Friedhofsgebühren Großenkneten 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Großenkneten · Niedersachsen · PLZ 26197

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: Friedhofsgebührensatzung beschlossen am 13.05.2025, in Kraft seit 01.07.2025). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
967,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebS (Alter Friedhof Nord und Süd und Neuer Friedhof)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.161,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 Nr. 2 GebS (Alter Friedhof Nord und Süd und Neuer Friedhof; Tarif kennt keine Stellen-Unterscheidung, Preis je Wahlgrab)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
878,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 Nr. 6 GebS (Grabstätten im Rasenfeld; kein Urnenreihengrab im Alten Friedhof ausgewiesen; günstigere Alternative: Gemeinschaftsgrabanlage Nr. 10 für 858,00 €)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.200,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 Nr. 3 GebS (Alter Friedhof Nord und Süd und Neuer Friedhof; Tarif kennt keine Stellen-Unterscheidung, Preis je Wahlgrab)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
843,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 843 € · Urne: 361 €
📄 § 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: Friedhofsgebührensatzung beschlossen am 13.05.2025, in Kraft seit 01.07.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌ Kirchlicher Friedhof Ev.-Luth. Kirchengemeinde Großenkneten — Gebührenordnung

SATZUNGEN für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Großenkneten

St. Marienkirche in Großenkneten Präambel Der Friedhof ist ein Ort der Stille, auf dem die christliche Gemein-de die sterblichen Hüllen ihrer Verstorbenen dem Herrn über Le-ben und Tod zurückgibt. In der Gemeinschaft unserer Toten, die auf die Auferstehung warten, sind alle menschlichen Unter-schiede bedeutungslos geworden. Jedes Grab soll sich dem Ge-samtbild des Friedhofes würdig einfügen. Aus diesem Grunde sind die nachstehenden Satzungen erlassen worden.

Im Namen Gottes gedenken wir der Verstorbenen auf unserem Friedhof namentlich.

Großenkneten, im Oktober 2023 Inhaltsübersicht

Friedhofsbenutzungssatzung

§ 1 Geltungsbereich Seite 5

§ 2 Grabarten Seite 5

§ 3 Dauer der Nutzungsrechte bei Wahlgräbern Seite 7

§ 4 Urnenbeisetzungen in Wahlgrabstätten Seite 7

§ 5 Gestaltungsvorschriften Seite 7

§ 6 Pflichten der Nutzungsberechtigten Seite 9

§ 7 Übergangsvorschriften Seite 10

§ 8 Inkrafttreten Seite 10

Gestaltungsrichtlinien Seite 11

Friedhofsgebührensatzung

§ 1 Grundsatz Seite 15

§ 2 Gebührenpflichtige Seite 15

§ 3 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren Seite 16

§ 4 Gebührentarif Seite 17

§ 5 Inkrafttreten Seite 19

Gemäß Art. 16 der Kirchenordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg vom 20. Februar 1950 und § 6 Abs. 1 Friedhofsgesetz (FhG) vom 10. Juni 2017 hat der Gemeindekirchenrat der Ev.-Luth. Kirchenge-meinde Großenkneten (Friedhofsträger) am 10. Januar 2023 die folgende Friedhofsbenutzungssatzung in der Fassung der Änderung vom 8. August 2023 beschlossen: Friedhofsbenutzungssatzung

für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Großenkneten in 26197 Großenkneten.

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Großenkneten. Der Friedhof umfasst zurzeit die Flurstücke 94/10 und 95/2, Flur 9, Gemarkung Großenkneten, mit einer Größe von insgesamt 1,9549 ha.

§ 2 – Grabarten

(1) Auf dem Friedhof bestehen Grabfelder für die folgenden Grabarten:

a) Reihengräber für Sargbestattungen,

b) Wahlgräber für Sargbestattungen,

c) Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen,

d) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen,

e) Reihengräber im Rasenfeld für Sargbestattungen,

f) Wahlgräber im Rasenfeld für Sargbestattungen,

g) Reihengräber im Rasenfeld für Urnenbeisetzungen,

h) Wahlgräber im Rasenfeld für Urnenbeisetzungen,

i) Reihengräber in Gemeinschaftsgrabanlagen für Sargbestattungen,

j) Wahlgräber in Gemeinschaftsgrabanlagen für Sargbestattungen, k) Reihengräber in Gemeinschaftsgrabanlagen für Urnenbeisetzungen,

l) Wahlgräber in Gemeinschaftsgrabanlagen für Urnenbeisetzungen, Das Angebot an Grabstätten richtet sich nach der tatsächlichen Verfügbarkeit. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung eines Nutzungsrechtes an einer bestimmten Grabstätte.

