Friedhofsgebühren Notzingen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Notzingen · Baden-Württemberg · PLZ 73274

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Satzung

über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung)

der Gemeinde Notzingen

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetztes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 10.12.2012 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtung und für die Amtshandlung auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetztes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner

§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht:

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechtes und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

Bestattungsgebührenordnung Gemeinde Notzingen

§ 4 – Verwaltungsgebühren

(1) Die Gebühren betragen:

  1. 1. Für die Bearbeitung von Anträgen zur Errichtung oder Änderung eines Grabmals oder sonstigen Grabzubehörs wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 € erhoben.
  2. 2. Für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern wird eine Gebühr in Höhe von 75,00 € erhoben.
  3. 3. Für die Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege und zu sonstigen gewerblichen Tätigkeiten gilt Absatz 2 entsprechend.
  4. 4. Für die Zustimmung zur Ausgrabung von Aschen, Leichen und Gebeinen wird eine Gebühr in Höhe von 50,00 € erhoben.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührensatzung – vom 06.04.1992 in der jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung.

§ 5 – Benutzungsgebühren

Es werden erhoben:

1.1 Für die Bestattung:

a) Erstellen eines Kindergrabes (bis 10 Jahren) 130,00 €

b) Erstellen eines Erwachsenengrabes (einfachtief) 285,00 €

c) Erstellen eines Urnengrabes 55,00 €

d) Zuschlag für Tieferlegung 90,00 €

e) Zuschlag für Handaushub 130,00 €

f) Mithilfe beim Öffnen und Schließen einer Grabkammer 50,00 €

g) Einsatz einer Vollverschalung (bei nicht standfesten Boden) 20,00 €

h) Erdabfuhr (nur bei Gräbern, bei denen die überschüssige Erde maschinell verladen und abgefahren werden kann) zzgl. der gültigen Deponiegebühren 43,00 €

i) Einsatz eines Kompressors je Stunde 33,00 €

j) Bestattungsaufsicht

  1. 1. bei Erdbestattung
  2. 2. bei Trauerfeier zur Feuerbestattung
  3. 3. bei Trauerfeier in der Halle mit Urne 66,00 € 66,00 € 66,00 €

k) Urnenbeisetzung

  1. 1. mit Geistlichen
  2. 2. ohne Geistlichen 60,00 € 30,00 €

l) Grasmattendekoration (auf Wunsch)

  1. 1. am Grab
  2. 2. am Urnengrab 65,00 € 20,00 €

m) Bereitstellen einer Sargversenkmaschine 20,00 €

n) Reinigung der Leichenzelle (pro Belegung) 20,00 €

o) Blumentransport von der Halle zum Grab 20,00 €

p) Bestattungen, die auf Wunsch der Angehörigen an einem Samstag stattfinden, wird nebenstehender Zuschlag für die Grabherstellungskosten und die Bestattungsaufsicht erhoben 50 %

q) Ausgrabungen von Särgen bzw. Gebeinen (je nach Zeitaufwand und Zustand der Leiche) 800,00 € bis 930,00 €

r) Ausgrabungen von Urnen 66,00 €

s) Beisetzung der von auswärts überführten Gebeine, je nach Größe der Gebeinebehälter, Öffnen und Schließen der Gebeineruhestätte 66,00 € bis 125,00 €

t) Bestattung unreifer Leibesfrüchte, Frühgeburten oder Leichenteilen, ohne Trauerfeier, Zeitaufwand je Stunde 30,00 €

1.2 Die Bestattungsdienste nach 1.1 werden von einem von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen ausgeführt.

Bestattungsgebührenordnung Gemeinde Notzingen 2.1 für die Grabberechtigung:

a) Überlassung eines Reihengrabes für Verstorbene im Alter bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Kinder) für eine Ruhezeit 510,00 €

b) Überlassung eines Reihengrabes für alle sonstigen Verstorbenen (Erwachsenengrab) für eine Ruhezeit 1.320,00 €

c) Überlassung eines Urnenreihengrabes im Erdbestattungsfeld für eine Ruhezeit 820,00 €

d) Überlassung eines Urnenreihengrabes in der Urnenstele für eine Ruhezeit 880,00 €

e) Überlassung eines anonymen Urnenreihengrabes im Erdbestattungsfeld für eine Ruhezeit 770,00 €

2.2 für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten:

a) für ein doppelbreites Wahlgrab 4.070,00 €

b) für ein doppeltiefes Wahlgrab 3.490,00 €

c) für ein Urnenwahlgrab im Erdbestattungsfeld 1.650,00 €

d) für ein Urnenwahlgrab in der Urnenstele 1.790,00 €

2.3 für die erneute Verleihung eines Rechts nach Ziffer 2.2

a) Wird die zum Zeitpunkt der erneuten Verleihung jeweils gültige Gebühr erhoben,

b) für eine abweichende Nutzungsdauer wird die Gebühr nach 2.2 anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer erhoben. Angefangene Jahre werden voll gerechnet.

