Friedhofsgebühren Oldenburg (Oldb) 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Oldenburg (Oldb) · Niedersachsen · PLZ 26105

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 18.12.2023 (Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.002,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Nr. 3.1.2 GebS (Reihengrab für Erdbestattung, 1 Verstorbener ab dem 5. Lebensjahr)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.070,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Nr. 3.2.3 GebS (Wahlgrab ab dem 5. Lebensjahr, ausdrücklich 'je Stelle' = 1-stelliges Einzelwahlgrab)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
590,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Nr. 3.3.1 GebS (Urnenreihengrabstelle für 1 Urne)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
767,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Nr. 3.4.1 GebS (Urnenwahlgrab, kleinste Einheit = einstellig; vgl. Nr. 5.2.1 'einstelliges Urnenwahlgrab')
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
482,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Nr. 3.3.3 GebS (Anonymes Urnengrab für 1 Urne)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
619,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Nr. 3.3.2 GebS (Anonymes, naturnahes Urnengrab = Baumgrab gem. § 11 Abs. 2 lit. k / § 14 Abs. 7 Friedhofssatzung, für 1 Urne; kein Familienbaum)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
597,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 597 € · Urne: 199 €
📄 § 2 Nr. 4.2 und 4.3 GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
203,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 2 Nr. 1.10 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 18.12.2023 (Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Oldenburg (Oldb) vom 18.12.2023 (gültig ab 01.01.2024)

6.63

N i c h t a m t l i c h e konsolidierte L e s e f a s s u n g (Stand: 18. Dezember 2023) Hinweise: Die Satzung gilt in dieser Fassung seit dem 1. Januar 2024. Die zugrundeliegenden gesetzlichen Ermächtigungen sind in den Präambeln der in den Amtsblättern jeweils veröffentlichten (Änderungs-)Satzungen enthalten. Der hier wiedergegebene Text ist sorgfältig erstellt, maßgeblich sind jedoch nur die Veröffentlichungen im Amtsblatt. Satzung der Stadt Oldenburg (Oldb) über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) vom 18. Dezember 2023 (Amtsblatt für die Stadt Oldenburg Nummer 27 vom 22. Dezember 2023)

§ 1 Allgemeines

(1) Die Stadt Oldenburg (Oldb) unterhält ihre Friedhöfe als öffentliche Einrichtung.

(2) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 2 Gebührentarif Euro

Nummer Art der Gebühren Euro 1. Allgemeine Gebühren

1.10 Benutzung der Andachtshalle (inklusive Nutzung der Orgel) für die Dauer von 1,5 Stunden (inklusive Vor- und Nachbereitung) 203 1.11 jede weitere angefangene halbe Stunde für die Nutzung der Andachtshalle 1.20 Benutzung des Urnenübergaberaumes für die Dauer von 60 Minuten (inklusive Vor- und Nachbereitung) 1.21 Jede weitere angefangene halbe Stunde für die Nutzung des Urnenübergaberaumes 2. Gebühren des Krematoriums (zuzüglich Umsatzsteuer gemäß 7.)

2.1 Benutzung des Kühlraumes, pauschal 2.2 Einäscherung einschließlich Aschekapsel 286 2.3 Einäscherung von Früh- und Totgeburten sowie Säuglingen bis zum 6. Lebensmonat einschließlich Aschekapsel 2.4 Einäscherung der Leichname von Kleinkindern bis zum Alter von fünf Jahren einschließlich Aschekapsel 143 2.5 Aufgabe der Aschekapsel zur Post 6.63

Nummer Art der Gebühren Euro 3. Grabgebühren

3.1 Reihengräber für Erdbestattungen

3.1.1 für Verstorbene bis zum fünften Lebensjahr 295 3.1.2 für Verstorbene ab dem fünften Lebensjahr 1.002 3.1.3 Anonymes Erdgrab 874 3.1.4 Reihengrabstätte in Rasenflächen (inklusive Grabmal und Gravur) je Stelle

1.322 3.1.5 Verlängerung der Nutzungszeit (nur für Partnergräber) je Jahr 3.2 Wahlgräber für Erdbestattungen

