Friedhofsgebühren Bösel 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Bösel · Niedersachsen · PLZ 26219

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2026 (Gebührensatzung beschlossen 26.11.2025, genehmigt 01.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.588,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Pflegelose Rasengrabstätte, inkl. Pflegekosten u. einheitlicher Grabplatte
🧮 Grabnutzung 820,50 € + Unterhalt 30,70 €/J. × 25 J. = 767,50 €
📄 Anlage Gebührentarif zu § 2 Abs. 1 lit. c) GebS St. Cäcilia Bösel (Erdreihenrasengrabstätte, pflegelos)
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
960,20 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 192,70 € + Unterhalt 30,70 €/J. × 25 J. = 767,50 €
📄 Anlage Gebührentarif zu § 2 Abs. 1 lit. a) GebS St. Cäcilia Bösel (Erdwahlgrabstätte mit 1 Grabstelle)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
958,70 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Pflegelose Rasengrabstätte, inkl. Pflegekosten u. einheitlicher Grabplatte
🧮 Grabnutzung 452,70 € + Unterhalt 25,30 €/J. × 20 J. = 506 €
📄 Anlage Gebührentarif zu § 2 Abs. 1 lit. c) GebS St. Cäcilia Bösel (Urnenreihenrasengrabstätte, pflegelos)
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
617,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 111 € + Unterhalt 25,30 €/J. × 20 J. = 506 €
📄 Anlage Gebührentarif zu § 2 Abs. 1 lit. b) GebS St. Cäcilia Bösel (Urnenwahlgrabstätte mit 1 Grabstelle)
🌳 Baumbestattung
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
958,70 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Urnenreihenrasengrab am Baum; kein separater Baum-Tarif ausgewiesen
🧮 Grabnutzung 452,70 € + Unterhalt 25,30 €/J. × 20 J. = 506 €
📄 § 18 Abs. 5 Friedhofsordnung St. Cäcilia Bösel i.V.m. Anlage Gebührentarif § 2 Abs. 1 lit. c) GebS
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
635,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 635 € · Urne: 129 €
📄 Anlage Gebührentarif zu § 1 Abs. 1 GebS St. Cäcilia Bösel
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
255,60 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage Gebührentarif zu § 1 Abs. 2 GebS St. Cäcilia Bösel

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 2026 (Gebührensatzung beschlossen 26.11.2025, genehmigt 01.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​ Kirchlicher Friedhof Ev.-luth. Kirchengemeinde Friesoythe – Sedelsberg – Bösel — Gebührenordnung

Ev.-luth. Kirchengemeinde Friesoythe – Sedelsberg – Bösel Ev.-Luth. Friedhöfe in Friesoythe, Schwaneburger-moor und Bösel Stand: 01.01.2026 2 |

| 3 Vorwort Präambel Die Ev.-luth. Kirchengemeinde Friesoythe ist bestrebt, die in ihrer Trägerschaft befindlichen Friedhöfe als Ort des Friedens für Lebende und Tote zu gestalten. Abschied und Erinnerung, Trauer und Tod, die Erlösung durch das Kreuz Jesu Christi und die darauf sich begründende Hoffnung auf Auferstehung sollen hier einen angemessenen Ort finden. Diesem Anliegen dient die nachstehende Satzung. Grundlage bildet das Kirchengesetz über kirchliche Friedhöfe in der Ev.-luth. Kirche in Oldenburg (2017), in dem bereits viele Regelungen getroffen sind. Im Namen Jesu Christi gedenken wir der Verstorbenen auf unserem Friedhof namentlich. Entsprechend der Präambel möchten wir Ihnen als Nutzerinnen und Nutzer der ev. Friedhöfe unserer Kirchengemeinde in Friesoythe, Schwaneburgermoor und Bösel mit dinesem Heft die grundlegenden Informationen und Regelungen an die Hand geben. Im ersten Teil finden sich die Benutzersatzung und die Gebührensatzung in ab dem 1. Januar 2026 gültigen Fassung. Grundlegenes wird über das Kirchgesetz über kirchliche Friedhöfe in der Ev.-luth. Kirche in Oldenburg aus dem Jahr 2017 geregelt, so dass zur Kenntnis die wesentlichen Abschnitt im zweiten Teil aufgenommen wurden. Unsere Gesellschaft ist im Wandel und das Bestattungswesen in den letzten Jahren im Besonderen. Satzungen und Kirchengesetze bilden die Grundlagen ab, aber viele Dinge unterliegen der Veränderung und müssen angepasst werden. Wenn Fragen oder Anliegen auftauchen, die nicht mit Hilfe dieser Zeilen klären lassen, nehmen Sie gerne mit dem Friedhofsverwaltung in Friesoythe oder dem Pfarramt Kontakt auf. 4 |

| 5 Inhaltsverzeichnis Teil 1 Friedhofsbenutzersatzung...............................................................7

§ 1 Geltungsbereich..................................................................................7

§ 2 Grabarten............................................................................................7

§ 3 Besondere Bestimmungen zu den Grabarten......................................8

§ 4 Dauer und Verlängerung der Nutzungsrechte bei Wahlgräbern...........9

§ 5 Urnenbeisetzungen in Wahlgrabstätten..............................................9

§ 6 Gestaltungsvorschriften......................................................................9

§ 7 Pflichten der Nutzungsberechtigten..................................................10

§ 8 Besondere Bestimmungen................................................................11

§ 9 Leichenhalle......................................................................................11

§ 10 Übergangsvorschriften....................................................................12

§ 11 Inkrafttreten....................................................................................12

Gestaltungsrichtlinien...................................................................13

  1. 1. Allgemeine Vorschriften für gärtnerische Gestaltungen.......................13
  2. 2. Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Grabmale..............................14
  3. 3. Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Urnenwahlgrabstätten..........15
  4. 4. Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Grabstätten im Rasenfeld.....15
  5. 5. Ablage von Grabschmuck....................................................................15
  6. 6. Zusätzliche Regelungen für Gemeinschaftsgrabanlagen und das Sternenkinderfeld..................................................................................16 Friedhofsgebührensatzung............................................................17 § 1 Grundsatz..........................................................................................17 § 2 Gebührenpflichtige............................................................................17 § 3 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren...........................................17 § 4 Gebührentarif....................................................................................18 § 5 Inkrafttreten......................................................................................22 Teil 2: Auszug aus dem Kirchengesetz über kirchliche Friedhöfe der Ev.-luth. Kirche in Oldenburg.........................................................23 6 |

Friedhofsbenutzersatzung | 7 Teil 1 Friedhofsbenutzersatzung Gemäß Art. 16 der Kirchenordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg vom 20. Februar 1950 und § 6 Abs. 1 Friedhofsgesetz (FhG) vom 10. Juni 2017 hat der Gemeindekrchenrat der Ev.-luth. Kirchengemeinde Friesoythe-Sedelsberg-Bösel (Friedhofsträger) am 29. Oktober 2025 die folgende Friedhofsbenutzungssatzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die Friedhöfe der Ev.-luth. Kirchengemeinde Friesoythe-Sedelsberg-Bösel. Die Friedhöfe umfassen zurzeit Flurstücke mit einer Größe von insgesamt 13.108 m²:

a) Friedhof Friesoythe: Flurstücke 58 und 60/1, Flur 21, Gemarkung Friesoythe, mit einer Größe von zusammen 4.892 m²,

b) Friedhof Schwaneburger Moor: Flurstück 35/1, Flur 47, Gemarkung Friesoythe, mit einer Größe von 4.691 m² und

c) Friedhof Bösel: Flurstücke 241/43 und 241/44, Flur 23, Gemarkung Bösel, mit einer Größe von zusammen 3.525 m².

§ 2 Grabarten

(1) Auf dem Friedhof in Friesoythe werden folgende Grabarten angeboten:

a) Wahlgräber für Sargbestattungen (beschränkt, siehe § 8)

b) Wahlgräber für Urnenbeisetzungen

c) Wahlgräber in Gemeinschaftsgrabanlagen für Urnenbeisetzungen

d) Reihengräber in Gemeinschaftsgrabanlagen für Urnenbeisetzungen (2) Auf dem Friedhof in Bösel werden folgende Grabarten angeboten:

a) Wahlgräber für Sargbestattungen 8 | Friedhofsbenutzersatzung

b) Wahlgräber für Urnenbeisetzungen

c) Wahlgräber im Rasenfeld für Urnenbeisetzungen

d) Wahlgräber im Rasenfeld für Sargbestattungen

e) Reihengräber im Rasenfeld für Urnenbeisetzungen f) Gemeinschaftsgrabanlage für die Beisetzung von verstorbenen Kindern im Umfeld der Geburt („Sternenkinderanlage“) (3) Auf dem Friedhof in Schwaneburgermoor werden folgende Grabarten angeboten:

a) Wahlgräber für Sargbestattungen

b) Wahlgräber für Urnenbeisetzungen

c) Wahlgräber im Rasenfeld für Urnenbeisetzungen

d) Wahlgräber im Rasenfeld für Sargbestattungen

e) Reihengräber im Rasenfeld für Urnenbeisetzungen

§ 3 Besondere Bestimmungen zu den Grabarten

(1) Das Angebot an Grabstätten richtet sich nach der tatsächlichen Ver-fügbarkeit. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung eines Nutzungs-rechtes an einer bestimmten Grabstätte. (2) Wahlgräber im Rasenfeld bzw. in der Gemeinschaftsanlage sind be-sondere Formen der Wahlgräber für zwei Urnenbeisetzungen. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes für die Grabstätte ist beschränkt auf die Ruhezeit, die sich aus der Nachbestattung des Partners ergibt. (3) Gemeinschaftsgrabanlagen nach § 2 können Anlagen mit und ohne besondere Gestal-tungen umfassen. Gemeinschaftsgrabanlagen mit besonderen Gestaltungen sind gärtnerisch umfassend gestaltet und dauerhaft gepflegt. (4) Weitere Grabarten können durch Beschluss des Gemeindekirchen-rates mit Genehmigung durch den Oberkirchenrat (Art. 27 Abs. 1 Nr. 9 Kirchenordnung) eingerichtet werden.

Friedhofsbenutzersatzung | 9

§ 4 Dauer und Verlängerung der Nutzungsrechte bei Wahlgräbern

Die Nutzungsrechtsdauer bei Wahlgräbern beträgt 30 Jahre.

§ 5 Urnenbeisetzungen in Wahlgrabstätten

Mit Ermächtigung durch § 23 Abs. 5 FhG wird die folgende abändernde Regelung zu § 23 Abs. 4 FhG getroffen: In einem bereits mit einem Sarg belegten Grab ist es zulässig, zwei Urnen beizusetzen, wenn die beizusetzende Person ein nächster Angehöriger der bereits bestatteten Person ist.

§ 6 Gestaltungsvorschriften

(1) Leitbild für die Gestaltung der Grabstätten ist der grüne, blühende Friedhof. Jede Grabstätte ist so zu gestalten, zu unterhalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen sowie in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die Gestaltung von Grabstätten umfasst die Errichtung von Grab-malen und die gärtnerische Gestaltung. Sie ist Recht (§ 30 Abs. 1 Satz 5 FhG) und Verpflichtung (§§ 36 Abs. 1 und 38 Abs. 1 FhG) zugleich. Einfassungen und Grababdeckungen, die eine bauliche Einheit mit dem Grabmal bilden, sind dem Grabmal zuzuordnen, alle anderen gelten als Teil der gärtnerischen Gestaltung. (3) Zur Gestaltung der Grabstätten im Einzelnen wird auf die anliegen-den Richtlinien verwiesen, die Bestandteil dieser Satzung sind. Soweit die Gestaltung von Grabanlagen ausschließlich dem Fried-hofsträger vorbehalten ist, ist sie nicht Gegenstand der Gestaltungs-vorschriften. Dies gilt insbesondere für Gemeinschaftsgrabanlagen (§ 25 FhG). (4) Den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes ist bei der Gestaltung der Grabstätten in besonderer Weise Rechnung zu tragen (§ 48 FhG). Insbesondere ist die Verwendung von Materialien unzulässig, die mit Farben oder Lacken, auf chemische oder in sonstiger Weise umwelt-belastend behandelt worden sind und dabei zu einer Verunreinigung des Bodens führen können. 10 | Friedhofsbenutzersatzung (5) Die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten grundsätzlich in glei-cher Weise für alle Grabarten. Zusätzliche Gestaltungsvorschriften gelten nur für die Grabarten, die ausdrücklich als Grabarten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen sind; sie gehen dort im Zweifel den allgemeinen Gestaltungsvorschriften vor. Für Gräber im Rasenfeld bestehen zusätzliche Gestaltungsvorschriften.

§ 7 Pflichten der Nutzungsberechtigten

(1) Recycling ist nach der Abfallvermeidung der wirkungsvollste Weg, um Rohstoffe zu sparen und damit auf die Erzeugung von Kohlendioxid (CO²) zu verzichten. Aus diesem Grund ist der anfallende Abfall auf unserem Friedhof entsprechend der vorhandenen Abfallbehältnisse zu trennen. Gewerbetreibende sind nach § 13 Abs. 5 Satz 3 FhG ver-pflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden Abfälle auf eigene Kosten zu entsorgen. Die abgeräumten Gegenstände der Grabausstattung einschließlich größerer Pflanzen, des Grabmales und der Einfassung, jeweils mit Fundament, sowie alle Arten der Grababdeckung dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers auf dem Friedhof entsorgt werden (§ 33 Abs. 4 Satz 5 FhG). (2) Nutzungsberechtigte eines bereits bestehenden Wahlgrabes sind ver-pflichtet, vor einer Bestattung das Grabmal, die Einfassung, Pflanzen mit umfangreicherem Wurzelwerk sowie größere Ausstattungsge-genstände zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Soweit mit der Friedhofsverwaltung kein anderer Termin vereinbart wird, müssen diese Arbeiten mindestens 24 Stunden vor der Bestattung abge-schlossen sein. (3) Wenn für eine Beerdigung ein Grabmal, eine Einfassung, die Bepflan-zung oder Ausstattungsgegenstände von einer benachbarten Grab-stelle vorübergehend entfernt werden müssen, hat der Nutzungsbe-rechtigte des Grabes, von dem aus die Maßnahme verursacht wird, die Kosten zu tragen. Nach der Bestattung ist das Nachbargrab um-gehend wieder in den vorherigen Zustand zu versetzen. Für Schäden haftet der Veranlasser der Maßnahme.