2.4 für die nachträgliche Umwandlung eines Reihengrabes nach Ziffer 2.1 c) und d) in ein Wahlgrab wird die Gebühr nach Ziffer 2.2 unter Anrechnung der Gebühr für die Grabberechtigung von Anfang an erhoben.

3. ein Zuschlag für Auswärtige zu Ziffer 2.1, 2.2, 2.3 und Ziffer 2.4; 50 %

als Auswärtiger gilt nicht: wer als Gemeindeeinwohner nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim oder eine ähnliche Einrichtung seine Wohnung aufgegeben hat.

4. für sonstige Leistungen

a) für die Benutzung der Aussegnungshalle 340,00 €

b) für die Benutzung der Leichenzelle 290,00 €

5. Verlegung von Trittplatten

a) bei einem Kindergrab 210,00 €

b) bei einem einfachbreiten Grab 290,00 €

c) bei einem doppelbreiten Grab 390,00 €

d) bei einem Urnengrab 210,00 €

6. für die Pflege und Unterhaltung des anonymen Urnengrabfeldes nach Ziffer 2.1 e) eine einmalige Pflegekostengebühr 210,00 €

7. eine einmalige Gebühr für jede Bestattung nach Ziffer 2.1 und 2.2 50,00 €

§ 6 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Bestattungsgebührenordnung vom 25.05.1973 (mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Bestattungsgebührenordnung Gemeinde Notzingen Notzingen, 13. Dezember 2012

Haumacher Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

📖 2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Notzingen

Satzung

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung)

der Gemeinde Notzingen vom 13.12.2012

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetztes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 27. März 2017 folgende Änderung der Satzung beschlossen:

§ 1 – Satzungsänderungen

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen - Bestattungsgebührenordnung – vom 13.12.2012 in der Fassung vom 01.07.2013 wird wie folgt geändert:

§ 5 Nr. 2.1, 2.2, 3 und 6 (Benutzungsgebühren) werden wie folgt neu gefasst:

2.1 für die Grabberechtigung:

a) Überlassung eines Reihengrabes für Verstorbene im Alter bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Kinder) für eine Ruhezeit 510,00 €

b) Überlassung eines Reihengrabes für alle sonstigen Verstorbenen (Erwachsenengrab) für eine Ruhezeit 1.320,00 €

c) Überlassung eines Urnenreihengrabes im Erdbestattungsfeld für eine Ruhezeit 820,00 €

d) Überlassung eines Urnenreihengrabes in der Urnenstele für eine Ruhezeit 880,00 €

e) Überlassung eines anonymen Urnenreihengrabes im Erdbestattungsfeld für eine Ruhezeit 770,00 €

f) Überlassung eines Rasengrabes

als Reihengrab 1.320,00 €

als Urnenreihengrab 800,00 €

2.2 für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten:

a) für ein doppelbreites Wahlgrab 4.070,00 €

b) für ein doppeltiefes Wahlgrab 3.490,00 €

c) für ein Urnenwahlgrab im Erdbestattungsfeld 1.650,00 €

d) für ein Urnenwahlgrab in der Urnenstele 1.790,00 €

e) für ein doppeltiefes Wahlgrab im Rasenfeld 3.490,00 €

f) für ein Urnenwahlgrab im Rasenfeld 1.620,00 €

3. ein Zuschlag für Auswärtige zu Ziffer 2.1, 2.2, 2.3 und Ziffer 2.4; 100 %

als Auswärtiger gilt nicht: wer als Gemeindeeinwohner nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim oder eine ähnliche Einrichtung seine Wohnung aufgegeben hat.

