1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
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Holzmaden Die Urwelt Gemeinde
Gemeinde Holzmaden
Landkreis Esslingen
Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
vom 12.12.2022
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 12.12.2022 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
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I. Allgemeine Vorschriften § 1 Widmung
II. Ordnungsvorschriften § 2 Öffnungszeiten § 3 Verhalten auf dem Friedhof § 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III. Bestattungsvorschriften § 5 Allgemeines § 6 Särge, Urnen und Überurnen § 7 Ausheben der Gräber § 8 Ruhezeit § 9 Umbettungen
IV. Grabstätten § 10 Allgemeines § 11 Nutzungs- und Verfügungsrecht § 12 Erdreihengräber für Kinder bis zum 10. Lebensjahr, sowie für Ungeborene, Tot- und Fehlgeburten § 13 Erdreihengräber für Verstorbene ab dem 10. Lebensjahr, einfach tief § 14 Erdreihengräber für Verstorbene ab dem 10. Lebensjahr, doppelt tief § 15 Erdrasengräber § 16 Urnenreihengräber § 17 Urnenrasengräber § 18 Anonyme Urnengräber
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen § 19 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz § 20 Genehmigungserfordernis § 21 Standsicherheit § 22 Unterhaltung § 23 Entfernung
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 24 Allgemeines § 25 Vernachlässigung der Grabpflege
VII. Benutzung der Leichenhalle § 26 Benutzung der Leichenhalle
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeit § 27 Obhuts- und Überwachungspflichtig, Haftung § 28 Zulassung von Ausnahmen § 29 Ordnungswidrigkeiten
IX. Bestattungsgebühren § 30 Erhebungsgrundsatz § 31 Gebührenschuldner § 32 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren § 33 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
X. Übergangs- und Schlussvorschriften § 34 Alte Rechte § 35 In-Kraft-Treten
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I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde.
Er dient der Bestattung:
- 1. verstorbener Gemeindeeinwohner,
- 2. der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz,
- 3. totgeborene, fehlgeborene und ungeborene Kinder, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist,
- 4. Verstorbener, für die ein Nutzungsrecht nach § 11 Abs. 1 vorliegt,
- 5. ehemalige Einwohner, die wegen Pflegebedürftigkeit ihren Wohnsitz in Holzmaden aufgeben mussten.
In besonderen Fällen kann die Gemeindeverwaltung die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf grundsätzlich nur während der Tageszeit betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde oder medizinische Assistenzhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 7. Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
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§ 4
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf Wiederruf befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmte Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Grabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. Mögliche Bestattungszeiten sind Mo – Do um 11:00 Uhr / 13:00 Uhr / 15:00 Uhr, sowie Fr. 9:00 Uhr / 11:00 Uhr.
(3) Die einzelnen Grabfelder und Grabstellen werden von der Gemeinde im Friedhofsplan festgelegt und ausgewiesen. Die Belegung erfolgt ausschließlich der Reihe nach.
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§ 6
Särge, Urnen und Überurnen
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(2) Särge für Kindergräber (§ 10 Abs. 2 Nr.1) dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.
(3) Särge und Sargausstattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.
(4) Urnen und Überurnen müssen aus festem, unzerbrechlichem, jedoch im Erdreich sich völlig zersetzendem Material bestehen.
§ 7
Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Der Sarg bzw. die Urne kann, nach vorheriger Absprache mit der Gemeinde, von Angehörigen, Gruppen oder Vereine des Verstorbenen sowie von Beschäftigten des beauftragten Bestattungsunternehmens zur Grabstätte verbracht werden. Die Beisetzung der Urne kann entweder durch den Bestattungsordner oder durch einen Beschäftigten des Bestattungsunternehmens durchgeführt werden.
§ 8
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, sowie bei Aschen beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.
(2) Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Bestattung, bei Urnengräber mit dem Tag der erstmaligen Beisetzung der Urne.
