Friedhofsgebühren Cappeln (Oldenburg) 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Cappeln (Oldenburg) · Niedersachsen · PLZ 49692

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2018 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNGder Katholischen Kirchengemeinde St. Peter und Paul in 49692 Cappeln, Große Straße 13, für den Friedhof in Schwichteler.

Teil A.

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung des von ihr verwalteten katholischen Friedhofes und seiner Einrichtungen an der Klosterstraße in 49692 Schwichteler sowie für die Leistungen der Kirchengemeinde und ihrer Beauftragten aus Anlass von Beisetzungen und der Vergabe von Grabstätten erhebt die Kirchengemeinde Gebühren nach dieser Gebührenordnung:

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt werden. (2) Mehrere Schuldner einer Gebühr sind Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld

(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Veränderung des Nutzungsrechts für den Zeitraum der gesamten Veränderung der Grabstätte. (2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung. (3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.

§ 4

Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser.

(2) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeder angefangenen Monat der Säumnis ein Säumnisuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nachsten durch 50,00 € teilbaren Betrag. (3) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner zu erstatten. (4) Rückständige Gebühren, Säumnisuschläge sowie Mahnauslagen werden per Amtshilfe im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen. (5) In Härtefallen kann die Friedhofsverwaltung die Gebühren ermäßigen oder erlassen. (6) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, sowie durch Kirchengesetz nichts andes bestimmt ist.

§ 5

Grabnutzungsgebühren

(1) Grabnutzungsgebühren für den Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte:

a) Erdgrabstättenaa) Erdwahlgrabstätten für 30 Jahre pro Grabstelle 80,00 € bb) Kinderwahlgrabstätten für 20 Jahre pro Grabstelle 55,00 €

b) Urnengrabstättenaa) Urnenwahlgrabstätten für 20 Jahre pro Grabstelle 65,00 €

(2) Gebühren bei Verlängerung des Nutzungsrechts:

a) Veränderung des Nutzungsrechts mit oder ohne weiteren Bestattungsfall: Die Veränderung kann jährlich oder für einen längeren Zeitraum erfolgen. Für jeder Jahr der Veränderung von Nutzungsrechten wird die Veränderunggebühr zeitanteilig entsprechend den in Abs. 1 genannten Gebühren festgesetzt. Veränderungen sind jeweils nur für die gesamte Grabstände zulässig.

b) Reicht die Ruhezeit eines auf einer Wahlgrabstände bestatteten Verstorbenen bzw. einer beigesetzten Asche über die Dauer des Nutzungsrechts hinaus, ist das Nutzungsrecht an der Grabstände um die die Ruhezeit übersteigende Zeit zu verlangern. Die Gebühr für die Verlängerung wird ab Beginn des Monats, der auf den Beginn der Verlängerung folgt,

¹ vgl.

§ 17 Nds

. BestattG.

bis zum Ende des Monats, in dem die Ruhezeit endet, zeitanteilig entsprechend den in Abs. 1 genannten Gebühren festgesetzt.

b) Erhebung von Verlängerungsgebühren ist auch zulässig, wenn Wahlgrabstätten (Altgrabstätten) ursprünglich unbefristet oder langfristig vergeben worden waren und nachträglich durch die FO befristet wurden.²

§ 6

Gebühren für die Nutzung der Friedhofskapelle und der Leichenhalle

Gebühren für die Nutzung der Kapelle

100,00 €

§ 7

Bestattungsgebühr (Aushebung und Verfüllung des Grabes)

Gebühren für die Bestattung der Leichebis zum vollendeten 5. Lebensjahr

200,00 €

Gebühren für die Bestattung der Leicheab dem vollendeten 5. Lebensjahr

285,00 €

§ 8

Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG)

Für die allgemeine Unterhaltung des Friedhofes (Pflege der gärtnerischen Anlagen, Wege, Wasser, Strom, Abfallbeseitigung, Instandsetzungsarbeiten) wird eine Gebühr festgesetzt.

Die vorgenannte Gebühr wird für je ein Kalenderjahr der Grabnutzung pro Grabstelle festgesetzt. Erfolgt der Erwerb und die Beendigung des Grabnutzungsrechtes während des Kalenderjahres, erfolgt eine entsprechend zeitanteilige Festsetzung der Friedhofsunterhaltungsgebühren mit Beginn und Ende des Monats, in dem das Grabnutzungsrecht erworben bzw. beendet wird.