6. Eine einmalige Pflegekostengebühr für die Pflege und Unterhaltung:

a) des anonymen Urnengrabfeldes nach Ziffer 2.1 e) 195,00 €

b) des Rasengrabs als Reihengrab nach Ziffer 2.1 f) 400,00 €

c) des Rasengrabs als Urnenreihengrab nach Ziffer 2.1 f) 195,00 €

d) des Rasengrabs als Wahlgrab nach Ziffer 2.2 e) 500,00 €

e) des Rasengrabs als Urnenwahlgrab nach Ziffer 2.2 f) 195,00 €

Bestattungsgebührenordnung Gemeinde Notzingen

§ 2 – Inkrafttreten

Die Änderung der Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Notzingen, 30. März 2017

Sven Haumacher Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Aenderungssatzung der Notzingen

Satzung

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung)

der Gemeinde Notzingen vom 13.12.2012

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetztes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 18. März 2019 folgende Änderung der Satzung beschlossen:

§ 1 – Satzungsänderungen

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen - Bestattungsgebührenordnung – vom 13.12.2012 in der Fassung vom 01.07.2013 und 30.03.2017 wird wie folgt geändert:

  1. 1. § 5 Nr.1.1 – Benutzungsgebühren wird wie folgt neu gefasst:

Für die Bestattung:

a) Erstellen eines Kindergrabes (bis 10 Jahren) 160,00 €

b) Erstellen eines Erwachsenengrabes (einfachtief) 450,00 €

c) Erstellen eines Urnengrabes 100,00 €

d) Öffnen und Schließen einer Urnennische in der Wand 100,00 €

e) Zuschlag für Tieferlegung 120,00 €

f) Zuschlag für Handaushub 160,00 €

g) Mithilfe beim Öffnen und Schließen einer Grabkammer 240,00 €

h) Einsatz einer Vollverschalung (bei nicht standfesten Boden) 30,00 €

i) Erdabfuhr (nur bei Gräbern, bei denen die überschüssige Erde maschinell verladen und abgefahren werden kann) zzgl. der gültigen Deponiegebühren pro Grab 55,00 € 28,00 €

j) Einsatz eines Kompressors je Stunde 50,00 €

k) Bestattungsaufsicht

  1. 1. bei Erdbestattung
  2. 2. bei Trauerfeier zur Feuerbestattung
  3. 3. bei Trauerfeier zur Urnenbeisetzung 120,00 € 120,00 € 120,00 €

l) Urnenbeisetzung

  1. 1. mit Begleitung – ohne Feier in der Halle
  2. 2. anonym – ohne Begleitung von Angehörigen 75,00 € 40,00 €

m) Grasmattendekoration (auf Wunsch)

  1. 1. am Grab
  2. 2. am Urnengrab 80,00 € 25,00 €

n) Bereitstellen einer Sargversenkmaschine 25,00 €

o) Reinigung der Leichenzelle (pro Belegung) 25,00 €

p) Blumentransport von der Halle zum Grab 22,00 €

q) Bestattungen, die auf Wunsch der Angehörigen an einem Samstag stattfinden, wird nebenstehender Zuschlag für die Grabherstellungskosten und die Bestattungsaufsicht erhoben 50 %

r) Ausgrabungen von Särgen bzw. Gebeinen (je nach Zeitaufwand und Zustand der Leiche) 900,00 € bis 1.000,00 €

s) Ausgrabungen von Urnen 80,00 €

t) Beisetzung der von auswärts überführten Gebeine, je nach Größe der Gebeinebehälter, Öffnen und Schließen der Gebeineruhestätte 70,00 € bis 135,00 €

u) Bestattung unreifer Leibesfrüchte, Frühgeburten oder Leichenteilen, ohne Trauerfeier, Zeitaufwand je Stunde 32,00 €

§ 2

Bestattungsgebührenordnung Gemeinde Notzingen Inkrafttreten

Die Änderung der Satzung tritt am 01.04.2019 in Kraft.

Notzingen, 21. März 2019

Sven Haumacher Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Aenderungssatzung der Notzingen

Satzung

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung)

der Gemeinde Notzingen vom 13.12.2012

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetztes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 06. Mai 2013 folgende Änderung der Satzung beschlossen:

§ 1

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen - Bestattungsgebührenordnung – in der Fassung vom 13.12.2012 wird wie folgt geändert:

  1. 1. § 5 Nr.1.1 – Benutzungsgebühren wird wie folgt neu gefasst:

Für die Bestattung:

a) Erstellen eines Kindergrabes (bis 10 Jahren) 140,00 €

b) Erstellen eines Erwachsenengrabes (einfachtief) 310,00 €

c) Erstellen eines Urnengrabes 60,00 €

d) Zuschlag für Tieferlegung 95,00 €

e) Zuschlag für Handaushub 140,00 €

f) Mithilfe beim Öffnen und Schließen einer Grabkammer 50,00 €

g) Einsatz einer Vollverschalung (bei nicht standfesten Boden) 22,00 €

h) Erdabfuhr (nur bei Gräbern, bei denen die überschüssige Erde maschinell verladen und abgefahren werden kann) zzgl. der gültigen Deponiegebühren 46,00 €

i) Einsatz eines Kompressors je Stunde 35,00 €

j) Bestattungsaufsicht

  1. 1. bei Erdbestattung
  2. 2. bei Trauerfeier zur Feuerbestattung
  3. 3. bei Trauerfeier in der Halle mit Urne 70,00 € 70,00 € 70,00 €

k) Urnenbeisetzung

  1. 1. mit Geistlichen
  2. 2. ohne Geistlichen 65,00 € 32,00 €

l) Grasmattendekoration (auf Wunsch)