Friedhofsbenutzersatzung | 11

§ 8 Besondere Bestimmungen

(1) Für den Friedhof in Friesoythe Flur 21, Flurstücke 58 und 60/1 werden keine neuen Nutzungsrechte für Erdbestattungen vergeben. Bei be-stehenden Nutzungsrechten an mehrstelligen Grabstätten dürfen Erdbestattungen nur noch auf unbelegten Gräbern unter den folgen-den Voraussetzungen vorgenommen werden:

a) Es dürfen nur nächste Angehörige von bereits bestatteten Per-sonen beerdigt werden. Nächste Angehörige sind Ehegatten, Lebenspartner, Eltern und Kinder.

b) Die Grabstätte muss für eine Bestattung geeignet sein. Die Eig-nung einer Grabstätte liegt insbesondere dann nicht vor, wenn aufgefundene Überreste nach § 13 Abs. 8 BestattG nicht an an-derer Stelle auf dem Friedhof beigesetzt werden können oder wenn der Grundwasserstand eine Bestattung verhindert. Der Friedhofsträger stellt mindestens 24 Stunden vor einer Erdbe-stattung die Eignung des Grabes fest. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes kann bis zum Ablauf der letzten Ruhezeit beschränkt werden. (2) Im Fall einer Beerdigung nach Abs. 1 muss die Erdbestattung mit einem Grabhüllensystem durchgeführt werden. (3) Zur Sicherstellung der natürlichen Verwesung auf dem Friedhof sind Abdeckungen von Gräbern mit Steinplatten sowie sonstigen wasser-und sauerstoffundurchlässigen Materialien auf dem gesamten Fried-hof unzulässig.

§ 9 Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen der Friedhöfe stehen entsprechend ihrer Widmung zur Aufnahme des Leichnams vor der Bestattung und für die Trauer-feier zur Verfügung. (2) Da in Friesoythe und Schwaneburgermoor keine Kühlung besteht, darf nur im Ausnahmefall und nach Absprache mit dem Friedhofs-träger der Leichnam dort bis zur Bestattung aufgebahrt werden. 12 | Friedhofsbenutzersatzung

§ 10 Übergangsvorschriften

Diese Satzung gilt für alle bestehenden Nutzungsrechte.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Friedhofsbenutzungssatzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung vom 01.12.2016 außer Kraft.

Gestaltungsrichtlinien | 13 Gestaltungsrichtlinien Anlage zu § 6 Abs. 3 der Friedhofsbenutzungssatzung vom 01.01.2026 für die Friedhöfe der Ev.-luth. Kirchengemeinde Friesoythe – Sedels-berg - Bösel

  1. 1. Allgemeine Vorschriften für gärtnerische Gestaltungen (1) Bauliche und gestalterische Elemente, die Teil der gärtnerischen Gestaltung sind, dürfen nur aus Materialien und Bearbeitungsformen bestehen, die dem gestalterischen Leitbild des grünen, blühenden Friedhofes (§ 35 Friedhofsgesetz) nicht widersprechen. (2) Nicht zulässig sind Gestaltungen oder Bearbeitungen, die andere Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören könnten oder zu einer Verunstaltung des Friedhofes führen würden. Dies sind insbesondere
    • a) die Verwendung von Kunststoffen oder Hartfaserplatten und vergleichbaren Baustoffen sowie von Blechen insbesondere auch für die Grabumrandung,
    • b) das Belegen der Grabstätte mit gebrochenen, nicht natürlichen Materialen wie Glas, Kunststoffen oder ähnlichen Materialien,
    • c) die Verwendung von verbotenen oder herabsetzenden Zeichen und Inschriften, sowie von Zeichen und Inschriften, die zu Kontroversen Anlass geben könnten. (3) Grababdeckungen aus wasser- und sauerstoffundurchlässigen Mater- ialien sowie das Belegen der Grabstätte mit Kies, Splitt, oder ver- gleichbaren Stoffen anstelle einer Bepflanzung sind unzulässig (siehe § 35 FhG). Alternativ kann vergängliches Material wie Schredder (ohne Folie oder Vliese) oder Bodendecker zur pflegeleichteren Ge- staltung verwendet werden. (4) Abweichend von Abs. 4 dürfen zur dauerhaften Befestigung von Grablichtern und Blumenvasen sowie als Abstellmöglichkeit für Grabschmuck Steinplatten verlegt werden. Zulässig sind maximal zwei Steinplatten auf Grabstätten für Sargbestattungen und eine 14 | Gestaltungsrichtlinien Steinplatte auf Grabstätten für Urnenbeisetzungen. Die Steinplatten dürfen die Maße von 30 x 30 cm nicht überschreiten. (5) Zur Abgrenzung sind die Grabstätten mit festen Einfassungen zu versehen. Die Einfassung kann auch mit einer Hecke (lebende Einfas- sung) erfolgen. Bezogen auf die angrenzende Wegfläche darf die Ein- fassung eine Höhe von 10 cm und eine lebende Einfassung eine Höhe von 25 cm nicht überschreiten. Die festen Einfassungen sollten eine Breite von 5 bis 10 cm nicht übersteigen. (6) Um sicherzustellen, dass das Wurzelwerk von Bäumen und Sträu- chern nach § 36 Abs. 3 FhG nicht dauerhaft über die Grabstätte hin- ausragt, darf eine Höhe von 150 cm nicht überschritten werden. Die Anpflanzung von Bäumen bedarf nach § 36 Abs. 3 FhG immer der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. (7) Die gärtnerische Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten unterliegt unbeschadet der Bestimmungen der §§ 12 Abs. 3 Buchst. f) und g), 35, 36, und 38 FhG keinen weiteren Anfor- derungen. (8) Für zusätzliche gestalterische Elemente, die nicht Teil der gärtner- ischen Gestaltung sind, gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 entsprechend.
  2. 2. Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Grabmale (1) Für Grabmale sind insbesondere natürliche Werkstoffe wie Natur- steine oder Holz zu verwenden. Grabmale aus anderen Materialien sind im Einzelfall im Genehmigungsverfahren unter Würdigung einer harmonischen Gesamtstruktur des Friedhofes zu beurteilen. (2) Nicht zulässig sind Grabmale, deren Gestaltungen andere Friedhofs- besucher in ihrer Andacht stören könnten oder zu einer Verunstaltung des Friedhofes führen würden. Dies sind insbesondere
    • a) Grabmale, die sich in Form, Farbe, Umfang oder Gestaltung er- heblich und überproportional von der Umgebung der Grabstätte abheben. Grabmale heben sich dann überproportional von der Umgebung ab, wenn sie eine Höhe von 150 cm überschreiten.

Gestaltungsrichtlinien | 15

b) Grabmale aus Kunststoffen oder Kunststoffteilen,

c) die Verwendung von verbotenen oder herabsetzenden Zeichen und Inschriften, sowie von Zeichen und Inschriften, die zu Kontro-versen Anlass geben könnten,

d) Grabmale mit Einrichtungen, die auf technischem Wege oder durch manuelle Eingriffe zu einer Veränderbarkeit der äußeren Gestaltung führen können.

  1. 3. Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Urnenwahlgrabstätten Liegende Grabmale dürfen die Abmessungen von 40 cm x 60 cm auf Wahlgräbern für Urnenbeisetzungen und eine Höhe von 60 cm bei stehenden Grabmalen nicht überschreiten.
  2. 4. Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Grabstätten im Rasenfeld (1) Angaben über die bestattete Person sind auf einem erdbündig mit der Rasenfläche verlegten Liegestein anzubringen. In Reihengrab- stätten darf die Größe von 0,40 m x 30 cm und in Wahlgrabstätten die Größe von 60 cm x 40 cm nicht überschritten werden. Die liegenden Grabmale müssen mindestens 6 cm stark sein. Name und Geburts- bzw. Sterbedatum der verstorbenen Person sind von einem Stein- metz vertieft in den Liegestein einzuarbeiten. Aufgesetzte Buchsta- ben sind nicht zugelassen. (2) Bei den Erdgräbern im Rasenfeld in Schwaneburgermoor (Reihe 6, Nr. 14a – 20) sind die Liegesteine in der Farbe Orion vorgeschrieben. Hier sind aufgesetzt Schriften und Symbole möglich.
  3. 5. Ablage von Grabschmuck Die Bepflanzung und die Ablage von Grabschmuck auf Grabstätten im Rasenfeld und Gemeinschaftsgrabanlagen sind nicht gestattet. Zur Ab- lage von Grabschmuck werden gemäß § 28 Abs. 5 FhG besondere Stellen ausgewiesen. 16 | Gestaltungsrichtlinien
  4. 6. Zusätzliche Regelungen für Gemeinschaftsgrabanlagen und das Sternenkinderfeld (1) Die Beschriftungen an Gemeinschaftsgrabanlagen (Namen inkl. Geburts- und Sterbejahr) werden durch die Kirchengemeinde beauf- tragt. (2) Für das einzelnen Sternenkindergrab ist eine namentliche Kennzeichnung mit einem flachen Naturstein (Durchmesser max. 15 cm) an einem vorgesehen Ort möglich.

Friedhofsgebührensatzung | 17 Friedhofsgebührensatzung Gemäß Art. 16 der Kirchenordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg vom 20. Februar 1950 und § 6 Abs. 1 Friedhofsgesetz (FhG) vom 10. Juni 2017, jeweils in der geltenden Fassung, hat der Gemeinde-kirchenrat der Ev.-luth. Kirchengemeinde Friesoythe – Sedelsberg – Bösel (Friedhofsträger) am 29.10.2025 die folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1 Grundsatz

Für die Benutzung des Friedhofes oder seiner Einrichtungen sowie für sonstige Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maß-gabe dieser Satzung erhoben.

§ 2 Gebührenpflichtige

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer

a) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder verlängert,

b) Leistungen nach dieser Satzung beantragt oder veranlasst hat, oder durch sie unmittelbar begünstigt wird. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. (2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fäl-lig, sofern in diesem Bescheid kein anderer Termin genannt wird. (3) Der Friedhofsträger kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind. (4) Ausstehende Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. 18 | Friedhofsgebührensatzung

§ 4 Gebührentarif

  1. 1. Vergabe von Nutzungsrechten an Grabstätten
  2. 1.1. Wahlgrabstätten – Nutzungsrechtsdauer 30 Jahre 1.170,00 € Verlängerung der Nutzungszeit für ein Wahlgrab: Teilbetrag entsprechend der Verlängerungszeit nur fürvolle Jahre und die gesamte Grabstätte 39,00 €
  3. 1.2. Urnenwahlgrabstätten – Nutzungsrechtsdauer 30 Jahre 900,00 € Verlängerung der Nutzungszeit für ein Urnenwahlgrab: Teilbetrag entsprechend der Verlängerungszeit nur für volle Jahre und die gesamte Grabstätte 30,00 €
  4. 1.3. Wahlgrab im Rasenfeld, pflegefrei - Nutzungsdauer 30 Jahre (nur in Schwaneburgermoor und Bösel) 1.725,00 € Verlängerung der Nutzungszeit für ein Wahlgrab im Rasenfeld, pflegefrei: Teilbetrag entsprechend der Verlängerungszeit nur für volle Jahre und die gesamte Grabstätte 55,00 €
  5. 1.4. Urnenwahlgrab im Rasenfeld, pflegefrei
  • Nutzungsrechtsdauer 30 Jahre

(nur in Schwaneburgermoor und Bösel) 1.070,00 € Verlängerung der Nutzungszeit für ein Urnenwahlgrab im Rasenfeld, pflegefrei: Teilbetrag entsprechend der Verlängerungszeit nur für volle Jahre und die gesamte Grabstätte 34,00 €

  1. 1.5. Urnenreihengrab im Rasenfeld, pflegefrei - Nutzungsrechtsdauer 25 Jahre (nur in Schwaneburgermoor und Bösel) 770,00 €
  2. 1.6. Urnenwahlgrab in Gemeinschaftsgrabanlage mit Namenszug an der Stele, pflegefrei - Nutzungsrechtsdauer 30 Jahre (nur in Friesoythe) 1.520,00 €

Friedhofsgebührensatzung | 19 Bei Belegung einer zweiten Urne für Namenszug an der Stele 450,00 € Verlängerung der Nutzungszeit für ein Urnenwahlgrab in Gemein-schaftsgrabanlage, pflegefrei: Teilbetrag entsprechend der Verlängerungszeit nur fürvolle Jahre und die gesamte Grabstätte 34,00 €

  1. 1.7. Urnenreihengrab in Gemeinschaftsgrabanlage mit Namenszug an der Stele, pflegefrei - Nutzungsrechtsdauer 25 Jahre (nur in Friesoythe) 1.220,00 €
  2. 1.8. Kindergräber 1.8.1 Kinderwahlgrab für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr an – Nutzungsrechtsdauer 30 Jahre (nur in Friesoythe) 200,00 € Verlängerung der Nutzungszeit für ein Kinderwahlgrab für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr an: Teilbetrag entsprechend der Verlängerungszeit nur für volle Jahre und die gesamte Grabstätte 6,66 € 1.8.2 Kinderwahlgrab im Rasenfeld, pflegefrei
  • Nutzungsdauer 25 Jahre (nur in

Schwaneburgermoor) 250,00 € Verlängerung der Nutzungszeit für ein Kinderwahlgrab im Rasenfeld, pflegefrei: Teilbetrag entsprechend der Verlängerungszeit nur für volle Jahre und die gesamte Grabstätte 10,00 € 1.8.3 Sternenkindergrab, pflegefrei - Nutzungsdauer 25 Jahre (nur in Bösel) 250,00 € Verlängerung der Nutzungszeit für ein Sternenkindergrab, pflegefrei: Teilbetrag entsprechend der Verlängerungszeit nur für volle 1 10,00 € 20 | Friedhofsgebührensatzung Der Friedhofsträger kann Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht aus wichtigem Grund entziehen. 2 Bei dem Entzug eines Nutzungsrechtes besteht ein Anspruch auf die Erstattung bereits gezahlter oder den Erlass bereits festgesetzter Gebühren nur, wenn die nutzungsberechtigte Person den wichtigen Grund nicht zu vertreten hat. Jahre und die gesamte Grabstätte Die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird für alle Gräber einer Wahlgrabstätte taggenau mindestens bis zum Ende der letzten Ruhezeit in der Grabstätte vorgenommen (§ 32 Abs. 1 und 4 FhG). Die Gebühr für jeden zusätzlich angefangenen Tag beträgt 1/365 (ein Dreihundert-fünfundsechzigstel) der Gebühr für jedes volle Jahr des Verlängerungszeitraumes.