Die Gebühr beträgt für:

a) Erdgrabstättenaa) Erdwahlgrabstätten pro Grabstelle: 16,00 € bb) Kinderwahlgrabstätten pro Grabstelle 16,00 €

b) Urnengrabstätten

Urnenwahlgrabstätten 16,00 €

² vgl. § 27 Abs. 3 FO

§ 9

Umbettungs-, Ausgrabungsgebühra) Gebühren für eine Leiche zum vollendeten 5. Lebensjahr

aa) Ausgrabung der Leiche200,00 €
ab) Wiederbestattung der Leiche200,00 €

b) Gebühren für eine Leiche ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

ba) Ausgrabung der Leiche285,00 €
bb) Wiederbestattung der Leiche285,00 €

Teil B.

§ 10

Veröffentlichung und Inkrafttreten

(1) Die vorstehende Gebührenordnung wurde durch den Kirchenausschuss der Katholischen Kirchengemeinde St. Peter und Paul, 49692 Cappeln, Große Straße 13, am 05.09.2017 beschlossen und tritt nach der kirchenoberlichen Genehmigung durch das Bischöflich Münstersche Offizialat in Vechta und nach Bekanntgabe am 01.01.2018 in Kraft. Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Gebührenordnung treten alle bisherigen Bestimmungen über die Gebühren außer Kraft.

(2) Die Veröffentlichung erfolgt durch die dauerhafte Auslegung der vollständigen Ordnung im Pfarrbüro der Katholischen Kirchengemeinde St. Peter und Paul, 49692 Cappeln, Große Straße 13 zu den üblichen Öffnungszeiten sowie auf der Internetseite der Kirchengemeinde (www.kath-kirche-cappeln.de). Gleichzeitig wird der volle Wortlaut der Friedhofsgebührenordnung in einem Schaukasten bei der Kirche in Schwichteler für einen begrenzten Zeitraum zum Aushang gebracht. Der Ort der Auslegung und die Auslegungszeit werden durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung bekannt gegeben.

_____________________ (Ort)

_____________________ (Datum)

Katholische Kirchengemeinde

St. Peter und Paul Große Straße 13 49692 Cappeln

Der Kirchenausschuss

(stellv.) Kirchenausschussvorsitzender

Kirchenausschussmitglied

Kirchenausschussmitglied

Kirchenaufsichtliche Genehmigung

Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird gem. § 16 Abs. 1 Nr. 15 KVVGkirchenaufsichtlich genehmigt.

Die vollständige Friedhofsordnung einschließlich der dazugehörigen Friedhofsgebührenordnung kann zu den üblichen Öffnungszeiten im Pfarrbüro eingesehen werden

Vechta, 11.12.2017

Das Bischöflich Münstersche Offizialat Der Bischöfliche Offiziali. V.

Justitiarin

FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNGder Katholischen Kirchengemeinde St. Peter und Paul in 49692 Cappeln, Große Straße 13, für den Friedhof in Cappeln.

Teil A.

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung des von ihr verwalteten katholischen Friedhofes und seiner Einrichtungen Goethestraße sowie für die Leistungen der Kirchengemeinde und ihrer Beauftragten aus Anlass von Beisetzungen und der Vergabe von Grabstätten erhebt die Kirchengemeinde Gebühren nach dieser Gebührenordnung:

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt werden.

(2) Mehrere Schuldner einer Gebühr sind Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld

(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Verlängerung des Nutzungsrechts für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.

(2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.

(3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.

§ 4

Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser.

(2) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten

rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50,00 € teilbaren Betrag.

(3) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner zu erstatten. (4) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Mahnauslagen werden per Amtshilfe im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen. (5) In Härtefallen kann die Friedhofsverwaltung die Gebühren ermäßigen oder erlassen. (6) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, sowieit durch Kirchengesetz nichts andes bestimmt ist.

§ 5

Grabnutzungsgebühren

(1) Grabnutzungsgebühren für den Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte:

a) Erdgrabstättenaa) Erdwahlgrabstätten für 30 Jahre pro Grabstelle 80,00 € bb) Kinderwahlgrabstätten für 20 Jahre pro Grabstelle 55,00 €

b) Urnengrabstättenaa) Urnenwahlgrabstätten für 20 Jahre pro Grabstelle 65,00 €

(2) Gebühren bei Verlängerung des Nutzungsrechts:

a) Verlängerung des Nutzungsrechtes mit oder ohne weiteren Bestattungsfall:

Die Verlängerung kann jährlich oder für einen längeren Zeitraum erfolgen. Für jedes Jahr der Verlängerung von Nutzungsrechten wird die Verlängerungsgebühr zeitanteilig entsprechend den in Abs. 1 genannten Gebühren festgesetzt. Verlängerungen sind jeweils nur für die gesamte Grabstätte zulässig.

b) Reicht die Ruhezeit eines auf einer Wahlgrabstätte bestatteten Verstorbenen bzw. einer beigesetzten Asche über die Dauer des Nutzungsrechtes hinaus, ist das Nutzungsrecht an der Grabstätte um die die Ruhezeit übersteigende Zeit zu verlängern. Die Gebühr für die Verlängerung wird ab Beginn des Monats, der auf den Beginn der Verlängerung folgt, bis zum Ende des Monats, in dem die Ruhezeit endet, zeitanteilig entsprechend den in Abs. 1 genannten Gebühren festgesetzt.