3.2.1 Wahlgrab für Verstorbene bis zum fünften Lebensjahr, einfach tief, je Stelle 455 3.2.2 Verlängerung der Nutzungszeit für die Stelle je Jahr 3.2.3 Wahlgrab für Verstorbene ab dem fünften Lebensjahr je Stelle 1.070 3.2.4 Verlängerung der Nutzungszeit je Stelle und Jahr 3.3 Reihengräber für Urnenbestattungen

3.3.1 Urnenreihengrabstelle 590 3.3.2 Anonymes, naturnahes Urnengrab 619 3.3.3 Anonymes Urnengrab 482 3.4 Wahlgräber für Urnenbestattungen

3.4.1 Urnenwahlgrab 767 3.4.2 Verlängerung der Nutzungszeit je Jahr 3.4.3 Urnengemeinschaftsanlage (inklusive Anteil vom Gesamtgrabmal und Gravur) 1.464 3.4.4 Urnengemeinschaftsanlage für Paare und Lebensgemeinschaften (inklusive Anteil vom Gesamtgrabmal und Gravur) 2.936 3.4.5 Verlängerung der Nutzungszeit je Partnergrab je Jahr 3.4.6 Urnenwahlgrab in besonderer Lage 1.526 3.4.7 Verlängerung je Jahr 3.4.8 Urnenwahlgrabstätten in naturnaher Lage je Jahr (zum Beispiel Familien-/Gemeinschaftsbaum) 3.413 3.4.9 Verlängerung der Nutzungszeit von Urnenwahlgrabstätten in naturnaher Lage je Jahr 170 4. Beisetzung (einschließlich Graberstellung)

4.1 Verstorbener bis zum fünften Lebensjahr 225 4.2 Verstorbener ab dem fünften Lebensjahr 597 4.3 Urnenbeisetzung 199 5. Grabumrandung

5.1 Grab für Erdbestattung

5.1.1 Reihengrab für Verstorbene bis zum fünften Lebensjahr 117 5.1.2 Reihengrab und einstelliges Wahlgrab für Verstorbene ab dem fünften Lebensjahr 192 5.1.3 bei Zweitbelegung 5.1.4 für jede weitere Stelle 5.2 Urnengrab

5.2.1 Urnenreihengrab und einstelliges Urnenwahlgrab 118 5.2.2 für jede weitere Urnenwahlgrabstelle 6.63

  1. 6. Leistungen außerhalb der genannten Tarife

Pro Einsatzkraft werden je angefangene halbe Stunde 28 Euro berechnet. Für die eingesetzten Motorgeräte werden je nach Art des Motorgerätes mit Bedienung folgende Beträge je angefangene halbe Stunde berechnet:

Friedhofsbagger: 70 Euro Kompaktschlepper oder Minikipper 40 Euro

  1. 7. Umsatzsteuer

Die unter dem Punkt 2 genannten Gebührentatbestände des Krematoriums sind umsatzsteuerpflichtig. Der jeweils aufgeführte Tarif erhöht sich um den aktuellen Steuersatz.

§ 3 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt oder besondere Leistungen in Anspruch genommen werden (Gebührenschuldner). (2) Mehrere Schuldner einer Gebühr sind Gesamtschuldner.

§ 4 Entstehung der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht für die in § 2 aufgeführten Gebühren mit Ausnahme der in Tarif 3 genannten Gebühren mit Abschluss der Leistungen. Für die in Tarif 3 aufgeführten Leistungen entsteht die Gebührenschuld mit der Überlassung der Grabstelle.

§ 5 Veranlagung und Fälligkeit

Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Oldenburg (Oldb) über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) vom 21. Dezember 2020, außer Kraft.

Oldenburg (Oldb), 18.12.2023

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 17.12.2018 (Friedhofssatzung, konsolidierte Lesefassung) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Oldenburg (Oldb) – Satzung über die Benutzung der städtischen Friedhöfe, konsolidierte Lesefassung, Stand 17.12.2018

6.61

N i c h t a m t l i c h e konsolidierte L e s e f a s s u n g (Stand: 17. Dezember 2018)

Satzung der Stadt Oldenburg (Oldb) über die Benutzung der städtischen Friedhöfe (Friedhofssatzung) vom 17.12.2018 (Amtsblatt Stadt Oldenburg Nummer 34 vom 21. Dezember 2018)

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Allgemeines

(1)

Die Stadt Oldenburg unterhält den Parkfriedhof Bümmerstede und den Waldfriedhof Ofenerdiek als eine öffentliche Einrichtung.