  1. 2. Bestattungsgebühren
  2. 2.1. Herstellung eines Grabes für Verstorbene vom vollendeten fünften Lebensjahr an (Sargbestattung) 700,00 €
  3. 2.2. Herstellung eines Urnengrabes 380,00 €
  4. 2.3. Herstellung eines Grabes für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr (Sargbestattung) oder Herstellung eines Grabes für Tot-, Fehl- und Ungeborene - §§ 2 Abs. 3, 8 BestattG - (Sargbestattung) 300,00 €
  5. 3. Benutzung von Friedhofseinrichtungen Aufbewahrung eines Sarges in der Leichenhalle (nur Bösel) pauschal 200,00 €

Friedhofsgebührensatzung | 21

  1. 4. Sonstige Gebühren Grabhüllensystem (nur Friesoythe) 1.000,00 €
  2. 5. Leistungen im Rahmen von Ersatzvornahmen nach § 50 FhG
  3. 5.1. Leistungen im Rahmen von Ersatzvornahmen nach Aufwand
  4. 5.2. Verwaltungspauschale 50,00 €
  5. 6. Vollständiger oder teilweiser Verzicht auf das Nutzungsrecht an einer Grabstätte
  6. 6.1. Abräumen Grabdenkmal und Eingrünen 130,00 €
  7. 6.2. Grünpflegeaufwand bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes Einzelgrab pro Jahr 50,00 € Doppelgrab pro Jahr 75,00 €
  8. 7. Leistungen außerhalb der o. g. Tarife Für besondere Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, bemisst sich die Gebühr nach dem tatsächlich erbrachten Aufwand.
  9. 8. Gebührentarif für Leistungen nach Aufwand
  10. 8.1. Arbeitsleistungen je angefangene halbe Stunde 25,00 €
  11. 8.2. Kosten durch die Inanspruchnahme externer Dienstleister sind durch den Leistungsveranlasser in voller Höhe zu erstatten. 22 | Friedhofsgebührensatzung
  12. 9. Umsatzsteuerpflicht Die o. g. Tarife sind grundsätzlich ohne Mehrwertsteuer berechnet. Soweit für einzelne Leistungen eine Mehr- wertsteuer zu erheben ist, ist diese durch die gebühren- pflichtige Person zusätzlich zu entrichten. § 5 Inkrafttreten Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 20.10.2016 außer Kraft.

Auszug aus dem Kirchengesetz über kirchliche Friedhöfe | 23 Teil 2 Auszug aus dem Kirchengesetz über kirchliche Friedhöfe in der Ev.-luth. Kirche in Oldenburg (2017) § 3 Ruhezeit (1) 1 Die Ruhezeit für bestattete Personen beträgt mindestens 25 Jahre. 2 Die Ruhezeit beginnt am Tag der Bestattung. 3 Die Ruhe der Toten ist zu gewährleisten und gilt, solange der körperliche Zusammenhang des Leichnams durch den Verwesungsprozess noch nicht völlig aufgehoben ist. (2) ...

§ 4 Schließung

und Entwidmung (1) 1 Friedhofsträger können einzelne Friedhöfe, Friedhofsteile oder Grabstätten aus wichtigem Grund beschränkt oder vollständig schließen (Schließung) und ganz oder teilweise entwidmen (Entwidmung). 2 Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Beteiligten die Aufrechterhaltung des Friedhofsbetriebes nicht vertretbar ist. 3 Die Schließung kann insbesondere erfolgen, wenn: a) kein Platz für weitere Belegungen vorhanden ist,

b) kirchliche, staatliche oder kommunale Planungen die Schließung vorsehen, c) Gesundheitsbehörden die Schließung veranlassen oder

d) sich der Friedhof nicht mehr kostendeckend betreiben lässt. 4 Die Rechte der Nutzungsberechtigten ( § 30 ) und sonstigen Betroffenen sind zu wahren. (2) 1 Mit dem festgesetzten Zeitpunkt der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. 2 Über Ausnahmen entscheidet der Friedhofsträger. (3) Die Schließung entbindet die Nutzungsberechtigten nicht von ihren Verpflichtungen, insbesondere zur Grabpflege und Gewährleistung der Standsicherheit des Grabmals. 24 | Auszug aus dem Kirchengesetz über kirchliche Friedhöfe (4) 1 Nach einer beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. 2 Bei bestehenden Nutzungsrechten an mehrstelligen Grabstätten dürfen Bestattungen nur noch auf unbelegten Gräbern vorgenommen werden. 3 Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit zulässig. 4 Ein Rechtsanspruch auf eine Bestattung besteht nicht. 5 Bei einer Ablehnung der Bestattung sind den Nutzungsberechtigten bereits gezahlte Gebühren durch den Friedhofsträger anteilig zu erstatten. (5) 1 Die Schließung eines Friedhofes ist rechtzeitig in ortsüblicher Weise und durch Aushang am Friedhofseingang öffentlich bekannt zu machen. 2 Der Friedhofsträger soll die Nutzungs-berechtigten schriftlich benachrichtigen, im Bedarfsfall kann dies durch eine öffentliche Aufforderung erfolgen. (6) 1 Ein Friedhof oder Friedhofsteil wird grundsätzlich erst nach Ablauf aller Ruhezeiten sowie einer angemessenen Pietätsfrist entwidmet. 2 Der Friedhof kann nach der Entwidmung einem anderen Zweck zugeführt werden. 3 Die Eigenschaft als Ruhestätte wird durch die Entwidmung aufgehoben. 4 Die Entwidmung hat ab dem festgesetzten Zeitpunkt das Erlöschen aller noch bestehenden Bestattungs- und Nutzungsrechte zur Folge.

§ 6 Friedhofssatzungen

(1) 1 Der Friedhofsträger hat für die Nutzung der Einrichtung eine Friedhofsbenutzungssatzung und eine Friedhofsgebührensatzung zu beschließen. 2 Er kann unter Beachtung der Regelungen zum Monopolfriedhof ( § 35 Abs. 4 ) in der Friedhofsbenutzungssatzung Regelungen treffen, die insbesondere zur Gestaltung der Grabstätten einschließlich der Grabmale und zum Verhalten auf dem Friedhof die Vorschriften dieses Gesetzes ergänzen. (2) 1 Die Friedhofssatzungen, deren Änderungen und Ergänzungen sowie die Anlagen sind nach Art. 26 Kirchenordnung zu genehmigen. 2 Das Nähere zur öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen regelt der Oberkirchenrat durch Rechtsverordnung.

§ 7 Friedhofsverwaltung

(1) Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Friedhofsträger im Rahmen der kirchlichen und staatlichen Bestimmungen. (2) Für jeden Friedhof ist ein Verzeichnis der Bestatteten, der Gräber, der

Auszug aus dem Kirchengesetz über kirchliche Friedhöfe | 25 Nutzungsrechte und der Ruhezeiten zu führen (Grabregister).

§ 8 Gebühren

(1) 1 Für die Inanspruchnahme der Leistungen des Friedhofes werden Gebühren gehoben. 2 Sie sind durch schriftlichen Bescheid festzusetzen und können vor Leistungserbringung gefordert werden. (2) 1 Die Gebührenfestsetzung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. 2 Diese beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr entstanden ist. (3) 1 Festgesetzte Gebühren verjähren nach fünf Jahren. 2 Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr fällig geworden ist. (4) 1 Soweit das Land Niedersachsen oder ein anderes Bundesland den Weg der Vollstreckungshilfe eröffnet, sind Anträge auf Beitreibung rückständiger Gebühren an die dazu bestimmten Vollstreckungsbehörden zu richten. 2 Die Verjährung kann gehemmt oder unterbrochen werden. (5) 1 Zur Vermeidung von erheblichen Härten kann der Friedhofsträger auf Antrag Zahlungspflichtigen Ratenzahlung oder Stundung einräumen. 2 Aus wichtigem Grund kann die Gebühr vollständig oder teilweise niedergeschlagen oder erlassen werden. (6) Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 13 Absatz 4 des Nds. Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) entsprechend Anwendung.

§ 12 Verhalten auf dem Friedhof

(1) 1 Jede Person hat sich auf dem Friedhof so zu verhalten, wie es dessen Würde als Ort der Trauer, des Gedenkens an die Toten und der Besinnung entspricht. 2 Äußerungen, die sich gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche richten, sind zu unterlassen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen in der Regel den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) 1 Auf dem Friedhof ist nicht gestattet, a) Wege und Friedhofsanlagen mit Fahrzeugen aller Art einschließlich Fahrrädern zu befahren. Ausgenommen hiervon sind Hilfsfahrzeuge für 26 | Auszug aus dem Kirchengesetz über kirchliche Friedhöfe Menschen mit Beeinträchtigungen sowie die von den zugelassenen Gewerbetreibenden benötigten Fahrzeuge,

b) (weggefallen), c) Abfall außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulegen, die vorgesehene Abfalltrennung nicht zu beachten oder mitgebrachten Abfall auf dem Friedhof zu entsorgen,

d) Einrichtungen und Anlagen, Gräber, Grünanlagen und Wege zu verunreinigen oder zu beschädigen, e) an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe einer Bestattung oder eines Gottesdienstes störende Arbeiten auszuführen, f) Gräber mit Schläuchen zu bewässern,

g) chemische Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmittel zu verwenden,

h) zu lärmen und zu spielen, i) Tiere mitzubringen mit Ausnahme von Assistenzhunden für Menschen mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen, j) für andere als für private Zwecke der Nutzungsberechtigten Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen des Friedhofes oder einzelner seiner Teile sowie von Bestattungsfeiern zu fertigen oder zu verbreiten. 2 Der Friedhofsträger kann im Einzelfall oder durch die Benutzungssatzung Ausnahmen oder Ergänzungen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes vereinbar sind. (4) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhofsgelände, insbesondere Ansprachen, Feiern und Musikdarbietungen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. (5) Wer Anordnungen der Aufsichtspersonen des Friedhofsträgers nicht folgt, kann vom Friedhof verwiesen werden. (6) Der Friedhofsträger kann Personen, die dem Friedhofsrecht zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofes untersagen.

§ 13 Gewerbliche Arbeiten

(1) 1 Auf Friedhöfen dürfen nur solche gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Friedhöfe dienen. 2 Der Friedhofsträger kann den Rahmen einer Tätigkeit gesondert festlegen. 3 Er kann sich die gärtnerische Anlage einzelner Grabstätten und bestimmter Grabfelder vorbehalten und Tätigkeiten selbst anbieten.

Auszug aus dem Kirchengesetz über kirchliche Friedhöfe | 27 (2) 1 Zugelassen sind in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässige Gewerbetreibende, insbesondere aus den Bereichen Garten-und Landschaftsbau, Bestattungs- und Steinmetzwesen sowie Bildhauerei. 2 Die gewerblichen Arbeiten auf dem Friedhof sind durch die Gewerbetreibenden rechtzeitig anzumelden und außerhalb der Öffnungszeiten des Friedhofes nicht statthaft. (3) 1 Auf dem Friedhof ist nicht gestattet, für Grabmale und Grabbepflanzungen zu werben. 2 Grabmale dürfen nicht mit Firmenanschriften versehen werden. 3 Für die Grabpflege sind Steckschilder zur Grabkennzeichnung ohne Firmenanschrift des Gewerbetreibenden zulässig. (4) Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zur Gewerbeausübung zulassen, soweit ihnen keine Bestimmungen entgegenstehen und die Ausübung der genannten Tätigkeiten mit dem Friedhofszweck zu vereinbaren ist. (5) 1 Nach Beendigung der Arbeiten ist der Arbeitsplatz wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. 2 Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen über die Dauer der Ausführung des jeweiligen Auftrags hinaus nicht auf dem Friedhof gelagert werden. 3 Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden Abfälle und zu entsorgende Materialien auf eigene Kosten vom Friedhof zu entfernen. (6) 1 Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeitenden im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. 2 Gewerbetreibenden kann die Durchführung von gewerblichen Arbeiten auf dem Friedhof durch den Friedhofsträger auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid untersagt werden, wenn sie wiederholt oder schwerwiegend gegen Friedhofsbestimmungen verstoßen.

§ 14 Verkehrssicherungspflicht

(1) 1 Die Verkehrssicherungspflicht auf dem Friedhof obliegt dem Friedhofsträger sowie den Nutzungsberechtigten für die Grabstätten, für die sie das Nutzungsrecht erworben haben. 2 Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sind insbesondere der verkehrssichere Zustand der Wege, der öffentlichen Verkehrsflächen, der baulichen Anlagen, die Standfestigkeit der Bäume und die Standsicherheit der Grabmale zu gewährleisten. 28 | Auszug aus dem Kirchengesetz über kirchliche Friedhöfe (2) 1 Grabmale sind unbeschadet der Verkehrssicherungspflicht der Nutzungsberechtigten durch den Friedhofsträger mindestens einmal jährlich nach der Frostperiode einer Überprüfung auf ihre Standsicherheit zu unterziehen. 2 Der verkehrssichere Zustand der Bäume ist einmal jährlich zu kontrollieren. 3 Das Ergebnis der Überprüfung ist schriftlich festzuhalten. (3) 1 Bei festgestellten Mängeln auf Grabstätten sind die Nutzungsberechtigten schriftlich aufzufordern, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. 2 Der Friedhofsträger hat die Beseitigung der Mängel zu überprüfen. 3 Sind die Nutzungsberechtigten der Aufforderung zur Beseitigung der festgestellten Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen oder bei einer gegenwärtigen Gefahr, kann der Friedhofsträger die Ersatzvornahme einleiten. 4 Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevor- steht.

§ 15 Haftung

(1) 1 Nutzungsberechtigte haften für alle Schäden, die durch eine schuldhafte Verletzung der aus diesem Gesetz erwachsenden Pflichten verursacht werden. 2 Eine weitergehende Haftung aus anderen Vorschriften bleibt unberührt. (2) Der Friedhofsträger haftet nicht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch höhere Gewalt, Verschulden Dritter oder Tiere sowie durch nicht rechtmäßige Benutzung des Friedhofes verursacht werden.

§ 16 Bestattungsarten

(1) 1 Die Bestattung kann als Begräbnis im Sarg (Erdbestattung) oder als Einäscherung mit anschließender Aufnahme der Asche in einer Urne und Beisetzung dieser Urne (Feuerbestattung) durchgeführt werden. 2 Mit Erlaubnis des Friedhofsträgers können Ausnahmen nach dem niedersächsischen Recht zugelassen werden.