(2) Gemeinschaftsgrabanlagen nach Abs. 1 können Anlagen mit und ohne besondere Gestaltungen umfassen. Gemein-schaftsgrabanlagen mit besonderen Gestaltungen sind gärt-nerisch umfassend gestaltet und dauerhaft gepflegt.

(2a) Die Anbringung des Namens der verstorbenen Person mit dem Geburts- und dem Sterbejahr erfolgt bei Gemeinschafts-grabanlagen nach Absatz 1 mit einem Schriftzug auf dem Ge-meinschaftsgrabmal (Namensmauer). Die Nutzungsberech-tigten verpflichten sich mit der Auswahl dieser Grabart zur ei-genständigen Beschaffung des Schriftzuges nach den Vorga-ben des Friedhofsträgers. Die Beschaffenheit der Buchstaben sowie Schrifttyp und Schriftgröße richten sich nach dem vor-gegebenen Muster:

Bronzeschriftzug Strassacker Nr. 71067 „Siehler“ Schriftgröße Name 25mm Schriftgröße Geburts- und Sterbejahr 15mm

(3) Weitere Grabarten können durch Beschluss des Gemeindekir-chenrates mit Genehmigung durch den Oberkirchenrat (Art. 27 Abs. 1 Nr. 9 Kirchenordnung) eingerichtet werden.

§3 Dauer

der Nutzungsrechte bei Wahlgräbern

(1) Die Nutzungsrechtsdauer bei Wahlgräbern beträgt 30 Jahre.

(2) Die Verlängerung eines Nutzungsrechtes für Wahlgräber ohne Anpassung an die Ruhefrist muss mindestens für 5 Jahre erfolgen.

§ 4 – Urnenbeisetzungen in Wahlgrabstätten

Mit Ermächtigung durch § 23 Abs. 5 FhG werden folgende abän-dernde Regelungen zu § 23 Abs. 4 FhG getroffen: Im Grab einer Wahlgrabstätte für Sargbestattungen dürfen bis zu vier Urnen beigesetzt werden, wenn es noch nicht belegt ist. In einem be-reits mit einem Sarg belegten Grab ist es zulässig, zwei Urnen beizusetzen, wenn die beizusetzenden Personen nächste Ange-hörige der bereits bestatteten Person waren.

§ 5 – Gestaltungsvorschriften

(1) Leitbild für die Gestaltung der Grabstätten ist der grüne, blü-hende Friedhof. Jede Grabstätte ist so zu gestalten, zu unter-halten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen sowie in seiner Gesamt-anlage gewahrt wird.

(2) Die Gestaltung von Grabstätten umfasst die Errichtung von Grabmalen und die gärtnerische Gestaltung. Sie ist Recht (§ 30 Abs. 1 Satz 5 FhG) und Verpflichtung (§§ 36 Abs. 1 und 38 Abs. 1 FhG) zugleich. Einfassungen und Grababdeckungen, die eine bauliche Einheit mit dem Grabmal bilden, sind dem Grabmal zuzuordnen, alle anderen gelten als Teil der gärtneri-schen Gestaltung.

(3) Zur Gestaltung der Grabstätten im Einzelnen wird auf die an-liegenden Richtlinien verwiesen, die Bestandteil dieser Sat-zung sind. Soweit die Gestaltung von Grabanlagen aus-schließlich dem Friedhofsträger vorbehalten ist, ist sie nicht Gegenstand der Gestaltungsvorschriften. Dies gilt insbeson-dere für Gemeinschaftsgrabanlagen (§ 25 FhG), Baumgrab-stätten (§ 26 FhG) und Kolumbarien (§ 27 FhG).

(4) Den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes ist bei der Ge-staltung der Grabstätten in besonderer Weise Rechnung zu tragen (§ 48 FhG). Insbesondere ist die Verwendung von Ma-terialien unzulässig, die mit Farben oder Lacken, auf chemi-sche oder in sonstiger Weise umweltbelastend behandelt worden sind und dabei zu einer Verunreinigung des Bodens führen können.