(2)

Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in der Stadt Oldenburg (Oldb) hatten oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.

(3)

Soweit Grabstätten in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, darf auf den städtischen Friedhöfen auch die Bestattung von Verstorbenen zugelassen werden, die nicht zu dem in Abs. 2 genannten Personenkreis gehören.

§ 2 – Schließung und Entwidmung

(1)

Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt.

(2)

Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.

(3)

Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(4)

Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

6.61

(5)

Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Verantwortlichen möglich.

§ 3 – Definitionen

(1)

Eine Grabstätte ist ein Teil des Friedhofsgrundstücks einschließlich des darunter liegenden Erdreichs, der für die Bestattung eines Toten oder mehrerer Toter oder die Beisetzung von Urnen vorgesehen ist. Eine Grabstätte kann aus mehreren Stellen bestehen. In jeder Stelle kann grundsätzlich nur ein Toter oder eine Urne beigesetzt werden, sofern diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.

(2)

Nutzungsberechtigter ist der Inhaber eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte beinhaltet das Recht, die Grabstätte nach den Vorschriften dieser Satzung zu nutzen und zu gestalten. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts über die ursprünglich vereinbarte Dauer hinaus ist nach Maßgabe dieser Satzung möglich.

(3)

Verfügungsberechtigter ist der Inhaber eines Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte. Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte beinhaltet das Recht, die Grabstätte nach den Vorschriften dieser Satzung zu nutzen und zu gestalten. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts über die ursprünglich vereinbarte Dauer hinaus ist nach Maßgabe dieser Satzung nicht möglich.

(4)

Verantwortliche im Sinne dieser Satzung sind Nutzungs- und Verfügungsberechtigte.

II. Ordnung auf den Friedhöfen

§ 4 – Öffnungszeiten

(1)

Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2)

Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf den Friedhöfen

(1)

Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

6.61

(2)

Kinder unter 8 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.

(3)

Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: a. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Rollschuhen, Inlineskates und Skateboards, einschließlich Kinderrollern und -rädern, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen hiervon sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung. Die nach § 6 zugelassenen Dienstleistungserbringer dürfen die befestigten Wege mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 Tonnen befahren, b. der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen, c. zu werben, d. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, e. die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, f. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, g. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen und in anderen als in den für die jeweilige Abfallart vorgesehenen Behälter abzulagern, h. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

(4)

i.

zu lärmen und zu spielen,

j.

Tiere, ausgenommen Hunde, mitzubringen. Hunde sind an der kurzen Leine zu führen, ggf. anfallender Hundekot ist vom Hundeführer zu entfernen,

Musik und Gesangsdarbietungen auf den Friedhöfen und in den Andachtshallen sind nur im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung zulässig. Sie müssen der Würde des Friedhofes entsprechen. Die Benutzung mechanischer Tonträger und Verstärkeranlagen bedarf der vorherigen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

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(5)

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 4 zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.

(6)

Diese Vorschriften gelten auch für die nicht eingefriedeten Teile der Friedhofsanlagen.

§ 6 – Dienstleistungserbringer

(1)

Dienstleistungserbringer, aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Steinbildhauer, benötigen eine schriftliche Zulassung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2)

Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden grundsätzlich nur solche Dienstleistungserbringer zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen und eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. Die Stadt kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist.

(3)

Antragsteller, die ein Handwerk im Sinne der Handwerksordnung ausüben, haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle sowie - soweit diese für die Ausübung des betreffenden Handwerks notwendig ist - die Meisterprüfung nachzuweisen.

(4)

Die Zulassung erfolgt durch schriftliche Bewilligung. Diese Bewilligung wird in der Regel für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt und muss vom Dienstleistungserbringer spätestens einen Monat vor Ablauf des Bewilligungszeitraums erneut beantragt werden. Wird über den Zulassungsantrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Zulassung als erteilt, § 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 und Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetztes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 des Nds. VwVfG gelten entsprechend. Die Bewilligung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzulegen. Für die Zulassung ist eine Gebühr nach dem Kostentarif der Satzung der Stadt Oldenburg über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) in ihrer jeweils geltenden Fassung zu zahlen.