§ 17 Anmeldung der Bestattung

(1) 1 Bestattungen sind unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig bei dem Friedhofsträger anzumelden. 2 Wird die

Auszug aus dem Kirchengesetz über kirchliche Friedhöfe | 29 Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht an dieser nachzuweisen. 3 Der Friedhofsträger setzt den Zeitpunkt der Bestattung und das zu belegende Grab fest. (2) Mit der Anmeldung ist eine schriftliche Bestätigung zur Übernahme der Bestattungskosten abzugeben.

§ 19 Beschaffenheit von Urnen und Särgen

(1) 1 Urnen, Überurnen und Särge sowie Sargausstattungen, Sargabdichtungsmaterialien, Totenkleidung und sonstige zur Durchführung der Bestattung vorgesehene Artikel dürfen nur aus Materialien bestehen, die innerhalb der Ruhefrist vergehen und nur geringstmögliche Emissionen erwarten lassen. 2 Leichen sowie die in Satz 1 genannten Gegenstände und Materialien dürfen nur mit Stoffen behandelt oder versehen werden, die die Verwesung nicht verzögern und die nur geringstmögliche Emissionen erwarten lassen. 3 Halogenorganische und schwermetallhaltige Stoffe sowie ganz oder teilweise aus Kautschuk (Gummi) oder chlororganischen Polymeren (PVC) bestehende Materialien dürfen nicht eingesetzt werden. 4 Satz 1 gilt nicht, wenn Verstorbene in einem Metallsarg zum Bestattungsort überführt werden müssen, und für Urnen, die nicht zur Einbringung in das Erdreich vorgesehen sind.

§ 21 Grabstättenarten

(1) 1 Der Friedhof kann in Felder oder Abteilungen insbesondere für die nachstehenden Grabstättenarten gegliedert werden: a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten, c) Grabstätten im Rasenfeld,

d) Gemeinschaftsgrabanlagen, e) Baumgrabstätten. 2 Darüber hinaus können Bestattungen auch in Grabgebäuden erfolgen. (2) Die Neuanlage von Feldern oder Abteilungen sowie die Errichtung von Grabgebäuden bedürfen als Veränderung des Friedhofes der Genehmigung 30 | Auszug aus dem Kirchengesetz über kirchliche Friedhöfe durch den Oberkirchenrat. (3) Eine Grabstätte kann aus mehreren nebeneinander liegenden Gräbern bestehen. (4) Für verstorbene Kinder bis zum vollendeten fünften Lebensjahre sowie für Tot- und Fehlgeborene können gesonderte Felder oder Abteilungen mit Wahlgrabstätten ausgewiesen werden.

§ 22 Reihengrabstätten

Reihengrabstätten werden im Todesfall für Erd- oder Feuerbestattungen der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben.

§ 23 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Feuerbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für eine vom Friedhofsträger festzusetzende Nutzungszeit vergeben wird. (2) In Wahlgrabstätten werden die von Nutzungsberechtigten bestimmten Personen bestattet. (3) Im Grab einer Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. (4) 1 Im Grab einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, wenn es noch nicht belegt ist. 2 In einem bereits mit einem Sarg belegten Grab ist es zulässig, eine Urne beizusetzen, wenn die beizusetzende Person ein nächster Angehöriger der bereits bestatteten Person ist. (5) Der Friedhofsträger kann durch die Benutzungssatzung oder aus wichtigem Grund im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 3 und 4 zulassen.

§ 24 Grabstätten im Rasenfeld

(1) Grabstätten im Rasenfeld sind pflegefreie Reihen- oder Wahlgrabstätten für Erd- oder Feuerbestattungen, deren Bepflanzung grundsätzlich nicht gestattet ist. (2) 1 Angaben über die Bestatteten werden auf erdbündig mit der Rasenfläche verlegten Liegesteinen in angemessener Größe angebracht. 2 In der Benutzungssatzung können Vorgaben zur einheitlichen Auswahl und

Auszug aus dem Kirchengesetz über kirchliche Friedhöfe | 31 Gestaltung der Liegesteine getroffen werden. (3) Der Friedhofsträger kann in den Vorgaben nach Abs. 2 stehende Grabmale (z. B. Stelen) mit einem kleinen Pflanzstreifen in angemessener Größe zulassen.

§ 25 Gemeinschaftsgrabanlagen

(1) 1 Gemeinschaftsgrabanlagen sind Anlagen mit Reihen- oder Wahlgrabstätten für Erd- oder Feuerbestattungen, deren Bepflanzung nur durch den Friedhofsträger gestattet ist. 2 Die Lage der einzelnen Särge und Urnen wird nicht kenntlich gemacht. (2) 1 Der Friedhofsträger stellt eine Gedenktafel auf, die mindestens die Namen der bestatteten Personen enthalten muss. 2 Die Gestaltung obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. 3 Individuelle Gedenkzeichen sind nicht gestattet.

§ 28 Gemeinsame Bestimmungen

(1) 1 Die Herrichtung von Friedhofsteilen als anonyme Anlage ist unzulässig. 2 Eine anonyme Anlage liegt vor, wenn für Abteilungen, Felder oder Grabgebäude keine Namensnennung von bestatteten Personen auf einem Grabmal, einem Grabgebäude oder einer gemeinschaftlichen Gedenktafel vorgesehen ist. 3 Dies gilt nicht für Felder oder Abteilungen für Tot- und Fehlgeborene. (2) Gräber dürfen nur von denjenigen Personen oder Gewerbetreibenden ausgehoben und gefüllt werden, die dafür vom Friedhofsträger bestimmt oder zugelassen sind. (3) 1 Die Grabgrößen werden durch den Friedhofsträger nach örtlichen Gegebenheiten festgelegt. 2 Die Abmessungen auf bestehenden Feldern oder Abteilungen werden hiervon nicht berührt, soweit sie zum Zeitpunkt ihrer Festlegung dem geltenden Recht entsprachen. (4) 1 Die Gräber für Erdbestattungen sollen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. 2 Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,60 m. (5) 1 Bei Gemeinschaftsgrabanlagen, Grabstätten im Rasenfeld und Baumgrabstätten kann der Friedhofsträger eine besondere Stelle 32 | Auszug aus dem Kirchengesetz über kirchliche Friedhöfe ausweisen, an der Grabschmuck abgelegt werden darf. 2 Der Friedhofsträger ist berechtigt, den dort abgelegten Grabschmuck in regelmäßigen Abständen abzuräumen und zu entsorgen. 3 Grabschmuck, der außerhalb der bezeichneten Stelle abgelegt wird, kann unmittelbar abgeräumt und entsorgt werden. (6) Grabschmuck in Sinne des Absatzes 5 sind insbesondere Pflanzen, Pflanzschalen, Gestecke, Erinnerungsgegenstände und alle Arten von Gedenkzeichen.

§ 30 Vergabe

(1) 1 Nutzungsrechte an Grabstätten sind öffentlich-rechtlicher Natur und werden auf schriftlichen Antrag zeitlich begrenzt verliehen. 2 Ihre Laufzeit beginnt mit dem Tag der Vergabe, spätestens mit dem Tag der erstmaligen Bestattung in einer Grabstätte. 3 Der Friedhofsträger bleibt Eigentümer der Grabstätte. 4 Es besteht kein Anspruch auf Überlassung des Nutzungsrechtes an einer bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. 5 Das Nutzungsrecht umfasst das Recht, über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätten im Rahmen der Gestaltungsvorschriften zu entscheiden. (2) 1 Nutzungsrechte sind nach den Regelungen der Benutzungssatzungen, mindestens für die Dauer der Ruhezeit der zuletzt bestatteten Person, zu vergeben. 2 Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der festgesetzten Ruhezeit. 3 Bei Wahlgrabstätten ist eine mehrmalige Verlängerung der Nutzungszeit möglich. (3) 1 Die Vergabe, Verlängerung oder Erweiterung eines Nutzungsrechtes begründet die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Gebühren sowie zur Anlage und dauernden Unterhaltung und Pflege der Grabstätte. 2 Der Friedhofsträger kann seine Entscheidung davon abhängig machen, dass Antragsteller gegen sie bestehende Ansprüche aus dem Friedhofsbetrieb vorab begleichen. (4) Die Nutzungsrechte werden ohne Prüfung der familiären und erbrechtlichen Verhältnisse an diejenigen Personen vergeben, die die Bestattung anmelden oder in deren Vollmacht sie angemeldet wird. (5) 1 Über die Vergabe eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte wird ein Grabschein als schriftliche Bestätigung erteilt. 2 In ihm werden die genaue

Auszug aus dem Kirchengesetz über kirchliche Friedhöfe | 33 Lage der Grabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. 3 An Stelle des Grabscheines ist als Nachweis des Nutzungsrechtes auch die Quittung über die Bezahlung der Gebühr für das Nutzungsrecht gültig.

§ 32 Verlängerung

(1) Die Bestattung in einer Wahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, setzt die Verlängerung des Nutzungsrechts auf die zur Einhaltung der Ruhezeit erforderlichen Dauer voraus. (2) Ohne Nachbestattung kann das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten auf Antrag von Nutzungsberechtigten für den vom Friedhofsträger festzusetzenden Zeitraum verlängert werden. (3) 1 Der Antrag soll vor Ablauf des Nutzungsrechts, jedoch frühestens ein Jahr vorher gestellt werden. 2 Wird der Antrag nach Ablauf des Nutzungsrechts gestellt, soll ihm nur entsprochen werden, wenn die Verlängerungsgebühr mit Wirkung vom Tage des Ablaufs gezahlt wird. 3 Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages aufzufordern. (4) 1 Besteht eine Grabstätte aus mehreren Gräbern, so ist die Verlängerung für die gesamte Grabstätte vorzunehmen. 2 Der Friedhofsträger kann aus wichtigem Grund im Einzelfall abweichende Regelungen treffen. (5) Der Friedhofsträger kann nach Ablauf der Ruhezeit der zuletzt bestatteten Person eine Verlängerung versagen, wenn es im Interesse des Friedhofes liegt. (6) 1 Eine Verlängerung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. 2 Insbesondere gilt dies für Maßnahmen zur Sicherstellung der Grabpflege, zur Anpassung an geänderte Gestaltungsvorschriften und zur vorbeugenden Gefahrenabwehr.

§ 33 Erlöschen, Rückgabe und Entziehung

(1) Das Nutzungsrecht erlischt, a) wenn die Zeit abgelaufen ist, für die es verliehen worden ist,

b) wenn die Grabstätte durch Um- oder Ausbettung frei wird, c) wenn die Ruhezeit abgelaufen ist, nachdem der Friedhof oder ein Friedhofsteil, auf dem die Grabstätte liegt, geschlossen worden ist, 34 | Auszug aus dem Kirchengesetz über kirchliche Friedhöfe

d) bei einer Rückgabe oder einer teilweisen Rückgabe des Nutzungsrechtes, e) bei Entziehung des Nutzungsrechtes. (2) 1 Eine Rückgabe des Nutzungsrechtes kann erst nach Ablauf der Ruhezeit der zuletzt bestatteten Person erfolgen. 2 Vor Ablauf der Ruhezeit ist dies nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. 3 Die Rückgabe bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers und enthebt nicht von der Verpflichtung zur Zahlung aller Gebühren für die gesamte Grabstätte mit der ursprünglich vereinbarten Nutzungsdauer. 4 Mit Nutzungsberechtigten kann eine Vereinbarung getroffen werden, alle noch anfallenden Friedhofsunterhaltungsgebühren in einer Summe im Voraus abzugelten. (3) 1 Der Friedhofsträger kann Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht aus wichtigem Grund entziehen. 2 Bei dem Entzug eines Nutzungsrechtes besteht ein Anspruch auf die Erstattung bereits gezahlter oder den Erlass bereits festgesetzter Gebühren nur, wenn die nutzungsberechtigte Person den wichtigen Grund nicht zu vertreten hat. (4) 1 Wenn das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhezeit abgelaufen ist, kann der Friedhofsträger über die Grabstätte anderweitig verfügen. 2 Grabstätten sind mit Erlöschen des Nutzungsrechtes durch die Nutzungsberechtigten abzuräumen. 3 Wenn Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind, hat der Friedhofsträger sie dazu mit angemessener Fristsetzung schriftlich aufzufordern. 4 Bleibt die Aufforderung erfolglos, kann der Friedhofsträger die Ersatzvornahme einleiten. 5 Die abgeräumten Gegenstände der Grabausstattung einschließlich größerer Pflanzen, des Grabmales und der Einfassung, jeweils mit Fundament, sowie alle Arten der Grababdeckung dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers auf dem Friedhof entsorgt werden. (5) 1 Nach einer Rückgabe des Nutzungsrechtes oder seiner Entziehung begrünt der Friedhofsträger die Gräber. 2 Die Gebühr hierfür und für die Grabpflege während der ursprünglich vereinbarten Nutzungsdauer müssen die bisherigen Nutzungsberechtigten tragen, es sei denn, dass sie den wichtigen Grund der Entziehung nicht zu vertreten haben. 3 Die Gebühr ist in einer Summe im Voraus fällig.

Auszug aus dem Kirchengesetz über kirchliche Friedhöfe | 35

§ 35 Leitbild, Gestaltungsvorschriften

(1) 1 Leitbild für die Gestaltung der Grabstätten ist der grüne, blühende Friedhof. 2 Jede Grabstätte ist so zu gestalten, zu unterhalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen sowie in seiner Gesamtanlage gewahrt und die Friedhofsbesucher in ihrer Andacht nicht gestört werden. 3 Die Gestaltung der Grabstätten darf sich nicht gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche richten. 4 Das einzelne Grab soll sich in das Gesamtbild einfügen. (2) 1 Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. 2 Den Nutzungsberechtigten ist nicht gestattet, gärtnerische Anlagen außerhalb ihrer Grabstätten zu verändern oder zu beseitigen, insbesondere dürfen von der Bepflanzung der Grabstätte keine Beeinträchtigungen für angrenzende Flächen ausgehen. (3) 1 Zur Umsetzung des Leitbildes eines blühenden Friedhofes sind Grababdeckungen aus durchgehenden, wasser- und sauerstoffundurchlässigen Materialien sowie das Belegen der Grabstätte mit Kies, Splitt oder ähnlichen Stoffen anstelle einer Bepflanzung unzulässig. 2 Die Friedhofsträger können durch Benutzungssatzung für Abteilungen oder Felder Ausnahmen zulassen. 3 Der Gesamteindruck des Friedhofes soll jedoch durch das Leitbild geprägt sein. (4) 1 Friedhöfe eines Friedhofträgers, dessen Kommune keinen eigenen Friedhof unterhält, gelten für diesen Bereich als Monopolfriedhöfe. 2 Bei Monopolfriedhöfen ist sicherzustellen, dass in ausreichendem Umfang auf mindestens einem Friedhof für mindestens eine Abteilung oder ein Feld allgemeine Gestaltungsvorschriften gelten, die die gestalterische Bindung der Nutzungsberechtigten auf ein Minimum begrenzen. 3 In diesen Abteilungen oder auf diesen Feldern sind auch die in Absatz 3 beschriebenen Grababdeckungen zulässig, soweit der Ablauf der natürlichen Verwesung nicht beeinträchtigt wird.