§ 9
Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
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(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 25 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Erdreihengräber für Kinder bis zum 10. Lebensjahr, sowie für Ungeborene, Tot- und Fehlgeburten,
- 2. Erdreihengräber für Verstorbene ab dem 10. Lebensjahr, einfachtief,
- 3. Erdreihengräber für Verstorbene ab dem 10. Lebensjahr, doppeltief,
- 4. Erdrasengräber,
- 5. Urnenreihengräber,
- 6. Urnenrasengräber,
- 7. Anonyme Urnengräber.
(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11
Nutzungs- und Verfügungsrecht
(1) Nutzungsberechtigt ist – sofern keine ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
- 1. die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. die Kinder,
- 3. die Stiefkinder,
- 4. die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. die Eltern,
- 6. die Geschwister,
- 7. die Stiefgeschwister,
- 8. die nicht unter 1 bis 7 fallenden Erben.
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Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(2) Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
§ 12
Erdrehengräber für Kinder bis zum 10. Lebensjahr, sowie für Ungeborene, Tot- und Fehlgeburten
(1) Diese Erdrehengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, für die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
(2) Die Ruhezeit und Nutzungsdauer beträgt 15 Jahre. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist wiederholt jeweils auf Antrag um 5 Jahre möglich. Verfügungsberechtigt sind die in § 11 (2) genannten Personen.
(3) In jedem Erdreihengrab wird nur ein Leichnam beigesetzt. Die Gemeinde kann die Ausnahme zulassen.
(4) Das Abräumen von Erdreihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher durch Anschreiben an die Verfügungsberechtigten und öffentlich durch die Gemeinde bekannt gegeben.
§ 13
Erdrehengräber für Verstorbene ab dem 10. Lebensjahr, einfachtief
(1) Einfachstiefe Erdrehengräber für Verstorbene ab dem 10. Lebensjahr sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
(2) Die Ruhezeit und Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre. Eine Verlängerung der Nutzungsdauer ist bis zur Volljährigkeit des Leichnams wiederholt jeweils auf Antrag um 5 Jahre und ab Volljährigkeit auf Antrag einmalig um 5 Jahre möglich. Die Verlängerung beträgt jeweils 1/4 der Nutzkosten. Verfügungsberechtigt sind die in § 11 (2) genannten Personen.
(3) In jedem einfachstiefen Reihengrab wird nur ein Leichnam beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(4) Nach Ablauf der Frist in § 20 Abs. 1 Satz 2 müssen Grabmale errichtet und die Gestaltungsvorschriften nach §19 eingehalten werden.
(5) Das Abräumen von Erdreihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher durch Anschreiben an die Verfügungsberechtigten und öffentlich durch die Gemeinde bekannt gegeben.
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§ 14
Erdreihengräber für Verstorbene ab dem 10. Lebensjahr, doppeltief
(1) Doppeltiefe Erdreihengräber für Verstorbene ab dem 10. Lebensjahr sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
(2) Die Ruhezeit von einem Sarg beträgt 20 Jahre und von einer Urne 15 Jahre. Die Nutzungsdauer beträgt 30 Jahre. Eine Verlängerung der Nutzungsdauer ist bis zur Volljährigkeit des Leichnams wiederholt jeweils auf Antrag um 5 Jahre und ab Volljährigkeit auf Antrag einmalig um 5 Jahre möglich. Die Verlängerung beträgt jeweils 1/6 der Nutzkosten. Verfügungs- und Nutzungsberechtigt sind die in § 11 genannten Personen.
(3) Eine Nachbelegung mit einer Urne oder einer Erdbestattung ist während der Nutzungsdauer möglich, wenn die Ruhezeit die Nutzungsdauer nicht überschreitet. Überschreitet die Ruhezeit die Nutzungsdauer muss die fehlende Nutzungszeit nachbezahlt werden.
(4) Nach Ablauf der Frist in § 20 Abs. 1 Satz 2 müssen Grabmale errichtet und die Gestaltungsvorschriften nach §19 eingehalten werden.
(5) Das Abräumen von Erdreihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher durch Anschreiben an die Verfügungsberechtigten und öffentlich durch die Gemeinde bekannt gegeben.