(5)

Die Dienstleistungserbringer und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung und alle dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6)

Gewerbliche Tätigkeiten dürfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten ausgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Tätigkeiten ganz untersagt.

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(7)

Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur vorübergehend auf dem Friedhofsgelände und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Arbeitsunterbrechungen sind Arbeits- und Lagerplätze verkehrssicher zu verlassen. Nach Beendigung der Arbeiten ist der frühere Zustand wieder herzustellen. Angefallener Abraum darf nicht auf dem Friedhofsgelände, auch nicht vorübergehend, gelagert werden. Anderer als der im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit auf dem städtischen Friedhof angefallene Abraum darf nicht in den dort aufgestellten Behältern entsorgt werden. Arbeitsgeräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen gereinigt werden.

(8)

Dienstleistungserbringer, die trotz schriftlicher Mahnung gegen Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen dieser Satzung ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entzogen werden. Auf die Mahnung kann verzichtet werden, wenn der Verstoß schwerwiegend ist.

(9)

Dienstleistungserbringer mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 4 und Abs. 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Niedersachsen abgewickelt werden.

(10) Soweit Tätigkeiten keiner Zulassung nach Abs. 1 bedürfen, kann Dienstleistungserbringern bei schwerwiegenden Verstößen die Tätigkeit auf den Friedhöfen untersagt werden. Dies gilt auch, wenn trotz schriftlicher Mahnung wiederholt gegen Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen wird.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines

(1)

Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

(2)

Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. An Sonn- und Feiertagen sowie an Samstagen werden keine Beisetzungen durchgeführt.

(3)

Urnen können frühestens einen Tag nach der Einäscherung des Verstorbenen beigesetzt werden. Wird die Beisetzung verzögert, kann die Urne drei Monate nach der Einäscherung in einer anonymen Urnengrabstätte beigesetzt werden. Die Kosten hat derjenige zu tragen, der den Einäscherungsantrag gestellt hat. Dieser Antragsteller ist von dieser Maßnahme vorher in Kenntnis zu setzen.

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(4)

Die für die Beisetzung von Aschen vorgeschriebenen Urnen werden vom Krematorium gestellt. Überurnen dürfen keine umweltgefährdenden Stoffe enthalten und müssen so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ein vollständiger Abbau innerhalb der Ruhefrist gewährleistet ist. Überurnen aus schwer vergänglichem Material, insbesondere Kunststein oder Kunststoff, sind nicht zulässig

§ 8 – Beschaffenheit von Särgen

(1)

Särge müssen so festgefügt und abgedichtet sein, dass ein Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und Verwesungsstörungen nur Särge aus biologisch abbaubarem Material [zum Beispiel Vollholz, einschließlich konstruktionsbedingt notwendiger Teile aus Metall (Nägel, Stifte, Beschläge o. ä.)] erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke, Zusätze und Stoffe enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör, Sargabdichtung und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus leicht zersetzbarem Material bestehen.

(2)

Die Särge sollen nicht länger als 2,05 m, nicht breiter als 0,75 m und nicht höher als 0,75 m sein (Normalgröße). Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3)

Bei Särgen, die zum Zwecke der Einäscherung angeliefert werden, sind darüber hinaus die hierfür geltenden besonderen Rechtsvorschriften sowie die VDI-Richtlinie 3891 (Emissionsminderung Einäscherungsanlagen) zu beachten.

(4)

Särge dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung angeliefert werden.

§ 9 – Ausheben der Gräber

(1)

Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und grundsätzlich auch wieder verfüllt.

(2)

Vor einer Beisetzung in eine bestehende Wahlgrabstätte müssen, sofern vorhanden, Liegeplatten und stehende Grabmale spätestens einen Tag vor der Beisetzung im Auftrag und auf Kosten der Nutzungsberechtigten durch einen zugelassenen Steinmetzbetrieb entfernt werden.

§ 10 – Ausgrabungen und Umbettungen

(1)

Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

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(2)

Ausgrabungen zum Zwecke der Umbettung, der nachträglichen Einäscherung oder der Überführung bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.

(3)

Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der Verantwortliche. Wenn andere Angehörige des Verstorbenen die Umbettung beantragen, müssen sie das Einverständnis der in Satz 2 genannten Person nachweisen.