¹ vgl.

§ 17 Nds

. BestattG.

c) Die Erhebung von Verlängerungsgebühren ist auch zulässig, wenn Wahlgrabstätten (Altgrabstätten) ursprünglich unbefristet oder langfristig vergeben worden waren und nachträglich durch die FO befristet wurden.²

§ 6

Gebühren für die Nutzung der Friedhofskapelle und der Leichenhalle

Gebühren für die Nutzung der Kapelle50,00 €
Gebühren für die Nutzung der Leichenkammer50,00 €

§ 7

Bestattungsgebühr

Grabaushub und Verfüllung des Grabes anlässlich einer Beerdigung erfolgen nicht durch den Friedhofsträger. Diese Leistungen sind von denjenigen, die die Bestattung veranlassen, an ein vom Friedhofsträger benanntes Unternehmen zu vergeben.

§ 8

Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG)

Für die allgemeine Unterhaltung des Friedhofes (Pflege der gärtnerischen Anlagen, Wege, Wasser, Strom, Abfallbeseitigung, Instandsetzungsarbeiten) wird eine Gebühr festgesetzt.

Die vorgenannte Gebühr wird für je ein Jahr der Grabnutzung pro Grabstelle festgesetzt. Erfolgt der Erwerb und die Beendigung des Grabnutzungsrechtes während des Kalenderjahres, erfolgt eine entsprechend zeitanteilige Festsetzung der Friedhofsunterhaltungsgebühren mit Beginn und Ende des Monats, in dem das Grabnutzungsrecht erworben bzw. beendet wird.

Die Gebühr beträgt je Jahr für:

a) Erdgrabstättenaa) Erdwahlgrabstätten pro Grabstelle 16,00 € bb) Kinderwahlgrabstätten pro Grabstelle 16,00 €

b) Urnengrabstättenaa) Urnenwahlgrabstätten pro Grabstelle 16,00 €

§ 9

Umbettungs-, Ausgrabungsgebühr

Grabaushub und Verfüllung des Grabes anlässlich einer Umbettung oder Ausgrabung erfolgen nicht durch den Friedhofsträger. Diese Leistungen sind von denjenigen, die die Bestattung veranlassen, an ein vom Friedhofsträger benanntes Unternehmen zu vergeben.

² vgl. § 27 Abs. 3 FO

Teil B.

§ 10

Veröffentlichung und Inkrafttreten

(1) Die vorstehende Gebührenordnung wurde durch den Kirchenausschuss der Katholischen Kirchengemeinde St. Peter und Paul, 49692 Cappeln, Große Straße 13, am 05.09.2017 beschlossen und tritt nach der kirchenoberlichen Genehmigung durch das Bischöflich Münstersche Offizialat in Vechta und nach Bekanntgabe am 01.01.2018 in Kraft. Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Gebührenordnung treten alle bisherigen Bestimmungen über die Gebühren außer Kraft.

(2) Die Veröffentlichung erfolgt durch die dauerhafte Auslegung der vollständigen Ordnung im Büro der Katholischen Kirchengemeinde St. Peter und Paul, 49692 Cappeln, Große Straße 13 zu den üblichen Öffnungszeiten sowie auf der Internetseite der Kirchengemeinde (www.kath-kirche-cappeln.de). Gleichzeitig wird der volle Wortlaut der Friedhofsgebührenordnung in einem Schaukasten in der Kirche in Cappeln für einen begrenzten Zeitraum zum Aushang gebracht. Der Ort der Auslegung und die Auslegungszeit werden durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung bekannt gegeben.

(Ort) (Datum)

Katholische Kirchengemeinde

St. Peter und Paul Große Straße 13 49692 Cappeln

Der Kirchenausschuss

(stellv.) Kirchenausschussvorsitzender

Kirchenausschussmitglied

Kirchenausschussmitglied

Kirchenaufsichtliche Genehmigung

Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird gem. § 16 Abs. 1 Nr. 15 KVVGkirchenaufsichtlich genehmigt.

Die vollständige Friedhofsordnung einschließlich der dazugehörigen Friedhofsgebührenordnung kann zu den üblichen Öffnungszeiten im Pfarrbüro eingesehen werden

Vechta, 11.12.2017

Das Bischöflich Münstersche Offizialat Der Bischöfliche Offiziali. V.

Justitiarin