§ 15
Erdrasengräber
(1) Erdrasengräber sind Grabstätten für naturnahe Erdbestattung und für Verstorbene ab dem 10. Lebensjahr, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
(2) Die Ruhezeit und Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre. Eine Verlängerung der Nutzungsdauer ist bis zur Volljährigkeit des Leichnams wiederholt jeweils auf Antrag um 5 Jahre und ab Volljährigkeit auf Antrag einmalig um 5 Jahre möglich. Die Verlängerung beträgt jeweils 1/4 der Nutzkosten. Verfügungsberechtigt sind die in § 11 (2) genannten Personen
(3) In jedem Erdrasengrab wird nur ein Leichnam beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(4) Nach Ablauf der Frist in § 20 Abs. 1 Satz 2 müssen Grabmale errichtet und die Gestaltungsvorschriften nach §19 eingehalten werden.
(5) Das Abräumen von Erdreihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher durch Anschreiben an die Verfügungsberechtigten und öffentlich durch die Gemeinde bekannt gegeben.
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§ 16
Urnenreihengräber
(1) Urnenreihengräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Erdgrabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Diese Gräber werden der Reihe nach belegt.
(2) Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre und die Nutzungsdauer 20 Jahre. Eine Verlängerung der Nutzungsdauer ist bis zur Volljährigkeit des Leichnams wiederholt jeweils auf Antrag möglich und ab der Volljährigkeit des Leichnams auf Antrag einmalig um 5 Jahre möglich und beträgt 1/4 der Nutzkosten. Verfügungs- und Nutzungsberechtigt sind die in § 11 genannten Personen.
(3) Eine Nachbelegung mit einer Urne ist während der Nutzungsdauer möglich, wenn die Ruhezeit die Nutzungsdauer nicht überschreitet. Überschreitet die Ruhezeit die Nutzungsdauer muss die fehlende Nutzungszeit nachbezahlt werden.
(4) Nach Ablauf der Frist in § 20 Abs. 1 Satz 2 müssen Grabmale errichtet und die Gestaltungsvorschriften nach §19 eingehalten werden.
(5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber entsprechend für Urnenstätten.
§ 17
Urnenrasengräber
(1) Urnenrasengräber sind Aschengrabstätten und dienen ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener. Diese Gräber werden der Reihe nach belegt.
(2) Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre und die Nutzungsdauer 20 Jahre. Eine Verlängerung der Nutzungsdauer ist bis zur Volljährigkeit des Leichnams wiederholt jeweils auf Antrag um 5 Jahre und ab Volljährigkeit auf Antrag einmalig um 5 Jahre möglich. Die Verlängerung beträgt jeweils 1/4 der Nutzkosten. Verfügungsberechtigt sind die in § 11 (2) genannten Personen
(3) Eine Nachbelegung mit einer Urne ist während der Nutzungsdauer möglich, wenn die Ruhezeit die Nutzungsdauer nicht überschreitet. Überschreitet die Ruhezeit die Nutzungsdauer muss die fehlende Nutzungszeit nachbezahlt werden.
(4) Nach Ablauf der Frist in § 20 Abs. 1 Satz 2 müssen Grabmale errichtet und die Gestaltungsvorschriften nach §19 eingehalten werden.
(5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber entsprechend für Urnenstätten.
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§ 18
Anonyme Urnengräber
(1) Anonymen Urnengräber sind Aschengrabstätten und sind für anonyme Beisetzungen eingerichtet. Diese Gräber werden der Reihe nach belegt.
(2) Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre und beginnt mit der Beisetzung der Urne.
(3) In jedem anonymen Urnengrab wird nur ein Leichnam beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(4) § 19 (10) legt die Gestaltung fest.
(5) Anonyme Beisetzungen finden ohne ein Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 19
Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) In Grabfeldern müssen nach Ablauf der Frist in § 20 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen und der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. In jedem Fall muss auf der Grabstätte erkenntlich sein, wer dort bestattet ist. Bei Zweitbelegungen muss auf den Grabmalen weitere Namen ergänzt werden. Individuelle Wünsche können angemessen berücksichtigt werden.