(4)

Bei Ausgrabungen von Erdbeisetzungen wird die Freilegung des Grabes bis zur Oberkante des Sarges durch die Friedhofsverwaltung veranlasst. Mit der Ausgrabung ist ein Bestattungsunternehmen zu beauftragen.

(5)

Ausgrabungen von Urnen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt.

(6)

Der Zeitpunkt der Ausgrabungen wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt.

(7)

Das Nutzungsrecht an durch Ausgrabungen freigewordenen Wahlgräbern bleibt mit allen Rechten und Pflichten bis zum Ablauf der Nutzungszeit bestehen, sofern nicht schriftlich darauf verzichtet wird. Bei Reihengräbern erlischt das Verfügungsrecht.

(8)

Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 11 – Allgemeines

(1)

Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2)

Die Grabstätten werden unterschieden in a. Erdreihengrabstätten b. Erdwahlgrabstätten c. Urnenreihengrabstätten d. Urnenwahlgrabstätten e. Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lage f. Urnenwahlgrabstätten in naturnaher Lage (zum Beispiel Familien- oder Gemeinschaftsbäume) g. Erdreihengrabstätten in Rasenflächen

6.61

h. Erdreihengrabstätten in Rasenflächen für Paare und Lebensgemeinschaften (Partnergrabstätten) i.

Anonyme Erdreihengrabstätten

j.

Anonyme Urnenreihengrabstätten

k. Anonyme Urnenreihengrabstätten in naturnaher Lage (Baumgräber) l.

Urnengemeinschaftsgrabstätten

m. Urnengemeinschaftsgrabstätten für Paare und Lebensgemeinschaften (Partnergrabstätten) n. Urnengemeinschaftsgrabstätten für Fehlgeborene (3)

Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4)

Die Stadt ist nicht verpflichtet, alle nach dieser Satzung möglichen Grabarten auf jedem der städtischen Friedhöfe anzubieten.

§ 12 – Erdreihengrabstätten

(1)

Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Es besteht kein Auswahlrecht. Verfügungsberechtigt für Erdreihengrabstätten ist derjenige, der die Beisetzung in dieser Grabstätte beantragt hat bzw. derjenige, in dessen Auftrag dieser Antrag gestellt wurde. § 13 Absatz 6 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(2)

Es werden eingerichtet a. Erdreihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr b. Erdreihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr c. Erdreihengrabfelder für Bestattungen in Rasenflächen d. Erdreihengrabfelder für Bestattungen von Paaren und Lebensgemeinschaften in Rasenflächen (Partnergrabstätten) e. Erdreihengrabfelder für anonyme Bestattungen

(3)

In jeder Erdreihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden.

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(4)

In Erdreihengrabstätten dürfen bis zu zwei Urnen zusätzlich beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der Erdbeisetzung nicht durch die Ruhezeit der Urnen überschritten wird. Ausgenommen sind Erdreihengrabstätten für anonyme Beisetzungen und Reihengrabstätten in Rasenflächen.

(5)

Bei Erdreihengrabstätten für anonyme Beisetzungen werden die Grabstätten nicht einzeln gekennzeichnet. Es besteht keine Möglichkeit der individuellen Grabgestaltung. Das Aufbringen persönlicher Grabausstattungen ist nur auf Ablageflächen im Grabfeld gestattet. Für diese Grabstätten entsteht kein Verfügungsrecht.

(6)

Erdreihengrabstätten in Rasenflächen werden von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Es besteht keine Möglichkeit der individuellen Grabgestaltung. Das Aufbringen persönlicher Grabausstattungen ist nur auf Ablageflächen im Grabfeld gestattet. Ein von der Stadt gestelltes liegendes Grabmal mit Angabe des Vor- und Nachnamens, Geburts- und Sterbejahres ist Bestandteil der Grabanlage. Für diese Grabstätten entsteht kein Verfügungsrecht.

(7)

Erdreihengrabstätten für Paare und Lebensgemeinschaften (Partnergräber) in Rasenflächen werden von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Das Beisetzen von zwei Särgen ist möglich. Es besteht keine Möglichkeit der individuellen Grabgestaltung. Das Aufbringen persönlicher Grabausstattungen ist nur auf Ablageflächen im Grabfeld gestattet. Jeweils ein von der Stadt gestelltes liegendes Grabmal mit Angabe des Vor- und Nachnamens, Geburtsund Sterbejahres ist Bestandteil der Grabanlage. Für diese Grabstätten entsteht kein Verfügungsrecht. Mit der zweiten Beisetzung wird die Grabstätte für die Dauer der Ruhefirst gegen Gebühr zugeteilt.