(5) Auf dem Friedhof sind Grabfelder mit allgemeinen und Grab-felder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Allgemeine Gestaltungsvorschriften gelten grundsätzlich in gleicher Weise für alle Grabfelder. Zusätzliche Gestaltungs-vorschriften gelten nur für die Grabfelder, die ausdrücklich als Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften ausge-wiesen sind; sie gehen dort im Zweifel den allgemeinen Ge-staltungsvorschriften vor. Für die folgenden der unter § 2 Abs. 1 genannten Grabfelder bestehen zusätzliche Gestaltungsvor-schriften:

a) Gräber im Rasenfeld nach den Buchst. e) bis h), b) Grabstätten, soweit sie auf dem neuen Friedhofsteil liegen.

§ 6 – Pflichten der Nutzungsberechtigten

(1) Recycling ist nach der Abfallvermeidung der wirkungsvollste Weg, um Rohstoffe zu sparen und damit auf die Erzeugung von Kohlendioxid (CO²) zu verzichten. Aus diesem Grund ist der anfallende Abfall auf unserem Friedhof entsprechend der vorhandenen Abfallbehältnisse zu trennen. Gewerbetreibende sind nach § 13 Abs. 5 Satz 3 FhG verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden Abfälle auf eigene Kosten zu entsorgen.

(2) Nutzungsberechtigte eines bereits bestehenden Wahlgrabes sind verpflichtet, vor einer Bestattung das Grabmal, die Einfas-sung, Pflanzen mit umfangreicherem Wurzelwerk sowie grö-ßere Ausstattungsgegenstände zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Soweit mit der Friedhofsverwaltung kein anderer Termin vereinbart wird, müssen diese Arbeiten zwei Werktage vor der Bestattung abgeschlossen sein.

(3) Wenn für eine Beerdigung ein Grabmal, eine Einfassung, die Bepflanzung oder Ausstattungsgegenstände von einer be-nachbarten Grabstelle vorübergehend entfernt werden müs-sen, hat der Nutzungsberechtigte des Grabes, von dem aus die Maßnahme verursacht wird, die Kosten zu tragen. Nach der Bestattung ist das Nachbargrab umgehend wieder in den vorherigen Zustand zu versetzen.

§7 Übergangsvorschriften

Diese Satzung gilt für alle bestehenden Nutzungsrechte.

§ 8 – Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofsbenutzungssatzung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung vom 12. Februar 2008 außer Kraft.

Großenkneten, den 10. Januar 2023

Dr. Sven Evers L. S. Heiner Reineberg Vorsitzender GKR Mitglied GKR Gestaltungsrichtlinien

Anlage zu § 5 Abs. 3 der Friedhofsbenutzungssatzung vom 10. Januar 2023 für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Großenkneten

  1. 1. Allgemeine Vorschriften für gärtnerische Gestaltungen

(1) Bauliche und gestalterische Elemente, die Teil der gärtneri-schen Gestaltung sind, dürfen nur aus Materialien und Bear-beitungsformen bestehen, die dem gestalterischen Leitbild des grünen, blühenden Friedhofes (§ 35 Friedhofsgesetz) nicht widersprechen.

(2) Nicht zulässig sind Gestaltungen oder Bearbeitungen, die an-dere Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören könnten oder zu einer Verunstaltung des Friedhofes führen würden. Dies sind insbesondere

a) die Verwendung von Kunststoffen oder Hartfaserplatten und vergleichbaren Baustoffen sowie von Blechen insbe-sondere auch für die Grabumrandung,

b) das Belegen der Grabstätte mit gebrochenen, nicht na-türlichen Materialen wie Glas, Kunststoffen oder ähnli-chen Materialien,

c) die Verwendung von verbotenen oder herabsetzenden Zeichen und Inschriften, sowie von Zeichen und Inschrif-ten, die zu Kontroversen Anlass geben könnten.