§ 36 Gestaltung und Pflege der Grabstätten

(1) 1 Die gärtnerische Gestaltung und Pflege innerhalb der zur Bepflanzung freigegebenen Beetflächen obliegen den Nutzungsberechtigten. 2 Sie sind 36 | Auszug aus dem Kirchengesetz über kirchliche Friedhöfe Recht und Verpflichtung zugleich. (2) Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet sein. (3) 1 Beim Bepflanzen darf die Größe der Grabstätte nicht überschritten werden. 2 Bäume dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers gepflanzt werden. 3 Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten nicht gestört werden. 4 Wird dies nicht beachtet oder wachsen Pflanzen über die Grabstätten hinaus, so ist der Friedhofsträger nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung mit angemessener Fristsetzung berechtigt, die Ersatzvornahme einzuleiten. (4) Bäume, große Sträucher und Hecken dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.

§ 37 Ungepflegte Grabstätten, Nichtbeachtung der Gestaltungsvorschriften

(1) 1 Wenn Nutzungsberechtigte ihre Grabstätte nicht den Gestaltungsvorschriften entsprechend herrichten oder nicht ausreichend pflegen, sind sie durch den Friedhofsträger schriftlich aufzufordern, binnen angemessener Frist die Grabstätte in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. 2 Sind Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Aufforderung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. 3 Zusätzlich kann ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgestellt werden. (2) Soweit Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nachkommen, kann der Friedhofsträger im Zuge einer Ersatzvornahme die notwendigen Maßnahmen vornehmen. VIII. Grabmale

§ 38 Gestaltung der Grabmale

(1) 1 Auf den Grabstätten sollen unter Beachtung der Gestaltungsvorschriften Grabmale mit der Nennung mindestens des Namens der verstorbenen Person, wenn vorhanden und bekannt, aufgestellt werden. 2 Regelungen dieses Gesetzes für besondere Grabstättenarten bleiben unberührt. 3 Grabmale im Sinne dieses Gesetzes sind Grabsteine, Gedenkzeichen und ähnliche bauliche Anlagen. (2) 1 Ein Grabmal muss der Würde des Friedhofes entsprechen und sich mit seiner Gestaltung angemessen und ästhetisch in die nähere Umgebung

Auszug aus dem Kirchengesetz über kirchliche Friedhöfe | 37 einfügen. 2 Es darf sich nicht gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche richten. (3) 1 Der Oberkirchenrat kann durch Rechtsverordnung festlegen, welche Materialien im Grabmal Verwendung finden dürfen und welche auszuschließen sind. 2 Darüber hinaus kann der Friedhofsträger in der Benutzungssatzung die Verwendung festgelegter Materialien nur für bestimmte Teile des Grabmales oder in einem bestimmten Materialverhältnis vorschreiben.

§ 39 Zustimmungspflicht für Grabmale

(1) 1 Grabmale dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers errichtet oder verändert werden. 2 Die Zustimmung ist rechtzeitig vor Aufstellung oder Änderung durch die Nutzungsberechtigten beim Friedhofsträger zu beantragen. 3 Der Oberkirchenrat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren bis zur Aufstellung des Grabmales zu regeln. (2) 1 Die Zustimmung ist zu versagen, wenn das Grabmal den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Vorschriften des Friedhofsträgers nicht entspricht. 2 Sie kann unter Berücksichtigung des Gesamteindruckes der Umgebung versagt oder mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. 3 In Zweifelsfällen kann der Friedhofsträger die Friedhofsberatungsstelle hinzuziehen. (3) 1 Provisorische Grabmale sind nicht zustimmungspflichtig. 2 Die Verwendung dieser Grabmale darf längstens bis zu einem Jahr nach der Bestattung erfolgen. 3 Die in § 38 Absatz 2 genannten Grundsätze gelten auch für provisorische Grabmale. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres errichtet worden ist. (5) 1 Der Friedhofsträger soll Nutzungsberechtigte schriftlich mit angemessener Fristsetzung auffordern, Grabmale zu entfernen, ändern zu lassen oder in Ordnung zu bringen, wenn die Grabmale nicht den Vorschriften entsprechen. 2 Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Aufforderung nicht nach, kann der Friedhofsträger die Ersatzvornahme einleiten.

§ 40 Aufstellung und Entfernung von Grabmalen

(1) 1 Die Aufstellung von Grabmalen ist vorher beim Friedhofsträger 38 | Auszug aus dem Kirchengesetz über kirchliche Friedhöfe anzumelden. 2 Der Friedhofsträger überprüft, ob die Ausführung mit der Grabmalerlaubnis übereinstimmt. (2) 1 Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. 2 Durch den Friedhofsträger kann die Fundamentierung vorgegeben werden. 3 Die rechtlichen Bestimmungen und Empfehlungen der Berufsgenossenschaften und Berufsverbände sind zu beachten. (3) Grabmale dürfen während der Dauer des Nutzungsrechtes an der Grabstätte nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers und unter Beachtung von denkmalpflegerischen Belangen entfernt werden.

§ 41 Herstellung und Vertrieb von Grabmalen

1 Auf dem Friedhof sollen nur Grabmale aufgestellt werden, die aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind. 2 Der Friedhofsträger kann hierüber von Nutzungsberechtigten einen Nachweis verlangen. 3 Die Anforderungen an die Nachweise sind in der Benutzungssatzung konkret und verbindlich festzulegen.

§ 48 Umwelt- und Naturschutz

(1) 1 Der Friedhofsträger hat im Rahmen des Friedhofszwecks bei Anlage, Gestaltung, Nutzung und Bewirtschaftung des Friedhofes den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes Rechnung zu tragen. 2 Die Ziele und Erfordernisse von Abfallvermeidung und Abfallverwertung sind zu beachten. (2) Die Friedhofsträger haben darauf hinzuwirken, dass auf die Verwendung von Kunststoffen verzichtet wird. (3) Zur Wahrung der Standsicherheit von Bäumen kann das Nutzungsrecht an Grabstätten eingeschränkt oder aufgehoben werden.

§ 50 Ersatzvornahme

(1) Wird eine Verpflichtung nach diesem Gesetz zur Vornahme einer Handlung auch nach Aufforderung nicht erfüllt, so kann der Friedhofsträger auf Kosten der betroffenen Person die Handlung selbst ausführen oder eine

Auszug aus dem Kirchengesetz über kirchliche Friedhöfe | 39 andere Person mit der Ausführung beauftragen (Ersatzvornahme). (2) 1 Eine Ersatzvornahme ist der betroffenen Person zunächst schriftlich anzudrohen. 2 Mit der Androhung ist zunächst eine angemessene Frist zur Nachbesserung einzuräumen und mit dem Hinweis zu verbinden, dass eine mögliche Ersatzvornahme auf Kosten von Nutzungsberechtigten erfolgen wird. 3 Die voraussichtlich zu erwartenden Kosten sind mitzuteilen. (3) 1 Bei einer gegenwärtigen Gefahr ist der Friedhofsträger berechtigt, die notwendigen Maßnahmen ohne Fristsetzung und Hinweis auf die Kosten unverzüglich vorzunehmen. 2 Die Pflicht zur Kostenübernahme durch die Nutzungsberechtigten bleibt hiervon unberührt. (4) 1 Bei der Auswahl einer Maßnahme zur Ersatzvornahme ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. 2 Bei einer fehlenden Standsicherheit von Grabmalen ist das Umlegen des Grabmales eine geeignete Maßnahme. 3 Der Friedhofsträger ist verpflichtet, entfernte Gegenstände drei Monate aufzubewahren. (5) Werden die Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht gezahlt, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

Ev.-luth. Kirchengemeinde Friesoythe – Sedelsberg – Bösel Kirchenbüro und Friedhofsverwaltung Grüner Hof 29b – 26169 Friesoythe Telefon: 04491 / 2272 Fax: 04491 / 919715 [email protected] [email protected] www.ev-kirche-friesoythe.de

Kirchlicher Friedhof Katholische Kirchengemeinde St. Cäcilia in Bösel — Gebührenordnung

Friedhofsgebührensatzung

für die Katholische Kirchengemeinde St. Cäcilia in Bösel, Am Kirchplatz 32, 26219 Bösel

§ 1

Allgemeines

(1) Für die Benutzung des Friedhofs der Katholischen Kirchengemeinde und seiner Einrichtungen werden gemäß § 32 der Friedhofsordnung der Katholischen Kirchengemeinde Gebühren erhoben. (2) Die Höhe der Gebühren richtet sich im Einzelnen nach dem beiliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Gebührensatzung ist (Anlage).

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet,

  1. 1. wer die Benutzung des Friedhofs oder der Bestattungseinrichtungen beantragt,
  2. 2. wer den Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt, sowie
  3. 3. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person gemäß § 8 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren entstehen mit der Benutzung des Friedhofs einschließlich seiner Einrichtungen oder Inanspruchnahme der Dienstleistung. Nähres kann im Rahmen von Ausführungsbestimmungen geregelt werden. (2) Die Katholische Kirchengemeinde ist berechtigt, die jährlich anfallende Unterhaltungs- und Verwaltungsgebühr bis zu fünf Jahre im Voraus zu erheben. (3) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief oder in Textform bekanntgegeben. (4) Die Gebühren sind innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. Die Zahlung der Gebühren erfolgt durch Bareinzahlung oder durch Banküberweisung. (5) Die Benutzung des Friedhofs und die Erbringung von Leistungen kann von der vorherigen Zahlung festgesetzter Gebühren oder der Leistung von Sicherheiten

abhängig gemacht werden. Abweichend von Absatz 3 sind die Gebühren sofort fällig.

§ 4

Umsatzsteuer

Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührentatbestände wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und gesondert im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer von 19 %, Stand 2025).

§ 5

Rücknahme von Anträgen

Bei Rücknahme eines auf Benutzung des Friedhofs oder seiner Einrichtungen gerichteten Antrags können, falls mit der Inanspruchnahme oder mit den sachlichen Vorbereitungen der Amtshandlung bereits begonnen ist, je nach dem Umfang der erbrachten Leistungen, bis zu 50 v. H. der Gebühren erhoben werden.

§ 6

Erstattung

Eine Erstattung gezahlter Gebühren bei vorzeitiger Aufgabe eines Nutzungsrechts ist ausgeschlossen.

§ 7

Rechtsbehelfe und Rechtsmittel

Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Niedersächsischen Justizgesetzes sowie der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8

Rückständige Gebühren

Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 9

Veröffentlichung und Inkrafttreten

(1) These Friedhofsgebührensatzung tritt nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung und nach ihrer Veröffentlichung am 01.01.2026 in Kraft. (2) Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Gebührenordnung treten alle bisherigen Bestimmungen und entgegenstehende Vorschriften über die Gebühren außer Kraft. Für die zu dieser Zeitpunkt bestehende Nutzungsrechte werden die Gebühren für die Restlaufzeit berechnet und beschieden. Nähres kann im Rahmen von Ausführungsbestimmungen geregelt werden.

(3) Die Veröffentlichung erfolgt durch die dauerhafte Auslegung der vollständigen Satzung im Pfarrbüro der Katholischen Kirchengemeinde St. Cäcilia in Bösel, Am Kirchplatz 32 zu den üblichen Öffnungszeiten und auf der Homepage der Katholischen Kirchengemeinde St. Cäcilia in Bösel (www.Kirche-in-Boesel.de). Gleichzeitig wird der volle Wortlaut der Friedhofsgebührensatzung in einem Schaukasten an der Kirche St. Peter und Paul, Hauptstraße 20, 26219 Bösel und auf dem Friedhof Bösel, Auf dem Rahe 4, 26219 Bösel der Katholischen Kirchengemeinde St. Cäcilia in Bösel, Am Kirchplatz 32, 26219 Bösel für einen Zeitraum von drei Wochen zum Aushang gebracht. Der Ort der Auslegung und die Auslegungszeit werden durch Veröffentlichung in einer örtlichen Tageszeitung bekannt gegeben.

(4) Ein Auszug der Friedhofsgebührensatzung wird in einem Schaukasten auf dem Friedhof Bösel und bei der Kirche St. Peter und Paul zum ständigen Aushang gebracht. Im Aushang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vollständige Friedhofsgebührensatzung einschließlich der dazugehörigen Anlage Gebührentarif zu den üblichen Öffnungszeiten im Pfarrbüro eingesehen werden kann.

Anlage Gebührentarif

zur Friedhofsgebührensatzung der Katholischen Kirchengemeinde St. Cäcilia in Bösel

(Kalkulationstabellen liegen im Pfarrhaus aus)

Für die Benutzung des von ihr verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für die Leistungen der Kath. Kirchengemeinde und ihrer Beauftragten aus Anlass von Beisetzungen und der Vergabe von Grabstätten erhebt die Kath. Kirchengemeinde folgende Gebühren.