(2) Für Grabmale dürfen als Materialien Naturstein, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(3) Auf Grabmalen sind portraitartige Fotografien mit neutralem Hintergrund zulässig, die der Würde des Ortes entsprechen. Auf Grabmalen dürfen die Lichtbilder eine maximale Größe von 7 x 9 cm haben. Die Abbildungen müssen eckig oder oval und hochkant sein. Zulässig sind eingebrannte Porzellanbilder mit Glasschutzschicht oder Emaillebilder, welche per Klebetechnik am Grabmal befestigt werden. Das Bildnis ist vor Anbringung am Grabmal vom Friedhofsamt genehmigen zu lassen.
(4) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale, Bepflanzungen und sonstige Grabausstattungen
- 1. mit Farbanstrich, ausgenommen Naturfarben
- 2. die über die Grabflächen hinausragen
(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale und Bepflanzungen bis maximaler Höhe von 1,10 m, bei maximaler Ansichtsfläche von 0,50 m² zulässig. Das Grabmal inklusive einer Grababdeckung darf maximal 40% der Graboberfläche abdecken.
(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale und Bepflanzungen bis maximaler Höhe von 0,80 m zulässig.
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(7) Auf den Erdrasengräbern befindet sich eine durchgehende Rasenfläche, die von der Gemeinde angelegt und unterhalten wird, die während der Nutzungszeit anfallenden Unterhaltungskosten sind mit den Benutzungsgebühren abgegolten. Gräber im Erdrasengrabfeld erhalten ein stehendes Grabmal. Der Grabnutzungsberechtigte ist für die Herstellung des Grabmals verantwortlich. Nach Ablauf der Frist in § 20 Abs. 1 Satz 2 muss das Grabmal errichtet werden. Die Grabflächen sind in naturbelassener Form zu erhalten. Anpflanzungen und Grabschmuck wie Kränze, Pflanzschalen, Vasen, Grablichter und dergleichen sowie das Ablegen oder Anbringen von sonstigen Gegenständen ist unzulässig und untersagt. Ausnahmen hiervon bestehen nur bei der Beisetzung und einem direkt anschließenden Zeitraum bis zu maximal 4 Wochen danach; bis zum Ende dieses Zeitraums ist der Grabschmuck vollständig zu entfernen ohne dass es einer Aufforderung bedarf. Nach dieser Frist entfernt die Gemeinde alle Gegenstände ersatzlos und kostenpflichtig.
(8) Auf den Urnenrasengräbern befindet sich eine Rasenfläche, die von der Gemeinde angelegt und unterhalten wird, die während der Nutzungszeit anfallenden Unterhaltungskosten sind mit den Benutzungsgebühren abgegolten. Die Gräber im Urnenrasengrab erhalten eine Steintafel, diese muss nach spätestens 6 Monaten errichtet werden. Der Grabnutzungsberechtigte ist für die Herstellung der Steintafel verantwortlich. Dabei müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:
- 1. Die Steintafel muss eine Größe von 40 cm x 40 cm aufweisen und ca. 8 cm stark sein, um einer Belastung mit Pflegefahrzeugen standzuhalten. Sie muss aus Naturstein bestehen. Die Steintafel ist so in den Boden einzulassen, dass sie eben mit der Grasnarbe abschließt.
- 2. Die Steintafel enthält die Bezeichnung der Verstorbenen (Vornamen, Nachname, ggf. Geburtsname, Geburtsjahr und Sterbejahr mit je 4 Ziffern: z.B. 1930 - 2010) Die Inschrift darf lediglich vertieft eingehauen oder platteneben sein. Die Buchstaben und Zahlen dürfen die Größe von 5 cm nicht übersteigen.
- 3. Bei Zweitbelegungen sind auf der Steintafel weitere Namen zu ergänzen.