(3) Beim Verlegen von Grabplatten auf Gräbern muss mindestens ein Drittel der Graboberfläche frei bleiben. Dies gilt entspre-chend auch für das Belegen der Grabstätte mit Kies, Splitt und vergleichbaren Stoffen. Soweit eine Folie unter diesen Materi-alien verlegt wird, muss sie wasser- und sauerstoffdurchläs-sig sein. (4) Die gärtnerische Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten unterliegt unbeschadet der Bestimmungen der §§ 12 Abs. 3 Buchst. f) und g), 35, 36, und 38 FhG keinen weiteren Anforderungen.

(5) Für zusätzliche gestalterische Elemente, die nicht Teil der gärtnerischen Gestaltung sind, gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 entsprechend.

  1. 2. Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Grabmale

(1) Für Grabmale sind insbesondere natürliche Werkstoffe wie Natursteine oder Holz zu verwenden. Grabmale aus anderen Materialen sind im Einzelfall im Genehmigungsverfahren un-ter Würdigung einer harmonischen Gesamtstruktur des Fried-hofes zu beurteilen.

(2) Nicht zulässig sind Grabmale, deren Gestaltungen andere Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören könnten oder zu ei-ner Verunstaltung des Friedhofes führen würden. Dies sind insbesondere

a) Grabmale, die sich in Form, Farbe, Umfang oder Gestal-tung erheblich und überproportional von der Umgebung der Grabstätte abheben,

b) Grabmale aus Kunststoffen oder Kunststoffteilen,

c) die Verwendung von verbotenen oder herabsetzenden Zeichen und Inschriften, sowie von Zeichen und Inschrif-ten, die zu Kontroversen Anlass geben könnten,

d) Grabmale mit Einrichtungen, die auf technischem Wege oder durch manuelle Eingriffe zu einer Veränderbarkeit der äußeren Gestaltung führen können. (3) Die Verwendung von QR-Codes ist zugelassen, wenn Antrag-steller und Nutzungsberechtigte sich schriftlich verpflichten, mit den gezeigten Inhalten nicht gegen geltendes Recht zu verstoßen und gleichzeitig den Friedhofsträger von der Haf-tung für die Inhalte freizustellen.

  1. 3. Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Grabstätten im Rasenfeld

Angaben über die bestattete Person sind auf einem erdbündig mit der Rasenfläche verlegten Liegestein in der Größe von 0,50 m x 0,40 m auf Feldern für Sargbestattungen und 0,40 m x 0,40 m auf Feldern für Urnenbeisetzungen anzubringen. Die liegenden Grabmale müssen mindestens 6 cm stark sein. Name und Ge-burts- bzw. Sterbedatum der verstorbenen Person sind von ei-nem Steinmetz vertieft in den Liegestein einzuarbeiten. Aufge-setzte Buchstaben sind nicht zugelassen.

  1. 4. Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Felder auf dem neuen Friedhofsteil

Auf dem neuen Teil des Friedhofes ist das Abdecken der Grab-stätten mit durchgehenden sauerstoff- und wasserundurchlässi-gen Materialien, insbesondere Grabplatten, sowie das Belegen mit Kies, Splitt oder ähnlichen Stoffen anstelle einer Bepflanzung nicht gestattet. 5. Ablage von Grabschmuck

Die Bepflanzung und die Ablage von Grabschmuck auf Grabstät-ten im Rasenfeld und Gemeinschaftsgrabanlagen sind nicht ge-stattet. Zur Ablage von Grabschmuck werden gemäß § 28 Abs. 5 FhG besondere Stellen ausgewiesen. Friedhofsgebührensatzung

für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Großenkneten

Aufgrund Artikel 16 der Kirchenordnung der Evangelisch-Lutherischen Kir-che in Oldenburg vom 20. Februar 1950 und § 6 Abs. 1 Friedhofsgesetz (FhG) vom 10. Juni 2017, jeweils in der geltenden Fassung, hat der Ge-meindekirchenrat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Großenkneten (Fried-hofsträger) in seiner Sitzung am 13. Mai 2025 folgende Satzung be-schlossen:

§ 1 – Grundsatz

Für die Benutzung des Friedhofes oder seiner Einrichtungen so-wie für sonstige Leistungen des Friedhofsträgers werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.

§ 2 – Gebührenpflichtige

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet wer

a) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder verlän-gert,

b) Leistungen nach dieser Satzung beantragt oder veranlasst hat, oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§3 Festsetzung

und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftli-chen Gebührenbescheid.