§ 1 Bestattungsgebühr und Sonstige

(1) Gebühr für die Aushebung und Verfüllung der Grabstelle und damit verbundener weiterer Leistungen

\spadesuit Gebühr für die Bestattung einer Leiche eines Erwachsenen in einer Erdwahlgrabstätte 635,10 €

  • Gebühr für die Bestattung einer Leiche in einer Erdreihenrasengrabstätte 620,80 €
  • Gebühr für die Bestattung einer Leiche eines Kindes in einer Erdwahlgrabstätte 446,60 €

\spadesuit Gebühr für die Urnenbestattung in einer Urnenwahlgrabstätte 128,80 €

  • Gebühr für die Urnenbestattung in einer Urnenreihenrasengrabstätte 114,50 €

(2) Gebühren für die Nutzung der Friedhofskapelle

\spadesuit Nutzung der Friedhofskapelle (Beerdigungstag/Aussegnung) 255,60 € \spadesuit Nutzung der Friedhofskapelle für Rosenkranzgebet/Lichterandacht nicht am Beerdigungstag 21,30 €

(3) Gebühren für die Nutzung der Abschiedsräume

\spadesuit Nutzung der Abschiedsräume für 1 Tag 73,50 € \spadesuit Nutzung der Abschiedsräume für 2 Tage 147,10 € \spadesuit Nutzung der Abschiedsräume für 3 Tage 220,60 € \spadesuit Nutzung der Abschiedsräume für 4 Tage 294,10 € \spadesuit Nutzung der Abschiedsräume für 5 Tage 367,70 € \spadesuit Nutzung der Abschiedsräume für 6 Tage 441,20 € \spadesuit Nutzung der Abschiedsräume für 7 Tage 514,70 € \spadesuit Nutzung der Abschiedsräume für 8 Tage 588,30 €

§ 2 Grabnutzungsgebühren

(1) Grabnutzungsgebühren für die Vergabe eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte:

a) Erdwahlgrabstätten

\bullet für 25 Jahre mit 1 Grabstelle 192,70 € \bullet für 25 Jahre mit 2 Grabstellen 349,70 € \bullet für 25 Jahre mit 3 Grabstellen 506,60 € \bullet für 25 Jahre mit 4 Grabstellen 663,60 € \bullet für 25 Jahre mit 5 Grabstellen 820,50 € \bullet für 25 Jahre mit 6 Grabstellen 977,40 € \bullet für 25 Jahre mit 8 Grabstellen 1.291,30 €

b) Urnenwahlgrabstätten

\bullet für 20 Jahre mit 1 Grabstelle 111,00 € \bullet für 20 Jahre mit 2 Grabstellen 193,40 €

c) Einheitlich gestaltete, pflegelose Grabstätten

(einschl. der Pflegekosten für die Dauer der Nutzungszeit sowie der Kosten für eine einheitliche Grabplatte, s.

§ 18 Friedhofsordnung

)

Erdreihenrasengrabstätten für 25 Jahre 820,50 €

  • Urnenreihenrasengrabstätten für 20 Jahre 452,70 €

(2) Gebühren bei Verlängerung des Nutzungsrechts:

a) Veränderung des Nutzungsrechts mit oder ohne weiteren Bestattungsfall: Die Veränderung kann jährlich oder für einen längeren Zeitraum erfolgen. Für jeder Jahr der Veränderung von Nutzungsrechten wird die Verlängerungsgebühr zeitanteilig entsprechend den in Abs. 1 genommen Gebühren festgesetzt. Veränderungen sind jeweils nur für die gesamte Grabstände zulässig.

b) Reicht die Ruhezeit eines auf einer Wahlgrabstände bestatteten Verstorbenen bzw. einer beigesetzten Asche über die Dauer des Nutzungsrechtes hinaus, ist das Nutzungsrecht an der Grabstände um die die Ruhezeit übersteigende Zeit zu verlangern. Die Gebühr für die Verlängerung wird ab Beginn des Monats, der auf den Beginn der Verlängerung folgt, bis zum Ende des Monats, in dem die Ruhezeit endet, zeitanteilig entsprechend den in Abs. 1 genommen Gebühren festgesetzt.

§ 3 Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG)

Jährliche Gebühr für die allgemeine Unterhaltung und Verwaltung des Friedhofs je Grabstätte und Jahr.

Erfolgt der Erwerb des Grabnutzungsrechtes während des Kalenderjahres, erfolgt eine entsprechend zeitanteilige Festsetzung der Friedhofsunterhaltungsgebühren mit Beginn und Ende des Monats, in dem das Grabnutzungsrecht erworben wird.

(1) Erdwahlgrabstätten

\spadesuit mit 1 Grabstelle 30,70 € mit 2 Grabstellen 54,10 € mit 3 Grabstellen 77,50 € mit 4 Grabstellen 100,90 € mit 5 Grabstellen 124,30 € mit 6 Grabstellen 147,80 € mit 8 Grabstellen 194,60 €

(2) Urnengrabstätten

\bullet mit 1 Grabstelle 25,30 € mit 2 Grabstellen 43,40 €

(3) Einheitlich gestaltete, pflegelose Grabstätten

Erdreihenrasengrabstätten 30,70 € Urnenreihenrasengrabstätten 25,30 €

§ 4 Sonstige Gebühren

(1) Für das nachträgliche Einsetzen einer Steineinfassung:

  • Kosten pro Stein 64,00 €

(2) Gebühr für Orgelspielen

  • durch einen gestellten Organisten der Gemeinde 45,00 €

Unterschriftenblatt zur Friedhofsgebührensatzung:

Bösel, den 26.11.2025

(Ort) (Datum)

Katholische Kirchengemeinde

St. Cäcilia in Bösel

Der Kirchenausschuss

Kirchenausschussvorsitzende(r)/ stellv. Kirchenausschussvorsitzende(r)

Kirchenausschussmitglied

Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 15 KVVG kirchenaufsichtlich genehmigt.

Vechta, 01.12.2025

Das Bischöflich Münstersche Offizialat Der Bischöfliche Offizial

i. V.

Justitiar

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2026 (Friedhofsordnung beschlossen 26.11.2025, in Kraft ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Kirchlicher Friedhof Katholische Kirchengemeinde St. Cäcilia in Bösel — Friedhofssatzung

Friedhofsordnung

für die Katholische Kirchengemeinde St. Cäcilia in Bösel

Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesens (Bestattungsgesetz – BestattG) vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 134), i. V. m. dem Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG) für den Oldenburgischen Teil der Diözese Münster vom 15. November 1987 hat der Kirchenausschuss der Katholischen Kirchengemeinde St. Cäcilia in Bösel, 26219 Bösel am 26.11.2025 die nachfolgende Friedhofsordnung beschlossen.

Inhaltsverzeichnis

Präambel ... 3

I. Allgemeine Vorschriften ... 3

§ 1 Geltungsbereich 3

§ 2 Friedhofszweck 3

§ 3 Friedhofsverwaltung; Datenschutz 4

II. Ordnungsvorschriften ... 4

§ 4 Öffnungszteiten 4

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof. 5

§ 6 Amtliche Handlungen 6

§ 7 GewerblicheArbeiten. 6

III. Bestattungsvorschriften ... 7

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungstermin

§ 9 Beschaffenheit der Särge und Urnen. 7

§ 10 Grabaushebungen 7

§ 11 Ruhezeiten 8

§ 12 Umbettungen 8

IV. Grabstätten ... 9

§ 13 Grabnutzungsrechte 9

§ 14 Arten und MindestgroBen der Graber. 10

§ 15 Erdreihengrabstätten 11

§ 16 Erdwahlgrabstätten 12

§ 17 Urnengrabstätten 13

§ 18 Einheitlich gestaltete pflegefreie Grabstätten 13

§ 19 Verzeichnis der Grabstätten 14

V. Gestaltung der Grabstätten ... 14

§ 20 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze 14

§ 21 Herrichtung und Pflege der Grabstätten 14

§ 22 Grabmale 15

§ 23 Errichtung von Grabmalen, Standsicherheit 15

§ 24 Verkehrssicherungspflicht fur Grabmale 16

§ 25 Verantwortlichkeit und Maßnahmen bei Verstößen 17

§ 26 Abschiedsräume / Friedhofskapelle 19

§ 27 Trauerfeiern 19

VI. Schlussvorschriften ... 19

§ 28 Auerdienststellung und Entwidmung 19

§ 29 Gestaltung und Nutzungszeiten bei Altgrabstätten 20

§ 30 Haftung 20

§ 31 Ausnahmen 21

§ 32 Gebühren fur die Nutzung des Friedhofs 21

§ 33 Veröffentlichung und Inkrafttreten 21

Präambel

Der Friedhof ist die Stätte, an der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden.

Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen.

Er ist aber auch der Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündet, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird.

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofsordnung gilt für die im Gebiet der Katholischen Kirchengemeinde St. Cäcilia in Bösel in 26219 Bösel gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

  1. 1. Friedhof Bösel, Auf dem Rahe 4, 26219 Bösel
  2. 2. Friedhof Petersdorf, Hauptstraße 20 a, 26219 Bösel

Zur Einrichtung gehören die Friedhofskapellen und die Sonderflächen für Ehrengräber.

(2) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche öffentliche und zugleich kirchliche Einrichtung „Friedhof“ der Katholischen Kirchengemeinde St. Cäcilia in Bösel (can. 1240 bis 1243 CIC).

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient der Bestattung aller verstorbenen Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 3 des Bestattungsgesetzes, die bei ihrem Tode Mitglied der in § 1 genannten Katholischen Kirchengemeinde waren, deren Ehegatten, deren auf dem Gebiet der Katholischen Kirchengemeinde wohnenden Abkömmlingen oder denen, die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Gemeindeangehörige, die sich bei ihrem Ableben in einem Senioren- oder Pflegeheim außerhalb des in § 1 genannten Geltungsbereiches befanden, haben das Recht, auf dem Friedhof bestattet zu werden. Die Bestattung anderer als der in Satz 1 und 2 genannten Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Katholischen Kirchengemeinde, die in deren pflichtgemäßen Ermessen liegt. Die Zustimmung darf nicht versagt werden, wenn im örtlichen Bereich der Katholischen Kirchengemeinde kein anderer Friedhof besteht.

(2) Jede Person hat das Recht, den Friedhof als Ort des Totengedenkens und des Gebets, der Verkündigung der christlichen Botschaft, der Ruhe und Besinnung und der Erholung aufzusuchen.

(3) Anonyme Bestattungen sind auf den Friedhöfen der Katholischen Kirchengemeinde St. Cäcilia in Bösel unzulässig. Als solche sind Erd- und Urnenbeisetzungen anzusehen, die namenlos und ohne Grabanlage erfolgen. Bei einem Verstoß hiergegen wird die nutzungsberechtigte Person unter Fristsetzung aufgefordert, eine namentliche Kennzeichnung vorzunehmen; im Falle des erfolglosen Fristablaufs darf die Friedhofsverwaltung eine Kennzeichnung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person vornehmen. Auch Ascheverstreuungen sind unzulässig.

§ 3 Friedhofsverwaltung; Datenschutz

(1) Der Friedhof wird vom Kirchenausschuss oder von einem, aus seiner Mitte gebildeten Friedhofs- oder Verwaltungsausschuss verwaltet. Er kann die Wahrnehmung der laufenden Friedhofsverwaltung und der Aufsicht einem besonderen Ausschuss des Kirchenausschusses oder einer Verwaltungsstelle, Friedhofsverwaltung genannt, übertragen.

(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich unter Beachtung der staatlichen Vorschriften nach dieser Friedhofsordnung und nach dem allgemeinen und besonderen kirchlichen Recht des Oldenburgischen Teils der Diözese Münster.

(3) Im Zusammenhang mit einer Bestattung, des Abschlusses des Grabnutzungsvertrages, der Verlängerung oder Übertragung eines Grabnutzungsrechts, einer Erlaubnis oder der Gestaltung von Grabmalen, dem Umgang mit Gewerbetreibenden, einer Anordnung der Friedhofsverwaltung sowie mit der Gebührenerhebung dürfen von der Katholischen Kirchengemeinde für den jeweiligen Zweck unter Beachtung des kirchlichen Datenschutzrechts die erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet, genutzt und gespeichert werden.

(4) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, der Katholischen Kirchengemeinde Namens- und Anschriftenänderungen mitzuteilen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

Der Friedhof ist grundsätzlich ständig für den Besuch geöffnet. Die Katholische Kirchengemeinde kann jedoch das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile für bestimmte Zeiten untersagen. Diese Zeiten werden am Friedhofseingang bekanntgegeben.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten und in jeder Hinsicht auf Trauernde Rücksicht zunehmen. Äußerungen und Handlungen, die sich in ehrverletzender Weise gegen das christliche Empfinden oder die katholische Kirche richten, sind zu unterlassen. (2) Kinder unter zehn Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. Die Erziehungsberechtigten bleiben für sie verantwortlich. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Spezialfahrzeuge für Körperbehinderte, Senioren-Elektrofahrzeuge sowie Leichenwagen und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der Gewerbetriebenden,
  2. 2. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
  3. 3. an Sonn- und Feiertagen sowie an Wochentagen in der Nähe einer Bestattung gewerbliche Arbeiten auszuführen,
  4. 4. Druckschriften und andere Medien mit Ausnahme von Totenzetteln zu verteilen oder zu verkaufen,
  5. 5. auf den Grabstätten Werbung jeglicher Art und Großanzubringen, mit Ausnahme kleiner Plaketten an Grabmalen und kleiner Einsteckschilder an der Grabstätte durch Gewerbetriebende wie Steinmetze und Friedhofsgärtnereien,
  6. 6. Abraum außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern,
  7. 7. Tiere mitzuführen - mit Ausnahme von Hunden, die stets an der Leine zu führen sind,
  8. 8. zu spielen und zu lärmen,
  9. 9. den Friedhof, seine Einrichtungen oder Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigten sowie
  10. 10. Unkrautvernichtungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel zu verwenden.

(4) Die Katholische Kirchengemeinde kann vorstehende Vorschriften jederzeit durch Bekanntmachung auf dem Friedhof ergänzen. (5) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der Katholischen Kirchengemeinde. (6) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die dieser Friedhofsordnung zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer untersagen.

§ 6 Amtliche Handlungen

Bestattungen und andere Amtshandlungen dürfen nur im Einvernehmen mit dem Friedhofsträger vorgenommen werden. Diese sind möglichst frühzeitig bei der Friedhofsverwaltung (Friedhofsträger) anzumelden.

§ 7 Gewerbliche Arbeiten

(1) Auf dem Friedhof dürfen nur solche Dienstleistungserbringer tätig sein, die

  1. 1. in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlüssig sind,
  2. 2. selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
  3. 3. eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens zwei Millionen Euro nachweisen konnen.

(2) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, kann den Dienstleistungserbringern die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof untersagt werden. Auf Verlangen sind der Friedhofsverwaltung Unterlagen und Nachweise vorzulegen. (3) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Gewerbliche Arbeitsen auf dem Friedhof)dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszteiten ausgeführrt werden. Die Arbeitsen sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszteit der Friedhöfe, spätestens um 19 Uhr, zu beenden. (5) LKW, Kombi, Kastenwagen und ähnliche Fahrzeuge dürfen nur Wege ab einer Breite von 2,50 m befahren. Rasenwege und wassergebundene Wege dürfen bei schlechter Witterung nicht befahren werden. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (7) Bei einem Verstoß gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen oder aus anderen wichtigen Grund sowie vorheriger Mahnung durch die Friedhofsverwaltung kann den Dienstleistungserbringern die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden. Bei schwerwiegenden Verstoßen ist eine vorherige Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungstermin

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach dem Eintritt des Todes im Pfarrbüro der Katholischen Kirchengemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer bestehenden Erdwahl-/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht für diese Erdwahl-/Urnenwahlgrabstätte nachzuweisen.

