § 8, § 10 II |
| 25.11.2025 | 01.12.2025 | § 13b, § 14, § 16 III |
| 24.02.2026 | 01.03.2026 | § 13b |