🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.07.2018 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzungfür die Friedhöfe der Ev.-luth. Kirchengemeinde Edewecht
Aufgrund § 6 des Kirchengesetzes über die kirchlichen Friedhöfe in der Ev.-luth. Kirche in Oldenburg vom 10.06.2017 hat der Ev.-luth. Gemeindekirchenrat Edewecht in seiner Sitzung am 09.05.2018 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
1)
Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller, der Auftraggeber, der Nutzungsberechtigte undderjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Friedhöfe oder ihre Einrichtungen benutzt werden.
2)
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Fälligkeit und Einziehung der Gebühren
- 1. Die Gebühren sind im Voraus fällig.
- 2. Vor Zahlung der Gebühren kann die Benutzung der Friedhöfe oder ihrer Einrichtungen nicht verlangtwerden.
- 3. Bei kirchlichen Friedhofsgebühren, die aufgrund kirchenbehördlich genehmigter Gebührenordnungendurch Bescheid des Friedhofsträgers festgesetzt wurden, sind die Gemeinden zur Vollstreckungshilfegemäß § 17 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBI. Nr. 27/2005 vom 16.12.2005) verpflichtet.
- 4. Über Beschwerden gegen die Gebührenerhebung nach dieser Satzung entscheidet, soweit der Friedhofsträger der Beschwerde nicht abhilft, gemäß Art. 135 der Kirchenordnung der Oberkirchenrat.
§4 Gebührentarif Für die Benutzung des Friedhofes und die Inanspruchnahme von Leistungen werden folgende Gebühren erhoben: I.
Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstellen
Euro
- 1. Kinderwahlgrab - Nutzungsrechtsdauer 10 Jahre – (für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr)
- 2. Erdreihengrab - Nutzungsrechtsdauer 25 Jahre –
- 3. Erdwahlgrab - Nutzungsrechtsdauer 30 Jahre -.
- 4. Urnenwahlgrab - Nutzungsrechtsdauer 30 Jahre 5. Urnenreihengrab im Gemeinschaftsfeld – Nutzungsdauer 25 Jahre 6. Erdreihengrab im Gemeinschaftsfeld – Nutzungsdauer 25 Jahre –
164,50 536,50 751,50 665,50 760,50 894,50
Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes bei Wahlgräbern gem. § 12 Abs. 1 der Friedhofssatzung (1., 3., 4.) ist für den notwendigen Zeitraum ein entsprechender Teilbetrag dieser Gebühr zu erheben. II.
Bestattungsgebühren
- 1. Herstellung eines Grabes für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr (Erdbestattung)
- 2. Herstellung eines Grabes für Verstorbene vom vollendeten fünften Lebensjahr an (Erdbestattung)
- 3. Herstellung eines Urnengrabes
III. Ausgrabung von Särgen und Urnen (Umbettung)
- 1. Umbettung eines Sarges innerhalb des Friedhofes
- 2. Umbettung einer Urne innerhalb des Friedhofes
- 3. Umbettung eines Sarges nach außerhalb
- 4. Umbettung einer Urne nach außerhalb IV. Sonstige Gebühren
- 1. Benutzung technische Räume in Trauerhalle
- 2. Benutzung Andachtsraum in Trauerhalle
- 3. Benutzung Abschiedsraum in Trauerhalle bei Erd- und Urnenbeisetzung
- 4. Verwaltungskosten (ohne Beisetzung auf den Friedhöfen der Kirchengemeinde)
- 5. Organistengebühren
- 6. Pflegekanten auf dem Eschfriedhof für ein Erdgrab für die Dauer des Nutzungsrechtes
- 7. Pflegekanten auf dem Eschfriedhof für ein Urnengrab für die Dauerdes Nutzungsrechtes
- 8. Pflegekanten auf dem Neuen Friedhof für ein Urnengrab für die Dauerdes Nutzungsrechtes
- 9. Pflegekanten auf dem Friedhof in Süddorf für ein Urnengrab für die Dauer des Nutzungsrechtes
- 10. Grabmal für das Gemeinschaftsfeld in Edewecht
- 11. Namensplatte für das Gemeinschaftsfeld in Westerscheps
177,50 355,50 194,00 782,50 145,50 426,50 72,50 116,00 158,00 50,00 43,90 45,90 207,50 124,00 124,00 124,00 193,70 273,70
Für besondere Leistungen, die in diesem Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Gemeindekirchenrat die zu entrichtende Gebühr von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 5 – In-Kraft-Treten
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.07.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01.04.2015 außer Kraft. Edewecht, 09.05.2018 gez. Achim Neubauer, Pfarrer.....…..............
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(Vorsitzender des Gemeindekirchenrates)
(Kirchenälteste/r)