(8)

Das Abräumen von Erdreihengrabstätten oder Teilen von ihnen wird nach Ablauf der Ruhezeit durch Hinweisschilder an dem betreffenden Grab oder durch Aushang bei der Friedhofsverwaltung bekanntgegeben.

§ 13 – Erdwahlgrabstätten

(1)

Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Erdwahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Erdwahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gemäß § 2 beabsichtigt ist.

(2)

Es wird unterschieden zwischen ein- und mehrstelligen Grabstätten für einfachtiefe Beisetzungen sowie Wahlgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten

  1. 5. Lebensjahr.

(3)

In Erdwahlgrabstätten dürfen je Grabstelle zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

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(4)

Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich hingewiesen. Falls er nicht bekannt, nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln oder der Aufenthalt unbekannt ist, wird auf den Ablauf durch einen 3-monatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.

(5)

Eine Beisetzung darf innerhalb der Nutzungszeit nur dann stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wird.

(6)

Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis den Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a. auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b. auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c. auf die Stiefkinder, d. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e. auf die Eltern, f. auf die vollbürtigen Geschwister, g. auf die Stiefgeschwister, h. auf die nicht unter a bis g fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b. – d. und f. – h. wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Die Angehörigen können sich auch untereinander darüber einigen, wer das Nutzungsrecht übernehmen soll. Sind keine Angehörigen der Gruppe a. – h. vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch von einer anderen Person übernommen werden.

(7)

Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der im Absatz 6 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung und der betroffenen Person. Der Nutzungsberechtige kann das Nutzungsrecht auch auf eine andere Person mit deren Zustimmung und der Zustimmung der Friedhofsverwaltung übertragen.

(8)

Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf seinen Namen umschreiben zu lassen.

(9)

Absatz 7 gilt in den Fällen der Absätze 8 und 9 entsprechend.

6.61

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden. (11) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstellen kann jederzeit, an belegten Grabstellen erst für die Zeit nach Ablauf der letzten Ruhefrist verzichtet werden.

§ 14 – Urnengrabstätten

(1)

Aschen dürfen beigesetzt werden in a. Urnenreihengrabstätten b. Urnenwahlgrabstätten c. Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lage d. Urnenwahlgrabstätten in naturnaher Lage (zum Beispiel Familien- oder Gemeinschaftsbäume) e. Anonymen Urnenreihengrabstätten f. Anonymen Urnenreihengrabstätten in naturnaher Lage (Baumgräber) g. Urnengemeinschaftsgrabstätten h. Urnengemeinschaftsgrabstätten für Paare und Lebensgemeinschaften i.

Urnengemeinschaftsgrabstätten für Fehlgeborene

j.

Grabstätten für Erdbeisetzungen (§ 12 Absatz 4 und § 13 Absatz 3)

(2)

Urnenreihengrabstätten werden der Reihe nach belegt und nur im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit einer Urne vergeben. Eine zweite Urne darf beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit dieser Urne die Ruhezeit der zuerst beigesetzten Urne nicht überschreitet.

(3)

Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

(4)

Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lage werden von der Friedhofsverwaltung angelegt. Die Grabfläche wird flächig mit bodendeckenden Stauden bepflanzt und unterhalten. Eine Grabeinfassung fehlt und das Aufbringen persönlicher Grabausstattungen sowie eine individuelle Grabgestaltung sind nicht gestattet. Das Aufstellen eines individuellen Grabmals ist vom Nutzungsberechtigten zu veranlassen. Mit der Abnahme des Grabmals durch einen Mitarbeiter der Fried-

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hofsverwaltung übernimmt die Friedhofsverwaltung den verkehrssicheren Unterhalt des Grabmals. Das Einschlagen weiterer Namen und weitere Unterhaltungsmaßnahmen übernimmt der Nutzungsberechtigte. Das Grabmal muss bei diesem Gestaltungsprinzip aus einem Naturstein und aufrecht stehend gearbeitet sein. Die stehenden Grabmale sind allseitig gleichwertig zu entwickeln und sollen in Form und Größe unterschiedlich sein. Die wesentlichen Gestaltungselemente befinden sich auf der Ansichtsfläche. Die Höhe der Stele ist auf maximal 120 cm bzw. minimal 80 cm begrenzt. In der Breite sind bis zu 40 cm zulässig. Die Dicke muss mit zunehmender Höhe der Stele entsprechend der in § 20 dieser Satzung genannten Richtlinie größer werden, hat jedoch 25 cm nicht zu überschreiten. Liegesteine, Ganzabdeckungen und Sockel sind nicht zulässig. (5)