  1. 1. am Grab
  2. 2. am Urnengrab 70,00 € 22,00 €

m ) Bereitstellen einer Sargversenkmaschine 22,00 €

n) Reinigung der Leichenzelle (pro Belegung) 22,00 €

o) Blumentransport von der Halle zum Grab 22,00 €

p) Bestattungen, die auf Wunsch der Angehörigen an einem Samstag stattfinden, wird nebenstehender Zuschlag für die Grabherstellungskosten und die Bestattungsaufsicht erhoben 50 %

q) Ausgrabungen von Särgen bzw. Gebeinen (je nach Zeitaufwand und Zustand der Leiche) 850,00 € bis 980,00 €

r) Ausgrabungen von Urnen 70,00 €

s) Beisetzung der von auswärts überführten Gebeine, je nach Größe der Gebeinebehälter, Öffnen und Schließen der Gebeineruhestätte 70,00 € bis 135,00 €

t) Bestattung unreifer Leibesfrüchte, Frühgeburten oder Leichenteilen, ohne Trauerfeier, Zeitaufwand je Stunde 32,00 €

Bestattungsgebührenordnung Gemeinde Notzingen

§ 2 – Inkrafttreten

Die Änderung der Satzung tritt am 01.07.2013 in Kraft.

Notzingen, 10. Mai 2013

Haumacher Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Aenderungssatzung der Notzingen

Satzung

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung)

der Gemeinde Notzingen vom 13.12.2012

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetztes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 13. Dezember 2021 folgende Änderung der Satzung beschlossen:

§ 1 – Satzungsänderungen

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen - Bestattungsgebührenordnung – vom 13.12.2012 in der Fassung vom 01.07.2013, 30.03.2017 und 21.03.2019 wird wie folgt geändert:

  1. 1. § 5 Nr.1.1 und 1.2 – Benutzungsgebühren wird wie folgt neu gefasst:

1.1 Für die Bestattung:

a) Erstellen eines Kindergrabes (bis vollendetem 10. Lebensjahr) 719,60 €

b) c) d) e)

f) g) h) i) j)

k) l) m) n) Erstellen eines Erwachsenengrabes – Erdgrab einfachtief Erstellen eines Erwachsenengrabes – Erdgrab doppeltief Erstellen eines Erwachsenengrabes – Erdgrab doppelbreit Erstellen eines Grabes für Tot- und Frühgeburten sowie unreife Leibesfrüchte Erstellen eines Urnengrabes Öffnen und Schließen einer Urnennische in der Urnenstele Ausgraben, Umbetten, Tieferlegen eines Sarges Ausgraben, Umbetten, Tieferlegen einer Urne Kosten für den Erdaushub zzgl. der gültigen Deponiegebühren sind vollständig zu ersetzen Einsatz eines Kompressors je Stunde Bestattungsaufsicht Reinigung der Leichenzelle (pro Belegung) Transport des Blumenschmucks zur Grabstelle 888,70 € 1.057,80 € 1.057,80 € 521,70 € 115,60 € 115,60 € 1.057,80 € 144,40 € 50,00 € 126,50 € 50,60 € 32,50 €

o) Bestattungen, die auf Wunsch der Angehörigen an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen stattfinden, wird nebenstehender Zuschlag für die Grabherstellungskosten und die Bestattungsaufsicht erhoben 25 %

  1. 1.2. Die Bestattungsdienste nach 1.1 a), b), c), d), e), h) und k) werden im Auftrag der Gemeinde von der Stadt Kirchheim unter Teck ausgeführt. Sofern auf die unter Satz 1 aufgeführten Bestattungsleistungen der Stadt Kirchheim unter Teck zu einem späteren Zeitpunkt eine Umsatzsteuer entstehen sollte, so erhöhen sich die Bestattungsbeträge jeweils um die gültige Umsatzsteuer.

§ 2 – Inkrafttreten

Die Änderung der Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

Notzingen, 16. Dezember 2021

Sven Haumacher Bürgermeister

Bestattungsgebührenordnung Gemeinde Notzingen Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.