(2) Im Pfarrbüro werden Ort und Zeit der Bestattung festgesetzt. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit Berücksichtigung finden.

§ 9 Beschaffenheit der Särge und Urnen

(1) Erdbestattungen sind unbeschadet des Absatzes 4 nur in geschlossenen feuchtigkeitshemmenden Särgen auf dem Friedhof möglich. Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen sowie Überurnen für Aschenkapseln dürfen nur aus einem biologisch leicht abbaubaren, umweltverträglichen Material bestehen, das innerhalb der Ruhezeit vergeht; § 13 Abs. 7 des Bestattungsgesetzes gilt entsprechend. Die Verwendung von Kunststoffen und nicht verrottbaren Werkstoffen ist unzulässig. Särge dürfen nicht mit Metalleinlagen versehen sein.

(2) Leichen, Särge, Sargausstattungen und Überurnen dürfen nicht mit Stoffen behandelt oder versehen werden, die geeignet sind, die Verwesung zu verzögern oder die Umwelt zu schädigen. Die Leichenbekleidung darf ebenfalls nur aus kunststofffreien Materialien bestehen.

(3) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Überurnen sollen nicht höher als 0,40 m und nicht breiter als 0,30 m sein.

(4) Tuchbestattungen aus religiösen Gründen (Beisetzung ohne Sarg) sind nach Genehmigung durch die zuständige Gesundheitsbehörde nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Bestattungsgesetzes nur in dafür ausgewiesenen Gräberfeldern möglich. Die Beisetzung im Leichentuch ist ausgeschlossen, wenn eine Kennzeichnung vorliegt, aus der hervorgeht, dass die verstorbene Person an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt war oder von der Leiche eine sonstige Gefahr ausgeht.

§ 10 Grabaushebungen

(1) Grabaushebungen und -verfüllungen erfolgen

  1. 1. entweder durch Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragten Personen oder
  2. 2. durch ein von der nutzungsberechtigten Person beauftragtes Fachunternehmen.

§ 7 gilt insoweit entsprechend.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Die Nutzungsberechtigten haben Grabzubehör vor der Grabaushebung entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten der Friedhofsverwaltung durch die Nutzungsberechtigten zu erstatten.

§ 11 Ruhezeiten

(1) Die allgemeine Ruhezeit beträgt

  1. 1. für Verstorbene ab dem vollendeten fünften Lebensjahr 25 Jahre,
  2. 2. für verstorbene Kinder bis zum vollendeten fünften Lebensjahr, Tot- und Ungeborene mit einem Gewicht von mindestens 500 g sowie für Fehl- und Ungeborene mit einem Gewicht unter 500 g 20 Jahre sowie
  3. 3. für Aschen 20 Jahre.

(2) Die Ruhezeit beginnt mit der Beisetzung.

§ 12 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen vor Ablauf der Ruhezeit bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Katholischen Kirchengemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Die Zustimmungarf nicht erteilt werden, wenn nicht die schriftliche Erlaubnis der unteren Gesundheitsbehörde gemäß § 15 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes vorliegt. Umbettungen aus einem Erd- oder Urnenreihengrab in ein anderes Erd- oder Urnenreihengrab innerhalb des Friedhofs sind unzulässig. (3) Umbettungen von Leichen und Aschen nach Ablauf der Ruhezeit bedürfen der vorherigen Zustimmung der Katholischen Kirchengemeinde. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person oder die totenfürsorgeberechtigte Person mit Zustimmung der nutzungsberechtigten Person.

(5) Umbettungen werden nur von Beauftragten der Katholischen Kirchengemeinde durchgeführt; sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Die Erstattung bereits gezahlter Friedhofsgebühren ist ausgeschlossen.

IV. Grabstätten

§ 13 Grabnutzungsrechte

(1) Die Grabstätten verbleiben im Eigentum der Katholischen Kirchengemeinde; s. § 1 Abs.2 Satz 2. Durch die Verleihung des Nutzungsrechts an einer Grabstände wird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht einer natürlichen Person nach dieser Friedhofsordnung begründet. Das Nutzungsrecht berechtigt zur Bestattung, zur gartnerischen Anlage und zur Pflege der Grabstände sowie zur Aufstellung eines Grabmals im Rahmen der Vorschriften dieser Friedhofsordnung. (2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstände wird nur im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit begründet. Bei Wahlgrabstätten kann die Katholischen Kirchengemeinde Ausnahmen zulassen. (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstände und auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Nutzungsberechtigt ist diejenige Person, auf deren Name die Bescheinigung (Verleihungsrkunde) über das Nutzungsrecht ausgestellt wird. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushängigung der Verleihungsrkunde, in welcher Name und Anschrift der nutzungsberechtigten Person, der Beginn und das Ende der Nutzungsdauer, die Art und die Nummer der Grabstände aufzunehmen sind. Die Verleihung des Nutzungsrechts kann von Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden. Es erlischt mit Zeitablauf oder Entziehung. (5) Das Nutzungsrecht ist nicht veräußerbar, pfändbar oder vererblich. Die nutzungsberechtigte Person kann zu Lebzeiten das Nutzungsrecht auf eine von ihr bestimmte Person übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung. (6) Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger

im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren schriftlich zu erteilender Zustimmung über:

  1. 1. auf den überlebenden Ehegatten,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Enkelkinder,
  4. 4. auf die Eltern,
  5. 5. auf die Großeltern oder
  6. 6. auf die Geschwister

Bei mehreren Personen innerhalb der Fallgruppen der Nummern 1 bis 6 ist die Reihenfolge des höheren Alters maßgebend. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn keiner der Angehörigen des Verstorbenen das Nutzungsrecht übernimmt.

(7) Die Entscheidungen über eine Beisetzung auf der Sonderfläche für Ehrengräber, die Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten trifft der Kirchenausschuss. Eine Grabnutzungsgebühr wird nicht erhoben. Die Nutzungszeit für Ehrengrabstätten entspricht den satzungsmäßigen Ruhezeiten. Die Katholische Kirchengemeinde kann die Nutzungszeit verlängern.

§ 14 Arten und Mindestgrößen der Gräber

(1) Die Grabstätten werden eingerichtet als

  1. 1. Erdwahlgrabstätten
  2. 2. Urnenwahlgrabstätten
  1. 3. Einheitlich gestaltete Grabstätten

a) Erdreihenrasengrabstätten, pflegefrei

b) Urnenreihenrasengrabstätten, pflegefrei

c) Urnenreihenrasengrabstätten am Baum, pflegefrei

(2) Besondere Grabanlagen können eingerichtet werden für

  1. 1. Fehl- und Ungeborene mit einem Gewicht von unter 500 g (Gemeinschaftsanlage)
  2. 2. Für Geistliche und Ordensangehörige ist ein besonderer Platz am Friedhofskreuz als letzte Ruhestätte bereitzuhalten.

(3) Für Verstorbene unter fünf Jahren und für Tot- und Ungeborene mit einem Gewicht von mindestens 500 g muss jede Erdgrabstelle mindestens 1,20 m lang, 0,60 m breit und 1,40 m tief sein.

(4) Alle übrigen Erdgrabstellen müssen mindestens 2,10 m lang, 0,90 m breit und 1,80 m tief sein. Sie müssen voneinander durch mindestens 0,30 m breite Erdwände getrennt sein. Bei Urnengrabstellen für 2 Urnen beträgt die Mindestgroße 0,30 m x 0,30 m sowie die Mindesttiefe 0,80 m. Bei Urnengrabstellen für 1 Urne beträgt die Mindestgroße 0,20 m x 0,20 m sowie die Mindesttiefe 0,80 m. Alle Grabstellen dürfen nicht breiter als 1,00 m sein. (5) Die Grabstellen sollen als Erdgrabstätten so tief sein, dass der Zwischenraum zwischen der Oberkante des Sarges und der Bodenoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m beträgt, als Urnengrabstätten so tief, dass der Zwischenraum zwischen der Oberkante der Urne und der Bodenoberfläche 0,50 m beträgt. (6) Im Sinne des kirchlichen Auftrags der Verkündigung angesichts von Tod und Ewigkeit werden keine anonymen Bestattungen vorgenommen. Auf jeder Grabstätte sind als kürzeste Kennlichmachung der konkreten Lebensgeschichte dieser Personen die Namen und nach Möglichkeit die Geburts- und Sterbejahre der Dort bestatteten Personen anzubringen, auf Rasengrabstätten mittels entsprechender Bodenplatten, die die Grabpflege nicht behindern dürfen.

§ 15 Erdreihengrabstätten

(1) Erdreihengrabstätten gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 a sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, für die im Beerdigungsfall durch die Katholische Kirchengemeinde das Nutzungsrecht vergeben wird. (2) Nutzungsrechte an Erdreihengrabstätten werden nur für die Dauer der Ruhezeit gemäß § 11 verliehen. Die Nutzungszeiten können nicht verlangert werden. In jeder Erdreihengrabstätte darf nur eine verstorbene Person bestattet werden. Es ist zulässig, in einer Erdreihengrabstätte den Leichnam eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichname von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren zu bestatten. (3) Die Maße der Erdreihengrabstätten und ihre Entfernung voneinander bestimmt die Katholische Kirchengemeinde. (4) Es konnen

  1. 1. Reihengrabfelder für verstorbene Kinder bis zum vollendeten fünften Lebensjahr und für Tot- und Ungeborene mit einem Gewicht von mindestens 500 g (Kindergräber) sowie
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten fünften Lebensjahr an bzw. für Aschen eingerichtet werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabstätten oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten ist sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeldbekanntzumachen. (6) Nach Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit fallen die Erdreihengrabstätten der Katholischen Kirchengemeinde zur freien Benutzung wieder zu.

§ 16 Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen, an denen ein Nutzungsrecht auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird; ihre Lage wird gleichzeitig mit dem Erwerb bestimmt. (2) Erdwahlgrabstätten werden als Grabstätten mit 1, 2, 3, 4, 6 Grabstellen abgegeben. Die Maße der Erdwahlgrabstätten und ihre Entfernung voneinander bestimmt die Katholische Kirchengemeinde. (3) In der Erdwahlgrabstätte werden die jeweilige nutzungsberechtigte Person und ihr Ehegatte und, sofern die Erdwahlgrabstätte genügend Platz bietet, die von der nutzungsberechtigten Person bestimmten Säre oder Urnen verstorbener Personen beigesetzt. In jeder Grabstelle einer Erdwahlgrabstätte darf jeweils nur ein Leichnam bestattet werden. In einer mit einem Sarg belegten Grabstelle kann zusätzlich eine Urne beigesetzt werden. (4) Die jeweilige nutzungsberechtigte Person hat das Recht und die Pflicht, die Erdwahlgrabstätte gemäß den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung zu gestalten und zu pflegen. (5) Eine Übertragung des Nutzungsrechts auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Katholischen Kirchengemeinde zulässig. (6) Die Ruhezeiten gemäß § 11 der in der Erdwahlgrabstätte beigesetzten Leichname bzw. Urnen dürfen die Nutzungszeit an der Erdwahlgrabstätte nicht überschreiben. Soll die Nutzungszeit übersritten werden, kann die Beisetzung nur erfolgen, wenn eine Veränderung des Nutzungsrechts mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit des beizusetzenden Leichnams bzw. der Urne von der Katholischen Kirchengemeinde gegen Entrichtung der entsprechenden Verlängerungsgebühr gewährt worden ist. (7) Nach Ablauf der Nutzungszeiten fallen die Erdwahlgrabstätten der Katholischen Kirchengemeinde entschädigungslos zur freien Benutzung wieder zu. Die Veränderung eines Nutzungsrechts ist auf Antrag möglich. Ein Anspruch auf Veränderung des Nutzungsrechts besteht nicht.

(8) Über den Ablauf des Nutzungsrechts informiert die Kirchengemeinde die nutzungsberechtigte Personrechtzeitig durch schriftliche Benachrichtigung oder, wenn keine Anschrift besteht ist, durch öffentliche Bekanmtmachung und Hinweis auf der betreffenden Grabstände. (9) Die Veränderung von Nutzungsrechten ist nur für die gesamte Erdwahlgrabstände möglich.

§ 17 Urnengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt werden. In jeder Urnenreihengrabstätte darf jeweils nur eine Urne beigesetzt werden. Für Urnenreihengrabstätten gilt § 15 entsprechend. (2) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, an denen ein Nutzungsrecht für eine Nutzungszeit von 20 Jahren verliehen wird. Ihr Lage wird mit dem Erwerb bestimmt. Urnenwahlgrabstätten werden als Grabstätten mit 1 und 2 Grabstellen abgegeben. In jeder Grabstelle darf jeweils nur eine Urne beigesetzt werden. Für Urnenwahlgrabstätten gilt § 16 entsprechend.

§ 18 Einheitlich gestaltete pflegefreie Grabstätten

(1) Pflegefreie Rasengrabstätten gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) bis c) werden eingerichtet als Erdreihenrasengrabstätten, Urnenreihenrasengrabstätten, Urnenreihenrasengrabstätten am Baum. Sie werden insgesamt und ausschließlich von der Katholischen Kirchengemeinde unterhalten und gepflegt; es erfolgt Raseneinsaat oder sonstige Begrünung. (2) Die Grabstätten erhalten bis auf ein von der Katholischen Kirchengemeinde zu errichtendes liegenden Grabmal auf dem jeweils mindestens der Name der verstorbenen Person sowie die Lebensdaten vermerkt sind, keine besondere Gestaltung. Die Gravur hat der Nutzungsberechtigte auf seine Kosten zu veranlassen. Zusätzliche Ausschmückungen durch die Angehörigen sind nicht möglich. Es besteht die Möglichkeit, Straube, Buketts und Grablichter an einer Gemeinschaftsstele abzulegen. (3) Einheitlich gestaltete Grabstätten als Erdreihenrasengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt werden. Für einheitlich gestaltete Grabstätten als Erdreihengrabstätten gilt § 15 entsprechend. (4) Einheitlich gestaltete Grabstätten als Urnenreihenrasengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt werden. § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 gilt entsprechend.

(5) Einheitlich gestaltete Grabstätten als Urnenreihenrasengrabstätten am Baum sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen am Wurzelwerk eines Baumes, an denen ein Nutzungsrecht für die Nutzungszeit von 20 Jahren verliehen wird. Sie werden als Grabstätten mit 1 oder 2 Grabstelle/n abgegeben. § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 gilt entsprechend.