Urnenwahlgrabstätten in naturnaher Lage (zum Beispiel Familien- oder Gemeinschaftsbäume) liegen in waldartigen Bereichen. Die Beisetzung der Urnen erfolgt in unmittelbarer Nähe eines Baumes. Das Grabfeld ist in naturbelassener Form zu erhalten, es werden keine Grabmale errichtet. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Das Abstellen von Gegenständen, Grabzubehör, Grablichtern und Gedenkzeichen sowie die Anlage von Pflanzbeeten sind nicht zulässig. In einer Urnenwahlgrabstätte in naturnaher Lage können bis zu acht Urnen beigesetzt werden. Die Aschekapseln und Überurnen haben aus nachwachsenden organischen Rohstoffen zu bestehen, welche im Erdreich vollständig biologisch abgebaut werden und letztlich durch den Umwandlungsprozess in Wasser, Kohlendioxid und Humus zerfallen. Urnen aus Metall, Marmor oder Keramik hingegen sind nicht biologisch abbaubar und nicht zulässig.

(6)

Bei Urnengrabstätten für anonyme Beisetzungen werden die Grabstätten nicht einzeln gekennzeichnet. Es besteht keine Möglichkeit der individuellen Grabgestaltung. Das Aufbringen persönlicher Grabausstattungen ist nur auf Ablageflächen im Grabfeld gestattet. Für diese Grabstätten entsteht kein Verfügungsrecht.

(7)

Anonyme Urnenreihengrabstätten in naturnaher Lage (Baumgräber) werden von der Friedhofsverwaltung in waldartigen Bereichen unterhalb des Kronenbereiches von Bäumen angelegt und gepflegt. Sie befinden sich in besonders hierfür vorgesehenen Grabfeldern, die in ihrer naturbelassenen Form erhalten werden. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Das Abstellen von Gegenständen, Grabzubehör, Grablichtern und Gedenkzeichen sowie die Anlage von Pflanzbeeten sind nicht zulässig. Für diese Grabstätten entsteht kein Verfügungsrecht. Die Aschekapseln und Überurnen haben aus nachwachsenden organischen Rohstoffen zu bestehen, welche im Erdreich vollständig biologisch abgebaut werden und letztlich durch den Umwandlungsprozess in Wasser, Kohlendioxid und Humus zerfallen. Urnen aus Metall, Marmor oder Keramik hingegen sind nicht biologisch abbaubar und nicht zulässig.

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(8)

Urnen-Gemeinschaftsgrabstätten sind gärtnerisch geprägte Grabfelder, bei denen mehrere Grabstellen für die Beisetzung jeweils einer Urne zusammengefasst worden sind. Die Anlage, Pflege und Unterhaltung erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Die Grabstellen werden der Reihe nach belegt und mit einem gemeinsamen Grabmal ausgestattet, welches die Vor- und Nachnamen der dort Beigesetzten aufführt. Es besteht keine Möglichkeit der individuellen Grabgestaltung. Das Aufbringen persönlicher Grabausstattungen ist nur auf Ablageflächen im Grabfeld gestattet. Für diese Grabstätten entsteht kein Verfügungsrecht.

(9)

Urnen-Gemeinschaftsgrabstätten für Paare und Lebensgemeinschaften (Partnergräber) in gärtnerisch geprägten Grabfeldern werden bevorzugt in vorhandene Gemeinschaftsgrabanlagen integriert. Die Grabstellen für Paare und Lebensgemeinschaften werden der Reihe nach belegt. Sie sind für die Beisetzung von zwei Urnen nebeneinander vorgesehen und mit einem gemeinsamen Grabmal, welches die Vor- und Nachnamen der dort Beigesetzten aufführt, ausgestattet. Die Anlage, Pflege und Unterhaltung erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Es besteht keine Möglichkeit der individuellen Grabgestaltung. Das Aufbringen persönlicher Grabausstattungen ist nur auf Ablageflächen im Grabfeld gestattet. Für diese Grabstätten entsteht kein Verfügungsrecht. Mit der zweiten Beisetzung wird die Grabstätte für die Dauer der Ruhefirst gegen Gebühr zugeteilt.