- 4. Anpflanzungen und Grabschmuck wie Kränze, Pflanzschalen, Vasen, Grablichter und dergleichen sowie das Ablegen oder Anbringen von sonstigen Gegenständen ist unzulässig und untersagt. Ausnahmen hiervon bestehen nur bei der Beisetzung und einem direkt anschließenden Zeitraum bis zu maximal 4 Wochen danach; bis zum Ende dieses Zeitraums ist der Grabschmuck vollständig zu entfernen ohne dass es einer Aufforderung bedarf. Nach dieser Frist entfernt die Gemeinde alle Gegenstände ersatzlos und kostenpflichtig.
(9) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
(10) Auf den anonymen Urnengräbern befindet sich eine durchgehende Rasenfläche, die von der Gemeinde angelegt und unterhalten wird, die während der Ruhezeit anfallenden Unterhaltungskosten sind mit den Benutzungsgebühren abgegolten. Die Hinterbliebenen dürfen hier keine Grabmale errichten. Das Ablegen von Grabschmuck jeglicher Art ist nicht zulässig und wird von der Gemeinde ersatzlos und kostenpflichtig entfernt.
(11) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
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§ 20
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze bis zu einer Höhe von 1,10 m zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 21
Standsicherheit
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen bei stehenden Grabmalen bis 1,10 m die Mindeststärke von 14 cm nicht unterschreiten.
(2) Die Standsicherheit der Grabmale wird von der Gemeinde einmal im Jahr durch eine sachkundige Person vorgenommen. Die Überprüfung wird öffentlich durch die Gemeinde bekannt gemacht. Danach wird der Grabnutzungsberechtigte schriftlich von der Gemeinde auf einen bestehenden Gefahrenzustand aufmerksam gemacht und dazu aufgefordert, diesen innerhalb 6 Monate auf eigene Kosten fachgerecht beseitigen zu lassen. Sollte die Frist nicht eingehalten werden, wird die Gemeinde die Wiederherstellung der Standsicherheit auf Kosten des Verfügungsberechtigten veranlassen. Im Übrigen gilt § 22 Abs. 2.
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§ 22
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in einem würdigen und verkehrs- sowie standsicheren Zustand zu halten und entsprechend regelmäßig (mindestens einmal im Jahr nach Ende der Frostperiode) zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist der Verfügungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand nach §28 Nr. 4 und 5 trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 23
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen. § 22 Abs. 2 Satz 4 und 5 sind entsprechend anwendbar.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 24
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Grabhügel sind unzulässig. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 19 Abs. 11) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 11 Absatz 2 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von vier Wochen nach Belegung hergerichtet sein.
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(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 23 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) Die Grabstätten sind zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 25
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 11 Absatz 2) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb vier Wochen in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck nach § 28 Nr. 4 und 5 gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 26
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 27
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
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(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 28
Zulassung von Ausnahmen
Der Bürgermeister kann von allen Regelungen der §§ 1 bis 27 Ausnahmen zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
§ 29
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde oder medizinische Assistenzhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- h) Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 20 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 23 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 22 Absatz 1).
(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 28 zugelassen worden ist.
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IX. Bestattungsgebühren
§ 30
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 31
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 32
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 33
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung. (3) Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung, bzw. in dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis, festgelegten Abgaben, Kostensätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
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X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 34
Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben unberührt.
§ 35
In-Kraft-Treten
(1) Diese Friedhofsatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die frühere Friedhofsatzung vom 24.06.2014, die dieser Friedhofsatzung entsprechen oder widersprechen, außer Kraft.
Hinweis nach § 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Verfahrensvermerke:
Der Gemeinderat hat dieser Friedhofsatzung am 12.12.2022 zugestimmt. Sie wurde nach der örtlichen Bekanntmachungsatzung am 13.12.2022 öffentlich bekannt gemacht.
Sie ist damit am 01.01.2023 in Kraft getreten.