§ 19 Verzeichnis der Grabstätten

Die Katholische Kirchengemeinde führt ein Verzeichnis der Grabstätten, der Nutzungsrechte, der beigesetzten Personen und der Ruhezeiten. Eine Gewähr für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit wird nicht gegeben.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 20 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, die Wurde des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit sowie die Verkehrssicherheit gewahrt sowie das christliche Empfinden nicht verletzt wird. (2) Grabhügel und -beete sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes anzupassen. Sie dürfen nicht über 0,20 m hoch sein. (3) Gewächse auf Grabstätten dürfen benachbarte Gräber, Wege und Anlagen nicht beeinträchtigen. Die Wuchshöhe soll 1,50 m nicht übersteigen. (4) Das Aufstellen unwürdiger und nicht standfester Gefäße ist unzulässig.

§ 21 Herrichtung und Pflege der Grabstätten

(1) Sämtliche Grabstätten müssen innerhalb von zwei Monaten nach der Bestattung oder dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. Dabei ist zu beachten, dass hochstens die Hälfte der Grabstätte versiegelt sein darf (z.B. durch Kies, Steinplatten, Pflasterung etc.). Für einen naturnahen Friedhof ist auf versiegelte Flächen auf den Grabstätten möglichst zu verzichten. § 23 gilt entsprechend. (1) Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen und in den für die getrennte Sammlung eingerichteten Behältnissen zu entsorgen. (2) Die Nutzungsberechtigten haben darauf Sorge zu tragen, dass alle Grabstätten zum Osterfest, welches mit dem Grundonnerstag beginnt, und zu Allerheiligen und Allerseelen (1. und 2. November) angemessen hergerichtet sind.

(3) Die Verwendung von Kunststoffen und anderen der Kompostierung hinderlichen Materialien in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, für den Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, ist unzulässig. Hierzu gehören vor allem Kunststoffkörper von Kränzen, Kunststoffformteile und -gitter, Bänder, Nylonfäden sowie Kranzschleifen. Ausgenommen sind Kunststoffartikel mit längerem Gebrauchswert wie Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Grablichter mit einer Kunststoffhülle sind nur zulässig, wenn sie getrennt vom kompostierfähigen Grünabfall entsorgt werden. Die Anwendung chemischer Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel bei der Grabpflege ist unzulässig. (4) Die Benutzung von Baggern, Rasenmähern und sonstigen motorbetriebenen Gartengeräten ist ausschließlich gewerblichen Fachunternehmen sowie der Friedhofsverwaltung gestattet.

§ 22 Grabmale

(1) Grabmale und alle sonstigen baulichen Anlagen müssen dem Charakter des Friedhofs entsprechen. Im Sinne einer christlichen Erinnerungskultur sollen Vor- und Nachname sowie Geburts- und Sterbedatum jeder verstorbenen Person erkennbar sein. Bilder, Symbole, figürliche Darstellungen und Inschriften auf Grabmalen und Grabstätten sollen Zeugnis geben von der christlichen Hoffnung auf die Auferstehung der Toten und vom Glauben an das Leben der kommenden Welt. Dies gilt nicht auf Grabfeldern, die für die Bestattung verstorbener Personen nichtchristlichen Glaubens vorgesehen sind. (2) Die Friedhofsverwaltung kann die Entfernung solcher Darstellungen verlangen, welche dieser Hoffnung ausdrücklich widerprechen oder mit der Wurde eines kirchlichen Friedhofs nicht vereinbar sind.

§ 23 Errichtung von Grabmalen, Standsicherheit

(1) Grabmale, Grabplatten und sonstige bauliche Anlagen bedürfen vor der Errichtung der Erlaubnis der Katholischen Kirchengemeinde. Den Anträgen sind zweifach beizufügen

  1. 1. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung, und
  2. 2. soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

(2) Die Grabmale, Grabplatten und sonstige bauliche Anlagen sind entsprechend dem genehmigten Antrag ordnungsgemäß von einem Steinmetzmeister oder

sonstigen Dienstleistungserbringer mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung zu fundamentieren und aufzustellen.

(3) Stehende Grabmale und sonstige Grabmale, die fundamentiert werden sollen, sind ihrer große entsprechend nach der Technischen Anleitung zur Standsi-cherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) in der jeweils geltenden Fassung zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die aktuelle Fassung der TA Grabmal ist im Internet unter www.friedhofsverwalter.de/denak/ als PDF-Datei kostenfrei verfügbar und kann bei der Friedhofsverwaltung kostenfrei eingesehen werden. (4) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale haben der Steinmetzbetrieb oder Dienstleistungserbringer eine Abnahmeprüfung nach Abschnitt 4 der TA Grabmal vorzunehmen, sowie diese vorgeschreiben ist. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Die nutzungsberechtigte oder beauftragte Person hat der Friedhofsverwaltung spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal vorzulegen. (5) Die Breite eines Grabmals soll in der Regel nicht mehr als die halbe Breite der Grabstätte betragen, die Höhe soll der Form des Grabmals, der Grabstätte und der Umgebung entsprechend gewählt werden. Auf Wahlgrabstätten sollen die Grabmale nicht higher als 1,20 m sein. (6) Grabmale, Grabaufbauten, Einfriedungen und Einfassungen sollen ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 (Internationale Arbeitsorganisation in Genf) hergestellt sein. (7) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstände entfern werden.

§ 24 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich damit ist die nutzungsberechtigte Person. (2) Für die jährliche Standsicherheitskontrolle durch die Friedhofsverwaltung mittels Druckprobe gilt die Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.

(3) Wird ein mangelhafter Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, kann diese das Grabmal oder Teile davon entfernen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen wie z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen durchführen. Ist die verantwortliche Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

(4) Die nutzungsberechtigte Person ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden.

§ 25 Verantwortlichkeit und Maßnahmen bei Verstößen

(1) Verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften dieser Friedhofsordnung und der Gestaltungssatzung ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner.

(2) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person auf schriftliche Anforderung der Friedhofsverwaltung diese innerhalb einer festzusetzenden, angemessenen Frist herzurichten. Ist die verantwortliche Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zu Herrichtung und Pflege hingewiesen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Wege der Amtshilfe in ortsüblicher Weise durch die Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Außerdem wird die unbekannte verantwortliche Person durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abräumen, einebnen und einsäen sowie sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, der nutzungsberechtigten Person nach pflichtgemäßem Ermessen das Nutzungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen. In dem zu erlassenden Entziehungsbescheid ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person aufzufordern, das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen sowie vorhandenen Grabschmuck innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Sie ist darauf hinzuweisen, dass die Gegenstände andernfalls entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers fallen und er bei Abräumen der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung die Kosten zu tragen hat.

(4) Bei nicht den Vorgaben der Friedhofsordnung entsprechendem Grabschmuck gilt Absatz 2 entsprechend. Wir die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Der Grabschmuck ist einen Monat zur Abholung aufzubewahren. (5) Ist die Standfestigkeit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen nach Absatz 1 verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherheitsmaßnahmen treffen, etwa durch das Umlegen von Grabmalen sowie Absperrungen. Wir der Sicherheitsgeführende Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun bzw. das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf deren Kosten zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die vorgenannten Gegenstände aufzubewahren. Die Gegenstände fallen in die Verfügungsgewalt der Katholischen Kirchengemeinde. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. (6) Nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungsdauer sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sowie vorhandener Grabschmuck von den jeweiligen Verantwortlichen nach Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen sowie vorhandener Grabschmuck nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit entfern, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Katholischen Kirchengemeinde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die jeweilige nutzungsberechtigte Person die Kosten zu tragen. Die Friedhofsverwaltung gibt das Ende der Ruhezeit bei Reihengrabstätten sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem jeweiligen Gräberfeld besteht und informiert die Nutzungsberechtigten über den Ablauf des Nutzungsrechts schriftlich, soweit deren Anschrift besteht sind. Bei Wahlgrabstätten informiert die Friedhofsverwaltung die nutzungsberechtigte Person über den Ablauf des Nutzungsrechtsrechtzeitig vorher durch schriftliche Benachrichtigung oder, wenn keine Anschrift besteht ist, durch öffentliche Bekanntmachung und Hinweis auf der betreffenden Grabstätte. (7) Bei Nichtbefolgung dieser Friedhofsordnung oder der auf der Grundlage dieser Ordnung erlassenen Verwaltungsakte finden die Vorschriften des sechsten Teils des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehörde desetz (NPOG) Anwendung.

§ 26 Abschiedsräume / Friedhofskapelle

(1) Der Abschiedsraum dient der Aufbewährung des Leichnams bis zur Bestattung. Er muss den einschlagigen hygienischen und gesundheitsrechtlichen Standards genugen. (2) Der Abschiedsraum dient ebenso dazu, dass Menschen Abschiednehmen konnen von ihren Verstorbenen, die Dort aufgebahrt sind. Deshalb sollen die räumlichen Gegebenheiten, deren Ausgestaltung und Einrichtung auch diesem Anspruch genugen. Sie müssen so beschaffen und eingerichtet sein, dass sie für jeder Aufbahrung einen würdigen Rahmen bilden. So dient der Abschiedsraum auch der Trauerarbeit und der Förderung eines bewussten Umgangs mit Tod und der persönlichen Bewährung des Abschieds.

§ 27 Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern müssen der Wurde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. (2) Reden, Musik- und Gesangsvorträge an der Grabstände bedürfen der vorherigen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

VI. Schlussvorschriften

§ 28 Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Der Friedhof oder Friedhofsteile konnen von der Katholischen Kirchengemeinde aus wichtigem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselse gilt entsprechend für einzeln Grabstätten. Außerdienststellung und Entwidmung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. (2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung Goes außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung und Entwidmung ist durch zweimalige Veröffentlichung in den im Bereich der Katholischen Kirchengemeinde gelesenen Tageszeitungen besteht zu machen. Bei einzelnen Grabstätten erhält stattdessen die jeweilige nutzungsberechtigte Person einen schriftlichen Bescheid. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit der Grabstände des zuletzt Bestatteten auf dem außer Dienst gestellten Friedhof oder Friedhofsteil ist eine Entwidmung des Friedhofs bzw. des Friedhofteils möglich. (4) Im Falle der Entwidmung sind die in Erdreihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten beigesetzten Säre oder Urnen für die restliche Ruhezeit, die in Erdwahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten beigesetzten Säre oder Urnen für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Katholischen Kirchengemeinde in

andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Vorstehendes entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin ist der jeweiligen nutzungsberechtigten Person zwei Monate vorher mitzuteilen.

(5) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Erwdahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, ist dem jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls auf Antrag eine andere Erwdahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung zu stellen. (6) Alle Ersatzgrabstätten sind von der Katholischen Kirchengemeinde kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

§ 29 Gestaltung und Nutzungszeiten bei Altgrabstätten

(1) Bei Grabstätten, über welche die Katholische Kirchengemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Haben bisher Vorschriften nicht bestanden, gelten die Vorschriften dieser Friedhofsordnung mit der Maßgabe, dass die nutzungsberechtigte Person nicht verpflichtet ist, ein bereits vorhandenes rechtmäßig erichtetes Grabmal zu ändern. (2) Bei vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung verliehenen Nutzungsrechten, die für einen bestimmten kürzeren Zeitraum als nach § 16 vergeben worden sind, bleibt es bei der kürzeren Nutzungszeit. Eine Veränderung dieser bisherigen Nutzungszeit auf die Nutzungszeit nach § 16 Abs. 1 ist nur gegen Zahlung einer Verlängerungsgebühr möglich. Einen Anspruch auf Veränderung der bisherigen Nutzungszeit hat die nutzungsberechtigte Person nicht. (3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer sowie solche Nutzungsrechte, die für einen bestimmten längeren Zeitraum als nach § 16 vergeben worden sind, werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 16 seit ihrer Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung oder des zuletzt beigesetzten Sarges oder Urne. (4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Friedhofsordnung.

§ 30 Haftung

(1) Die Katholische Kirchengemeinde St. Cäcilia in Bösel haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, der Anlagen oder

Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet sie nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale, Einfriedungen und sonstige Anlagen entstehen. Die Ersatzpflicht tritt jedoch nicht ein, wenn sie nachweisen können, dass sie zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet haben.

§ 31 Ausnahmen

Die Katholische Kirchengemeinde St. Cäcilia in Bösel kann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und seiner Ordnung vereinbar sind.

§ 32 Gebühren für die Nutzung des Friedhofs

Die Katholische Kirchengemeinde erhebt für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung. Gebühren können im Voraus erhoben werden.

§ 33 Veröffentlichung und Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofsordnung tritt nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung und nach ihrer Veröffentlichung am 01.01.2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten alle übrigen entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft.

(3) Die Veröffentlichung erfolgt durch die dauerhafte Auslegung der vollständigen Ordnung im Pfarrbüro der Katholischen Kirchengemeinde St. Cäcilia in Bösel, Am Kirchplatz 32, 26219 Bösel zu den üblichen Öffnungszeiten und auf der Homepage der Katholischen Kirchengemeinde St. Cäcilia in Bösel (www.Kirche-in-boesel.de). Gleichzeitig wird der volle Wortlaut der Friedhofsordnung in einem Schaukasten an der Kirche St. Peter und Paul, Hauptstraße 20 und auf dem Friedhof Bösel, Auf dem Rahe 4 der Katholischen Kirchengemeinde St. Cäcilia in Bösel für einen Zeitraum von drei Wochen zum Aushang gebracht.

(4) Ein Auszug der Friedhofsordnung wird in einem Schaukasten auf dem Friedhof zum ständigen Aushang gebracht. Im Aushang wird ausdrücklich darauf hinge-

wiesen, dass die vollständige Friedhofsordnung einschließlich der dazugehörigen Friedhofsgebührenordnung zu den üblichen Öffnungszeiten im Pfarrbüro eingesehen werden kann

Unterschriftenblatt zur Friedhofsordnung:

Bösel, 26.11.2025 (Ort) (Datum)

Katholische Kirchengemeinde

St. Cäcilia in Bösel

Der Kirchenausschuss

Kirchenausschussvorsitzende(r)/ stellv. Kirchenausschussvorsitzende(r)

Kirchenausschussmitglied

Die vorstehende Friedhofsordnung wird gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 15 KVVG kirchenaufsichtlich genehmigt.

Vechta, 01.12.2025

Das Bischöflich Münstersche Offizialat Der Bischöfliche Offizial

i. V. Justitiar

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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bösel mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 26xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Bösel anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Bösel
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Pflegelose Rasengrabstätte, inkl. Pflegekosten u. einheitlicher Grabplatte
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 129 € (Urne) bzw. 635 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Bösel (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 26xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Bösel:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Bösel: