Rastede

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 15.01.2024 · Friedhofssatzung: 29.11.2023

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht enthalten
Sargwahlgrab1.000,00 € Basispreis für Wahlgrabstätten für Sargbestattungen (1.1.1); weitere Varianten ab 550,00 € bis 1.995,00 €
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnenwahlgrab735,00 € Basispreis für Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen (1.2.1); weitere Varianten ab 610,00 € bis 825,00 €
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht enthalten
Baumbestattung610,00 € als Wahlgrabstätten in Baumgrabstätten (1.2.5) für Urnenbeisetzungen aufgeführt
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)554,50 € (Sarg), 230,00 € (Urne) als separate Bestattungsgebühren für die Herstellung des Grabes (Ziffer 3.1 und 3.3) aufgeführt
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht enthalten (stattdessen Friedhofskapelle für 190,00 €)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofsgebührensatzung

für die Friedhöfe der Ev.-luth. Kirchengemeinde Rastede in 26180 Rastede.

Gemäß Art. 16 der Kirchenordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg vom 20. Februar 1950 und § 6 Abs. 1 Friedhofsgesetz (FhG) vom 10. Juni 2017, jeweils in der geltenden Fassung, hat der Gemeindekirchenrat der Ev.-luth. Kirchengemeinde Rastede am 29. November 2023 die folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1 Grundsatz

Für die Benutzung der Friedhöfe oder deren Einrichtungen sowie für sonstige Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 2 Gebührenpflichtige

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer

  • a) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder verlängert.
  • b) Leistungen nach dieser Satzung beantragt oder veranlasst hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. (2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern in diesem Bescheid kein anderer Termin genannt wird. (3) Der Friedhofsträger kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind. (4) Ausstehende Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§ 4 Gebührentarif

1. Vergabe von Nutzungsrechten an Grabstätten

1.1Wahlgrabstätten für Sargbestattungen (Nutzungsdauer 25 Jahre)
1.1.1Wahlgrabstättenpro Grab1.000,00 €
1.1.2Wahlgrabstätten im Rasenfeldpro Grab1.690,00 €
1.1.3Wahlgrabstätten in Gemeinschaftsgrabanlagen Rastede mit Bronzetafelpro Grab1.995,00 €
1.1.4Wahlgrabstätten in Gemeinschaftsgrabanlagen Wahnbek mit Namensschildpro Grab1.850,00 €
1.1.5Wahlgrabstätten für Erdbestattungen von Kindern bis zum vollendeten fünften Lebensjahrpro Grab550,00 €
1.1.6Wahlgrabstätten für Erdbestattungen von Tod-, Fehl- und Ungeborenen im besonderen Feldpro Grab175,00 €
1.2Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen (Nutzungsdauer 25 Jahre)
1.2.1Wahlgrabstättenpro Grab735,00 €
1.2.2Wahlgrabstätten im Rasenfeldpro Grab610,00 €
1.2.3Wahlgrabstätten in Gemeinschaftsgrabanlagen Rastede mit Namensschildpro Grab825,00 €
1.2.4Wahlgrabstätten in Gemeinschaftsgrabanlagen Wahnbek mit Namensschildpro Grab825,00 €
1.2.5Wahlgrabstätten in Baumgrabstättenpro Grab610,00 €

2 Verlängerung der Nutzungsrechte von Wahlgräbern

Die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird für alle Gräber einer Wahlgrabstätte taggenau mindestens bis zum Ende der letzten Ruhezeit in der Grabstätte vorgenommen (§ 32 Abs. 1 und 4 FhG).

  • Die Gebühr für jedes volle Jahr des Verlängerungszeitraumes beträgt 1/25 (ein Fünfundzwanzigstel) der unter Nr. 1.1) und 1.2) ausgewiesenen Gebühr.
  • Die Gebühr für jeden zusätzlich angefangenen Tag beträgt 1/365 (ein Dreihundertfünfundsechzigstel) der Gebühr für jedes volle Jahr des Verlängerungszeitraumes.

3 Bestattungsgebühren

3.1Herstellung eines Grabes für Verstorbene vom vollendeten fünften Lebensjahr an (Sargbestattung)554,50 €
3.2Herstellung eines Grabes für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr (Sargbestattung) oder Herstellung eines Grabes für Tot-, Fehl- und Ungeborene - §§ 2 Abs. 3, 8 BestattG - (Sargbestattung)277,50 €
3.3Herstellung eines Urnengrabes230,00 €

4 Benutzung von Friedhofseinrichtungen

4.1 Aufbewahrung eines Sarges in der Ruhekammer 160,50 € 4.2 Nutzung der Friedhofskapelle für Trauerfeiern 190,00 € 4.3 Gebühren für Organisten 58,00 €

5 sonstige Gebühren

5.1 Randsteine liefern und verlegen (Wahnbek) Einzelgrab 79,50 € 5.2 Randsteine liefern und verlegen (Wahnbek) Doppelgrab 119,50 € 5.3 Zwischenplatten (Hahn-Lehmden) 59,00 €

6 Freilegung, Aus- und Umbettungen

6.1 Freilegung/Ausbettung eines Sarges nach Aufwand 6.2 Ausbettung/Tieferbettung einer Urne nach Aufwand 6.3 Umbettung auf einen Friedhof desselben Friedhofsträgers Zusätzlich zu den unter 6.1) und 6.2) genannten Gebühren werden die Bestattungsgebühren nach Ziffer 3 erhoben. 6.4 Verwaltungsgebühr für die Umbettung eines Sarges oder einer Urne pro Stunde 50,00 €

7 Vollständiger oder teilweiser Verzicht auf das Nutzungsrecht an einer Grabstätte

7.1 Verwaltungsgebühr pro Stunde 50,00 € 7.2 Grünpflegeaufwand bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes pro Jahr und Grab 37,00 €

8 Leistungen im Rahmen von Ersatzvornahmen nach § 50 FhG

8.1 Leistungen im Rahmen von Ersatzvornahmen nach Aufwand 8.2 Verwaltungspauschale (Anteil an den Leistungen zu 8.1) pro Stunde 50,00 €

9 Leistungen außerhalb der o. g. Tarife

Für besondere Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, bemisst sich die Gebühr nach dem tatsächlich erbrachten Aufwand.

10 Umsatzsteuerpflicht

Die o. g. Tarife sind grundsätzlich ohne Mehrwertsteuer berechnet. Soweit für einzelne Leistungen eine Mehrwertsteuer zu erheben ist, ist diese durch die gebührenpflichtige Person zusätzlich zu entrichten.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 15. Januar 2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01.05.2016 außer Kraft.

Rastede, den 29.11.2023

(Vorsitzender) des Gemeindekirchenrates (Mitglied des Gemeindekirchenrates)