Holzmaden den, 12.12.2022
gez. Florian Schepp Bürgermeister
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Anlage 1

Anlage zur Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührenordnung)
- Gebührenverzeichnis ab 01.01.2023 -
Nr. Amtshandlung/Gebührentatbestand
Gebühr/€
neu
Verwaltungsgebühren
- 1. Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 51,00
- 2. Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
Bestattungs- und Grabnutzungsgebühren
- 1. für die Bestattung (einschließlich Herstellen und Schließen des Grabes)
a) in einem Erdreihengrab für Tot- und Frühgeburten 1.441,00
b) in einem Erdreihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 10.Lebensjahr 1.639,00
c) in einem Erdreihengrab für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr – einfachfief 1.808,00
d) in einem Erdreihengrab – doppeltief 1.977,00
e) in einem Erdrasengrab 1.808,00
f) in einem Urnenreihengrab 967,00
g) in einem Urnenrasengrab 967,00
h) in einem anonymen Urnengrab 967,00
- 2. für die Bestattungsaufsicht
je Bestattung 180,00
- 3. für sonstige Leistungen
a) für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen und Gebeine 1.241,00
b) für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen einer Urne 332,00
c) für den Sargtransport zum Grab 636,00
d) für den Einsatz von Sargversenkapparat, Schalkasten, Geländeplatten und Grablaufrostgerätesatz bei Erdbestattungen 215,00
e) für die Entsorgungsgebühr für bei der Erstellung eines Grabes übrige Erde je Tonne 20,00
f) für den Einsatz eines Kompressors pro Stunde 50,00
AZ: 800.24 / November 2022
Anlage 1
4. für die Überlassung von Gräbern
| a) eines Erdreihengrabes für Tot- und Frühgeburten | 400,00 |
|---|---|
| b) eines Erdreihengrabes für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr | 400,00 |
| c) eines Erdreihengrabes für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr - einfachtief | 3.643,00 |
| d) eines Erdreihengrabes - doppeltief | 6.714,00 |
| e) eines Erdrasengrabes - einfachtief | 3.643,00 |
| f) eines Urnenreihengrabes | 2.097,00 |
| g) eines Urnenrasengrabes | 1.621,00 |
| h) eines anonymen Urnengrabes | 540,00 |
5. für die zusätzliche Beisetzung
| a) einer Urne in ein vorhandenes Erdreihengrab oder Urnenreihengrab | 270,00 |
|---|---|
| b) eines Sarges in ein vorhandenes Erdreihengrab | 270,00 |
6. für die Verlängerung eines Nutzungsrechtes bei Reihengräbern (Nr.4 a - g)
a) die in Nr. 4 a) bis g) festgesetzten Gebühren
b) für eine von der normalen Nutzungsdauer abweichende Verlängerungsdauer die anteilmäßigen Gebühren Nr. 4 a) bis g) nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur Verlängerungsdauer.
7. für die Trittplatten
| a) eines Erdreihengrabes für Tot- und Frühgeburten | 137,00 |
|---|---|
| b) eines Erdreihengrabes für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr | 137,00 |
| c) eines Erdreihengrabes für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr - einfachtief | 229,00 |
| d) eines Erdreihengrabes - doppeltief | 229,00 |
| e) eines Urnenreihengrabes | 137,00 |
8. Rasenpflege
| a) für ein Erdrasengrab | 1.139,00 |
|---|---|
| b) für ein Urnenrasengrab | 712,00 |
| c) für ein Anonymes Urnenrasengrab | 253,00 |
9. Benutzung der Aussegnungshalle
| a) Benutzung Aussegnungshalle | 650,00 |
|---|---|
| b) Benutzung der Totenkammern | 150,00 |
| c) Benutzung der Aussegnungshalle für Gottesdienste, die nicht in Zusammenhang mit einer Bestattung stehen | 100,00 |
| d) Benutzung der Aussegnungshalle anlässlich eines Konzertes | 100,00 |
| e) Benutzung der Aussegnungshalle anlässlich einer Gedenkfeier | 100,00 |
10. Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener
| a) i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 4, zu Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6 Hierzu zählen nicht ehemalige Einwohner, die wegen Pflegebedürftigkeit ihren Wohnsitz in Holzmaden aufgeben mussten. | 100% |
|---|---|
| b) i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 4, zu Nr. 9 Hierzu zählen nicht ehemalige Einwohner, die wegen Pflegebedürftigkeit ihren Wohnsitz in Holzmaden aufgeben mussten. | 20 % |
AZ: 800.24 / November 2022