(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbe-scheides fällig, sofern in diesem Bescheid kein anderer Ter-min genannt wird.

(3) Der Friedhofsträger kann die Benutzung des Friedhofes unter-sagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Ge-bühren nicht entrichtet worden sind.

(4) Ausstehende Gebühren werden im Verwaltungszwangsver-fahren eingezogen.

§4 Gebührentarif

(1) Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grab-stellen

Alter Friedhof Nord und Süd und Neuer Friedhof

  1. 1. Reihengrab für Sargbestattungen Nutzungsrechtsdauer 25 Jahre 967,00 €
  2. 2. Wahlgrab für Sargbestattungen Nutzungsrechtsdauer 30 Jahre 1.161,00 €
  3. 3. Wahlgrab für Urnenbeisetzungen Nutzungsrechtsdauer 30 Jahre 1.200,00 €

Grabstätten im Rasenfeld

  1. 4. Reihengrab für Sargbestattungen Nutzungsrechtsdauer 25 Jahre 1.634,00 €
  2. 5. Wahlgrab für Sargbestattungen Nutzungsrechtsdauer 30 Jahre 1.960,50 €
  3. 6. Reihengrab für Urnenbeisetzungen Nutzungsrechtsdauer 25 Jahre 878,00 €
  4. 7. Wahlgrab für Urnenbeisetzungen Nutzungsrechtsdauer 30 Jahre 1.066,50 €

Gemeinschaftsgrabanlagen im neuen Rasenfeld mit Namenszug an der Namensmauer

  1. 8. Reihengrab für Sargbestattungen Nutzungsrechtsdauer 25 Jahre 1.546,00 € 9. Wahlgrab für Sargbestattungen Nutzungsrechtsdauer 30 Jahre 1.854,00 €
  2. 10. Reihengrab für Urnenbeisetzungen Nutzungsrechtsdauer 25 Jahre 858,00 €
  3. 11. Wahlgrab für Urnenbeisetzungen Nutzungsrechtsdauer 30 Jahre 1.050,00 €

(2) Verlängerung der Nutzungsrechte von Wahlgrabstätten

Die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird für alle Gräber einer Wahlgrabstätte taggenau mindestens bis zum Ende der letzten Ruhefrist in der Grabstätte vorgenommen (§ 32 Abs.1 und 4 FhG).

a) Die Gebühr für jedes volle Jahr des Verlängerungszeitrau-mes beträgt 1/30 (ein Dreißigstel) der unter Nr. 2, 3, 5, 7, 9 und 11 ausgewiesenen Gebühr.

b) Die Gebühr für jeden zusätzlich angefangenen Tag beträgt 1/365 (ein Dreihundert-fünfundsechzigstel) der Gebühr für jedes volle Jahr des Verlängerungszeitraumes.

(3) Bestattungsgebühren

  1. 1. Herstellung eines Sarggrabes für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr 361,00 €
  1. 2. Herstellung eines Sarggrabes für Verstorbene vom vollendeten fünften Lebensjahr an 843,00 €
  1. 3. Herstellung eines Urnengrabes 361,00 € (4) Sonstige Gebühren
  1. 1. Pflegegebühr pro angefangenem Jahr und Grab bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes an Grabstätten 90,00 €

Für besondere Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgese-hen sind, setzt der Gemeindekirchenrat die zu entrichtende Ge-bühr von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 5 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 8. August 2023 außer Kraft.

Großenkneten, den 1. Juli 2025

Dr. Sven Evers L. S. Manfred Scholz Vorsitzender GKR Mitglied GKR Alle Angaben in dieser Broschüre sind ohne Gewähr.

Ev.-Luth. Kirchengemeinde Großenkneten Markt 2 - 26197 Großenkneten Telefon: 04435 5633 [email protected]

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Großenkneten?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Großenkneten mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 26xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Großenkneten anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Großenkneten
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 361 € (Urne) bzw. 843 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🔶 Optionaler Schätzwert
Optional zuschaltbar, falls eine Trauerhalle / Feierhalle genutzt wird. (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 26xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Großenkneten:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Großenkneten:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung:

Kirchliche Friedhöfe in Großenkneten

Friedhöfe von Kirchengemeinden — Satzung und Gebühren bestimmt die Kirchengemeinde.