(10) Eine Urnen-Gemeinschaftsgrabstätte für Fehlgeborene, die als gärtnerisch gestaltetes Grabfeld für die Beisetzung von Fehlgeborenen in Urnen dient, befindet sich nur auf dem Parkfriedhof Bümmerstede. Zentrales Element ist eine auf einem Sockel stehende Metallskulptur. Namensnennungen sind nicht möglich. Das Ausbringen persönlicher Grabausstattungen ist nicht gestattet und es bestehen keine individuellen Gestaltungsmöglichkeiten. Die Pflege erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Es entsteht kein Verfügungsrecht. (11) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Erdreihengrabstätten und für die Erdwahlgrabstätten für Urnengrabstätten entsprechend.

§ 15 – Ruhezeiten

Die Ruhezeiten betragen bei a. Erdbeisetzungen

25 Jahre

b. Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr

15 Jahre

c. Urnenbeisetzungen

20 Jahre

Die Ruhezeit beginnt mit dem Tage der Beisetzung.

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V. Gestaltung der Grabstätten

§ 16 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1)

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Außerdem sind Belange des Gesundheitsrechts, des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Umweltschutzes zu beachten.

(2)

Die Verwendung von nicht biologisch abbaubaren bzw. nicht kompostierbaren Materialien ist bei der gärtnerischen Gestaltung von Grabstätten nicht gestattet. Dies betrifft insbesondere die Verwendung von Kunststoffen auf den Grabstätten, Kunststoffeinfassung sowie das flächige Abdecken mit Geotextilien, Folien, Kunst- und Kieselsteinen.

(3)

Die Abgrenzung der Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung durch Verlegen einer plattierten Grabumrandung im Rahmen der Konzeption der Friedhöfe hergestellt.

VI. Grabmale

§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Grabmale

(1)

Aufgabe des Grabmales ist es, das Grab zu bezeichnen und das Andenken an die verstorbene Person zu erhalten.

(2)

Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung, außer den allgemeinen Gestaltungsgrundsätzen, keinen besonderen Anforderungen. Sie müssen der Würde des Ortes entsprechend gestaltet und zur Wahrung des Gesamteindruckes der Friedhofsanlagen aufeinander abgestimmt sein. Sinnbilder und Inschriften, die die Gefühle anderer verletzten könnten, sind nicht zugelassen. Die Verwendung eines QR-Codes als Grabinschrift ist möglich. Ein auf einem Grabmal angebrachter QR-Code gilt als Bestandteil der Grabinschrift und ist genehmigungspflichtig.

(3)

Ganzabdeckungen müssen belüftbar sein.

(4)

Ansonsten sind die Bestimmungen des Gesundheitsrechts, des Rechts über die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie des Umweltschutzes zu beachten.

§ 18 – Erlaubnispflicht für Grabmale

(1)

Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern

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sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Erlaubnis erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung von ihr Gebrauch gemacht wurde. (2)

Es dürfen nur Natursteine verwendet werden, wenn

  1. 1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II Seite 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II. Seite 2352) eingehalten wird, oder
  2. 2. ein Nachweis nach Absatz 4 vorliegt.
  3. 3. Staaten und Gebiete im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 sind: Australien, Belgien, Bosnien Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern. Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen der in Satz 1 genannten Staaten oder Gebiete zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 2 Nummer 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben.
  4. 4. Als Nachweis nach Absatz 2 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:

Fair Stone IGEP Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN Xertifix

  1. 5. Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Leichenwesen (BestattG) setzt voraus, dass die erklärende Stelle

über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II Seite 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II Seite 2352) verfügt,

weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist,

ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme bereitstellt.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Oldenburg (Oldb)?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Oldenburg (Oldb) mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 26xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Oldenburg (Oldb) anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Oldenburg (Oldb)
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 199 € (Urne) bzw. 597 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Oldenburg (Oldb) (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 26xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Oldenburg (Oldb):
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €